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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 5 Ta 195/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3
1. Eine Abfindung analog §§ 9, 10 KSchG ist grundsätzlich als Bestandteil des nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögens anzusehen (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. b).

2. Bei der Feststellung, ob ein die Schongrenze übersteigendes Vermögen des Prozesskostenhilfe-Antragstellers vorhanden ist, sind Schulden durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. e) cc) der Gründe).

Dies bezieht sich jedoch nur auf fällige Verbindlichkeiten. Wenn Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei sie nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - XII ZB 117/98 -, VersR 1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47).

3. Lässt sich die Partei während eines Kündigungsschutzprozesses und in Erwartung der Zahlung einer Abfindung einen Privatkredit einräumen und stellt die Rückzahlung durch Vereinbarung mit der Gläubigerbank in Höhe der späteren Abfindung für den Zeitpunkt der Zahlung einer solchen fällig, muss sie sich so behandeln lassen, als handele es sich um eine bei Abfindungszahlung noch nicht fällige Verbindlichkeit. Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller muss sich in seiner Lebensführung nämlich auf den laufenden Prozess einstellen.


Tenor:

Die Beschwerde des Klägers vom 16.03.2006 gegen den Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.02.2006 - 2 Ca 3210/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger für das für von ihm angestrengte Berufungsverfahren - 8 Sa 744/05 - mit Beschluss vom 01.12.2005 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

Der Berufungsrechtsstreit ist durch Vergleich vom 12.01.2006 erledigt worden. Gemäß Ziffer 2 dieses Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 20.500,00 € zu zahlen. Diese Verpflichtung hat sie zwischenzeitlich erfüllt.

Mit Beschluss vom 17.02.2006 hat das Arbeitsgericht Iserlohn den Beschluss vom 01.12.2005 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Kläger sich nunmehr an den Kosten des Verfahrens mit einem einmaligen Betrag bis zu 2.050,00 € (10 % der Abfindung) zu beteiligen hat.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 16.03.2006.

II.

a) Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.

Der Kläger hat die maßgebliche Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gewahrt, da ihm der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.02.2006 am 22.02.2006 zugestellt worden ist und seine Beschwerde vom 16.03.2006 am 17.03.2006 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist.

b) In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Der Kläger ist auch im Hinblick auf die gezahlte Abfindung nicht verpflichtet, sich mit einem einmaligen Betrag von bis zu 2.050,00 € an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.

Grundsätzlich ist eine Abfindung analog §§ 9, 10 KSchG als Bestandteil des Vermögens bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Da die Abfindung regelmäßig nicht der Erfüllung von geschuldetem Arbeitsentgelt, sondern der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes einerseits und zur Überbrückung für die Zeit, bis ein neuer Arbeitsplatz angetreten wird, andererseits dient, ist sie kein zeitraumbezogenes Einkommen, sondern Vermögensbestandteil (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. b) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Da die Gewährung von Prozesskostenhilfe als Leistung staatlicher Daseinsfürsorge vor allem gewährleisten soll, der bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen, kann weder aus dem Charakter einer - vergleichsweise erzielten - Abfindung noch aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe erkannt werden, dass eine solchermaßen vereinbarte Abfindung als Bestandteil des Vermögens des Arbeitsnehmers bei der Betrachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen ist (BAG, a.a.O., unter II. 2. c) der Gründe).

Das Vermögen des Antragstellers ist aber nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. § 88 BSHG und die dazu ergangene Durchführungsverordnung gilt entsprechend. Die sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmen typisierend, bis zu welcher Höhe das Vermögen des Antragstellers geschont werden soll. Der Abfindungsbetrag in Höhe von 20.500,00 € liegt deutlich über dem Schonvermögen des Klägers. Der Kläger muss den das Schonvermögen übersteigenden Teil der Abfindung grundsätzlich zur Deckung der Prozesskosten einsetzen (BAG, a.a.O., unter II. 2. e) der Gründe), wobei das Bundesarbeitsgericht die verbreitete Praxis, lediglich 10 % des Nennwertes einer Abfindung zu berücksichtigen, als nicht überzeugend nachvollziehbar angesehen hat. Vielmehr soll es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen.

Der Kläger weist allerdings mit der Beschwerde vom 16.03.2006 darauf hin, dass vorliegend eine maßgebende Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Zahlung der Abfindung in Höhe von 16.902,45 € netto nicht eingetreten ist. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit in der oben genannten Entscheidung unter Ziffer II. 2. e) cc) der Gründe unter anderem ausgeführt, ob ein einzusetzendes Vermögen vorhanden sei, müsse durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Wenn beispielsweise jemand 10.000,00 € Schulden habe und 5.000,00 € erhalte, so habe er nach wie vor 5.000,00 € Schulden und keinerlei nach § 120 Abs. 4 ZPO heranziehbare Vermögenswerte. Überstiegen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so brauche diese ihr Geld grundsätzlich nicht zur Zahlung von Prozesskosten zu verwenden. Eine andere Betrachtung führe zur Annahme eines rein fiktiven, in Wahrheit nicht mehr vorhandenen Vermögens. Dabei kommt es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht darauf an, aus welchem Grund die Schulden entstanden sind. Wenn allerdings Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - XII ZB 117/98 -, VersR1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47). Die Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich insoweit lediglich auf fällige Verbindlichkeiten. Werden fällige Schulden bezahlt, so braucht das Geld nicht zur Zahlung der Prozesskosten verwendet zu werden. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Abfindung durch Einbehalt der Deutschen Bank in Höhe von 15.000,00 € zur teilweisen Tilgung eines ihm am 25.01.2005 eingeräumten Privatkredits über insgesamt 20.000,00 € verwendet worden ist. Hierzu hat er die Ablichtung eines Kontoauszuges der Deutschen Bank vom 14.02.2006 vorgelegt, aus der sich der genannte Vorgang ersehen lässt. Mit Schriftsatz vom 16.09.2005 hatte der Kläger als Anlage zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25.08.2005 eine Kopie des Darlehnsvertrages vom 25.01.2005 zur Akte gereicht. Zur Rückzahlung heißt es dort:

"Einmalig aus Gehaltsabfindung oder Umwandlung in Ratenkredit".

Die Laufzeit des Darlehns war bis zum Dezember 2005 vereinbart. Hieraus geht hervor, dass mangels Ratenvereinbarung das Darlehn bei Zahlung einer Abfindung jedenfalls in Höhe des Abfindungsbetrages zur Rückzahlung fällig sein sollte. Der restliche, dem Kläger verbleibende Abfindungsbetrag liegt unterhalb des Schonvermögens.

Gleichwohl muss sich der Kläger so behandeln lassen, als wäre das Darlehn nicht für den Zeitpunkt der Zahlung einer Abfindung sofort fällig gestellt worden. Er hat nicht dargelegt, welche Gründe ihn dazu bewogen haben, die Vereinbarung vom 25.01.2005 über die Fälligstellung zu treffen. Diese Vereinbarung ist ersichtlich in Ansehung des bereits anhängigen Kündigungsschutzverfahrens und der erstinstanzlich bereits am 01.12.2004 bewilligten Prozesskostenhilfe getroffen worden, wobei die Zahlung einer Abfindung von Seiten des Klägers zumindest als möglich bzw. als wahrscheinlich angesehen worden ist. Damit ist die Situation vergleichbar mit der Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung der gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vom monatlichen Einkommen abzusetzenden Beträge, die ohne Not während eines laufenden Prozesses eingegangen werden. Solche können grundsätzlich nicht zu Gunsten des Antragstellers einkommensmindernd berücksichtigt werden, da der Antragsteller seine Lebensführung auf den begonnenen oder bevorstehenden Prozess einstellen muss (Kalthöhner/Büttner/Wrober-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 294 m. w. Nw.).

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