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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 641/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 78 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 01.02.2006 - 2 Ta 641/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate August 2004 bis Februar 2005 in Höhe von 7.000,00 € in Anspruch mit der Behauptung, zwischen den Parteien sei im Frühjahr 2004 ein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Der Kläger hat behauptet, er habe sich bei der Beklagten um Arbeit gleich welcher Art beworben. In zwei mündlichen Vorstellungsgesprächen sei ein befristeter Arbeitsvertrag ab April 2004 bis zum 31.03.2005 geschlossen worden. Gegenstand seiner zu erbringenden Arbeitsleistungen sei die Begleitung und Forcierung der Zertifizierung der M1xxx-Gruppe gemäß IFS, die Einführung eines Qualiätsmanagement-Systems sowie die Vertretung der diesbezüglichen M1xxx-Interessen gegenüber der externen Beraterfirma und der Zertifizierungsgesellschaft gewesen. Er habe durch seine Mitarbeit in dem Projekt die gewonnenen Erfahrungen und entwickelten Konzepte betriebsübergreifend nutzen sollen, um den Zertifizierungsprozess der M1xxx-Gruppe zu beschleunigen. Er behauptet ferner, bei halbtägiger Arbeitsableistung und einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 20 Stunden sei ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000,00 € netto sowie Kilometergeld bei Benutzung des privaten Fahrzeugs vereinbart worden. Die Rechnungsstellung habe der Einfachheit halber durch die Firma H2xxx G3xxxxx S2xxxxxx GmbH erfolgen sollen, deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger ist.

Der Kläger wandte sich mit folgendem Schreiben vom 26.03.2004 unter Verwendung des Briefkopfes "H2xxx G3xxxxx S2xxxxxx GmbH" an die Beklagte:

"Sehr geehrter Herr K1xx,

für Ihre Zusage, mich ab Anfang April 2004 halbtags in dem Projekt "Zertifizierung/Qualitätsmanagement" einzusetzen, möchte ich Ihnen noch einmal danken.

Der guten Ordnung halber bitte ich noch um Mitteilung, wann und wo ich mit der Arbeit beginnen soll und welches monatliche Entgelt ich Ihnen in Rechnung stellen kann.

Gerne höre ich von Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

H2xxx G3xxxxx S2xxxxxx GmbH

W1xxxx B7xxxxx"

Für den Zeitraum 28.04. bis 09.07.2004 stellte der Kläger der Beklagten unter "H2xxx G3xxxxx S2xxxxxx GmbH" für die Projektarbeit "Qualitätsmanagement und IFS-Zertifizierung" insgesamt 3.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Fahrtkosten in Rechnung, die von der Beklagten beglichen wurden. Der Kläger trägt vor, ab 30.06.2004 sei die Beklagte mit der Annahme seiner Dienste in Verzug geraten.

Mit Schreiben vom 09.11.2004 wies die Beklagte die Rechnungen der Firma H2xxx G3xxxxx S2xxxxxx GmbH für den Zeitraum August bis Oktober 2004 zurück, weil an dem Kläger kein weiterer Auftrag erteilt worden sei. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, mit dem Kläger sei mündlich ein jederzeit kündbarer Dienstvertrag geschlossen, aber kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Sie hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Sie behauptet, mit dem Kläger sei kein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Sie habe lediglich einen Vertrag mit der Firma H2xxx G3xxxxx S2xxxxxx geschlossen und die von dieser Firma erbrachten Leistungen seien ordnungsgemäß bezahlt worden.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten durch Beschluss vom 03.08.2005 nicht eröffnet und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 01.02.2006 zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichtes hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.02.2006, die am 17.02.2006 beim LAG eingegangen ist, weitere Beschwerde eingelegt, die er als Anhörungsrüge verstanden wissen möchte. Zur Begründung seiner Rüge trägt er vor, das Gericht habe streitentscheidende Beweismittel ignoriert. Es habe nämlich Zeugen, die er für seine Arbeitnehmerschaft sowie für die Tatsache benannt habe, dass er ausschließlich um persönliche Arbeit nachgesucht habe, nicht gehört. Die Begründung des Beschlusses sei unzutreffend. Er sei kein Unternehmensberater gewesen. Das Fehlen eines juristischen Beistandes empfinde er als Benachteiligung. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrages wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.02.2006 Bezug genommen.

II.

Die als Anhörungsrüge gemäß § 78 a ArbGG zu behandelnde Eingabe des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 78 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG statthaft, denn sie richtet sich gegen die nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbare Rechtswegentscheidung des LAG vom 01.02.2006. Dort ist die weitere Beschwerde an das BAG gemäß § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG, die seit der Neufassung der ZPO ab 01.01.2002 als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO ausgestaltet ist, nicht zugelassen worden (vgl. BAG v. 26.09.2002 - 5 AZB 15/02 -, NJW 2002, 3725; BGH v. 12.11.2002 - XI ZB 5/05, NJW 2003, 433 sowie BGH v. 10.07.2003 - III ZB 91/02 -, NJW 2003, 2917).

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht gemäß § 72 a ArbGG selbständig angefochten werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nur für den Fall der Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LAG vorgesehen ist (BAG v. 19.12.2002 - 5 AZB 54/02 -, NJW 2003, 1069). In § 78 S. 2 ArbGG wird nur auf § 72 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen, nicht aber auf § 72 a ArbGG. Die in § 92 a ArbGG geregelte Nichtzulassungsbeschwerde betrifft nur das Beschlussverfahren gemäß § 80 ArbGG.

2. Die Anhörungsrüge ist auch im Übrigen zulässig, denn sie ist rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen gemäß § 78 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG eingelegt worden und benennt gemäß § 78 a Abs. 2 S. 5 ArbGG Gründe für eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör. An die Begründungsanforderungen dürfen bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei keine hohen Anforderungen gestellt werden, weil die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit einer fachgerichtlichen Abhilfe andernfalls zweckwidrig erschwert werden würde (vgl. dazu Bepler, juris PR-ArbR 3/2005 Anm. 4; Duwell/Lipke/Treber, ArbGG, 2. Aufl., § 78 a Rdn. 35).

3. In der Sache selbst ist die Anhörungsrüge nicht begründet, denn das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers umfassend verwertet. Der Kläger verkennt, dass es sich bei der Gehörsrüge gemäß § 78 a ArbGG nicht um eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung geht, sondern der Rechtsbehelf ist ausdrücklich auf die Frage beschränkt, ob der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Das rechtliche Gehör wäre verletzt, wenn das Beschwerdegericht entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hätte. Das rechtliche Gehör kann auch dann verletzt sein, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Gesichtspunkt, der für den Rechtsstreit von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht oder insoweit seinen Hinweispflichten gemäß § 139 ZPO nicht nachkommt (vgl. BVerfG v. 23.07.2003 - 2 BVR 624/01 -). Derartige Fehler rügt der Kläger indes nicht. Seine Erwägung, die angegriffene Entscheidung sei unzutreffend und beschneide seine Rechtsverfolgung, trägt eine Gehörsrüge gemäß § 78 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ArbGG nicht. Das Beschwerdegericht hat aus dem Vortrag des Klägers und den begleitenden Umständen die Schlussfolgerung gezogen, dass von einem übereinstimmenden Willen der Parteien, einen Arbeitsvertrag zu schließen, nicht ausgegangen werden könne und auch die tatsächliche Abwicklung der Zusammenarbeit dagegen spreche. Deshalb bedurfte es keiner Beweiserhebung, so dass der Einwand des Klägers, die von ihm benannten Zeugen seien nicht gehört worden, unbegründet ist. Die Beiordnung eines Anwalts ist unterblieben, weil der Kläger für die Rechtswegbeschwerde keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt gemäß § 114 ZPO nur in Betracht, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders zu prüfen.

Schließlich verkennt der Kläger, dass das Beschwerdegericht nicht darüber zu entscheiden hat, ob der geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht besteht. Es war nur zu klären, welches Gericht hierüber zu befinden hat. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Ende der Entscheidung

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