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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 19 Sa 1014/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 254
1. Fordert der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Rückzahlung eines Darlehns, liegt keine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn er den Arbeitnehmer bereits über die Möglichkeit unterrichtet hatte, das Darlehen durch eine Sonderzahlung zu tilgen, die vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages beantragt werden muss, und er ihn auf diese Möglichkeit später nicht nochmals in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages hingewiesen hat.

2. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann durch ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn er hinsichtlich des aufzuklärenden Sachverhalts keinerlei eigene Nachforschungen anstellt, bereits früher erteilte schriftliche Informationen nicht verwahrt und konkrete Hinweise und Auskünfte nicht beachtet, die ihm auf Anfrage inhaltlich zutreffend erteilt werden von Personen, die auf Arbeitgeberseite nicht unmittelbar mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages befasst sind.


Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin ein Darlehen zurückzuzahlen. Der Beklagte war seit Juli 1990 bei der Klägerin beschäftigt. Im Juli 1998 schlossen die Parteien im Hinblick auf den vom Beklagten beabsichtigten Besuch einer Berufsfachschule einen Darlehensvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet: § 1

1. R1x A3 gewährt dem Darlehensnehmer für die Dauer des Besuches der Bergfachschule in Bergkamen, Fachrichtig ET, ein verzinsliches Darlehen zur Förderung seiner Fortbildungsmaßnahme.

2. Das Darlehen wird - beginnend am 10.08.1998 - in monatlichen Teilbeträgen von max. 1.250,00 DM jeweils zum Monatsende ausgezahlt. Der Zinssatz richtet sich nach dem jeweils gültigen Wert der Lohnsteuer-Richtlinien. Eine spätere Vereinbarung über die Veränderung der Darlehenssumme bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Nach Wiederanlegung ist das Darlehen durch Arbeitsleistung zu tilgen. Die Tilgung dieses Darlehens sowie die Zahlung der nach Wiederanlegung hierauf anfallenden Zinsen setzen mit der Lohnabrechnung für den ersten vollen Monat ein und erstrecken sich über 7 Jahre.

4. Die anfallenden Steuern und die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gehen zu Lasten des Darlehensnehmers.

5. Die während des Schulbesuches anfallenden Zinsen werden bis zur Wiederanlegung verzinslich gestundet. Der Zinssatz entspricht dem Zinssatz für Darlehen (steuerlicher Orientierungszins). Die Zahlung der gestundeten Zinsen (incl. der Zinseszinsen) und der nach Wiederanlegung hierauf anfallenden Zinsen setzen mit der Lohnabrechnung für den ersten vollen Monat ein und erstrecken sich über 2 Jahre.

...

§ 6

1. Verzichtet der Darlehensnehmer schriftlich über die Wiedereinstellungszusage oder kehrt er innerhalb der Tilgungslaufzeit ab, so erhält er 1/3 der Darlehenssumme bzw. des Restdarlehens als Sonderzahlung - die sofort als Sondertilgung für das Darlehen bzw. Restdarlehen verwandt wird -, solange es sich nicht um Kontraktbruch oder fristlose Kündigung aus wichtigem Grund seitens der R1x A3 handelt. Liegt einer der beiden letztgenannten Sachverhalte vor, so wird das noch zu tilgende Darlehen sowie die hierauf anfallenden Zinsen sofort zur Rückzahlung fällig.

2. Die während des Schulbesuchs gestundeten Zinsen (incl. der Zinseszinsen) werden immer in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig.

3. Das verbleibende Restdarlehen - einschließlich der hierauf anfallenden Zinsen - ist in monatlichen Raten an R1x A3 zurückzuzahlen. Die Höhe der monatlichen Tilgungsrate entspricht dem Betrag, der bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses durch Arbeitsleistung getilgt worden wäre.

4. Der Zinssatz richtet sich nach dem jeweils gültigen Wert der Lohnsteuer-Richtlinien.

5. Die erste Darlehensrate und die hierauf anfallenden Zinsen sowie die Zahlung der gestundeten Zinsen (incl. Zinseszinsen) werden am Letzten des der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. dem Abschluß der Weiterbildungsmaßnahme oder der Kündigung gem. § 3 Abs. 2 folgenden Monats fällig. Die Höhe der monatlichen Tilgungsrate bei Kündigung gem. § 4 Abs. 2 entspricht dem Betrag, den der Darlehensnehmer tilgen müsste, wenn das volle Darlehens ausgezahlt worden wäre.

6. Die gesamte Darlehenssumme sowie die hierauf anfallenden Zinsen werden sofort zur Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensnehmer mit einer Tilgungsrate länger als 4 Wochen in Rückstand ist.

..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Darlehensvertrages (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. September 2002) Bezug genommen. Ab dem 10. August 1998 studierte der Beklagte an der Berufsfachschule der DMT-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbH in Bergkamen Elektrotechnik. Für die Absolventen dieses Lehrgangs fand im Juni 2000 eine Informationsveranstaltung statt, an der auch der Beklagte teilnahm. Dabei erhielt er ein Schreiben der Klägerin vom 25. Mai 2000, in dem sie ihm mitteilte, dass das Darlehen voraussichtlich 28.225,11 DM und die gestundeten Zinsen voraussichtlich 1.539,76 DM betragen würden. In diesem Schreiben heißt es dann weiter: "... Bei Abkehr - durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags auf Ihrem Bergwerk - (Ausnahmen: Kontraktbruch oder fristlose Kündigung) wird Ihnen von der DSK eine Sonderzahlung in Höhe Ihrer Rest-Darlehenssumme (brutto) zur sofortigen Tilgung des Darlehens gewährt. Die gestundeten und nach Wiederanlegung anfallenden Zinsen (incl. Zinseszinsen) werden bei Abkehr erlassen und sind voll steuerpflichtig. Die Mobilitätshilfe wird nicht gewährt. Ist allerdings Ihre Sonderzahlung aufgrund vorheriger Tilgung etc. niedriger als die fiktiv errechnete Mobilitätshilfe (befristet bis 31.12.2000), wird Ihnen der Differenzbetrag zwischen Mobilitätshilfe und Sonderzahlung gewährt. Voraussetzung ist, dass Sie die Sonderzahlung (incl. Differenzbetrag) vor Abkehr schriftlich bei der Abteilung BP 3 beantragen (Formblatt beiliegend). Darüber hinaus wird Ihnen Übergangshilfe gem. Richtlinie gewährt, die nach Abzug anfallender gesetzlicher Abzüge mit den ausstehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag verrechnet werden. Ein entsprechender Aufhebungsvertrag ist mit Ihrem Bergwerk abzuschließen. ..." Diesem Schreiben waren zwei Formulare für den Antrag auf Sonderzahlung zum einen für den Fall der Abkehr, zum anderen für den Fall des Verzichts auf Wiedereinstellung beigefügt. Wegen der Einzelheiten zu dem Schreiben vom 25. Mai 2000 und den beiden Formblättern wird auf die Kopien dieser Schreiben (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. September 2002) Bezug genommen. Der Beklagte wurde nach Abschluss des Studiums von der Klägerin zunächst weiterbeschäftigt. Er zahlte die für das Darlehen vereinbarten Raten, welche die Klägerin vom Lohn einbehielt. Im Herbst 2001 fanden auf Veranlassung der Klägerin Verhandlungen zwischen den Parteien über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen statt. Am 12. Oktober 2001 sprach der Beklagte in dieser Angelegenheit mit dem als Personalvermittler der Werksdirektion Zentrale Dienste beschäftigten, erstinstanzlich vernommenen Zeugen K3xxx. Die Parteien vereinbarten schließlich einen Aufhebungsvertrag, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "...

1. Das zwischen der Gesellschaft und dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis wird in gegenseitigem Einvernehmen auf Veranlassung der Gesellschaft mit Ablauf des 16.10.01 beendet.

2. Die Gesellschaft zahlt dem Mitarbeiter in entsprechender Anwendung der Par. 9, 10 KSchG nach Maßgabe der Richtlinie der Gesellschaft in der jeweils gültigen Fassung eine Übergangshilfe in Höhe von DM 21.380,00 (brutto) als Abfindung wegen der von der Gesellschaft veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der genannte Geldbetrag ist spätestens zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig.

...

4. Darüber hinaus sind von den Arbeitsvertragsparteien noch folgende Ansprüche zu erfüllen:

a) Rückzahlung eines evtl. Arbeitgeberdarlehens zu den entsprechenden Bedingungen b) ... c) ... Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit der Erfüllung des vorstehenden Vertrages keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr gegeneinander bestehen. ..." Der Vertrag wurde von der Klägerin am 16. Oktober 2001, von dem Beklagten am 18. Oktober 2001 unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Vertrages (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Dezember 2002) Bezug genommen. Zum 31. Oktober 2001 belief sich die Darlehenssumme auf 11.705,97 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 255,52 EUR. Da der Beklagte vor Abschluss des Aufhebungsvertrages keinen Antrag auf eine Sonderzahlung gemäß dem Informationsschreiben vom 25. Mai 2000 gestellt hatte, teilte die Klägerin ihm mit Schreiben vom 14. November 2001 die monatlich zu zahlenden Beträge (insgesamt 401,69 DM bzw. 205,48 EUR, jeweils fällig am Monatsende) mit. Mit Schreiben vom 7. Februar 2002 erinnerte sie ihn an die offenen Raten für November 2001 bis Januar 2002 und setzte zur Begleichung ihrer Forderung eine Frist bis zum 20. Februar 2002. In einem weiteren Schreiben vom 15. Mai 2002 wurde der Beklagte von der Klägerin über die Verrechnung der gemäß § 6 des Darlehensvertrages vorgesehenen Sonderzahlung informiert, danach betrug das noch offene Restdarlehen einschließlich Zinsen zum 31. Mai 2002 noch 8.441,61 EUR. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages einschließlich weiterer aufgelaufener Zinsen bis zum 31. Juli 2002 auf, eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin hat Zahlungsklage erhoben und zur Begründung die Ansicht vertreten, der Beklagte sei zur Rückzahlung des noch offenen Restdarlehens einschließlich Zinsen verpflichtet. Sie hat behauptet, der Beklagte sei vor Abschluss des Aufhebungsvertrages mehrfach auf die Möglichkeit der Beantragung einer Sonderzahlung hingewiesen worden. In dem auf den 15. November 2002 anberaumten Termin war die Klägerin säumig, woraufhin antragsgemäß ein klageabweisendes Versäumnisurteil erging, gegen das die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.441,61 EUR nebst 5,5 % Zinsen seit dem 1. Juni 2002 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Berufung der Klägerin auf das Antragserfordernis sei rechtsmissbräuchlich. Er hat behauptet, bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht nochmals auf das Antragserfordernis hingewiesen worden zu sein. Ihm sei vielmehr gesagt worden, wenn er abkehren würde, müsse er das Darlehen nicht mehr zurückzahlen. Mit dem seiner Ansicht nach ihm zustehenden Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten hat der Beklagte die Aufrechnung gegen die Forderung der Klägerin erklärt. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 4. Juni 2003 unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von 7.404,26 EUR nebst 5,5 % Zinsen seit dem 1. Juni 2002 verurteilt. Der Beklagte sei zur Rückzahlung des Darlehens gemäß § 6 Darlehensvertrag verpflichtet. Ein Erlassvertrag sei aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 25. Mai 2000 nicht zustande gekommen, da eine Annahme des Beklagten nicht erklärt worden sei. Der Rückzahlungsanspruch sei jedoch in Höhe von 1.037,35 EUR durch Aufrechnung erloschen. Die Klägerin hätte unmittelbar im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag auf das Antragserfordernis nochmals hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. Der Schadensersatzanspruch des Beklagten bestehe jedoch nur in Höhe der Sonderzahlung abzüglich der darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben. Von dem tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Nachteil in Höhe von 4.149,40 EUR habe der Beklagten drei Viertel zu tragen, da ihn bei der Schadensentstehung ein erhebliches Mitverschulden treffe. Nicht nur auf der Informationsveranstaltung im Juni 2000, sondern auch wenige Tage vor der Vertragsunterzeichnung sei der Beklagte durch den Zeugen K3xxx nochmals ausdrücklich auf das Antragserfordernis hingewiesen worden. Gegen das beiden Parteien jeweils am 27. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. Juli 2003 Berufung eingelegt und diese am 27. August 2003 begründet, die Klägerin hat am Montag, den 28. Juli 2003 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. September 2003 an diesem Tage ihre Berufung begründet. Der Beklagte behauptet, nach seiner Rückkehr sei im Rahmen des Abbaus von Arbeitsplätzen im Bergbau bei verschiedenen Veranstaltungen er darüber aufgeklärt worden, dass bei Abkehr und Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung gezahlt werde, er darüber hinaus eine Sonderzahlung erhalte und damit das Arbeitgeberdarlehen in vollem Umfange getilgt werde. Darauf habe er sich verlassen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin allein aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte die Formalität, einen Antrag bei einer bestimmten Stelle zu stellen, nicht erfüllt habe, die Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages fordere. Darüber hinaus sei dem Beklagten durch die unterlassene Beratung ein Schaden in Höhe der geltend gemachten Darlehensrückzahlung entstanden. Wenn ihm bei Abschluss des Aufhebungsvertrages das Formular zur Verfügung gestellt worden wäre, hätte er natürlich auch die Unterschrift geleistet. Darüber hinaus habe die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2002 ihm angeboten, bei Abkehr eine Sonderzahlung in Höhe der Restdarlehenssumme zur sofortigen Tilgung des Darlehens zu gewähren. Dieses Angebot habe der Kläger durch die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages und seiner Abkehr angenommen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des am 4. Juni 2003 verkündeten und am 27. Juni 2003 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Herne - 5 Ca 3179/02 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt weiter, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 4. Juni 2003 - 5 Ca 3179/02 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15. November 2002 zu verurteilen, an die Klägerin 8.441,61 EUR nebst 5,5 % Zinsen seit dem 1. Juni 2002 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das Formerfordernis berufe. Durch die gewillkürte Schriftform solle sichergestellt werden, dass ein entsprechender Erlassvertrag dokumentiert und ein Missbrauch bei der Verwendung der Gelder nach Möglichkeit vermieden werde. Im Übrigen treffe den Arbeitgeber im Rahmen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich keine Verpflichtung, dem daran beteiligten Arbeitnehmer über die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen aufzuklären. Nur bei besonderen Umständen des Einzelfalles sei unter Billigkeitsgesichtspunkten eine solche Verpflichtung anzunehmen, diese lägen hier nicht vor. Der Beklagte sei hinreichend vor Abschluss des Arbeitsvertrages darüber informiert worden, dass er einen Antrag auf Sonderzahlung zu stellen habe. Zumindest treffe ihn ein Mitverschulden, nachdem ihn der Zeuge K3xxx ausdrücklich darauf hingewiesen habe, wo er ein neues Antragsformular beantragen müsse. Das wiege so schwer, dass er den vollen Schaden zu tragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 15. November 2002, 19. Februar 2003 und 4. Juni 2003 (Arbeitsgericht) sowie vom 2. Dezember 2003 (Landesarbeitsgericht) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung beider Parteien ist zulässig, die der Klägerin ist begründet, die des Beklagten unbegründet. I Die Berufungen sowohl der Klägerin als auch des Beklagten sind gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie wurden auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO. II Auf die Berufung der Klägerin war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Beklagte unter gleichzeitiger Zurückweisung der von ihm eingelegten Berufung zu verurteilen, den gesamten zum 31. Mai 2001 noch offenen Restbetrag von 8.441,61 EUR nebst 5,5 % Zinsen seit 1. Juni 2002 zu zahlen. 1. Gemäß § 6 Nr. 1, 5 Darlehensvertrag ist der Beklagte, nachdem er die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 6 Nr. 2, 4 Darlehensvertrag nicht eingehalten hat, zur Rückzahlung des gesamten noch offenen Restdarlehens in Höhe von 8.441,61 EUR verpflichtet. 2. Zwischen des Parteien ist kein Erlassvertrag gemäß § 397 Abs. 1 BGB geschlossen worden. Dies scheitert schon daran, dass das Schreiben vom 25. Mai 2000 kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages enthielt. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten ist unrichtig. In diesem Schreiben hat die Klägerin lediglich über die Möglichkeit informiert, bei einer Abkehr eine Sonderzahlung zu erhalten, mit der das noch offene Restdarlehen getilgt wird. In diesem Zusammenhang hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dazu eines schriftlichen Antrages bedarf, wobei das entsprechende Formularschreiben beigefügt worden war. Unmissverständlicher kann nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass es zunächst eines Antrages des Arbeitnehmers bedarf, bevor die Gewährung einer Sonderzahlung zur Tilgung des Restdarlehens in Betracht kommt. 3. Die Geltendmachung des vollen Darlehensrückzahlungsanspruches durch die Klägerin stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung dar, weil durch die Inanspruchnahme der Beklagten daran festgehalten wird, dass er eine Sonderzahlung zur sofortigen Tilgung des gesamten noch offenen Restdarlehens nicht beantragt hat. Treu und Glauben bilden eine alle Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Kündigung; Palandt/Heinrichs, BGB, § 242 Rdnr. 38). Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung unzulässig (missbräuchlich). Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (vgl. BAG, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Unterschieden wird dabei zwischen dem sog. institutionellen und dem individuellen Rechtsmissbrauch (besser: unzulässiger Rechtsausübung) (vgl. dazu BAG, Urteil vom 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 = AP Nr. 6 zu § 2 NachwG; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 40). a) Unter die institutionelle unzulässige Rechtsausübung fallen insbesondere die Inhaltskontrolle von formularmäßigen Regelungen, die Durchgriffshaftung, der Einwendungsdurchgriff, die Berufung auf Formnichtigkeit oder die Berufung auf Sittenwidrigkeit bei wertneutralen Verfügungsgeschäften (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rdnr. 40; § 138 Rdnr. 20). Das Informationsschreiben vom 25. Mai 2000 enthält keinen formularmäßig vorgegebenen Vertragsinhalt, der einer Inhaltskontrolle bedarf. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Schreiben nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung gerichtet auf das Angebot, im Falle der Abkehr eine Sonderzahlung in Höhe des noch offenen Restdarlehens zu dessen Tilgung zu gewähren. Vielmehr beinhaltet dieses Schreiben nur einen allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit, eine solche Sonderzahlung zu erhalten. Allerdings beruft sich der Kläger darauf, dass das Festhalten an dem Erfordernis eines schriftlichen Antrages eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Für gesetzliche Formvorschriften ist anerkannt, dass im Interesse der Rechtssicherheit sie nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden können. Ausnahmen sind zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft an dem Formmangel scheitern zu lassen. Das Ergebnis muss für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 125 Rdnr. 16 m.w.N.). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Vielmehr hat die Klägerin die Gewährung ihrer Leistung daran geknüpft, dass ihr ein schriftlicher Antrag vorgelegt wird. Das Antragserfordernis selbst ist schon deswegen sinnvoll, weil erst durch einen Antrag des Arbeitnehmers für die Klägerin ersichtlich wird, ob dieser eine Abänderung der Rückzahlungsregelung in § 6 Darlehensvertrag wünscht. Im Hinblick auf die Schriftlichkeit des Darlehensvertrages führt das Schriftformerfordernis dazu, dass die Vertragsänderung in jedem Fall dokumentiert und damit beweisbar wird. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass ein Missbrauch der für diese Leistung bereitgestellten Gelder verhindert wird, indem der Vorgang der Sonderzahlung als solches aktenkundig und damit transparent wird. Eine institutionelle unzulässige Rechtsausübung scheidet angesichts des Sinn und Zwecks des Schriftformerfordernisses unter diesen Umständen aus. Ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalles ist eine Entscheidung nicht möglich, ob die Berufung auf das schriftliche Antragserfordernis unzulässig und die Klägerin daran gehindert ist, ihre volle Darlehensforderung gegenüber dem Beklagten geltend machen kann. b) Eine solche individuelle unzulässige Rechtsausübung ist nicht festzustellen. aa) Die individuelle unzulässige Rechtsausübung behandelt die Fälle einer unzulässigen Wahrnehmung individueller Rechte aufgrund Treuwidrigkeit bzw. treuwidrigen Verhaltens. Der Beklagten wendet gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ein, diese könne sich auf den fehlenden schriftlichen Antrag für die Sonderzahlung zur Ablösung des gesamten Darlehens nicht berufen, weil sie ihrer Pflicht zur Aufklärung über dieses Erfordernis im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht nachgekommen sei. Zwar kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt. Es gibt aber keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhält (vgl. BAG, Urteil vom 6. Juni 1974 - 2 AZR 278/73 = AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rdnr. 46). Pflichtverletzungen begründen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Berechtigten, führen aber grundsätzlich nicht zu dem Wegfall seiner Rechte. Nur in besondern krass liegenden Ausnahmefällen kann ein Anspruch entfallen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 3 AZR 550/78 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; Urteil vom 19. Juni 1980 - 3 AZR 137/79 = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Solche Ausnahmefälle können bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Schuldners, bei groben Pflichtverstößen wie Erpressung oder Schmiergeldannahme, bei eigener erheblicher Vertragsuntreue oder bei missbräuchlicher Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung vorliegen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 46, 48 f. m.w.N.). Das alles kommt hier bei der vom Beklagten gerügten Verletzung der Aufklärungspflicht nicht in Betracht. Es geht darum, ob die Klägerin eigene Rechte geltend machen kann, weil aufgrund einer fehlenden Aufklärung ihrerseits der Beklagte die notwendige Handlung für die Begründung einer eigenen Rechtspositionen versäumt haben soll. Selbst wenn eine Pflicht bestanden haben sollte, den Beklagten unmittelbar bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nochmals auf das Antragserfordernis bezüglich der Sonderzahlung hinzuweisen, wiegt diese Pflichtverletzung nicht so schwer, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründet sein könnte. Denn angesichts ihrer mündlichen und schriftlichen Information auf der Veranstaltung für die Absolventen der Bergfachschule im Juni 2000 konnte sie davon ausgehen, dass dem Beklagten dies noch präsent war. Zumindest konnte sie erwarten, dass er schon im eigenen Interesse die Voraussetzungen für den Erhalt der Sonderzahlung in Erfahrung gebracht hatte. Eine besonders krasse Verletzung einer eventuell bestehenden Aufklärungspflicht ist unter diesen Umständen nicht festzustellen. bb) Der Beklagte wendet darüber hinaus zur Begründung einer unzulässigen Rechtsausübung ein, dass es in keiner Weise ersichtlich sei, aus welchem Grunde es für die Klägerin so wichtig sei, dass ein bestimmter Antrag schriftlich bei einer bestimmten Stelle gestellt werde. Auch der Klägerin sei klar gewesen, dass an den Beklagten mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine Abfindung gezahlt werden und sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten. Allein die Formalität eines nicht eingereichten Antrages wiege nicht so schwer, dass dem Beklagten eine erhebliche Zahlungspflicht auferlegt werden könne. Es ist anerkannt, dass es im Ausnahmefall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, wenn an einen geringfügigen, im Ergebnis folgenlos gebliebenen Verstoß weitreichende und eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft werden. Im Übrigen gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass geringfügige Pflichtverletzungen ohne Rechtsfolgen bleiben oder die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung in einem angemessenen Verhältnis zu deren Schwere stehen müsse (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 - VZR 53/82 = BGHZ 88, 91 (95(; Palandt/Heirnichs, a.a.O., Rdnr. 53 f.). Im vorliegenden Fall ist es angesichts des zwar nicht unbeträchtlichen, aber auch nicht unüberschaubar hohen Rückzahlungsbetrages bereits zweifelhaft, ob die Verpflichtung zur Zahlung für den Beklagten eine eindeutig unangemessene und zu weitreichende Folge zu seinen Lasten ist. Hätte der Beklagte zudem entsprechend der Darlehensvereinbarung nach seinem Ausscheiden gezahlt, hätte er in einem überschaubaren Zeitrahmen mit tragbaren Raten von rund 200,00 EUR im Monat den Gesamtbetrag abtragen können. Im Übrigen handelt es sich bei der fehlenden Antragstellung nicht um einen bloß geringfügigen Verstoß. Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass sie angesichts der Vielzahl von Fällen zur eigenen Kontrolle und Sicherheit eines schriftlichen Antrages bedarf, damit eine Abänderung der Regelung in § 6 Darlehensvertrag vereinbart werden kann. Dies ist ein legitimes Interesse, zumal es in der Regel um den Erlass einer nicht unerheblichen Summe geht. Dann ist es nur recht und billig, wenn sie hierfür eine eindeutige, beweisbare Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers erwartet, was gerade bei einer schriftlichen Erklärung der Fall ist. Unter diesen Umständen bleibt eine Verpflichtung zur Rückzahlung des vollen noch offenen Darlehensbetrages dem Beklagten zumutbar. cc) Die Rechtsausübung kann schließlich auch unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein, wobei die Rechtsordnung grundsätzlich ein solches zulässt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 55). Bewusst oder unbewusst widersprüchliches Verhalten begründet jedoch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 5 AZR 855/95 = AP Nr. 35 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - III ZR 236/84 = NJW 1986, S. 2104 <2107>; Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 = NJW 1997, S. 3377 <3379 f.>). Hat der Schuldner den Gläubiger, von Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung - und sei es schuldlos - abgehalten hat, ist die Einrede der Verjährung unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 8. März 1997 - 9 AZR 139/96 = AP Nr. 1 zu § 217 BGB; BGH, Urteil vom 28. November 1984 - VIII ZR 290/83 = BGHZ 93, 64 <66>). Entsprechendes gilt für die Partei eines Arbeitsvertrages, die gegenüber dem von der anderen Partei geltend gemachten Anspruch den Ablauf einer tarifvertraglich oder einzelvertraglich geltenden Verfallfrist einwendet, wenn sie zuvor durch ihr Verhalten die Geltendmachung des Anspruches oder die Einhaltung der Frist erschwert bzw. unmöglich gemacht hat oder an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt wird (vgl. BAG, Urteil vom 4. November 1973 - 4 AZR 27/73 = AP Nr. 77 zu § 22 BAT; Urteil vom 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 = AP Nr. 151 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; Urteil vom 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 = AP Nr. 23 zu § 22 BAT-O). Die Klägerin hat den Beklagten von der formgerechten Beantragung der Sonderzahlung nicht abgehalten. Sie hatte bereits im Jahr 2000 im Zusammenhang mit der Informationsveranstaltung zum Abschluss des Studiums dem Beklagten das Schreiben vom 25. Mai 2000 überreicht und ihn damit über das Antragserfordernis eindeutig aufgeklärt. Insbesondere kann der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt werden, dass sich das Antragserfordernis auf die zuvor erwähnte Mobilitätshilfe beziehe. Es heißt in dem fraglichen Satz eindeutig, dass die "Sonderzahlung (incl. Differenzbetrag) vor Abkehr schriftlich" beantragt werden müsse. Was Sonderzahlung und Differenzbetrag sind, ergibt sich aus den Sätzen zuvor. Es ist von einem Arbeitnehmer zu verlangen, dass er einen Absatz vollständig liest. Die mögliche Unklarheit, die aus dem willkürlichen Herausreißen dieses Satzes aus seinem Gesamtzusammenhang entstehen könnte, ergibt sich nicht, wenn dieser Absatz insgesamt gewürdigt wird, und geht nicht zu Lasten der Klägerin. Wenn die für die Verhandlung über den Aufhebungsvertrag unmittelbar zuständigen Personen nicht nochmals von sich aus den Beklagten über das Erfordernis eines Antrages auf Sonderzahlung aufgeklärt haben, wurde er dadurch nicht von der rechtzeitigen und formgerechten Antragstellung abgehalten. Ein vertrauensbegründender Tatbestand entstand nicht schon deswegen, weil ihm mündlich von verschiedener Seite wiederholt mitgeteilt wurde, dass die Möglichkeit eines solchen Darlehenserlasses besteht. Daraus folgte noch nicht, dass ihm dieser Erlass ohne weitere eigene Initiative gewährt wurde. Außerdem hatte ihn Personalvermittler K3xxx wenige Tage vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages darauf hingewiesen, dass er einen Antrag stellen und diesen von der zuständigen Stelle beziehen musste. Schließlich enthielt der Aufhebungsvertrag noch einmal einen eindeutigen Hinweis auf die Rückzahlung eines eventuell noch offenen Arbeitgeberdarlehens. Wenn der Beklagte zwei Tage nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages durch die Klägerin diesen unterschrieb, ohne zuvor einen Antrag auf Sonderzahlung zu stellen, kann bei dieser Lage nicht davon gesprochen werden, dass die Klägerin ihn von der rechtzeitigen Stellung des schriftlichen Antrages abgehalten hat. Es war angesichts der zahlreichen zuvor erhaltenen Hinweise Sache des Beklagten, für die Wahrung seiner Rechte zu sorgen. 4. Dem Beklagten steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin zu, mit dem er gegen die Darlehensforderung aufrechnen kann. Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die Klägerin - wie das Arbeitsgericht meint - eine Hinweis- und Aufklärungspflicht traf, den Beklagten auch bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nochmals ausdrücklich auf das Antragserfordernis zur Erlangung der Sonderzahlung zur Darlehenstilgung aufmerksam zu machen. Das vom Arbeitsgericht zu Recht festgestellte Mitverschulden des Beklagten (§ 254 BGB) führt hier dazu, dass er keinen Schadensersatz geltend machen kann. a) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teile verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. § 254 BGB beschränkt die Ersatzpflicht des Schädigers, wenn bei der Entstehung oder Entwicklung des Schadens ein "Verschulden" des Geschädigten mitgewirkt hat. Verschulden i.S.d. § 254 BGB ist der vorwerfbare Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses, d.h. ein "Verschulden gegen sich selbst". § 254 BGB beruht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf dem Gedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1970 - VI ZR 98/68 = NJW 1970, S. 944 <946>; Urteil vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79 = NJW 82, 168; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 254 BGB Rdnr. 1 f.). Ein schuldhaftes Verhalten, dass eine Haftung gegenüber einem andere begründen könnte, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1981, a.a.O.). Der Geschädigte muss die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt aber vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Dieser Verstoß muss auch ursächlich für die Entstehung des Schadens oder dessen Entwicklung gewesen sein. Im Übrigen muss die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck haben, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 12, 14, 15). Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 8 AZR 645/96 = AP Nr. 8 zu § 254 BGB; Urteil vom 15. November 2001 - 8 AZR 95/01 = AP Nr. 121 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall hat der Beklagte in einem Maße gegen die im eigenen Interesse im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu wahrende Sorgfalt verstoßen, dass er allein den aus einer möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht seitens der Klägerin entstandenen Schaden zu tragen hat. Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, sich über die rechtlichen Folgen dieses Schrittes Klarheit zu verschaffen (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 = AP Nr. 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Auch wenn den Arbeitgeber gesteigerte Hinweisweispflichten vor allem dann treffen, wenn ein Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (vgl. BAG, Urteil vom 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/99 = AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG), entbindet dies den Arbeitnehmer nicht davon, sich auch seinerseits darum zu bemühen, die Folgen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen abzuklären. Hinweisen und Auskünften, die er in diesem Zusammenhang aus dem Bereich seines Arbeitgebers erhält, hat er nachzugehen und zu beachten. Zwar ist der Aufhebungsvertrag auf Initiative der Klägerin zustande gekommen. Den Beklagten entband das jedoch nicht davon, sich um seine eigenen Belange zu kümmern. Insbesondere konnte er sich nicht einfach auf die ihm allgemein mitgeteilte Aussage verlassen, dass das Darlehen im Falle der Abkehr durch eine Sonderzahlung getilgt werde, wenn er schon anlässlich der Beendigung seines Studiums im Rahmen einer Informationsveranstaltung deutlich auf das Gegenteil sowohl mündlich als auch schriftlich hingewiesen worden war. Insoweit hatte er im eigenen Interesse zur Vermeidung von Nachteilen die Obliegenheit, das Informationsschreiben vom 25. Mai 2000 sorgfältig aufzubewahren. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass im Bereich des Steinkohlebergbaus Arbeitsplätze laufend abgebaut werden. Informationen, die für einen solchen Fall bereits vorsorglich vom Arbeitgeber gegeben werden, müssen vom Arbeitnehmer sorgfältig aufbewahrt werden. Es handelt sich um eine Selbstverständlichkeit, die der Beklagte nicht beachtet hat. Außerdem hatte er in dem Telefonat vom 12. Oktober 2001 mit dem Zeuge K3xxx über diese Frage gesprochen und in diesem Zusammenhang erfahren, dass er sich das ihm nicht mehr vorliegende Antragsformular von der Abteilung BP 3 beschaffen und dort einen Antrag stellen musste, damit er die Sonderzahlung erhält. Vor diesem Hintergrund ist es völlig unverständlich und auch nicht mit dem bei der Klägerin besonders von der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht geprägten Umgang mit den Arbeitnehmern zu rechtfertigen, dass der Beklagte diesen einfachen und klar auf der Hand liegenden Schritt nicht vorgenommen hat. Wenn ein Arbeitnehmer Kenntnis davon erhält, dass es für eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers eines schriftlichen Antrages bedarf, besteht nicht im Geringsten ein Ansatz für die Annahme, der Arbeitgeber werde schon ohne Antrag diese Leistung gewähren. Sie ist auch nicht schutzwürdig, weil ohne sachliche Grundlage kein Vertrauenstatbestand entstehen kann. Der Beklagte hat hier, obwohl er nach Unterzeichnung durch die Klägerin noch zwei Tage Bedenkzeit hatte, bevor er selbst den Aufhebungsvertrag unterschrieb, grob fahrlässig gegen das in seinem eigenen Interesse zur Abwendung des Verlustes der Sonderzahlung bestehende Gebot verstoßen, die für den Erhalt der Zahlung notwendigen formalen Schritte einzuleiten. Angesichts ihrer zuvor betriebenen Aufklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Studiums wiegt eine mögliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Klägerin, weil sie den Beklagten unmittelbar bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht noch mal auf das Antragserfordernis hinwies, derart gering, dass der daraus resultierende Schaden allein ihm zuzuschreiben ist. c) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat es auf dieses Ergebnis keinen Einfluss, dass bei der Klägerin unterschiedliche Stellen für unterschiedliche Aufgaben zuständig sind. Der Zeuge K3xxx hatte dem Beklagten klar gesagt, an wen er sich zu wenden hatte, um das Antragsformular zu erhalten und den Antrag für die Sonderzahlung zu stellen. Das Formblatt selbst ist so einfach gestaltet, dass der betroffene Arbeitnehmer nur seine persönliche Daten sowie das Datum des Aufhebungsvertrages im Wesentlichen einzugeben hat. Die Adressierung ist schon korrekt erfolgt. Dass in einem großen Unternehmen wie dem der Beklagten die Zuständigkeiten auf unterschiedliche Verwaltungsstellen verteilt sind, ist eine normale Erscheinung, eine besondere Kompliziertheit oder Unübersichtlichkeit ist nicht erkennbar. Dies gilt um so mehr, wenn dem Arbeitnehmer wie hier konkret gesagt wird, an wen er sich zu wenden hat. Zwar war der Personalvermittler K3xxx in dieser Funktion nicht zuständig für die Verhandlungen um den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Der Beklagte hatte sich aber an diesen gewendet und von ihm eindeutige und inhaltlich zutreffende Auskünfte erhalten, die ihn an die zuständigen Stellen verwiesen und die notwendigen Maßnahmen genau bezeichneten. Der Beklagte hat allein die Konsequenzen daraus zu tragen, wenn er diesen Hinweisen nicht folgt. Der Unternehmensbereich der Klägerin ist sehr stark von arbeitgeberseitigen Fürsorgepflichten geprägt. Auch wenn man dies als historisch gewachsen akzeptiert, kann sich der Arbeitnehmer dadurch nicht jeglicher Selbstverantwortung entledigen. 5. Der Beklagte ist danach zur Zahlung des am 31. Mai 2002 noch offenen Darlehensbetrages von 8.441,61 EUR verpflichtet. 6. Der Zinsanspruch folgt aus § 284 Abs. 2, § 285, § 286 Abs. 1 BGB a.F., § 6 Nr. 3, 5 Darlehensvertrag. Der Darlehensvertrag wurde im Jahr 1998 geschlossen. Insoweit gelten die Verzugsregelungen der §§ 284 bis 286 BGB a.F. (vgl. Art. 229, § 5 EGBGB). Die gesamte Darlehenssumme wird gemäß § 6 Nr. 5 Darlehensvertrag einschließlich der hierauf anfallenden Zinsen sofort zur Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensnehmer mit einer Tilgungsrate länger als vier Wochen in Rückstand ist. Der Beklagte hätte ab November 2001 die monatlichen Raten in Höhe von 205,38 EUR jeweils zum Ende des Monats (hier 30. November 2001) zahlen müssen. Dies hat er bis zum 28. Dezember 2001 nicht getan. Damit war das Darlehen spätestens ab 29. Dezember 2001 in voller Höhe fällig. Der maßgebliche Zinssatz nach dem jeweils gültigen Wert der Lohnsteuer-Richtlinien beträgt 5,5 %. Dieser Zinssatz ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens vom Beklagten ab dem von der Klägerin geltend gemachten Zeitpunkt (1. Juni 2002) zu ersetzen.

Ende der Entscheidung

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