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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 2453/04
Rechtsgebiete: ArbPlSchG, BergmVersSchG NRW, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbPlSchG § 6
ArbPlSchG § 6 Abs. 2
ArbPlSchG § 6 Abs. 2 Satz 1
ArbPlSchG § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
ArbPlSchG § 12 Abs. 1 Satz 1
ArbPlSchG § 16 a
ArbPlSchG § 16 a Abs. 1
BergmVersSchG NRW § 9
BergmVersSchG NRW § 9 Abs. 3
BergmVersSchG NRW § 9 Abs. 3 Satz 1
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b)
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO §§ 517 ff.
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1, 1. Alternative
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 04.11.2004 - AZ. 1 Ca 342/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, welche von zwei unterschiedlichen Gesamtbetriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die nach einem Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974 und einem Einstellungsdatum ab 01.01.1974 unterscheiden, für den Kläger maßgeblich ist. Der am 19.04.1953 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 01.07.1972 bis zum 30.06.1974 Wehrdienst bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit ab. Ohne eine zwischenzeitliche andere Beschäftigung nahm er mit Wirkung ab 01.08.1974 ein Berufsausbildungsverhältnis bei der Firma M7xxxxx-Werke B4xxx & S5xx aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages vom 11.04.1974 auf. Die Firma M7xxxxx-W1xxx B4xxx & S5xx wurde zwischenzeitlich umgewandelt in die Firma M7xxxxx H2xxxxxxxxxxxxxxx GmbH und Co. KG. Mit Schreiben vom 21.12.1983 beantragte der Kläger auf Anraten der damaligen Arbeitgeberin die Anrechnung seiner Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit. Das Schreiben hat den folgenden Wortlaut: " . . . Sehr geehrter Herr H3xxxxxxxx, hiermit beantrage ich, dass mir meine Ausbildungszeit bei der Bundeswehr (01.07.1972 - 30.06.1974) auf meine Betriebszugehörigkeit bei den M7xxxxx-Werken angerechnet wird. Außerdem bitte ich zu prüfen und mir mitzuteilen, ob für mich die "alte" Altersversorgung gilt, die für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.01.1974 zutrifft. . . . " Hintergrund der Anfrage des Klägers war unter anderem der Umstand, dass bei der damaligen Arbeitgeberin des Klägers unterschiedliche Versorgungsregelungen, nach den Erörterungen im Termin vor dem Landesarbeitsgericht vom 13.04.2005 in Form von Betriebsvereinbarungen, bestanden, einmal für Arbeitnehmer mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974, zum anderen für Arbeitnehmer mit Eintrittsdatum ab dem 01.01.1974. Die Zusage für Arbeitnehmer mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974 datierte dabei vom 01.01.1971, die Zusage für Arbeitnehmer mit Einstellungsdatum ab dem 01.01.1974 datierte vom 02.01.1974. Auf diesen Zusagen basierten die letzten Gesamtbetriebsvereinbarungen "GBV MH-P 04/99" und "GBV MH-P 05/99" bei der Firma M7xxxxx H2xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG vom 15.04.1999. Die GBV 04/99 für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974 beinhaltet eine Bruttorente bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit von 20 % des zuletzt vor Beginn des Rentenfalles bezogenen Bruttoverdienstes bei einer Steigerung um 1 % für jedes weitere volle Jahr der Betriebszugehörigkeit bis zu 40 % des zuletzt bezogenen Bruttoverdienstes, maximal jedoch 2.624,00 DM. Die GBV 05/99 für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum ab dem 01.01.1974 sieht demgegenüber eine maximale monatliche Firmenrente von 310,00 DM nach 25 Jahren vollendeter Betriebszugehörigkeit vor. Auf dem Schreiben des Klägers vom 21.12.1983 befinden sich von Seiten Mitarbeitern der damaligen Arbeitgeberin zwei handschriftliche Vermerke. Seitlich neben dem Antrag auf Anrechnung der Betriebszugehörigkeit lautet der Vermerk "wenn wir müssen", am rechten unteren Rand des Schreibens befindet sich der weitere Vermerk "LT. H6xxxxxx" - Anrechnung der Jahre - alte AltersversG." Mit weiterem Schreiben vom 27.03.1984 teilte die damalige Arbeitgeberin dem Kläger sodann mit, für ihn habe die Altersversorgungszusage vom 01.01.1983 Gültigkeit, die für Mitarbeiter gelte, deren Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.1974 in Kraft getreten sei, bei der Berechnung der Firmenrente würden jedoch die anerkannten Bundeswehrzeiten angerechnet. Mit Wirkung ab 01.01.2002 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über. Grundlage der Beschäftigung war nunmehr ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 05.02.2002. Zur Altersversorgung weist die Präambel dieses Einstellungsvertrages folgende Regelung auf: "Die bisherigen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung der M7xxxxx H2xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG gehen über. Sie werden bis zum 31.12.2002 fortgeführt und mit Ablauf dieses Tages eingestellt. Soweit eine Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt gesetzlich unverfallbar ist, bleibt sie insoweit erhalten. Ab dem 01.01.2002 sichert die i1x I2-S1xxxxxx f1x C1xxxxxx P2xxxxxx a2x I2 P5xxxxxx GmbH & Co. KG diese Ansprüche." Mit Schreiben vom 12.06.2003 teilte die Beklagte dann dem Kläger mit, die unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung auf Basis der Zusage der M7xxxxx H2xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG betrage 107,24 €. Einer Bitte des Klägers gemäß Schreiben vom 01.12.2003 um Bestätigung, dass sich seine Altersversorgung nach der GBV 04/99 für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974 errechne, kam die Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2004 nicht nach. Die Feststellung, dass sich seine Altersversorgung nach der GBV 04/99 für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974 richtet, verfolgt der Kläger mit der unter dem 26.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Er hat zum einen die Auffassung vertreten, eine Anwartschaft auf Gewährung einer Altersversorgung aus der GBV 04/99 ergebe sich schon allein deswegen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 04.01.1984 anerkannt habe, dass für ihn das ermittelte Eintrittsdatum 01.12.1972 gelte. Das Schreiben stelle eine verbindliche Zusage dar. Ihm werde nicht nur mitgeteilt, dass ihm eine zusätzliche Betriebszugehörigkeit zuerkannt werde; vielmehr werde ausdrücklich weiter mitgeteilt, das ermittelte Eintrittsdatum werde auf den 01.12.1972 festgelegt. Er habe daher dieses Schreiben gar nicht anders verstehen können, als dass er rechtlich den Mitarbeitern gleichgestellt werde, die am 01.12.1972 eingestellt worden seien. Gerade im Hinblick auf seine Anfrage vom 21.12.1983 habe er das Schreiben nur so verstehen können, dass er in den Geltungsbereich der sogenannten "alten" Altersversorgung falle. Diese Zusage sei rechtsverbindlich gewesen, das nachfolgende Schreiben vom 27.03.1984 habe hieran nichts ändern können. Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, er falle auch wegen der vorverlegten Betriebszugehörigkeit aufgrund § 16 a i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 ArbPlSchG in den Geltungsbereich der GBV 04/99. § 6 Abs. 2 ArbPlSchG erfordere, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dort, wo Rechtsfolgen von der Betriebszugehörigkeit abhingen, so behandeln müsse, als hätte der Arbeitnehmer auch während der Zeit des Wehrdienstes dem Betrieb angehört. Vorliegend bestimme die Dauer der Betriebszugehörigkeit die Rechtsfolge. Ob für ihn die GBV 04/99 anzuwenden sei, hänge von der Betriebszugehörigkeit während seines Wehrdienstes ab. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung habe die Beklagte ihn so zu stellen, als ob er vor dem 01.01.1974 von der Rechtsvorgängerin eingestellt worden sei. Für ihre Rechtsansicht könne sich die Beklagte dabei seine Meinung nicht auf eine Entscheidung des BAG vom 20.10.1976 zu § 9 Abs. 3 des BergmVersSchG NRW berufen. Der Wortlaut dieser Bestimmung unterscheide sich wesentlich von den Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes. § 6 ArbPlSchG sei zwar auch derart formuliert, dass die Zeit des Grundwehrdienstes als Dienst- und Beschäftigungszeit gelte; in § 6 ArbPlSchG werde jedoch davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehrdienst die Arbeit in seinem bisherigen Betrieb wieder aufnehme. Es habe also keinerlei Veranlassung bestanden, im Wortlaut des § 6 ArbPlSchG den Fall zu regeln, dass ein ehemaliger Soldat erstmalig eingestellt werde. Auch erfülle er, insoweit unwidersprochen, die Leistungsvoraussetzungen der GBV 04/99. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften hat der Kläger mit 888,68 € errechnet. Jedenfalls betrage sie 876,36 €, wie die Beklagte die Anwartschaft für den Fall der Anwendung der GBV 04/99 berechne. Allenfalls könne man davon ausgehen, dass sich die Höhe seiner Altersversorgung zwar nach der GBV 04/99 errechne, wobei allerdings die fiktive Betriebszugehörigkeit vom 01.12.1972 bis zum 31.07.1974 außer Betracht zu bleiben habe. In diesem Fall ergebe sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft mit 871,42 € brutto. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass seine bis zum 31.12.2002 erworbene unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer Altersversorgung durch die Beklagte monatlich 888,68 € brutto, hilfsweise, monatlich 876,36 € brutto, hilfsweise, monatlich 871,42 € brutto beträgt, hilfsweise, festzustellen, dass er bis zum 31.12.2003 eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung durch die Beklagte auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Firma M7xxxxx H2xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG vom 15.04.1999 für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974 (GBV MH-B 04/99) erworben hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klageanträge, soweit sie auf Feststellung einer konkreten Höhe einer Versorgungsanwartschaft gerichtet sind, mangels Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten. Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, eine Versorgungsanwartschaft des Klägers ergebe sich lediglich aus der GBV 05/99. Die GBV 04/99 gelte nur für diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1974 in das Unternehmen eingetreten seien, das tatsächliche Eintrittsdatum des Klägers sei jedoch der 01.08.1974 gewesen. Etwas anderes gelte entgegen der Ansicht des Klägers nicht deswegen, weil für ihn ein vor dem 01.01.1974 liegendes fiktives Eintrittsdatum zugrunde zu legen sei. Das Schreiben ihrer Rechtsvorgängerin vom 04.01.1984 enthalte lediglich eine deklaratorische Mitteilung dahingehend, dass entsprechend der geltenden Gesetze und Bestimmungen eine zusätzliche Betriebszugehörigkeit anerkannt werde. Dem Schreiben lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Rechtsvorgängerin eine Anerkennung von Wehrdienstzeiten habe erklären wollen, die über das rechtlich Erforderliche hinausgehe. Zudem habe der Kläger in seiner Anfrage vom 21.12.1983 selbst eindeutig unterschieden zwischen der Anrechnung der Wehrdienstzeit auf seine Betriebszugehörigkeit und der Frage, ob für ihn die "alte" Altersversorgung maßgeblich sei. Der Kläger habe daher gewusst, dass eine Anerkennung der Bundeswehrzeit nicht zwingend zur Geltung der "alten" Altersversorgung führen werde. So ergebe sich auch bereits aus der handschriftlichen Anmerkung rechts unten auf der Anfrage des Klägers das Ergebnis der Überprüfung von dem damals zuständigen Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin, dass zwar eine Anrechnung der Dienstjahre erfolge, die "alte" Altersversorgung hingegen nicht anwendbar sei. Das Antwortschreiben vom 04.01.1984 beziehe sich insgesamt lediglich auf die Frage der Anrechnung der Bundeswehrzeit, nicht hingegen auf die Frage der Altersversorgungsregelung. Erst mit weiterem Schreiben vom 27.03.1984 sei die Frage der Anwendbarkeit der "alten" Altersversorgung angesprochen und verneint worden. Ohnehin ergebe sich selbst dann, wenn sich die unverfallbare Anwartschaft des Klägers nach der GBV 04/99 richte, lediglich eine solche in Höhe von 876,36 € brutto, da Tätigkeitszeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres nicht angerechnet würden. Mit Urteil vom 04.11.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei mit ihrem Hauptantrag und auch den ersten Hilfsanträgen zulässig, aber nicht begründet, da sich die vom Kläger bis zum 31.12.2002 erworbene unverfallbare Anwartschaft nicht nach der GBV 04/99 vom 15.04.1999 richte, sie beurteile sich vielmehr nach den Regelungen der GBV 05/99 für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum ab dem 01.01.1974. Seine gegenteilige Auffassung könne der Kläger zunächst nicht auf das Mitteilungsschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 04.01.1984 stützen. Diese habe dem Kläger erkennbar nicht mit Rechtsbindungswillen eine bessere Rechtsposition verschaffen wollen als die, die sich ohnehin aus der entsprechenden Gesetzeslage ergeben habe. Deutlich werde der rein deklaratorische Charakter des Schreibens im Übrigen durch den handschriftlichen Vermerk "wenn wir müssen" auf dem "Anrechnungsantrag" des Klägers vom 21.12.1983. Auch von seinem Empfängerhorizont aus habe der Kläger das Schreiben vom 04.01.1984 nicht dahingehend auffassen dürfen, ihm habe damit zugesagt werden sollen, er falle in den Geltungsbereich der Altersversorgungsregelung für Mitarbeiter mit dem Eintrittsdatum vor dem 01.01.1974. Gerade diese Aussage sei nicht gemacht worden, die Frage sei erst später mit weiterem Schreiben vom 27.03.1984 ausdrücklich und unmissverständlich abschlägig beschieden worden. Die Geltung der GBV 04/99 könne der Kläger auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz herleiten. Die GBV 04/99 verlange für ihre Geltung mehr als nur das Zurücklegen einer entsprechenden Betriebszugehörigkeit, sondern setze zudem voraus, dass das Einstellungsdatum, der Eintritt im Sinne einer tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme vor dem Stichtag 01.01.1974 liege. Diese zusätzliche Geltungsvoraussetzung könne auch nicht durch § 6 Abs. 2 ArbPlSchG erreicht werden. Diese Vorschrift schreibe nur die Anrechnung von Zeiten der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit vor; nur dort, wo Rechtsfolgen hiervon abhängen, müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der seinen Grundwehrdienst abgeleistet habe, so behandeln, als habe er auch während dieser Zeit dem Beruf und dem Betrieb angehört. Dies entspreche auch der Rechtslage nach der vergleichbaren Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 BergmVersSchG NRW. Beim tatsächlichen Eintritt des Klägers am 01.08.1974 habe sich die Altersversorgung der zu dieser Zeit eintretenden Arbeitnehmer schon nur noch nach der schlechteren Vorgängerregelung zur GBV 05/99 gerichtet. Alle neu, nach dem 01.01.1974 eintretenden Mitarbeiter hätten damals schon noch geringere Ansprüche aus Altersversorgung erworben und nur diesen sei der Kläger gleichzustellen. Gegen das unter dem 30.11.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 28.12.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet. Er verbleibt bei seiner Auffassung, ein Anspruch auf Anwendung GBV 04/99 ergebe sich bereits aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 04.01.1984. Da er mit Schreiben vom 21.12.1983 um Anrechnung seiner Ausbildungszeit sowie um Mitteilung gebeten habe, ob für ihn die Altersversorgung für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.01.1974 gelte und dieses Schreiben ohne weitere Stellungnahme und ohne mündliche zusätzliche Erläuterung dahingehend beantwortet worden sei, dass das ermittelte Eintrittsdatum auf den 01.12.1972 festgelegt werde, habe er dies nur in der Weise verstehen können, dass die Regelung der Betriebsrente für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.01.1974 für ihn gelte. Von dem Erhalt eines späteren Schreibens habe er nichts wissen können. Da der Inhalt dieses Schreibens ohnehin aus dem Empfängerhorizont bewertet werden müsse, gehe der Hinweis des Arbeitsgerichts auf den handschriftlichen Vermerk der Rechtsvorgängerin der Beklagten ohnehin fehl, da dieser handschriftliche Vermerk ihm, insoweit unstreitig, bis zur Einbringung dieses Schreibens durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht bekannt gewesen sei. Des Weiteren verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung, ein Anspruch auf Aufnahme in den Geltungsbereich der GBV 04/99 ergebe sich aus § 6 Abs. 2 ArbPlSchG. Dabei ziehe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Entscheidung des BAG vom 20.10.1976 zu § 9 BergmVersSchG NRW heran. Im Unterschied zu § 9 Abs. 3 BergmVersSchG NRW bestimme § 6 Abs. 2 ArbPlSchG ganz allgemein, dass die Wehrdienstzeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet werde. Dort, wo Rechtsfolgen von der Betriebszugehörigkeit abhingen, müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so behandeln, als habe der Arbeitnehmer auch während der Zeit seines Wehrdienstes dem Betrieb angehört. Vorliegend komme es für die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Anspruchsnorm lediglich darauf an, ob er während der Zeit seines Wehrdienstes dem Betrieb angehört habe; dann seien ihm die vorherige Betriebszugehörigkeit und das fiktive Eintrittsdatum anzuerkennen. Es könne keine Rolle spielen, dass er während dieser Zeit nicht tatsächlich für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 04.11.2004, Az.: 1 Ca 342/04, abzuändern. Und festzustellen, dass die bis zum 31.12.2002 erworbene unverfallbare Anwartschaft des Klägers auf Zahlung einer Altersversorgung durch die Beklagte monatlich 888,68 € brutto, hilfsweise monatlich 876,36 € brutto, hilfsweise, monatlich 871,42 € brutto, beträgt; hilfsweise festzustellen, dass er bis zum 31.12.2002 eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung durch die Beklagte auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Firma M7xxxxx H4xxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG vom 15.04.1999 für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vom 01.01.1974 (GBV MH-P 04/99) erworben hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil zum einen dahingehend, dass kein Anspruch aus dem Mitteilungsschreiben ihrer Rechtsvorgängerin vom 04.01.1984 hergeleitet werden könne. Das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Rechtsvorgängerin mit diesem Schreiben dem Kläger auch aus dem Empfängerhorizont eine Zusage nicht erteilt habe. Ihre Rechtsvorgängerin habe dem Kläger lediglich deklaratorisch die Gesetzeslage bestätigen wollen, eine darüber hinausgehende rechtliche Bindung jedoch nicht erzeugen wollen. Das im Schreiben genannte fiktive Eintrittsdatum diene ausschließlich als Grundlage für eine etwaige spätere Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und deren Auswirkung auf die Höhe der betrieblichen Versorgungsansprüche. Dies sei für den Kläger ohne Weiteres erkennbar gewesen, keinesfalls habe ihre Rechtsvorgängerin beabsichtigt, dem Kläger zugleich zu bestätigen, dass sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nach der Zusage vom 01.01.1971 (heute GBV 04/99) richten. Die entsprechende Frage nach der Rechtsgrundlage für seine betriebliche Altersversorgung habe ihre Rechtsvorgängerin im Schreiben vom 04.01.1984 zudem zunächst erkennbar unbeantwortet gelassen. Das Schreiben sei insoweit eindeutig gefasst gewesen und habe keinerlei Raum für eine Auslegung gelassen. Dies gelte umso mehr, als die Rechtsvorgängerin sodann mit Schreiben vom 27.03.1984 die Frage nach der Rechtsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich beantwortet habe. Schließlich werde auch die rein deklaratorische Zielrichtung in dem handschriftlichen Vermerk "wenn wir müssen" auf dem Schreiben des Klägers deutlich, wenngleich der Kläger diesen Vermerk selbst nicht zur Kenntnis genommen habe. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass der Inhalt des Schreibens vom 04.01.1984 noch einer Auslegung zugänglich sei, führe eine solche Auslegung zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 21.12.1983 selbst deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung zwei verschiedene Aspekte zu unterscheiden seien; einmal die Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Zeitsoldat für die Bemessung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung sowie die Frage, welche Altersversorgungszusage zugrunde zu legen sei. Angesichts dieser von ihm selbst vorgenommenen Differenzierung könne sich der Kläger nunmehr nicht auf den Standpunkt stellen, er habe das Schreiben vom 04.01.1984 als Beantwortung beider von ihm angesprochenen Aspekte aufgefasst. Auch habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass der Kläger die Anwendung der GBV 04/99 nicht unmittelbar aus dem Gesetz herleiten könne. Aus der von den maßgeblichen Bestimmungen des ArbPlSchG vorgeschriebenen Anrechnung der Wehrdienstzeiten folge nicht zugleich, dass der Kläger so zu stellen sei, als wenn er bereits am 01.12.1972 und damit vor dem für die Anwendbarkeit der GBV 04/99 relevanten Stichtag tatsächlich in den Betrieb eingetreten sei. Die Intention des § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG erschöpfe sich darin, die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit fiktiv zu verlängern, hingegen fingiere die Bestimmung nicht zugleich einen früheren tatsächlichen Eintritt des ehemaligen Wehrdienstleistenden in den Betrieb eines Arbeitgebers. Ebenso habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.10.1976 zu § 9 Abs. 3 Satz 1 BergmVersSchG NRW argumentiert. Im Übrigen verbleibt die Beklagte dabei, dass die unverfallbare Anwartschaft des Klägers selbst im Falle der Anwendung der GBV 04/99 lediglich 876,36 € brutto pro Monat betrage. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. A. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Klägers nicht nach Bestimmungen der GBV 04/99 richtet, da der Kläger deren Geltungsbereich nicht unterfällt. I. Die Berufung scheitert nicht von vornherein an der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens und der hierzu hilfsweise gestellten Feststellungsanträge. 1) Nach § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG, § 256 Absatz 1, 1. Alternative ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Ein solches Feststellungsinteresse ist dann zu bejahen, wenn a) ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig ist, b) ein rechtliches Interesse an der Feststellung gegeben ist; Ein rechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn aa ) eine tatsächliche Unsicherheit besteht, bb ) diese durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann, und cc ) dieses Interesse auch an alsbaldiger Feststellung besteht. 2) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist ein Feststellungsinteresse auf Seiten des Klägers zu bejahen. a) Unter den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig, da Streit darüber besteht, nach welcher Versorgungsregelung sich unverfallbare Ansprüche ergeben. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. b) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen geltend gemachten Feststellung. aa) Da die Beklagte in Abrede stellt, dass sich Anwartschaften des Klägers nach der GBV 04/99 ergeben, besteht eine tatsächliche Unsicherheit zwischen den Parteien. bb) Diese Unsicherheit kann durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung beseitigt werden, da hier eine Entscheidung darüber getroffen wird, welcher Geltungsbereich der beiden in Rede stehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen für den Kläger maßgeblich ist und ob er Rechte aus der günstigeren Betriebsvereinbarung herleiten kann. cc) Schließlich besteht dieses Interesse auch an alsbaldiger Feststellung. Ein Arbeitnehmer kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen den Arbeitgeber über Inhalt und Umfang der Versorgungsrechte zu führen; vielmehr ist es für die Versorgungsberechtigten wichtig, Meinungsverschiedenheiten über Bestand und Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles zu klären, da u.a. vom Inhalt der Versorgungsrechte abhängen kann, in welchem Umfang Versorgungslücken entstehen (BAG, Urteil v. 07.03.1995, EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 9; BAG, Urteil v. 18.03.2003, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 39). II. Die Berufung ist jedoch deswegen nicht begründet, weil die mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen begehrten Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Sowohl der Hauptantrag, als auch sämtliche Hilfsanträge setzen voraus, dass sich die unverfallbare Anwartschaft des Klägers auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungszusage der M7xxxxx-Werke B4xxx & S5xx vom 01.01.1971 ergibt, die zuletzt durch die GBV 04/99 vom 15.04.1999 ersetzt worden ist. Unter den Parteien besteht aber kein Streit darüber, dass unter den Geltungsbereich der GBV 04/99 nur Mitarbeiter fallen, die ein Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974 aufzuweisen haben und die ursprüngliche Versorgungszusage vom 01.01.1971, die durch diese GBV ersetzt worden ist, für Mitarbeiter mit einem Einstellungsdatum ab dem 01.01.1974 durch die Versorgungsregelung vom 02.01.1974, die zuletzt durch die GBV 05/99 ersetzt worden ist, wirksam eingeschränkt werden konnte. 1) Unter den Parteien besteht des Weiteren kein Streit darüber, dass der Kläger nicht dem Geltungsbereich der GBV 04/99 für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974 unterfällt, wenn auf den Zeitpunkt des Eintritts in ein Berufsausbildungsverhältnis bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 01.08.1974 abzustellen ist. 2) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat mit dem Kläger auch keine Vereinbarung aufgrund ihres Schreibens vom 08.01.1984 dahingehend getroffen, den Kläger in den Geltungsbereich der Vorgängerin der GBV 04/99 einzubeziehen. Ansprüche des Klägers aus der GBV 04/99 können, wenn der Kläger nicht ohnehin den Geltungsbereich unterfällt, lediglich dann bestehen, wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger eine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen hat, ihn nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zu behandeln. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung hat das Arbeitsgericht zu Recht verneint. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Inhalt des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 08.01.1984 noch einer Auslegung zugänglich ist, ergibt diese jedenfalls, dass eine Einbeziehung des Klägers in den Geltungsbereich der GBV 04/99 nicht gegeben ist. a) Die Auslegung vertraglicher Willenserklärungen hat grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen ( MünchKomm-Mayer-Maly, § 133, Rz. 52 ). Für die Auslegung einer Willenserklärung schreibt § 133 BGB dabei die Erforschung des wirklichen Willens vor; in Rechtsprechung und Literatur herrscht jedoch Übereinstimmung dahingehend, dass nicht der innere, sondern lediglich der bekundete Wille Thema der Auslegung ist ( MünchKomm-Mayer-Maly, § 133, Rz. 8 u. 10 m.w.N. ). Entscheidend ist dabei der Empfängerhorizont. Für Verträge schreibt § 157 BGB darüber hinaus vor, dass Treu und Glauben und die Verkehrssitte zu berücksichtigen sind. Es ist daher vom Wortlaut der Erklärung ausgehend der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln, welchen Willen der Erklärende gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung das Angebot des anderen Vertragsteils nach Treu und Glauben und mit Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden hat oder verstehen musste ( BAG, Urteil vom 06.09.1990, EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 3 ). Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Erklärung dürfen dabei nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger erkennbar waren (BAG, Urteil vom 02.03.1973, EzA § 133 BGB Nr. 7). Auch die Frage, ob eine Erklärung überhaupt als Willenserklärung oder beispielsweise nur als bloße Mitteilung anzusehen ist, ist nach den Auslegungsmaßstäben der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen (BAG, Urteil vom 02.03.1973, a.a.O.). b) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien stellt sich das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 04.01.1984 schon nicht als Willenserklärung dar. aa) Hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, allein schon durch den Hinweis darauf, dass eine bestimmte Betriebszugehörigkeit "entsprechend der geltenden Gesetze und Bestimmungen" zuerkannt wird, könne auch aus dem Empfängerhorizont nicht entnommen werden, die Rechtsvorgängerin der Beklagten wolle hiermit eine eigenständige Zusage treffen oder Verpflichtung eingehen. Die Bezugnahme auf die Zuerkennung der Betriebszugehörigkeit, wie sie sich nach der gesetzlichen Lage ergibt, macht unmissverständlich deutlich, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund anderweitiger Bestimmungen für verpflichtet hielt, somit mit diesem Schreiben selbst keine eigenständige Verpflichtung begründen wollte. Konsequenterweise hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dabei auch zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Anrechnung auf die Betriebszugehörigkeit ohnehin kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen der §§ 16 a Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG stattfindet und diese Anrechnung damit von einem hierauf ihrerseits gerichteten Willen unabhängig ist. bb) Zwar trifft die Ansicht zu, dass der handschriftliche Vermerk "wenn wir müssen" von Seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf dem Antragsschreiben des Klägers vom 21.12.1983 für die Auslegung nicht herangezogen werden kann, da es sich um einen Umstand handelt, der dem Kläger unstreitig erst im laufenden Prozess bekannt geworden ist; auch ohne Berücksichtigung des handschriftlichen Vermerks konnte jedoch das Schreiben vom 04.01.1984 lediglich als Vollzug gesetzlicher Vorschriften, nicht aber als eigenständige Verpflichtungserklärung angesehen werden. cc) Hieran ändert sich auch nichts aufgrund des Umstandes, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Eintrittsdatum festgelegt hat. Erkennbar nimmt die Festlegung des Eintrittsdatums im zweiten Satz des Schreibens vom 04.01.1984 Bezug auf die nach Ansicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen anzurechnende Zeitdauer. Die Berechnung des 01.12.1972 geschah bei Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses am 01.08.1974 erkennbar unter Vollzug der angegebenen anzurechnenden Betriebszugehörigkeitszeit von 20 Monaten. Auch mit der Festlegung des Eintrittsdatums hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten damit lediglich nachvollziehen wollen, was ihr durch die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben war. c) Selbst wenn man das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 04.01.1984 als Willenserklärung ansehen wollte, bezieht sich diese jedenfalls nicht darauf, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger hiermit Rechte aus der Versorgungsregelung für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1974 eingetreten sind, einräumen wollte und dem Kläger zusagen wollte, ihm in den Geltungsbereich der günstigeren Versorgungsregelung aufzunehmen. aa) Bei der Auslegung des Schreibens vom 04.01.1984 ist das "Antragsschreiben" des Klägers vom 21.12.1983 zu berücksichtigen. Dieses Schreiben unterscheidet selbst zwei Regelungsbereiche: Zum einen die Anrechnung der bei der Bundeswehr verbrachten Zeit auf die Betriebszugehörigkeit, zum anderen die Frage, welche der im Betrieb vorhandenen Versorgungsregelungen für den Kläger maßgeblich ist, welchen Geltungsbereich der sich gegenseitig ausschließenden Vereinbarungen der Kläger unterfällt. Das Schreiben vom 04.01.1984 stellt ersichtlich auf den ersten Teil des Schreibens vom 21.12.1983 ab, nämlich auf die Anrechnung der bei der Bundeswehr verbrachten Zeit auf die Betriebszugehörigkeit. Nur unter diesem Aspekt ist auch die Festlegung des ermittelten Eintrittsdatums vom 01.12.1972 zu verstehen, wenn sich hiermit rechnerisch aufgrund der nach Auffassung der Rechtsvorgängerin der Beklagten anzurechnenden 20 Monate ein vorverlegtes Eintrittsdatum ergibt. Ersichtlich wird die Frage aus dem zweiten Teil des Schreibens vom 21.12.1983 nicht beantwortet. Zwar beinhaltet die Anfrage des Klägers ein Datum, wenn der Kläger nach der Geltung der Altersversorgung für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum "vor dem 01.01.1974" fragt. Allein mit der Angabe des ermittelten Eintrittsdatums 01.12.1972 bleibt diese Frage jedoch erkennbar unbeantwortet, das ermittelte Eintrittsdatum bezieht sich ausschließlich auf die anzurechnende Bundeswehrzeit. bb) Darüber hinaus wäre selbst bei Qualifizierung des Schreibens vom 04.01.1984 als Willlenserklärung zu berücksichtigen, dass auch die damals schon existierenden Versorgungsregelungen unwidersprochen auf Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen beruhten. Auch die Vorgängerregelungen der jetzigen Gesamtbetriebsvereinbarungen besaßen unstreitig Stichtagsregelungen im Geltungsbereich, die nach einem Eintritt in ein Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.1974 oder davor abstellten. Eine eigenständige Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beklagten würde danach das Verständnis erfordern, dass einem einzelnen Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die festgelegten Geltungsbereiche Rechte aus einer bestimmten, in diesem Fall günstigeren betrieblichen Versorgungsregelungen zuerkannt würden. Nach Auffassung der Kammer bedarf es besonderer Anhaltspunkte, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Geltungsbereich einer betrieblichen Versorgungsregelung nach deren Regelungen behandeln will, wenn er hierzu nicht aufgrund beispielsweise gesetzlicher Anrechnungsvorschriften ohnehin verpflichtet ist. Solche Anhaltspunkte konnten dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 04.01.1984 jedenfalls nicht entnommen werden. 3) Der Kläger unterfällt auch nicht aufgrund der Anrechnungsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 16 a Abs. 1 ArbPlSchG in den Geltungsbereich der GBV 04/99. Die gesetzlich vorzunehmende Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit führt, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu dem Ergebnis, dass der Kläger betriebliche Regelungen für sich in Anspruch nehmen kann, die zum Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts in das Arbeitsverhältnis bereits abgeändert waren. a) Soweit ersichtlich, wird das Problem der Anrechnung von Vordienstzeiten nach Bestimmungen des ArbPlSchG im Hinblick auf betriebliche Versorgungsregelungen nur vereinzelt abgehandelt. Während Andresen/Förster/Rößler/Rühmann, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung mit sozialrechtlicher Grundlegung, Teil 10 A Rdz. 586, 588 und Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 30 f., Rdn. 14 das Problem im Hinblick auf die Anrechnung von Untertagezeiten abhandeln, geht Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 8. Aufl., § 1 b, Rdn. 2887 grundsätzlich davon aus, dass Arbeitnehmer auf grundgesetzlich anzurechnender Vordienstzeiten keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen können, die der Arbeitgeber vormals gewährt hat, die inzwischen aber eingestellt worden ist. Entsprechend soll ein Arbeitnehmer nicht in die Regelung eines geschlossenen Versorgungswerkes einzubeziehen sein, wenn dieses für neu eintretende Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme bereits geschlossen war; bei Änderung des Versorgungswerkes soll danach die geänderte Fassung gelten. Ersichtlich nehmen allerdings auch diese Ausführungen Rückgriff auf die von den Parteien zitierte Entscheidung des BAG vom 20.10.1976 zu § 9 Abs. 3 BergmVersSchG NRW. Kister-Kölkes in Kemper/Kister-Kölkes/Behrenz/Bode/Pühler, BetrAVG, § 2 Rdz. 75 führt aus, mit der Anrechnung der im Gesetz vorgesehenen Zeiten als Beschäftigungszeiten werde der Beginn der Betriebszugehörigkeit fiktiv vorverlegt; hiermit wird allerdings keine Aussage zu der hier in Rede stehenden Problematik getroffen, dass zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses ohne anzurechnende Vordienstzeiten eine bisherige Versorgungsregelung mit einem bestimmten Stichtag für neueintretende Arbeitnehmer anders gestaltet worden ist. b) Sinn und Zweck der Schutzbestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes erfordern es nicht, den Kläger hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung so zu stellen, als sei er bereits vor dem 01.01.1974 im Betrieb tätig gewesen. aa) Sinn und Zweck der Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes, insbesondere des § 6, ist es, Benachteiligungen des einberufenen Arbeitnehmers aufgrund der zwangsläufigen Abwesenheit vom Arbeitsplatz in seinem fortbestehenden Arbeitsverhältnis in der Zeit nach dem Wehrdienst zu vermeiden. Die während des Wehrdienstes für den Wehrpflichtigen entstandenen Nachteile werden hingegen durch das Arbeitsplatzschutzgesetz nicht behoben oder in ihren Auswirkungen gemildert (BAG, Urteil vom 13.07.1970 = AP Nr. 2 zu § 5 ArbPlSchG). § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ArbPlSchG, wonach die Zeit des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet wird, kann daher nur dann und insoweit Bedeutung gewinnen, als Ansprüche von der Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit abhängen. Abzustellen ist dabei darauf, ob Ansprüche "nur" von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen (BAG, Urteil vom 08.11.1962 = AP Nr. 1 zu § 6 ArbPlSchG). bb) Hiernach erfordert es der Gesetzeszweck nicht, Arbeitnehmer aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung der Betriebszugehörigkeit in den Genuss von betrieblichen Regelungen kommen zu lassen, die bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in dieser Form existierten. Die Arbeitnehmer sollen hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit keine Nachteile dadurch erleiden, dass sie Wehrdienst abgeleistet haben, sie sollen bei der Berechnung von Ansprüchen so gestellt werden, als hätten sie die anzurechnende Zeit im Arbeitsverhältnis im Betrieb verbracht. Der gesetzliche Schutz, im Wehrdienst verbrachte Zeiten Betriebszugehörigkeitszeiten gleichzustellen, macht es hingegen nicht erforderlich, schon nicht mehr existierende oder inhaltlich abgeänderte Regelungen abgestellt auf den Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses anzuwenden. c) Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, insoweit bestehe eine Vergleichbarkeit zur Schutzbestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 BergmVersSchG NRW. aa) Zu dieser Vorschrift, die mehrfach von den Parteien in Bezug genommen worden ist, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.10.1976 = AP Nr. 13 zu § 9 BergmVersSchG NRW, ausgeführt, § 9 Abs. 3 BergmVersSchG erfordere nur, dass die unter Tage verbrachte Beschäftigungszeit da berücksichtigt werde, wo Betriebs- und Berufszugehörigkeit anspruchsbegründendes oder anspruchserhöhendes Tatbestandsmerkmal seien, hingegen sei es nicht erforderlich, den Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines in allen Punkten so zu behandeln, als ob er von Anfang an beim neuen Arbeitgeber beschäftigt worden sei. Entsprechend könne der Arbeitnehmer nicht Sozialleistungen in Anspruch nehmen, die ein Arbeitgeber in früherer Zeit gewährt habe, wenn diese Leistung inzwischen eingestellt worden sei. Die Ermittlung eines fiktiven Eintrittsdatums sei daher nur eine gedankliche Hilfe bei der Berechnung von Ansprüchen, die auch andere Arbeitnehmer, die gleichzeitig mit dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines eingestellt worden seien, hätten oder nach entsprechender Betriebszugehörigkeit erwerben könnten. bb) Ungeachtet des vergleichbaren Wortlautes des § 9 Abs. 3 Satz 1 BergmVersSchG, der in den dort aufgeführten Fällen eine Anrechnung von unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten als Berufsjahre und Zeiten der Betriebszugehörigkeit vorsieht, liegt der Bestimmung ein vergleichbarer Gesetzeszweck zugrunde: Das Bergmannsversorgungsscheingesetz will die Umsetzung von Bergleuten, die in ihrer Gesundheit gefährdet sind, aus dem Untertagebau in eine andere Tätigkeit dadurch erleichtern, dass dem betroffenen Personenkreis wirtschaftliche und rechtliche Vorteile gewährt werden (BAG, Urteil vom 20.10.1976, a.a.O.). Auch hier sollen anderweitig verbrachte Zeiten auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet werden. Beide Vorschriften sehen diese Anrechnung auf Berufs- und Betriebszugehörigkeit vor, um eine gewisse Gleichstellung mit Arbeitnehmern herbeizuführen, die Beschäftigungszeiten im Betrieb verbracht haben. Bei beiden Vorschriften ist es identisch, dass sie Benachteiligungen zu bestimmten Arbeitnehmergruppen wegen anderweitig zurückgelegter Zeiten vermeiden wollen. Entsprechend sind alle gesetzlichen Bestimmungen nicht so formuliert, dass die betroffenen Arbeitnehmer so zu stellen sind, als wären sie zu einem fiktiven vorherigen Zeitpunkt in den Betrieb eingetreten; die gesetzlichen Bestimmungen erfordern vielmehr nur die Anrechnung der anderweitig verbrachten Zeiten auf die Betriebszugehörigkeit, ohne damit fiktiv einen Eintritt in das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt festzulegen. C. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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