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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 4 Ta 648/02
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, RPflG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 119 Satz 1
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 572 Abs. 3 n.F.
BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2
BSHG § 88 Abs. 3
RPflG § 20 Nr. 4 Buchst. c
ArbGG § 68
1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56).

2. Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und die Ratenfestsetzung muß ein einheitlicher Beschluß ergehen. Ein Vorbehalt späterer Entscheidung über Ratenzahlungen ist vom Gesetz nicht gedeckt. Bei einem Vermögenszuwachs durch Erhalt einer Kündigungs- oder Sozialplanabfindung ist die dadurch erforderliche Abänderungsentscheidung nicht vom Richter nach §§ 114, 119 Satz 1 ZPO, sondern vom Rechtspfleger nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V.m. § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG zu treffen.


Geschäfts-Nr.: 4 Ta 648/02

LANDESARBEITSGERICHT HAMM BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid

beschlossen:

Tenor:

Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.08.2002 -2 Ca 1212/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Bochum hat dem Kläger zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens mit Beschluß vom 13.06.2002 (2 Ca 1212/02) mit Wirkung vom 30.04.2002 in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Entscheidung, "ob und ggf. in welcher Höhe Raten zu zahlen", bewilligt und ihm Rechtsanwalt Kxxxxxx aus Exxx beigeordnet. Im Gütetermin vom 13.06.2002 haben die Parteien sodann nach der PKH-Bewilligung einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 31.05.2002 beendet worden ist und die Beklagte an den Kläger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 3.750,00 ? zahlt.

Mit Beschluß vom 22.08.2002 (2 Ca 1212/02) hat der Vorsitzende den PKH-Bewilligungsbeschluß vom 13.06.2002 abgeändert und angeordnet, daß der Kläger auf die Kosten des Verfahrens einen Teilbetrag in Höhe von 375,00 ? aus seinem Vermögen zu zahlen hat.

Gegen den ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen und formlos zugestellten Beschluß hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 29.08.2002, bei dem Arbeitsgericht am 30.08.2002 eingegangen, Beschwerde mit der Begründung eingelegt, eine klare gesetzliche Regelung, daß eine Abfindungszahlung in Höhe von 10% eingesetzt werden müsse, wen Prozeßkostenhilfe bewilligt werde, existiere nicht. Desweiteren sei vorliegend zu beachten, daß der Betrag von 3.750,00 ? ausweislich der Ziff. 2 des Vergleichs unter Berücksichtigung der etwaigen Urlaubsansprüche sowie der Entlohnung für geleistete Mehrarbeit gebildet worden sei. Als mitteilbares Entgelt sei der teilweise Einsatz der Abfindung für die Prozeßkosten nicht zumutbar.

Der Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte (sofortige) Beschwerde ist unbegründet.

1. Mit Recht hat das Arbeitsgericht gegenüber dem Kläger die Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 10% der erhaltenen Abfindung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 BSHG angeordnet. Ein solcher Beitrag entspricht der ständigen Rechtsprechung der bisherigen beiden Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm v. 21.02.1989 - 7 Ta 502/88, n.v.; LAG Hamm v. 21.01.1998 - 14 Ta 158/98, n.v.), der sich die beiden neuen Beschwerdekammern angeschlossen haben (vgl. LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125 m. zust. Anm. Schwab; LAG Hamm v. 19.02.2003 - 18 Ta 40/03, n.v.).

1.1. Nach dieser Rechtsprechung stellt eine vom Arbeitnehmer im Vergleichswege erzielte Abfindung grundsätzlich einen nach § 115 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähigen Vermögenswert dar. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, daß eine Kündigungsschutzabfindung als zweckgebundenes Vermögen nicht für die Kostenerstattung zur Verfügung steht (vgl. LAG Bremen v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56). Diese Auffassung wird jedoch von der weit überwiegenden Mehrheit der übrigen Landesarbeitsgerichte nicht geteilt (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 24.06.1987 - 5 Ta 91/87, LAGE § 115 ZPO Nr. 25; LAG Frankfurt/Main v. 07.04.1988 - 13 Ta 28/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 28; LAG Berlin v. 05.04.1989 - 9 Ta 6/89, LAGE § 115 ZPO Nr. 34; LAG Nürnberg v. 24.08.1989 - 4 Ta 39/89, LAGE § 115 ZPO Nr. 40; LAG Rheinland-Pfalz v. 06.03.1995 - 4 Ta 14/95, LAGE § 115 ZPO Nr. 51; LAG Köln v. 07.03.1995 - 7 Ta 22/95, LAGE § 115 ZPO Nr. 49; LAG Hamburg v. 13.08.1997 - 1 Ta 3/97, LAGE § 115 ZPO Nr. 52; LAG Schleswig-Holstein v. 24.09.1997 - 5 Ta 153/97, LAGE § 115 ZPO Nr. 53). Die Anrechnung von 10% des Nennwertes einer Abfindung hat ihren Grund darin, daß es sich bei der Kündigungsabfindung nach §§ 9, 10 KSchG in vielen Fällen um einen schlichten Risikoausgleich handelt, bei dem sich der Arbeitgeber von der Last der Darlegungsverteilung und der Beweislast gewissermaßen freikauft (LAG Hamm v. 01.02.1999 - 14 Ta 10/99, n.v.; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125 m. zust. Anm. Schwab). Der betroffene Arbeitnehmer kann die ihm gezahlte Abfindung beliebig verwenden, so daß von einer Zweckbindung keine Rede sein kann. Damit stellt die Zahlung einer Kündigungsabfindung für den Betroffenen einen Vermögenszuwachs dar, der je nach seiner individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation mal stärker, mal schwächer zu Buche schlägt (siehe zum Meinungsstand Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, S. 81 Rz. 216; Schwab, LAGReport 2003, 126 f.). Aus alledem folgt, daß eine Kündigungsschutzabfindung keineswegs grundsätzlich der Kostenpflicht entzogen werden kann, allerdings muß die Abfindung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, LAGReport 2002, 154, 156), was vorliegend der Fall ist.

1.2. Nach § 115 Abs. 2 Hs. 1 ZPO ist das Vermögen nur im Rahmen der Zumutbarkeit zu verwenden; dieser Begriff wird aufgrund der Verweisung in § 115 Abs. 2 Hs. 2 ZPO durch die Vorschriften des § 88 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG über das sog. Schonvermögen konkretisiert. Ob es eine von diesen Vorgaben losgelöste und diesen vorgeschaltete, allein auf § 115 Abs. 2 Hs. 1 ZPO gestützte originär prozeßkostenhilferechtliche Zumutbarkeitsschranke gibt, ist umstritten (so VGH Baden-Württemberg v. 13.11.1984 - 7 S 1205/84, Justiz 1985, 111; LAG Köln v. 14.09.1992 - 13 Ta 139/92, LAGE § 115 ZPO Nr. 46 = MDR 1993, 481; LG Magdeburg v. 06.10.1994 - 2 T 59/94, WuM 1995, 47; OLG Frankfurt/Main v. 03.05.1999 - 24 W 21/99, FamRZ 1999, 1671; a.A. VGH Baden-Württemberg v. 30.04.2002 - 14 S 2542/01, Justiz 2003, 38). Für eine Absicht des Gesetzgebers, dem Richter im PKH-Bewilligungsverfahren eine - verglichen mit den sozialhilferechtlichen Maßstäben - grundsätzlich großzügigere und zudem normativ nicht vorgeprägte Handhabung der Zumutbarkeitsschranke zu ermöglichen, gibt es in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Vielmehr war hinsichtlich des Vermögenseinsatzes -vor dem Hintergrund des Verständnisses der Prozeßkostenhilfe als einer sondergesetzlich geregelten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege - insofern eine enge Verzahnung mit dem Sozialhilferecht beabsichtigt (vgl. hierzu Schachel, NJW 1982, 88, 89; siehe auch Burgard, NJW 1990, 3240). Mithin beantwortet sich die Frage nach einem zumutbaren Eigenbeitrag des Prozeßkostenhilfeantragstellers allein nach § 88 BSHG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Hier ist auch geregelt, in welcher Höhe das sog. Schonvermögen zu berücksichtigen ist. Wenn die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von 2.301,00 ? überschritten wird, hat der PKH-Empfänger in Höhe von 10% des Nennwertes der Abfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten der Prozeßführung einzustehen. Weder Gegenforderungen des Arbeitgebers noch die bei höheren Abfindungen abzuführenden Steuern, die den Auszahlungsbetrag tatsächlich verringern, ermäßigen den für die Prozeßkostenhilfe einzusetzenden Betrag von 10% des Nennwertes der Abfindung (LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125, 126 m. zust. Anm. Schwab). Dies macht bei dem Kläger - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt hat - den Betrag von 375,00 ? aus. Das Vorbringen des Klägers, der Betrag von 3.750,00 ? sei unter Berücksichtigung der etwaigen Urlaubsansprüche sowie der Entlohnung für geleistete Mehrarbeit gebildet worden, ist generell unbeachtlich, denn damit wird der Rechtscharakter des als Abfindung vereinbarten Betrages nicht geändert.

2. Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und die Ratenfestsetzung muß ein einheitlicher Beschluß ergehen (OLG Hamm v. 28.05.1984 - 3 WF 125/84, JurBüro 1985, 1266 = NJW 1984, 2837 = Rpfleger 1984, 432). Vorliegend hat das Arbeitsgericht hierüber nicht einheitlich entschieden, vielmehr hat der Vorsitzende dem Kläger Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Anwalts seiner Wahl mit der Maßgabe bewilligt, daß "darüber, ob und ggf. in welcher Höhe Raten zu zahlen, ... im nachhinein entschieden" wird.

2.1. Ein Vorbehalt späterer Entscheidung über Ratenzahlungen bei Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, wie er in der zivilgerichtlichen Praxis vornehmlich in UnterhaltprozExxxvorkommt und bis zum Erlaß der Hauptsacheentscheidung ausgeübt werden muß (siehe dazu OLG Hamm v. 04.01.1990 - 1 WF 597/89, MDR 1990, 345; OLG Nürnberg v. 17.10.1994 - 7 WF 3140/94, AnwBl 1996, 52 = FamRZ 1995, 751 = Rpfleger 1995, 260; OLG Hamburg v. 17.06.1996 - 15 WF 105/96, FamRZ 1996, 1424), ist vom Gesetz nicht gedeckt (Stein/Jonas/Bork, 21. Aufl., § 120 ZPO Nr. 6; MüKo/Wax, 2. Aufl., § 120 ZPO Rn. 2; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 59. Aufl., § 120 ZPO Rn. 4; Zöller/Philippi, 21. Aufl., § 120 ZPO Rn. 1; offen gelassen OLG Düsseldorf v. 13.01.1995 - 3 W 655/94, AnwBl 1997, 355 = FamRZ 1996, 808 = OLGR Düsseldorf 1995, 191). § 114 ZPO verlangt, daß im Zeitpunkt einer positiven Entscheidung alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind (LAG Schleswig-Holstein v. 18.12.1986 - 2 Ta 164/86, n.v.). Eine negative Entscheidung in Form der Ablehnung der Prozeßkostenhilfe ist nach § 118 Abs.2 Satz 4 ZPO zu treffen, wenn der Antragssteller - trotz gerichtlicher Fristsetzung (LAG Düsseldorf v. 22.06.1989 - 14 Ta 210/89, LAGE § 118 ZPO Nr.6 = JurBüro 1989, 1443; LAG Hamm v. 30.03.2001 - 4 Ta 617/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 10 = AE 2001, 141 = BuW 2002, 264 = RenoR 2001, 270; LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89 = BuW 2002, 704; LAG Hamm v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/02, LAGReport 2003, 22, 23) - entweder den amtlichen Vordruck und/oder "entsprechender Belege" nicht vorlegt. Hieraus folgt, daß für eine Prozeßkostenhilfe unter dem Vorbehalt der Anordnung von Ratenzahlungen kein Bedürfnis besteht, ein solcher Beschluß mithin unzulässig ist.

2.2. Aber auch dann, wenn man den Vorbehalt vorliegend dahingehend versteht, daß der Vorsitzende den durch den bevorstehenden Vergleichsabschluß zu erwartenden Vermögenszuwachs zugunsten der Staatskasse hat nutzbar machen wollen, ist die getroffene Entscheidung unzulässig. Erfährt eine mit der Prozeßkostenhilfe begünstigte Prozeßpartei nachträglich in der Weise eine Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, daß ihr einmalig ein erheblicher Vermögenswert zuwächst, so kann die "Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen" gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO dahingehend geändert werden, daß die von der Staatskasse verauslagten Beträge auf einmal zu erstatten sind (OLG Zweibrücken v. 29.09.1987 - 2 WF 151/87, Rpfleger 1988, 281 [Bratfisch]; OLG Bamberg v. 04.02.1988 - 7 WF 143/87, JurBüro 1988, 905). Gleiches gilt, wenn die PKH-Partei einen erheblichen Vermögenserwerb durch Realisierung der streitgegenständlichen Forderung (OLG Celle v. 08.09.2000 - 16 W 33/00, AGS 2001, 133 [von Eicken] = MDR 2001, 230 = OLGR Celle 2000, 335) oder durch Erfüllung eines im Streitverfahren abgeschlossenen Vergleichs (OLG Hamm v. 25.01.1993 - 11 W 50/92, FamRZ 1993, 1474 = JurBüro 1993, 687 [Mümmler] = OLGR Hamm 1993, 223). Gerade letzteres ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine häufig anzutreffende Form des nachträglichen Vermögenserwerbs. Bei einem solchen Vermögenszuwachs ist die dadurch erforderliche Abänderungsentscheidung nicht vom Richter nach §§ 114, 119 Satz 1 ZPO, sondern vom Rechtspfleger nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V.m. § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG zu treffen. Es handelt sich hierbei um eine funktionelle Zuständigkeitsabgrenzung. Der Rechtspfleger ist "originär" zuständig. Diese gesetzliche Kompetenzzuweisung kann der Richter nicht durch Ausübung eines irgendwie gearteten "Vorbehalts" ändern und die Entscheidung an sich ziehen. Auch eine Vorlage vom Rechtspfleger an den Richter scheidet aus, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG nicht vorliegen, die richterliche Bewilligungsentscheidung geht der rechtspflegerischen Abänderungsentscheidung zeitlich vor. Mithin besteht zwischen dem auf den Rechtspfleger übertragenen Geschäft (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V.m. § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG) und dem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft (§§ 114, 119 Satz 1 ZPO) nicht der vom Gesetz geforderte enge Zusammenhang, der eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich erscheinen ließe. Damit steht fest, daß sich der gemachte Vorbehalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt halten läßt. Mithin ist die richterliche Abänderungsentscheidung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung rechtswidrig. Zwar gilt das Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG nicht für das Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO (LAG Bremen v. 30.04.1987 - 4 Ta 25/87, LAGE § 78 ArbGG 1979 Nr. 1 = ARST 1988, 108 = NZA 1988, 260), so daß das Beschwerdegericht die Rechtssache nach § 572 Abs. 3 ZPO n.F. zur anderweitigen Entscheidung zurückverweisen darf. Es besteht jedoch kein Zwang zur Zurückverweisung, vielmehr muß das Beschwerdegericht von einer Zurückverweisung absehen, wenn die Rechtssache entscheidungsreif ist (E. Schneider, MDR 1980, 726, 727). Da die angefochtene Entscheidung im Ergebnis richtig ist, war die Rechtssache entscheidungsreif. Mithin hat die Beschwerde ohne Erfolg bleiben müssen. Die Rechtsbeschwerde war nach § 78 Satz 2 ArbGG n.F. i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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