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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 122/05
Rechtsgebiete: 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, BAT, TV ATZ


Vorschriften:

10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003
BAT SR 2 l
BAT § 34 I
TV ATZ § 4
Kein Anspruch eines angestellten Lehrers auf Beibehaltung der Berechnung seiner Bezüge während des Altersteilzeitverhältnisses entsprechend des Verhältnisses der Stundenzahl während der Altersteilzeit zur Pflichtstundenzahl vor der Änderung der Pflichtstundenzahl nach deren Änderung durch das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.11.2004 - Az. 2 Ca 2089/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Alterteilzeitvergütung. Der am 07.02.1948 geborene Kläger ist seit dem 23.07.1981 als angestellter Lehrer bei dem beklagten L2xx beschäftigt. Er unterrichtet am Ratsgymnasium in R2xxx-W5xxxxxxxxx. Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 02./16.10.1983, nach dessen § 3 für das Dienstverhältnis der BAT mit der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR2l BAT) und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen gilt. Der Kläger war bis zum 01.03.2003 in Vollzeit tätig. Unter dem 09.12.2002 schlossen die Parteien einen "Arbeitsvertrag für die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses" mit Wirkung ab 01.03.2003. Nach § 1 dieses Änderungsvertrages wird das Arbeitsverhältnis "nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen" ab 01.03.2003 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Nach § 2 wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.03.2003 bis zum 28.02.2008 und einer Freistellungsphase vom 01.03.2008 bis zum 28.02.2013 geleistet. § 3 Schließlich verweist für die Anwendung des Vertrages auf den TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Kläger arbeitete in der Folgezeit nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages wie bisher im Umfang von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche. Dies entsprach der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Pflichtstundenzahl im Gymnasialbereich. Die Vergütung des Klägers wurde berechnet im Verhältnis von 12,25 zu 24,5 Stunden. Mit dem 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 beschloss der Landtag NRW zum 01.02.2004 eine generelle Anhebung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrerinnen und Lehrer um eine Stunde. Seit dieser Zeit beträgt die Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte im Gymnasialbereich 25,5 Unterrichtsstunden in der Woche. Mit Schreiben vom 16.01.2004 teilte das beklagte L2xx dem Kläger daraufhin mit, dass sich die Pflichtstundenzahl auch bei ihm um eine Unterrichtsstunde in der Woche erhöhend auswirkt. Entsprechend erteilte der Kläger mit Wirkung ab Februar 2004 zunächst 25,5 Unterrichtsstunden in der Woche. Mit weiterem Schreiben vom 30.04.2004 wurde dem Kläger sodann mitgeteilt, dass die Unterrichtspflicht für angestellte Lehrkräfte im bereits laufenden Altersteilzeitverhältnis nicht zu erhöhen sei, er solle nur 24,5 Unterrichtsstunden in der Woche erteilen. Mit Abrechnung für den Monat April 2004 korrigierte das beklagte L2xx die Berechnung der Grundvergütung auf ein Verhältnis von 12,25 zu 25,5 Stunden statt bislang 12,25 zu 24,5 Stunden. Seit diesem Zeitpunkt erbringt der Kläger 24,5 Unterrichtsstunden in der Woche. Mit Schreiben vom 26.05.2004 machte der Kläger Nachzahlung der einbehaltenen Beträge und Fortzahlung der bisherigen Vergütung geltend. Nach Ablehnung durch das beklagte L2xx vom 16.06.2004 verfolgt der Kläger diesen Anspruch mit der unter dem 29.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Er hat die Auffassung vertreten, das beklagte L2xx sei zur Kürzung seiner Vergütung durch Änderung des Teilzeitquotienten nicht berechtigt. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages habe er davon ausgehen können, dass er zukünftig die Hälfte der bisherigen Grundvergütung nach seiner Vergütungsgruppe zuzüglich der ergänzend geregelten Zuschläge erhalten werde. Durch den Altersteilzeitvertrag sei geregelt worden, dass seine Leistungspflicht die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit umfasse; damit sei dann in der Konsequenz aber auch die Vergütung ihrem Grunde nach, nämlich basierend auf diesem Zahlenverhältnis, festgelegt worden. Alle Beteiligten seien dabei davon ausgegangen, dass während der Arbeitsphase des Blockmodels im Grund eine "Vollzeitbeschäftigung" erbracht werde. Eine Rechtsgrundlage zur einseitigen Kürzung der vertraglich vereinbarten Vergütung bestehe demgegenüber nicht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Altersteilzeit befindlichen Lehrer überhaupt keine Möglichkeit hätten, ihre Gehaltsansprüche unverändert zu erhalten, da sie auf Grund des Altersteilzeitgesetzes nicht in der Lage seien, ihre Arbeitszeit zum Ausgleich zu verlängern. Allein hieraus werde die Unzulässigkeit der Maßnahme deutlich. Im Übrigen hat der Kläger gerügt, es liege eine Ungleichbehandlung zu den Angestellten vor, welche sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befänden. Bei diesen werde die Vergütung nicht geändert. Der Kläger hat beantragt, das beklagte L2xx zu verurteilen, die monatliche Vergütung auf Grundlage der hälftigen Grundvergütung der Vergütungsgruppe II b Stufe 45 der Anlage 1 c zum BAT zu berechnen und zu zahlen. Das beklagte L2xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L2xx hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere als die geleistete Zahlung. Die Höhe der Altersteilzeitvergütung richte sich nach § 34 Abs. 1 BAT. Durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl vermindere sich insoweit die auf eine Pflichtstunde entfallende Vergütung. Während die "normal" teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte die Möglichkeit hätten, die Bezügekürzung zu umgehen, indem sie ihre individuelle Pflichtstundenzahl entsprechend erhöhten, bestehe für Lehrkräfte in Altersteilzeit diese Möglichkeit nicht. Mit Urteil vom 30.11.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Zahlungsanspruch des Klägers bestehe nur im Umfang von 12,25 zu 25,5 der bisherigen Grundvergütung. Nach § 4 TV ATZ erhalte ein Arbeitnehmer als Bezüge "die sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Beträge". Die Vergütung nicht Vollbeschäftigter sei in § 34 BAT geregelt. Die Arbeitszeit des Klägers werde über die Zahl der sogenannten Unterrichtspflichtstunden festgelegt. Seit Februar 2004 betrage die Unterrichtspflicht eines vollzeitangestellten Lehrers in Gymnasialbereich 25,5 Unterrichtsstunden. Durch die Erhöhung der Unterrichtspflicht für Vollzeitbeschäftigte bei gleichzeitiger unveränderter Fortsetzung der bisherigen Teilzeit verändere sich der für die Berechnung der Vergütung maßgebliche Teilzeitquotient. Die Regelung des § 4 TV ATZ habe solche Veränderungen des Altersteilzeitquotienten nicht ausgeschlossen. Weder Wortlaut noch tariflicher Zusammenhang sprächen gegen ein dynamisches Verständnis des § 4 TV ATZ. Auch Sinn und Zweck der Alterteilzeitregelung stünden nicht entgegen. Ein anderes tarifliches Verständnis sei schließlich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Insbesondere sei keine Ungleichbehandlung zu den "normalen" Teilzeitbeschäftigten oder zu Altersteilzeitkräften, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, zu beklagten. Eine entsprechende Zahlungspflicht folge auch nicht aus der Altersteilzeitvereinbarung, hierin werde keine individuelle von den tariflichen Regelungen abweichende Sonderregelung zu Gunsten des Klägers getroffen. Schließlich könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Gegen das unter dem 22.12.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 19.01.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 15.02.2005 begründet. Er rügt, das Arbeitsgericht habe, soweit es die Vergütungskürzung durch die dogmatische Anwendung und Auslegung der Regelungen des BAT bzw. des TV ATZ begründe, die Konsequenzen dieses Regelungswerkes übersehen. Der TV ATZ verfolge durch seine Regelungen gerade das vorzeitige Ausscheiden eines älteren Arbeitnehmers durch Anreiz bietende und aktive Altersteilzeitregelungen. Die im Interesse der Öffentlichkeit liegenden Ziele könnten seiner Meinung nach nicht zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers führen, der sich auf solch eine Regelung einlasse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für den einzelnen Angestellten der Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses Einkommensbußen mit sich bringe, es müsse daher von vornherein erkennbar sein, auf welche finanziellen Einbußen er sich einlasse. Dies führe dazu, dass sich bei Vereinbarung des Blockmodels zwingend ergäbe, dass eine Reduzierung auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit erfolge. Der Betroffene müsse dann aber auch davon ausgehen können, dass auf seine Vergütung nur auf die Hälfte der bisherigen Vergütung reduziert und nicht darunter angesiedelt werde. Des Weiteren verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung, durch die Maßnahme des beklagten L3xxxx liege eine Ungleichbehandlung gegenüber "normalen" Teilzeitbeschäftigten, wie aber auch gegenüber Altersteilzeitbeschäftigten in der Freistellungsphase vor. Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des am 30.11.2004 verkündeten und am 21.12.2004 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, seine monatliche Vergütung mit Wirkung ab 01.02.2004 auf Grundlage der hälftigen Grundvergütung der Vergütungsgruppe II b Stufe 45 der Anlage 1 a zum BAT zu berechnen und zu zahlen. Das beklagte L2xx beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte L2xx verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil dahingehend, die vom Arbeitsgericht angenommene Vergütungsregelung ergebe sich zwingend aus den tarifvertraglichen Regelungen. Maßgeblich sei dabei § 4 Abs. 1 TV ATZ, für die Berechnung der Vergütung nicht vollbeschäftigter Lehrkräfte gelte dabei § 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 BAT. Der Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 TV ATZ und seiner klaren Verweisung auf tarifliche Vorschriften sei insofern schon gar nicht auslegungsfähig; gleichwohl habe es das Arbeitsgericht nicht bei einer Beschreibung der Rechtslage bewenden lassen, sondern sich auch noch mit der Frage beschäftigt, ob nach Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen eine Veränderung des Altersteilzeitquotienten ausgeschlossen sei. Dies habe das Arbeitsgericht zutreffend verneint. Die Verweisung von § 4 TV ATZ auf den BAT lasse sich nur als eine dynamische verstehen. Der Kläger habe daher durch Verringerung seines Teilzeitquotienten eine entsprechende Verringerung seiner Vergütung hinzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden dabei gegen die dynamische Regelung des § 4 TV ATZ nicht. Durch das "Hätte-Entgelt" der in Altersteilzeit beschäftigten Lehrer würden diese exakt gleichbehandelt mit Lehrern, die sich nicht in Altersteilzeit befänden. In der Altersteilzeit könne der Angestellte auch nur die Stundenzahl erbringen, auf die er sich im Rahmen des Altersteilzeitvertrages mit seinem Arbeitgeber geeinigt habe. Auch ein Vergleich mit denjenigen Arbeitnehmern, die sich nicht in Altersteilzeit befänden und daher die erhöhte Pflichtstundenzahl leisten müssten, führe nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn man sich den Sinn des ATG vor Augen halte. Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch angenommen, dass eine individuelle Abweichung von den tarifvertraglichen Regelungen zu Gunsten des Klägers nicht getroffen worden sei. Auch die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente seien nicht geeignet, die vom Arbeitsgericht zutreffend erkannte Rechtslage in Zweifel zu ziehen. Unzutreffend halte die Berufung dem Arbeitsgericht vor, es übersehe die Konsequenzen des Regelungszweckes. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe der Regelungszweck des ATG und der entsprechenden tarifvertraglichen Vereinbarungen nicht darin, Arbeitnehmern in Altersteilzeit ein hohes Maß an Freizeit zu verschaffen. Der gesetzgeberische Zweck bestehe vielmehr darin, Arbeitsplätze für arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer freizumachen. Soweit der Kläger geltend mache, er müsse davon ausgehen dürfen, dass auch seine Vergütung nur auf die Hälfte der bisherigen Vergütung reduziert werde, zeuge dies von einem klaren Missverständnis der Zusammenhänge. Zudem weist das beklagte L2xx darauf hin, dass es keine einseitige Maßnahme von seiner Seite gebe. Die gesetzliche Veränderung der Pflichtstundenzahl erfasse den Inhalt des Arbeitsvertrages automatisch, ohne dass es einer Änderungskündigung bedürfe. Soweit die Berufungsbegründung schließlich eine Ungleichbehandlung gegenüber den in der Freistellungsphase befindlichen Altersteilzeitbeschäftigten zu erkennen glaube, beruhe dies auf einer Unkenntnis der tarifvertraglichen Regelungen. Im konkreten Fall des Klägers erfolge die tatsächliche Altersteilzeitvergütung ohne Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages in der Freistellungsphase spiegelbildlich zur Arbeitsphase; durch diese spiegelbildliche Auskehr des in der Arbeitsphase angesammelten Wertguthabens für die Bezahlung in der Freistellungsphase bleibe am Ende des Blockmodells nichts von der tatsächlichen Altersteilzeitvergütung auf dem Wertguthaben des Klägers vorhanden, dieses werde komplett in der Freistellungsphase ausgezahlt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. A. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. B. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das beklagte L2xx war zur vorgenommen Kürzung der Vergütung des Klägers berechtigt. I. Dem Kläger steht für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. 1) Nach § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG, § 256 Absatz 1, 1. Alternative ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Ein solches Feststellungsinteresse ist dann zu bejahen, wenn a) ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig ist, b) ein rechtliches Interesse an der Feststellung gegeben ist; Ein rechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn aa ) eine tatsächliche Unsicherheit besteht, bb ) diese durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann und cc ) dieses Interesse auch an alsbaldiger Feststellung besteht. 2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. a) Zwischen den Parteien besteht ein Streit über den Inhalt ihres Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, da gegensätzliche Auffassungen darüber bestehen, wie die Bezüge der Klägerin zu berechnen sind. b) Ein rechtliches Interesse an Feststellung rechtfertigt sich daraus, dass infolge der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien eine tatsächliche Unsicherheit über die Berechnung der Bezüge besteht, die das angestrebte Urteil zu beseitigen geeignet ist. Das Interesse besteht auch an alsbaldiger Feststellung, da bereits gegenwärtig das beklagte L2xx die Bezüge der Klägerin in einer Form berechnet, wie diese sie für unzutreffend hält. Die Möglichkeit der Erhebung einer Zahlungsklage steht dem Feststellungsinteresse auch ohne Berücksichtigung prozessökonomischer Gesichtspunkte einem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Wird nämlich ein öffentlich rechtlicher Arbeitgeber verklagt, ist zu erwarten, dass dieser sich einer Feststellung seiner rechtlichen Verpflichtung entsprechend verhalten wird (BAG, Urteil vom 30.09.1998, EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 58; BAG, Urteil vom 21.01.2004, EzA § 4 TZ BFG Nr. 1). II. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das beklagte L2xx die Bezüge des Klägers zutreffend berechnet hat. Der Kläger hat nach Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer keinen Anspruch auf Beibehaltung eines Modus zur Berechnung seiner Bezüge im Verhältnis von 12,25 Stunden zu 24,5 Stunden aus dem Änderungsvertrag vom 09.12.2002 i. V. mit § 4 Abs. 1 TV ATZ und § 34 Abs. 1 BAT. 1) Die genannten Bestimmungen rechtfertigen eine Berechnung der Bezüge des Klägers in der Weise, wie das beklagte L2xx sie vorgenommen hat. a) Nach § 3 des Änderungsvertrages der Parteien vom 09.12.2002 gilt für die Anwendung des Vertrages der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung. Damit ist auch Bezug genommen worden auf die Bestimmung des § 4 TV ATZ, der die Höhe der Bezüge des Arbeitnehmers in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis regelt. Nach dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge unter bestimmten, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht interessierenden Maßgaben. b) Ausdrücklich im Klammersatz in Bezug genommen ist in § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bestimmung des § 34 BAT. Diese Bestimmung regelt im Abs. 1, Unterabsatz 1 Satz 1, dass nicht vollbeschäftigte Angestellte den Teil der Vergütung entsprechender Vollzeitbeschäftigter erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Gemäß Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) gilt diese Bestimmung auch für angestellte Lehrkräfte. c) Eine tarifvertragliche Regelung über den Umfang der Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrer im öffentlichen Dienst ist nicht gegeben. Nr. 3 SR 2l I BAT bestimmt insofern, dass unter anderem § 15 BAT keine Anwendung findet, sondern stattdessen die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gelten. Eine solche Verweisung sieht die Rechtsprechung als zulässig an (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2000, EzA § 611 BGB Teilzeitarbeit Nr. 11). Damit wiederum wird Bezug genommen auf § 5 des Schulfinanzgesetzes für angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der eine Ermächtigung vorsieht, die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden festzulegen. Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass mit Wirkung ab 01.02.2004 für die Schulform, in der der Kläger beschäftigt ist, eine Anhebung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer auf 25,5 Stunden in der Woche vorgenommen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt errechnete sich daher die Vergütung des Klägers nach den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen nicht mehr im Verhältnis von 12,25 zu 24,5 Stunden, sondern nur noch im Verhältnis 12,25 zu 25,5 Stunden. Mit dem Änderungsvertrag vom 09.12.2002 ist zwar nicht ausdrücklich eine bestimmte Unterrichtswochenstundenzahl festgelegt worden, § 2 bestimmt insoweit lediglich, dass die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet wird; ferner legt § 2 den Zeitraum der Arbeitsphase und der Freistellungsphase fest. Sowohl die Überschrift, als auch § 3 des Änderungsvertrages verweisen jedoch auf den TV ATZ, dessen § 3 Abs. 1 wiederum regelt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte des bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Damit haben die Parteien nicht einen Quotienten im Verhältnis zur Unterrichtsverpflichtung eines vollzeitbeschäftigten Lehrers festgelegt, sondern über die Verweisung auf die tarifliche Bestimmung eine Unterrichtswochenstundenzahl. Mit Urteil vom 17.05.2000 (aaO.) hat das Bundesarbeitsgericht hierzu bereits ausgeführt, dass damit die Vergütungshöhe auch ohne Änderungskündigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht unveränderlich feststehe, dies aber rechtlich unbedenklich sei, da die Höhe des Vergütungsanspruchs eines teilzeitbeschäftigten Lehrers nicht zur freien Disposition des Arbeitgebers stehe, sondern an Regelungen des Verordnungsgebers gebunden sei. d) Soweit der Kläger mit seiner Einwendung, er habe sich bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages darauf verlassen dürfen, dass sich seine zukünftige Vergütung immer an der Hälfte der Arbeitszeit eines "normal beschäftigten" Lehrers orientiere, geltend machen will, § 4 Abs. 1 TV ATZ sei in der Weise statisch zu verstehen, dass auf die Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages abzustellen sei, ist das Arbeitsgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Soweit der Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts entnommen werden kann, sind nach Auffassung der Kammer folgende Ergänzungen vorzunehmen: aa) Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG, Urteil vom 12.12.1973, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 1; BAG, Urteil vom 12.09.1984, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14; (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz. 397 und 399). Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 12.09.1984, a.a.O.; BAG, Urteil vom 10.11.1993, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 70). bb) Bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ ist nach Auffassung der Kammer eindeutig. Für die Berechnung der Bezüge verweist § 4 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ auf anderweitige tarifliche Vorschriften. Damit wird Bezug genommen auf diese anderweitigen tariflichen Bestimmungen, wie sie jeweils zur Berechnung der Bezüge maßgeblich sind. Auch hinsichtlich anderer Verweisungen versteht die Rechtsprechung solche regelmäßig als dynamische, wenn sich nicht aus dem Wortlaut der Bezugnahme ausdrücklich etwas anderes ergibt. So versteht die Rechtsprechung eine Bezugnahmeklausel auf tarifliche Bestimmungen in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Regelung als dynamische Verweisung (vergl. beispielsweise BAG, Urteil vom 28.05.1997, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8; BAG, Urteil vom 26.09.2001, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 19). Auch soweit in Arbeitsverträgen hinsichtlich der Versorgung auf beamtenrechtliche Bestimmungen Bezug genommen wird, versteht die Rechtsprechung dies als eine Verweisung auf die jeweils geltenden Bestimmungen (vergl. beispielsweise BAG, Urteil vom 16.08.1988, EzA § 1 BetrAVG Beamtenversorgung Nr. 2). Dementsprechend besteht auch in der Literatur kein Streit darüber, dass im Altersteilzeitarbeitsverhältnis allgemeine Bezügeerhöhungen- und änderungen in der maßgeblichen Lebensaltersstufe jeweils zu berücksichtigen sind (vergl. Böhm/Spiertz/Spaner/Steinherr, § 4 TV Altersteilzeit, Rn. 5; Pieper/Rothländer, Praxiswissen Altersteilzeit im öffentlichen Dienst, S. 108). cc) Ein entsprechendes Verständnis ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung, wenn die Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 1 TV ATZ, wenn auch entsprechend Vorgaben des ATG, auf Umstände in der Vergangenheit abstellen, andererseits bei Aufstockungsleistungen in § 5 Abs. 2 TV ATZ ein "Hätte-Entgelt" festlegen. dd) Auch Sinn und Zweck der Altersteilzeitregelung gebieten kein anderes Verständnis. Die Reduzierung der Arbeitszeit im Altersteilzeitverhältnis verfolgt vorrangig beschäftigungspolitische Zwecke (BAG, Urteil vom 21.01.2003, EzA § 4 TzBfG Nr. 1). Entsprechendes ergibt sich aus der Präambel des TV ATZ, wenn dort ausgeführt wird, die Tarifvertragsparteien wollten mit Hilfe dieses Tarifvertrages vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen, daneben allerdings auch älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist insoweit davon auszugehen, dass der Zweck der tarifvertraglichen Bestimmung nicht notwendig dazu führt, die Bezüge des Arbeitnehmers in Altersteilzeit statisch auf einen Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages festzulegen. 2) Mit dem Änderungsvertrag vom 09.12.2002 haben die Arbeitsvertragsparteien auch nicht eine bestimmte Berechnung der Bezüge oder einen Quotienten für die Berechnung zu Grunde gelegt. Ein solches Verständnis gibt die Änderungsvereinbarung vom 09.12.2002 nicht her.

1. Die Auslegung vertraglicher Willenserklärungen hat grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen (MünchKomm-Mayer-Maly, § 133, Rz. 52).

Für die Auslegung einer Willenserklärung schreibt § 133 BGB dabei die Erforschung des wirklichen Willens vor; in Rechtsprechung und Literatur herrscht jedoch Übereinstimmung dahingehend, dass nicht der innere, sondern lediglich der bekundete Wille Thema der Auslegung ist (MünchKomm-Mayer-Maly, § 133, Rz. 8 u. 10 m.w.N.). Entscheidend ist dabei der Empfängerhorizont. Für Verträge schreibt § 157 BGB darüber hinaus vor, dass Treu und Glauben und die Verkehrssitte zu berücksichtigen sind. Es ist daher vom Wortlaut der Erklärung ausgehend der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln, welchen Willen der Erklärende gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung das Angebot des anderen Vertragsteils nach Treu und Glauben und mit Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden hat oder verstehen musste (BAG, Urteil vom 06.09.1990, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 3). b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann nicht angenommen werden, dass der Änderungsvertrag auch Regelungen zur Höhe der Bezüge entgegen tariflichen Vorgaben enthält. 1. § 2 des Änderungsvertrages legt lediglich die Zeiten der Arbeitsphase und der Freistellungsphase für das vorgesehene Blockmodell fest. Über die Höhe einer Vergütung verhält sich diese Bestimmung von vornherein nicht. 2. Im Übrigen verweist § 3 des Änderungsvertrages für die Anwendung des Vertrages auf Bestimmungen des TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung. Hiermit wird auch Bezug genommen auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 TV ATZ zur Berechnung der Höhe der Bezüge. 3. Der Änderungsvertrag enthält demgegenüber keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien abweichend von den tariflichen Bestimmungen eine Vergütung des Klägers regeln wollten, wie sie vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgeblich war. Hiervon kann nach Auffassung der Kammer schon angesichts des Umstandes, dass das beklagte L2xx regelmäßig die tariflichen Bestimmungen zur Anwendung bringt, nicht ausgegangen werden. Es bedürfte schon besonderer Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte L2xx Leistungen erbringen will, die oberhalb der tariflichen Verpflichtung liegen. 3) Ein Anspruch des Klägers auf eine anderweitige Berechnung der Bezüge ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Eine Ungleichbehandlung gegenüber teilzeitbeschäftigten Lehrern außerhalb eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht schon deswegen nicht, weil auch diese Bezüge erhalten, wie sie dem Verhältnis ihrer Unterrichtsstundenzahl zur Pflichtstundenzahl entsprechen. Soweit der Kläger geltend macht, dass diese Gruppe von Arbeitnehmern die Möglichkeit hat, durch Erhöhung der individuellen Stundenzahl Verluste im Vergütungsbereich aufzufangen, liegt es in der Natur des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses begründet, dass eine solche Möglichkeit für den Kläger nicht besteht, weil auf die bisherige wöchentlichen Arbeitszeit vor Begründung des Altersteilzeitverhältnisses abzustellen ist. b) Auch ein Anspruch im Hinblick auf die Behandlung von Arbeitnehmern in Altersteilzeitverhältnissen in der Freistellungsphase besteht nicht. Grundsätzlich gilt zwar der Grundsatz der Gleichbehandlung für alle freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers. Um freiwillige Leistungen handelt es sich dabei dann, wenn der Arbeitgeber weder durch Tarifvertrag, noch durch Gesetz verpflichtet ist (BAG - GS -, Beschluss vom 16.09.1986, EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 17). Soweit das beklagte L2xx vorliegend nach eigener Ausführung die tatsächliche Altersteilzeitvergütung ohne Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages in der Freistellungsphase spiegelbildlich zur Arbeitsphase vornimmt, liegt hierin zum einen keine Ungleichbehandlung gegenüber dem Kläger vor, zum anderen ist das beklagte L2xx insoweit der Auffassung, eine tarifvertragliche Verpflichtung zur Berechnung der Bezüge zu erfüllen. C. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

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