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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 4 Ta 127/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
1. Aus dem Erfordernis des § 117 Abs. 2 ZPO, daß die Erklärung dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe beizufügen ist, ergibt sich, daß sich der Inhalt dieser Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen, also aktuell sein muß. Um dies zu gewährleisten, muß sich der Antragsteller grundsätzlich bei jedem - prozessual selbständigen - Antragsverfahren bei der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO des gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks erneut bedienen.

2. Von der Vorlage der Erklärung kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Verfahren abgegebene Erklärung oder auf die in einem Vorprozeß eingereichten Belege Bezug nimmt und glaubhaft dartut, daß in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben keine Veränderung eingetreten ist.


LANDESARBEITSGERICHT HAMM BESCHLUSS

Geschäfts-Nr.: 4 Ta 127/02

In dem

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM ohne mündliche Verhandlung am 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde wird der PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 19.09.2001 -2 Ca 780/01 - aufgehoben:

wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 25.04. 2001 in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwältin F1xxxxx unter Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Orte der Kanzlei (B1xxx) zum Gerichtsort (M3xxxx) mit der Maßgabe beigeordnet, daß einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozeßverfolgung zu leisten braucht.

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat zur Kündigungsschutzprozesses nebst Weiterbeschäftigungsklage mit Beschluß vom 13.03.2001 - 1 Ca 131/01 - in vollem Umfang mit Wirkung vom 22.01.2001 Prozeßkostenhilfe bewilligt und F1xxxxx aus B1xxx unter Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Orte der Kanzlei zum Gerichtsort beigeordnet. Die PKH-Bewilligung erfolgte ohne Ratenzahlungsanordnung, nachdem eine Erklärung vom 03.03.2001 Großvaters H3xxxx H4xxx aus K4xxxxxxxxxx vorgelegt hat, wonach dieser Enkel eine finanzielle Unterstützung für Lebensunterhalt und für monatlichen Zahlungsverpflichtungen in Form eines zinslosen Darlehens gewährt.

Durch Versäumnisurteil vom 27.02.2001 - 1 Ca 131/01 - hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung vom 15.12.2000 festgestellt. Gegen das am 02.03.2001 zugestellte Versäumnisurteil hat keinen Einspruch eingelegt, sondern gegenüber mit Schreiben vom 04.04.2001 eine weitere Kündigung ausgesprochen. Hiergegen hat sich mit Klageschrift vom 24.04.2001, bei dem Arbeitsgericht am 25.04.2001 eingegangen, zur Wehr gesetzt. Gleichzeitig hat unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12.04.2001 um ratenfreie Prozeßkostenhilfe sowie um Beiordnung von F1xxxxx aus B1xxx nachgesucht.

Unter Bezugnahme auf die Ausfüllhinweise des amtlichen Vordrucks hat die Rechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 25.05.2001 die Prozeßbevollmächtigten um Darlegung gebeten, "wie derzeit Lebensunterhalt bestreitet".

Im Gütetermin vom 08.06.2002 haben die Parteien den Rechtsstreit in Anwesenheit im Vergleichswege beendet.

Die Rechtspflegerin hat mit Zwischenverfügung vom 17.07.2001, gerichtet an die Prozeßbevollmächtigten , an die Erledigung der gerichtlichen Auflage vom 25.05.2001 erinnert und mit weiterer, ebenfalls an Prozeßbevollmächtigten gerichteten Zwischenverfügung vom 22.08.2001, zur Erfüllung der gerichtlichen Auflage vom 25.05.2001 eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Daraufhin haben die Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.09.2001, beim Arbeitsgericht am 12.09.2001 eingegangen, mitgeteilt, daß sie "nicht in der Lage sind, weiter angeforderte Unterlagen vorzulegen, da diese uns vom Mandanten schlichtweg nicht zur Verfügung gestellt wurden. Unsere Versuche in den vergangenen Tagen, zu erreichen, waren von keinem Erfolg gekrönt."

Das Arbeitsgericht hat sodann das PKH-Gesuch durch Beschluß vom 19.09.2001 - 2 Ca 780/01 - wegen unterlassener Mitwirkung bei der Darlegung persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und fehlender Glaubhaftmachung Bedürftigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat mit vom 05.01.2002, bei dem Arbeitsgericht per Telefax am 07.01.2002 eingegangen, zunächst Gegenvorstellung mit der Begründung erhoben, Fehler sei gewesen, daß die Vorgänge 1 Ca 131/01 und 2 Ca 780/01 als eine Sache betrachtet und geglaubt habe, in der Parallelsache die gerichtliche Auflage erfüllt zu haben. Nach Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit hat mit vom 17.01.2002, bei dem Arbeitsgericht am 22.01.2002 eingegangen, gegen den PKH-Ablehnungsbeschluß vom 19.09.2001 Beschwerde eingelegt. wiederholt die in der Gegenvorstellung gemachten Ausführungen und trägt vor, nachdem nach der ersten Verhandlung in Sachen 1 Ca 131/01 habe wiedereinstellen müssen, sei bereits im nächsten Monat wieder entlassen worden. Daraufhin habe sofort die Anwaltskanzlei aufgesucht und nochmals die PKH-Unterlagen eingereicht. Da es sich hier nur um einen Monat gehandelt habe, sei davon ausgegangen, daß die im Verfahren 1 Ca 131/01 eingereichten (weiteren) Unterlagen im Verfahren 2 Ca 780/01 noch Gültigkeit hätten. Bereits im März 2001 habe eine schriftliche Erklärung Großvaters eingereicht, wonach dieser seinerzeit für Lebensunterhalt aufgekommen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, es habe sich nicht um ein, sondern um zwei verschiedene Verfahren gehandelt und sei mehrfach aufgefordert worden, entsprechende Unterlagen für die PKH-Bewilligung vorzulegen, so daß die Vorlagepflicht bekannt gewesen sei.

II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müsse alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden.

1.1. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 ZPO Abs. 2 entspricht, mit anderen Worten, es muß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein. Ausfüllungsmängel können durch eine dem Vordruck beigefügte oder nachgereichte Erklärung ergänzt werden, wobei Lücken der Vordruckserklärung auch durch Belege, z.B. aussagekräftige Verdienstbescheinigungen, Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- oder Sozialhilfebescheinigungen, geschlossen werden. Grundsätzlich ist der Vordruck aber vollständig auszufüllen, eine Lückenfüllung durch andere Erklärungen und Belege kann nur in engem Rahmen hingenommen werden, insbesondere um zu verhindern, daß bloße Unbeholfenheit dem Antragsteller zum Nachteil gereicht (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, S. 44, Rz. 132, m.w.N. in Fn. 111). Die Beifügung entsprechender Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO zur Vordruckserklärung hat ohne gerichtliche Aufforderung zu erfolgen. Die Belege sollen die erklärten Tatsachen glaubhaft machen, können aber im Prinzip die Erklärung nicht ersetzen, eben weil sie nur der Glaubhaftmachung dienen. Solange der Vordruck nicht lückenlos ausgefüllt ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt (LAG Hamm v. 31.01.2001 - 4 Ta 127/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 9 = AE 2001, 141, unter Hinweis auf Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 194, Rz. 503, vor Fn. 66).

1.2. Das Gericht kann gem. § 118 Abs.2 ZPO auch selbst "Erhebungen anstellen" und ist deshalb auch verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Dies gilt insbesondere für die Einkünfte . Nach der Neuordnung des PKH-Rechts im Jahre 1994 ist eine Frage nach der Bestreitung des Lebensunterhalts aufgenommen worden, falls alle Fragen zu den Einnahmen verneint werden. Dies hat große praktische Bedeutung, da nicht nur früher häufig alle Angaben zu Einnahmen verneint wurden, ohne positiv mitzuteilen, wovon man den Lebensunterhalt bestreitet. Selbst wenn dies ausschließlich mit Zuwendungen Dritter erfolgt, stellen diese Zuwendungen Einnahmen dar, die grundsätzlich in Ansatz zu bringen wären (Künzl, BB 1996, 637, 641; ebenso Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 81, Rz. 249). Gibt an, kein Einkommen zu haben, kann das Gericht von eine Glaubhaftmachung verlangen, wie Lebensführung finanziert. Eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nach § 118 Abs.2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr.6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 10 = AE 2001, 141 = BuW 2002, 264 = RenoR 2001, 270).

1.3. In der Regel scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus, wenn die Bewilligungsreife für die begehrte Prozeßkostenhilfe erst nach Abschluß der Instanz oder des Verfahrens eintritt, weil die nach § 117 Abs.2 ZPO vorzulegenden Erklärungen und/oder Belege erst nach diesem Zeitraum übermittelt werden (OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250). Gleiches muß gelten, wenn der PKH-Vordruck und/oder die Unterlagen erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung vervollständigt werden. Das PKH-Gesuch ist in solchen Fällen zwar im allgemeinen zurückzuweisen (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89), jedoch setzt eine solche Vorgehensweise voraus, daß das Arbeitsgericht seinerseits das PKH-Gesuch ordnungsgemäß behandelt hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), denn nur eine vom zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu Lasten gehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 194 Rz. 503, m.w.N. in Fn. 62). Nach Eingang eines PKH-Gesuchs darf das Arbeitsgericht nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung zuwarten und dann den PKH-Antrag wegen Unvollständigkeit des Vordrucks und/oder der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muß zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs.1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, daß diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte- oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

1.4. Führt jemand gleichzeitig oder kurz hintereinander mehrere Prozesse, so fragt sich, ob die PKH-Unterlagen mehrfach eingereicht werden müssen. Aus dem Erfordernis des § 117 Abs. 2 ZPO, daß die Erklärung dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe beizufügen ist, ergibt sich, daß sich der Inhalt dieser Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen, also aktuell sein muß. Um dies zu gewährleisten, muß sich grundsätzlich bei jedem - prozessual selbständigen - Antragsverfahren bei der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO des gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks erneut bedienen. Von der Vorlage der Erklärung kann nur abgesehen werden, wenn auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft dartut, daß in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben keine Veränderung eingetreten ist (BSG v. 03.04.2001 - B 7 AL 14/01 B, n.v.). Gleiches gilt, wenn die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird; auch hier muß dem Antrag grundsätzlich eine auf dem amtlichen Vordruck abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Eine Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug auf dem Vordruck abgegebene Erklärung reicht jedoch aus, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird (BGH v. 16.03.1983 - IVb ZB 73/82, LM Nr. 2 zu § 117 ZPO = JurBüro 1983, 1022 = MDR 1983, 832 = NJW 1983, 2145). Auch kann auf die in einem Vorprozeß eingereichten Belege Bezug genommen werden, wenn sie noch aktuell sind, weil sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Dies ist vorliegend aufgrund anwaltlichem Versäumnis hinsichtlich der Lebenshaltungskosten unterblieben. Dies ist deshalb völlig unverständlich, weil im Vorprozeß 1 Ca 131/01 wegen der Frage, wovon Lebensunterhalt bestreitet, eine umfangreiche Korrespondenz geführt worden ist. Erst nach Fristsetzung ist die Erklärung des Großvaters vom 03.03.2001 eingereicht worden, wonach dieser Enkel eine finanzielle Unterstützung für Lebensunterhalt und für monatlichen Zahlungsverpflichtungen in Form eines zinslosen Darlehens gewährt. Warum diese Erklärung im Folgeprozeß 2 Ca 780/01 nicht sofort mit dem PKH-Gesuch nochmals eingereicht oder zumindest in Bezug genommen worden ist, bleibt schleierhaft.

1.5. Im Normalfall muß sich die Säumnisse Prozeßbevollmächtigten bei der PKH-Antragstellung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Vorliegend beruht die Nichtberücksichtigung der Erklärung des Großvaters vom 03.03.2001 nicht allein auf den Versäumnissen der Prozeßbevollmächtigten, sondern ist auch auf eine nicht einwandfreie Behandlung der Rechtssache durch das Arbeitsgericht mitverursacht. Führt jemand gleichzeitig oder kurz hintereinander mehrere Prozesse, so fragt sich, wie die Ratenzahlungsanordnung zu treffen ist. Kein Lösungsweg ist es, daß die Sollstellung in dem einen Verfahren zusammen mit der Einziehung der Raten in dem anderen Verfahren erfolgt, denn es ist rechtlich unzulässig, einem , dem für mehrere Rechtsstreite Prozeßkostenhilfe bewilligt und an dessen beigeordneten Rechtsanwalt für diese Rechtsstreite Honorare aus der Staatskasse gezahlt worden sind, für den Gesamtvergütungsbetrag für diese Rechtsstreite eine Gesamtrate aufzuerlegen (LAG Frankfurt/Main v. 27.12.2001 - 2 Ta 442/01, LAGReport 2002, 114, 115). Ein anderer Lösungsweg sieht so aus, daß zwar die Ratenzahlungsanordnung in beiden Verfahren getroffen wird, der Ratenzahlungseinzug in den beiden Verfahren aber nicht gleichzeitig, sondern nacheinander erfolgt. Ein weiterer Lösungsweg läuft darauf hinaus, daß die in einem oder mehreren anderen Verfahren mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bereits festgesetzten Raten in der Weise berücksichtigt werden, daß die Raten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO als besondere Belastung vom Einkommen des Gesuchstellers abgezogen werden (OLG Düsseldorf v. 13.07.1983 - 5 WF 109/83, JurBüro 1984, 931; OLG Karlsruhe v. 14.09.1987 - 2 UF 60/86, FamRZ 1988, 202). Letzterer ist der richtige Lösungsweg. In einem anderen Verfahren angeordnete Ratenzahlungen können in einem weiteren Verfahren allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn tatsächlich Ratenzahlungen erbracht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Ratenzahlungsanordnung zuerst getroffen worden ist, sondern welche Ratenzahlungsanordnung zuerst zum Einzug fällig gestellt worden ist. Dies hat das Arbeitsgericht von Amts wegen zu beachten, so daß es zumindest dann, wenn gleichzeitig mehrere Verfahren zwischen den nämlichen Parteien laufen, bei PKH-Antragstellung auch von Amts wegen die in dem einen Verfahren eingereichten Unterlagen bei der Prüfung der Bedürftigkeit oder der Berechnung der Ratenzahlungsverpflichtung in dem anderen Verfahren berücksichtigen muß. Statt mehrfacher Aufforderung und Mahnung mit Fristsetzung wäre vorliegend der einfacherere, schnellere, billigere und erfolgversprechendere Lösungsweg die Beiziehung der PKH-Unterlagen des kurz vorher erst beendeten Vorprozesses gewesen.

2. Ist das PKH-Gesuch zwar rechtzeitig eingegangen, hat es aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder ist hierüber infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), dann kann bei einem solchen "steckengebliebenem" PKH-Gesuch nachträglich und rückwirkend Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich (OLG Hamm v. 09.12.1996 - 12 WF 219/96, FamRZ 1997, 1018) und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war (OLG Brandenburg v. 13.06.1997 - 10 WF 20/97, FamRZ 1998, 249). Das Nichtbefragen des im Gütetermin anwesenden , wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, stellt eine solche nicht ordnungsgemäße Sachbehandlung dar, die eine nachträgliche PKH-Bewilligung rechtfertigt. Mithin hat die Beschwerde Erfolg. war in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe zu gewähren, und zwar ab Bewilligungsreife, die im vorliegenden Folgeverfahren 2 Ca 780/02 bei Beiziehung der Unterlagen aus dem Vorprozeß 1 Ca 131/01 bereits ab Antragstellung am 25.04.2001 gegeben gewesen wäre. Des weiteren war antragsgemäß der Anwalt Wahl (§ 121 Abs.1 ZPO) beizuordnen, und zwar Ausschluß der Erstattung von Reisekosten und Tagegeldern (§ 121 Abs. 3 ZPO).

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