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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.10.2003
Aktenzeichen: 4 Ta 567/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 319 Abs. 3
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1

Entscheidung wurde am 07.12.2003 korrigiert: die Entscheidung war nicht vollständig
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss

4 Ta 567/02

In Sachen

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM ohne mündliche Verhandlung am 31. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts B4xxxxxxx gegen den PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13.06.2002 - 3 Ca 1865/01 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 30.07.2001, bei dem Arbeitsgericht am 31.07.2001 eingegangen, eine Zahlungsklage erhoben. Im Klagerubrum waren als Prozeßbevollmächtigte benannt:

Rechtsanwälte N1xxxxx B4xxxxxxx und Partner, P2xxxxxxxx 21, 42xxx R1xxxx.

Gleichzeitig hat der Kläger unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.07.2001 um ratenfreie Prozeßkostenhilfe sowie um Beiordnung des "Unterzeichners" nachgesucht. Unterzeichnet war die Klageschrift von Rechtsanwalt M1xxxxx M2xx, welcher seinerzeit in der Kanzlei B4xxxxxxx tätig gewesen ist, die weiteren erstinstanzlichen Schriftsätze unterzeichnet sowie für den Kläger den Gütetermin vom 18.09.2001 und Kammertermin vom 13.06.2002 wahrgenommen hat.

Das Arbeitsgericht Bocholt hat mit Beschluß vom 20.11.2001 -3 Ca 1865/01 - mit Wirkung vom 31.07.2001 in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und ihm Rechtsanwalt B4xxxxxxx zu den Bedingungen eines beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2002, bei dem Arbeitsgericht am 06.03.2002 eingegangen, hat der Kläger gebeten, den PKH-Bewilligungsbeschluß vom 20.11.2001 dahingehend zu berichtigen, daß ihm nicht Rechtsanwalt B4xxxxxxx, sondern - wie beantragt - Rechtsanwalt M2xx als Anwalt beigeordnet wird.

Das Arbeitsgericht Bocholt hat nach Anhörung von Rechtsanwalt B4xxxxxxx und von Rechtsanwalt M2xx durch Beschluß vom 13.06.2002 - 3 Ca 1865/01 - den PKH-Bewilligungsbeschluß vom 20.11.2001 dahingehend abgeändert, daß dem Kläger Rechtsanwalt M2xx als Anwalt beigeordnet wird. Zur Begründung hat des ausgeführt, aus der Akte ergäbe sich, daß ausschließlich Rechtsanwalt M2xx in der Sache tätig geworden sei. So habe dieser die Klage unterschrieben, habe die Schriftsätze vom 08.08., 17.08., 15.10., 24.10.2001 erstellt und sei im Gütetermin und im Kammertermin aufgetreten. Für das Gericht ergäbe sich in keiner Weise, inwieweit Rechtsanwalt B4xxxxxxx für den Kläger irgendeine Tätigkeit entfaltet habe. Da Rechtsanwalt B4xxxxxxx auch nicht dargestellt habe, daß Rechtsanwalt M2xx ausschließlich als Angestellter in einem festen Gehalt gestanden habe oder Teile des Honorars an Rechtsanwalt B4xxxxxxx hätten abgeführt werden müssen, sei die Beiordnung auf Rechtsanwalt M2xx abzuändern. Es handele sich offensichtlich um einen Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung, wobei davon ausgegangen worden sei, daß entsprechend der tatsächlichen Tätigkeit kanzleiintern die Vergütung und damit auch die Erträge aus der Prozeßkostenhilfe dem Sachbearbeiter zugeteilt würden.

Gegen diesen ihm am 28.06.2002 zugestellten Beschluß hat Rechtsanwalt B4xxxxxxx mit Schriftsatz vom 05.07.2002, bei dem Arbeitsgericht am 08.07.2002 per Telefax eingegangen, unter Vorlage eines Gesprächsprotokolls vom 28.09.1998 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er sei bislang niemals aufgefordert worden, das mit Rechtsanwalt M2xx vereinbarte Rechtsverhältnis darzulegen. Schon deshalb empfinde er die hiermit angefochtene Entscheidung als völlig überraschend, was er als solches auch rüge. Aus dem überreichten Gesprächsprotokoll vom 28.09.1998 ergäben sich die mit Rechtsanwalt M2xx getroffenen Vereinbarungen, wonach die mit diesen nach außen bestehende Sozietät ausschließlich für seine, des Beschwerdeführers Rechnung betrieben worden sei, so daß Rechtsanwalt M2xx nicht für eigene Rechnung praktiziert habe und somit auch nicht befugt gewesen sei, für sich selbst zu liquidieren. Er, der Beschwerdeführer, habe somit sämtliche Kosten der gemeinsamen Tätigkeit getragen, weshalb ihm auch die Vergütungen und Honorare zustünden, von denen entsprechend getroffenen Vereinbarungen ein bestimmter Teil für Rechtsanwalt M2xx verblieben sei.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist nicht nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO, sondern nach §§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 329 ZPO i.V.m. §§ 319 Abs. 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beurteilen.

1.1. Der angefochtene Beschluß, der rechtsfehlerhaft als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die für Entscheidungen nach dem 01.01.2002 nicht mehr existierende einfache Beschwerde enthält, ist auslegungsbedürftig. Mit der Beschlußformel wird der PKH-Bewilligungsbeschluß vom 20.11.2001 zwar formell "abgeändert", inhaltlich handelt sich jedoch um eine "Berichtigung" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Zur "Abänderung" einer PKH-Bewilligung ist das Arbeitsgericht nur nach Maßgabe des § 120 Abs. 4 ZPO bei Verbesserung oder Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befugt; zuständig dafür ist in einem solchen Falle nicht der Richter, sondern nach § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG der Rechtspfleger, dem auch die "Aufhebung" der PKH-Bewilligungsbeschluß in den Fällen des § 124 Nrn. 2-4 ZPO obliegt. Der Richter ist nur für die "Aufhebung" der PKH-Bewilligungsbeschluß in den Fällen des § 124 Nr. 1 ZPO zuständig, wenn also die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Aus der Beschlußbegründung ergibt sich, daß es "sich offensichtlich um eine Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung" handelt, der hat korrigiert werden sollen. Da eine Berichtigung wegen "offenbaren Unrichtigkeiten" nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht nur bei Urteilen, sondern auch bei Beschlüssen zulässig ist, selbst wenn dem Gericht ansonsten die Abänderungsbefugnis fehlt, also der Beschluß bindend ist (Stein/Jonas/Roth, § 329 ZPO Rn. 18), ist das eingelegte Rechtsmittel vorliegend nach § 319 Abs. 3 ZPO zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift findet gegen den Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, die sofortige Beschwerde statt. Diese ist vorliegend form- und fristgerecht eingelegt. Obwohl wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 ArbGG gilt, hat der Beschwerdeführer die Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingehalten.

1.2. Rechtsanwalt B4xxxxxxx ist vorliegend ausnahmsweise beschwerdebefugt. Grundsätzlich ist der Anwalt, auch wenn er für die Partei den Antrag auf Prozeßkostenhilfebewilligung und Beiordnung stellt, nicht verfahrensbeteiligt. Daraus folgt, daß für das PKH-Prüfungsverfahren weder Prozeßkostenhilfe gewährt noch ein Anwalt beigeordnet werden darf (BGH v. 30.05.1984 - VIII ZR 298/83, MDR 1984, 931 = NJW 1984, 2106; OLG München v. 21.11.1986 - 21 WF 1437/86, MDR 1987, 239). Soweit das Gesetz vorschreibt, daß der Partei ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beizuordnen ist (§ 121 Abs.1-4 ZPO), steht das Wahlrecht allein der Partei zu; die Mitwirkung des Anwalts beschränkt sich darauf, ausdrücklich oder stillschweigend seine Bereitschaft zur Übernahme des Mandats zu bekunden. Da er selbst keinen Anspruch auf seine Beiordnung hat, steht ihm gegen deren Ablehnung grundsätzlich auch kein Beschwerderecht zu (BGH v. 26.10.1989 - III ZR 147/88, MDR 1990, 318 = NJW 1990, 836, m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn der Anwalt -bspw. als Korrespondenzanwalt- bereits als Prozeßvertreter tätig geworden ist und Gerichtstermine wahrgenommen hat (LAG Hamm v. 30.01.2002 - 4 Ta 216/01, NZA-RR 2002, 436 = NZA 2002, 998; ähnl. LAG Nürnberg v. 27.05.2002 - 4 Ta 80/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 29 = JurBüro 2002, 538 = MDR 2002, 1094). Der Anwalt wird durch die Ablehnung seiner Beiordnung in der Regel nicht in seinen Rechten betroffen, weil ihm sein Gebührenanspruch gegen die Partei erhalten bleibt; ein subjektives Recht auf Beiordnung mit der Folge eines Gebührenanspruchs gegen die Staatskasse hat der Anwalt nicht (OLG Braunschweig v. 10.10.1995 - 2 WF 104/95, OLGR Braunschweig 1995, 286), so daß er grundsätzlich auch nicht beschwerdebefugt ist (OLG Karlsruhe v. 30.04.1990 - 16 WF 76/90, FamRZ 1991, 462; OLG Köln v. 08.11.1999 - 14 WF 157/99, NJW-RR 2000, 288 = OLGR Köln 2000, 100). Soweit jedoch - wie hier - die angefochtene Entscheidung einer rückwirkenden Aufhebung der Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts gleichkommt, ist der ausgewechselte Rechtsanwalt beschwert und kann selbst Beschwerde einlegen (OLG Zweibrücken v. 03.11.1983 - 2 WF 163/83 + 2 WF 168/83, JurBüro 1984, 237 = Rpfleger 1984, 115; OLG Köln v. 07.04.1995 - 27 WF 38/94, OLGR Köln 1995, 247; OLG Karlsruhe v. 26.03.1996 - 2 WF 31/96, FamRZ 1996, 1428 = NJW-RR 1996, 1339). Denn von der Beiordnung an entstehen zwischen ihm persönlich und dem Staat verfahrensrechtliche, standesrechtliche und gebührenrechtliche Beziehungen. Ab dann kann dem Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner Beiordnung tätig geworden ist, das Risiko, hierfür keine Vergütung zu erhalten, nicht mehr aufgebürdet werden (OLG Karlsruhe v. 26.03.1996 - 2 WF 31/96, FamRZ 1996, 1428 = NJW-RR 1996, 1339; ähnl. OLG Düsseldorf v. 04.05.1982 - 10 W 50/82, AnwBl 1983, 94 = JurBüro 1982, 1407 = Rpfleger 1982, 396).

2.Die mithin statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Mit der (ursprünglichen) PKH-Bewilligung durch Beschluß vom 20.11.2001 ist dem Kläger zwar der Beschwerdeführer selbst beigeordnet worden, diese Beiordnung war jedoch nicht beantragt worden und somit rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung einen unzulässigen Austausch des beigeordneten Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt. Dies ergibt sich aus folgendem:

2.1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der bedürftigen Partei nach § 121 Abs. 2 ZPO n.F. auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn

- entweder die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint

- oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Hierzu wählt bzw. benennt grundsätzlich die bedürftige Partei den ihr beizuordnenden Anwalt. Die Anwaltsbeiordnung ist personen- und nicht kanzlei- oder sozietätsbezogen (LAG Nürnberg v. 27.05.2002 - 4 Ta 80/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 29 = JurBüro 2002, 538 = MDR 2002, 1094). Beigeordnet wird die Person eines Rechtsanwalts, nicht eine Kanzlei oder Sozietät, auch wenn die Partei das Mandat bereits einer Kanzlei oder Sozietät erteilt hat (OLG Karlsruhe v. 16.09.1992 - 11 W 142/92, AnwBl 1993, 401 = MDR 1992, 1178; OLG Zweibrücken v. 16.12.1985 - 2 WF 41/85, FamRZ 1986, 287 = JurBüro 1986, 610 = NJW-RR 1986, 615). Mangels ausdrücklicher Benennung ist die Beiordnung auf denjenigen Anwalt der Kanzlei oder Sozietät zu beschränken, der ausweislich der Diktatzeichen und der Unterschrift als Sachbearbeiter in Erscheinung getreten ist (OLG Karlsruhe v. 26.03.1996 - 2 WF 31/96, FamRZ 1996, 1428 = NJW-RR 1996, 1339). Wird im PKH-Bewilligungsverfahren um Beiordnung des "Unterzeichners" nachgesucht, dann ist der Unterzeichner damit konkludent benannt und nur der Benannte darf der Partei als "zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt" (§ 121 Abs. 2 ZPO) beigeordnet werden.

2.2. Wird nicht der im PKH-Gesuch benannte Rechtsanwalt, sondern - wie hier - der im Briefkopf und im Klagerubrum als Seniorchef ausgewiesene Rechtsanwalt beigeordnet, kann die bedürftige Partei die (bloße) Berichtigung des PKH-Bewilligungsbeschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO beantragen, ohne in das fristgebundene Beschwerdeverfahren eintreten zu müssen. Gleichzeitig mit der Einreichung der Klageschrift vom 30.07.2001 hat der Kläger unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.07.2001 um ratenfreie Prozeßkostenhilfe sowie um Beiordnung des "Unterzeichners" nachgesucht. Unterzeichnet war die Klageschrift nicht von Rechtsanwalt B4xxxxxxx, sondern von Rechtsanwalt M1xxxxx M2xx, welcher seinerzeit in der Kanzlei des Beschwerdeführers tätig gewesen ist. Selbst wenn man in dem Schriftsatz vom 05.03.2002, mit dem gebeten worden ist, den PKH-Bewilligungsbeschluß vom 20.11.2001 dahingehend zu berichtigen, daß dem Kläger nicht Rechtsanwalt B4xxxxxxx, sondern - wie beantragt - Rechtsanwalt M2xx als Anwalt beigeordnet wird, nicht als Antrag des Klägers, sondern als Antrag von Rechtsanwalt M2xx ansehen wollte, liegt darin kein unzulässiges Begehren, den beigeordneten Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt auszutauschen. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer zwar darauf, daß es für die Aufhebung der Beiordnung § 48 Abs. 2 BRAO eines Antrages des - allein hierzu befugten - beigeordneten Rechtsanwalts und außerdem des Vorliegens wichtiger Gründe bedarf (OLG Zweibrücken v. 02.02.1998 - 5 UF 56/97, JurBüro 1998, 315 = OLGR Zweibrücken 1998, 336). Er übersieht aber dabei, daß es vorliegend nicht um den Austausch eines antragsgemäß beigeordneten Anwalts, sondern um die Korrektur einer fehlerhaften Anwaltsbeiordnung geht. Den Fehler, nicht den benannten "Unterzeichner", also Rechtsanwalt M2xx, sondern den im Briefkopf und im Klagerubrum als Seniorchef ausgewiesene Rechtsanwalt, also den Beschwerdeführer, beizuordnen, hätte das Arbeitsgericht jederzeit auch ohne Antrag gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auch von Amts wegen korrigieren können. Hierauf läuft auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 13.06.2002 hinaus, denn es wird ausgeführt, aus der Akte ergäbe sich, daß ausschließlich Rechtsanwalt M2xx in der Sache tätig geworden sei. So habe dieser die Klage unterschrieben, habe die Schriftsätze vom 08.08., 17.08., 15.10., 24.10.2001 erstellt und sei im Gütetermin und im Kammertermin aufgetreten. Dagegen kommt es auch die weiteren Überlegungen, Rechtsanwalt B4xxxxxxx habe auch nicht dargestellt, daß Rechtsanwalt M2xx ausschließlich als Angestellter in einem festen Gehalt gestanden habe oder Teile des Honorars an Rechtsanwalt B4xxxxxxx hätten abgeführt werden müssen, nicht an. Ob und inwieweit ein (finanzieller) Ausgleich stattzufinden hat, bleibt den internen Vereinbarungen der beiden Rechtsanwälten überlassen. Auf das überreichte Gesprächsprotokoll vom 28.09.1998 und die darin getroffenen finanziellen Vereinbarungen der beiden Rechtsanwälte kommt es für die Frage, welcher Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen war, überhaupt nicht an.

3.Nach alledem hat die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleiben müssen. Geht man mit dem Beschwerdegericht von einer Korrektur der ursprünglich fehlerhaften Beiordnung des Beschwerdeführers im Beschlußverfahren nach § 319 Abs. 1 ZPO aus, dann ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht möglich, weil dies im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt ist, denn § 319 Abs. 3 ZPO sieht nur die sofortige Beschwerde vor. Sollte es sich - entgegen der hier angenommen Fallgestaltung - um eine sofortige Beschwerde im PKH-Verfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO handeln, dann besteht kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG und § 574 Abs. 2, 3 ZPO n.F. [2002]), das Beschwerderecht des Beschwerdeführers bejaht worden ist und es sich im übrigen in der Sache um Einzelfallentscheidung handelt.

Ende der Entscheidung

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