Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 404/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 S. 4
1. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen - insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung "entsprechender Belege" oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus. Ein Hinweis auf den Vordruckzwang ist jedoch dann entbehrlich, wenn die bedürftige Partei den Mangel bereits selbst erkannt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat.

2. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit - sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur Rechtsverteidigung - bewilligt werden. Zwar sieht das Gesetz eine Frist für das PKH-Gesuch nicht vor, wird es jedoch erst in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem keine weiteren Kosten mehr entstehen können, so ist die Partei nicht (mehr) durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert, und die Prozesskostenhilfe ist ihr zu verweigern. Eine Rückbeziehung der PKH-Bewilligung ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung, also der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife, möglich (BAG, Urt. v. 08.11.2004 - 3 AZB 54/03, BAGReport 2005, 379).


Tenor:

Die als sofortige auszudeutende Beschwerde gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 19.05.2004 -1 Ca 954/04- wird zurückgewiesen

Gründe: I. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.05.2005 das PKH-Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, habe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erst nach Verfahrensbeendigung bei Gericht eingereicht. Eines Hinweises auf den fehlenden amtlichen Vordruck habe nicht bedurft, da dessen Nachreichung bereits im Schriftsatz vom 22.03.2004 angekündigt worden sei. II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO form und fristgerecht eingelegte und als sofortige auszudeutende Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat. 1. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber das Gericht kann ihn allein wegen der Nichtvorlage des Vordrucks als unbegründet (weil die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist) zurückweisen, nachdem es vorher auf den Vordruckszwang hingewiesen hat. Die eigenhändige Unterzeichnung des Vordrucks ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung der Vordruckserklärung. Der Vordruck ist nämlich eine Hilfe für das Gericht zur Feststellung der Bedürftigkeit der Partei, die mit ihrer Unterschrift versichert, dass ihre Angaben vollständig und wahr sind. Der Vordruck muss außerdem mit einem Datum versehen sein, damit das Gericht prüfen kann, ob es sich um eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt oder nicht. 1.1. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 ZPO Abs. 2 entspricht, mit anderen Worten, es muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein. Ausfüllungsmängel können durch eine dem Vordruck beigefügte oder nachgereichte Erklärung ergänzt werden, wobei Lücken der Vordruckserklärung auch durch Belege, z.B. aussagekräftige Verdienstbescheinigungen, Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- oder Sozialhilfebescheinigungen, geschlossen werden. Grundsätzlich ist der Vordruck aber vollständig auszufüllen, eine Lückenfüllung durch andere Erklärungen und Belege kann nur in engem Rahmen hingenommen werden, insbesondere um zu verhindern, dass bloße Unbeholfenheit der bedürftigen Partei zum Nachteil gereicht. Die Beifügung entsprechender Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO zur Vordruckserklärung hat grundsätzlich ohne gerichtliche Aufforderung zu erfolgen. Die Belege sollen die erklärten Tatsachen glaubhaft machen, können aber im Prinzip die Erklärung nicht ersetzen, eben weil sie nur der Glaubhaftmachung dienen. Solange der Vordruck überhaupt noch nicht eingereicht oder aber nicht lückenlos ausgefüllt ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt (LAG Hamm v. 31.01.2001 - 4 Ta 127/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 9 = AE 2001, 141). 1.2.Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (OLG Bamberg v. 02.01.1995 - 7 WF 191/94, FamRZ 1996, 618; OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250; ebenso LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91). Gleiches muss gelten, wenn der PKH-Vordruck und/oder die Unterlagen erst nach Instanz oder Verfahrensbeendigung vervollständigt werden. Das PKH-Gesuch ist in solchen Fällen zwar im Allgemeinen zurückzuweisen (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89), jedoch gelten die vorgenannten Grundsätze nicht ausnahmslos. Etwas anderes kann bei einem sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch gelten. Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht hat verbeschieden werden können (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 - 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 = ZInsO 2002, 344 = ZIP 2002, 579) oder infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91). Denn nur eine von der bedürftigen Partei zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu ihren Lasten gehen (BAG v. 04.11.2004 - 3 AZB 54/03, n.v.). 1.3. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen -insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung "entsprechender Belege" (siehe dazu LAG Hamm v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 32 = LAGReport 2003, 22 = NZA-RR 2003, 156) oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89 = BuW 2002, 704) - setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr. 6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 10 = AE 2001, 141 = BuW 2002, 264 = RenoR 2001, 270). Daher darf das Arbeitsgericht nach Eingang eines PKH-Gesuchs nicht bis zur Instanz bzw. Verfahrensbeendigung zuwarten und dann den PKH-Antrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks und/oder Unvollständigkeit der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91). 2. Ein Hinweis auf den Vordruckzwang ist jedoch dann entbehrlich, wenn die bedürftige Partei den Mangel bereits selbst erkannt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89). Billigkeitsgesichtspunkte spielen hier keine Rolle, denn es gehört zur Obliegenheit der bedürftigen Partei, die Bewilligungsvoraussetzungen zu schaffen. Der guten Ordnung halber sie noch auf folgendes hingewiesen: Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit -sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur Rechtsverteidigung - bewilligt werden. Zwar sieht das Gesetz eine Frist für das PKH-Gesuch nicht vor, wird es jedoch erst in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem keine weiteren Kosten mehr entstehen können, so ist die Partei nicht (mehr) durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert, und die Prozesskostenhilfe ist ihr zu verweigern (Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2005, § 117 ZPO Rn. 2a). Eine Rückbeziehung der PKH-Bewilligung ist mithin nur auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung, also der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife, möglich. Dies gilt bspw. auch, wenn das PKH-Gesuch erst zu einem Zeitpunkt vervollständigt wird, der zwar vor Ablauf der Widerrufsfrist, aber eben nach Abschluss des Vergleiches liegt. Auch in einem solchen Falle scheidet eine weitergehende PKH-Bewilligung auf eine Zeit vor Abschluss des Vergleichs aus, eben weil die Bewilligungsreife erst nach Vergleichsschluss eingetreten ist (BAG v. 08.11.2004 - 3 AZB 54/03. n.v.). Daraus folgt, dass eine PKH-Bewilligung gänzlich ausscheidet, wenn der Rechtsstreit im Gütetermin durch Abschluss eines endgültigen Vergleichs erledigt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen aber erst danach vorgelegt wird. 3. Mithin hat die (sofortige) Beschwerde ohne Erfolg bleiben müssen. Da die hier entscheidende Rechtsfrage der Bewilligungsreife bereits höchstrichterlich geklärt ist, besteht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde kein Grund mehr.

Ende der Entscheidung

Zurück