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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 1367/01
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 Abs. 2
ZPO § 78
ZPO § 80
ZPO § 85
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 2 Sa 1367/01

Verkündet am: 20.02.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram sowie die ehrenamtliche Richterin Stockhorst-Köthe und den ehrenamtlichen Richter Hötte

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.07.2001 - 5 (4) Ca 754/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.811,62 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.

Der Kläger war bei dem Beklagten, der eine Pharmahandelsagentur unterhält und u.a. Salbeibonbons der Firma D4xxxxxx vertreibt, seit dem 15.03.1999 als Außendienstmitarbeiter tätig. Am 27.09.1999 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.1999. Der Kläger erhob dagegen beim Arbeitsgericht Dortmund Kündigungsschutzklage. Der Rechtsstreit 5 Ca 4995/99 endete durch Vergleich vom 22.03.2000. Darin heißt es unter Nr. 5:

"Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt mit Ausnahme etwaiger Ansprüche der Parteien aus dem Verfahren F1xxxxxx ./ S1xxxxx und S2xxxxxx bzw. mit Ausnahme etwaiger Ansprüche, die mit dem zuvor genannten Verfahren in Zusammenhang stehen. Diesbezüglich wird der Beklagte sich nicht auf etwaige Verfallfristen bzw. die Einrede der Verjährung berufen. "

In Nr. 12 des Anstellungsvertrages vom 18.02.1999 vereinbarten die Parteien eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Die Klausel lautet wörtlich wie folgt:

"Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag sind innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Wird diese Ausschlussfrist nicht gewahrt, verfallen die Ansprüche."

Bereits in dem Kündigungsschutzverfahren hatte der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn von dem Prozessrisiko des vor dem Landgericht Dortmund anhängigen Verfahrens F1xxxxxx ./. 1. S1xxxxx (den jetzigen Beklagten) und 2. S2xxxxxx (den jetzigen Kläger) - 13 O 85/99 - freizustellen. Damit hat es folgende Bewandtnis:

Mit Anwaltsschreiben vom 14.05.1999 wandte sich die Firma F1xxxxxx an den Kläger und mahnte ihn wegen eines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens ab. Die Firma F1xxxxxx warf dem Kläger vor, sich bei einem Verkaufsgespräch mit einem Kunden des Beklagten abfällig über ihre Produkte geäußert und behauptet zu haben, die Salbeibonbons der Firma F1xxxxxx verklumpten.

Der Kläger informierte den Beklagten darüber mit Schreiben vom 15.05.1999 und nahm zu den Vorwürfen Stellung. Weisungsgemäß nahm der Kläger Kontakt zu dem Hausanwalt des Beklagten, ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten, auf und legte ihm den gesamten Schriftverkehr vor. Die von der Firma F1xxxxxx geforderte Unterwerfungserklärung wurde nicht abgegeben.

In dem von der Firma F1xxxxxx angestrengten Prozess erteilte der Kläger dem Hausanwalt des Beklagten, Rechtsanwalt K1xx, Prozessvollmacht. Am 29.10.1999 legte Rechtsanwalt K1xx sein Mandat gegenüber dem Kläger nieder.

Auf Anraten seiner Prozessbevollmächtigten gab der Kläger in dem vor dem Landgericht Dortmund geführten Wettbewerbsprozess als Beklagter zu 2) die von der Firma F1xxxxxx geforderte Unterlassungserklärung ab. Das Landgericht Dortmund verurteilte den Beklagten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, "Salbeibonbons der Firma F1xxxxxx verklumpen". Die weitergehende Klage wies es ab. Die Gerichtskosten wurden zur Hälfte der Kläger und zu je einem Viertel den Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Die dagegen von der Firma F1xxxxxx und dem Beklagten eingelegten Berufungen wies das OLG Hamm durch Urteil vom 19.10.2000 - 4 U 66/00 - zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung der ihm in dem F1xxxxxx-Verfahren entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in Anspruch; der Beklagte im Wege der Widerklage den Kläger auf Ersatz der ihm insgesamt in dem Vorprozess vor dem Landgericht Dortmund entstandenen Kosten. Der Beklagte meint, der Kläger sei ihm aus grob fahrlässig begangener wettbewerbswidriger Erklärung schadensersatzpflichtig.

Das Arbeitsgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage durch Urteil vom 11.07.2001 abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 18 % und dem Beklagten zu 82 % auferlegt. Den Streitwert hat es auf 16.316,56 DM festgesetzt. Zur Abweisung der Widerklage hat es ausgeführt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Beklagte des Beklagten sei gemäß Nr. 12 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 18.02.1999 verfallen. Der Beklagte habe seine vermeintliche Forderung geltend gemacht. Der Gebührenanspruch der Rechtsanwälte K4xxxxxxx sei im Februar 2000 und der Gebührenanspruch der Rechtsanwälte D2. R1xxxxx im Juli 2000 fällig geworden und die Gerichtskosten aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Dortmund vom 11.01.2001 zwei Monte vor dem 21.03.2001. Die Widerklage sei dem Kläger erst am 21.03.2001 zugestellt worden. An einer vorherigen außergerichtlichen schriftlichen Geltendmachung fehle es. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Nur der Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund Berufung eingelegt. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Widerklageantrag im vollem Umfang auch in der Berufungsinstanz. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen habe er seine Ansprüche bereits in den Schriftsätzen des Kündigungsschutzprozesses rechtzeitig geltend gemacht. Dies sei z.B. in dem Schriftsatz vom 03.11.1999 in dem Verfahren Arbeitsgericht Dortmund 5 Ca 4955/99 geschehen und zuvor mit Faxschreiben vom 19.10. und 29.10.1999. In dem Schriftsatz vom 18.02.2000 habe er seine Schadensersatzansprüche erneut schriftlich geltend gemacht, denn es heiße dort wörtlich: "Sollte, was derzeit nicht abschließend ersichtlich ist, dem Beklagten wegen wettbewerbsschädigender Erklärungen des Klägers bei den Apothekern Schaden erwachsen, so behält sich der Bekl. in jedem Fall einen Regress gegen den Kläger vor." Damit habe der Kläger gewusst, dass er ihn je nach dem Ausgang des Prozesses beim Landgericht Dortmund/OLG Hamm regresspflichtig machen würde. Die Höhe der Anwaltsgebühren habe der Kläger wegen seines Streits mit Rechtsanwalt T1xxx gekannt.

In der Sache selbst vertritt der Beklagte weiterhin den Standpunkt, der Kläger habe sich schadensersatzpflichtig gemacht. Er habe sich im Verhältnis zur Firma F1xxxxxx grob wettbewerbswidrig verhalten, ohne dazu von ihm in irgendeiner Weise veranlasst oder angewiesen worden zu sein. Deshalb hafte er für die ihm dadurch entstandenen Kosten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.07.2001 - 5 (4) Ca 754/01 - insoweit abzuändern, als die Widerklage abgewiesen wurde. Der Beklagte beantragt, den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Berufungskläger 6.811,62 € zzgl. 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 DüG seit dem 22.03.2001 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Er regt an, Rechtsanwalt K1xx als Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 156 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 45 BRAO zurückzuweisen. Weil Rechtsanwalt K1xx ihn, den Kläger, in dem Verfahren der Firma F1xxxxxx vertreten habe, verstoße Rechtsanwalt K1xx mit der Prozessvertretung eklatant gegen seine beruflichen Standespflichten und gegen § 356 StGB. Der Kläger hat Rechtsanwalt K1xx den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.

Der Beklagtenvertreter vertritt den Standpunkt, ein Ausschlussgrund, welcher ihn hindere, den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten, läge nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte des Vorprozesses Arbeitsgericht Dortmund 5 Ca 4995/99.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Auf seine Begründung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.

I

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere von einem gemäß §§ 11 Abs. 2 ArbGG, 78 Abs. 1, 85 Abs. 1 ZPO postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden. Es kann offen bleiben, ob Rechtsanwalt K1xx gemäß §§ 43 a Abs. 4, 45 BRAO daran gehindert ist, den Beklagten in dieser Sache zu vertreten, weil er zuvor auch schon für den Kläger in dem von der Firma F1xxxxxx angestrengten Wettbewerbsprozess tätig geworden ist. Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 BRAO kann zwar zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten führen, lässt aber die Wirksamkeit der Prozessvollmacht und der darauf gestützten Rechtshandlungen unberührt (im Einzelnen Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., Rdnrn. 36 und 37 zu § 45; BGH NJW 1993, 1926). Die von einem Rechtsanwalt trotz Bestehens eines Vertretungsverbots vorgenommenen Rechtshandlungen sind gemäß §§ 114 a Abs. 2, 155 Abs. 5 BRAO wirksam. Die nach außen wirkende Prozessvollmacht unterliegt allein den Regeln der ZPO. Ihre Wirksamkeit ist von möglichen Mängeln des Grundgeschäftes unabhängig (so ausdrücklich BGH vom 19.03.1993 - V ZR 36/92 - NJW 1993, 1926 und OLG Hamm, NJW 1992, 1174). Es bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, Rechtsanwalt K1xx gemäß § 156 Abs. 2 BRAO als Vertreter des Beklagten zurückzuweisen, denn ein Berufs- oder Vertretungsverbot ist gegen ihn bislang nicht verhängt worden. Die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten obliegt in erster Linie der Berufsaufsicht und der Anwaltsgerichtsbarkeit (Henssler/Prütting/Eylmann, Kommentar zur BRAO, 1997, Rdnr. 43 zu § 45). Aus dem in der Berufungsverhandlung überreichten ärztlichen Attest geht hervor, dass der Beklagte offenbar ausdrücklich wünscht, durch Rechtsanwalt K1xx vertreten zu werden (Bl. 194 d.A.).

II

In der Sache selbst ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Beklagten verfallen sind. Sie sind nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden. Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger nach der von der Rechtsprechung entwickelten Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung überhaupt ganz oder teilweise für den eingetretenen Schaden haftet (vgl. BAG vom 27.09.1994 - GS 1/98 (A) - NZA 1984, 1038). Auch bei einer an sich unbeschränkten Außenhaftung des Arbeitnehmers kann dieser nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber erlangen, soweit er das Schadensrisiko nicht oder nicht allein zu tragen hat (vgl. BAG vom 23.06.1988 - 8 AZR 300/85 - NZA 1989, 181).

1. Die von den Parteien in Nr. 12 ihres Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussklausel ist wirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Wirksamkeit arbeitsvertraglicher und tariflicher Ausschlussfristen beschäftigt. Dabei sind Verfallfristen von zwei Monaten als rechtlich zulässig betrachtet worden (BAG vom 16.11.1965 - 1 AZR 160/65 - AP Nr. 30 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG vom 24.03.1988 - 2 AZR 630/87 - AP Nr. 1 zu § 241 BGB sowie vom 11.01.1995 - 10 AZR 5/94 - ZTR 1995, 277). In seiner neuesten Entscheidung vom 13.12.2000 (10 AZR 168/00 - NZA 2001, 723) hat es eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb eines Monats nach Fälligkeit vorsah, für zulässig erachtet. Vorliegend ist der Anstellungsvertrag von dem Beklagten formuliert worden, so dass von einer überraschenden Klausel keine Rede sein kann. Es liegen auch sonst keine aus § 242 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB herzuleitende Gründe gegen die Wirksamkeit der Ausschlussklausel vor.

2. Die Schriftsätze des Beklagten vom 03.11.1999 und vom 18.02.2000 in dem Vorprozess Arbeitsgericht Dortmund 5 Ca 4995/99 genügen den Anforderungen einer Geltendmachung nicht. Es muss eine Forderung gestellt werden unter Spezifizierung nach Grund und Höhe. Mit der Geltendmachung muss der Gläubiger zum Ausdruck bringen, dass er gegenüber dem Schuldner auf Erfüllung einer bestimmten Forderung besteht, damit dieser sich darüber schlüssig werden kann, ob er die Forderung erfüllen oder ablehnen soll (vgl. Weyand, Die tariflichen Ausschlussfristen in Arbeitsrechtsstreitigkeiten, 1992, S. 88). Diese Voraussetzungen erfüllen beide Schriftsätze nicht. Am 03.11.1999 war der Prozess vor dem Landgericht Dortmund noch nicht entschieden. In dem Schriftsatz des Beklagten vom 03.11.1999 ging es um die Verteidigung gegen den Freistellungsanspruch des Klägers. Der Beklagte stellt lediglich in Aussicht, dass für den Fall, dass die Behauptungen des Klägers unzutreffend seien, er ihn sogar regresspflichtig machen könnten. Ebenso wenig kann in dem Schriftsatz vom 18.02.2000 eine Geltendmachung erblickt werden, denn darin kündigt der Beklagte lediglich an, sich einen Regress gegen den Kläger vorzubehalten. In beiden Fällen ist offen geblieben, ob und in welcher Höhe der Beklagte gegen den Kläger eine Schadensersatzforderung richtet. Der bloße Hinweis des Gläubigers, er behalte sich die Verfolgung von Ansprüchen vor, ist keine Geltendmachung (LAG Köln, EzA Nr. 59 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).

Ebenso wenig können die Schreiben des Beklagtenvertreters vom 19.10. und 29.10.1999 als Geltendmachung im Sinne der vereinbarten Ausschlussklausel verstanden werden, denn darin macht der Beklagtenvertreter eigene Ansprüche gegenüber dem Kläger geltend, nicht aber Ansprüche des Beklagten.

III

Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Der Streitwert hat sich geändert und ist daher für das Berufungsverfahren neu entsprechend dem Wert der Widerklage festgesetzt worden.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.

Ende der Entscheidung

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