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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 43/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.12.2004 - 3 Ca 3108/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 153,69 € festgesetzt.

Gründe: I Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Der Kläger, der seit Januar 1980 Arbeitnehmer der M4xxxxxxxx V1xxxxxxxxxxxxxxxxxx ist, nimmt die dort gebildete Belegschaftskasse auf Rückzahlung von geleisteten Beiträgen in Anspruch. Die Belegschaftskasse wurde durch Betriebsvereinbarung vom 10.12.1982 als freiwillige Sozialeinrichtung der Belegschaft der M1x gegründet. Nach ihrer Satzung ist es Zweck der Belegschaftskasse der M4xxxxxxxx V1xxxxxxxxxxxxxxxxxx, zu bestimmten Anlässen wie Silberhochzeit, 25-jähriger oder längerer Beschäftigungszeit sowie beim Ableben eines Mitgliedes Einmalzahlungen zu leisten. Nach Nr. 2 der Betriebsvereinbarung vom 10.12.1982 werden alle Mitarbeiter der M1x mit dem Abschluss eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses zugleich Mitglieder der Belegschaftskasse. Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach der Satzung 4,00 DM pro Monat. Die M1x hat sich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeit bereit erklärt, Fehlbeträge ganz oder teilweise abzudecken. Der Mitgliedsbeitrag wurde vom Nettolohn einbehalten. Gemäß § 5 Nr. 3 der Satzung wird die Belegschaftskasse durch die Personalabteilung der M1x geführt. Mit Schreiben vom 30.04.2004 teilte die M2xxxxxxx V1xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH dem Kläger mit, dass nach einem eingeholten Gutachten für die Bildung der Belegschaftskasse der M1x keine tragfähige Rechtsgrundlage bestehe. Deshalb müsse die Belegschaftskasse aufgelöst werden. Das Arbeitsgericht hat auf Bedenken bezüglich seiner Zuständigkeit hingewiesen, die sich die Beklagte zu Eigen gemacht hat. Demgegenüber hält der Kläger den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet, weil die Belegschaftskasse kein eigenständiges Rechtssubjekt neben der M1x sei. Die Verbindung zum Arbeitsverhältnis werde dadurch augenfällig, dass die Arbeitgeberin die Beiträge für die Belegschaftskasse jeden Monat unmittelbar einbehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den zu ihm beschrittenen Rechtsweg durch Beschluss vom 16.12.2004 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Lüdenscheid verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Beklagten handele es sich nicht um eine Sozialeinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG, weil sich die Belegschaftskasse aus den Mitgliedsbeiträgen finanziere. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses, welcher dem Kläger am 20.12.2004 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.12.2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 03.01.2005, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, die Belegschaftskasse, der mehrere Hundert Mitarbeiter angehörten, sei von der M1x organisatorisch unterstützt worden. Die M1x habe dafür gesorgt, die Beiträge einzunehmen und buchhalterisch zu verwalten. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig sei, weil zwischen ihr und dem Kläger kein Arbeitsverhältnis bestehe. Die Belegschaftskasse sei ausschließlich durch den Lohnbuchhalter der Arbeitgeberin im privaten Bereich außerhalb der Dienstzeit verwaltet worden. Die M1x habe lediglich Verwaltungsleistungen zur Verfügung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. II Die gemäß den §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ZPO, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthafte und im Übrigen gemäß den §§ 569, 571, 572 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG berufen, den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden. 1. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Sozialeinrichtung i.S.d. genannten Vorschrift, weil sie nach ihrem Satzungszweck dazu dient, die sozialen Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen zu verbessern (GK-ArbGG/Wenzel, Stand Oktober 2003, § 2 ArbGG Rdnr. 161). Sie ist keine ausschließlich freiwillige Selbsthilfeeinrichtung der Belegschaft, denn ihre Einrichtung erfolgte aufgrund einer Betriebsvereinbarung, die zwischen den Geschäftsführungen der M4xxxxxxxx V1xxxx-xxxxxxxxxxxx und der M4xxxxxxxx E3xxxxxxxxxxxxxxx einerseits und den Betriebsräten der genannten Unternehmen andererseits geschlossen worden ist. Sie wird zwar aus Mitgliedsbeiträgen finanziert. Allerdings hat sich die M1x - wenn auch freiwillig - bereit erklärt, entstehende Fehlbeträge ganz oder teilweise abzudecken. Alle Mitarbeiter der M1x werden automatisch Mitglieder der Belegschaftskasse. Die Verwaltung der Belegschaftskasse geschieht durch die Personalabteilung der M1x. Die Überwachung und Prüfung der Kassenführung und der Kassenberichte sowie die Festlegung der Mitgliedsbeiträge obliegt den Geschäftsführungen und den Betriebsräten der M1x und der MEG gemeinsam (s. § 5 Nr. 4 der Satzung). Deshalb kann von einer reinen und vom Unternehmen völlig losgelösten Selbsthilfeeinrichtung nicht mehr die Rede sein (vgl. dazu BAG vom 03.02.1956, AP Nr. 17 zu § 2 ArbGG 1953 m.Anm. Dietz). 2. Der weiterhin geforderte Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis kann nicht geleugnet werden. Bezeichnenderweise hat die M1x GmbH und nicht die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.04.2004 die Auflösung der Belegschaftskasse mitgeteilt. Die Mitgliedschaft des Klägers in der Belegschaftskasse war mit seinem Arbeitsverhältnis bei der M1x automatisch verknüpft. Die M1x hat die Mitgliedsbeiträge bei der monatlichen Gehaltsabrechnung einbehalten. Aus diesen Umständen und dem Zweck der Belegschaftskasse ergibt sich ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem zwischen dem Kläger und der M1x bestehenden Arbeitsverhältnis. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in einer greifbaren Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG vom 03.02.1965 - 4 AZR 385/63 - NJW 1965, 1624). Ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wie vorliegend augenfällig, gebietet es eine am Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG orientierte Auslegung, die Entscheidung des Rechtsstreits den Arbeitsgerichten zu überlassen. III Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. IV Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft der Entscheidung im Rechtswegbestimmungsverfahren sind 3/10 des Wertes der Hauptsache in Ansatz gebracht worden.

Ende der Entscheidung

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