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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 4 Ta 446/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 329 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 2 analog
1. Ein Beschluß, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluß unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, so daß Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind.

2. Als Umkehrschluß aus § 124 Nr. 2 ZPO folgt, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von vornherein versagt werden kann, wenn die PKH-Partei unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht. In einem solchen Falle muß die Kausalität der unrichtigen Angaben für die gerichtliche Entscheidung gegeben sein, so daß bei analoger Anwendung von § 124 Nr. 2 ZPO unrichtige Angaben für die Entscheidung unwesentlichen Punkte keine Versagung der Prozeßkostenhilfe rechtfertigen können.


LANDESARBEITSGERICHT HAMM BESCHLUSS

Geschäfts-Nr.: 4 Ta 446/02

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm ohne mündliche Verhandlung am 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid

beschlossen:

Tenor:

Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.06.2002 -1 Ca 595/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 03.04.2002, bei dem Arbeitsgericht am 05.04.2002 eingegangen, eine Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage erhoben. Gleichzeitig hat er um ratenfreie Prozeßkostenhilfe sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt B3xxx aus P6xxx W1xxxxxxxx mit dem Bemerken nachgesucht, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht werde.

Im Gütetermin vom 30.04.2002 haben die Parteien sich gütlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.04.2002 geeinigt.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 12.06.2002 (1 Ca 595/02) das PKH-Gesuch mit der Begründung zurückgewiesen, das PKH-Gesuch sein unvollständig und der Kläger habe auf das gerichtliche Schreiben vom 16.05.2002 nicht fristgemäß reagiert.

Gegen den ihm am 17.06.2002 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.06.2002, bei dem Arbeitsgericht am 27.06.2002 eingegangen, Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 28.06.2002, bei dem Arbeitsgericht am 02.07.2002 eingegangen, ein Bündel Unterlagen nachgereicht.

Er trägt vor, es sei zutreffend, daß das Arbeitsgericht ihm mit Schreiben vom 16.05.2002 aufgegeben habe, mitzuteilen und glaubhaft zu machen, wovon er seinen Lebensunterhalt ab Mai 2002 bestreite, und aktuelle Kontoauszüge einzureichen, aus denen Miet- und Ratenzahlungen ersichtlich seien. Er sei dann am 10.06.2002 persönlich zum Arbeitsgericht gefahren und habe dort Kontoauszüge und eine Kopie der ersten Seite des Mietvertrages eingereicht. Diese Unterlagen hätte das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Außerdem habe er erklärt, von seiner Freundin eine Unterstützung in Höhe von 100,00 € in bar zu erhalten. Er habe einen Kontoauszug über die Zahlung von Miete vorgelegt. Er habe handschriftlich neben der Zahl 770,0 S geschrieben: "./. 2". Bei wohlwollender Betrachtung sei dies als Hinweis darauf zu verstehen, daß er lediglich die Hälfte des Mietzinses trage, was auch deshalb nachvollziehbar sei, weil ausweislich des Mietvertrages Mieter nicht nur er, sondern auch seine Mitmieterin, Frau Y1xxxx B4xxxx, sei. Unzutreffend gehe das Landesarbeitsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 24.07.2002 davon aus, daß ein Rückzahlungsdauerauftrag über 150,00 € belegt sei. Tatsächlich würden hier monatlich lediglich 125,00 € gezahlt. Vor diesem Hintergrund verliere auch die Frage an Bedeutung, wie er monatlich 1.015,00 € aufbringen könne, zumal die addierten Beträge von 850,00 € und 150,00 € solche seien, die bei ihm eingegangen seien und die von daher nicht von ihm hätten aufgebracht werden müssen.

II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte (sofortige) Beschwerde ist unbegründet. Die Ablehnung der PKH-Bewilligung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragssteller besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 ZPO Abs. 2 entspricht, mit anderen Worten, es muß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein. Das Arbeitsgericht kann selbst "Erhebungen anstellen" und ist deshalb auch verpflichtet, von sich aus auf die Nachreichung fehlender Belege hinzuwirken. Das in § 118 Abs.2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich die Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, daß der Antragsteller Fragen des Arbeitsgerichts innerhalb einer gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nach § 118 Abs.2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen setzt daher eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr.6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, AE 2001, 141 = RenoR 2001, 270).

2. In der Regel scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus, wenn die Bewilligungsreife für die begehrte Prozeßkostenhilfe erst nach Abschluß der Instanz oder des Verfahrens eintritt, weil die nach § 117 Abs.2 ZPO vorzulegenden Erklärungen und/oder Belege erst nach diesem Zeitraum übermittelt werden (OLG Bamberg v. 09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250). Gleiches muß gelten, wenn der PKH-Vordruck und/oder die Unterlagen erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung vervollständigt werden. Das PKH-Gesuch ist in solchen Fällen zwar im allgemeinen zurückzuweisen (LAG Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89), jedoch setzt eine solche Vorgehensweise voraus, daß das Arbeitsgericht seinerseits das PKH-Gesuch ordnungsgemäß behandelt hat (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91), denn nur eine vom Antragsteller zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu seinen Lasten gehen. Nach Eingang eines PKH-Gesuchs darf das Arbeitsgericht nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung zuwarten und dann den PKH-Antrag wegen Unvollständigkeit des Vordrucks und/oder der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muß den Antragsteller zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs.1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, daß diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte- oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91).

3. Da das Arbeitsgericht in der vorliegenden PKH-Sache bis zur Verfahrensbeendigung untätig geblieben ist, hat der Kläger Mängel der bisherigen Antragstellung noch danach beheben können. Zwar hat der Kläger die mit gerichtlichem Schreiben vom 16.05.2002 angeforderten Unterlagen und Erklärungen verspätet, aber zu einem Zeitpunkt eingereicht, in welchem der PKH-Ablehnungsbeschluß vom 12.06.2000 rechtlich noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen war, so daß die Begründung des Beschlusses die Ablehnungsentscheidung nicht trägt.

3.1. Ein Beschluß, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen ist, ist nämlich erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgelangt ist (vgl. BGH v. 05.02.1954 - IV ZB 3/54, BGHZ 12, 248; BGH v. 28.11.1973 - VIII ZB 23/73, VersR 1974, 365), und zwar mit dem Zeitpunkt des ersten Hinausgehens der Entscheidung (BGH v. 27.06.1957 - III ZR 51/56, LM Nr. 1 zu § 775 ZPO = NJW 1957, 1480). Dazu ist erforderlich, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluß entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister (BFH v. 24. Juli 1990 - VII R 62/89, BB 1991, 195 = DGVZ 1991, 54 = NJW 1991, 1975) oder der Post (OLG Hamm v. 02.03.1978 - 4 W 15/78, BB 1978, 574; OLG Köln v. 18.10.1982 - 4 WF 181/82, NJW 1983, 460) zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach (OLG Koblenz v. 12.05.1982 - 14 W 259/82, MDR 1982, 858 = VersR 1982, 1058) oder in das bei einigen Arbeitsgerichten vorhandene Anwaltsabholfach (OLG Koblenz v. 11.12.1985 - 14 W 727/85, NJW-RR 1986, 935 = VersR 1985, 1215) gelegt hat, was jeweils durch einen entsprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren ist (OLG Brandenburg v. 03.03.1999 - 8 W 363/98, NZI 1999, 498; LAG Hamm v. 04.12.2000 - 4 Ta 165/00, LAGE § 124 ZPO Nr. 13).

3.2. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor (OLG Frankfurt/Main v. 12.03.1974 - 20 W 486/73, NJW 1974, 1389). Selbst wenn der Beschluß unterschrieben ist, so ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, so daß Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten (BGH v. 19.11.1981 - III ZR 85/80, JurBüro 1982, 705 = MDR 1982, 557 = NJW 1982, 888 = VersR 1982, 268) und damit vom Gericht zu beachten sind (OLG Frankfurt/Main v. 20.09.1973 - 2 Ws [B] 183/73 OWiG, NJW 1973, 2218; BayObLG v. 13.08.1997 - 3Z BR 331/97, MDR 1997, 1153). Der Beschluß kann bis zur Herausgabe vom Gericht jederzeit beseitigt oder geändert werden (OLG Koblenz v. 17.09.1990 - 14 W 590/90, JurBüro 1991, 435 [Mümmler]). Gegebenenfalls ist das Gericht zu einer Änderung (OLG Schleswig v. 25.09.1981 - 9 W 176/81, JurBüro 1981, 1903) oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung (BGH v. 11.03.1987 - IVb ZR 13/85, BGHR § 16 Abs. 1 FGG Änderung 1) verpflichtet (LAG Hamm v. 04.12.2000 - 4 Ta 165/00, LAGE § 124 ZPO Nr. 13).

4. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Nichtberücksichtigung der mit Schreiben vom 03.06.2002, beim Arbeitsgericht zwar nicht am 10.06.20002, wohl aber am 12.06.2002 um 13.00 Uhr eingereichten Unterlagen rechtsfehlerhaft. Der Kläger hat die Unterlagen mithin erst nach dem 07.06.2002 und damit nach Fristablauf und erst nach Erlaß des PKH-Ablehnungsbeschlusses vom 12.06.2002 durch den Richter, aber vor der Ausfertigung durch die Kanzlei und Übergabe an die Post durch die Geschäftsstelle, welche ausweislich des Ab-Vermerks am 14.06.2002 erfolgt sind, beim Arbeitsgericht eingereicht. Damit hätte das PKH-Gesuch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, der Kläger habe auf das gerichtliche Schreiben vom 16.05.2002 nicht fristgemäß reagiert. Dennoch muß es bei der Ablehnung des PKH-Gesuch verbleiben, und zwar aus folgenden Überlegungen heraus:

4.1. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht nur dann aufheben, wenn die Partei im sog. PKH-Prüfungsverfahren überhaupt keine Erklärung nach § 120 Abs.4 Satz2 ZPO abgegeben hat, sondern auch dann, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Als Umkehrschluß folgt hieraus, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von vornherein versagt werden kann, wenn die PKH-Partei unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Auch im PKH-Verfahren unterliegt die Partei der prozessualen Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs.1 ZPO, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Wendet man die Grundsätze des § 124 Nr.2 ZPO bereits im PKH-Bewilligungsverfahren an, so ist die Prozeßkostenhilfe der Partei zu versagen, wenn diese absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Grob nachlässig sind die unrichtigen Angaben, wenn die Partei die jedem einleuchtende Sorgfalt bei Zusammenstellung und Überprüfung der Angaben außer acht gelassen hat. Der Begriff entspricht mithin der prozessualen groben Fahrlässigkeit. Im Falle des § 124 Nr.2 muß die Kausalität der unrichtigen Angaben für die Bewilligung vorliegen, so daß unrichtige Angaben für die Entscheidung unwesentlichen Punkte keine Aufhebung rechtfertigen können. Ebenso können unrichtige Angaben die Aufhebung nicht rechtfertigen, wenn PKH in gleicher Weise auch bei richtigen Angaben zu gewähren gewesen wäre (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, S.323, Rz.840 m.w.N. in Fn.30).

4.2. Der Kläger hat mit der Eingabe vom 12.06.2002 seine finanzielle Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15.04.2002 hat der Kläger unter der Rubrik E sämtliche Fragen zu Einnahmen verneint und bezüglich der Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, angegeben: "Keine Einnahme, außer die der Firma m2xxxx-T1xxxxxxxx, die aber die ausstehenden Rechnungen nicht begleicht." Des weiteren hat er unter der Rubrik H angegeben, Wohnkosten in einer Gesamthöhe von 815,00 DM zu zahlen. In dem am 12.06.2002 abgegebenen Schreiben vom 03.06.2002 hat er angegeben, von seiner Lebensgefährtin D3xxx W2xxxxxxx eine Unterstützung in Höhe von 500,00 € in bar zu erhalten. Desweiteren hat er Kontoauszüge über Zahlung von Miete 770,00 € und über einen Rückzahlungsdauerauftrag von 125,00 € (in der Zwischenverfügung vom 24.07.2002 fälschlich mit 150,00 € angegeben) vorgelegt. Die beiden Kontoauszüge weisen Einzahlungen in Höhe von 865,00 € bzw. 150,00 € aus. Die Herkunft dieser eingezahlten Gelder hat der Kläger nicht dargelegt, obwohl das Landesarbeitsgericht ihm mit Zwischenverfügung vom 24.07.2002 vorgehalten hat, es bestünden hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit erhebliche Zweifel, weil nicht nachzuvollziehen sei, wie er insgesamt 1.015,00 € bei einer monatlichen Unterstützung von 500,00 € aufbringen könne. Folgt man seiner Einlassung, daß die Hälfte der Miete in Höhe von 385,00 € von der Mitmieterin Y1xxxx B4xxxx gezahlt wird, dann verbleibt für denn Kläger der gleiche Betrag, den er monatlich aufzubringen hat. Zuzüglich des Rückzahlungsdauerauftrages ergibt dies bereits einen Finanzbedarf von 510,00 €. Wovon der Kläger dann die fehlenden 10,00 € hernimmt und seinen Lebensunterhalt bestreitet, bleibt weiterhin offen. Da seine gesamten Angaben über seine finanzielle Situation in sich widersprüchlich sind, hat der Kläger seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, so daß ihm in entsprechender Anwendung von § 124 Nr. 2 ZPO keine Prozeßkostenhilfe hat bewilligt werden können. Die (sofortige) Beschwerde hat daher ohne Erfolg bleiben müssen.

Ende der Entscheidung

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