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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 19 Sa 2128/04
Rechtsgebiete: BGB, GewO


Vorschriften:

BGB § 611
GewO § 106
1. Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend machen, so muss er entweder auf Feststellung klagen, er sei zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet, oder auf Beschäftigung mit bestimmten Tätigkeiten (so auch LAG Nürnberg, Urteil vom 10.09.2002 - 6 (4) Sa 66/01, LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 29).

2. Ein Anspruch auf Beschäftigung mit ganz bestimmten Tätigkeiten steht dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages auf diese Tätigkeiten beschränkt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts auch andere Tätigkeiten zuweisen kann ( so auch LAG Nürnberg a.a.O.).

3. Für eine Konkretisierung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auf einen ganz bestimmten Arbeitsplatz sind wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen strenge Anforderungen zu stellen. Neben der Ausübung einer bestimmten Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum (sog. Zeitmoment) müssen besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem übereinstimmenden Parteiwillen künftig nur noch eine ganz bestimmte Tätigkeit schulden sollte (sog. Umstandsmoment)


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.09.2004 - 3 Ca 778/04 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin ab sofort auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung zu beschäftigen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um den Inhalt des Beschäftigungsanspruchs der Klägerin. Die am 16.02.1995 geborene Klägerin ist seit dem 17.04.1990 bei der Beklagten, die mehrere Autohäuser betreibt, zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 1200 Euro und einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 Stunden in der 5-Tage-Woche auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.03.1990 beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: § 2 Tätigkeit Der Angestellte wird als kaufm. Angestellte zum 17. April 1990 angestellt. .... Der Arbeitgeber ist berechtigt, wenn es das Geschäftsinteresse erfordert, dem Angestellten eine andere angemessene Tätigkeit zuzuweisen; dies gilt auch im Falle von Arbeitsmangel. § 3 Gehalt Der Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt von brutto 2.400 DM (DM 2.212,00 + DM 188,00 AT) unter Vereinbarung der Tarifgruppe 3, 2 Beschäftigungsjahr..... Im Übrigen richtet sich das Anstellungsverhältnis nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte. Die Klägerin ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten am 17.04.2004 neu gewählten Betriebsrates. Bis zur Neuwahl des Betriebsrates war die Klägerin dessen Vorsitzende. In der Vergangenheit war die Klägerin zunächst in dem Bereich Service-Fakturierung tätig, wo sie u.a. für das Schreiben von Kundenrechnungen zuständig war. Nach der Geburt ihres ersten Kindes bis zur Geburt ihres zweiten Kindes war die Klägerin in der Warenannahme im Ersatzteillager der Beklagten beschäftigt. Seit Anfang 2002 war die Klägerin in der Buchhaltung tätig und dort mit einfachen Kontierungsarbeiten betraut. Bis September 2002 gab die Klägerin nach einer manuellen Vorbuchung die Buchungen in den PC ein. Nachdem es jedenfalls teilweise zu Buchungsrückständen kam, deren Ursache zwischen den Parteien streitig ist, wurden die Buchungen in den PC auf Wunsch der Klägerin durch deren Arbeitskolleginnen eingegeben. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich seit dieser Zeit darauf, die einzelnen Kontoauszüge darauf hin zu überprüfen, ob die einzelnen Buchungen die jeweiligen Kundennummern enthielten und die vorhandenen Kundennummern mit einem Haken zu versehen. Die Richtigkeit der vorhandenen Kundennummer musste die Klägerin dabei nicht überprüfen. Soweit der einzelne Buchungsvorgang keine Kundennummer enthielt, musste die Klägerin die Kundennummer anhand der Rechnung oder einer EDV-Eingabe ermitteln, sie handschriftlich auf der Liste der Kontoauszüge vermerken und diese anschließend an die Arbeitskolleginnen weiterleiten. Im Hinblick auf die im Jahr 2004 bevorstehenden Betriebsratswahlen kam es zu Streitigkeiten zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat. In diesem Zusammenhang beantragte die Beklagte beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin, die den Geschäftsführer der Beklagten auf einer Betriebsversammlung beleidigt haben soll. Nach Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat, leitete die Beklagte beim Arbeitsgericht Rheine ( Az.: 3 BV 19/03) das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG ein. Der Zustimmungsersetzungsantrag wurde durch Beschluss des Arbeitsgericht Rheine zurückgewiesen, der nach übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Berufungsverhandlung inzwischen rechtskräftig geworden ist. Darüber hinaus kam es zwischen dem Wahlvorstand, dem die Klägerin angehörte, und der Beklagten zum Streit über Herausgabe von Mitarbeiterlisten. Nachdem der Wahlvorstand beim Arbeitsgericht Rheine gegen die Beklagte ein Beschlussverfahren mit dem Ziele der Herausgabe der Mitarbeiterlisten sämtlicher Betriebe einleitete und die Antragsschrift der Beklagten am 12.01.2004 zugestellt wurde, wurde die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 6 d.A.). unter Urlaubsanrechnung freigestellt. Mit Schreiben vom 14.01.2004 (Bl. 7, 8 d.A.) teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Klägerin mit der Urlaubsanrechnung nicht einverstanden sei, sich der Freistellung aber zunächst nicht widersetzen werde, weil sie dadurch zusätzliche Zeit für die Betriebsratsarbeit habe. Nachdem die Klägerin auf schriftliche Aufforderung der Beklagten vom 02.04.2004 die Arbeit wieder aufnahm, wurde sie nicht mehr in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung beschäftigt, sondern in einem Einzelbüro eingesetzt und mit der Aufgabe betraut, Aufträge einzuscannen und in eine Datenbank einzugeben. Nach Abarbeitung der rückständigen Altaufträge sollte die Klägerin die neu eingehenden Rechnungen einscannen, verwalten und an die jeweils zuständigen Abteilungen weiterleiten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.04.2004 widersprach die Klägerin dieser Änderung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.04.2004 ohne Erfolg auf, sie weiterhin in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung einzusetzen. Mit der am 08.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Ansprüche auf eine Beschäftigung auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung, die Löschung der dem Stundenkonto für die Zeit vom 12.01. bis zum 02.04.2004 belasteten Minusstunden und die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten, diese Zeit dem Urlaubskonto der Klägerin zu belasten, geltend gemacht. In der Folgezeit hat die Klägerin im Wege einer Klageerweiterung die Entfernung der unter dem 03.05.2004 und 04.05.2004 erteilten Abmahnungen (Bl. 18, 19 d.A.) sowie eine Gutschrift von 7,5 Stunden für Wahlvorstandstätigkeit am 29.04. und am 03.05.2004 beantragt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet sei, sie in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung zu beschäftigen, weil sie sich mit einer Tätigkeitsänderung, für die kein Grund ersichtlich sei, nicht einverstanden erklärt habe. Die Tatsache, dass es gelegentlich zu Bearbeitungsrückständen gekommen sei, könne ihr nicht angelastet werden, weil sie wegen der erforderlichen Betriebsratstätigkeit und einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 Stunden gar nicht in der Lage gewesen sei, die übertragenen Aufgaben stets vollständig zu erledigen. Da ihr eine völlig neue Aufgabe übertragen worden sei, liege eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor, für die die Beklagte die erforderliche Zustimmung nicht eingeholt habe. Darüber hinaus sei die Versetzung auch nicht von dem Direktionsrecht der Beklagten gedeckt, weil sie mit einem Entzug von Kompetenzen und der Übertragung einer minderwertigen Tätigkeit verbunden sei. Letzteres folge insbesondere daraus, dass für das Einscannen bisher ein Student und Auszubildende zuständig gewesen seien. Selbst wenn es sich beim Einscannen der Aufträge um eine gleichwertige Tätigkeit handeln würde, würde die Ausübung des Direktionsrechts nicht dem billigen Ermessen entsprechen, weil diese Tätigkeiten der Arbeitnehmerin Kortuma-Uphes hätten zugewiesen werden müssen, deren Arbeitszeit erhöht worden sei. Darüber hinaus hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass die erteilten Abmahnungen wegen Fehlens eines abmahnungsfähigen Verhaltens aus der Personalakte zu entfernen seinen, die Beklagte bei der einseitig angeordneten Freistellung zu einer Urlaubsanrechnung bzw. der Belastung des Zeitkontos nicht berechtigt gewesen sei und ihr wegen einer erforderlichen Wahlvorstandstätigkeit ein Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 7,5 Stunden auf ihrem Zeitkonto zustehe. Nachdem die Beklagte die Belastung des Zeitkontos der Klägerin wegen der Freistellung während der Zeit vom 12.01.2004 bis zum 02.04.2004 rückgängig gemacht hat, hat die Klägerin unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab sofort wieder auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung zu beschäftigen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin mit Schreiben vom 03.05.2004 aus deren Personalakte zu entfernen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin mit Schreiben vom 04.05.2004 aus deren Personalakte zu entfernen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, dem Stundenkonto der Klägerin für den 29.04.2004 und 03.05.2004 insgesamt 7,5 Stunden als weitere Habenstunden gut zu bringen. Die Beklagte hat die Anträge zu Ziffer 3 und 4 anerkannt und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung stehe der Klägerin nicht zu, weil sie nach dem Arbeitsvertrag lediglich als kaufmännische Angestellte eingestellt worden sei und in der Vergangenheit auch verschiedene Tätigkeiten ausgeführt habe. Die Tatsache, dass die Klägerin, die keine, insbesondere keine buchhalterischen Zusatzkenntnisse habe, seit Anfang 2002 in der Debitorenbuchhaltung beschäftigt gewesen sei, reiche für eine Konkretisierung der Arbeitspflicht der Klägerin auf diese Tätigkeit schon wegen der relativ kurzen Dauer dieser Tätigkeit nicht aus. Sie sei auch berechtigt gewesen, der Klägerin aufgrund des ihr zustehenden Direktionsrechts das Einscannen der Aufträge zu übertragen, weil es sich dabei um eine Tätigkeit handele, die zumindest gleichwertig sei. Für die Änderung der bisherigen Tätigkeit der Klägerin sei auch ein sachlicher Grund gegeben, weil die Klägerin in der Vergangenheit täglich 20 % bis 30 % der Buchungen liegen gelassen habe, so dass die Arbeitnehmerin H1xxx die Rückstände habe aufarbeiten müssen. Die Rückstände seien dabei auch dann entstanden, wenn die Klägerin keine Betriebsratstätigkeit verrichtet habe. Nachdem die Klägerin freigestellt worden sei, habe sich herausgestellt, dass die Arbeitnehmerin H1xxx in der Lage sei, die Tätigkeiten, die bisher die Klägerin verrichtet habe, ohne Mehraufwand zu erledigen, so dass eine Vorkontierung ohne PC-Eingabe nicht mehr erforderlich und der von der Klägerin zuletzt besetzte Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden sei. Darüber hinaus seien auch weitere organisatorische Änderungen vorgenommen worden. Zum einen werde das Kassenbuch, das bisher von der Klägerin geführt worden sei, von dem jeweiligen Mitarbeiter an der Kasse geführt, der die Buchungen direkt in das Buch vornehmen müsse, so dass ein Teil der bisherigen Tätigkeit der Klägerin weggefallen sei. Zum anderen habe sie sich auch dazu entschlossen, die Aufgaben im Bereich des Einscannens wegen des immer größer gewordenen Aufwandes umzuorganisieren. Die der Klägerin übertragene Tätigkeit bestehe nicht aus dem bloßen Einscannen der Altaufträge, weil es sich dabei nur um eine vorübergehende Aufgabe handele. Nach Abarbeitung der Rückstände werde die Klägerin aktuelle Aufträge und Eingangsrechnungen Dritter einzuscannen, verwalten und per EDV an den jeweils zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten, was die eigentliche neue Aufgabe der Klägerin sei. Diese Tätigkeiten, die bisher von der Mitarbeiterin H1xxx sowie dem Mitarbeiter Kolhlstätte erledigt würden, würde die Klägerin schon lange ausführen, wenn sie nicht in der letzten Zeit ständig krank gewesen wäre und keinen Urlaub gehabt hätte. Hierbei handele es sich um eine verantwortungsvolle Tätigkeit, für die eine umfangreiche Kenntnis der innerbetrieblichen Zuständigkeiten und Abläufe erforderlich sei, so dass von einem Entzug von Kompetenzen Zuweisung eines minderwertigen Arbeitsplatzes keine Rede sei könne. Dies gelte umso mehr, als Klägerin in der Debitorenbuchhaltung nur einfache Kontierungsarbeiten ohne PC-Eingabe erledigt habe. Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liege ebenfalls nicht vor, weil auch das Einscannen der Aufträge und die Zuweisung der Rechnungen zum Bereich der Buchhaltung gehöre, so dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin kaum verändert habe. Im Übrigen würden sich sämtliche Mitarbeiterinnen in der Buchhaltung und im Ersatzteillager weigern, mit der Klägerin zusammen zu arbeiten. Soweit die Beklagte die Ansprüche auf Entfernung der Abmahnung vom 04.05.2004 und eine Zeitgutschrift von 7,5 Stunden anerkannt hat, hat das Arbeitsgericht Rheine am 29.09.2004 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es durch Schlussurteil vom selben Tag die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 03.05.2004 abgewiesen und die Beklagte verurteilt, die Klägerin in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung zu beschäftigen. Diesen Beschäftigungsanspruch der Klägerin hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Zuweisung der Einscanntätigkeiten vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt gewesen sei, weil es sich dabei im Verhältnis zu der bisherigen Tätigkeit in der Debitorenbuchhaltung um eine minderwertige Tätigkeit handele. Die Tatsache, dass die Klägerin nach Abarbeitung der Auftragsrückstände auch die aktuellen Rechnungen einscannen, verwalten und per EDV dem jeweiligen Sachbearbeiter übermitteln sollte, sei unerheblich, weil für die Beurteilung der Wertigkeit der der Klägerin zugewiesenen Tätigkeit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht maßgeblich sei. Im Übrigen sei die Zuweisung der neuen Tätigkeit aus zu missbilligenden Motiven erfolgt. Denn der zeitliche Zusammenhang mit der Zustellung der Antragsschrift in dem Beschlussverfahren deute nach Ansicht der Kammer auf eine Maßregelung der Klägerin für die Ausübung ihrer Rechte als Betriebsratsmitglied hin. Gegen das am 25.10.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat nur die Beklagte am 17.11.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.01.2005 mit dem am 25.01.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte, die sich mit der vorliegenden Berufung nur gegen die Verurteilung zur Beschäftigung der Klägerin in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung wehrt, ist weiterhin der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf eine Beschäftigung in der Debitorenbuchhaltung angenommen. Darüber hinaus trägt die Beklagte unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass sie aufgrund des ihr zustehenden Direktionsrechts berechtigt gewesen sei, der Klägerin die Einscanntätigkeiten zuzuweisen, weil es sich dabei im Verhältnis zu den einfachen Vorarbeiten in der Debitorenbuchhaltung entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts zumindest um eine gleichwertige Tätigkeit handele. Das Arbeitsgericht hätte bei der Beurteilung der Wertigkeit der neuen Tätigkeit auch nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen dürfen, weil es sich dabei um einen willkürlichen Zeitpunkt handele. Denn für die reinen Archivierungsarbeiten, die die Klägerin wegen der vorhandenen Rückstände anfangs zu erledigen gehabt habe, sei ein Zeitraum von lediglich 2 bis 3 Wochen kalkuliert worden. Dieser Zeitrahmen sei nur deswegen überschritten worden, weil die Klägerin die Rückstände zögerlich bearbeitet habe und außerdem arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die reinen Einscanntätigkeiten hätten mit den der Klägerin eigentlich zugewiesenen verantwortungsvollen Tätigkeiten, die die Klägerin zwischenzeitlich - unstreitig - auch ausführe, nichts zu tun, so dass der Klägerin auch aus diesem Grunde kein Anspruch auf die Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit zustehe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.09.2004 - 3 Ca 778/04 - insoweit teilweise abzuändern, als die Beklagte verurteilt wurde, die Klägerin ab sofort wieder auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz in der Debitorenbuchhaltung zu beschäftigen und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die Berufungsbegründung keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils enthalte, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränke, ihre jetzige Arbeitsleistung zu diskreditieren. Soweit die Beklagte zur Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze teilweise neue Tatsachen vorbringe, sei dieses Vorbringen nach § 67 ArbGG verspätet und damit nicht zu berücksichtigen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich gemäß § 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. 1. Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung abweichend von der Berufungsbegründungsschrift statt der Aufhebung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat, handelt es sich dabei nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Klarstellung des Berufungsantrags, die im Hinblick auf den Wortlaut des § 528 ZPO geboten war. Denn insoweit weist die Klägerin in der Berufungserwiderungsschrift selbst zu Recht darauf hin, dass das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung nur abgeändert werden kann, was auch erkennbares Ziel der Berufung der Beklagten war. Die diesbezüglich erhobene Rüge in der Berufungserwiderungsschrift hat die Klägerin nach Erörterung des Antrags in der Berufungsverhandlung auch nicht weiter aufrechterhalten 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte die Berufung entsprechend § 520 ZPO auch ausreichend begründet. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung liegt vor, wenn eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung geliefert wird, die erkennen lässt, in welchem Punkt tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist (BAG, Urteil vom 21.11.2002 - 6 AZR 82/01, DB 2003, 1630; LAG Hamm, Urteil vom 13.03.2001 - 11 Sa 2157/99, Juris). Diesen Anforderungen wird die Berufung der Beklagten gerecht. Denn die Beklagte setzt sich in der Berufungsschrift unter Vertiefung ihrer erstinstanzlichen vorgetragenen Rechtsansicht, dass der Klägerin nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages kein Anspruch auf die Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes in der Debitorenbuchhaltung zusteht, mit den einzelnen Begründungsabschnitten des erstinstanzlichen Urteils ausführlich auseinander, so dass eine einzelfallbezogene Begründung vorliegt, die erkennen lässt, weshalb das angefochtene Urteil nach ihrer Ansicht fehlerhaft ist. II. Die Berufung hat auch der Sache nach Erfolg. Die Klägerin hat nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Beschäftigung in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung. 1. Haben die Parteien in dem Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer als kaufmännischer Angestellte beschäftigt wird, so wird der Arbeitnehmer nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt, der lediglich durch die Nennung der Vergütungsgruppe konkretisiert wird (BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 6 AZR 643/00, Juris; Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzrecht, 7. Aufl. = KR/Rost § 2 KSchG Rdnr. 39; Großkommentar zum Kündigungsschutzrecht, 2. Aufl. = GK/Künzl § 2 KSchG Rdnr. 77; jeweils m.w.N.). Die Klägerin, die nach den §§ 2, 3 des Arbeitsvertrages als kaufmännische Angestellte "unter Vereinbarung der Vergütungsgruppe 3, 2 Beschäftigungsjahr" eingestellt worden ist, schuldet damit nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages alle Tätigkeiten, die von einer kaufmännischen Angestellten mit der Vergütungsgruppe 3 zu erledigen sind. Ein Anspruch auf Beschäftigung in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung steht danach der Klägerin nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 27.03.1990 aufgrund der nur allgemeinen Umschreibung der von ihr geschuldeten Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten nicht zu. 2. Die der von der Klägerin geschuldete Arbeitsleistung hat sich auch in der Folgezeit nicht auf den Arbeitsplatz "Kontierung in der Debitorenbuchhaltung" konkretisiert. a. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers kann sich zwar während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf einen ganz bestimmten Arbeitsplatz konkretisieren mit der Folge, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer stillschweigenden Änderung des Arbeitsvertrages nur noch eine ganz bestimmte Tätigkeit schuldet. An die Annahme einer solchen Konkretisierung der Arbeitspflicht sind aber wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen strenge Anforderungen zu stellen. Ist nämlich die arbeitsvertragliche Aufgabenstellung des Arbeitsnehmers auf einen ganz bestimmten Arbeitsplatz beschränkt, so hat das nicht nur eine Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zur Folge, sondern führt auch dazu, dass beim Wegfall dieses konkreten Arbeitsplatzes zugleich die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer wegfällt, ohne dass eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG erforderlich ist: Letzteres folgt daraus, dass es aufgrund der Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen ganz bestimmten Arbeitsplatz an der für die Vornahme der sozialen Auswahl erforderlichen Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern fehlt (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.1998 - 2 AZR 725/97, NZA 1998, 1332; LAG Hamm, Urteil vom 28.07.2003 - 8 Sa 1493/02, LAGReport 2004, 173; LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.07.2003 - 13 Sa 1853/02, Juris). Dementsprechend reicht es für die Konkretisierung der Arbeitspflicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer während einer längeren Zeit eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt hat. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien künftig nur noch eine ganz bestimmte Tätigkeit schulden sollte (BAG, Urteil vom 23.09.2004 - 6 AZR 567/03, DB 2005, 559; Urteil vom 24.01.2001 - 5 AZR 411/99, Juris; KR/Rost § 2 KSchG Rdnr. 40 m.w.N.). b. Vorliegend hat die Klägerin erst seit Beginn des Jahres 2002 die Kontierungsarbeiten in der Debitorenbuchhaltung erledigt, nachdem sie zuvor in der Abteilung "Service Fakturierung" und in der Warenannahme des Ersatzteillagers der Beklagten tätig war. Seit September 2002 beschränkte sich die Tätigkeit der Klägerin in der Debitorenbuchhaltung auf die Vorkontierungsarbeiten, weil sie auf eigenen Wunsch keine Eingaben mehr in den PC vorgenommen hat. Schon wegen der relativ kurzen Dauer der letzten Tätigkeit fehlt es an dem für die Annahme der Konkretisierung der Arbeitspflicht auf den Arbeitsplatz " Kontierung in der Debitorenbuchhaltung" erforderlichen Zeitmoment. Darüber hinaus sind von der Klägerin auch keine zusätzlichen Umstände vorgetragen worden, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung des Arbeitsplatzes "Kontierungsarbeiten in der Debitorenbuchhaltung" für die Zukunft begründen könnten, so dass eine Konkretisierung der Beschäftigungspflicht der Klägerin auf diesen Arbeitsplatz ausscheidet. 3. Die Klägerin kann den Anspruch auf Beschäftigung "in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung" auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte aufgrund ihres Direktionsrechts nicht berechtigt gewesen sei, ihr den neuen Aufgabenbereich zuzuweisen, insbesondere die Kontierungsarbeiten in der Debitorenbuchhaltung zu entziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagte bei Zuweisung der neuen Tätigkeit die Grenzen des ihr nach § 106 GewO zustehenden Direktionsrechts überschritten hat. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages hat die Klägerin nur einen Anspruch darauf, dass sie als kaufmännische Angestellte mit solchen Arbeiten beschäftigt wird, die entsprechend § 3 des Arbeitsvertrages der Vergütungsgruppe 3 zuzuordnen sind. Dementsprechend war die Beklagte aufgrund des ihr nach § 106 GewO zustehenden Direktionsrechts auch dazu berechtigt, der Klägerin die bisher ausgeübten Tätigkeiten zu entziehen und neue Tätigkeiten zuweisen. Denn ein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereiches steht dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn er nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages ausschließlich diese Tätigkeit schuldet. Ist dies nicht der Fall, so kann ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom Arbeitgeber ohne Verletzung des Arbeitsvertrages entzogen werden (BAG, Urteil vom 24.01.2001 - 5 AZR 411/99, Juris). Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Zuweisung einer anderen bestimmten Tätigkeit nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist, so kann er dies nicht dadurch erreichen, dass er die Verurteilung des Arbeitgebers zu einer Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz begehrt. Denn ein bestimmter Beschäftigungsanspruch steht dem Arbeitnehmer mangels Konkretisierung der Arbeitspflicht nicht zu. Vielmehr kann er dieses Ziel nur erreichen, indem er sich gegen die Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen mit einer Feststellungsklage wehrt (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 10.09.2002 - 6 (4) Sa 66/01, LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 29; KR/Rost § 2 KSchG Rdnr. 44; KG/Künzl § 2 KSchG Rdnr. 77; jeweils m.w.N.). Dies hat die Klägerin, die sich nach eigener Erklärung in der Berufungsverhandlung nicht generell gegen jede Zuweisung von Einscanntätigkeiten wehren würde, nicht getan. Vielmehr hat sie ihren ursprünglichen Klageantrag auch in der Berufungsverhandlung nicht geändert, obwohl die Erfolgsaussichten des auf eine ganz bestimmte Beschäftigung gerichteten Leistungsantrags ausführlich erörtert worden sind. Im Rahmen der Erörterungen in der Berufungsverhandlung wurde die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass die Unzulässigkeit der Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit bei einem Arbeitsvertrag, der nur eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung enthält und damit dem Arbeitgeber ein weitgehendes Weisungsrecht nach § 106 GewO einräumt, nicht mit dem auf eine ganz bestimmte Beschäftigung gerichteten Leistungsantrag geltend gemacht werden kann. Obwohl in der Berufungsverhandlung auch beispielhaft die Möglichkeit des Vorgehens des Betriebsrates bei einer mitbestimmungswidrigen Versetzung nach § 101 BetrVG erörtert wurde, blieb die Klägerin bei ihrem ursprünglichen Klageantrag, so dass nur darüber zu entscheiden war. Aus alldem folgt, dass die Beschäftigungsklage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren hat sich wegen der nur eingeschränkten Berufung der Beklagten auf 2400 Euro vermindert. Auszugehen war dabei vom zweifachen Monatsbruttoeinkommen, das nach übereinstimmenden Erklärungen der Parteien 1200 Euro pro Monat beträgt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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