Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.12.2003
Aktenzeichen: 4 Ta 605/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 124 Nr. 4
1. Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozeßführung oder der Prozeßabwehr. Daraus folgt, daß für das PKH-Bewilligungsverfahren weder Prozeßkostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Aus den nämlichen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus.

2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck i.S.d. § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird. Das Aufforderungsschreiben im automationsunterstützten Verfahren setzt in entsprechender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO eine Drei-Monats-Frist zur erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gang.

3. Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO wegen Verletzung der nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlichen Mitwirkungspflicht setzt allerdings zusätzlich voraus, daß der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.). Wenn der PKH-Empfänger auf diese Mahnung innerhalb einer Frist von drei Monaten (§ 124 Nr. 4 ZPO analog nicht reagiert und den amtlichen Vordruck nicht einreicht, dann erst ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt.


Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf PKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den PKH-Aufhebungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 12.02.2003 - 7 Ca 3887/00 + 7 Ca 1248/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Dortmund hat dem Beschwerdeführer als Kläger zur Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses mit Beschluß vom 19.05.2000 - 7 Ca 3887/00 - und als Beklagtem zur Abwehr einer Vollstreckungsgegenklage mit Beschluß vom 30.03.2001 - 7 Ca 1248/01 - jeweils in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihm Rechtsanwalt B1xxxxxxx aus D2xxxxxx beigeordnet. Mit Beschluß vom 12.02.2003 -7 Ca 3887/00 + 7 Ca 1248/01 - hat das Arbeitsgericht Dortmund die beiden PKH-Bewilligungsbeschlüsse wegen unterlassener Mitwirkung bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im sog. PKH-Nachprüfungsverfahren aufgehoben. Gegen den ihm am 25.02.2003 zugestellten Beschluß hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.03.2003, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage per Telefax eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und mit der bei dem Arbeitsgericht am 19.03.2003 eingegangenen Originalbeschwerde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne Datum), einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Dortmund, einen Wohngeldbescheid der Stadt Dortmund und eine Zahlungsquittung der Deutschen Post nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 07.05.2003, bei dem Arbeitsgericht am 09.05.2003 per Telefax eingegangen, läßt der Beschwerdeführer ergänzend vortragen, er sei offensichtlich mit gerichtlichem Schreiben vom 21.08.2002 zur Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden. Diesem Schreiben habe aber - soweit er sich erinnern könne - kein Vordruck beigelegen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, daß das Arbeitsgericht ihm ca. drei Monate später den Vordruck übersandt habe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, daß er aufgrund von grober Nachlässigkeit seine Mitwirkungspflicht außer Acht gelassen habe. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluß vom 12.02.2003 aufzuheben, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Für das Beschwerdeverfahren darf keine Prozeßkostenhilfe bewilligt und kein Anwalt beigeordnet werden. Die nach § 11 RPflG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde eingelegte sofortige Beschwerde ist im übrigen der Sache nach unbegründet. 1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Die Prozeßkostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaates und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BGH, Bes. v. 19.01.1978 - II ZR 124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938). Dagegen fallen die gebührenrechtlichen Interessen des Rechtsanwalts, über dessen Beiordnung im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden wird, regelmäßig nicht in den Schutzbereich der richterlichen Prüfungs- und Entscheidungspflichten. Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung. Sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozeßführung oder der Prozeßabwehr. Daraus folgt, daß für das PKH-Bewilligungsverfahren weder Prozeßkostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf (BGH, Bes. v. 30.05.1984 - VIII ZR 298/83, AnwBl 1985, 216 [Trenk-Hinterberger] = MDR 1984, 931 [Waldner] = JR 1984, 506 [Kuntze] = NJW 1984, 2106; OLG München, Bes. v. 21.11.1986 - 21 WF 1437/86, MDR 1987, 239; BVerwG, Bes. v. 22.08.1990 - 5 ER 640/90, JurBüro 1991, 570 [Mümmler] = Rpfleger 1991, 63; OLG Jena, Bes. v. 06.09.2000 - 1 W 579/00, OLG-NL 2001, 42 = OLGR Jena 2001, 225; a.A. OLG Köln, Bes. v. 20.12.1982 - 2 W 144/82, MDR 1983, 323 Rpfleger 1983, 124). Aus den nämlichen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus (OLG Schleswig, Bes. v. 13.02.1978 - 8 WF 9/78, SchlHA 1978, 75; OLG Karlsruhe, Bes. v. 10.12.1993 - 2 WF 172/92, JurBüro 1994, 606 [Mümmler]; a.A. OLG Celle, Bes. v. 03.05.1977 - 8 W 167/77, NdsRpfl 1977, 190). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Beschwerderechtszug Anwaltszwang bestehen würde (siehe dazu OVG Saarlouis, Bes. v. 06.08.1997 - 8 Y 10/97, NVwZ 1998, 413). Dies ist jedoch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht der Fall (§ 78 Satz1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs.3 Nr.2 ZPO n.F.). Mithin war der Antrag des Beschwerdeführers auf PKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (LAG Hamm, Bes. v. 10.04.2003 - 4 Ta 750/02, n.v.; LAG Hamm, Bes. v. 14.05.2003 - 4 Ta 80/02, n.v.). 2. Die Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden (§ 124 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO). 2.1. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe erfolgen, wenn der PKH-Empfänger es an der nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlichen Mitwirkungspflicht fehlen läßt. Die Feststellung eines solchen Fehlverhaltens setzt regelmäßig voraus, daß der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm, Bes. v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.). Wenn der PKH-Empfänger auf die Mahnung in angemessener Zeit nicht reagiert und die angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nicht einreicht, erst dann ist eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gerechtfertigt. Was als angemessener Zeitraum dabei anzusehen ist, ergibt sich aus § 124 Nr. 4 ZPO. Dort ist bestimmt, daß die Aufhebung der PKH-Bewilligung nach Ablauf von drei Monaten seit Fälligkeit einer Ratenzahlung angeordnet werden kann. Dieser Zeitraum gilt für eine Aufhebung der PKH-Bewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO entsprechend (LAG Hamm, Bes. v. 04.07.1989 - 7 Ta 237/89, n.v.; LAG Hamm, Bes. v. 13.02.1990 - 7 Ta 40/90, n.v.; LAG Hamm, Bes. v. 04.03.2002 - 4 Ta 89/02, n.v.). Ein alleiniger Fristablauf genügt nicht; dieser muß vielmehr die besagte Mahnung nach fruchtloser Aufforderung zur Vorlage des amtlichen Vordrucks vorausgehen. 2.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht gröblich verletzt, denn er hat weder auf die Aufforderung im automationsunterstützten Verfahren vom 09.04.2002, bis zum 23.04.2002 eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, noch auf das Mahnschreiben vom 25.11.2003 reagiert. 2.2.1. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck im Sinne des § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird (LAG Hamm, Bes. v. 14.07.2003 - 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371, 373; LAG Hamm, Bes. v. 24.07.2003 - 4 Ta 487/03, n.v.; allg. OLG Koblenz, Bes. v. 23.08.1996 - 15 WF 741/96, JurBüro 1997, 368; a.A. LAG Bremen, Bes. v. 12.06.1990 - 1 Ta 68/90, BB 1990, 2196; OLG Dresden, Bes. v. 30.06.1997 - 20 WF 165/97, FamRZ 1998, 250; LAG Rheinland-Pfalz, Bes. v. 29.12.1994 - 6 Ta 194/94, n.v.; Arbeitsrechtslexikon-Schwab: Prozeßkostenhilfe, A V). Soweit angenommen wird, im PKH-Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO bestehe kein Vordruckzwang (OLG Naumburg, Bes. v. 08.06.1999 - 3 WF 76/99, FamRZ 2000, 761 = OLGR Naumburg 2000, 82; OLG Naumburg, Bes. v. 06.08.1999 - 3 WF 90/99, FamRZ 2000, 1224; OLG Naumburg, Bes. v. 02.04.2002 - 8 WF 73/02, JMBl ST 2002, 301; OLG Naumburg, Bes. v. 28.03.2002 - 14 WF 62/02, JMBl ST 2002, 280 = JurBüro 2002, 539), so daß von der PKH-Partei nicht die erneute Abgabe einer vollständigen Erklärung über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt werden dürfe (OLG Koblenz, Bes. v. 09.12.1998 - 1 W 815/98, FamRZ 1999, 1114 = FamRZ 2000, 104 = OLGR Koblenz 1999, 320), wird übersehen, daß das PKH-Nachprüfungsverfahren kein gerichtliches Nachverfahren, sondern ein reines Verwaltungsverfahren ist, dessen Ausgestaltung vom Landesgesetz- bzw. -verordnungsgeber vorgenommen werden kann. Das Aufforderungsschreiben im automationsunterstützten Verfahren setzt in entsprechender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO eine Drei-Monats-Frist zur erneuten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gang. Hierbei handelt sich um eine gesetzliche Frist, die mit dem "Verlangen des Gerichts", also mit dem Zugang des Aufforderungsschreibens beginnt (LAG Hamm, Bes. v. 14.07.2003 - 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371, 373). Es kann dahingestellt bleiben, ob es ausreichend ist, wenn die PKH-Partei im PKH-Nachprüfungsverfahren anstelle des amtlichen Vordrucks ihre letzten Lohnabrechnungen, einen Arbeitslosengeldbescheid, einen Sozialhilfebescheid oder sonstige Unterlagen vorlegt, die Antwort auf die Frage geben, ob und inwieweit sich die Verhältnisse seit PKH-Bewilligung geändert haben (LAG Rheinland-Pfalz, Bes. v. 23.01.1998 - 4 Ta 237/97, LAGE § 124 ZPO Nr. 12 = BB 1998, 1539 = MDR 1998, 850 = NZA-RR 1998, 560; LAG Frankfurt/Main, Bes. v. 24.09.2002 - 16 Ta 443/02, n.v.; LAG Köln, Bes. v. 23.06.2003 - 3 Ta 115/03, n.v.), denn der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen PKH-Nachprüfungsverfahren überhaupt keine Erklärung abgegeben. 2.2.2. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Aufforderung im automationsunterstützten Verfahren vom 09.04.2002, bis zum 23.04.2002 eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht reagiert hat, ist ihm in dem ersten Mahnschreiben vom 21.08.2002 die Aufhebung der PKH-Bewilligung unter Fristsetzung von einer Woche angedroht worden. Hierauf hat der Beschwerdeführer zwar am 23.08.2002 fernmündlich um Zusendung eines amtlichen Vordrucks gebeten, was ausweislich eines Aktenvermerks am gleichen Tage geschehen ist, er hat aber die ihm zugesandte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zurückgesandt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer mit weiterem Mahnschreiben vom 25.11.2002 - 7 Ca 3887/00 - zur Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten amtlichen Vordrucks über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "letztmalig eine Nachfrist bis zum 18.12.2002 gesetzt. Es heißt dann wörtlich weiter: Sollte die geforderte Erklärung nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht vorliegen, müssen Sie damit rechnen, dass die bewilligte Prozeßkostenhilfe aufgehoben wird, da Sie dann Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind (§ 124 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO). Das hat zur Folge, dass die auf Sie entfallenden Verfahrenskosten (die Vergütung Ihres Rechtsanwalts [1.029,03 EURO] und etwaige Gerichtskosten) zur Rückzahlung fällig werden Die fälligen Beträge können sofort - ggf. durch geeignete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - von der Gerichtskasse eingezogen werden. Gleiches gilt für die in dem Verfahren 7 Ca 1248/01 angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Sie schulden dann die bisher durch die Landeskasse gestundeten Gelder in einer Summe. 2.3. Diese Mahnung hat der Beschwerdeführer nicht beachtet, so daß er seine Mitwirkungspflicht nachhaltig verletzt hat. Nach Ablauf der gesetzten Fristen könnte eine Berücksichtigung der erst im Beschwerdeverfahren nachgereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur in Betracht kommen, wenn die Säumigkeit entschuldigt werden könnte. Gründe dafür sind zwar vorgetragen, aber nicht glaubhaft. Das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 07.05.2003, er sei offensichtlich (erstmals) mit gerichtlichem Schreiben vom 21.08.2002 zur Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden, diesem Schreiben habe aber - soweit er sich erinnern könne - kein Vordruck beigelegen, er könne sich auch nicht daran erinnern, daß das Arbeitsgericht ihm ca. drei Monate später den Vordruck übersandt habe, steht in krassem Gegensatz zu dem Inhalt der gerichtlichen Schreiben vom 21.08.2002 und vom 25.11.2002, mit dem der Beschwerdeführer sich überhaupt nicht auseinandersetzt. Sein Vorbringen geht an den beiden Schreiben inhaltlich völlig vorbei. Die vorgetragenen Erinnerungslücken können nur als Schutzbehauptungen angesehen würden. Sie sind zudem in sich unschlüssig und damit untauglich. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer aufgrund von grober Nachlässigkeit seine Mitwirkungspflicht außer Acht gelassen hat. 3. Die sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht zurecht nicht abgeholfen hat, mußte daher ohne Erfolg bleiben.

Ende der Entscheidung

Zurück