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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 19 Sa 1098/02
Rechtsgebiete: GG, TzBfG, ETV Arb vom 20.10.00


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
TzBfG § 4 Abs. 2
ETV Arb vom 20.10.00 § 23
1. § 23 des Entgelttarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Post AG (ETV-Arb) vom 20.11.2000 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage nur denjenigen Arbeitern einräumt, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen und stehen.

2. Es bleibt dahingestellt, ob § 4 Abs. 2 TzBfG an die Tarifvertragsparteien als Normadressaten insoweit strengere Anforderungen stellt als Art. 3 Abs. 1 GG, als er sämtlichen Erwägungen, die regelmäßig typisch sind für eine Befristung (fehlende Perspektive zur Dauerbeschäftigung, regelmäßig kürzere Betriebszugehörigkeitszeit, geringere soziale Bindung an das Unternehmen etc.) die Anerkennung als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung versagt und zudem als zwingende gesetzliche Norm einen Entscheidungsfreiraum der Tarifpartner nicht zulässt. Sollte dies der Fall sein, so stünde einer Rechtskontrolle des § 23 ETV-Arb (vom 20.11.2000) an den Maßstäben des § 4 Abs. 2 TzBfG das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende verfassungsrechtliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) entgegen.


Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 19 Sa 1098/02

Verkündet am: 18.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 19. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2003 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Schlewing als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Möllers und Meyer, H.G.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 13.06.2002 - 2 Ca 1657/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Besitzstandszulage nach den §§ 24, 25 des Entgelttarifvertrages für die Arbeiter der D5xxxxxxx P1xx AG (ETV-Arb) zusteht.

Der am 12.02.1967 geborene Kläger, der verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 01.02.2000 bei der Beklagten als Paketzusteller tätig. Das Arbeitsverhältnis war zunächst zum Zwecke der Erprobung befristet bis zum 26.02.2000. Daran schloss sich ein bis zum 12.08.2000 befristeter Arbeitsvertrag auf der Grundlage des BeschFG an. Dieser wurde sodann bis zum 31.12.2000 verlängert. Unter dem 08.12.2000 vereinbarten die Parteien eine weitere Verlängerung der Befristung bis zum 31.01.2001. Am 19.01.2001 wurde das befristete Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.02.2001 in ein unbefristetes umgewandelt. Die Wirksamkeit der Befristungen hatte der Kläger nicht angegriffen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien die Tarifverträge der Beklagten Anwendung.

Unter dem 20.10.2000 hatten die Tarifpartner den Tarifvertrag Nr. 75 d vereinbart. Dessen Dritter Teil setzte mit Wirkung zum 01.01.2001 den Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der D5xxxxxxx P1xx AG (ETV-Arb) in Kraft, durch den ein komplett neues Entgeltsystem für alle bei der Beklagten beschäftigten Arbeiter eingeführt wurde.

Damit verbunden war eine deutliche Absenkung der Grundvergütung bei gleichzeitiger Einführung von Leistungslohnelementen. Für Einkommensminderungen sehen die §§ 24 und 25 ETV-Arb unter den in § 23 ETV-Arb genannten Voraussetzungen einen Ausgleich vor. § 23 ETV-Arb lautet:

§ 23

Geltungsbereich für § 24 und § 25

Für Arbeiter, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur D5xxxxxxx P1xx AG standen und stehen, finden die Regelungen der §§ 24 und 25 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Anwendung.

Der ETV-Arb ist in ein Gesamtwerk verschiedener vertraglicher und tarifvertraglicher Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Deutschen Postgewerkschaft eingebettet. Er hat seine Grundlage in dem sog. "Petersburger Eckpunktepapier", in dem sich die Tarifpartner am 21. März 2000 auf die Eckpunkte für ein tarifliches Gesamtpaket geeinigt hatten. Ein Teil dieses Gesamtpaketes war die Einführung und Ausgestaltung eines neuen Entgeltsystems mit der Angleichung der Tariflöhne auf ein branchenübliches Niveau. Im Gegenzug verzichtete die Beklagte u. a. auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis Ende 2004. Auch wurde die sog. Fremdvergabe von Zustellbezirken an Drittfirmen bis Ende 2003 ausgeschlossen. Ferner wurde zur Entlastung der Zustellung die Neueinstellung von ca. 1.200 Kräften vereinbart und realisiert, wobei dies auch durch Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge geschah.

Im Hinblick darauf, dass sein Arbeitsverhältnis zu dem in § 23 ETV-Arb genannten Stichtag befristet war, erhielt der Kläger in der Folgezeit keine Besitzstandszulagen nach den §§ 24, 25 ETV-Arb.

Mit der am 12.10.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass auch sein Arbeitsverhältnis unter den Anwendungs- bereich der Besitzstandsregelung des § 23 ETV-Arb fällt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere nicht am Vorrang der Leistungsklage. Ihm sei eine konkrete Berechnung der Besitzstandszulage, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem alten Lohn und dem neuen Bezugsentgelt errechne, nicht möglich. Die Klage sei auch begründet. § 23 ETV-Arb sei insoweit unwirksam, als er Arbeiter aus seinem Geltungsbereich ausnehme, die nicht bereits am 31.12.2000 und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen. Es läge ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG sowie gegen Art. 3 GG vor, da ein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten nicht bestehe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Regelung in § 23 Tarifvertrag Nr. 75 d Dritter Teil - Entgelttarifvertrag für die Arbeiter - Anwendung findet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei, da dem Kläger eine Leistungsklage möglich sei, unzulässig. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 2 TzBfG berufen. Diese Bestimmung wolle nur den aufgrund des TzBfG befristet Beschäftigten Ansprüche einräumen. Der Kläger, dessen Arbeitsvertrag unter der Geltung des BeschFG abgeschlossen worden sei, stehe hingegen inzwischen in einem unbefristeten Arbeits-verhältnis. Auch sei den Tarifpartnern zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Besitzstandsregelung im Jahre 2000 die erst zum 01.01.2001 in Kraft getretene Regelung des § 4 Abs. 2 TzBfG nicht bekannt gewesen. Ferner fehle es am Erfordernis einer Schlechterstellung i. S. dieser Norm. Durch die Gewährung eines leistungsbezogenen, variablen Entgeltanteils, den sich die Besitzständler auf ihre Besitzstandszulage anrechnen lassen müssten, würde erreicht, dass auch derjenige Arbeitnehmer, der nicht in den Genuss der Besitzstandsregelung komme, das gleiche oder sogar ein höheres Einkommen erzielen könne, als der Besitzständler. Eine etwaige Benachteiligung trete auch nicht aufgrund der Befristung ein. Das Vertrauen unbefristet Beschäftigter in eine Fortgewährung einer Entlohnung in gleicher Höhe sei schutzwürdiger als das Vertrauen von befristet Beschäftigten. Hinzu komme, dass die unbefristet Beschäftigten im Durchschnitt erheblich älter seien und in der Regel dem Unternehmen längere Zeit angehörten, was unter den Parteien unstreitig ist. Der gesamte ETV-Arb sei zudem das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Tarifpartner über ein Gesamtpaket. Aus dem Grunde unterliege er gemäß Art. 9 GG sowohl im Hinblick auf § 4 Abs. 2 TzBfG als auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle auf Willkürfreiheit. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger sich nicht berufen, da dieser sich nur an den Arbeitgeber und nicht an die Tarifvertragsparteien wende.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13.06.2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger habe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 ETV-Arb keinen Anspruch auf eine Besitzstandszulage. Die in § 23 ETV-Arb festgelegten Voraussetzungen der Besitzstandszulage seien wirksam. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG scheide aus, da der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da es für die durch § 23 ETV-Arb vorgenommene Differenzierung einen sachlichen Grund gebe. Die Tarifvertragsparteien hätten sich im Rahmen des "Petersburger Eckpunktepapiers" auf ein Gesamtkonzept geeinigt, das auch Einsparungen vorgesehen habe. Dass sich diese Einsparungen bei den befristet Beschäftigten ausgewirkt hätten, sei nicht zu beanstanden, da diese ohnehin zu keiner Zeit hätten davon ausgehen können, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis später unbefristet fortgesetzt würde. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zum einen seien die Tarifvertragsparteien nämlich bis an die Grenze der Willkür frei darin, den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelung festzulegen. Zum anderen gäbe es für die unterschiedliche Behandlung der befristet und unbefristet Beschäftigten einen sachlichen Grund.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28.06.2002 zugestellte Urteil am 17.07.2002 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2002 - am 30.09.2002 begründet.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG vorliege. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei diese Vorschrift auch anwendbar, da gerade die ursprüngliche Befristung seines Arbeitsverhältnisses dazu führe, dass er aus dem Anwendungsbereich des § 23 ETV-Arb herausfalle. Ebenso sei Art. 3 GG verletzt. Er habe nämlich aufgrund des "Petersburger Eckpunktepapiers" eine sichere Erwartung hegen können, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden würde. Auch habe für eine erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2000 hinaus bis zum 31.01.2001 kein sachlicher Grund bestanden. Letztlich sei gerade die Herausnahme der befristet Beschäftigten aus dem Anwendungsbereich des § 23 ETV-Arb willkürlich.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 13.06.2002 - 2 Ca 1657/01 - abzuändern und festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2001 Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage gemäß den §§ 24, 25 Dritter Teil des Entgelttarifvertrages (ETV-Arb) Nr. 75 d hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil in der Sache, steht aber weiter auf dem Standpunkt, dass die Klage wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei. Im übrigen sei die Klage unbegründet. In Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht zur Auslegung von Tarifverträgen entwickelten Grundsätze falle der Kläger nicht unter § 23 ETV-Arb. Es bleibe dabei, dass § 4 TzBfG keine Anwendung finde. Insoweit, als diese Bestimmung die Tarifpartner daran hindern sollte, die in § 23 ETV-Arb getroffene Differenzierung zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten vorzunehmen, sei sie zudem an Art. 9 Abs. 3 GG gemessen verfassungswidrig. Jedenfalls müsse der in § 4 Abs. 2 TzBfG normierte Ausnahmetatbestand des "sachlichen Grundes" im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG verfassungskonform im Sinne einer "Willkürfreiheit" ausgelegt werden. Das gleiche gelte für die durch Art. 3 Abs. 1 GG bewirkten Bindungen der Tarifpartner. Die gerichtliche Kontrolle habe sich demnach auf eine reine "Willkür-" bzw. "Plausibilitätskontrolle" zu beschränken. Dabei liege der plausible Grund für die unterschiedliche Behandlung der befristet und unbefristet Beschäftigten in dem kompromisshaften Aushandeln der gegenseitigen Interessen durch die Tarifpartner. Davon abgesehen liege ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vor. Die Tätigkeit befristet beschäftigter Mitarbeiter sei im Gegensatz zu der der unbefristet Beschäftigten durch die fehlende Perspektive zur Dauerbeschäftigung gekennzeichnet. Die unbefristet Beschäftigten müssten sich nicht gleichsam dauerhaft auf eine deutliche Reduzierung ihrer Vergütung einstellen. Auch habe mit der tariflichen Regelung einer Demotivation der unbefristet Beschäftigten entgegengewirkt werden sollen. Letztlich sei auch der Kompromisscharakter der tariflichen Regelung, die zudem ein Teil eines Gesamtpaketes gewesen sei, zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

Die mit dem Berufungsantrag vorgenommene Klageänderung ist gemäß §§ 263, 533 ZPO zulässig.

II.

Die Berufung hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Feststellungsinteresse i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Parteien streiten vorliegend über ein konkretes Rechtsverhältnis, nämlich darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage gemäß den §§ 24, 25 des ETV-Arb hat. Auch das notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwar ist im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage regelmäßig dann unzulässig, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist (BGH, Beschl. v. 04.04.1952 - III ZA 20/52 -,, BGHZ 5, 314 ff.; BGH, Urt. v. 06.05.1993 - I ZR 144/92 -, NJW 1993, 2993f.). Allerdings gilt dieser Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage dann nicht, wenn die Erhebung der Leistungsklage unzumutbar ist oder wenn bereits das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1964 - 5 AZR 405/63 -, BAGE 16, 293 ff.). Für den Kläger ist eine Bezifferung der Besitzstandszulage, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem alten Lohn und dem neuen, zum Teil variablen Entgelt berechnet, nur hinsichtlich der Teilansprüche möglich, die im Laufe des Verfahrens fällig geworden sind. Im übrigen hätte er Klage auf zukünftige, noch nicht bezifferbare Leistung erheben müssen. Die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung steht der Feststellungsklage aber gerade nicht entgegen (BGH, Urt. v. 07.02.1986 - V ZR 201/84 -, NJW 1986, 2507 f.). Da zudem davon auszugehen ist, dass die beklagte P1xx einem obsiegenden Feststellungsurteil des Klägers entsprechen würde, ist der Feststellungsantrag des Klägers insgesamt geeignet, eine endgültige Klärung unter den Parteien darüber herbeizuführen, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die begehrte Besitzstandszulage zu zahlen.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf eine Besitzstandszulage nach den §§ 24, 25 ETV-Arb verneint.

a. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 23 ETV-Arb in den Genuss der in den §§ 24, 25 ETV-Arb geregelten Besitzstandszulage kommt.

Nach § 23 ETV-Arb finden die Regelungen der §§ 24 und 25 nur für die Arbeiter, die bereits am 31.12.2000 und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur D5xxxxxxx P1xx AG standen und stehen, für die Dauer dieses Arbeits-verhältnisses Anwendung. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der sowohl am 31.12.2000, als auch am 01.01.2001 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand, nicht. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die letzte Befristung - wie der Kläger geltend macht - ohne sachlichen Grund und nur zur Vermeidung der Zahlung einer Besitzstandszulage erfolgt sein sollte. Zum einen hatte der Kläger die Befristung nicht gerichtlich angegriffen, so dass diese wirksam war. Zum anderen hätte selbst bei erfolgreicher Entfristungsklage zum maßgeblichen Stichtag am 31.12.2000 kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, da das vorangegangene Arbeitsverhältnis genau bis zum 31.12.2000 befristet war.

§ 23 ETV-Arb kann auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Tarifpartner ein Gesamtpaket geschnürt hatten, das u. a. 1.200 Neueinstellungen - auch durch Umwandlung von befristeten in unbefristete Arbeitsverhältnisse - vorsah, dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass zum Stichtag befristet beschäftigte Arbeiter der Deutschen Post ab dem Zeitpunkt der Umwandlung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes einen Anspruch auf die Besitzstandszulagen nach den §§ 24, 25 ETV-Arb haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist dabei der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, sofern er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 25.10.1995 - 4 AZR 478/94 -, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). In Anwendung dieser Grundsätze verbleibt es dabei, dass Anspruch auf eine Besitzstandszulage nur diejenigen Arbeiter haben, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen und stehen. Dies folgt nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Auch der unmittelbar aus § 23 ETV-Arb, dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem "Petersburger Eckpunktepapier" erkennbare Wille der Tarifpartner ging dahin, nur die zum Jahreswechsel unbefristet Beschäftigten vor Gehaltseinbußen zu bewahren und die zum Stichtag befristet Beschäftigten wie Neueinstellungen zu behandeln und sie von der Regelung ausdrücklich auszunehmen. § 23 ETV-Arb knüpft mit der Formulierung "für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses" erkennbar an ein am 31.12.2000 und 01.01.2001 bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis an. Auf weitere Maßnahmen, wie beispielsweise den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen (Tarifvertrag Nr. 75 e), den Ausschluss der Fremdvergabe von Zustellbezirken und die 1.200 Neueinstellungen hatten sich die Tarifpartner demgegenüber in anderen tariflichen und vertraglichen Regelungen außerhalb des § 23 ETV-Arb geeinigt. Dieses Zusammenspiel unterschiedlicher tariflicher und vertraglicher Regelungen macht deutlich, dass die Beschränkung der Besitzstandsregelung auf unbefristete Arbeitsverhältnisse Teil des zwischen den Tarifpartnern gefundenen Kompromisses war und sich im Rahmen der Einführung eines neuen Vergütungssystems gerade als "Gegenleistung" der Gewerkschaft dafür darstellte, dass die Beklagte bereit war, bis zum Ende des Jahres 2004 auf betriebsbedingte Kündigungen und bis zum Ende des Jahres 2003 auf die sog. Fremdvergabe von Zustellbezirken an Drittfirmen zu verzichten und ferner eben diese 1.200 Neueinstellungen vorzunehmen.

b. Die Kammer konnte es im vorliegenden Verfahren offen lassen, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine tarifliche Regelung den hier allein in Betracht kommenden Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG, des § 4 Abs. 2 TzBfG sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht genügt, d. h., ob der Kläger aus der Verletzung von "Gleichheitsgeboten" überhaupt eine "Anpassung nach oben" i.S. eines Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte ableiten könnte (zum Meinungsstand vgl. BAG, Urt. v. 16.01.1996 - 3 AZR 767/94 -, NZA 1996, 607 ff.; BAG, Urt. v. 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 -, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BAG, Urt. v. 16.02.1978 - 3 AZR 624/76 -, AP Nr. 178 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG, Urt. v. 10.12.1986 - 5 AZR 517/85 -, AP Nr. 1 zu § 42 MTB II; Wiedemann/Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 6. Auflage, München 1999, Einleitung TVG, Rdnr. 265). Die in den §§ 23 ff. ETV-Arb vorgesehene unterschiedliche Behandlung der befristet und unbefristet Beschäftigten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien sind an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gebunden. Sie haben mit der in § 23 ETV-Arb getroffenen Regelung Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. An § 4 Abs. 2 TzBfG war die Tarifnorm nur insoweit zu messen, als sein Regelungsgehalt mit dem des Art. 3 Abs. 1 GG übereinstimmt.

aa. § 23 ETV-Arb war nicht an den Maßstäben des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zwar die willkürliche, d. h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, in vergleichbarer Lage befindlichen. Er enthält das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot der sachfremden Differenzierung, d. h. der Differenzierung ohne billigenswerte Gründe zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Liegen solche billigenswerten Gründe nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG, Urt. v. 17.11.1998 - 1 AZR 147/98 -, NZA 1999, 606 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Da Tarifverträge allerdings keine vom Arbeitgeber stets freiwillig abgeschlossene Vereinbarung darstellen, sondern allenfalls partiell seinem eigenen Willen entsprechen und der Arbeitgeber selbst aufgrund des normativen Zwangs der Tarifverträge an diese gebunden ist, scheidet eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes innerhalb des Anwendungsbereichs kollektiv-rechtlicher Regelungen, wie denen eines Tarifvertrages von vornherein aus (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 26.04.2000 - 4 AZR 177/99 -, NZA 2001, 396 ff.).

bb. § 23 ETV-Arb verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Auch die Tarifvertragsparteien haben die Grundrechte und damit auch den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG prinzipiell zu beachten. Insoweit ist zwar nach wie vor umstritten, worauf sich die (mittelbare oder unmittelbare) Bindung der Tarifpartner an die Grundrechte gründet und ob sich hieraus unterschiedliche Maßstäbe für die richterliche Kontrolle von Tarifverträgen ergeben. Insbesondere ist noch offen, ob und inwieweit sich aus der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Auffassung vom Schutzauftrag der Grundrechte (vgl. BVerfG, v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90, 4/92 und 5/92 -, BVerfGE 88, 203 ff.) generell eine andere und geringere Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte ergibt als für den Staat. Nicht endgültig entschieden ist in dem Zusammenhang ferner, ob, wie die Beklagte meint, die Tarifvertragsparteien wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG in der Ausgestaltung tariflicher Normen bis zur Grenze der Willkür frei sind, wobei diese Grenze erst überschritten sein soll, wenn die von den Tarifpartnern getroffene Differenzierung unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist (vgl. BAG, Urt. v. 30.08.2000 - 4 AZR 563/99 -, NZA 2001, 613 ff. unter Hinweis auf die abweichende Auffassung anderer Senate; BAG, Urt. v. 29.08.2001 - 4 AZR 352/00 -, NZA 2002, 863 ff.; BAG, Urt. v. 29.11.2001 - 4 AZR 762/00 -, AP Nr. 296 zu Art. 3 GG).

Diese Fragen bedürfen vorliegend allerdings keiner Entscheidung. Auch dann, wenn man von einer unmittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG ausgeht, verstößt § 23 ETV-Arb nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz .

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt werden. Für eine Rechtskontrolle eines Tarifvertrages ist dabei maßgeblich, ob sich aus dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck der Leistung Gründe herleiten lassen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen lassen, der einen Arbeitnehmergruppe einen Leistungsanspruch vorzuenthalten, der der anderen Gruppe eingeräumt worden ist (BAG, Urt. v. 07.11.1995 - 3 AZR 870/94 -, NZA 1996, 778 ff. mit weiteren Nachweisen). Allerdings ist die richterliche Kontrolle von Tarifverträgen im Hinblick auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht unbeschränkt eröffnet. Einschränkungen ergeben sich vielmehr aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG, der den Tarifpartnern eine Einschätzungsprärogative garantiert, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen geht, und einen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum einräumt, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (vgl. BAG, Urt. v. 18.05.1999 - 9 AZR 419/98 -, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Fleischerhand-werk; ErfK/Dieterich, 3. Aufl., München 2003, GG Art. 3 Rdnr. 27). Deshalb ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Auch der Kompromißcharakter von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis divergierender Interessen muss in dem Sinne berücksichtigt werden, dass an die Systemgerechtigkeit der tarifvertraglichen Regelungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (ErfK/Dieterich, 3. Aufl., München 2003, GG Art. 3 Rdnr. 46). Im übrigen ist anerkannt, dass die Tarifpartner - im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen - typisierende Regelungen, insbesondere Stichtagsregelungen treffen können. Aus dem Grunde kann bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abgestellt werden, sondern nur auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG, Urt. v. 29.11.2001 - 4 AZR 762/00 -, AP Nr. 296 zu Art. 3 GG).

Nach diesen Maßstäben verstößt die in § 23 ETV-Arb getroffene Herausnahme der befristet Beschäftigten aus dem begünstigten Personenkreis nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

(1) Die Tarifpartner haben mit der Unterscheidung zwischen den zu dem genannten Stichtag befristet und unbefristet Beschäftigten ein nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässiges Differenzierungskriterium gewählt.

(2) Das von den Tarifvertragsparteien angestrebte Differenzierungsziel, bestimmten Beschäftigten einen Besitzstand dadurch zu gewährleisten, dass ihnen ihre bisherige Vergütung erhalten bleibt, ist für sich betrachtet ebensowenig rechtlich zu beanstanden. Die Besitzstandswahrung ist ein allgemein anerkanntes legitimes Regelungsziel im Arbeitsleben (BAG, Urt. v. 29.08.2001 - 4 AZR 352/00 -, NZA 2002, 863 ff.).

(3) Differenzierungskriterium und Differenzierungsziel stehen auch in einem sachgerechten Zusammenhang zueinander, d. h. aus dem Zweck der Leistung lassen sich Gründe herleiten, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe eine Leistung vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden ist.

Unbefristet und befristet beschäftigte Arbeitnehmer unterscheiden sich gerade im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Erhalt eines Besitzstandes voneinander (vgl. BAG, Urt. v. 06.10.1993 - 10 AZR 477/92 -, AP Nr. 157 zu § 611 BGB Gratifikation). Zwar müssen beide Arbeitnehmergruppen bei bestehender Tarifbindung gleichermaßen mit einer Änderung der tariflichen Vergütung aufgrund des Neuabschlusses von Tarifverträgen rechnen; allerdings ist für befristet Beschäftigte von vornherein absehbar, dass ihr bislang erworbener Besitzstand mit Auslaufen der Befristung vollständig beendet wird, sofern sich nicht an die Befristung ein neues befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließen sollte. Dabei besteht stets die Möglichkeit, dass ein Arbeitsverhältnis wegen der auslaufenden Befristung überhaupt nicht mehr fortgesetzt wird. Demnach fehlt den befristet Beschäftigten von vornherein die Perspektive zur Dauerbeschäftigung (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 30.08.2000 - 4 AZR 563/99 -, NZA 2001, 613 ff.); sie können vernünftigerweise unter keinem Gesichtspunkt heraus darauf vertrauen, dass ihr Arbeitsverhältnis nach Auslaufen der Befristung zu den gleichen Bedingungen fortgeführt wird, insbesondere mit derselben Vergütungshöhe. Demgegenüber sind die unbefristet Beschäftigen (nach Erfüllung der Wartezeit) durch das Kündigungsschutzgesetz vor dem sozial nicht gerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes und damit dem Verlust der Verdienstmöglichkeit geschützt. Sie können darauf vertrauen, dass ihnen erworbene Besitzstände nicht ohne rechtlich zulässige und ggfls. gerichtlich überprüfbare Grundlage entzogen werden. Hieran dürfen sie sich auch in ihrer Lebensführung und Lebensplanung orientieren, während die befristet Beschäftigten diese Sicherheit als Grundlage der Lebensführung gerade nicht haben.

Vorliegend kommt hinzu, dass sich die Gruppe der befristet Beschäftigten bei typisierender Betrachtung auch durch andere Merkmale von der Gruppe der unbefristet Beschäftigten unterschied, die eine Herausnahme aus der Regelung des § 23 ETV-Arb rechtfertigten. Bei den befristet Beschäftigten handelte es sich nämlich um in der Regel jüngere Mitarbeiter mit geringerer Betriebszugehörigkeitszeit. Demnach stand bei der den Tarifpartnern möglichen typisierenden Betrachtungsweise zum einen eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen befristet Beschäftigten und vergleichbaren unbefristet Beschäftigten im Regelfall nicht zu befürchten. Zudem war es durchaus legitim, bei der Schaffung von Besitzstandsregelungen nach der bislang erbrachten Betriebszugehörigkeitszeit und damit der sozialen Bindung an das Unternehmen zu differenzieren. Vereinbaren nämlich Tarifpartner, eine Besitzstandszulage nur den Arbeitnehmern zukommen zu lassen, die bislang eine bestimmte Betriebstreue gezeigt haben, so bringen sie mit dieser tariflichen Regelung zu Ausdruck, dass sie gerade diese Betriebstreue fördern und belohnen sowie diese Arbeitnehmer an den Betrieb binden wollen. Dieses Interesse fehlt bei allen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nur vorübergehend in seinem Betrieb beschäftigen will, d.h. bei allen befristet Beschäftigten (zum Kriterium der Betriebszugehörigkeit als sachlicher Grund für eine Differenzierung vgl. BAG, Urt. v. 13.12.1994 - 3 AZR 367/94 -, NZA 1995, 886 f.).

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die befristet Beschäftigten aufgrund des neu eingeführten Vergütungssystems, das auch Leistungslohnelemente enthält, durchaus die Möglichkeit haben, dieselbe oder sogar eine höhere Vergütung zu erlangen als die unbefristet Beschäftigten. Auch die "Besitzständler" unterfallen dem neuen Vergütungssystem. Sie erhalten die Besitzstandszulage nicht in jedem Fall zusätzlich zur verdienten Vergütung, sondern müssen sich den variablen Vergütungsanteil auf die Besitzstandszulage anrechnen lassen. Damit hat die in § 23 ETV-Arb getroffene Regelung in Verbindung mit dem für alle Arbeiter der Deutschen Post durch den TV Nr. 75 d eingeführten neuen Entgeltsystem bei genereller Betrachtungsweise für die befristet Beschäftigten keine so massiven Einbußen zur Folge, dass von einer unangemessenen Benachteiligung gesprochen werden müsste, die mit dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken nicht mehr zu vereinbaren wäre. Im übrigen liegt es aufgrund der den Tarifpartnern mit Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Einschätzungs- und Bewertungsprärogative in deren Verantwortungsbereich, zu klären und damit festzulegen, welche Bedeutung der getroffenen Differenzierung zukommt und damit auch, welche Folgen sie als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ansehen. Dies gilt um so mehr, als die Tarifpartner auf der Grundlage des "Petersburger Eckpunktepapiers" ein Gesamtpaket geschnürt hatten, das unterschiedliche tarifliche und vertragliche Regelungen enthält. Darunter befindet sich auch eine für die befristet Beschäftigten vorteilhafte vertragliche Absprache, die die Verpflichtung der Be-klagten enthält, 1.200 Neueinstellungen vorzunehmen, wobei dies auch durch Umwandlung der befristeten Arbeitsverhältnisse in unbefristete geschehen sollte. Zudem hatten die Tarifpartner mit dem TV Nr. 75 e den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis zum Ende des Jahres 2003 vereinbart. Auch hiervon konnten all die Mitarbeiter profitieren, deren befristetes Arbeitsverhältnis mit und nach dem 01.01.2001 in ein unbefristetes umgewandelt wurde. Damit hatten die Tarifpartner in Ausübung ihrer Tarifautonomie zugleich einen Kompromiss gefunden, wie die die befristet Beschäftigten treffenden Nachteile ausgeglichen werden sollten (zur Kompensationswirkung vgl. BAG, Urt. v. 21.03.1991 - 2 AZR 616/90 -, AP Nr. 31 zu § 622 BGB; BAG, Urt. v. 17.10.1995 - 3 AZR 882/94 -, NZA 1996, 656 f.).

cc. Der in § 23 ETV-Arb normierte Ausschluss der zum Stichtag befristet Beschäftigten verstößt letztlich auch nicht gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.

§ 4 Abs. 2 des am 01.01.2001 zeitgleich mit dem ETV-Arb in Kraft getretenen TzBfG enthält ein Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter wegen der Befristung.

Diese Bestimmung richtet sich nicht nur an den Arbeitgeber, auch die Tarifvertragsparteien sind an § 4 Abs. 2 TzBfG gebunden. Tarifvertragliche Regelungen, die gegen § 4 Abs. 2 TzBfG verstoßen, sind nichtig (Annuß/Thüsing, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Kommentar, Heidelberg 2002, § 4 Rdnr. 4; Boewer, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Kommentar, Frechen 2002, § 4 Rdnr. 4).

(1) Soweit sich § 4 Abs. 2 TzBfG lediglich als einfachgesetzliche Normierung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellen sollte, scheidet ein Verstoß von § 23 ETV-Arb gegen die Gesetzesbestimmung bereits aus den oben näher dargelegten Gründen aus.

(2) Aber auch dann, wenn § 4 Abs. 2 TzBfG - wie das LAG Bremen (Urt. v. 05.11.2002 - 1 Sa 100/02 -) wohl meint - an die Normadressaten strengere Anforderungen stellen sollte als Art. 3 Abs. 1 GG, indem er sämtlichen Erwägungen, die regelmäßig typisch für eine Befristung sind, so der fehlenden Perspektive zur Dauerbeschäftigung, der regelmäßig kürzeren Betriebszugehörigkeit und der geringeren sozialen Bindung an den Betrieb die Anerkennung als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung versagt, und zudem als zwingende gesetzliche Norm einen Entscheidungsfreiraum der Tarifpartner nicht zulassen sollte, wäre § 23 ETV-Arb nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 TzBfG nichtig. In dem Fall wäre die tarifliche Regelung nicht an § 4 Abs. 2 TzBfG zu messen.

(a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten scheitert eine Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 TzBfG nicht daran, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Ansprüche bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand. Der Kläger macht keinen allein auf § 4 Abs. 2 TzBfG gestützten Anspruch gegenüber der Beklagten geltend. Er setzt sich nicht gegen eine Ungleichbehandlung durch die Beklagte zur Wehr; denn diese ist wegen der zwingenden Wirkung des Gesamttarifwerks gar nicht frei darin, im Hinblick auf die streitige Frage über eine unterschiedliche Behandlung der befristet und unbefristet Beschäftigten zu befinden. Der Kläger leitet seinen Anspruch auf eine Besitzstandszulage vielmehr aus einem Verstoß der Tarifnorm gegen § 4 Abs. 2 TzBfG ab, rügt also die Gesetzeswidrigkeit des § 23 ETV-Arb, durch den er, da er zum maßgeblichen Stichtag in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand, auf Dauer vom Bezug einer Besitzstandszulage ausgeschlossen wurde.

Dass die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers noch unter der Geltung des BeschFG vereinbart worden war, steht einer Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 TzBfG ebensowenig entgegen. Es geht vorliegend nicht um die Frage, welche Anforderungen an einen sachlichen Grund für eine Befristung zu stellen sind, wenn die Befristungsabrede noch unter Geltung des BeschFG getroffen wurde, d. h. welches Gesetz in einem solchen Fall Anwendung findet (vgl. hierzu Kliemt, NZA 2001, 296 ff., 306; Hopfner, BB 2001, 200 f., 201; Preis/Gotthardt, DB 2001, 145 ff., 152). Da das TzBfG eine Übergangsregelung nicht enthält, ist das in § 4 Abs. 2 enthaltene Diskriminierungsverbot ab dem 01.01.2001 ohne Einschränkung anwendbar. Soweit es für die Zeit ab dem 01.01.2001 an bereits vor diesem Termin vereinbarte Befristungen anknüpft, hat eine solche Anknüpfung im übrigen lediglich Wirkungen für die Zukunft, indem sie ab dem maßgeblichen Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zu einer gleichmäßigen Behandlung sämtlicher befristet Beschäftigter führt.

(b) § 23 ETV-Arb ist aber dennoch nicht an § 4 Abs. 2 TzBfG mit dem oben dargestellten Regelungsgehalt zu messen. Zwar ist der ETV-Arb ebenso wie das TzBfG am 01.01.2001 in Kraft getreten; die maßgeblichen tariflichen Absprachen wurden von den Tarifpartnern allerdings mit dem "Petersburger Eckpunktepapier" bereits im März 2000 festgelegt. Der hier in Rede stehende ETV-Arb wurde bereits am 20.10.2000 vereinbart, also zu einem Zeitpunkt, als das TzBfG noch nicht in Kraft getreten war. Sollte sich § 4 Abs. 2 TzBfG also - wie das LAG Bremen meint - nicht als einfachgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes darstellen, sondern sich im Hinblick auf die mit einer Befristung typischerweise verbundenen Erwägungen als "absolutes Differenzierungsverbot" auswirken, würde eine Rechtskontrolle der Tarifregelung anhand des erst zu einem Zeitpunkt nach Tarifabschluss in Kraft getretenen TzBfG zu einer nach Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unzulässigen Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) führen (zu dieser Terminologie vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 ff.).

Es geht vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht um die Frage der gleichmäßigen Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 TzBfG auf alle ab dem 01.01.2001 und mit dem 01.01.2001 bestehenden Arbeitsverhältnisse, also nicht um die Frage des sachlichen Anwendungsbereichs der Norm, für die die Grundsätze der tatbestandlichen Rückanknüpfung (sog. unechte Rückwirkung) zur Anwendung kommen; soweit, wie hier, die Rechtskontrolle eines Tarifvertrages am Maßstab des § 4 Abs. 2 TzBfG in Rede steht, geht es allein darum, zu entscheiden, ob die maßgebliche Tarifnorm des § 23 ETV-Arb, die bereits am 20.10.2000 vereinbart wurde, an den Maßstäben des erst mit dem 01.01.2001 in Kraft getretenen § 4 Abs. 2 TzBfG (in dem oben dargestellten Sinne) zu messen ist. Damit geht es um die Frage einer Bindung der Tarifpartner als Normadressaten an eine Norm zu einem Zeitpunkt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent geworden ist, also um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.05.1986 (- 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 ff., 242, 257) ausdrücklich ausgeführt hat, wirft die Rückbewirkung von Rechtsfolgen generell die Frage nach dem Schutz des Vertrauens der Normadressaten in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage auf, welche nunmehr nachträglich geändert wird. Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen. Dabei zieht das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes der Befugnis des Gesetzgebers, den Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor der Verkündung des Gesetzes zu erstrecken, enge Grenzen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind zwar "Rechtfertigungsgründe" für eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen falltypisch entwickelt worden. Keiner dieser "Rechtfertigungsgründe" greift jedoch vorliegend durch.

Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. Bagatellvorbehalt (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66,; BVerfGE 30, 367 ff., 389) scheidet als Rechtfertigungsgrund aus. Sofern man mit dem LAG Bremen davon ausgeht, dass sich § 4 Abs. 2 TzBfG im Hinblick auf die typischerweise mit einer Befristung verbundenen Erwägungen als "absolutes Differenzierungsverbot" auswirkt und die Tarifpartner auch nicht wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG bis zur Grenze der Will- kür einen Entscheidungsspielraum für eine Differenzierung haben, hätte eine Rechtskontrolle des § 23 ETV-Arb am Maßstab des § 4 Abs. 2 TzBvG die Unwirksamkeit des § 23 ETV-Arb zur Folge. Damit liefe die Beklagte eine erhebliche Gefahr, auch an die zum maßgeblichen Stichtag befristet Beschäftigten eine Besitzstandszulage zahlen zu müssen, was zu einer nicht unbedeutenden Mehrbelastung führen könnte. Es kommt hinzu, dass § 23 ETV-Arb Teil eines unter den Tarifpartnern geschnürten und aus deren Sicht ausgewogenen Gesamtpakets ist, dem ein gegenseitiges Geben und Nehmen zugrunde lag. Auch dieses von den Tarifvertragsparteien erzielte Gesamtverhandlungsergebnis, das auf einer bestimmten Kalkulation beruhte, würde demnach mit erheblichen Auswirkungen für die den Tarifpartnern aus Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie in Frage gestellt.

Vor der Verkündung des TzBfG war im fraglichen Sachbereich auch keine unklare oder verworrene Rechtslage gegeben, deren Ersetzung durch eine eindeutige Regelung hätte gerechtfertigt sein können (zu diesem Rechtfertigungsgrund vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 ff., 272; BVerfG, Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 -, BVerfGE 30, 367 ff., 388). Für den Arbeitgeber als alleinigen Normadressaten ergab sich ein Verbot der sachfremden Differenzierung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, für die Tarifpartner folgte dieses Verbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Damit wurde mit § 4 Abs. 2 TzBfG auch nicht etwa eine verfassungswidrige Lücke im bisherigen System des Befristungsrechts geschlossen, auf dessen Fortbestand zu keiner Zeit hätte vertraut werden dürfen (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 ff., 272).

Schließlich belegt auch die Entstehungsgeschichte des TzBfG nicht, dass der hier in Rede stehende § 4 Abs. 2 TzBfG aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls rückwirkend geboten gewesen wäre (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 ff., 272; BVerfG, Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 -, BVerfGE, 30, 367 ff., 390 f.). § 4 TzBfG basiert auf der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.06.1999 (Abl. EG 1999 Nr. L 175/43), deren Anhang in § 4 den Grundsatz der Nichtdiskriminierung enthält. Allerdings sieht Artikel 2 der Richtlinie selbst vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 10. Juli 2001 nachzukommen, oder sich spätestens zu diesem Zeitpunkt vergewissern, dass die Sozialpartner im Wege der Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben. Damit hatte der nationale Gesetzgeber bis zum 10. Juli 2001 Zeit, eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ins Werk zu setzen. Das Bedürfnis nach einer Rückwirkung der Vorschrift ergibt sich hieraus demnach nicht.

Vor dem Hintergrund, dass das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch den Gesetzgeber (der entsprechende Regierungsentwurf eines TzBfG datiert vom 05.09.2000) die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 ff., 261), mussten die Tarifpartner erst vom Tage des Gesetzesbeschlusses des Bundestages (21.12.2000) an mit einer Änderung des Befristungsrechts rechnen. Demgegenüber hatten sie die tariflichen Absprachen bereits am 20.10.2000 auf der Grundlage des "Petersburger Eckpunktepapiers" aus März 2000 getroffen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebene Rechtsmittels zu tragen hat.

IV.

Die Revision war zuzulassen, weil ein Grund hierfür im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben ist. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Auch hat ein Landesarbeitsgericht abweichend entschieden.

Ende der Entscheidung

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