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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.04.2005
Aktenzeichen: 18 Ta 90/05
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen. Die Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf fällige Schulden.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.01.2005 - 2 Ca 2662/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger ist am 19.11.1973 geboren und seiner Ehefrau und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Das Arbeitsgericht Iserlohn hat dem Kläger durch Beschluss vom 07.01.2004 zur Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens ArbG Iserlohn 2 Ca 2662/03 mit Wirkung vom 28.07.2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und ihm Rechtsanwalt A3xxxxx beigeordnet.

Der Kündigungsschutzrechtsstreit zwischen den Parteien wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 20.10.2004 beendet. In dem Vergleich wurde u.a. Folgendes vereinbart: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen vom 10.07.2003 mit Ablauf des 31.08.2003 geendet hat. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf der Basis des 31.08.2003 bereits ordnungsgemäß abgerechnet ist; die Parteien sind sich insbesondere auch darüber einig, dass der Kläger den ihm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Urlaub bereits vollständig genommen und auch vergütet erhalten hat. 3. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG 7.200,-- € (i.W.: siebentausendzweihundert Euro). Die Parteien sind darüber einig, dass mit dieser Zahlung evtl. Abfindungsansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Sozialplan im Hinblick auf die erfolgte Wiedereinstellung erledigt sind. Darlehensansprüche der Beklagten gegen den Kläger bestehen nicht. ... Mit Beschluss vom 06.01.2005 hat das Arbeitsgericht Iserlohn den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 07.01.2004 mit der Maßgabe abgeändert, dass sich der Kläger nunmehr an den Kosten der Prozessführung mit einem Einmalbetrag in Höhe von 720,-- € zu beteiligen hat. Gegen diese ihm am 08.01.2005 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 02.02.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er mit der Abfindung einen Darlehenskredit in Höhe von 5.000,-- € teilweise abgelöst habe, so dass einzusetzendes Vermögen nicht bestehe. Das Arbeitsgericht Iserlohn hat durch Beschluss vom 08.02.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 RPflG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 720,-- € heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. 1. Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist. Eine im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist als Bestandteil des Vermögens bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. a) Zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie geldwerte Forderungen und Rechte (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 115 Rdnr. 86). Da die Abfindung regelmäßig nicht der Erfüllung von geschuldetem Arbeitsentgelt dient, ist sie kein zeitraumbezogenes Einkommen, sondern Vermögensbestandteil (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 - RVGreport 2004, 196 f m.w.N.). b) Kündigungsschutzabfindungen sind nicht in einer solchen Weise zweckgebunden, dass eine Berücksichtigung als Vermögensbestandteil ausscheiden würde. Die Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG hat auch Entschädigungsfunktion. Mit ihrer Gewährung sollen alle unmittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen vermögensrechtlichen und immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers abgegolten werden. Daneben stellt sie auch eine Überbrückungshilfe für den Fall dar, dass der Arbeitnehmer nicht sofort eine neue Arbeit findet und damit eine finanzielle Einbuße erleidet (vgl. z.B. KR-Spilger, 7. Aufl., § 10 KSchG Rdnr. 11 f). Die Abfindung unterliegt aber der freien Verfügung des Arbeitnehmers und ist insoweit nicht zweckgebunden. Dies gilt vor allem für im Vergleichswege vereinbarte Kündigungsabfindungen nach §§ 9, 10 KSchG analog. Bei ihnen handelt es sich vielfach sogar um einen schlichten Risikoausgleich. Der Arbeitgeber wird sich oft zur Zahlung einer Abfindung deshalb bereit finden, um einen möglichen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Insbesondere bei hohen Abfindungsleistungen ist vor diesem Hintergrund nicht verständlich, warum diese Beträge dem Arbeitnehmer verbleiben und stattdessen die Staatskasse die Kosten seiner arbeitsgerichtlichen Prozessführung tragen soll. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe als Leistung staatlicher Daseinsvorsorge soll gewährleisten, der bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976, 2977). Weder aus dem Charakter einer vergleichsweise erzielten Abfindung noch aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe kann erkannt werden, dass eine solchermaßen vereinbarte Abfindung als Bestandteil des Vermögens des Arbeitnehmers bei der Betrachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen ist. 2. Das Vermögen des Klägers ist aber nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur einzusetzen, soweit es ihm zumutbar ist. a) Nach § 115 Abs. 2 ZPO gilt § 88 BSHG und die dazu ergangene Durchführungsverordnung entsprechend. Die sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmen typisierend, bis zu welcher Höhe das Vermögen des Antragstellers geschont werden soll. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG darf die Sozialhilfe nicht von der Verwertung bzw. dem Einsatz von kleineren Barbeträgen abhängig gemacht werden. Dabei beträgt die Schongrenze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG 2.301,-- € und erhöht sich für den Ehegatten um 614,-- € und für jeden Unterhaltsberechtigten um 256,-- €, so dass vorliegend das Schonvermögen des Klägers insgesamt 3.171,-- € beträgt. Der von der Beklagten gezahlte Abfindungsbetrag übersteigt das Schonvermögen um 4.029,-- €. b) Da die gezahlte Abfindung über den sozialhilferechtlichen Selbstbehalt hinausgeht, ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, den das Schonvermögen übersteigenden Teil seiner Abfindung als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass es dem Kläger nach § 115 Abs. 2 ZPO zumutbar ist, von diesem übersteigenden Betrag 720,-- € für die Kosten des Rechtsstreits einzusetzen, ist nicht zu beanstanden. aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 - bei der Festlegung des zumutbaren Anteils eine Typisierung und Schematisierung, wie sie das Arbeitsgericht angewandt hat, abgelehnt. Die Frage, in welchem Maße dem Arbeitnehmer der Einsatz einer die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigenden Abfindung zuzumuten ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bemessen. bb) Das Arbeitsgericht hat zu Gunsten des Klägers lediglich weniger als 1/5 des die Schongrenze übersteigenden Betrags in Ansatz gebracht. Sieht man diese Begrenzung, so ist die Entscheidung auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verhältnismäßig und kann nicht beanstandet werden. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers überstieg das Vermögen des Klägers zum Zeitpunkt des Änderungsbescheids die Selbstbehaltgrenze in Höhe des Betrags von 4.029,-- €, auch wenn der Kläger von dem Abfindungsbetrag 5.000,-- € Tilgungsleistungen auf den Ratenkreditvertrag mit der Commerzbank gezahlt hat. Die arme Partei hat ihr Vermögen nur insoweit einzusetzen, als es ihr zumutbar ist. Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss wie bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach §§ 114, 115 ZPO durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - XII ZB 11/98 - FamRZ 1999, 644; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rdnr. 47). Die Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf die fälligen Schulden. Werden fällige Schulden bezahlt, so braucht das Geld nicht zur Bezahlung der Prozesskosten verwendet werden (OLG Bamberg vom 16.11.1992 - 7 WF 182/92 - JurBüro 1993, 232, 233; LAG Köln vom 30.01.2002 - 7 Ta 220/01 - LAGE, ZPO, § 115 Rdnr. 58; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rdnr. 47). Insoweit ist die vorzeitige Tilgung des Ratenkredits nicht bei der Gegenüberstellung zu berücksichtigen. Hier handelt es sich um eine vorzeitige teilweise Ablösung von Darlehensschulden, die noch nicht fällig waren. 3. Dass bei dem Kläger zum Zeitpunkt des Änderungsbeschlusses eine besondere Notlage im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 81 Halbs. 2 BSHG vorgelegen hat, die zu berücksichtigen wäre und so die erhaltene Abfindung zur Behebung einer akuten Notlage voll gebraucht worden ist, wird vom Kläger nicht vorgetragen. III. Nach alledem hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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