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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.11.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 551/04
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 48 Abs. 1
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 2
ZPO § 569
ZPO § 571
ZPO § 572
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.07.2004 - 1 Ca 1271/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Gründe:

I Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Die Klägerin, die seit dem 02.04.2001 für die Beklagte aufgrund eines Vertrages für freie Mitarbeiter tätig war, will mit ihrer am 07.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung vom 08.03.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 09.07.2004 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bochum verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewesen. Zwischen den Parteien habe ein freies Dienstverhältnis bestanden. Gegen den ihr am 23.07.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, die am 29.07.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie vor, es handele sich um einen sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des BAG, denn der Erfolg ihrer Klage hänge von ihrem Arbeitnehmerstatus ab. Das Arbeitsgericht habe daher zu Unrecht eine materiellrechtliche Prüfung angestellt. Die Beklagte ist ebenfalls der Auffassung, dass die Arbeitsgerichte zuständig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II Die gemäß den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG an sich statthafte und im Übrigen gemäß den §§ 569, 571, 572 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG zuständig. Nach der genannten Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Darauf ist der mit der Klageschrift angekündigte Feststellungsantrag der Klägerin gerichtet. Dessen Erfolg setzt voraus, dass zwischen den Parteien bei Ausspruch der Kündigung überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Es handelt sich daher um einen sogenannten sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des BAG, der auch als qualifizierte Sachurteilsvoraussetzung bezeichnet werden kann (vgl. BAG vom 19.12.2000 - 5 AZB 16/00 - und vom 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 - AP Nrn. 9 und 10 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist in doppelter Weise sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges als auch für die Begründetheit der Klage relevant. In diesem Fall genügt im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung allein die Behauptung, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, um den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu eröffnen. Für die Frage des Rechtsweges kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin aufgrund ihres Tatsachenvorbringens materiellrechtlich als Arbeitnehmerin anzusehen ist. III Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die Beklagte der Beschwerde der Klägerin nicht entgegengetreten ist. Die durch die Beschwerde entstandenen Kosten bilden einen Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits (Zöller/Herget, ZPO, 24, Aufl., Rdnr. 9 zu § 97).

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