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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 331/09
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 60
InsO § 61
InsO § 103
1. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO kommt nicht in Betracht, wenn sie darauf gestützt wird, der Insolvenzverwalter habe es unterlassen, Arbeitnehmer rechtzeitig vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit freizustellen.

2. Die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ist keine Rechtshandlung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

3. Eine Haftung des Insolvenzverwalters wegen verspäteter Anzeige der Masseunzu-länglichkeit scheidet aus, wenn dieser zur Abarbeitung bestehender Aufträge aufgrund eines hinreichend fundierten Finanzplans die Fortführung des Betriebes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entschieden hat.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2008 - 1 Ca 1396/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser es als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E1 GmbH, Am K2 2, 32545 B2 O1 versäumt habe, sie trotz vorhersehbarer Masseunzulänglichkeit von der Arbeit freizustellen.

Über das Vermögen der Firma E1 K3-GmbH ist am 30.11.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Bei Insolvenzeröffnung waren bei der Insolvenzschuldnerin, die sich mit der Herstellung von Kunststoffprodukten wie Kämmen, Sonnenbrillen und Zahnputzbechern befasste, noch 78 Arbeitnehmer beschäftigt.

Nachdem die Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat bezüglich einer vom Beklagten beabsichtigten Betriebsstilllegung am 18.12.2006 vor der Einigungsstelle gescheitert waren, kündigte der Beklagte die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter zum 31.03.2007. Zuvor hatte der Beklagte nach Behauptung der Klägerin auf einer am 13.12.2006 stattgefundenen Betriebsversammlung erklärt, dass er wegen noch abzuarbeitender Aufträge keine Mitarbeiter freistellen wollen, um die Löhne in voller Höhe garantieren zu können.

Die Klägerin arbeitete bei der Insolvenzschuldnerin bis zum 29.01.2007. Am 26.01.2007 zeigte der Beklagte die Unzulänglichkeit der Masse an.

Mit ihrer am 28.08.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 28.01.2007, welches sie bei rechtzeitiger Freistellung durch den Beklagten in unstreitiger Höhe von 652,12 € erhalten hätte.

Die Klägerin meint, der Beklagte hätte rechtzeitig erkennen können, dass die Masse voraussichtlich zur Zahlung der Löhne nicht ausreiche und sie daher von der Arbeit freistellen müssen.

Der Beklagte trägt vor, er habe ihm Rahmen der dreimonatigen Abwicklung bis zum Ausscheiden der Arbeitnehmer die noch offenen Restaufträge abarbeiten wollen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung und schrittweise Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin zu gewährleisten. Am 18.12.2006 habe er zusammen mit dem Wirtschaftsprüfer und dem Mitarbeiter S3 die Planzahlen für das kommende Jahre 2007 errechnet und geprüft. Bei realistischer Einschätzung der zu erwartenden Geschäftsentwicklung sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betrieb der Schuldnerin für einen Zeitraum von drei Monaten noch hätte fortgeführt werden können. Seinerzeit sei nicht vorhersehbar gewesen, dass sich die Prognose im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.10.2008 nach Vernehmung des Zeugen S3 zur Frage der Erstellung des Finanzplans vom 18.12.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein auf § 61 InsO gestützter Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Es sei schon zweifelhaft, ob die tatsächliche Inanspruchnahme der Arbeitsleistung der Klägerin als Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren sei, weil es sich lediglich um die Erfüllung des Arbeitsvertrages gehandelt habe. Da außerdem kein Anspruch der Klägerin auf Freistellung bestehe, sei der Nachweis einer pflichtwidrig unterlassenen Freistellung nicht gegeben. Ebenso wenig könne die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfolgreich auf § 60 InsO wegen verspäteter Anzeige der Massenunzulänglichkeit stützen. Nach Vernehmung des Zeugen S3 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte den vorgelegten Finanzplan am 18.12.2006 zusammen mit dem Zeugen S3 erstellt habe. Deshalb müsse von einer ordnungsgemäßen Planung ausgegangen werden. Warum der Beklagte nicht mit einer gesicherten Materialbeschaffung habe rechnen müssen, habe die Klägerin nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie vor, die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft reiche für die Begründung einer Rechtshandlung i. S. v. § 61 InsO aus. Ihre Vergütungsansprüche könnten aus der Masse nicht voll erfüllt werden, weil es sich dabei nach Anzeige der Massenunzulänglichkeit um Altverbindlichkeiten i. S. v. § 209 InsO handele. Die vom Beklagten vorgelegte Finanzplanung sei offensichtlich ungeeignet gewesen, um eine zuverlässige Einschätzung der zur Verfügung stehenden Masse im Hinblick auf die Erfüllung der Lohnansprüche zu ermöglichen. Jedenfalls hafte der Beklagte gemäß § 60 InsO, weil er bei Erstellung der Finanzplanung hätte erkennen müssen, dass die Masse nicht zur Erfüllung der noch auflaufenden Masseverbindlichkeiten ausreiche. Bereits auf der Betriebsversammlung am 13.12.2007 sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass die Materialbeschaffung nicht reibungslos von statten gehen werde und Bedenken bestünden, die Aufträge ordnungsgemäß abarbeiten zu können.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2008 - 1 Ca 1396/07 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 652,12 € nebst Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er trägt ergänzend vor, für die Wirtschafts- und Finanzplanung der Insolvenzschuldnerin habe er eigens einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater beauftragt. Dieser habe zusammen mit dem Controller der Insolvenzschuldnerin, dem Zeugen S3, am 18.12.2006 die Planzahlen für das Jahr 2007 errechnet und geprüft. Auf der Basis realistisch begründeter Ermittlungen habe er davon ausgehen dürfen, dass bis zum Ende der 9. KW 2007 keine Unterdeckung eintreten würde. Weil die erwarteten Einnahmen ausgeblieben seien und keine hinreichenden finanziellen Mittel hätten realisiert werden können, sei er später gezwungen gewesen, Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Die Einnahmen für den Monat Januar 2007 seien u. a. wegen nicht fristgerechter Erfüllung der Bevorratungsaufträge ausgeblieben. Aufgrund nicht rechtzeitiger Lieferungen hätten Rechnungen nicht geschrieben und prognostizierte Einnahme nicht erzielt werden können. Dies treffe insbesondere für die Geschäftsbeziehungen mit den Großkunden R2 und S4 zu. Weil die Firma R3 aus K4 ihre Geschäftsbeziehungen unerwartet abgebrochen habe, sei ein monatlicher Umsatz in Höhe von 75.000,00 € weggefallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf seine überzeugende Begründung, die sich die Kammer zueigen macht, wird gemäß § 69 II ArbGG Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung nötigen lediglich zu folgenden Ergänzungen:

1. Eine Haftung des Beklagten gemäß § 60 Abs. 1 InsO scheidet bereits deshalb aus, weil er durch die unterlassene Freistellung keine insolvenzspezifischen Pflichten verletzt hat. Ein Anspruch der Klägerin, von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitspflicht freigestellt zu werden, besteht nicht. Schon gar nicht ist der Insolvenzverwalter nach den Vorschriften der Insolvenzordnung gehalten, die Vergütungszahlungen aus dem Arbeitsverhältnis einzustellen und Arbeitnehmer im Rahmen der sogenannten Gleichwohlgewährung gemäß § 143 Abs. 3 SGB III freizustellen. Eine derartige Freistellung kommt nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter mangels Masse nicht in der Lage ist, alle Arbeitnehmer des Betriebes ordnungsgemäß zu vergüten. Nur bei fehlender Beschäftigung oder unzureichender Liquidität kann eine Freistellung bei gleichzeitiger Einstellung der Vergütungsfortzahlung in Betracht kommen.

2. Eine schadensersatzbegründende Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten ist daher nur gegeben, wenn dem Beklagten die verspätete Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO vorgeworfen werden könnte. Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht liegt nur dann vor, wenn der Verwalter den Anzeigegrund früher hätte erkennen können und müssen (Uhlenbruck, InsO 12. Auflage § 208 Rn. 10). Dafür bietet der Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte. Eine Verletzung der nach § 208 InsO bestehenden Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der Masseunzulänglichkeit scheidet aus, wenn wie im vorliegenden Fall aufgrund des vorgelegten Finanzplanes und der sachlichen nachzuvollziehenden Einschätzung des Beklagten Umstände vorliegen, die eine Fortführung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin realistisch erscheinen ließen (vgl. LG Hamburg vom 11.11.2005 - 306 O 362/04 ZInsO 2005, 1279). Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass er gezwungen gewesen sei, Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, weil die erwarteten Einnahmen ausgeblieben seien und hinreichende finanzielle Mittel nicht hätten realisiert werden können. Nicht vorhersehbar war ferner die im Januar 2007 stattgefundene Verrechnung von Forderungen mit Ansprüchen aus sogenannten Warenkostenzuschüssen (WKZ), die nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Beklagten eine Größenordnung von 99.000,00 € ausmachten. Aufgrund nachfolgender Entwicklung kommen weitere Umstände hinzu, die eine Verpflichtung des Beklagten, Masseunzulänglichkeit bereits vor dem 01.01.2007 anzuzeigen, ausschließen. Der Vortrag der Klägerin läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass sie dem Beklagten eine falsche Wirtschafts- und Finanzplanung vorwirft. Dies ist nicht haltbar, weil die vorgelegte Finanzplanung die Erwartung hinreichend gesicherter Einnahmen und damit die Gewährleistung der notwendigen Liquidität rechtfertigte (vgl. BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07, ZIP 2008, 2126). Nachdem durch nachfolgende Ereignisse die Geschäftsabläufe nicht den erwarteten Verlauf genommen hatten, hat der Beklagte am 26.01.2007 zeitnah die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt.

3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Schadensersatzverpflichtung gemäß § 61 Satz 1 InsO verneint, denn die Hinnahme oktroyierter Masseverbindlichkeiten ist keine Rechtshandlung i. S. d. genannten Vorschrift. § 61 InsO betrifft den Fall, dass der Insolvenzverwalter bei Begründung von Masseverbindlichkeiten absehen konnte, dass die Masse zu deren Erfüllung nicht in der Lage sein werde (vgl. BGH, 17.12.2004 - IX ZR 185/03 - ZIP 2005, 311 = NJW-RR 2005, 488; BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07 - ZIP 2008, 2126 = NJW-RR 2009, 276). Vorliegend handelt es sich um aufgezwungene Masseverbindlichkeiten, denn der Verwalter hatte auf das Entstehen der Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer und deren Höhe keinen Einfluss (Uhlenbruck, InsO 12. Auflage § 61 Rn. 5; LAG Hamm vom 19.01.2006 - 4 Sa 48/05). Sie sind nicht durch eine Rechtshandlung des Beklagten i. S. v. § 61 Satz 1 InsO begründet worden (BAG vom 01.06.2006 - 6 AZR 59/96, ZIP 2006, 1830 = NZA 2007, 94 unter 2. b. bb. der Gründe). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 28.11.2002 - 27 U 87/02 (ZIP 2003, 1165) ist nicht einschlägig, weil es dort um Ansprüche ging, die erst durch ein Erfüllungsverlangen i. S. v. § 103 Abs. 1 InsO eine Masseverbindlichkeit geworden sind. Gemäß § 103 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht, ob er bei einem gegenseitigen Vertrag vom anderen Teil die noch nicht vollständig erbrachte Erfüllung verlangen kann. Bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Arbeitsverhältnis ist für die Ausübung des Wahlrechts kein Raum, weil gemäß § 108 Abs. 1 InsO die Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen mit Wirkung für die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehen. Vorliegend geht es daher nicht um eine Handlung des Insolvenzverwalters i. S. v. § 55 Abs. 1 InsO, sondern um die Erfüllung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.

4. Im Übrigen ist eine Haftung gemäß § 61 Satz 2 InsO ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde. Den von ihm zu führenden Beweis, er habe die Unzulänglichkeit nicht erkennen können, kann der Verwalter erbringen, wenn er wie hier eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt hat und aufgrund einer realistischen Einschätzung davon ausgehen konnte, dass die Liquidität im Rahmen der noch abzuwickelnden Aufträge gesichert war (vgl. BGH, 17.12.2004 - IX ZR 185/03, ZIP 2005, 311 = NJW-RR 2005, 488). Nach der vorgelegten Finanzplanung vom 18.12.2006 rechnete der Beklagte in der letzten Januarwoche 2007 mit einer Liquidität von 221.633,04 €. Die später eintretenden Störungen der Abwicklungsarbeiten können dem Beklagten nicht angelastet werden. Es mag sein, dass insbesondere der Betriebsratsvorsitzende aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse der Geschäftsabläufe Bedenken hatte, ob eine reibungslose Fertigstellung der Restaufträge möglich sein würde. Dass sich dessen Befürchtungen im Nachhinein als richtig erwiesen haben, ändert an der objektiv betriebswirtschaftlich vertretbaren Entscheidung des Beklagten nichts. Der Beklagte war mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 InsO in vollem Umfang in die Arbeitgeberpflichten eingetreten und hatte daher in eigener Kompetenz und Verantwortung über die Abwicklung der noch vorhandenen Aufträge zu entscheiden. Der Insolvenzverwalter ist gesetzlich sogar verpflichtet, das Unternehmen im eröffneten Verfahren einstweilen fortzuführen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 158 Rdnr. 2). Jedenfalls muss der Insolvenzverwalter im Interesse aller Gläubiger nach kaufmännischen Gesichtspunkten diejenigen Maßnahmen ergreifen, die einen optimalen Erlös versprechen. Die Berichtigung der Vergütungsansprüche der Klägerin bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Altmasseverbindlichkeiten ist gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge.

II.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Für die Zulassung der Revision bestand gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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