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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 1955/04
Rechtsgebiete: TV ATZ


Vorschriften:

TV ATZ § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten L3xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.10.2004 - Az. 1 Ca 1352/04 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Altersteilzeitvergütung. Die am 02.03.1945 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1970 als angestellte Lehrerin bei dem beklagten L1xx beschäftigt. Sie unterrichtet in der Schlossparkschule in G1xxxxxxxxxxx-H3xxx. Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.09.1970, nach dessen § 2 auf das Arbeitsverhältnis der BAT, die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte sowie die Sonderbestimmungen für Lehrkräfte Anwendung fanden. Die Klägerin war tätig in Vollzeit. Unter dem 16.05.2001 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 01.08.2001. Nach § 2 dieses Änderungsvertrages betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 13,25 Unterrichtswochenstunden als der Hälfte des bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (künftig: TV ATZ). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wird im Blockmodell geleistet mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 01.08.2001 bis zum 30.11.2005 und einer Freistellungsphase vom 01.12.2005 bis zum 31.03.2010. § 3 des Änderungsvertrages regelt, dass für die Anwendung dieses Vertrages der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung gilt. Die Klägerin arbeitete in der Folge nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages wie bisher im Umfang von 26,5 Unterrichtsstunden pro Woche. Dies entsprach der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Pflichtstundenzahl im Sonderschulbereich. Mit dem 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 beschloss der Landtag NRW zum 01.02.2004 eine generelle Anhebung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrerinnen und Lehrer um eine Stunde. Seit dieser Zeit beträgt die Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte im Sonderschulbereich 27,5 Unterrichtsstunden in der Woche. Auch nach dem 01.02.2004 war die Klägerin weiterhin mit einer Unterrichtsstundenzahl von 26,5 Stunden tätig. Bis zum 31.01.2004 erhielt die Klägerin eine Vergütung auf der Basis von 13,25 Stunden zu 26,5 Stunden, insgesamt einschließlich eines Aufstockungsbetrages nach dem TV ATZ 1.875,20 €. Mit Wirkung ab 01.02.2004 erhielt die Klägerin einschließlich eines Aufstockungsbetrages nach dem TV ATZ Vergütung in Höhe von 1.807,97 €, berechnet auf einer Stundenbasis von 13,25 Stunden zu 27,5 Stunden. Gegen diese Verminderung ihres Entgelts wendet sich die Klägerin mit der unter dem 01.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung mit Schreiben vom 23.04.2004 ergebnislos geblieben war. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Bedingungen für das Altersteilzeitverhältnis seien mit dem Änderungsvertrag vom 16.05.2001 endgültig festgelegt worden. Eine einseitige Abänderung des Lohnes durch den Arbeitgeber sei daher nicht zulässig. Dabei sie die von ihr gewählte Altersteilzeit im Blockmodell nicht vergleichbar mit einer normalen Teilzeitbeschäftigung. Bei einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft würden die Unterrichtsstunden pro Woche reduziert, gleichzeitig werde die Vergütung anteilig im Vergleich zu einer Vollzeitkraft gekürzt. Im Änderungsvertrag vom 16.05.2001 sei allerdings nur die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für den gesamten Zeitraum festgesetzt worden. Die Vergütung sei in diesem Änderungsvertrag nicht geregelt. Da sie weiterhin mit voller Stundenzahl von 26,5 Unterrichtsstunden in der Woche unterrichte, gehe sie während der Arbeitsphase quasi in Vorleistung. Für die mehrgeleisteten Stunden erhalte Sie keine Vergütung, diese Mehrleistung werde später mit der Freistellungsfrage kompensiert. Hierbei falle auf, dass sie nun im Zeitraum von 01.08.2001 bis 31.01.2004 im Vergleich zu einer Vollzeitkraft mit 100 % der Pflichtstunden eingesetzt gewesen sei, für die Zeit vom 01.02.2004 bis 30.11.2005 unterrichte sie weiter mit 26,5 Wochenstunden, was einem Verpflichtungsvolumen von 96,36 % im Verhältnis zu einer Vollzeitkraft entspreche. Wenn nun die Vergütung einseitig gekürzt werde, würde sie ihrer Meinung nach insbesondere während der Freistellungsphase benachteiligt, da sie bereits für einen gewissen Zeitraum eine Vorleistung in voller Höhe von 100 % erbracht habe. Darüber hinaus hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Kürzung gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1.a) ATG verstoße. Danach müsse das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit mindestens 70 % des bisherigen Arbeitsentgelts betragen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass das beklagte L1xx nicht berechtigt ist, die an sie zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01.02.2004 zu verringern. Das beklagte L1xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L1xx hat die Auffassung vertreten, die Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses sei bindend vereinbart worden. Die im Änderungsvertrag vereinbarte Arbeitszeit von durchschnittlich 13,25 Unterrichtsstunden habe sich durch die Anhebung der Pflichtstundenzahl nicht erhöht, da im Änderungsvertrag nicht vorgesehen sei, dass die wöchentliche Arbeitszeit einer Änderung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl angepasst werde. Darüber hinaus ergebe sich auch aus § 3 Abs. 1 TV ATZ, dass allein die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, welche vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leisten gewesen sei, für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu Grunde zu legen sei. Die Kürzung des Gehalts sei nicht unzulässig und bedürfe keiner Änderungskündigung. Die Klägerin sei für die wöchentliche Arbeitszeit von 13,25 Unterrichtsstunden zu vergüten. Die Folge der Erhöhung der Pflichtstundenzahl der Vollzeitkräfte sei, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin im Verhältnis zu Vollzeitkräften geändert habe. Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ erhalte der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. In Verbindung mit § 34 Abs. 1 BAT habe sich daher der Vergütungsanspruch der Klägerin im Verhältnis 13,25 Stunden zu 27,5 Stunden gemindert. Die Kürzung der Vergütung verstoße im Übrigen nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG. Mit Urteil vom 05.10.2004 hat das Arbeitsgericht dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das beklagte L1xx sei zur Vergütungskürzung nicht berechtigt gewesen. Die Parteien hätten im Änderungsvertrag vom 16.05.2001 ihr bisheriges Arbeitsverhältnis strukturell und grundsätzlich neu geregelt und konkret abgeändert, dass die Arbeitszeit der Klägerin während der Arbeitsphase 13,25 Stunden betrage. Damit sei gemäß § 6 Abs. 1 ATG in entsprechender Ergänzung der §§ 4, 5 Abs. 2 TV ATZ auch die Vergütung bindend auf der Basis von 13,25 Unterrichtsstunden fest vertraglich vereinbart worden. Die Vergütung sei nicht automatisch durch die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl reduzierbar. Zwar regele § 4 Abs. 1 TV ATZ hinsichtlich der Vergütung, dass sich eine solche nach dem Arbeitsentgelt bemesse, das entsprechende Teilzeitkräfte erhalten würden; dies führe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer automatischen Reduktion im Verhältnis von 13,25 zu 27,5 Unterrichtsstunden. Zudem verstoße die vorgenommene Kürzung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, welche als eine unzulässige Differenzierung der Klägerin als angestellte Lehrerin zu den Teilzeitbeschäftigten Beamten vorgenommen werde. Darüber hinaus sei auch eine Gleichstellung der Klägerin als vertraglich im Altersteilzeitarbeitsverhältnis eingesetzte Lehrerin zu Arbeitskräften in Teilzeitarbeitsverhältnissen unzulässig. Der Teilzeitvertrag eines Lehrers sei mit dem Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses strukturell nicht vergleichbar. Insbesondere regele der vorliegende Änderungsvertrag strukturell in ganz anderer Weise den Ausstieg der Klägerin vor dem Hintergrund der tariflichen und gesetzlichen Regelung aus dem Arbeitsverhältnis. Die vorgegebene Änderungsvertragsregelung sei starr und bindend, wie dies zwischen den Parteien völlig streitlos sei. Auch stelle die Änderungsvereinbarung für die Klägerin eine Planungsgrundlage ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Vor dem Hintergrund der Auslegungsvorgabe des § 157 BGB sei zudem davon auszugehen, dass sich das Arbeitsverhältnis auf 13,25 Unterrichtstunden der zu leistenden ursprünglichen 26,5 Wochenstunden konkretisiert habe. Damit sei auch die Vergütung entsprechend zum damaligen Zeitpunkt auf der Basis von 13,25 Wochenstunden festgeschrieben worden als Hälfte der bisherigen Vollvergütung eines entsprechenden Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers. Gegen das unter dem 19.10.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat das beklagte L1xx unter den 21.10.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 22.11.2004 begründet. Das beklagte L1xx vertritt die Auffassung, entgegen der Darstellung des Tatbestandes im angefochtenen Urteil sei eine vertragliche Festlegung der damaligen gesetzlichen Pflichtstundenzahl von 26,5 Unterrichtswochenstunden nicht erfolgt. Die Pflichtstundenzahl sei nicht einmal im Änderungsvertrag erwähnt, sodass von daher schon nicht zu erkennen sei, wieso gleichwohl die Pflichtstundenzahl bindend vertraglich festgelegt worden sein solle. Aus der erwähnten Hälfte des bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ ergebe sich weder gedanklich, noch redaktionell eine Festlegung der gesetzlichen Pflichtstundenzahl. Eine solche vertragliche Vereinbarung ergebe sich auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 ATG in entsprechender Ergänzung der §§ 4, 5 Abs. 2 TV ATZ. Auch § 6 ATG nehme Bezug auf die bisherige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers und nicht auf die gesetzliche Pflichtstundenzahl. Die Pflichtstundenzahl auch der angestellten Lehrer werde letztendlich durch Gesetz geregelt; eine Möglichkeit und ein Bedarf, derartiges in einem Arbeitsvertrag zu regeln, bestehe daher nicht. Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhielten nach § 34 Abs. 1 BAT denjenigen Teil der Vergütung entsprechender Vollbeschäftigter, der dem Maß mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspreche. Diese Regelung gelte auch für angestellte Lehrkräfte. Nach § 3 TV ATZ habe die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu entsprechen; durch die reduzierte Stundenzahl in Altersteilzeit werde ersichtlich nicht die Pflichtstundenzahl festgeschrieben. Ein übereinstimmender Wille, im gesetzlichen Rahmen der Altersteilzeit die Pflichtstundezahl auf die Hälfte zu reduzieren, enthalte keine Vereinbarung darüber, dass die Pflichtstundenzahl eines Vollbeschäftigten unabänderlich festgeschrieben sein solle. Insgesamt folge hieraus, dass es zwischen den Parteien eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über eine Pflichtstundenzahl von 26,5 Stunden für die gesamte Laufzeit des Altersteilzeitvertrages nicht gebe; da es aber eine solche Vereinbarung nicht gebe, ändere sich die Vergütung der Klägerin entsprechend dahingehend, dass der Vergütungsanspruch nur 13,25/27,5 der vollen Vergütung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BAT betrage. Die verringerte Vergütung sei dabei unmittelbare Folge der Gesetzesänderung im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Altersteilzeitvertrages. Die Frage nach einer Änderungskündigung stelle sich daher nicht. Hieran vermöge auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ändern. Gegen diesen Grundsatz werde dann nicht verstoßen wenn, wie vorliegend, ungleiches auch ungleich behandelt werde. Zum einen bestehe im öffentlichen Dienst grundsätzlich kein Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Beamten einerseits und Angestellten andererseits. Darüber hinaus werde die Klägerin auch gegenüber beamteten und angestellten Lehrern in der Freistellungsphase nicht benachteiligt. Ein Arbeitnehmer könne in der Freistellungsphase eine Vergütung nur insoweit erhalten, als er diese während der Arbeitsphase erarbeitet habe. Jeder, der Altersteilzeit in diesem Rahmen in Anspruch nehme, werde exakt gleich behandelt, er könne nur dass abfeiern, was er vorher angeschafft habe. Die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte führe zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs der Teilzeitbeschäftigten. Die gesetzliche Veränderung der Pflichtstundenzahl erfasse den Inhalt des Arbeitsvertrages automatisch, ohne dass es einer Änderungskündigung bedürfe. Dabei sei kein Grund ersichtlich, warum dies für Lehrer in Altersteilzeit anders sein solle. Das beklagte L1xx beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.10.2004 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil insbesondere unter Hinweis darauf, dass die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht vergleichbar sei mit der Vereinbarung eines reinen Teilzeitarbeitsverhältnisses, insbesondere Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell unterschieden sich deutlich von dem reinen Teilzeitarbeitsverhältnis. Richtig sei, dass im Änderungsvertrag die damalige Pflichtstundenzahl nicht erwähnt worden sei, weil es gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ bei Begründung der Altersteilzeit auf die bisherige individuelle wöchentliche Arbeitszeit ankomme. Auf die allgemeine Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrer komme es demgegenüber nicht an, ebenso wenig habe die Veränderung der allgemeinen Pflichtstundenzahl später Einfluss auf die Arbeitszeit, die im Änderungsvertrag geregelt worden sei; es liege somit eine bindende vertragliche Vereinbarung einer Arbeitszeit von 13,25 Unterrichtsstunden in der Woche vor. Es habe für die Parteien demgegenüber keine Veranlassung bestanden, Regelungen in Bezug auf die künftige Pflichtstundenzahl zu treffen. Mit der verbindlichen vertraglichen Vereinbarung über die Arbeitszeit sei gleichzeitig auch eine Regelung über die Vergütung gemäß § 4 TV ATZ getroffen worden. Bei Abschluss des Änderungsvertrages hätten 13,25 Unterrichtswochenstunden der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit als Vollzeitkraft entsprochen. Also habe sie für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gemäß § 4 TV ATZ den halben ihr zustehenden Tariflohn zu erhalten. Im Änderungsvertrag sei keine Regelung zu finden, dass der Lohn zu erhöhen oder zu senken sei, wenn sich die allgemeine Pflichtstundenzahl verändere. Entsprechend habe sich der Inhalt des Arbeitsvertrages nicht kraft Gesetzes geändert. Rechte und Pflichten den Parteien seien im Änderungsvertrag vom 16.05.2001 abschließend geregelt worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des beklagten L3xxxx ist zulässig und auch begründet. A. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. B. Die Berufung des beklagten L3xxxx ist auch begründet. Das beklagte L1xx war zur vorgenommenen Kürzung der Vergütung der Klägerin berechtigt. I. Der Klägerin steht für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. 1) Nach § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG, § 256 Absatz 1, 1. Alternative ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Ein solches Feststellungsinteresse ist dann zu bejahen, wenn a) ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig ist, b) ein rechtliches Interesse an der Feststellung gegeben ist; Ein rechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn aa ) eine tatsächliche Unsicherheit besteht, bb ) diese durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann und cc ) dieses Interesse auch an alsbaldiger Feststellung besteht. 2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. a) Zwischen den Parteien besteht ein Streit über den Inhalt ihres Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, da gegensätzliche Auffassungen darüber bestehen, wie die Bezüge der Klägerin zu berechnen sind. b) Ein rechtliches Interesse an Feststellung rechtfertigt sich daraus, dass infolge der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien eine tatsächliche Unsicherheit über die Berechnung der Bezüge besteht, die das angestrebte Urteil zu beseitigen geeignet ist. Das Interesse besteht auch an alsbaldiger Feststellung, da bereits gegenwärtig das beklagte L1xx die Bezüge der Klägerin in einer Form berechnet, wie diese sie für unzutreffend hält. Die Möglichkeit der Erhebung einer Zahlungsklage steht dem Feststellungsinteresse auch ohne Berücksichtigung prozessökonomischer Gesichtspunkte einem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Wird nämlich ein öffentlich rechtlicher Arbeitgeber verklagt, ist zu erwarten, dass dieser sich einer Feststellung seiner rechtlichen Verpflichtung entsprechend verhalten wird (BAG, Urteil vom 30.09.1998, EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 58; BAG, Urteil vom 21.01.2004, EzA § 4 TZ BFG Nr. 1). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da das beklagte L1xx die Bezüge der Klägerin zutreffend berechnet hat. Die Klägerin hat nach Anhebung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer keinen Anspruch auf Beibehaltung eines Modus zur Berechnung ihrer Bezüge im Verhältnis von 13,25 Stunden zu 26,5 Stunden aus dem Änderungsvertrag vom 16.05.2001 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 TV ATZ und § 34 Abs. 1 BAT. 1) Die genannten Bestimmungen rechtfertigen eine Berechnung der Bezüge der Klägerin in der Weise, wie das beklagte L1xx sie vorgenommen hat. a) Nach § 3 des Änderungsvertrages der Partein vom 16.05.2001 gilt für die Anwendung des Vertrages der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung. Damit ist auch Bezug genommen worden auf die Bestimmung des § 4 TV ATZ, der die Höhe der Bezüge des Arbeitnehmers in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis regelt. Nach dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge unter bestimmten, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht interessierenden Maßgaben. b) Ausdrücklich im Klammersatz in Bezug genommen ist in § 4 Abs. 1 TV ATZ die Bestimmung des § 34 BAT. Diese Bestimmung regelt im Abs. 1, Unterabsatz 1 Satz 1, das nicht vollbeschäftigte Angestellte den Teil der Vergütung entsprechender Vollzeitbeschäftigter erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Gemäß Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) gilt diese Bestimmung auch für angestellte Lehrkräfte. c) Eine tarifvertragliche Regelung über den Umfang der Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrer im öffentlichen Dienst ist nicht gegeben. Nr. 3 SR 2l I BAT bestimmt insofern, dass unter anderem § 15 BAT keine Anwendung findet, sondern stattdessen die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gelten. Eine solche Verweisung sieht die Rechtsprechung als zulässig an (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2000, EzA § 611 BGB Teilzeitarbeit Nr. 11). Damit wiederum wird Bezug genommen auf § 5 des Schulfinanzgesetzes für angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der eine Ermächtigung vorsieht, die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden festzulegen. Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass mit Wirkung ab 01.02.2004 für die Schulform, in der die Klägerin beschäftigt ist, eine Anhebung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer auf 27,5 Stunden in der Woche vorgenommen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt errechnete sich daher die Vergütung der Klägerin nach den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen nicht mehr im Verhältnis von 13,25 zu 26,5 Stunden, sondern nur noch im Verhältnis 13,25 zu 27,5 Stunden. Mit Urteil vom 17.05.2000 (aaO.) hat das Bundesarbeitsgericht hierzu bereits ausgeführt, dass damit die Vergütungshöhe auch ohne Änderungskündigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht unveränderlich feststehe, dies aber rechtlich unbedenklich sei, da die Höhe des Vergütungsanspruchs eines teilzeitbeschäftigten Lehrers nicht zur freien Disposition des Arbeitgebers stehe, sondern an Regelungen des Verordnungsgebers gebunden sei. Mit dem Änderungsvertrag vom 16.05.2001 ist auch in konsequenter Anwendung des § 3 Abs. 1 TV ATZ eine bestimmte Unterrichtswochenstundenzahl festgelegt worden, die der Hälfte der vor Inkrafttreten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgeblichen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

Geregelt ist damit nicht ein Quotient im Verhältnis zur Unterrichtsverpflichtung eines vollzeitbeschäftigten Lehrers, sondern eine exakt bezeichnete Unterrichtswochenstundenzahl, die den tariflichen Vorgaben für die Altersteilzeitarbeit entspricht. 2) Mit dem Änderungsvertrag vom 16.05.2001 haben die Arbeitsvertragsparteien entgegen der nunmehrigen Ansicht der Klägerin nicht neben der Festlegung der abzuleistenden Unterrichtswochenstunden auch eine Vergütung der Klägerin im Umfang von 13,25 Stunden zu 26,5 Stunden für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses festgelegt. Ein solches Verständnis gibt die Änderungsvereinbarung vom 16.05.2001 nicht her. a) Die Auslegung vertraglicher Willenserklärungen hat grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen (MünchKomm-Mayer-Maly, § 133, Rz. 52). Für die Auslegung einer Willenserklärung schreibt § 133 BGB dabei die Erforschung des wirklichen Willens vor; in Rechtsprechung und Literatur herrscht jedoch Übereinstimmung dahingehend, dass nicht der innere, sondern lediglich der bekundete Wille Thema der Auslegung ist (MünchKomm-Mayer-Maly, § 133, Rz. 8 u. 10 m.w.N.). Entscheidend ist dabei der Empfängerhorizont. Für Verträge schreibt § 157 BGB darüber hinaus vor, dass Treu und Glauben und die Verkehrssitte zu berücksichtigen sind. Es ist daher vom Wortlaut der Erklärung ausgehend der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln, welchen Willen der Erklärende gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung das Angebot des anderen Vertragsteils nach Treu und Glauben und mit Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden hat oder verstehen musste (BAG, Urteil vom 06.09.1990, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 3). b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann nicht angenommen werden, dass der Änderungsvertrag auch Regelungen zur Höhe der Bezüge entgegen tariflicher Bestimmungen enthält. 1. § 2 des Änderungsvertrages regelt lediglich in Anwendung der Vorgaben des TV ATZ die während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abzuleistende Unterrichtswochenstundenzahl. Über die Höhe einer Vergütung verhält sich diese Bestimmung nicht. 2. Soweit ausdrückliche Regelungen in diesem Vertrag nicht getroffen worden sind, verweist § 3 für die Anwendung des Vertrages im Übrigen auf die tariflichen Bestimmungen des TV ATZ.

Hierin befinden sich in § 4 Abs. 1 gerade auch die Bestimmungen zur Höhe der Vergütung. 3. Der Änderungsvertrag enthält daher keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien abweichend von den tariflichen Bestimmungen eine Vergütung der Klägerin regeln wollten, wie sie vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgeblich war. Hiervon kann schon angesichts des Umstandes, dass das beklagte L1xx regelmäßig die tariflichen Bestimmungen zur Anwendung bringt, nicht ausgegangen werden. Es bedürfte schon besonderer Anhaltspunkte, dass das beklagte L1xx Leistungen erbringen will, die oberhalb der tariflichen Verpflichtung liegen. 3) Die Zulässigkeit der geänderten Berechnung mit Wirkung ab 01.03.2004 scheitert auch nicht an Bestimmungen des ATG. Das ATG regelt nicht das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, Auswirkungen auf das mit dem Arbeitnehmer zu vereinbarende Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat es vielmehr nur mittelbar (BAG, Urteil vom 14.10.2003, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 11). C. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

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