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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 736/03
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 27 Abschnitt C
Gewährt der öffentliche Arbeitgeber angestellten Lehrkräften Lebensaltersstufen gemäß § 27 Abschnitt C BAT vorweg, so ist eine differenzierende Handhabung nach festgelegten Fächer-Schulform-Kombinationen, die auf einer Prognose zur Lehrerbedarfssituation beruht, nicht zu beanstanden.
Tenor:

Die Berufung des Klägers vom 08.05.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 12.11.2002 - 3 Ca 873/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Der am 01.07.1956 geborene Kläger ist verheiratet und gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.06.1994 ist er seit dem 08.08.1994 im Schuldienst des L3xxxx N1xxxxxxx-W1xxxxxxx als angestellter Lehrer tätig. Er verfügt über die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II in den Fächern Englisch und Sozialwissenschaften. Eingesetzt wird er im E1xxx-G1xxxxxxx-Berufskolleg in B4xxx, einem Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung. Im Bereich der Sekundarstufe II führt er die Schülerinnen und Schüler zum Fachabitur. An dem E1xxx-G1xxxxxxx-Berufskolleg gibt es das Fach "Sozialwissenschaften" nicht. Der Kläger erteilt dort Unterricht in den Fächern "Englisch" und "Politik", früher unterrichtete er auch im Fach "Volkswirtschaftslehre". Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung. Eingruppiert war der Kläger zunächst in die Vergütungsgruppe II a BAT. Auf seine Bewerbung vom 09.10.2000 hin wurde er mit Verfügung der Bezirksregierung D2xxxxx vom 11.12.2000 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines "Studiendirektors - als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -" betraut. Dies hatte seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT zur Folge. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vergütungsmitteilung für den Monat Februar 2002 erhielt er in dieser Vergütungsgruppe, Stufe 45, eine Grundvergütung von 3.993,62 EUR brutto. Mit Runderlass vom 22.12.2000, Aktenzeichen 121-22/03 Nr. 1050/00, verfügte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des L3xxxx N1xxxxxxx-W1xxxxxxx (MSWF) im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium des L3xxxx N1xxxxxxx-W1xxxxxxx eine allgemeine Ausnahme gem. § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber, nach der eine Überschreitung der jeweiligen Altersgrenze zur Übernahme in das Beamtenverhältnis gem. § 6 Abs. 1 i. V. mit § 25 Abs. 1 LVO um längstens zehn Jahre zulässig war. Nach Abschnitt I galt dieser Erlass für folgenden Personenkreis:

- Für Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt der Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport.

- Für Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Maschinentechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Chemietechnik, Drucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und Hauswirtschaft, Sozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften.

Mit Runderlass vom 23.04.2001, Aktenzeichen 121-24/03 Nr. 297/01, wurde die zunächst bis zum 30.04.2001 gültige Ausnahmeregelung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 verlängert. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die bereits im Angestellten-Verhältnis beschäftigt waren, wurden von der Ausnahmeregelung nicht erfasst. Für diesen Personenkreis verfügte das MSWF mit Runderlass vom 24.04.2001, Aktenzeichen 123-23/02-155/01 folgendes: Als finanzieller Ausgleich wird diesem Personenkreis - zur Vermeidung von Abwanderung in Nachbarländer bzw. in die Wirtschaft - auf der Grundlage des § 25 C BAT die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen nach folgenden Vorgaben zugestanden:

- Lehrkräfte im Angestellten-Verhältnis, die zum Zeitpunktes des Runderlasses vom 22.12.2000 bereits im Schuldienst des L3xxxx N1xxxxxxx-W1xxxxxxx tätig waren, im übrigen jedoch die Voraussetzungen der allgemeinen Ausnahmeregelung der Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Abschnitt I), erhalten anstelle der gemäß § 27 Abschnitt A BAT zustehende Grundvergütung eine um 4 Lebensaltersstufen vorweg erhöhte Grundvergütung. Die Endgrundvergütung darf dadurch nicht überschritten werden.

- Angestellte, die die Anspruchsvoraussetzungen des Nr. 1 erfüllen, erhalten die erhöhte Grundvergütung ab dem 01.01.2001.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29.06.2001 und 13.03.2002 die Vorweggewährung von 4 Altersstufen ab dem 01.01.2001. Mit Schreiben vom 23.01.2002, 19.03.2002 sowie 03.04.2002 lehnte das beklagte L2xx die Anträge ab. Mit seiner am 29.05.2002 vor dem Arbeitsgericht Herford erhobenen Klage vom 24.05.2002 hat der Kläger begehrt, die Verpflichtung des beklagten L3xxxx festzustellen, ihm ab Januar 2002 anstelle der gemäß § 27 Abschnitt A BAT zu zahlenden Grundvergütung eine um vier Lebensaltersstufen vorweg erhöhte Grundvergütung zu zahlen. Seinen Anspruch hat er auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt. Es sei willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt, ihm die Vorweggewährung von Altersstufen allein deswegen vorzuenthalten, weil er nicht an einer Gesamtschule, an einem Gymnasium, einer Realschule oder einer Hauptschule, sondern an einem Berufskolleg unterrichte. Auch im Bereich der berufsbildenden Schulen bestehe ein Mangel an Lehrerinnen und Lehrern und zwar auch im Hinblick auf die im Ausgangserlass vom 22.12.2000 beschriebenen Fächer. Das Motiv, einen Ausgleich zu schaffen "zur Vermeidung von Abwanderung in Nachbarländer bzw. in die Wirtschaft" gelte uneingeschränkt für ihn ebenso wie für die anderen Lehrerinnen und Lehrer der Schulen der Sekundarstufe II. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, dem Kläger ab Januar 2001 anstelle der gem. § 27 Abschnitt A BAT zu zahlenden Grundvergütung eine um vier Lebensaltersstufen vorweg erhöhte Grundvergütung höchstens jedoch bis zur Höhe der Endgrundvergütung zu zahlen. Das beklagte L2xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die in den maßgeblichen Erlassen vorgenommene Differenzierung finde ihren sachlichen Grund sowohl in der unterschiedlichen Bedarfslage der jeweiligen Schulform als auch in den nach § 27 Abschnitt C BAT zu berücksichtigenden Haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liege nicht vor, da Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierten Entscheidungen die Beurteilungsrichtlinien, nicht aber die Vorweggewährung bzw. Nichtgewährung von Lebensaltersstufen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.11.2002 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vorweggewährung von Lebensaltersstufen aus § 27 Abschnitt C BAT zu. Anspruchsberechtigt seien insoweit nach der Erlasslage nur angestellte Lehrkräfte, die an einer der im Erlass vom 22.12.2000, Abschnitt 1, genannten Schulformen ein dort genanntes Schulfach unterrichteten. Zu dieser Gruppe zähle der Kläger nicht, da er Englisch und Sozialwissenschaften an einer berufbildenden, nicht aber an einer allgemeinbildenden Schule unterrichte. Der sachliche Grund für die im Erlass vorgenommene Differenzierung bestehe im Zweck der Vorausgewährung von Lebensaltersstufen. Dieser bestehe darin, Personalengpässen durch eine verbesserte Vergütung entgegenzuwirken. Während der Runderlass vom 22.12.2000 auf Neueinstellungen abziele, sei der Runderlass vom 24.04.2001 darauf gerichtet, ein Abwandern von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis zu verhindern. Die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen stelle damit eine Vergünstigung dar, die qualifizierte Arbeitnehmer dazu motivieren solle, ein Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Frage, welche Fachbereiche aufgrund eines erhöhten Personalbedarfs eine solche Förderung erführen, hänge neben der statistisch feststellbaren Anzahl von Lehrkräften und Lehrerstellen von einer wertenden Einschätzung der Bedarfslage ab, die im Privatrecht eine unternehmerische, im öffentlichen Recht eine politische Einschätzung darstelle. Sie könne gemäß den §§ 315, 242 BGB nur dahingehend überprüft werden, ob sie willkürlich, mithin sachfremd erfolgt sei. Anhaltspunkte hierfür lägen jedoch nicht vor. Dabei komme es nicht darauf an, ob, wie der Kläger meine, auch in seinem Arbeitsbereich an berufsbildenden Schulen ein Lehrkräftemangel bestehe. Ein über den Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen hinausgehender Anspruch auf Vorweggewährung von Stufen bestehe selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einen vom Personalmangel betroffenen Bereich angehöre und Mittel vorhanden und verfügbar seien. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Bei der Vorwegewährung von Lebensaltersstufen, beschränkt auf bestimmte Schulform-Fächer-Konstellationen, handele es sich weder um die Ausgestaltung eines Amtes, noch um die Stellenzuweisung eines Bewerbers für ein neues Amt oder die Beförderung bzw. Höhergruppierung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts, das dem Kläger am 16.04.2003 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich seine am 08.05.2003 eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.07.2003 - am 14.07.2003 begründete Berufung. Der Kläger rügt weiterhin einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sein Ausschluss von der Vorweggewährung von Lebensaltersstufen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Er unterrichte insbesondere in einem sogenannten Mangelfach. Dies ergebe sich aus einer schriftlichen Mitteilung der erstinstanzlichen Prozessvertreterin des beklagten L3xxxx, deren zweite Seite ihm vom Personalrat zur Verfügung gestellt worden sei. Hieraus gehe hervor, wie der Erlass in der Praxis angewandt werde. Ausreichend für die Beamtung sei es, wenn der Betroffene über eine der speziellen Fachrichtungen verfüge. Bei ihm treffe dies für die spezielle Fachrichtung "Wirtschaftslehre/Politik", jedenfalls aber für die spezielle Fachrichtung "Politik" zu, die von seiner Fakultas erfasst werde. In dem vom Kläger überreichten und von der erstinstanzlichen Prozessvertreterin des beklagten L3xxxx unterzeichneten schriftlichen Mitteilung, die offenbar an einen Bewerber gerichtet ist, heißt es unter anderem, der Bewerber müsse über eine der im Erlass vom 22.12.2000 genannte "berufliche Fachrichtung oder eine der hierzu gehörenden speziellen Fachrichtungen" verfügen. Die beruflichen Fachrichtungen und daran anschließend speziellen Fachrichtungen werden dann im Einzelnen aufgeführt. Wegen des genauen Wortlauts wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 77 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die politische Entscheidung, einen finanziellen Ausgleich nur einem eingeschränkten Personenkreis, und zwar abhängig von der jeweiligen Schulform, zu gewähren, sei für sich allein kein sachlicher, billigenswerter Grund zur Differenzierung. Denn wenn das beklagte L2xx eine politische Entscheidung für im Schuldienst tätige Lehrerinnen und Lehrer bezogen auf bestimmte Fächer treffe, mit dem selbst erklärten maßgeblichen Grund, nämlich "zur Vermeidung von Abwanderungen in Nachbarländer bzw. in die Wirtschaft", so sei die Schlechterstellung von im Schuldienst des L3xxxx Beschäftigten, nur weil sie an einer anderen Schulform oder mit anderen Fächerkombinationen tätig seien, sachfremd. Das Motiv gelte für ihn ebenso wie für andere Lehrkräfte an anderen Schulen. Für ihn müsse, da er aufgrund seiner Lehrbefähigung ebenso zu einer Abwanderung motiviert seien/werden könnte, wie die im Ausgangserlass unmittelbar genannten Personenkreise, durch die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen ebenfalls ein entsprechender Anreiz gegeben werden, um im Schuldienst des L3xxxx zu verbleiben. Es liege eine sachfremde Gruppenbildung vor. Darüber hinaus könne er nach Art. 33 Abs. 2 GG erwarten, dass bei der Entscheidung über die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen neben den im Erlass genannten formellen Aspekten auch die Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung Berücksichtigung fänden. Eine andere Vorgehensweise sei mit dem Prinzip der Bestenauslese nicht zu vereinbaren. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 12.11.2002 - 3 Ca 873/02 - abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag des Klägers zu erkennen. Das beklagte L2xx beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend und trägt ergänzend vor, nach § 27 Abschnitt C BAT bestehe die Möglichkeit, zur Deckung des erforderlichen Personalbedarfs bis zu höchstens vier Lebensaltersstufen vorweg zu gewähren. Dabei sei die Auswahl des betroffenen Personenkreises und der Umfang der Vorweggewährung als einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB nach billigem Ermessen zu treffen. Dies sei durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Zur Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei jeder sachliche Grund für eine Differenzierung ausreichend. Die Festlegung der Fächer, beruflichen Fachrichtungen, Schulstufen und Schulformen in Abschnitt I des Runderlasses vom 22.12.2000 basiere - unstreitig - auf einer im Oktober 2000 erstellten Prognose zur Lehrerbedarfssituation für die Jahre 2001 bis 2005, der wiederum Modellrechnungen zugrunde gelegen hätten. Diese Berechnungen hätten in bestimmten Fächern und beruflichen Fachrichtungen deutliche Unterdeckungen ergeben, aus damaliger Sicht sei eine Unterdeckung für die allgemeinbildenden Fächer in den Berufskollegs jedoch nicht zu erwarten gewesen. Auf dieser Grundlage sei die Entscheidung des beklagten L3xxxx getroffen worden, die Gewinnung von Lehrkräften auf die im Erlass vom 22.10.2000 im Einzelnen genannten Unterrichtsfächer an allgemeinbildenden Schulen bzw. auf die im Erlass im Einzelnen bestimmten Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen zu beschränken. Eine Verpflichtung, schulformübergreifend zur "Deckung des Personalbedarfs" sämtlichen Lehrkräften, die in einem Mangelfach Unterricht erteilen, die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen zukommen zu lassen, bestehe nicht. Dies wäre ein aus § 27 Abschnitt C BAT resultierende Konsequenz, die die Tarifvertragsparteien gerade nicht gewollt hätten. Sachlicher, billigenswerter Grund für die vorgenommene Differenzierung sei die Absicht, die Abwanderung von Lehrkräften in Nachbarländer bzw. in die Wirtschaft bestimmter Schulformen und Unterrichtsfächer bzw. Fachrichtungen zu vermeiden. Dies sei tarifvertraglich ausdrücklich gestattet. Entscheidend sei darüber hinaus, dass die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen ein Korrektiv zu der im Bezugserlass vom 22.12.2000 enthaltenen allgemeinen Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze betreffend die Verbeamtung darstelle. Da der Kläger die Vorgaben nicht erfülle, bedürfe es für ihn auch nicht dieses Korrektivs. Auf Art. 33 Abs. 2 GG könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, da es weder um die Ausgestaltung eines Amtes noch um die Stellenzuweisung eines Bewerbers für ein neues Amt oder die Beförderung und/oder Höhergruppierung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die zwischen den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das beklagte L2xx ist nämlich nicht verpflichtet, dem Kläger ab Januar 2001 anstelle der gemäß § 27 Abschnitt A BAT zu zahlenden Grundvergütung eine um vier Lebensaltersstufen vorweg erhöhte Grundvergütung zu zahlen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vorweggewährung von Lebensaltersstufen aus § 27 Abschnitt C BAT. Die Berufungskammer nimmt zunächst Bezug auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und schließt sich ihnen ausdrücklich an. Soweit der Kläger zweitinstanzlich wiederholend und zum Teil auch vertiefend und ergänzend vorgetragen hat, rechtfertigt sich hieraus keine andere Beurteilung.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Vorweggewährung von Lebensaltersstufen gemäß § 27 Abschnitt C BAT lässt sich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.

Nach § 27 A Abs. 1 BAT hat der Angestellte des öffentlichen Dienstes Anspruch auf die Grundvergütung seiner Vergütungsgruppe entsprechend der für ihn zutreffenden Lebensaltersstufe. Unstreitig hat der Kläger die dieser Regelung entsprechende Vergütung während der Dauer seiner Dienstzeit erhalten. Gemäß § 27 C BAT kann allerdings dem Angestellten des öffentlichen Dienstes eine um bis zu höchstens vier Lebensalterstufen höhere Grundvergütung vorweggewährt werden, soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist. Zur Deckung des Personalbedarfs gehört nicht nur die Gewinnung von Bewerbern, sondern auch die Erhaltung vorhandenen qualifizierten Personals. Die Entscheidung über die Vorweggewährung trifft der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) entsprechend dieser tarifvertraglichen Zwecksetzung. Ohne eine solche Entscheidung des Arbeitgebers besteht kein Anspruch des Angestellten auf eine Vorweggewährung nach § 27 C BAT. Das beklagte L2xx hat eine solche Entscheidung mit Erlass vom 24.04.2001 getroffen. Dabei nimmt die Entscheidung auf den Erlass vom 22.12.2000 Bezug und regelt, dass Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die zum Zeitpunkt des Runderlasses vom 22.12.2000 bereits im Schuldienst des L3xxxx N1xxxxxxx-W1xxxxxxx tätig waren, im Übrigen jedoch die Voraussetzungen nach der allgemeinen Ausnahmeregelung der Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Abschnitt I), eine um vier Lebensaltersstufen vorweg erhöhte Grundvergütung erhalten. Der Kläger war zwar am 22.12.2000 bereits im Schuldienst des beklagten L3xxxx tätig, er erfüllt jedoch die Voraussetzungen der allgemeinen Ausnahmeregelung des Erlasses vom 22.12.2000 nicht. Er verfügt zwar über die Lehrbefähigung in den Unterrichtsfächern Englisch und Sozialwissenschaften für die Sekundarstufe II, unterrichtet jedoch nicht an einer allgemeinbildenden Schule (Abschnitt I 1. des Erlasses vom 22.12.2000). Unter den "beruflichen Fachrichtungen" für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen finden sich im Erlass die allgemeinbildenden Fächer Englisch und Sozialwissenschaften nicht. Mit der vorgenommenen Differenzierung hat das beklagte L2xx entgegen der Auffassung des Klägers keine sachfremde Gruppenbildung vorgenommen. Richtig ist zwar, dass es die Gruppe der angestellten Lehrkräfte, die über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II verfügen und allgemeinbildende Fächer, insbesondere auch Englisch und Sozialwissenschaften, unterrichten, jedoch nicht an allgemeinbildenden Schulen, sondern an Berufskollegs tätig sind, von der Vorweggewährung ausgeschlossen hat. Dies entsprach jedoch billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB). Ob der Ausschluss bestimmter Arbeitnehmergruppen von einer Leistung sachlich gerechtfertigt ist, ist nach dem Leistungszweck zu beurteilen (BAG, Urteil vom 26.05.1994 - 6 AZR 955/93 -, AP Nr. 5 zu § 27 BAT unter II. 1. b) der Entscheidungsgründe). Der Zweck der Vorwegewährung von Lebensaltersstufen bestand hier in einem Korrektiv zu der im Bezugserlass vom 22.12.2000 enthaltenen allgemeinen Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze. Von dieser Ausnahmeregelung, die eine Verbeamtung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässt, werden nämlich laufbahnrechtlich "überalterte" Lehrkräfte, die bereits am 22.12.2000 im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren, nicht erfasst. Zur Vermeidung von Abwanderungen in Nachbarländer bzw. in die Wirtschaft sollte ein zusätzlicher Anreiz für diese Lehrkräfte geschaffen werden. Solche Arbeitsmarktsgesichtspunkte können ein zulässiges Differenzierungskriterium sein. Der Arbeitgeber kann Angehörigen einer bestimmten Arbeitnehmergruppe finanzielle Vergünstigungen gewähren, um einem Personalkräftemangel vorzubeugen und die betroffenen Arbeitnehmer stärker an den Betrieb zu binden. Dabei ist es zulässig, die Vorweggewährung nach § 27 C BAT auf Verwendungsbereiche zu beschränken, für die der Arbeitgeber gesteigerten Handlungsbedarf sieht (LAG Hamm, Urteil vom 15.05.2003 - 11 (5) Sa 771/02 - m. w. N.). Nichts anderes ist hier geschehen. Das beklagte L2xx hat im Bereich der allgemeinbildenden Schulen einen Handlungsbedarf auch für allgemeinbildende Fächer gesehen, im Bereich der Berufsbildenden Schulen jedoch nicht. Dabei hat es die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen als geeignetes Handlungsinstrument zur Personaldeckung eingeschätzt und in dieser Situation der Handlungsalternative des § 27 C BAT Vorrang vor fiskalischen Interessen an einer Beibehaltung der niedrigeren Vergütung eingeräumt. Die differenzierende Handhabung nach festgelegten Fächer-Schule-Kombinationen ist weder willkürlich noch unsachlich. Sie beruht nämlich auf einer im Oktober 2000 erstellten Prognose zur Lehrerbedarfssituation für die Jahre 2001 bis 2005. Dieser Prognose lagen Modellrechnungen zugrunde, die Einstellungsbedarf, voraussichtliche Ausscheidungsfälle, zusätzlichen Stellenbedarf und zu erwartende Bewerbungen, getrennt nach Lehrämtern berücksichtigten. Aus fiskalischen Erwägungen hat das beklagte L2xx die Entscheidung getroffen, nur solche Fächer und berufliche Fachrichtungen in Bezug auf Schulform und -stufen einzubeziehen, in denen der prognostizierte Deckungsgrad seinerzeit unter 125 % lag. Aus damaliger Sicht war eine Unterdeckung für die allgemeinbildenden Fächer in den Berufskollegs nicht zu erwarten. Die deswegen vorgenommene Differenzierung ist vom Zweck der Vorweggewährung der Lebensaltersstufe nicht zu beanstanden. Der Kläger kann nicht verlangen, dass das beklagte L2xx über den festgelegten Verwendungsbereich hinaus Lebensaltersstufen vorweg gewährt. Soweit der Kläger vorträgt, dass das Motiv, einen Ausgleich zu schaffen "zur Vermeidung von Abwanderungen in Nachbarländer bzw. in die Wirtschaft" für ihn ebenso gelte, wie für die anderen Lehrerinnen und Lehrer an den im Erlass genannten Schulen, ist diese Auffassung unzutreffend. Es mag zwar sein, dass er aufgrund seiner Lehrbefähigung ebenso zu einer Abwanderung motiviert sein kann, wie die im Ausgangserlass unmittelbar genannten Personenkreise, dies verpflichtet das beklagte L2xx jedoch im Rahmen der Ausübung billigem Ermessens gemäß § 315 Abs. 1 BGB nicht zu einer Schulform übergreifenden Gewährung für alle Lehrkräfte, die allgemeinbildende Fächer im Sinne des Abschnitts I. 1. des Ausgangserlasses unterrichten. Es stand dem beklagten L2xx vielmehr frei, auf der Grundlage der im Oktober 2000 entstellten Prognose nach Schulformen, Unterrichtsfächern und beruflichen Fachrichtungen zu differenzieren, um so eine den sachlichen Notwendigkeiten gerecht werdende Personalsteuerung vorzunehmen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man die vom Kläger in Ablichtung vorgelegte zweite Seite eines vermutlich an einen Bewerber gerichteten Schreibens, das von der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des beklagten L3xxxx unterzeichnet ist, mit berücksichtigt. Der Kläger hat mit Vorlage dieses Schreibens nämlich keine von dem Erlass vom 23.04.2001 abweichende Verwaltungspraxis dargelegt, die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen auch solchen laufbahnrechtlich "überalterten" Lehrkräften zu gewähren, für die die im Grundlagenerlass vom 22.12.2000 unter I. 1. und 2. genannten Schulformen bzw. Fächerkombinationen nicht zutreffen. Erlasse haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter und Dienststellen. Ihnen fehlt daher der normative Charakter, sie sind grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter zu begründen. Unter Umständen kann sich allerdings eine Bindung der Verwaltung an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten ergeben, wenn sich die Vorschriften ihrem Inhalt nach nicht ausschließlich an nachgeordnete Dienststellen richten, sondern - wie hier - auch an die Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 08.05.2001 - 9 AZR 208/00 -). Der Dienstherr kann sein Ermessen durch Verwaltungsvorschriften binden, um sicher zu stellen, dass zum Beispiel Bewerber um Einstellung in den öffentlichen Dienst sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden (BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 -, NZA 2003, S. 1271 unter III. 2. c) aa) der Entscheidungsgründe m. w. N.). Hat der Dienstherr solche Verwaltungsvorschriften erlassen, sind sie nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bei der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen oder bei der Auswahlentscheidung betreffend die Einstellung in den öffentlichen Dienst zu beachten. Eine Selbstbindung ist sogar ohne Verwaltungsvorschriften im Sinne eines Erlasses möglich, insbesondere auch durch entsprechende mündliche Erklärungen (BAG, Urteil vom 17.12.1997 - 5 AZR 332/96 -, NZA 1997, S. 555). Mit der Vorlage der Seite 2 eines undatierten Schreibens, die er vom Personalrat erhalten hat, hat der Kläger aber keine durchgängige und über den Erlass vom 24.04.2001 hinausgehende bzw. diesen ergänzende Verwaltungspraxis vorgetragen, von der er aus sachfremden Erwägungen ausgeschlossen bleibt. In Abschnitt I. 1. und 2. des Grundlagenerlasses vom 22.12.2000, der im Erlass vom 24.04.2001 in Bezug genommen ist, ist zwar in Bezug auf die berufsbildenden Schulen nur auf bestimmte "berufliche Facheinrichtungen" Bezug genommen, die dann im Einzelnen aufgeführt werden, nicht aber auf "spezielle Fachrichtungen", wie sie auf Seite 2 des undatierten Schreibens ergänzend genannt sind. Abgesehen davon, das Bezirksregierungen als nachgeordnete Behörden nicht Runderlasse eines Ministeriums aufheben können (BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 -, NZA 2003, S. 1271 unter III. 2. c) cc) der Entscheidungsgründe), ergibt die Auslegung des vom Kläger vorgelegten Schreibens, das nur der unter I. 2. des Grundlagenerlasses vom 22.12.2000 genannte Personenkreis gemeint sein kann. Es heißt nämlich, dass der Bewerber über eine der im Erlass vom 22.12.2000 unter Ziffer 1. 2. genannten beruflichen Fachrichtung "oder eine der hierzu gehörenden speziellen Fachrichtungen" verfügen muss. Daraus ergibt sich, dass andere spezielle Fachrichtungen, die den im Erlass selbst genannten "beruflichen Fachrichtungen" nicht zugeordnet werden können, nicht anspruchsbegründend sind. Die speziellen Fachrichtungen müssen nämlich zu den im Erlass genannten beruflichen Fachrichtungen gehören. Daran orientiert sich auch die auf Seite 2 des genannten Schreibens vorgenommene Auflistung der speziellen Fachrichtungen. Sie entspricht der vorausgehenden Aufzählung der beruflichen Fachrichtungen, die wie sie im Erlass aufgeführt sind. Der Kläger weist insoweit darauf hin, dass er über die Lehrbefähigung im Fach "Politik" und im Fach "Wirtschaftslehre/Politik" verfügt. Diese speziellen Fachrichtungen sind in der Gruppe genannt, die der allgemeinen beruflichen Fachrichtung "Wirtschaftswissenschaften" zugeordnet ist. Der Kläger verfügt aber nicht über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II in dieser beruflichen Fachrichtung. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu seinen Gunsten könnte sich insoweit nur ergeben, wenn er dargelegt hätte, dass das beklagte L2xx die Vorweggewährung der Lebensaltersstufen auch solchen angestellten Lehrkräften gewährt, die über die spezielle Fachrichtung "Politik" als Bestandteil der übergeordneten beruflichen Fachrichtung "Sozialwissenschaften" verfügen. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

1. Auch auf Art. 33 Abs. 2 GG kann der Kläger einen Gleichbehandlungsanspruch nicht stützten. Richtig ist zwar, dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur für die Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, insbesondere den Umfang der Arbeitleistung und die Höhe der Vergütung gilt (BAG, Urteil vom 04.02.1981 - 4 AZR 967/78 -, AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Bei der Vorweggewährung von Lebensaltersstufen handelt es sich jedoch nicht um die Ausgestaltung eines Amtes, auch nicht um die Stellenzuweisung eines Bewerbers für ein neues Amt oder die Beförderung und/oder Höhergruppierung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Das beklagte L2xx hat vorliegend kein öffentliches Amt, etwa die Stellen von Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen, verschieden ausgestaltet, indem es Stellen mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen geschaffen hat, also etwa nach Ganztags- oder Teilzeitstellen oder nach Stellen mit oder ohne BAT-Vergütung unterschieden, wie es in dem Sachverhalt der Fall war, der dem Urteil des BAG vom 04.02.1981 (a. a. O.) zugrunde lag. Es hat lediglich von der ihm durch Tarifvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Deckung des Personalbedarfs einer bestimmten Gruppe von Angestellten eine um vier Lebensaltersstufen höhere Grundvergütung zu gewähren. Warum dies dem Prinzip der Bestenauslese entgegenstehen soll, erläutert der Kläger nicht. Selbst wenn, wie es der Kläger meint, bei der Entscheidung über die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen neben den im Erlass genannten formellen Aspekten auch die Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung Berücksichtigung finden müssten, ändert dies nichts daran, dass er bereits die im Erlass geregelten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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