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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 1163/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, InsO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 286
ZPO § 416
ZPO § 440 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 n.F.
InsO § 27
InsO § 28
InsO § 38
InsO § 105
InsO § 108 Abs. 2
InsO § 119
InsO § 174
InsO § 177 Abs. 1
InsO § 179 Abs. 1
BetrVG § 95 Abs. 1
BetrVG § 102 Abs. 1
BetrVG § 111
BetrVG § 112 Abs. 1
1. Die gegen ein klagabweisendes Urteil gerichtete Berufung ist trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Rechtsmittel- und Sachantrags dann nicht nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n.F. unzulässig, wenn sich aus dem Inhalt der in der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze eindeutig ergibt und ohne Zweifel entnehmen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Betrifft das angefochtene Urteil mehrere selbständige Streitgegenstände (z.B. Kündigungsschutz-, Weiterbeschäftigungs- und Zahlungsklage), dann genügt es, wenn der erstinstanzlich unterlegene Kläger in der Berufungsbegründung deutlich macht, was er mit dem Rechtsmittel anstrebt, ob er das Urteil mit seiner Berufung in vollem Umfang oder durch Teilbefassen nur hinsichtlich einzelner Streitgegenstandes anfechten will.

2. Die vorausgegangene Anmeldung nach §§ 174, 28 InsO ist notwendige Prozessvoraussetzung für eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 1 InsO, denn sie ist nur unter der Voraussetzung statthaft, dass die Klageforderung im Verfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. War die streitgegenständliche Forderung im Zeitpunkt der nach § 179 KO erhobenen Feststellungsklage noch nicht beim Insolvenzverwalter angemeldet und von diesem geprüft worden, so kann dieser Mangel noch nach Rechtshängigkeit behoben werden, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bis zur evtl. Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen.

3. Wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Bis zum Erheben eines endgültigen Widerspruchs durch den beklagten Insolvenzverwalter im Nachprüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mangelt es einer dennoch vorher erhobenen Insolvenzfeststellungsklage an den Sachurteilsvoraussetzungen.

4. Wird das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG in die Interessenausgleichsverhandlungen nach §§ 111, 112 BetrVG aufgenommen, dann kann die abschließende Stellungnahme des Betriebsrates zu den Kündigungen (Zustimmung, Kenntnisnahme) im Interessenausgleich festhalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Interessenausgleich mit Namensliste oder um einen solchen ohne Namensliste handelt. Ausschlaggebend ist allein, ob dieser Interessenausgleich rechtswirksam zustande gekommen ist oder nicht.

5. Steht die Übereinstimmung einer lesbaren, unbeglaubigten Schriftstückskopie nach der freien Überzeugung des Gerichts mit dem Original fest, dann kann damit auch ein Urkundenbeweis erbracht werden. Sind die einzelnen Seiten des Interessenausgleichs, der Namensliste und des Sozialplanes entweder mit dem vollen Namenszug unterschrieben oder mit Paraphe des Geschäftführers und des Betriebsratsvorsitzenden abgezeichnet worden, können diese Privaturkunden gemäß § 416 ZPO im Einzelfall gemäß § 440 Abs. 2 ZPO auch den vollen Nachweis für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung des Klägers erbringen.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29.04.2004 - 3 (1) 1472/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 20.450,47 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien haben erstinstanzlich um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung sowie um die Berechtigung von Insolvenzforderungen gestritten.

Der Beklagte ist durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 01.09.2003 - 10 IN 186/03 - zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma B1xxxxx E1xxxxx- und A3xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt an ihrem Firmensitz in A1xxxxxx-N1xxxx ein Werk mit zwei Bereichen, nämlich einerseits den Bereich "Technische-Gebäude-Ausrüstung" (T2x) und andererseits den Bereich "Anlagentechnik".

Bei ihr war der am 21.02.12xx geborene, ledige Kläger seit dem 01.12.2001 als Ingenieur zu einem Jahresgehalt in Höhe von 156 TDM, zahlbar in 12 gleichen Beträgen (monatlich 13.000,00 DM = 6.646,79 €), beschäftigt. Ihm stand für die beruflichen und privaten Fahrten ein Dienstwagen vom Typ Audi A4 (Diesel) zur Verfügung. Außerdem war ihm gemäß § 4.3. des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 25./26.01.2002 (abgekürzt: AV) für das erste Halbjahr 2002 "eine Tantieme in Höhe von 10.000,00 DM [= 5.112,92 €] garantiert". In dem schriftlichen Anstellungsvertrag ist unter anderem folgendes vereinbart worden:

§ 1 - Tätigkeit

1.

Der Mitarbeiter wird als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz im Unternehmen eingestellt.

Sein Aufgabenbereich umfaßt die Leitung des P2xxxx-C1xxxxx "T2x (T3xxxxxxxx-G2xxxxx-A4xxxxxxxx)". Dazu gehören insbesondere die Bereiche Akquisition und Planung, Beschaffung und Ausführung, Kalkulation und Abrechnung sowie Organisation der Abteilung T2x.

2.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, seine volle Arbeitsleistung und seine Fähigkeit nach besten Kräften den Unternehmen zu widmen und die ihm durch Gesetz und Vertrag, übertragenen Pflichten und Obliegenheiten umfassend und eigenständig zu erfüllen.

3.

Das Unternehmen behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens bei materieller Besitzstandswahrung eine andere Funktion oder Tätigkeit zu übertragen. Sie kann die Veränderung des Arbeitsortes sowie den Wechsel von der Führungslaufbahn in die Fachlaufbahn und umgekehrt zum Gegenstand haben.

In dem Bereich T2x waren neben dem Kläger im Bereich des "mittleren Managements" die Mitarbeiter U1x K4xxxx, geboren am 08.08.1941, Betriebszugehörigkeit seit dem 01.07.1970, verheiratet ohne Kinder, M3xxxx P3xxxxx, geboren am 03.09.1953, Betriebszugehörigkeit seit dem 01.10.1994, verheiratet, 3 Kinder, und J1xxxxxx S2xxx, geboren am 10.4.15xx, Betriebszugehörigkeit seit dem 1.3.1973, verheiratet, keine Kinder, beschäftigt.

Im mittleren Management, allerdings dem Bereich Anlagentechnik zugeordnet, waren der Ingenieur H3xxxxx E4xxxxxx, geboren am 16.09.1940, Betriebszugehörigkeit seit dem 15.04.1962, verheiratet, keine Kinder, der Mitarbeiter D1. O2xx E3xxxx, geboren am 10.01.1961, Betriebszugehörigkeit seit dem 01.07.2001, verheiratet, sowie der Mitarbeiter R2xx K5xxxxxx, geboren am 18.10.1958, Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1996, verheiratet, 3 Kinder, tätig.

Bereits Anfang des Jahres 2003 befand sich die Insolvenzschuldnerin in erheblichen wirtschaftlichen Problemen. Sie vereinbarte unter dem 14.03.2003 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, der folgenden Wortlaut hat:

Die Geschäftstätigkeit der Firma B1xxxxx weist seit geraumer Zeit erhebliche negative Ergebnisse auf. Das Unternehmen ist in seiner derzeitigen strategischen Ausrichtung mit den daraus resultierenden Kosten- und Finanzierungsstrukturen in hohem Maße unrentabel, so dass bei Weiterführung des Unternehmens in der bisherigen Form mit einem Ausfallrisiko bis hin zur Insolvenz zu rechnen ist.

Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens steht der Zwang zur strategischen und operativen Anpassung. Von der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat sind diese Notwendigkeiten erkannt worden, Sofortmaßnahmen einzuleiten, um den Bestand des Unternehmens zu gewährleisten. Geschäftsleitung und Betriebsrat der Firma B1xxxxx sind sich der Dringlichkeit der anstehenden Maßnahmen bewusst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung des Weiterbestehens des Unternehmens und der verbleibenden Arbeitsplätze sowie zur Vermeidung einer Insolvenz.

Die bislang voneinander unabhängig geführten Geschäftsfelder Anlagentechnik und technische Gebäudeausrüstung können vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung in der bisherigen Form nicht weiter geführt werden. Die Reduktion des Geschäftes, in erster Linie bei der T2x, ist zwingend erforderlich. Durch eine straffere Organisation und besseres Controlling wird es möglich sein, die zum Teil aufgegebene und sehr verkleinerte Sparte T2x weiterzuführen und den aktuellen Markterfordernissen anzupassen.

In Anbetracht der allgemeinen geschäftlichen Entwicklung und der Teilaufgabe des Geschäftsfeldes T2x und aufgrund der notwendig gewordenen Verschlankung aller Arbeitsabläufe im Unternehmen sowohl im Fertigungs- als auch im Verwaltungsbereich, in beiden Geschäftsfeldern führen zu Überkapazitäten im Personalbereich. Der Personalbestand ist daher über einen Stellenabbau nachhaltig der sehr kritischen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens anzupassen. Um die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu sichern, sind strukturelle Veränderungen erforderlich, die alle Funktionen des Unternehmens betreffen.

Die Wettbewerbsfähigkeit und der Bestand der Firma B1xxxxx sind bei den vorhandenen Strukturen nicht mehr gegeben, so dass eine strukturelle Veränderung dringend notwendig geworden ist, um die wirtschaftliche Existenz der Firma B1xxxxx und den Fortbestand der verbleibenden Arbeitsplätze gewährleisten zu können.

Aus diesem Grunde sind sofort umzusetzende Maßnahmen unerlässlich, die neben weiteren strukturellen Veränderungen auch den direkten und unmittelbaren Abbau von 19 Arbeitsplätzen erfordern, um die wirtschaftlich notwendig gewordene Kostenentlastung sowie die notwendig gewordenen strukturellen Veränderungen vorzunehmen und den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden. Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat der Firma B1xxxxx sind sich der Dringlichkeit der Maßnahme bewusst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung des Weiterbestehens des Unternehmens und der verbleibenden Arbeitsplätze sowie zur Vermeidung einer Insolvenz.

Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass von der Personalreduzierung nur die Arbeitnehmer betroffen sind, welche aus dem Interessenausgleich als Anlage beigefügten und von den Betriebsparteien unterschriebenen Auswahlliste hervorgehen. Die Betriebsparteien sind sich des weiteren darüber einig, dass Ansprüche auf mögliche Sozialplanleistungen nur für solche Mitarbeiter bestehen, die auf der von den Betriebsparteien unterschriebenen sozialen Auswahlliste verzeichnet sind.

§ 1 - Gegenstand des Interessenausgleiches

Gegenstand des Interessenausgleiches ist die notwendig gewordene Personalanpassung aus den in der Präambel genannten Gründen, wovon die in der als Anlage beigefügten und von den Betriebsparteien unterzeichneten Namensliste verzeichneten Mitarbeiter betroffen sind.

Die Betriebsparteien verständigen sich vor dem Hintergrund des Wegfalls der Arbeitsplätze auf die Einrichtung einer betrieblich eigenständigen Einheit im Rahmen einer Beschäftigungs- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, der T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx S3xxxxxxx e.V. (nachfolgend T4xx), S4xxxxxx. 11, 52xxx M2xxxxxx.

Aus diesem Grunde wird sämtlichen in der als Anlage beigefügten Namensliste aufgelisteten Mitarbeitern angeboten, in die T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx S3xxxxxxx e.V. zum 1.4.2003 einzutreten und mit der T4xx ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Es besteht Einigkeit zwischen den Betriebsparteien, dass Mitarbeitern, welche den Übertritt in die T4xx zum 1.4.2003 ablehnen, betriebsbedingt gekündigt wird.

Zweck der Einrichtung einer betrieblich eigenständigen Einheit im Rahmen der T4xx soll es sein, möglichst vielen betroffenen Mitarbeitern eine angepasste berufliche Qualifizierung zu ermöglichen und die Aufnahme in den ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Diese Betriebsvereinbarung ersetzt zugleich die weitere Stellungnahme des Betriebsrates gem. Ziffer 7.10 TA zu § 175 SGB III.

Die Laufzeit der befristeten Übernahme in die T4xx beträgt für alle Mitarbeiter, die in der als Anlage beigefügten Namensliste verzeichnet sind, 12 Monate, gerechnet ab dem Eintrittsdatum 1.4.2003.

Zu diesem Zweck verpflichtet sich die Firma B1xxxxx, allen in der als Anlage beigefügten Namensliste verzeichneten Mitarbeiter, die zum Übertritt in die T4xx bereit sind, einen sog. dreiseitigen Vertrag anzubieten und mit ihnen abzuschließen.

Die Einrichtung der betrieblich eigenständigen Einheit im Rahmen der T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx S3xxxxxxx e.V. steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Arbeitsverwaltung die Förderungsfähigkeit der T4xx im Rahmen des § 175 SGB III positiv bescheidet und Kurzarbeitergeld gem. § 175 SGB III zugunsten der in der Namensliste verzeichneten und betroffenen Mitarbeiter, die in die T4xx eintreten, gewährt wird und dass ferner die Qualifizierungskosten in Höhe von 90 % der beantragten Kosten durch die Arbeitsverwaltung übernommen werden. Die Einrichtung der betrieblich eigenständigen Einheit im Rahmen der T4xx steht des weiteren unter der Bedingung, dass eine Mindestteilnehmerzahl zum 1.4.2003 von 15 Arbeitnehmern in die T4xx eintreten wird, so dass die notwendige Mindestteilnehmerzahl spätestens bis zum 26.3.2003 erreicht sein muss.

§ 2 - Schlussbestimmungen

1. Die Parteien sind sich einig, dass mit den vorstehenden Bestimmungen ein Interessenausgleich gem. §§ 111ff. BetrVG abschließend vereinbart wird.

2. Der Interessenausgleich tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

3. Diese Vereinbarung ersetzt zugleich die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 KSchG.

4. Sollten Einzelbestimmungen dieses Interessenausgleiches unwirksam sein oder werden oder im Widerspruch zu tariflichen oder zu gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die der von den Parteien mit der gesetzlichen Regelung gewollten möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für eine eventuell entstandene Regelungslücke.

Ebenfalls am 14.03.2003 haben die Betriebspartner einen Sozialplan vereinbart, in dem es unter anderem heißt:

§ 5 - Kündigungen

Sofern betroffene Mitarbeiter den Übertritt in die Transfergesellschaft ablehnen, vereinbaren die Betriebsparteien, dass das mit diesen Mitarbeitern bestehende Arbeitsverhältnis durch Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen unter Einhaltung der individuellen anwendbaren Kündigungsfrist beendet wird. Dabei wird ein möglicher Sonderkündigungsschutz nach den entsprechenden tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

Diese Mitarbeiter erhalten eine Abfindung unter den Bedingungen, wie sie unter § 4 dieser Vereinbarung über einen Sozialplan beschrieben sind. Abfindungen für gekündigte Arbeitnehmer werden jedoch mit Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG fällig. Erhebt ein Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung, so wird die Abfindung erst mit Klagerücknahme oder rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreites fällig. Dies gilt entsprechend für den Fall der Anfechtung der einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 4 dieser Vereinbarung. Gerichtlich festgesetzte oder vor dem Arbeitsgericht vereinbarte Abfindungen werden mit den Leistungen aus dieser Betriebsvereinbarung verrechnet.

Es besteht Einigkeit zwischen den Betriebsparteien, dass der Betriebsrat bereits nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß zu den einzelnen Kündigungen angehört wurde. Dies wird durch die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden zu dieser Vereinbarung dokumentiert.

§ 6 - Auswahlrichtlinie

Es besteht Einigkeit zwischen den Betriebsparteien, dass Mitarbeitern, welche den Übertritt in die T4xx zum 1.4.2003 ablehnen, betriebsbedingt gekündigt wird. Für mögliche betriebsbedingte Kündigungen gilt die nachfolgend vereinbarte Auswahlrichtlinie.

I. Vergleichsgruppenbildung

Die Betriebsparteien kommen überein, dass folgende Vergleichsgruppen gebildet werden, innerhalb derer eine soziale Auswahl durchzuführen ist. Bei Festlegung der Vergleichsgruppen wurden durch die Betriebsparteien Ausbildung, Qualifikation und umfassende Einarbeitungszeiten, sowie die vertretenen Berufsgruppen im einzelnen berücksichtigt.

I. Angestellte Mitarbeiter

1. Anlagentechnik

1.1 technische Geschäftsleitung / Prokurist

1.2 Planung Projektleitung

1.3 Planung Sachbearbeiter

1.4 Konstruktion CAD Sachbearbeiter

1.5 Konstruktion Sachbearbeiter

1.6 Bauleitung

1.7 Dokumentation

2. T2x

2.1 technische Geschäftsleitung / Prokurist

2.2 Kalkulation

2.3 Konstruktion Projektierung

2.4 Konstruktion Sachbearbeitung

2.5 Planung Projektleitung

2.6 Akquisition

3. Personal und Verwaltung

3.1 Erweiterte Geschäftsleitung / Kaufmännischer Prokurist

3.2 Assistenz der Geschäftsleitung

3.3 Sekretariat

3.4 Post und Hilfstätigkeiten

3.5 Buchhaltung

3.6 Telefonzentrale

3.7 Netzwerk

4. Elektro

4.1 Planung Projektleitung

4.2 Planung Sachbearbeitung

II. Gewerbliche Mitarbeiter

1. Anlagenbau

1.1 Obermonteur

1.2 Monteur

2. Elektro

2.1 Projektleitung / Inbetriebnahme

2.2 Obermonteur

2.3 Monteur

3. Heizung (T2x/A)

3.1 Obermonteur

3.2 Monteur

4. Lüftung (T2x/A)

4.1 Obermonteur

4.2 Monteur

5. Werkstatt

5.1 Werkstattleitung

5.2 Hilfsarbeiten

6. Lager

II. Soziales Auswahlschema

Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die soziale Auswahl in den oben, im einzelnen aufgeführten Vergleichbarkeitsgruppen, durchgeführt wird. Die soziale Auswahl erfolgt dabei nach folgendem sozialen Auswahlschema:

1. Lebensalter

bis zu 20 Jahren = 0 Punkte

bis zu 30 Jahren = 1 Punkt

bis zu 40 Jahren = 2 Punkte

bis zu 50 Jahren = 3 Punkte

über 50 Jahre = 5 Punkte

2. Betriebszugehörigkeit je volles Beschäftigungsjahr = 4 Punkte

3. Unterhaltsberechtigte Kinder, die auf der Steuerkarte verzeichnet sind je Kind = 5 Punkte

4. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50% sowie Gleichgestellte = 10 Punkte

Maßgeblich für die soziale Auswahl sind die jeweils vollen Jahre der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters sowie die auf der Steuerkarte verzeichneten unterhaltsberechtigten Kinder als auch die Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von über 50 % und die Gleichstellung im Zeitpunkt der Betriebsratsanhörung für mögliche zu kündigende Arbeitnehmer.

Die endgültige soziale Auswahl erfolgt unter Abwicklung aller Umstände des Einzelfalles. Dabei wird geprüft, ob besondere soziale Härten vorliegen, die eine abweichende Beurteilung zwingend erfordern. Soweit die Betriebspartner im Rahmen dieser Prüfung das Vorliegen besonderer Härten in diesem Sinne bejahen, wird dies entsprechend schriftlich für den Einzelfall dokumentiert.

§ 7 - Freistellung

Die Firma B1xxxxx ist berechtigt, mögliche gekündigte Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Entsprechendes gilt bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages. Die Freistellung erfolgt jeweils unter Anrechnung etwaiger noch bestehender oder entstehender Urlaubsansprüche und möglicher Freizeit- bzw. Stundenguthaben.

Zu den 19 Arbeitnehmern in der Namensliste waren neben dem Kläger aus dem Bereich T2x die Mitarbeiter U1x K4xxxx, M3xxxx P3xxxxx, J1xxxxxx S2xxx sowie aus dem Bereich Anlagentechnik der Mitarbeiter H3xxxxx E4xxxxxx benannt. Eine Entlassung der Mitarbeiter D1. O2xx E3xxxx und R2xx K5xxxxxx war nicht vorgesehen.

Mit Schreiben vom 28.03.2003 hat die Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.2003 gekündigt und ihn ab dem 31.03.2003 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt.

Nach Verfahrenseröffnung hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers nochmals vorsorglich mit Wirkung zum 31.12.2003 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger keine Klage erhoben.

Mit seiner am 01.04.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger allerdings die Kündigung vom 28.03.2003 angegriffen. Er hat sie für sozial nicht gerechtfertigt gehalten und im übrigen die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestritten.

Zudem hat der Kläger geltend gemacht, ihm stünde noch für das 1. Halbjahr 2002 ein Tantiemeanspruch in Höhe von 5.112,92 € zu, den er nachträglich zur Insolvenztabelle angemeldet. Eine Entscheidung des Beklagten über die Anerkennung dieses Anspruchs war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in I. Instanz noch nicht erfolgt.

Der Kläger hat beantragt:

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung von 28.3.2003 zum 30.6.2003 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.6.2003 hinaus fortbesteht,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das 1. Halbjahr 2002 eine Tantieme in Höhe von 5.112,92 € zusammen mit der Auszahlung des Monatsgehalts, welches auf die Festlegung des Jahresabschlusses folgt, spätestens jedoch bis zum 30.6. des Jahres 2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Insolvenzschuldnerin sei bereits im Frühjahr 2003 gezwungen gewesen, Personalkosten einzusparen. Sie habe im Rahmen der notwendigen Verschlankungsmaßnahmen den Entschluss gefasst, das mittlere Management im Bereich T2x komplett in Wegfall geraten zu lassen. Von dieser Entscheidung sei auch der Kläger betroffen gewesen. Mit anderen Mitarbeitern als den Mitarbeitern des mittleren Managements sei der Kläger nicht vergleichbar gewesen. Im Übrigen habe der Kläger von sämtlichen angestellten Mitarbeitern im Bereich T2x im Kündigungszeitpunkt die geringste soziale Schutzwürdigkeit aufgewiesen.

Im Hinblick auf den Tantiemeanspruch hat er die Ansicht vertreten, dass die Geltendmachung dieses Anspruchs im Klageweg derzeit unzulässig sei.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des vormaligen Geschäftsführers M3xxxx B1xxxxx und des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden W2xxxx S5xxxx. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2004 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2004 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 20.450,47 € festgesetzt.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch die Kündigung vom 28.03.2003 mit Ablauf des 30.06.2003 beendet worden. Die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung fest, dass die Insolvenzschuldnerin im Frühjahr 2003 den Entschluss gefasst und auch umgesetzt habe, die Arbeitnehmer aus dem Bereich des mittleren Managements in der T2x sämtlich zu entlassen. Durch diese Unternehmerentscheidung der Insolvenzschuldnerin sei der Arbeitsplatz des Klägers in Wegfall geraten.

Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlerhafter sozialer Auswahl unwirksam, denn selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit der Mitarbeiter D1. E3xxxx und K5xxxxxx, die nicht dem Bereich T2x, sondern dem Bereich Anlagentechnik zugeordnet gewesen seien, mit dem Kläger ausgehen würde, wäre die soziale Auswahl nicht fehlerhaft erfolgt. Der Kläger sei im Hinblick auf sein Lebensalter, seine Betriebszugehörigkeit und die fehlenden Unterhaltsverpflichtungen sozial deutlich weniger schutzwürdig als der Mitarbeiter K5xxxxxx. Er sei auch nicht sozial schutzwürdiger als der Mitarbeiter D1. E3xxxx, für dessen Weiterbeschäftigung zudem ein berechtigtes betriebliches Interesse bestanden habe, weil dieser Mitarbeiter in einem laufenden Großprojekt (B7x B4xxxx) tätig gewesen sei.

Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 102 BetrVG unwirksam. Die Insolvenzschuldnerin habe den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung durch den Inhalt des Interessenausgleichs und des Sozialplans umfassend über die Kündigungsgründe sowie die Personen der zu entlassenden Arbeitnehmer und deren Sozialdaten informiert. Unschädlich sei, dass bei Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans noch nicht abschließend geklärt gewesen sei, welche Arbeitnehmer in die T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx übertreten würden und welche Arbeitnehmer zu entlassen seien. Denn in § 5 des Sozialplans sei ausdrücklich festgelegt worden, dass für den Fall der Ablehnung des Übertritts in die Transfergesellschaft betriebsbedingte Kündigungen unter Einhaltung der individuellen anwendbaren Kündigungsfrist erfolgen sollten. Vor dem Hintergrund dieser Regelung sei eine weitere Anhörung des Betriebsrats im Anschluss an die Entscheidung des Arbeitnehmers, nicht in die Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx einzutreten, nicht erforderlich gewesen.

Bei dem Tantiemeanspruch für das Jahr 2002 handele es sich um eine einfache Insolvenzforderung. Der arbeitsgerichtliche Rechtsweg für die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung sei nur eröffnet, soweit der Arbeitnehmer die Insolvenzforderung angemeldet und der Insolvenzverwalter diese bestritten habe. Da die klägerischen Tantiemeansprüche bislang vom Beklagten im Insolvenzverfahren noch nicht bestritten worden seien, sei eine Forderungsfeststellungsklage derzeit unzulässig.

Gegen das ihm am 24.05.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger per Telefax am 22.06.2004 Berufung unter Ankündigung folgender Anträge angekündigt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 29.04.2004 - 3 (1) Ca 1472/03 - wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechstreits.

Der Kläger hat seine Berufung per Telefax am 20.07.2004 begründet. Nach der Sachverhaltsschilderung auf Seite 1 der Begründungsschrift setzt sich der Kläger auf Seite 2 mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auseinander und führt dazu wörtlich aus:

Die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts Arnsberg ist rechtsfehlerhaft. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu § 102 BetrVG, Seite 7 folgende des Urteils. Und zwar wird im Sozialplan festgestellt, dass für den Fall der Ablehnung des Übertritts in die T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx betriebsbedingte Kündigungen unter Einhaltung der individuellen anwendbaren Kündigungsfrist erfolgen sollten.

Insoweit ist der Interessenausgleich allerdings unvollständig. Dieser verweist lediglich pauschal auf den Interessenausgleich sowie die diesem als Anlage beigefügte Auswahlliste.

Konkrete Angaben sind jedoch im Interessenausgleich vorzunehmen und nicht im Sozialplan.

Ferner sind nach den Feststellungen im Sozialplan, hier § 6, betriebsbedingte Kündigungen, möglich. Zum Zeitpunkt 14.03.03 der Unterzeichnung des Sozialplanes, stand der Ausspruch von Kündigungen wegen der Möglichkeit der Übernahme in die T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx noch nicht fest.

Die Vereinbarung in § 5 Abs. 3 des Sozialplanes vom 14.03.03 läuft somit auf eine pauschale Anhörung des Betriebsrates hinaus. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig, hierin ist eine Unterrichtung auf Vorrat zu sehen.

Ferner ist erstinstanzlich bereits festgestellt worden, dass der Interessenausgleich formnichtig ist. Grundsätzlich ist über den Interessenausgleich und die Namensliste eine Urkunde zu errichten. Dies war hier jedoch nicht der Fall. So sind die Textseiten des Interessenausgleichs von Seite 1 bis 3 durchnummeriert. Die Namensliste beginnt erneut mit Seite 1 (von 3 Seiten).

Aus diesem Grunde ist die Schriftform nicht gewahrt.

Auch hierauf geht die erstinstanzliche Entscheidung nicht ein.

Abschließend nehmen wir zur Begründung Bezug auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nebst der darin enthaltenen Beweisantritte.

Sollte das Gericht eine Bezugnahme für nicht zulässig erachten, so wird um richterlichen Hinweis gebeten.

In der ersten Berufungsverhandlung am 26.10.2004 hat der Kläger die in der Berufungsschrift angekündigten Anträge verlesen und um Festsetzung des Streitwertes gebeten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, es liege eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigungen vor. Während der Verhandlungen zum Interessenausgleich und Sozialplan sei der Betriebsrat durch die Insolvenzschuldnerin umfassend über die Kündigungsgründe, die Personen der zu entlassenden Arbeitnehmer und deren Sozialdaten informiert worden. Dies ergäbe sich bereits aus dem Text des Interessenausgleichs und des Sozialplans. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts dadurch, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs und des Sozialplans noch nicht festgestanden habe, welche Arbeitnehmer in die T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx übertreten und welche Arbeitnehmer entlassen werden würden. Es sei aber klar gewesen, dass die in der Namensliste zum Interessenausgleich genannten Arbeitnehmer, darunter der Kläger, in jedem Fall das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin verlassen würden. Der Eintritt in die T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sei lediglich von der Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer abhängig gewesen. Es sei den Betriebsparteien bewusst gewesen, dass bei Nichterteilung der Zustimmung der Arbeitnehmer zum Übertritt in die T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, eine betriebsbedingte Kündigung des entsprechenden Arbeitnehmers erfolgen werde. Nicht nur in § 5 des Sozialplans, sondern auch in § 1 des Interessenausgleichs sei ausdrücklich festgelegt worden, dass für den Fall der Ablehnung des Übertritts in die T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx betriebsbedingte Kündigungen erfolgen sollten.

Insoweit der Kläger rüge, dass der Interessenausgleich formnichtig sei, träfe dies nicht zu. Der Interessenausgleich sei nach Angaben der Insolvenzschuldnerin zusammengeheftet gewesen und sei zudem ebenso wie der Sozialplan auf jeder Seite und auch auf jeder Seite der Namensliste von Betriebsrat und Geschäftsleitung unterzeichnet worden. Soweit das Berufungsgericht es für erforderlich halte, werde er, der Beklagte, sich bemühen ein Original des Interessenausgleichs beizutreiben.

Es ist dem Beklagten im Termin vom 26.10.2004 durch Beschluss aufgegeben worden, bis zum 30.11.2004 ein Original des Interessenausgleichs vom 14.03.2003 vorzulegen. Nachdem dieser per Telefax am 30.11.2004 mitgeteilt hat, dass nach Durchsicht sämtlicher eingelagerten Unterlagen der Insolvenzschuldnerin kein Original zu finden gewesen sei, hat die anschließende Befragen der vom Beklagten benannten Zeugen ergeben, dass die Betriebsratsunterlagen von dem ehemaligen Betriebsratsmitglied G3xx K7xxxxx in Verwahrung genommen worden seien. Der Zeuge K7xxxxx hat unter dem Datum des 02.05.2005, beim Landesarbeitsgericht am 05.05.2005 eingegangen, den Interessenausgleich, den Sozialplan und zwei Protokollerklärungen, sämtlich ausgestellt mit Datum des 14.03.2004, mit dem Bemerken zu den Gerichtsakten gereicht:

Wie in Ihrer Anfrage gewünscht und am 02.05.2005 telefonisch besprochen, kann ich Ihnen den Interessenausgleich nur als Originalkopie zusenden. Ein Original ist leider nicht mehr auffindbar.

Den Parteien wurden Kopien von der "Originalkopie" vom Interessenausgleich, vom Sozialplan und von den beiden Protokollerklärungen vom Kammervorsitzenden übersandt. In dem gerichtlichen Anschreiben vom 10.05.2005 sind die Parteien zur Frage, ob durch Vorlage einer Foto- oder Telekopie der Urkundenbeweis geführt werden kann, auf eine Entscheidung der erkennenden Kammer aus dem Jahre 1995 (LAG Hamm, Urt. v. 02.02.1995 - 4 Sa 1850/94) hingewiesen worden. Dann heißt es in dem Anschreiben weiter:

Ich habe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassung des Zeugen K7xxxxx, es handele sich bei der zu den Gerichtsakten gereichten Kopie, um eine "Originalkopie" (sprich: Kopie vom Original), falsch sein könnte. Ich kann daher auf die Vernehmung des Zeugen K7xxxxx verzichten und Frage daher an, ob Sie dies auch tun können oder welche konkreten Vorhalte Sie dem Zeugen machen wollen oder welche Beweisanträge sonst gestellt werden.

Unter Vorlage eines Auszuges aus der Insolvenztabelle vom 30.05.2005 hat der Kläger mit Telefax vom 10.06.2005 zunächst mitgeteilt, mittlerweile habe die Prüfung auch der von ihm angemeldeten Forderung stattgefunden; die Forderung aus Tantieme/ Provision etc. sei von dem beklagten Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten worden. Zur gerichtlichen Anfrage hat der Kläger vortragen lassen, es solle nicht der Rechtsprechung der Kammer dahingehend widersprochen werden, dass durch Vorlage einer Foto- oder Telekopie ein Urkundenbeweis geführt werden könne. Durch die Vorlage der "Originalkopie" sei allerdings noch nicht nachgewiesen, dass Namensliste und Interessenausgleich eine Urkunde bildeten. Der Nachweis einer festen Verbindung der Bestandteile des Originals könne nicht durch ein Duplikat erbracht werden. Aus den Kopien ergäbe sich weder aus fortlaufender Seitennummerierung und Gestaltung noch durch Datum in der Unterschriftsleistung durch die Betriebsparteien oder aus einer Bezeichnung der Tabelle eine zweifelsfreie Zugehörigkeit zum Interessenausgleich. Beide Unterlagen seien vielmehr getrennt durchnummeriert. Hieraus sowie aus der Dokumentenbezeichnung unten links der Namensliste lasse sich vielmehr schließen, dass diese Liste als Information im Zusammenhang mit der Transfergesellschaft (T4xx) stehe. Danach seien die geforderten Mindestmerkmale für eine einheitliche Urkunde des Interessenausgleichs mit Namenliste nicht erfüllt. Auch der Hinweis im Interessenausgleich auf die Existenz einer Namensliste und die Existenz einer solchen durch die Betriebsparteien unterzeichneten Liste lasse nicht zweifelsfrei die Zusammengehörigkeit erkennen. Notwendig wäre eine feste Verbindung der Namensliste mit dem Interessenausgleich oder das Vorhandensein eines äußeren Merkmals, welches sie als Bestandteil des Interessenausgleichs ausweise. Dies sei hier nicht der Fall, so dass auch weiterhin die Formgültigkeit des Interessenausgleichs nicht festgestellt werden könne.

Weiterhin sei in Bezug auf den Interessenausgleich noch festzustellen, dass dieser zu beanstanden sei. Generell könne die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG im Rahmen einer Einigung nach § 1 Abs. 5 KSchG in die Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit Namensliste mit aufgenommen werden. Habe dann der Betriebsrat eine abschließende Stellungnahme abgegeben, so sei eine entsprechende Formulierung in den Interessenausgleich mitaufzunehmen. Zu beachten sei hier jedoch, dass bei Abschluss des Interessenausgleichs die zu kündigenden Mitarbeiter genau feststehen müssten und dass die Kündigungen in jedem Falle ausgesprochen würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ausweislich der vertraulichen Absprache zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat vom 14.03.2003 (vergleiche Anlage zum gerichtlichen Schreiben vom 10.05.2005) hätten sich die Betriebsparteien dahingehend geeinigt, dass ein Tausch zwischen nichtbetroffenen Arbeitnehmern und betroffenen Arbeitnehmern auf der sozialen Auswahlliste mit Zustimmung der Betriebsparteien möglich sei. Zudem sollten durch Eintritt der betroffenen Mitarbeiter in eine Transfergesellschaft Kündigungen verhindert werden. Somit handele es sich bei der Anhörung des Betriebsrates um eine unzulässige "Unterrichtung auf Vorrat". Der Interessenausgleich sei ferner zu beanstanden, da hinsichtlich der erfolgten Sozialauswahl und der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG das Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei. Soweit entsprechendes im Sozialplan enthalten sei, sei festzustellen, dass dies nicht Regelungsgegenstand eines solchen sein könne. Es handele sich nicht um ein zusammengehöriges Dokument. Unter Berücksichtigung dessen, dass hier somit noch nachträgliche Änderungen möglich sein sollten, sei ein rechtlich wirksamer Interessenausgleich nicht zustande gekommen. Es könne somit zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die nunmehr vorgelegte Namensliste inhaltlich nicht identisch sei mit der Liste zur Zeit der Unterzeichnung des Interessenausgleichs. Selbst wenn das Schriftformerfordernis gewahrt wäre, wäre der Interessenausgleich unter Berücksichtigung der nicht feststehenden Namensliste nicht wirksam zustande gekommen. Abschließend sei also festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Anhörung seitens der Beklagten bzw. des Betriebsrates in Bezug auf den Kläger nicht stattgefunden hat.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.06.2005 erwidern lassen, mit der Berufungsbegründung vom 20.07.2004 habe der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg nur hinsichtlich der Abweisung des Kündigungsschutzantrages angegriffen. Nicht angegriffen worden sei das klageabweisende Urteil bzgl. des gestellten Zahlungsantrages. Daher sei es im vorliegenden Berufungsverfahren unerheblich, dass zwischenzeitlich die nachträgliche Forderungsanmeldung des Klägers bestritten worden.

Der Kläger stütze seine Behauptung, der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin sei nicht ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört worden darauf, dass der Interessenausgleich angeblich formnichtig sei. Dies erwecke den Eindruck, der Kläger gehe davon aus, dass dem Interessenausgleich Vermutungswirkung im Rahmen des § 1 Abs. 5 KSchG zukomme. Der hier streitgegenständliche Interessenausgleich datiere aus dem Jahre 2003. Zu diesem Zeitpunkt sei § 1 Abs. 5 KSchG noch nicht bzw. nicht mehr gültig gewesen. Weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz habe sich er, der Beklagte, darauf berufen, dass dem Interessenausgleich Vermutungswirkung zukommen solle. Auch das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg gehe nicht von einer Vermutungswirkung aus. Es werde lediglich dargelegt, dass der Betriebsrat durch den Inhalt von Interessenausgleich und Sozialplan umfassend über Kündigungsgründe sowie die Personen der zu kündigenden Arbeitnehmer und deren Sozialdaten informiert worden sei. Insoweit dürfte es unerheblich sein, ob tatsächlich eine feste Verbindung zwischen den Seiten des Interessenausgleichs bestand habe oder nicht.

Das Berufungsgericht hat im Termin vom 21.07.2005 die als Anlage zu dem Schreiben des ehemaligen Betriebsratsmitglieds K7xxxxx vom 02.05.2005 zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme gemacht.

Mit Schriftsatz vom 19.07.2005, bei dem Berufungsgericht am 20.07.2005 eingegangen und dem Kläger im Termin vom 21.07.2005 übergeben, hat der Beklagte sich gegen die Erstreckung des Berufungsverfahrens auf den erstinstanzlich als unzulässig abgewiesenen Zahlungsantrag zur Wehr gesetzt und vorgetragen, nach § 520 Abs. 3 Ziff. 2-4 ZPO müsse in der Berufungsbegründung auch deutlich werden, inwieweit das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruhe. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) befinde sich in der Berufungsbegründung des Klägers vom 20.07.2004 keinerlei Hinweis auf eine Rechtsverletzung. Desweiteren weise er darauf hin, dass der erstinstanzlich gestellte Klageantrag zu 2) in dieser Form unzulässig sei. Der Klageantrag könne nur auf eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle lauten.

In einem nachgelassenen Schriftsatz vom 31.08.2005 hat der Kläger sich darauf berufen, dass mit Einlegung der Berufung ausdrücklich auf den erstinstanzlichen Vortrag nebst der darin enthaltenen Beweisantritte Bezug genommen worden sei. Ferner sei um richterlichen Hinweis für den Fall gebeten worden, dass eine Bezugnahme als nicht ausreichend erachtet werde; ein solcher Hinweis sei nicht ergangen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bei dem Arbeitsgericht Arnsberg sei noch nicht ersichtlich gewesen, ob die erst später angemeldete Forderung zur Insolvenztabelle bestritten werden werde oder nicht. Gleiches sei auch noch zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung bei dem erkennenden Gericht der Fall gewesen. Vorsorglich hilfsweise beantrage er nunmehr, den Tantiemeanspruch des Klägers in Höhe von 5.112,92 € als Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers, die nur eine Teilanfechtung des arbeitsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Abweisung des Kündigungsschutzklage (erstinstanzlicher Klageantrag zu 1) darstellt, hat keinen Erfolg und führt deshalb zur Zurückweisung des Rechtsmittels.

1. Hinsichtlich der Abweisung der auf Zahlungsverpflichtung gerichteten Feststellungsklage (erstinstanzlicher Klageantrag zu 2) als "derzeit unzulässig" ist das arbeitsgerichtliche Urteil mit der Berufung nicht angegriffen worden, so dass das Berufungsgericht insoweit mit der Sache nicht befasst ist. Dies erhellt sich aus folgenden Überlegungen:

1.1. Gegen das ihm am 24.05.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger per Telefax am 22.06.2004 Berufung unter Ankündigung folgender Anträge angekündigt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 29.04.2004 - 3 (1) Ca 1472/03 - wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechstreits.

Zwar deutet dies zunächst auf eine unbeschränkt eingelegte Berufung hin, jedoch entspricht die Antragstellung, "abändernd nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen", nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n.F. muss die Berufungsbegründung die exakte Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge - siehe dazu Schwab/Weth, § 64 ArbGG Rn. 145-147). Im Berufungsantrag hat der Berufungskläger sich über den Umfang der Urteilsanfechtung und das Ziel des Änderungsbegehrens zu erklären. Der Berufungsantrag bestimmt die Grenzen der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits; er stellt deshalb einen vertypten Fall der Geltendmachung der Beschwer dar, wenn mit ihm wenigstens teilweise der ursprünglich geltend gemacht, abgewiesene Klageanspruch weiterverfolgt wird. Der Berufungsantrag darf schon in der Berufungsschrift und muss spätestens in der Begründungsschrift enthalten sein. Aus einer isolierten Antragstellung in der Berufungsschrift, "abändernd nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen", ist in Fällen, in denen die Klage - wie hier - teils als unbegründet und teils als "derzeit unzulässig" abgewiesen wird, nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob auch die Antragstellung auch den im arbeitsgerichtlichen Urteil als unzulässig angesehenen Teil der Klage erfassen soll oder nicht. Eine solche isolierte Antragstellung ist unklar und damit unzulässig. Die Berufungssache ist in einem solchen Fall so zu behandeln, als wäre überhaupt kein Berufungsantrag gestellt worden.

1.2. Die gegen ein klagabweisendes Urteil gerichtete Berufung ist trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Rechtsmittel- und Sachantrags allerdings dann nicht nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n.F. unzulässig, wenn sich aus dem Inhalt der in der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze eindeutig ergibt und ohne Zweifel entnehmen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH, Urt. v. 29.01.1987 - IX ZR 36/86, NJW 1987, 1335, 1336; BGH, Urt. v. 06.05.1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264, 3265). Die Rechtsmittelbegründung muss - im Falle ihrer Berechtigung - nämlich geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand (z.B. Restlohnklage für sechs Monate - Berufung wegen Ausschlussfrist beschränkt auf die letzten drei Monate) muss sie sich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Bes. v. 25.01.1990 - IX ZB 89/89, MDR 1990, 712 = NJW 1990, 1184). Betrifft das angefochtene Urteil mehrere selbständige Streitgegenstände (z.B. Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigungs und Zahlungsklage), so muss die Berufungsbegründung nicht nur die Punkte im einzelnen bezeichnen, in denen das Urteil angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen der Berufungskläger die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Bes. v. 10.07.1990 - XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628). Mit anderen Worten, die Berufung muss für jeden von der Anfechtung betroffenen Streitgegenstand besonders gerechtfertigt werden (BAG, Urt. v. 07.07.1955 - 2 AZR 27/53, AP Nr. 2 zu § 554), es sei denn, der eine Streitgegenstand hängt vom anderen ab (so bspw. für das Verhältnis Feststellungsklage und Klage auf Zahlung des Verzugslohns: BAG, Urt. v. 16.06.1976 - 3 AZ 1/75, AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 47). Anders ist dies allerdings bei der Abweisung des Antrags auf Weiterbeschäftigung, weil die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer während des Rechtsstreits um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses weiterzubeschäftigen, nicht ausschließlich von dem Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt (BAG, Urt. v. 13.06.1985 - 2 AZR 452/84, NZA 1986, 600, 603 = ZIP 1986, 730, 736). Bei mehreren Streitgegenständen genügt es, wenn der erstinstanzlich unterlegene Kläger in der Berufungsbegründung deutlich macht, was er mit dem Rechtsmittel anstrebt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.2001 - 8 S 268/01, BauR 2003, 219), ob er das Urteil mit seiner Berufung in vollem Umfang oder nur hinsichtlich einzelner Streitgegenstandes anfechten will.

1.3.Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend festzustellen, dass sich die Begründungsschrift vom 20.07.2004 nur mit der Abweisung seiner Kündigungsschutzklage (Klageantrag zu 1) befasst. In der Sachverhaltsschilderung auf Seite 1 der Begründungsschrift wird zwar erwähnt, dass gegen die Kündigung vom 28.03.2003 "sowie wegen eines dem Kläger noch zustehenden Tantiemeanspruchs in Höhe von 5.112,92 Euro ... Klage erhoben" wurde, danach wird jedoch nur die Kündigung vom 28.03.2003 mit dem Bemerken erwähnt, das Arbeitsgericht habe durch Urteil vom 29.04.2004 "die Klage abgewiesen und festgestellt, die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 KSchG zu beanstanden. Ferner sei die Kündigung auch nicht gemäß § 102 BetrVG unwirksam." Danach setzt sich der Kläger auf Seite 2 mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auseinander und führt aus, die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts Arnsberg sei insbesondere bezüglich der Ausführungen zu § 102 BetrVG rechtsfehlerhaft. Danach folgen Ausführungen dazu, warum der Interessenausgleich seiner Ansicht nach formnichtig sein soll und warum die Regelungen in § 5 Abs. 3 des Sozialplanes vom 14.03.2003 auf eine pauschale Anhörung des Betriebsrates hinauslaufen sollen, so dass hierin eine unzulässige Unterrichtung auf Vorrat zu sehen sei. Damit hat der Kläger seine Berufung zulässigerweise auf den Angriff gegen die Abweisung seiner Kündigungsschutzklage als unbegründet beschränkt. So hat der Beklagte das Vorbringen des Klägers in der Begründungsschrift verstanden. Er hat sich nämlich mit Schriftsatz vom 19.07.2005 gegen die Erstreckung des Berufungsverfahrens auf den erstinstanzlich als unzulässig abgewiesenen Zahlungsantrag mit dem Bemerken zur Wehr gesetzt, hinsichtlich des Klageantrags zu 2) befinde sich in der Berufungsbegründung des Klägers vom 20.07.2004 keinerlei Hinweis auf eine Rechtsverletzung.

1.4. Auch das Berufungsgericht ist von einer eingeschränkten Berufungseinlegung ausgegangen, denn es hat dem Kläger hinsichtlich der als "derzeit unzulässig" abgewiesenen Insolvenzfeststellungsklage (Klageantrag zu 2) keinerlei rechtliche Hinweise gegeben, insbesondere nicht hinsichtlich der fehlerhaften Antragstellung. Es hat vielmehr die Beschränkung der Berufung durch den Kläger auf die Anfechtung der Abweisung der Kündigungsschutzklage (Klageantrag zu 1) als sinnvoll angesehen, da bei einer vollumfänglichen Anfechtung des arbeitsgerichtlichen Urteils diese - soweit sie dann die Insolvenzfeststellungsklage (Klageantrag zu 2) betroffen hätte - bereits im ersten Berufungstermin vom 26.04.2004 mangels Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen insoweit durch Teilurteil hätte zurückweisen müssen. Die Klage wäre als Insolvenzfeststellungsklage weiterhin als "derzeit unzulässig" anzusehen gewesen. Im Falle der Insolvenzeröffnung (§ 27 InsO) haftet der Insolvenzverwalter für die Arbeitnehmerforderungen mit der Insolvenzmasse. Wenn es sich - wie hier bei dem für das erste Halbjahr 2002 geltend gemachten Tantiemeanspruch - um rückständige Forderungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung (01.09.2003) handelt, ist der Arbeitnehmer "nur" Insolvenzgläubiger (§§ 108 Abs. 2, 38 InsO). Er muss daher zunächst seine Forderung nach §§ 174, 28 InsO beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Eine Leistungsklage ist generell unzulässig, vielmehr ist im Falle des Bestreitens der (untitulierten) Forderung durch den Insolvenzverwalter (oder einen Insolvenzgläubiger) die Insolvenzfeststellungsklage gemäß § 179 Abs. 1 InsO der richtige Rechtsbehelf. Die Insolvenzfeststellungsklage darf vom Arbeitnehmer allerdings erst nach endgültigem Bestreiten durch den Insolvenzverwalter erhoben werden, ansonsten droht ihm die Kostentragungspflicht (vgl. LAG Hamm, Bes. v. 06.03.2001 - 11 Sa 1968/99, MDR 2001, 1379 = ZInsO 2001, 528; LAG Hamm, Bes. v. 06.03.2001 - 11 Sa 1969/99, AE 2001, 139; LAG Hamm, Bes. v. 06.03.2001 - 11 Sa 1970/99, BuW 2002, 308; LAG Hamm, Bes. v. 14.03.2002 - 4 Sa 1366/97, DZWIR 2002, 240 = LAGReport 2002, 121). Die vorausgegangene Anmeldung nach §§ 174, 28 InsO ist notwendige Prozessvoraussetzung für eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 1 InsO, denn sie ist nur unter der Voraussetzung statthaft, dass die Klageforderung im Verfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (BGH, Urt. v. 21.02.2000 - II ZR 231/98, ZInsO 2000, 295; BAG, Urt. v. 16.06.2004 - 5 AZR 521/03, NZA 2004, 1274 = ZIP 2004, 1867). War die streitgegenständliche Forderung im Zeitpunkt der nach § 179 KO erhobenen Feststellungsklage noch nicht beim Insolvenzverwalter angemeldet und von diesem geprüft worden, so kann dieser Mangel noch nach Rechtshängigkeit behoben werden, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (LAG Hamm, Urt. v. 23.09.2004 - 4 Sa 2037/03, ZInsO 2005, 1120) bzw. bis zur evtl. Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen (LAG Hamm, Bes. v. 22.11.1999 - 4 Sa 1414/99, ZInsO 2000, 55).

1.5. Da der Kläger hinsichtlich seines Tantiemeanspruchs bereits fünf Monate vor der seinerzeit für ihn noch nicht absehbaren Insolvenzeröffnung, nämlich mit Klageschrift vom 01.04.2003, gegen seine Arbeitgeberin und spätere Insolvenzschuldnerin eine auf Zahlungsverpflichtung gerichteten Feststellungsklage erhoben hatte, hätte er nach der Insolvenzeröffnung innerhalb der vom Amtsgericht Arnsberg im Eröffnungsbeschluss vom 01.09.2003 - 10 IN 186/03 - bis zum 03.10.2003 festgesetzten Anmeldefrist seinen Tantiemeanspruch anmelden müssen. Ausweislich des per Telefax vom 10.06.2005 zu den Gerichtsakten gereichten Auszugs aus der Insolvenztabelle vom 30.05.2005 hat der Kläger seine Forderung erst am 03.02.2004 und damit nach dem auf den 14.11.2003 anberaumten Prüfungstermin zur Insolvenztabelle angemeldet. Wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Bis zum Erheben eines endgültigen Widerspruchs durch den beklagten Insolvenzverwalter im Nachprüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mangelt es einer dennoch vorher erhobenen Insolvenzfeststellungsklage an den Sachurteilsvoraussetzungen. In dem Antrag auf Klageabweisung ist jedenfalls dann noch kein endgültiges Bestreiten des Insolvenzverwalters zu sehen, wenn dieser - wie hier der Beklagte - nur die Unzulässigkeit der erhobenen Insolvenzfeststellungsklage rügt. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung "vorsorglich hilfsweise" angekündigte Antrag, "den Tantiemeanspruch des Klägers in Höhe von 5.112,92 € als Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen", hat das Berufungsgericht nicht zur Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung veranlassen können (§ 156 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da es dato nicht mit dem Tantiemeanspruch befasst gewesen ist. Zu unrecht rügt der Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 31.08.2005, er habe um richterlichen Hinweis für den Fall gebeten, dass eine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag nebst der darin enthaltenen Beweisantritte als nicht ausreichend erachtet werde; ein solcher Hinweis sei nicht ergangen. Es geht vorliegend überhaupt nicht um die Frage, ob eine solche Bezugnahme zulässig und ausreichend ist oder nicht, sondern darum - wie es in den nächsten beiden Sätzen heißt -, dass "zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bei dem Arbeitsgericht Arnsberg ... noch nicht ersichtlich gewesen, ob die erst später angemeldete Forderung zur Insolvenztabelle bestritten werden wird oder nicht. Gleiches war auch noch zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung bei dem erkennenden Gericht der Fall gewesen." Mit anderen Worten, es haben die Sachurteilsvoraussetzungen für die Insolvenzfeststellungsklage nicht nur im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorgelegen, sondern auch nicht bis zum Ablauf der Begründungfrist. Da der beklagte Insolvenzverwalter erst im Nachprüfungsverfahren am 30.05.2005 die angemeldete Forderung bestritten hat, ist als Folge der verspäteten Anmeldung beim Arbeitsgericht eine erneute Insolvenzfeststellungsklage zu erheben.

2.Damit steht fest, dass sich die Berufung nur gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage (erstinstanzlicher Klageantrag zu 1) richtet. Insoweit hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Kündigung vom 28.03.2003 das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Insolvenzschuldnerin mit Ablauf des 30.06.2003 fristgerecht beendet hat. Von der Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da sich das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts vollinhaltlich anschließt. Ergänzend wird im Hinblick auf das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers auf folgendes hingewiesen:

2.1. Der Kläger war zwar nach § 1.1 des Anstellungsvertrages vom 25./26.01.2002 als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG eingestellt worden und hat mit 156 TDM (= 79.761,53 €) bereits ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils seines Dienstwagens ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhalten, das sowohl für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich war (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrVG) als auch das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschritten hat (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG). Er hat sich als Leiter des P2xxxx-C1xxxxx "T2x" nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG eingeordnet, sondern im Schriftsatz vom 15.03.2004 darauf berufen, nicht zum Kreis der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG und § 14 Abs. 2 KSchG zu zählen, da er die Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern nicht innegehabt habe. Er sei letztendlich lediglich als einfacher Angestellter beschäftigt worden, so dass der Betriebsrat vor seiner Kündigung nicht bloß nach § 105 BetrVG zu informieren gewesen sei, sondern die Insolvenzschuldnerin das Anhörungsverfahren nah § 102 BetrVG hätte ordnungsgemäß durchführen müssen. Diesem Vorbringen ist unwidersprochen geblieben, denn der beklagte Insolvenzverwalter ist ihm nicht entgegengetreten, sondern hat sich seinerseits darauf berufen, dass die Insolvenzschuldnerin das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß durchgeführt habe. Dem folgt das Berufungsgericht aus den nachfolgenden Überlegungen:

2.1.1. Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung der 19, in der Namensliste genannten Mitarbeiter, darunter der Kläger, von der Insolvenzschuldnerin umfassend im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG über die Kündigungsgründe, die Personen der zu entlassenden Arbeitnehmer und deren Sozialdaten unterrichtet worden. Dies ergibt sich bereits - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - aus dem Text des Interessenausgleiches und des Sozialplanes. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die verschiedenen Anhörungsverfahren des Betriebsrates vom Arbeitgeber miteinander verbunden werden können. So ist insbesondere anerkannt, dass das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG in die Interessenausgleichsverhandlungen nach §§ 111, 112 BetrVG aufgenommen werden kann (ArbG Wesel, Urt. v. 28.05.1997 - 6 Ca 389/97, NZA - RR 1997, 341). In einem solchen Fall kann die abschließende Stellungnahme des Betriebsrates zu den Kündigungen (Zustimmung, Kenntnisnahme) im Interessenausgleich festhalten werden (LAG Hamm, Urt. v. 16.01.2002 - 2 Sa 1133/01, LAGReport 2002, 246 = ZInsO 2002, 644; LAG Hamm, Urt. v. 01.04.2004 - 4 Sa 1340/03, LAGReport 2005, 31). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Interessenausgleich mit Namensliste oder um einen solchen ohne Namensliste handelt. Ausschlaggebend ist allein, ob dieser Interessenausgleich rechtswirksam zustande gekommen ist oder nicht. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Kündigungszeitpunkt die Regelungen des § 1 Abs. 5 KSchG 1996 nicht mehr und die des § 1 Abs. 5 KSchG 2004 noch nicht gegolten haben. Da die Insolvenzschuldnerin jedoch eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer erstellt hat, müssen - worauf der Kläger zutreffend hinweist - der Interessenausgleich und die Namensliste so miteinander verbunden sein, dass für Dritte und damit auch im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung klar ist, auf welche zu Kündigungen sich die im Interessenausgleich festgehaltene abschließende Erklärung des Betriebsrats (Zustimmung, Kenntnisnahme) bezieht. Daher muss auch ein Interessenausgleich nach § 112 BetrVG jedenfalls dann, wenn die zu kündigenden Arbeitnehmer nicht im Interessenausgleich selbst benannt, sondern gesondert in einer separat erstellten "Namensliste" aufgeführt sind, den zu § 1 Abs. 5 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 InsO entwickelten formalen Grundsätzen entsprechen. Danach gilt folgendes:

2.1.2. Im Regelfall müssen der Interessenausgleich und die Namensliste, mittels Heftmaschine fest miteinander verbunden sein, denn nur so entsteht eine Gesamturkunde (BAG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 AZR 55/98, MDR 1998, 1485 = NZA 1998, 1110 = ZIP 1998, 1885, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 24.07.1997 - XII ZR 234/95, NJW 1998, 58 = MDR 1998, 31 [Sternel]. Wird ein Interessenausgleich mit Namensliste erstellt, so muss letztere ein äußeres Merkmal aufweisen, dass sie als Bestandteil des Interessenausgleichs ausweist (BAG, Urt. v. 20.05.1999 - 2 AZR 278/98, ZInsO 2000, 351). Wird die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen wird (BAG, Urt. v. 21.05.2002 - 2 AZR 581/00, BAGReport 2003, 16 = NZA 2005, 1360 = ZInsO 2002, 1103). Dies ist hier der Fall, denn es wird sowohl im letzten Absatz der Präambel zum Interessenausgleich vom 14.03.2003 auf die als Anlage beigefügte Namensliste - dort fälschlich als "Auswahlliste" bezeichnet - Bezug genommen als auch in § 1 Abs. 1 darauf verwiesen, dass von der notwendig gewordenen Personalanpassung "die in der als Anlage beigefügten und von den Betriebsparteien unterzeichneten Namensliste verzeichneten Mitarbeiter betroffen sind". Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen für das Berufungsgericht keine Zweifel, dass es sich bei der von dem ehemaligen Betriebsratsmitglied K7xxxxx mit Schreiben vom 02.05.2005 zu den Gerichtsakten gereichten "Originalkopie" des Interessenausgleichs und der Namensliste um eine Gesamturkunde handelt. Zwar ist diese "Originalkopie" (deshalb so bezeichnet, weil sie auf der ersten Seite den handschriftlichen Vermerk trägt: "Original") dem Berufungsgericht ungeheftet zugeleitet worden, dennoch hat dies nicht zur Zerstörung der Gesamturkunde geführt (vgl. dazu LAG Hamm, Urt. v. 06.07.2000 - 4 Sa 233/00, ZInsO 2001, 336). Der Interessenausgleich war wohl ganz bewusst nicht mit der "Bogentackerung", sondern mit der "Spreiztackerung" geheftet, so dass sich die Heftklammer ohne Mühe und ohne Beschädigung des Papiers herausziehen ließ, falls man bspw. eine Kopie benötigte. Dennoch liegt eine wirksame Gesamturkunde vor, denn der Interessenausgleich ist im Fließtext geschrieben und mit fortlaufenden Seitenzahlen durchnumeriert, die Namensliste enthält in der Fußzeile die fortlaufende Zählweise von "Seite 1 von 3 Seiten" über "Seite 2 von 3 Seiten" bis zu "Seite 3 von 3 Seiten" und trägt rechts unten das Datum "12.03.03". Entscheidend ist jedoch, dass sowohl der Interessenausgleich als auch die Namensliste seitens der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin von den damaligen Geschäftsführern M3xxxx und W2xxxx B1xxxxx und seitens des Betriebsrats von dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden W2xxxx S5xxxx unterzeichnet worden sind, und zwar die Namensliste auf allen drei Seiten mit voller Unterschrift und der Interessenausgleich auf der dritten und letzten Seite mit voller Unterschrift und auf den ersten beiden Seiten mit Paraphe. In einem solchen Falle genüg auch eine "Loseblattsammlung" von Interessenausgleich und Namensliste dem gesetzlichen Schriftformerfordernis des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (LAG Hamm, Urt. v. 10.03.2000 - 10 Sa 1843/99, InVo 2000, 349 = ZInsO 2000, 467; LAG Hamm, Urt. v. 23.03.2000 - 4 Sa 1554/99, AE 2000, 193 = ZInsO 2000, 571). Gleiches gilt für den ebenfalls von dem Zeugen K7xxxxx eingereichten Sozialplan vom 14.03.2003, der ebenfalls im Fließtext geschrieben und durchnumerierte Seiten hat, auf der sechsten und letzten Seite die vollen Unterschriften der erwähnten drei Personen und auf den übrigen fünf Seiten jeweils drei Paraphen trägt.

2.2. Aus diesen beiden Urkunden ergibt sich, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung des Klägers ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört worden ist. Zunächst enthält die Präambel eine umfassende Unterrichtung des Betriebsrats für die wirtschaftliche Situation und insbesondere im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Klägers darüber, das Vermeidung einer Insolvenz eine "Reduktion des Geschäftes, in erster Linie bei der T2x, ... zwingend erforderlich" ist (Präambel Abs. 3), die "Teilaufgabe des Geschäftsfeldes T2x ... zu berkapazitäten im Personalbereich [führt]. Der Personalbestand ist daher über einen Stellenabbau nachhaltig der sehr kritischen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens anzupassen" (Präambel Abs. 4). "Um die wirtschaftliche Existenz der Firma B1xxxxx und den Fortbestand der verbleibenden Arbeitsplätze gewährleisten zu können" (Präambel Abs. 5), ... "sind sofort umzusetzende Maßnahmen unerlässlich, die neben weiteren strukturellen Veränderungen auch den direkten und unmittelbaren Abbau von 19 Arbeitsplätzen erfordern" (Präambel Abs. 6), welche aus dem Interessenausgleich als Anlage beigefügten und von den Betriebsparteien unterschriebenen Auswahlliste hervorgehen (Präambel Abs. 7). Damit steht zunächst einmal fest, dass die Insolvenzschuldnerin sich auf jeden Fall von den 19 Mitarbeitern aus der Namensliste, darunter der Kläger, hat trennen wollen und dies dem Betriebsrat spätestens in den Interessenausgleichsverhandlungen am 14.03.2003 bekannt gegeben worden ist.

2.2.1. Aus der vertraulichen Absprache zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat, der Protokollerklärung vom 14.03.2003, in welcher sich die Betriebsparteien dahingehend geeinigt hätten, dass ein Tausch zwischen nichtbetroffenen Arbeitnehmern und betroffenen Arbeitnehmern auf der sozialen Auswahlliste mit ihrer Zustimmung möglich sei und aus der Tatsache, dass durch Eintritt der betroffenen Mitarbeiter in eine Transfergesellschaft ihre Kündigungen verhindert werden sollten, folgert der Kläger, es handele sich bei der Anhörung des Betriebsrates um eine unzulässige "Unterrichtung auf Vorrat". In der Tat wäre eine "Betriebsratsanhörung auf Vorrat" unzulässig (BAG, Urt. v. 16.09.1993 - 2 AZR 267/93, MDR 1994, 697 = NJW 1994, 1365 = NZA 1994, 311), denn es widerspricht dem Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens des § 102 Abs. 1 BetrVG, es zu einem Zeitpunkt einzuleiten, in dem der Arbeitgeber seine Kündigungsabsicht noch gar nicht verwirklichen will oder kann (BAG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 AZR 654/02, NZA 2004, 752). Die Anhörung des Betriebsrats erfolgt dann nicht im maßgeblichen Stadium, sondern im Vorfeld der Willensbildung des Arbeitgebers, also zu einem Zeitpunkt, in dem noch alle Kündigungsüberlegungen unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklungen stehen (BAG, Urt. v. 03.04.1987 - 7 AZR 66/86, RzK III 1 d Nr. 3). Davon kann bei der vorliegenden Fallgestaltung keine Rede sein, denn die auf die Entlassung der 19 Mitarbeiter aus der Namensliste zielende Willensbildung der (späteren) Insolvenzschuldnerin war am 14.03.2003 bereits abgeschlossen, offen war lediglich, ob dies durch Kündigung oder durch Eintritt in die T1xxxxxx und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx geschehen würde. Es war aber klar, dass die in der Namensliste zum Interessenausgleich genannten Arbeitnehmer, darunter der Kläger, in jedem Fall das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin verlassen würden. Der Eintritt in die T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx war lediglich von der Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer abhängig gewesen. Bei Nichterteilung der Zustimmung zum Übertritt in die T1xxxxxx- und Q1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch einen der 19 Arbeitnehmer war dessen Kündigung vorgesehen, denn es bestand "Einigkeit zwischen den Betriebsparteien, dass Mitarbeitern, welche den bertritt in die T4xx zum 1.4.2003 ablehnen, betriebsbedingt gekündigt wird", wie es in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Interessenausgleichs vom 14.03.2003 sowie in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Sozialplans vom 14.03.2003 wörtlich heißt und in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sozialplans vom 14.03.2003 mit ähnlichen Worten geschrieben steht.

2.2.2.Zutreffend weist der Kläger daraufhin, dass das, was Gegenstand des Interessenausgleichs sein kann, nicht Gegenstand von Sozialplänen sein kann (vgl. BAG, Bes. v. 17.09.1991 - 1 ABR 23/91, AP Nr. 59 zu § 112 BetrVG 1972). Die Notwendigkeit der Abgrenzung beider Institute voneinander ergibt sich aus der beiden zugrunde liegenden Konstruktion, nach der der Interessenausgleich eine freiwillige, nicht erzwingbare Kollektivvereinbarung über eine geplante Betriebsänderung darstellt, während der Sozialplan, der den (völligen) Ausgleich oder wenigstens die (teilweise) Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile regeln soll, erzwingbar ist und unmittelbare Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber bewirkt. Die Frage, ob es sich um eine Interessenausgleichsregelung oder um eine Sozialplanregelung handelt, beantwortet sich mithin nach dem materiellen Gehalt der getroffenen Regelung, nicht aber nach dem (bloßen) Willen der Betriebsparteien oder nur einer Seite, die im Spruchbereich der Einigungsstelle eine Mehrheit gefunden hat, und erst recht nicht nach der (überschriftsartigen) Bezeichnung der zwischen den Betriebsparteien getroffenen Einigung als "Interessenausgleich" oder als "Sozialplan". Hieraus ergibt sich weiter, dass sich die Frage, welchem Bereich - Interessenausgleich einerseits und Sozialplan andererseits - eine Regelung zuzuordnen ist, die die Betriebsparteien getroffen haben, nach dem Inhalt der Regelung, nicht aber nach dem Standort beantwortet, den ihr die Betriebsparteien zugewiesen haben. Richtlinien über die personelle Auswahl bei Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Falls zwischen den Betriebsparteien keine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt zustande kommt, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 95 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Wollen die Betriebsparteien - wie hier - Auswahlrichtlinien für eine konkrete Kündigungsmaßnahme vereinbaren, so sollten sie diese tunlichst zwar in einer gesonderten Betriebsvereinbarung "Auswahlrichtlinie" niederschreiben, jedoch führt eine Verquickung von Regelungen, die in einen Interessenausgleich gehören, mit solchen, die in einen Sozialplan aufzunehmen sind oder Auswahlrichtlinien darstellen, solange nicht zur Unwirksamkeit, wie alles auf freiwilliger Basis vereinbart wird, denn erst ein Spruch der Einigungsstelle macht - da der Interessenausgleich nicht erzwingbar ist - die gesamten Vereinbarungen rechtsunwirksam. Da es vorliegend weder um die Vermutungswirkung eines Interessenausgleichs mit Namensliste im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG 2004 noch um die Beschränkung des Prüfungsmaßstabes für die Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit geht, dürfte die Kündigungsregelung des § 5 Abs. 1 des Sozialplanes rechtswirksam sein. Unbedenklich erscheint jedenfalls die Erklärung des Betriebsrats in § 5 Abs. 3 des Sozialplans zu sein, weil sie das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG betrifft. Die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG kann von dem vorherigen Zustandekommen eines Sozialplanes abhängen. Leitet bspw. ein Arbeitgeber die Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung mit dem Hinweis ein, die Kündigung solle erst nach Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans erfolgen, so ist eine zwar nach Abschluss des Interessenausgleichs, aber vor dem Abschluss des Sozialplans ausgesprochene Kündigung nicht mehr von dieser Anhörung gedeckt (BAG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 AZR 654/02, NZA 2004, 752). Wenn also das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers von dem Zustandekommen eines Sozialplanes abhängig gemacht werden kann, dann muss es auch rechtlich zulässig sein, dass Betriebsrat über seinen Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 2001) die abschließende Erklärung zu der Anhörung nach § 120 Abs. 1 BetrVG abgibt oder - wie vorliegend - bestätigt, "dass der Betriebsrat bereits nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß zu den einzelnen Kündigungen angehört wurde" (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Sozialplanes vom 14.03.2003).

2.3. Dem hier gewonnenen Ergebnis steht auch die Protokollerklärung vom 14.03.2003, in welcher sich die Betriebsparteien geeinigt haben, einen Tausch zwischen nichtbetroffenen Arbeitnehmern und betroffenen Arbeitnehmern vorzunehmen und die soziale Auswahlliste einvernehmlich zu ändern. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Austausch von Arbeitnehmern in einer Namensliste möglich ist. Der Zeuge K7xxxxx hat mit Schreiben vom 02.05.2005 die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen betreffend den hier streitigen Vorgang in Kopie mit dem Bemerken zu den Gerichtsakten gereicht, ein Original sei leider nicht mehr auffindbar. Den Parteien wurden Kopien von der "Originalkopie" vom Interessenausgleich, vom Sozialplan und von den beiden Protokollerklärungen vom Kammervorsitzenden mit dem gerichtlichen Hinweis übersandt, dass auf die Vernehmung des Zeugen K7xxxxx verzichten werden soll, da mit den von ihm eingereichten Urkunden ein Urkundsbeweis geführt werden soll. Die Parteien haben auf die gerichtliche Anfrage, ob sie auch auf die Vernehmung des Zeugen K7xxxxx verzichten können oder welche konkreten Vorhalte sie dem Zeugen machen wollen oder welche Beweisanträge sonst gestellt werden, keinen Beweisantrag gestellt. Der Kläger sich mit Telefax vom 10.06.2005 insoweit lediglich dahingehend geäußert, durch die Vorlage der "Originalkopie" sei allerdings noch nicht nachgewiesen, dass Namensliste und Interessenausgleich eine Urkunde bildeten. Der Nachweis einer festen Verbindung der Bestandteile des Originals könne nicht durch ein Duplikat erbracht werden, so dass auch weiterhin die Formgültigkeit des Interessenausgleichs nicht festgestellt werden könne. Wie oben dargelegt, kommt es auf das Fehlen einer festen Verbindung vorliegend deshalb nicht an, weil die einzelnen Seiten des Interessenausgleichs, der Namensliste und des Sozialplanes entweder mit dem vollen Namenszug unterschrieben oder mit Paraphe der beiden damaligen Geschäftführer und des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden abgezeichnet worden sind.

2.3.1. Da somit weder die Vollständigkeit der von dem Zeugen K7xxxxx eingereichten Unterlagen bestritten noch deren Übereinstimmung mit den Originalen in Abrede gestellt worden sind, kann mit den eingereichten Kopien ein Urkundsbeweis geführt werden. Der Urkundenbeweis kann mit allen Schriftstücken geführt werden, die Gedankenäußerungen in Schriftzeichen enthalten, unerheblich ist das Material, aus dem die Urkunde besteht, gleichgültig ist, ob die Urkunden öffentlich, privat, unterschrieben oder nicht unterschrieben, gedruckt, maschinengeschrieben, handgeschrieben, mechanisch oder fotografisch vervielfältigt oder computergefertigt sind (OLG Köln, Urt. v. 23.09.1982, BB 1983, 104, 105; OLG Köln, Urt. v. 01.09.1991, MDR 1991, 900 = NJW 1992, 1774). Da die Zivilprozessordnung von einem einheitlichen Urkundenbegriff ausgeht, ist auch eine lesbare Schriftstückskopie (Foto oder Telekopie) als Urkunde anzusehen und unter alle, den Urkundstatbestand voraussetzenden Normen der §§ 415 ff. ZPO subsumierbar (LAG Hamm, Urt. v. 02.02.1995 - 4 Sa 1850/94, LAGE § 67 ArbGG 1979 Nr. 3 [Brehm] = EzBAT § 54 BAT Nr. 40, m.w.N. zum Sach und Streitstand). Von der Frage der Urkundseigenschaft zu unterscheiden ist die Frage, welchen Darlegungs bzw. Beweiswert einer Schriftstückskopie zukommt. Soweit bei Vorlage der Schriftstückskopie keine Zweifel an der Echtheit und Unverfälschtheit des Originals oder der Reproduktion, insbesondere wegen Fehlens eines entsprechenden Parteivortrags, bestehen, ist die Aussagekraft der Kopie, verglichen mit der des Originals, gleichwertig, denn, dass die unbestritten echte Erklärung den lesbaren und keinen anderen Inhalt enthält, lässt sich einer Kopie so gut wie einem Original entnehmen (Zoller, NJW 1993, 429, 432). Die Beweiskraft der Schriftstückskopie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Ist die Schriftstückskopie vom Original unbestritten originalgetreu, so kann der Richter das vorgelegte Schriftstück zur Entscheidungsfindung auch ohne förmliches Beweisverfahren heranziehen. In diesem Zusammenhang ist die Urkundenvorlage nicht als Beweisantritt, sondern als reines "Parteivorbringen" zu qualifizieren (Zoller, a.a.O., S. 433, m.w.N. in Fn. 53).

2.3.2. Steht aber - wie hier - die Übereinstimmung einer lesbaren, unbeglaubigten Schriftstückskopie nach der freien Überzeugung des Gerichts mit dem Original fest, dann kann damit auch ein Urkundenbeweis erbracht werden (OLG Köln, Urt. v. 23.09.1982, a.a.O.; OLG Köln, Urt. v. 01.09.1991, a.a.O.; ebenso BVerwG, Urt. v. 03.01.1986, B5xxxxxx 303 § 415 ZPO Nr. 2; FG Berlin, Urt. v. 26.08.1976, NJW 1977, 2232; LAG Hamm, Urt. v. 02.02.1995 - 4 Sa 1850/94, a.a.O.; a.A. BGH, Urt. v. 16.11.1979, LM Nr. 1 zu § 435 ZPO = JR 1980, 243, 245 [Baumgärtel] = NJW 1980, 1047, 1048; BGH, Urt. v. 28.09.1989, LM Nr. 20 zu § 198 BGB = NJW 1990, 1170; BGH, Urt. v. 21.01.1992, LM Nr. 8 zu § 416 ZPO = NJW 1992, 829; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.1988, JZ 1988, 572 = MDR 1988, 504; ferner KG, Urt. v. 06.05.1976, MDR 1977, 674, welches die Richtigkeitsvermutung nur zwischen Vertragspartnern zulässt). Wegen ihrer Duplikatseigenschaft kann einer Schriftstückskopie ihre Urkundenqualität nicht abgesprochen werden; sie steht als Reproduktion vielmehr dem Original inhaltlich gleich. Privaturkunden, die vom Aussteller unterschrieben oder mittels beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, begründen gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben worden sind (§ 440 Abs. 2 ZPO); nicht unterschriebene Privaturkunden unterliegen insoweit der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (OLG Köln, Urt. v. 23.09.1982, a.a.O.; OLG Köln, Urt. v. 01.09.1991, a.a.O.; LAG Hamm, Urt. v. 02.02.1995 - 4 Sa 1850/94, a.a.O.). Da die einzelnen Seiten des Interessenausgleichs, der Namensliste und des Sozialplanes entweder mit dem vollen Namenszug unterschrieben oder mit Paraphe der beiden damaligen Geschäftführer und des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden abgezeichnet worden sind, begründen diese Privaturkunden gemäß § 416 ZPO vorliegend unter anderem gemäß § 440 Abs. 2 ZPO den vollen Beweis dafür,

- dass die im Interessenausgleich bzw. im Sozialplan abgegebenen Erklärungen der Insolvenzschuldnerin zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, zur Teilaufgabe des Geschäftsfeldes T2x, zu den berkapazitäten im Personalbereich, zur Notwendigkeit der Personalanpassung etc. von ihren Geschäftsführern stammen,

- dass die im Interessenausgleich bzw. im Sozialplan enthaltenen Erklärungen zum Erfordernis des direkten und unmittelbaren Abbau von 19 Arbeitsplätzen, zur Existenz einer dem Interessenausgleich als Anlage beigefügten und von den Betriebsparteien unterschriebenen Auswahlliste bzw. Namensliste, zum Einverständnis zwischen den Betriebsparteien, dass den Mitarbeitern, welche den Übertritt in die T4xx zum 01.04.2003 ablehnen, betriebsbedingt gekündigt wird, von den beiden Geschäftsführer und vom Betriebsratsvorsitzenden stammen,

- dass die auf allen drei Seiten mit vollem Namenszug unterzeichnete Namensliste die von den Betriebsparteien inhaltlich so vereinbart worden ist,

- dass die Erklärung im Sozialplan, durch seine Unterschrift zu dieser Vereinbarung dokumentiere er, dass der Betriebsrat bereits nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß zu den einzelnen Kündigungen angehört worden sei, vom Betriebsratsvorsitzenden stammt.

Damit ist der volle Nachweis für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung des Klägers erbracht.

3.Da der Kläger nur die Aufnahme der Auswahlrichtlinie als § 6 in den Sozialplan als unzulässig gerügt hat, den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur vorgenommenen Sozialauswahl nicht entgegengetreten ist und die unternehmerische Entscheidung, den Bereich des mittleren Managements in der T2x personell komplett abzubauen, außer Streit steht, ist die Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 28.03.2003 sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres (§ 3.2 Abs. 2 AV) mit Ablauf des 30.06.2003 fristgerecht beendet.

3.1. Folglich hat die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden müssen.

3.2. Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 63 Abs. 1 GKG n.F. i.V.m. § 32 Abs. 1 RVG sowie § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG n.F. auf das Vierteljahreseinkommen des Klägers festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat für den Kündigungsschutzantrag nur ein Viertel des Jahresgehalts (§ 4.1. AV) zugrunde gelegt (19.940,47 €) und den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung (§ 7.3 AV) unberücksichtigt gelassen. Den Wert der Insolvenzforderung hat es mit 10% des geltend gemachten Betrages (abgerundet 510,00 €) angesetzt und so den erstinstanzlich auf 20.450,47 € festgesetzten Streitwert ermittelt. Der letztgenannte Betrag hat zweitinstanzlich außer Betracht zu bleiben, da das Berufungsgericht mit der Insolvenzfeststellungsklage nicht befasst gewesen ist. Es war jedoch der geldwerte Vorteil hinzuzurechnen. In Ermangelung genauer Preisangaben ist dieser für einen Jahreswagen auf 17.000,00 € geschätzt worden, so dass es bei dem erstinstanzlich festgesetzten Gesamtstreitwert hat verbleiben können. Im Nachhinein ist festgestellt worden, dass die 1% des Listenpreises pro Monat auch bei Gebrauchtwagen gilt. Daher wäre für das preiswerteste Modell von einem Listenpreis von 23.400,00 € auszugehen. Damit würde sich der zweitinstanzlich festgesetzte Streitwert um 192,00 € (234,00 € x 3 = 702,00 € ./. 510,00 €) auf 20.642,47 € erhöhen. Da dieser Betrag sich im gleichen Gebührensprung befindet, war keine Streitwertberichtigung erforderlich. Der Streitwertbeschluss hat mit der Urteilsformel verbunden werden können.

3.3. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 1 ArbGG ist bei der vorliegenden Einzelfallgestaltung nicht ersichtlich, denn die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits sämtlich beantwortet bzw. konnten dahingestellt bleiben. Die Nichtzulassung der Revision war in den Urteilstenor aufzunehmen, da die Parteien bereits nach Verkündung des Urteils wissen müssen, ob der zwischen ihnen bestehende Konflikt entschieden ist oder nicht (§ 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 3a ArbGG).

Ende der Entscheidung

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