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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.10.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 332/05
Rechtsgebiete: ArbGG, HAG


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2
HAG § 1 Abs. 1 b
HAG § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.04.2005 - 4 Ca 2266/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.383,09 € festgesetzt.

Gründe: I Der Kläger verfolgt mit seiner Klage Werklohnansprüche für von ihm im Zeitraum April 2002 bis April 2003 geleistete Weblohnarbeiten geltend mit der Behauptung, er sei Hausgewerbetreibender im Sinne von § 2 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz (HAG). Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend, weil der Kläger unbrauchbare Waren geliefert habe. Sie hat die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt, weil der Kläger kein Heimarbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sei. Der Kläger betreibt in W1xxxxxxxxxxxx eine H5xxxxxxxxxxxxx. In der Betriebsstätte befinden sich 17 Bandwebmaschinen. Weitere 25 Maschinen werden vom Bruder des Klägers genutzt. Der Kläger beschäftigt keine Arbeitnehmer; nur seine Ehefrau arbeitet mit. Gleichzeitig ist der Kläger auch geschäftsführender Gesellschafter der B3xxxxxxxxx C1xxxxx S5xxxxxxx GmbH in W3xxxxxxx, die etwa 20 bis 30 Mitarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten durch Beschluss vom 26.04.2005 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Essen verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 04.05.2005 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben, weil der Kläger kein Heimarbeiter im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 2 Abs. 2 HAG sei. Neben den im Gesetz gemäß § 2 Abs. 2 HAG aufgestellten Voraussetzungen komme es darauf an, ob der Kläger von der Beklagten wirtschaftlich abhängig sei. Dies gehe aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor. Es reiche dafür nicht aus, dass er neben seiner Ehefrau keine weiteren Arbeitnehmer beschäftige. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die am 18.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, zu den in Heimarbeit Beschäftigten zählten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch Hausgewerbetreibende. Er sei gemäß § 2 Abs. 2 HAG als Hausgewerbetreibender anzusehen, weil er eine Bandweberei betreibe und keine Arbeitnehmer beschäftige. Er sei bereits seit längerer Zeit für die Beklagte als Hausbandweber tätig geworden, die überwiegend seine einzige Auftraggeberin gewesen sei, so dass an seiner sozialen Abhängigkeit von der Beklagten nicht gezweifelt werden könne.

Der Kläger beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.04.2005 aufzuheben und die funktionale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen festzustellen. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für richtig und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie betont, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag auch für andere Auftraggeber tätig geworden sei und hinsichtlich Art, Dauer und Umfang seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterliege, sondern seine Arbeit im Wesentlichen selbst bestimme und erledige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. II Die gemäß den §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthafte und im Übrigen gemäß den §§ 569, 571, 572 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht folgt der überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger ist kein Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG. Als Arbeitnehmer gelten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die in Heimarbeit Beschäftigten. Dazu zählen gemäß § 1 Abs. 1 b HAG auch die Hausgewerbetreibenden. Hausgewerbetreibender im Sinne des Heimarbeitsgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 2 HAG derjenige, der in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt oder bearbeitet, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar und mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass diese allein am Wortlaut des Gesetzes orientierten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es muss aber richtig gesehen werden, dass nicht jeder Unternehmer, der in einer häuslichen Betriebsstätte Arbeiten durchführt und nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt, als Hausgewerbetreibender im Sinne von § 2 Abs. 2 HAG einzustufen ist. Ein Heimarbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Unternehmer bedürfen Heimarbeitnehmer und Hausgewerbetreibende eines besonderen sozialen Schutzes, der es rechtfertigt, sie Arbeitnehmern gleichzustellen (vgl. BAG vom 03.04.1990 - 3 AZR 258/88 - NZA 1991, 267; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 11. Aufl. § 163 Rdnr. 1 sowie § 10 Rdnr. 1 und 3; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rdnr. 190). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn der Kläger gehört nach seinem Gesamtbild nicht zu den Personen, die durch das HAG geschützt werden sollen. Es fehlt an der erforderlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beklagten, denn der Kläger ist gleichzeitig geschäftsführender Gesellschafter der B3xxxxx-xxxx S5xxxxxxx, die etwa 20 bis 30 Mitarbeiter beschäftigt und ebenfalls für die Beklagte arbeitet. Die vom Kläger für die Beklagte erbrachten Weblohnarbeiten machen daher nur einen Teil seiner wirtschaftlichen Betätigung aus. Ob eine besondere Schutzbedürftigkeit des Hausgewerbetreibenden gegeben ist, beurteilt sich nach den Merkmalen, die auch für die Unselbständigkeit von arbeitnehmerähnlichen Personen maßgeblich sind (Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rdnr. 196; Schmidt/Koberski/Tiemann/Wascher, HAG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 30). Selbst wenn die Beklagte, wie der Kläger vorträgt, seine überwiegende und nahezu einzige Auftraggeberin war, kann er aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma S5xxxxxxx GmbH nicht zu den Gewerbetreibenden gezählt werden, die nach ihrem sozialen und wirtschaftlichen Status einem Heimarbeiter nahe stehen. Nach alledem kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für den Status eines Hausgewerbetreibenden gemäß § 2 Abs. 2 HAG erfüllt sind, nämlich ob die Beklagte als Auftraggeberin das kaufmännische Risiko für den Absatz der zu verarbeitenden Waren trägt und ob der Kläger selbst am Stück mitarbeitet. III Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft der Entscheidung im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

Ende der Entscheidung

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