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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 1196/05
Rechtsgebiete: KSchG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 17
KSchG § 18
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 04.05.2005 - 4 Ca 2624/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das seit dem 07.06.1993 zur Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.07.2004 mit dem 30.11.2004 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht und ob die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Klägerin als angelernte Maschinenbedienerin/Schweißerin zu beschäftigen. Die Beklagte zu 1) war Zulieferer der Automobilindustrie. Ihre Kunden waren u. a. die V1 A7, D7xxxxx-C2xxxxxx, B8x, F4xxxxxx, Z3xxxx, L4xxxxxxx etc.. Die Beklagte zu 1) war für die Automobilindustrie zertifiziert. Sie belieferte diese Kunden weltweit. Von der Automobilindustrie bzw. von Zulieferern der Automobilindustrie war sie eingebunden in die Großserienproduktion von 100.000 bis 800.000 Stück pro Kalenderjahr. Produziert wurden u. a. Schaltgestänge, Schalthebel und Halterungen für Auspuffanlagen. Zulieferer der Automobilindustrie waren ebenfalls die D1xx C3 und die D1xx U3. Beide Unternehmungen waren jedoch nicht zertifiziert. In 2002 hat in A3xxxx die D1xx K3xxxxxxxxxxxxx GmbH eine eigenständige Produktion auf diesem besonderen Fachgebiet aufgenommen. Die K3xxxxxxxxxxxx beliefert u. a. die Fa. B2xxx mit hochwertigen Schrauben. Gesellschafter dieser GmbH sind neben U2xxxx H1xxxxx und A4xxxxxx S2xxx der Sohn des Gesellschafters/Geschäftsführers der Beklagten, M2xxxxxx D1xx, der zugleich Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1) war. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind U2xxxx H1xxxxx, zugleich Prokurist der Beklagten zu 1) und A4xxxxxx S2xxx. Die Beklagte zu 1) produzierte in acht Hallen. In einer Halle - der Halle 7 - betrieb sie ein Hochregallager. Für ihre kaufmännischen Aufgaben nutzte sie ein mehrstöckiges Bürogebäude. Sie beschäftigte zeitweise bis zu 180 Mitarbeiter. Bedingt durch die Absatzprobleme der Automobilindustrie verringerte sich ihre Belegschaft bis Mitte 2004 auf nahezu 100 Arbeitnehmer. Da in 2004 ein weiterer Umsatzrückgang von nahezu 20 % festgestellt wurde - verursacht durch die weiter fortbestehenden Absatzprobleme in der Automobilindustrie, die Rückholung von Fremdvergaben in die Produktionsstätten der Automobilindustrie und den Verlust von Aufträgen aufgrund technischer Probleme - entschloss sich der Gesellschafter/Geschäftsführer R2xx D1xx zur Stilllegung der Produktion der Beklagten zu 1). Diesen Beschluss formulierte er schriftlich am 22.07.2004. Nach seinen Vorstellungen sollte die Produktion endgültig zum 31.03.2005 eingestellt sein. Zugleich beauftragte er die Geschäftsführung, den Arbeitnehmern zeitnah unter Beachtung der unterschiedlichen Kündigungsfristen zu kündigen und alle darüber hinaus notwendigen Maßnahmen zu treffen. Aus diesem Anlass fertigte die Beklagte zu 1) am 26.07.2004 62 Kündigungen, die per Einwurfeinschreiben versandt wurden. Hiervon war auch die Klägerin betroffen. Am 27.07.2004 reichte der Prokurist U2xxxx H1xxxxx die erste Massenentlassungsanzeige für 111 Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit I2xxxxx, Büro W1xxxxx, ein. Eine weitere Anzeige erfolgte am 28.10.2004. Mit der beim Arbeitsgericht Iserlohn am 11.08.2004 erhobenen Klage wehrt sich die 47-jährige alleinerziehende, einem Kindern zum Unterhalt verpflichtete und seit dem 07.06.1993 bei der Beklagten zu 1) als Maschinenbedienerin zum monatlichen Bruttoentgelt von 2.024,29 € tätige Klägerin gegen die ihr am 28.07.2004 als Einwurfeinschreiben zugegangene Kündigung. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, diese Kündigung sei nicht geeignet, das zur Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.11.2004 zu beenden. Die Kündigung sei nämlich sozialwidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG. Entgegen der Ankündigung sei die Beklagte zu 1) nicht in der Lage, betriebsbedingte Gründe vorzutragen. In den Hallen der Beklagten zu 1) befänden sich weiterhin Mehrstufenpressen und Schweißautomaten, an denen auch gearbeitet werde. Dass die Beklagte zu 1) mit diesen Maschinen produziere mache sie darüber deutlich, dass sie um die Zertifizierung als A-Lieferant für N1xxxxxxx nachgesucht habe. Aus diesem Anlass sei im Oktober 2004 ein Zertifizierungsaudit durchgeführt worden. Ihre Lieferbeziehungen zur Automobilindustrie setze sie folglich am Standort N1xxxxxxx fort. Aus diesem Grunde müsse sie bezweifeln, dass "angeblich" alle Arbeitnehmer entlassen würden. Mit der Beklagten zu 2) habe sie nicht eine Firma für Werkzeugtechnik gegründet. Mit dieser Firmenneugründung verfolge sie vielmehr das Ziel, ihre Produktion fortzusetzen, ihre Aufträge zu erledigen. Aus diesem Grunde bezweifle sie, dass die Beklagte zu 1) keine weiteren Aufträge annehme. Dem stehe ihrer Meinung nach entgegen, dass die Beklagte zu 2) frühere Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) an deren Maschinen arbeiten lasse. Dass die Beklagte zu 2) eine zusätzliche Schweißanlage mit der Kennzeichnung B 997 einsetze, widerspreche dieser Annahme nicht. Darüber hinaus beanstande sie die getroffene Sozialauswahl. Von den gekündigten Arbeitnehmern seien 60 - 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein neuer Vertrag angeboten worden für eine automatisierte Fertigung am Standort N1xxxxxxx und für andere D1xx Betriebe. Die Beklagte zu 1) habe ihr einen Arbeitsplatz im Versand der K3xxxxxxxxxxxxx A3xxxx anbieten müssen. Mit Klageerweiterung vom 29.11.2004 begehrt sie zusätzlich die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis zu den früheren Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist mit der Beklagten zu 2) fortbesteht und diese verpflichtet ist, sie als Maschinenbedienerin zu beschäftigen. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, zwischen den Beklagten sei zum 01.10.2004 ein Betriebsübergang vollzogen worden. Die Beklagte zu 2) nutze alle in N1xx-xxxx verbliebenen Pressen, Biege- und Schweißautomaten und produziere die gleichen Artikel wie die Beklagte zu 1) für deren Kunden. Dass die Beklagte zu 2) die Aufträge der Beklagten zu 1) erfülle, habe deren Geschäftsführer S2xxx in einer Betriebsversammlung bestätigt. Es sei zumindest von einem Teilbetriebsübergang auszugehen. Die Beklagte zu 1) habe drei Produktionsabteilungen und zwar manuelles Biegen, automatisches Biegen und Schweißen vorgehalten. In der Abteilung Schweißen sei sie als Maschinenbedienerin eingesetzt worden. Die Abteilung Schweißen bestehe aus mindestens vier Schweißautomaten, drei Pressen und sechs Biegeautomaten der Beklagten zu 1). Diesen Maschinenpark habe die Beklagte zu 2) um zusätzliche Schweißautomaten ergänzt. Aufgrund dieses Geschehensablaufs müsse sie die dargestellte Stilllegungsabsicht bezweifeln. Ihrer Meinung nach sei eher von einer Umstrukturierung auszugehen. Diese erfordere eine soziale Auswahl, die die Beklagte zu 1) bewusst unterlassen habe. Die Beklagte zu 2) setze auch die frühere Tätigkeit der Beklagten zu 1) fort. Dies erfolge zwar nicht mehr aufgrund der Rahmenverträge mit hohen Stückzahlen. Die Beklagte zu 2) erfülle jedoch die Verpflichtungen der Beklagten zu 1) im Rahmen der sog. kleinen Gebinde, die zwischenzeitlich eine Stückzahl alter Größe erreichten. Dass die Beklagte zur Sozialauswahl verpflichtet gewesen sei lasse sich auch damit begründen, dass die Beklagten einen einheitlichen Betrieb führen. So produziere die Beklagte zu 2) am Standort der Beklagten zu 1). Letztere erstelle die Lohnabrechnungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten zu 2). Letztere bestelle Rohprodukte zur Weiterverarbeitung durch die Beklagte zu 2) und liefere unter ihrem Namen die Produkte aus. Die Klägerin vertritt zudem die Auffassung, dass die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Anzeigepflicht bei Massenentlassungen (§§ 17, 18 KSchG) rechtsunwirksam sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.07.2004 aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als gewerbliche Arbeitnehmerin zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.024,29 € weiterzubeschäftigen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) bewertet die Klage als unbegründet. Hierzu hat sie behauptet, in ihrer Gesellschaft bestehe für die Klägerin kein Beschäftigungsbedarf mehr. Sie habe den Stilllegungsbeschluss vom 22.07.2004 unverzüglich umgesetzt, indem sie die kündbaren Arbeitsverhältnisse am 26.07.2004 aufgekündigt, eine Massenentlassung am 27.07.2004 angezeigt, ihre Kunden über den Beschluss vom 22.07.2004 in Kenntnis gesetzt und keine neuen Aufträge (Kunden) angenommen habe. Sie habe zugleich damit begonnen, die Verlagerung von Doppeldruckpressen, Pressen, Biegemaschinen und Schweißanlagen nach T4xxxxxxxx und G3xxxxxxxxxxxx vorzubereiten. Im Rahmen der bestehenden Aufträge habe sie vorproduziert und diese Produktion im Hochregallager zwischengelagert. Die für die Produktion nicht mehr benötigten Schweißanlagen (BT01/B11/B13/B17/B18) sowie Bieger und Pressen (P1/P11/P25) habe sie nach Ausspruch der Kündigungen stillgelegt. Mit dem Abtransport von Maschinen habe sie Ende September (28., 29. und 30.09.2004) begonnen. Ihre Kundenbeziehungen sollten nach Einstellung der Produktion vor Ort über die D1xx C3, die eine Zertifizierung im Automotiv-Bereich anstrebe, und über die D1xx U3 fortgesetzt werden. Zu diesem Zweck seien nach T4xxxxxxxx insgesamt acht Pressen und Bieger und fünf Schweißanlagen sowie nach G3xxxxxxxxxxxx eine Schweißanlage und drei Pressen bzw. Bieger sowie eine Großanlage OMCD verlagert worden. Zwei Maschinen (D2 und P21) seien zur K3xxxxxxxxxxx GmbH, A3xxxx, transportiert worden. Eine Maschine (P15) werde zum Hersteller zurückgebracht. Zusätzlich seien zwei Maschinen verschrottet und drei Maschinen "endgültig" außer Betrieb gesetzt worden. Die zu verlagernden Maschinen habe sie nach der Vorproduktion demontieren und umfassend reinigen lassen. Diese Maßnahmen hätten es ihr ermöglicht, schon im September 22 Mitarbeiter während der noch laufenden Kündigungsfristen frei zu stellen. Für die Klägerin sei diese Entscheidung am 06.10.2004 getroffen worden. Parallel zu den Kündigungen und zur Massenentlassungsanzeige habe sie beim Integrationsamt um Zustimmung zur Entlassung von drei beschäftigten schwerbehinderten Menschen nachgesucht. Nach erteilter Zustimmung habe sie auch diesen Mitarbeitern gekündigt. Die befristeten Arbeitsverhältnisse habe sie auslaufen lassen. Entgegen früherer Handhabung habe sie keine neuen Ausbildungsverhältnisse begründet. Ihre Produktion habe sie endgültig eingestellt. Mit Ausnahme ihres Prokuristen und der im ruhenden Arbeitsverhältnis befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftige sie keine Arbeitnehmer mehr. Leiharbeitnehmer habe sie zwischenzeitlich nur vorübergehend eingesetzt, um den unerwartet hohen Krankenstand der Stammbelegschaft angemessen auffangen zu können. Beide Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 2) sei nicht ihre Rechtsnachfolgerin i. S. des § 613 a Abs. 1 BGB. Letztere führe weder den Betrieb der Beklagten zu 1) fort. Sie habe auch keinen Betriebsteil, dem die Klägerin zuzuordnen sei, übernommen. Hierzu haben sie behauptet, die Beklagte zu 2) nutze ausschließlich die in N1xxxxxxx verbliebenen und nicht ergänzend verschrotteten bzw. endgültig stillgelegten Maschinen der Beklagten zu 1) für ihre eigenen betrieblichen Zwecke. Diese unterschieden sich erheblich von denjenigen der Beklagten zu 1). Ihr Schwerpunkt liege auf dem Bereich der Konstruktion und Entwicklung. Daneben produziere sie Kleinserien für die Automobilindustrie. Die Beklagte zu 1) sei in die Massenproduktion eingebunden gewesen. Die Kleinserienfertigung sei für sie lediglich ein Nebenprodukt gewesen. Die Beklagte zu 2) habe auch nicht deren betriebliche Organisation übernommen. Bei der Beklagten zu 1) habe die sog. Inselfertigung vorgeherrscht. Die Beklagte zu 2) habe eine Linienproduktion aufgebaut. Um dieses Ziel zu erreichen habe sie Roboter hinzugekauft, die den Transport übernehmen. Während die Beklagte zu 1) auf Lager produziert habe benötige die Beklagte zu 2) das Hochregallager nicht. Während die Beklagte zu 1) einen hohen Anteil an ungelernten bzw. angelernten Mitarbeitern beschäftigt habe, benötige die Beklagte zu 2) zur Überwachung und Umrüstung der Maschinen ausschließlich qualifizierte Mitarbeiter. Aufgrund der geringen Belegschaft benötige die Beklagte zu 2) auch nicht das mehrstöckige Bürogebäude der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) habe auch keinen Betriebsteil "Schweißen" übernommen. Einen solchen Betriebsteil habe die Beklagte zu 1) gar nicht vorgehalten. Ihr Betrieb sei vielmehr einheitlich strukturiert gewesen und habe einem Gesamtbetriebsleiter unterstanden. Abteilungsleiter habe sie aufgrund des erforderlichen Personalabbaus in der Vergangenheit weit vor dem Stilllegungsbeschluss nicht mehr beschäftigt. Mit Urteil vom 24.02.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Hierfür genüge der Entschluss vom 22.07.2004, die Produktion befristet auslaufen zu lassen um sie sodann endgültig einzustellen, zumal dieser Entschluss durch die Beklagte tatsächlich umgesetzt worden sei. Hierfür sprächen die nachfolgenden Umstände: Keine Annahme von Neuaufträgen, Kündigung aller Arbeitnehmer zum nächst möglichen Termin, Anzeige einer Massenentlassung, Einsatz eigener Arbeitnehmer zur Abproduktion, Bekanntgabe der Stilllegungsabsicht nach außen, Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Entlassung schwerbehinderter Arbeitnehmer, Freistellung von Arbeitnehmern während der Kündigungsfrist sowie die Verlagerung erheblicher Teile des Maschinenparks nach T4xx-xxxxx, G3xxxxxxxxxxxx und an ein in N1xxxxxxx ansässiges Unternehmen. Die umfassende Umsetzung dieses Stilllegungsentschlusses sei u. a. deshalb zu unterstellen, zumal die Klägerin das Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert bestritten habe. Die Kündigung sei auch nicht aus anderen Gründen sozial ungerechtfertigt bzw. rechtsunwirksam. Aufgrund endgültiger Produktionseinstellung und Entlassung aller Arbeitnehmer könne eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten nicht verlangt werden. Eine Verletzung der Bestimmungen zur Massenentlassung sei nicht erkennbar; ebenso wenig eine Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus den Gründen des § 613 a Abs. 1 und 4 BGB. Die Übertragung von Betriebsteilen sei weder in Bezug auf die D1xx C3 und die D1xx U3 noch in Bezug auf die A1x W3xxxxxxxxxxxxx, N1xxxxxxx, zu erkennen. Die Verlagerung jeweils eines Teils des früheren Maschinenparks bewirke nicht die Wahrung der Identität des vorausgehenden Produktionsbetriebes. Hieraus folge konsequent, dass eine Weiterbeschäftigung nicht durchgesetzt werden könne. Gegen dieses, ihr am 24.05.2005 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 14.06.2005 Berufung eingelegt, die am 06.07.2005 begründet worden ist. Die Klägerin greift das angefochtene Urteil in vollem Umfang an. Zur Begründung vertritt sie die Auffassung, die Kündigung sei nicht nur sozial ungerechtfertigt sondern auch wegen Nichteinhaltung der Anzeigepflicht vor Ausspruch der Kündigung rechtsunwirksam. Zudem verkenne das angefochtene Urteil, dass ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Hierzu trägt sie vor, die Beklagte habe nicht erkannt, dass nach Überzeugung des EuGH die Anzeige vor der Kündigungserklärung zu erfolgen habe und dass die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes zur individual-rechtlichen Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führe. Entgegen der Bewertung im angefochtenen Urteil sei auch festzuhalten, dass ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. Das angefochtene Urteil habe zu Unrecht den Stilllegungsbeschluss und dessen Umsetzung unterstellt. Dies müsse sie weiterhin bestreiten zumal Ausführungen zur Immobilienverwertung, zur Kundeninformation, zur Aufkündigung von Lieferverträgen fehlten. Letzterem stehe die Fortsetzung der Kundenbeziehungen seitens der Beklagten zu 2) entgegen. Auch müsse sie bezweifeln, dass nach den Behauptungen der Beklagten zu 1) alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlassen worden seien. Nach ihren Informationen seien von der Entlassung nicht betroffen: D8. P6xxxxxx, S8. L5xxxx, A8. L6xxxxxx - alle zuzuordnen dem Schweißen -. Aus dem früheren Bereich Schweißen beschäftigte die Beklagte zu 2) sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Beklagte zu 2) pflege auch die Kundenbeziehungen zu den früheren Kunden der Beklagten zu 1) wie z. B. V1 A7, D7xxxxx C2xxxxxx, E2 32, G4xxxx etc. Die Beklagte zu 2) werde auch von den früheren Zulieferern der Beklagten zu 1), nämlich den Firmen A9xxx S4xxxxx, M5xxx, D9xxx etc. beliefert. Da die Beklagte zu 2) in den Bereichen manuelles Biegen und Schweißen die wesentlichen Betriebsmittel der Beklagten zu 1) übernommen habe, sei ihr Arbeitsverhältnis auf diese übergegangen. Ihrer Meinung nach führe die Beklagte zu 2) die gesamte Produktion der Beklagten zu 1) in deren früheren Räumen weiter. Sie unterhalte zur Aufrechterhaltung der Produktion die Bereiche Ein- und Verkauf, Verwaltung, Versand und Qualitätssicherung. Sie bestelle auf dem Briefkopf der Beklagten zu 1) bei deren früheren Zulieferern. Sie beschäftige zwischenzeitlich weit mehr über 50 % - mindestens 33 Mitarbeiter - der früheren Mitarbeiterschaft der Beklagten zu 1). Dass sich die Beklagte zu 1) nicht aus der Produktion zurückgezogen habe beweise das Organisationspapier vom 21.09.2004. Hieraus gehe hervor, dass die Beklagte zu 1) im Verbund eine Gesamtproduktion vorhalte. Produzenten seien neben der Beklagten zu 2) die D1xx K3xxxxxxxxxxx A3xxxx, die D1xx C3 und die D1xx U3. Die Beklagte zu 1) beliefere mit Hilfe der Beklagten zu 2) ihre früheren Kunden. Hieraus folge, dass die Beklagte zu 2) Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1) sei. Diese führe den früheren Betrieb der Beklagten zu 1) mit nahezu unveränderter Betriebsorganisation, gleichen Zulieferern, gleichen Kunden fort. Die Beklagte zu 2) habe auch die Aktiva der Beklagten zu 1) für den Einkauf - einschließlich Hard- und Software - übernommen. Inzwischen führe sie auch die Großserienproduktion der Beklagten zu 1) fort. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.07.2004 aufgelöst worden ist sondern auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als gewerbliche Arbeitnehmerin zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 2.024,69 weiterzubeschäftigen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie bewerten weiterhin die Kündigung als rechtswirksam. Zur Begründung führen sie aus, mit der Auslegung: "Kündigung = Entlassung" wende sich der EuGH an den nationalen Gesetzgeber und nicht an den privaten Arbeitgeber. Der Gesetzgeber sei deshalb gehalten, die Bestimmungen zur Massenentlassung entsprechend anzupassen, zumal eine richtlinienkonforme Auslegung mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen sei. Die Beklagte zu 1) genieße Vertrauensschutz. Sie habe in Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des BAG (trotz Kenntnis des Vorlagebeschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2003) nach Gesetz gehandelt. Letztlich dürfte eine evtl. Nichteinhaltung dieser Bestimmungen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Auch diesbezüglich berufe sie sich auf die gefestigte Rechtsprechung des BAG. Sie bekräftigen zudem die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Produktionseinstellung und tragen hierzu vor, die Beklagte zu 1) habe ihre Produktion spätestens Ende Dezember 2004 beendet. Sie vertreten hierzu die Auffassung, der Betrieb der Beklagten zu 1) sei nicht von der Beklagten zu 2) übernommen worden. Die Beklagte zu 1) habe vielmehr ihren Maschinenpark aufgelöst, die Beklagte zu 2) produziere lediglich in einer Halle, nutze weder das Hochregallager noch das Bürogebäude. Die Beklagte zu 2) sehe ihr Schwergewicht der unternehmerischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion und produziere Auspuffhalter bzw. Schaltgestänge lediglich in Kleinserien. Die Beklagte zu 2) unterscheide sich insofern von ihrer Unternehmensform, zumal sie überwiegend im Rahmen von Großserien beteiligt worden sei. Diese Großserien habe sie in der Form der Inselfertigung abgearbeitet. Für die Kleinserienfertigung habe die A1x eine automatische Linienfertigung aufgebaut. Kleinserien hätten ein Volumen von 150 bis 200 Stück. Dies erfordere ein ständiges Umrüsten der Maschinen. Für die Linienfertigung habe die A1x zum Teil neue Maschinen, u. a. einen Cloosroboter (Schweißmaschine B997) und einen Roboter mit TCP Vermessungseinheit, Drehtisch und Werkzeugaufspannvorrichtung (Schweißanlage B19) beschafft. Diese Technik habe die Beklagte zu keiner Zeit vorgehalten. Zur Überwachung dieser automatischen Maschinen benötige sie Fachpersonal. Ihrer Meinung nach habe die Beklagte zu 2) auch keinen Betriebsteil aus ihrem Unternehmen übernommen. Ein solcher sei auch für den Bereich Schweißen nicht vorgehalten worden. Die Beklagte zu 2) beschäftige einschließlich der Fremdeinstellungen erheblich weniger Mitarbeiter als von der Klägerin angegeben. Entgegen den Andeutungen der Klägerin produziere sie nicht mittels der Beklagten zu 2). Das von der Klägerin angesprochene Organisationspapier halte lediglich ein Gedankenmodell fest. Eine Holding existiere tatsächlich nicht. Eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit beherrschender Leitung der Beklagten zu 1) bestünde unter den angesprochenen Gesellschaften nicht. Die Beklagte zu 1) wickle nur bestehende Verträge ab. Dies u. a. über die Beklagte zu 2) und die D1xx C3 bzw. D1xx U3. Neugeschäfte sei sie nicht eingegangen. Die Beklagte zu 1) wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, alle Arbeitnehmer entlassen zu haben und keinen Arbeitnehmer mit Ausnahme ihres Prokuristen zu beschäftigen. Auch die von der Klägerin im Einzelnen angeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien am 26.07. bzw. 28.07.2004 entlassen worden. Im Übrigen habe sie befristete Arbeitsverhältnisse auslaufen lassen. Zu den gekündigten Arbeitnehmern gehöre auch M6. R6xx, der zum 30.09.2004 ausgeschieden sei. In ihrem Betrieb habe die Beklagte zu 1) keine Abteilungen vorgehalten. Dem Mitarbeiter B6xxxxxxxx habe sie zwar für den Werkzeugbau Vorgesetztenfunktionen übertragen. Dieser sei persönlich dem Produktionsleiter direkt unterstellt gewesen. Die mechanischen Pressen, seien überwiegend nach T4xxxxxxxx verlagert worden. Lediglich drei (von sieben) Pressen setze die Beklagte zu 2) ein. Die Beklagte zu 1) habe zur Erfüllung der bestehenden Rahmenverträge (sog. Jahresverträge) für das zweite Halbjahr 2004 vorproduziert. Bei den Großserien sei die Beklagte zu 1) aufgrund qualitativer Mängel und Zuliefererprobleme mit Nachfolgeaufträgen nicht mehr bedacht worden. Alle Großaufträge seien in 2004 ausgelaufen. Über ihre Entscheidung, die Produktion einzustellen seien ihre Großkunden durch die Mitarbeiter P4xxxxxx und L2xxxxxxx informiert worden. Da die Beklagte zu 2) noch nicht zertifiziert sei, trete die Beklagte zu 1) bei den Kleinserienaufträgen weiterhin als Lieferant auf. Die Beklagte zu 2) sei in diesem Rahmen ihre Subunternehmerin. Diese Form habe sie gewählt, um Schadenersatzansprüchen erfolgreich entgegentreten zu können. Die Beklagte zu 2) habe mit 14 Mitarbeitern nur einen geringen Anteil ihrer früheren Belegschaft eingestellt. Heute seien 23 Mitarbeiter ihrer früheren Belegschaft für die Beklagte zu 2) tätig. Qualifiziertes Personal habe sie zudem auf dem freien Arbeitsmarkt angeworben. Aufgrund des geringen Personalbestandes benötige sie keine eigenständige Finanz- und Lohnbuchhaltung. Die Beklagte zu 2) führe auch nicht den bei der Beklagten zu 1) benötigten Einkauf, Vertrieb und Versand fort. Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Berufungsgericht hat in den Berufungsverfahren 7 Sa 685/05, 7 Sa 719/05 und 7 Sa 720/05 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des 51-jährigen Betriebswirts und Prokuristen U2xxxx H1xxxxx sowie des 32-jährigen Industriemechanikers M3xx L3xxx als Zeugen. Die Parteien haben das Ergebnis dieser Beweisaufnahme zum Gegenstand ihres Berufungsverfahrens gemacht. Das Berufungsgericht hat diese Beweisaufnahmen ergänzt durch uneidliche Vernehmung der 25-jährigen kaufmännischen Angestellten J1xxxxxxx U2xxxx, des 48-jährigen Industriemeisters H5xxxxx R3xxxxx und des Technikers C4xxxx D6 V3xxxx als Zeugen. Bezüglich des Ergebnisses dieser ergänzenden Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.09.2005 (Bl. 296 - 297 der Akten) sowie den Inhalt der schriftlichen Zeugenaussagen vom 20.09.2005 (Bl. 286 - 287 bzw. 290 und 291 der Akten) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 66 Abs. 1 S. 1 und 2, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) hat keinen Erfolg. A. Die gem. § 256 ZPO allgemein zulässige und in der Frist des § 4 KSchG erhobene Feststellungsklage der Klägerin ist nicht begründet. Die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.07.2004 ist nicht sozial ungerechtfertigt; sie ist vielmehr durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin auf Dauer entgegenstehen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 KSchG (I)). Die Kündigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen wie z. B. wegen Verstoßes gegen § 613 a Abs. 1 und 4 BGB oder wegen Nichtbeachtung der §§ 17, 18 KSchG rechtsunwirksam (II). I. Die Kündigung vom 26.07.2004 ist nicht sozial ungerechtfertigt i. S. des § 1 Abs. 1 KSchG. Sie ist vielmehr durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die der Weiterbeschäftigung der Klägerin auf Dauer entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Dringende betriebliche Erfordernisse können sich aus innerbetrieblichen Umständen wie z. B. der Umstellung der Produktion oder Schließung einer Abteilung oder durch außerbetriebliche Umstände wie z. B. Umsatzrückgänge ergeben. Dringend sind betriebliche Erfordernisse dann, wenn sie eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Auftragsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung dann rechtfertigen, wenn durch ihn die anfallende Arbeit soweit zurückgeht, dass für einen oder mehrere Arbeitnehmer das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt und die Kündigung nicht durch innerbetriebliche Maßnahmen vermieden werden kann. Das Arbeitsgericht ist hierbei gehalten zu überprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, die den endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes bewirkt und ob diese Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit kann eine Unternehmerentscheidung nicht überprüft werden (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 522/98 -). Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber. Die bloße Einstellung der Produktion bedeutet allerdings noch keine Betriebsstilllegung. Unter Betriebsstilllegung ist vielmehr die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächst möglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Abgeschlossen ist die Stilllegung erst dann, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. hierzu z. B. Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP Nr. 237 zu § 613 a BGB; Urteil vom 24.02.2005 - 2 AZR 214/04 -). Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betreffenden betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG, a. a. O., mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des BAG). 1. Der Beklagten zu 1) ist es gelungen, diese Voraussetzungen nachzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat durch ihren Gesellschafter/Geschäftsführer letztendlich am 22.07.2004 den zuvor gereiften Entschluss formal fixiert, den Betrieb zum 31.03.2005 stillzulegen. Zugleich hat er mit diesem Beschluss die Geschäftsführung beauftragt, alles Erforderliche zu veranlassen, um diesen Entschluss so zeitnah als möglich umzusetzen. Die Arbeitsverhältnisse sollten unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist und unter Beachtung von produktionstechnischen Gegebenheiten beendet werden. Dass dieser Beschluss so gefasst wurde, hat der Prokurist der Beklagten, U2xxxx H1xxxxx, als Zeuge bestätigt. Er war nach seiner Einlassung bei der Unterzeichnung zugegen. Er hat die auszuführenden Hinweise entgegengenommen. Dieser Entschluss wurde auch entsprechend den Vorstellungen des Gesellschafter/Geschäftsführers zeitnah realisiert. Die Arbeitsverhältnisse der kündbaren Arbeitnehmer wurden am 26.07.2004 aufgekündigt. Am 27.07.2004 wurde bei der Agentur für Arbeit I2xxxxxx, Büro W1xxxxx, die erste Massenentlassungsanzeige eingereicht. Zeitgleich hat die Beklagte zu 1) bei dem Integrationsamt um Zustimmung zur Entlassung der drei schwerbehinderten Arbeitnehmer gebeten. Auch ihnen wurde nach erteilter Zustimmung gekündigt. Diesen personellen Vollzug des Entschlusses hat der Zeuge H1xxxxx ebenfalls aus eigener Kenntnis bestätigt. Als Personalleiter habe er die Kündigungen unterschrieben und veranlasst, dass diese zur Post gegeben wurden. Persönlich habe er am 27.07.2004 gegen 10 Uhr die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingereicht. Danach hätten in den Räumen der Beklagten ausführliche Unterredungen zwischen Mitarbeitern der Agentur und den betroffenen Arbeitnehmern stattgefunden. Er hat zudem bestätigt, dass das Integrationsamt zur beabsichtigten Kündigung der Schwerbehinderten beteiligt wurde. Dessen Zustimmung lag am 10.08.2004 vor. Zur weiteren Ausführung dieses Beschlusses wurde die sog. Ausproduktion eingeleitet. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen der bestehenden Verträge vorproduziert, um Schweißmaschinen, Doppeldruckpressen, Pressen und Bieger zur Verlagerung nach T4xxxxxxxx, G3xxxxxxxxxxxx und A3xxxx demontieren und reinigen zu können. Zeitgleich wurde von Fremdfirmen die hierfür notwendig werdende Logistik vorbereitet. Maschinen wurden ab Ende September fortlaufend abtransportiert. Auch diese Angaben hat der Zeuge H1xxxxx bestätigt. Er hat ausgeführt, die Verlagerung der Maschinen und die damit verbundene Vorproduktion sei Bestandteil des Entschlusses vom 22.07.2004 gewesen. Der Maschinentransport habe der Erweiterung der in T4xxxxxxxx und G3xxxxxxxxxxxx vorhandenen Kapazität gedient. D1xx C3 habe, wie zur Akte gelangt, weitere Flächen angemietet, um diese Maschinen in den bisherigen Maschinenpark eingliedern zu können. Der Abtransport sei wie geplant erfolgt. Hierzu gehöre auch die Verlagerung von zwei Maschinen zur K3xxxxxxxxxxx GmbH, A3-xxxx. Nach seinen weiteren Begründungen habe diese Maßnahme dazu geführt, dass im September 2004 insgesamt 22 Mitarbeiter hätten freigestellt werden können. Diesen Entschluss unterstützend hat die Beklagte zu 1) alle befristeten Verträge auslaufen lassen. Die Beklagte zu 1) hat darüber hinaus keine neuen Aufträge angenommen. Sie hat sich darum bemüht, für den Auszubildenden einen anderen Ausbildungsplatz zu finden. Entgegen ihrer früheren Handhabung hat sie im Sommer 2004 kein neues Ausbildungsverhältnis begründet. Sie hat darüber hinaus keinen neuen Auftrag angenommen. Dies alles ist entweder unstreitig oder vom Zeugen H1xxxxx bestätigt worden. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1) ihren Entschluss u. a. durch den Zeugen H1xxxxx sowie den Mitarbeiter P4xxxxxx und L2xxxxxxx den Kunden gegenüber bekannt gegeben hat. Die Beklagte zu 1) beschäftigt - mit wenigen Ausnahmen - keine Arbeitnehmer mehr. Der Zeuge H1xxxxx hat in diesem Zusammenhang in seiner Zeugenaussage darauf hingewiesen, dass die Belegschaft entweder durch auslaufende Befristung, durch Kündigung der Beklagten zu 1), durch Aufhebungsvertrag oder durch Eigenkündigung der Arbeitnehmer ausgeschieden seien. Auch dieser Teil der Aussage ist zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer glaubhaft. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Zeuge nicht in der Lage war, die Beendigungsart und den Beendigungszeitpunkt derjenigen, von der Klägerin aus einer Liste benannten drei bis vier Arbeitnehmer konkret darzustellen. Diese Zurückhaltung ist nachzuvollziehen. Der Zeuge H1xxxxx hat diesen Prozess begleitet. Er ist verständlicherweise nicht in der Lage, alle Einzelheiten im Gedächtnis zu behalten und ohne Einsicht in die Personalunterlagen hierauf spontan Rede und Antwort zu stehen. In diesen Angaben wird der Zeuge H1xxxxx durch den Zeugen R3xxxxx bestätigt. Der Zeuge R3xxxxx, der ab Mai 2002 Fertigungsleiter der Beklagten zu 1) war, führt in seiner schriftlichen Zeugenaussage aus, dass aufgrund von Auftragsrückgängen der Umfang der Produktion zurückgegangen sei und dass die Produktion der Beklagten zu 1) mit seinem Ausscheiden Ende Oktober 2004 geendet habe. Nach Dezember 2004 produziere lediglich die Beklagte zu 2). Zuvor habe er, beeinflusst durch die Entscheidung des Gesellschaftergeschäftsführers, die Vorproduktion begleitet. Er sei mittels Aufhebungsvertrages zum 31.10. ausgeschieden, zumal die Funktion des Fertigungsleiters nicht mehr benötigt wurde. Des Weiteren bestätigt der Zeuge R3x-xxxx, dass Maschinen stillgelegt und entweder verlagert oder verschrottet wurden. Seiner Erinnerung nach seien hiervon betroffen gewesen die Bieger und Pressen sowie Schweißautomaten P1, P12 und P25, BT01, B13 und B18 sowie die OMCG Stauchmaschine. Dem steht die Aussage des Zeugen D6 V3xxxx nicht entgegen. Er meint zwar, dass eine Vorproduktion aufgrund großer Rückstände nicht möglich gewesen sei und dass nach September auf den noch vorhandenen Anlagen mit erheblich eingeschränkter Personaldecke produziert worden sei. Parallel hierzu seien die sog. Auslaufartikel kontinuierlich verlagert worden. Ein Teil der Schweißanlagen sei demontiert und nach T4xxxxxxxx transportiert worden. Er persönlich könne auch den Aufbau der Anlagen in T4xxxxxxxx bestätigen. Um diese Maschinen dort einsetzen zu können, sei er damit betraut gewesen, die t5xxxxxxxxxxx Mitarbeiter zu schulen. Dies diente der Vorbereitung der Verlagerung von Schweißanlagen. Dass die Beklagte zu 1) nach Dezember 2004 nicht mehr produziert, hat sie mittels Vorlage des Aufhebungsvertrages mit dem Zeugen D6 V3xxxx vom 27.12.2004 zum 31.12.2004 zusätzlich bekräftigt. Obwohl der Zeuge D6 V3xxxx zum 28.02.2005 gekündigt hatte, hat er im Zeitraum 01.01.2005 bis 14.02.2005 bei der Beklagten zu 2) gearbeitet. Grundlage dieser Zusammenarbeit war der Vertrag vom 28.12.2004. Entgegen dem Begehren der Klägerin war eine Ladung der Zeugen zur Vernehmung vor der Kammer nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 377 Abs. 3 S. 3 ZPO liegen nicht vor. Sollte der Zeuge R3xxxxx tatsächlich eine Schweißanlage fehlerhaft benannt haben, so würde dies zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer den Beweiswert seiner schriftlichen Zeugenaussage nicht beeinträchtigen. Zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer steht weiterhin fest, dass die Beklagte zu 1) ihr Personal "abgebaut" hat. Sie hat zwar nicht sofort alle Arbeitsverhältnisse aufgekündigt. Sie hat sich jedoch im letzten Quartal 2004 darum bemüht, das Ausscheiden maßgeblicher Mitarbeiter mittels Aufhebungsvertrages zu gewährleisten. Die von der Klägerin vorgelegten Anzeigen beschreiben keinen Widerspruch zum Stilllegungsbeschluss. Die Beklagte hatte schon schriftsätzlich vortragen lassen, dass die D1xx T3x GmbH und nicht die Beklagte zu 1) für die Anzeige eines Key Account Managers verantwortlich war. Die Einstellung eines Diplom-Ingenieurs Fertigungstechnik war nicht für den Standort N1xxxxxxx angedacht. Da deren Gesellschaftergeschäftsführer kein Techniker ist sollte dieser Ingenieur die hochwertige Technik für D1xx C3 und D1xx U3 koordinieren. Hierfür seinen Sprachenkenntnisse erforderlich, die in dem von der Beklagten zu 1) zu verantwortenden Ausschreibungstext ausdrücklich angesprochen seien. Auch das zur Akte gelangte Organisationspapier steht dem Stilllegungsbeschluss nicht entgegen. Dieses vermittelt lediglich eine Idee dazu, was zusammen gehören sollte. Diese Idee ist jedoch, wie der Zeuge H1xxxxx schon ausgeführt hat, tatsächlich nicht umgesetzt worden. Die "D1xx Gruppe" hat eine rein gesellschaftsrechtliche Strukturierung erfahren. Die Beklagte zu 1) hat auch nicht an der IAA 2005 in F2xxxxxxx teilgenommen. Eine vorherige Zusage war ihr nicht nachzuweisen. 2. Entgegen den Andeutungen der Klägerin ist die Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) nicht dadurch entfallen, weil sie von Anfang an beabsichtigte ihren Betrieb zu veräußern. Zwar ist die Veräußerung des Betriebes, wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt, keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich nämlich systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet (BAG, Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP Nr. 237 zu § 613 a BGB). Eine derartige Absicht ist nicht erkennbar. Zwar wurde am 06.08.2004, folglich zeitnah zum Stilllegungsentschluss, die Beklagte zu 2) gegründet. Diese hat in den Räumen der Beklagten ihre Produktion Anfang Oktober 2004 aufgenommen. Sie beschäftigte zu Beginn in etwa 20 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und produziert mit mindestens neun CNC-Pressen und -Bieger und fünf Schweißmaschinen der Beklagten zu 1). Darin liegt jedoch keine Veräußerung ihres Betriebes i. S. des § 613 a Abs. 1 BGB. Letztere war zumindest nicht beabsichtigt, d. h. nicht vom Entschluss des Gesellschafter/Geschäftsführers erfasst. a) Ein Betriebsübergang i. S. des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit (ständige Rechtsprechung des BAG im Anschluss an EuGH vom 11.03.1997 - RsC -13/05 - AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187; BAG, Urteile vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP Nr. 237 zu § 613 a BGB und vom 22.07.2004 - 8 AZR 394/03). Die Beklagte zu 2) ist nicht Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1). Sie führt nicht deren wirtschaftliche Einheit unter Wahrung deren Identität fort. Die A1x hat lediglich einen Teil des Maschinenparks übernommen und beschäftigt auch nur 1/5 bis 1/4 der früheren Belegschaft der Beklagten zu 1). Entscheidend ist allerdings der unterschiedliche Geschäftsgegenstand und die veränderte betriebliche Organisation. Die Beklagte zu 2) ist angelehnt an die D1xx K3xxxxxxxxxxxx. Sie bietet der Automobilindustrie andersartige Produkte an, als dies die Beklagte zu 1) getan hat. Parallel zur D1xx Kaltformtechnik liegt ihr Schwerpunkt in der Hartmetallbearbeitung. In diesem Sachgebiet befasst sie sich mit dem Musterbau, Prototypenbau, mit der Konstruktion und Entwicklung. Darüber hinaus ist sie im Gegensatz zur Beklagten zu 1) nicht in die Großserienfertigung eingebunden. Sie beteiligt sich lediglich an Kleinserien. Schließlich ist die Beklagte zu 2) anders organisiert. Während die Beklagte zu 1) eine für die Massenproduktion typische Inselfertigung mit Puffer und Zwischenlagerungen im Hochregallager vorsah, hat die Beklagte zu 2) von Anfang an eine Linienfertigung mit kontinuierlichem Materialverlauf eingerichtet. Um dies zu bewerkstelligen hat sie Roboter - u. a. einen Cloos-Roboter - hinzukaufen müssen, um den Transport zwischen den Maschinen zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2) nur etwas mehr als eine Halle ohne Hochregallager und ohne Bürogebäude nutzt. Mit diesem, vom Zeugen H1xxxxx bestätigten Sachverhalt, wird die Beklagte zu 1) nicht fortgeführt; deren Einheit wurde vielmehr durch Verteilung der Maschinen auf mehrere Unternehmen aufgelöst (vgl. hierzu auch: BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 134/02 - AP Nr. 260 zu § 613 a BGB). Diesen Ausführungen des Zeugen H1xxxxx stehen die Erläuterungen des Zeugen L3xxx nicht entgegen. Er hat diese veränderte Betriebsorganisation zwar nicht in dieser Klarheit bestätigt. Dennoch hat er etwas zurückhaltend gemeint, die Beklagte zu 2) unterhalte gegenüber früher eine einheitliche Produktionslinie bis zur endgültigen Fertigstellung des Produktes. Vorher, also bei der Beklagten zu 1) seien die Maschinen verstreuter aufgestellt gewesen; bei der Beklagten zu 1) sei mehr zwischengelagert worden. Nunmehr sei alles enger beieinander und im Ablauf besser angepasst. Außerdem fertige die Beklagte zu 2) Einzelaufträge während die Beklagte zu 1) mit der Großteilfertigung befasst gewesen sei. Ob die Nachfragen bei der Firma R5xxxx KG Stanztechnik P5xxxxxxxx aus April und Mai belegen, dass die Beklagte zu 2) ihre Produktpalette inzwischen auch auf Großserien ausgerichtet hat, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Bewertung eines Betriebsübergangs ist der angedachte Zeitpunkt 01.10.2004, nicht jedoch der Entwicklungsstand ein halbes bis dreiviertel Jahr später maßgeblich. b) Der Stilllegungsabsicht steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 2) einen Betriebsteil "Schweißen" übertragen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer fest, dass die Beklagte zu 1) einen entsprechenden Betriebsteil, der der Klägerin zuzuordnen wäre, nicht vorgehalten hat. Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten = Teilorganisationen des Betriebs. Es muss sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt. Das Merkmal des Teilzwecks dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG, Urteile vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP Nr. 237 zu § 613 a BGB, vom 17.04.2003 - 8 AZR 253/02 - AP Nr. 253 zu § 613 a BGB; vom 25.01.2005 - 9 AZR 258/04). In dieser Form wurde von der Beklagten zu 1) ein Betriebsteil "Schweißen" nicht vorgehalten. Entgegen seiner früheren Einlassung hat der Zeuge H1x-xxxx mit seiner ergänzenden Zeugenaussage zwar eingeräumt, dass die Beklagte früher Abteilungen mit maßgeblichen Führungskräften unterhalten habe. Als Abteilungsleiter "Schweißen" habe sie den Mitarbeiter D6 V3xxxx beschäftigt. Seiner Abteilung seien zwischen 35 und 36 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet gewesen. Der Arbeitnehmer D6 V3xxxx sei zu Ende 2004 ausgeschieden. Mit der durch den Stilllegungsbeschluss veranlassten Ausproduktion und dem damit verbundenen Personalabbau habe er faktisch im Sommer 2004 seine Funktion als Abteilungsleiter verloren und sei nur noch als Einrichter tätig gewesen. Neben den übrigen Abteilungen sei auch diese sukzessive abgebaut worden. Durch diese Klarstellung hat der Zeuge H1xxxxx nicht bestätigt, dass die Beklagte zu 1) zuvor einen Betriebsteil "Schweißen" vorgehalten hat. Das Gegenteil ist weiterhin der Fall. Die erkennende Berufungskammer hat über die weitere Zeugenaussage - vergleichbar zu den vorausgegangenen Erörterungen - die Überzeugung gewonnen, dass trotz der Bestellung eines Abteilungsleiters in einem zertifizierten Unternehmen ein eigenständiger Betriebsteil "Schweißen" im rechtlichen Sinne nicht vorgehalten wurde. Zum einen ist festzuhalten, dass eine Betriebsabteilung nicht mit einem selbständigen Betriebsteil gleichzusetzen ist. Hinzu kommt, dass es sich bei den angesprochenen Personen nicht um einen eng begrenzten Personenkreis gehandelt hat, der nur der Abteilung "Schweißen" zugeordnet war. Diese haben auch andere Tätigkeiten verrichtet. Zusätzlich verbleibt es bei der früheren Erkenntnis, dass die Abteilung "Schweißen" keine vom übrigen Betrieb abgetrennte selbständige organisatorische Einheit gebildet hat. Die Schweißmachinen waren nicht zusammengefasst. Sie waren vielmehr - betriebshistorisch gewachsen - auf alle Hallen verteilt. Die frühere, seit Gründung vorherrschende Werkstattfertigung mit getrennt vorgehaltenen Abteilungen, wurde im Verlauf der Firmengeschichte dezentralisiert. Zusätzlich ist zu erwägen, dass die von der Beklagten zu 1) vorgehaltenen Schweißmaschinen nicht als Einheit der Beklagten zu 2) zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurden. Im Übrigen widerspricht einem Teilbetriebsübergang der geänderte Betriebszweck. Während der Beklagten zu 1) die Großserienproduktion das Gepräge gab, befasst sich die Beklagte zu 2) von Anfang an mit der Fertigung von Prototypen und der Produktion von Kleinserien, die die Beklagte zu 1) "nur unter wirtschaftlichem Druck" übernommen hat. Hierüber ist ein von Anfang an beabsichtigter geänderter Betriebszweck erkennbar, der einem Teilbetriebsübergang entgegensteht (BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 8 AZR 331/03 - AP Nr. 273 zu § 613 a BGB). Diesen Feststellungen widerspricht nicht die Zeugenaussage des Zeugen D6 V3xxxx, der bei der Beklagten zu 1) 1996 als Einrichter in der Abteilung Biegen begonnen und nach entsprechender Qualifizierung in die 1998 gegründete Schweißabteilung gewechselt ist. Er sieht sich zwar seit Oktober 2003 als Nachfolger des zu dieser Zeit ausgeschiedenen früheren Abteilungsleiters, obwohl ihm dies seitens der Beklagten zu 1) nicht vertraglich ausdrücklich bestätigt worden sei. Seit dieser Zeit habe er die Kapazität geplant, das Personal geschult und betreut, den Urlaub geregelt und die Anlagen umgebaut. Eine Veränderung seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs vermag er ab Juli 2004 nicht zu erkennen. Seiner Meinung nach habe er bis zu seinem Ausscheiden diese Aufgaben wahrgenommen. Seiner Meinung nach seien auch der Schweißabteilung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest zugeordnet und die Maschinen örtlich zentriert gewesen. In dieser Darstellung wird er nämlich nicht durch seinen Vorgesetzten, dem Zeugen R3xxxxx bestätigt. Er vermag für die letzte Produktionszeit die Funktion des Abteilungsleiters Schweißen nicht mehr zu erkennen. Damit bestätigt der Zeuge R3xxxxx die Darstellung des Zeugen H1xxxxx, dass es zum Schluss keine Abteilungsleiter mehr für die Bereiche Biegen und Schweißen gegeben habe. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) mangels eigener Zertifizierung lediglich als Subunternehmerin der Beklagten zu 1) fungiert und frühere für die Qualität verantwortliche Mitarbeiter der Beklagten zu 1) als Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) den Qualitätsstandard der Automobilindustrie gewährleisten. Diese Personen vermitteln zwar ein besonderes, zur Aufgabenbewältigung erforderliches Know-how. Allein hierüber kann jedoch die Identität des früheren Bereichs "Schweißen" oder des "Produktionsteils Kleinserien" nicht gewahrt werden.

3. Schließlich fehlt die Absicht, den Betrieb der Beklagte zu 1) bzw. einen Betriebsteil zu veräußern. Der Gesellschafter/Geschäftsführer R2xx D1xx hatte zwar den Entschluss gefasst, den Maschinenpark aufzuteilen. Die Gründung der Beklagten zu 2) war jedoch nicht Bestandteil dieses Entschlusses. Dies hat der Zeuge H1xxxxx glaubhaft dargestellt. Auch nach seiner Einschätzung hatte die Umformtechnik keine Zukunft mehr; deren Produkte waren in Zukunft nicht mehr absetzbar. Deshalb habe er mit dem Mitarbeiter des Controlling, Brand, überlegt, in N1xxxxxxx etwas vergleichbares zu A3xxxx auf dem Gebiet der Kaltformtechnik aufzubauen. Diese Überlegungen seien dem Gesellschafter/Geschäftsführer R2xx D1xx in einem Gespräch nach dem Stilllegungsentschluss vorgetragen worden. Ohne seine Beteiligung und Unterstützung sei dann mit dem Engagement seines Sohnes, M2xxxxxx D1xx, die Beklagte zu 2) gegründet worden. Sie habe schließlich den bekannten Teil des früheren Maschinenparks der Beklagten zu 1) übernommen und für ihre betriebliche Organisation um weitere Maschinen - wie z. B. den Cloos-Roboter und den MIG Löten - ergänzt.

3. Für die Kündigung sind auch nicht nachträglich die aufgezeigten dringenden betrieblichen Erfordernisse entfallen. Entgegen den weiteren Einwendungen der Klägerin scheitert die Betriebsstilllegung nicht daran, dass die Beklagte zu 1) weiterhin gegenüber der Automobilindustrie zuvor eingegangene Lieferverpflichtungen erfüllt. Dies führt zumindest nicht zu der Annahme, dass die Beklagte zu 1) auch jetzt noch produziert und deshalb Bedarf an Produktionsmitarbeitern hat. Zum einen hat sich die erkennende Berufungskammer auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugen lassen, dass die Beklagte zu 1) allenfalls handelt, aber nicht produziert. Da die Beklagte zu 1) als zertifizierter Zulieferer nicht in der Lage war - ohne sich Schadenersatzverpflichtungen auszusetzen -, die übernommenen Aufträge ohne weiteres aufzukündigen, hat sie die Beklagte zu 2) für Kleinserien und die D1xx T4xxxxxxxx sowie die D1xx U3 für Großserien als Subunternehmer eingebunden. Dass die Beklagte zu 2) nur die Kleinserien auftragsgemäß erfüllt, hat der Zeuge H1xxxxx in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erhärtet. Hierin wurde er durch den Zeugen L3xxx bestärkt. Dadurch kehrt die Beklagte zu 1) jedoch nicht wieder zum Produktionsbetrieb zurück. Dass der Beklagten zu 1) dieser Produktionsanteil nicht als Eigenproduktion zuzuordnen ist, ist damit zu begründen, dass beide Gesellschaften keinen gemeinschaftlichen Betrieb führen. Es fehlt sowohl an der einheitlichen Leitungsmacht als auch am gemeinsamen Betriebszweck. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine nachträgliche, zuvor nicht erkennbare Entwicklung keinerlei Auswirkungen auf den Kündigungsgrund hat. Die soziale Rechtfertigung ist für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu überprüfen (vgl. hierzu auch: BAG, Urteil vom 16.05.2002 - a. a. O., zu B III 2 der Gründe). Für eine weitere aktive Produktion der Beklagten zu 1) sprechen nicht die Anfragen bei der Firma R5xxxx KG Stanztechnik zur Belieferung mit Stanzteilen. Die Anfragen vom 13.04., 16.04., 27.04. und 19.05.2004 weisen zwar die Beklagte zu 1) formell als Anfragende auf. Dies beruht jedoch auf einem Irrtum der für den Einkauf der Beklagten zu 2) zuständigen Mitarbeiterin U2xxxx. Sie hat als Zeugin ausgesagt, sich bei den auf dem PC vorhandenen Vorlagen vertan zu haben. Alle Anfragen seien ausschließlich im Interesse der Beklagten zu 2) erfolgt. Nur mit dieser stehe sie seit Januar 2005 in einem Arbeitsverhältnis. Die unter der Kennzeichnung "D1xx Gruppe" herausgegebenen Anfragen seien tatsächlich im Interesse mehrerer Unternehmen, so auch für die D1xx C3 und D1xx U3 gestellt worden. Hierzu sei sie durch die Beklagte zu 2) ausdrücklich beauftragt gewesen. II. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam (§ 13 Abs. 3 KSchG). 1. Die Beklagte zu 1) hat die Kündigung nicht wegen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs erklärt (§ 613 a Abs. 1 und 4 BGB). Die erkennende Berufungskammer hatte zuvor dargestellt, dass nicht einmal eine Betriebsteilveräußerung Inhalt des Entschlusses vom 22.07.2004 war. Im Übrigen sieht die erkennende Berufungskammer die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB nicht als erfüllt an. 2. Die Kündigung ist auch nicht wegen verspätet eingereichter Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit rechtsunwirksam (§§ 17, 18 KSchG i. V. m. § 134 BGB). a) Zwar hat die Beklagte zu 1) zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer die Kündigungserklärungen vor erstatteter Massenentlassungsanzeige abgegeben. Mit der Unterzeichnung durch ihren Prokuristen U2xxxx H1xxxxx am 26.07.2004 und dem nachfolgenden einkuvertieren aller Kündigungen hat die Beklagte zu 1) ihren rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert, dass an der Endgültigkeit der Kündigung kein Zweifel möglich war. Die Kündigungen waren auch mit ihrem Willen in den Verkehr gebracht worden. Die kaufmännische Mitarbeiterin der Beklagten war mit allen Kündigungen am 26.07.2004 auf der Post erschienen. Dass die Kündigungen entgegen den Vorstellungen der Beklagten zu 1) nicht schon an diesem Tage in den weiteren Postlauf gelangten, entsprach nicht ihrem Willen. Dies wurde ausschließlich von der Sachbearbeiterin der Post beeinflusst. Diese sah sich wegen des Schützenfestes nicht in der Lage, diese große Anzahl an Einschreiben entgegen zu nehmen. Dass die Kündigungen dementsprechend erst nach erfolgter Massenentlassungsanzeige endgültig in den Postlauf gelangt sind hat nicht zur Rechtsfolge, dass die Beklagte zu 1) die Kündigungserklärungen erst am 27.07.2004 und nicht schon am 26.07.2004 abgegeben hat (BGH, Urteil vom 18.12.2002 - VI ZR 39/05 - NJW RR 2003, 384: Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen muss die Erklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht sein; Palandt/Heinrichs, § 130 Rdnr. 2 BGB). b) Dieser zeitliche Ablauf bewirkt jedoch nicht die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. (1) Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSchG war die Beklagte zu 1) verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, da sie mehr als 10 % der in ihrem Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen wollte. Die Anzeige musste vor der Entlassung der für ihren Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit erstattet werden. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 1) gerecht geworden. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BAG (BAG, Urt. v. 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 - NZA 2004, 375 ff.) ist unter Entlassung i. S. der §§ 17, 18 KSchG nicht schon der Ausspruch der Kündigung, sondern die damit beabsichtigte tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint. Danach kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte unter dem Datum des 26.07.2004 eine entsprechende Anzahl an Kündigungen ausgesprochen hat. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zudem die betroffenen Arbeitsverhältnisse tatsächlich beendet werden sollten. (2) An dieser Beurteilung ändert sich zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer durch das Urteil des EuGH vom 27.01.2005 (C 188/03: Irmtraud Jung ./. Wolfgang Kühnel, NZA 2005, 213) nichts. In diesem Urteil hat der EuGH auf Vorlage des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2003 entschieden, dass als Entlassung i. S. der Richtlinie 98/59/EG die Kündigungserklärung zu verstehen ist. Dieses Urteil betrifft unmittelbar nur die Richtlinie 98/59/EG, die im Verhältnis zwischen Privaten keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Für die Frage, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die streitgegenständliche Kündigung hat, ist entscheidend, ob die Regelungen der §§ 17 ff. KSchG richtlinienkonform ausgelegt werden können und - bei Bejahung - ob die Einbeziehung von "Altfällen" mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Beides ist zu verneinen. (3) Die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG lassen die von der Klägerin erhoffte Auslegung nicht zu. Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, muss bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 05.10.2004 - Rs C 379/01 - Pfeiffer, AP Nr. 12 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104; EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.2005 - C-144/04 - Mangold ./. Rüdiger Helm, EzA Schnelldienst, Heft 14/05 vom 08.07.2005). Lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang oder Sinn und Zweck des Gesetzes mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem Gemeinschaftsrechtskonformen Ergebnis führt, so ist die Auslegung geboten, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung darf aber nicht im Widerspruch zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stehen (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 -; BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 -; a. A., K. Riesenhuber/R. Domröse, richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17, 18 KSchG und Rechtsfolgen fehlerhafter Massenentlassungen, NZA 2005, 568 ff.: für deutsche Gerichte bedeutet dies, dass sie nationales Recht grundsätzlich auch contra legem fortbilden müssen). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 ff. KSchG nicht möglich. Zwar kann bei isolierter Betrachtung das Wort "Entlassung" sowohl im Sinne von "Ausspruch der Kündigung" wie auch im Sinne von "Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" verstanden werden. Hätte der Gesetzgeber ein Verständnis im erstgenannten Sinne gewollt, so hätte es nahe gelegen, in §§ 17 ff. KSchG wie in den vorangehenden §§ 1 - 16 KSchG den Begriff der Kündigung zu verwenden. Durch den abweichenden Begriff "Entlassung" wird jedoch bewusst ein anderes Wort verwandt. Hieraus lässt sich ableiten, dass nicht nur optisch, sondern auch inhaltlich etwas anderes als mit dem Wort "Kündigung" in den §§ 1 - 16 KSchG gemeint sein soll. Dies legt eine Auslegung i. S. des bisherigen Verständnisses nahe, dass mit Entlassung die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint ist (so auch: Bauer/Krieger/Powietzka, Der Betrieb 2005, 445 ff.; a. A., Riesenhuber/Domröse, a. a. O.; ArbG Bochum, Urteil vom 17.03.2005 - 3 Ca 307/04). Die bewusste Verwendung eines anderen Begriffes deutet weiter darauf hin, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften in den §§ 17 ff. KSchG ein bestimmtes Regelungskonzept verfolgte, in das mit einer Auslegung dieser Vorschriften i. S. des Urteils des EuGH vom 27.01.2005 erheblich eingegriffen würde. Dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff "Entlassung" in §§ 17 ff. KSchG als tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden haben wollte, spricht schließlich, dass diese Regelungen - trotz der häufigen Änderungen im Kündigungsschutzgesetz, Kenntnis der Rechtsprechung des BAG und Kenntnis der Richtlinien - in diesem Punkt nie geändert worden sind.

4. Die sofortige Umsetzung des Urteils des EuGH vom 27.01.2005 auch auf "Altfälle" ist mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Prinzips des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Zwar hat der EuGH von der Möglichkeit, die Rückwirkung seiner Entscheidung selbst auszuschließen, im Urteil vom 27.01.2005 keinen Gebrauch gemacht. Zu Berücksichtigen ist aber erneut, dass diese Entscheidung sich unmittelbar nur auf die Richtlinie 1998/59/EG bezieht. Wollte man aus dem Urteil vom 27.01.2005 das Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 17 ff. KSchG auch für die Vergangenheit ableiten, so wäre dies mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (Bauer/Krieger/ Powietzka, Der Betrieb 2005, §§ 445 ff.; LAG Köln, Urteil vom 25.02.2005 - 11 Sa 767/04 -; LAG Berlin, Urteil vom 27.04.2005 - 17 Sa 2646/04 -; a. A., ArbG Bochum, a. a. O.; ArbG Berlin, Urteil vom 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02 -; Riesenhuber/ Domröse, a. a. O.). Es handelte sich um eine unechte Rückwirkung, da die Parteien über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung gerade streiten. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Schranken ergeben sich jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit. Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und ist dieses Vertrauen bei einer Abwägung der Interessen des Einzelnen mit denjenigen der Allgemeinheit schutzwürdig, ist die unechte Rückwirkung unzulässig. Dieser Schutz ist nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil jeder Arbeitgeber mit einer möglichen Änderung in der Rechtsprechung rechnen muss. Schließlich ist eine veränderte Rechtsanwendung aufgrund neuer Rechtserkenntnisse nicht ohne Weiteres mit einer Änderung der objektiven Rechtslage durch ein neues Gesetz und der hierbei zu beachtenden Beschränkung echter Rückwirkung gleichzusetzen. Allerdings gewinnt der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebene Vertrauensschutz um so größere Bedeutung, je mehr die Rechtsprechung sich der Rechtsetzung nähert. Trotz des Vorlagebeschlusses des ArbG Berlin vom 30.04.2003 durfte die Beklagte mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage in einem derartigen Maß rechnen, dass ihr diesbezügliches Vertrauen bei einer Abwägung mit den Belangen der anderen Partei und dem Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient. Sowohl die langjährige gefestigte Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 -, NZA 2004, 375 ff.) als auch der Hinweis in den Merkblättern sowie in den Formularen zur Erstattung von Massenentlassungsanzeigen der Bundesagentur für Arbeit gingen ausdrücklich davon aus, dass es für die Erstattung der Massenentlassungsanzeige nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, sondern auf den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Kündigungsfrist ankomme. Dieses Vertrauen des in Unkenntnis der durch die Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 geänderten Rechtsprechung kündigenden Arbeitgebers ist schützenswert (so ausdrücklich: LAG Köln, Urteil vom 25.02.2005 - 11 Sa 767/04 - und LAG Berlin, Urteil vom 27.04.2005 - 17 Sa 2646/04 -).

5. Ein weiterer Vertrauenstatbestand ist für die Beklagte zu 1) dadurch eingetreten, dass die Bundesagentur für Arbeit sowohl mit Bescheid vom 10.08.2004 als auch mit Bescheid vom 20.11.2004 die am 27.07.2004 und am 28.10.2004 erstatteten Anzeigen unter Berücksichtigung der damals hinlänglich bekannten Auslegungskriterien für rechtswirksam erachtet hat. Entgegen der vom Arbeitsgericht Bochum vertretenen Rechtsauffassung erfahren die Verwaltungsakte der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der §§ 17, 18 KSchG Tatbestandswirkung für das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren. Die Massenentlassungsanzeige hat ausschließlich arbeitsmarktpolitische Qualität. Der Bundesagentur für Arbeit soll die Möglichkeit eingeräumt werden, einer durch diese unternehmerische Entscheidung auf die Agentur hinzukommende ungewöhnlich hohe Vermittlungspflicht gerecht zu werden. Sie soll rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Weitervermittlung zu ermöglichen. Bestätigt dann die Bundesagentur für Arbeit der Beklagten zu 1) ihre ordnungsgemäße Beteiligung, so ist es der Arbeitsgerichtsbarkeit verwehrt, nachträglich deren Rechtswidrigkeit zu überprüfen, um hieraus mögliche individualrechtliche negative Rechtsfolgen für das Kündigungsschutzverfahren abzuleiten. Im Übrigen teilt die erkennende Berufungskammer die vom BAG konsequent vertretende Rechtsauffassung (beispielhaft: BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 403/02 -), dass Fehler in der Anzeigepflicht nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen. Das Kündigungsschutzgesetz sanktioniert Fehler des Arbeitgebers nicht mit der individualrechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung. Die §§ 17, 18 KSchG sind auch nicht Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB. c) Die Beklagte zu 1) ist den Anforderungen ihrer Anzeigepflicht gem. den §§ 17, 18 KSchG gerecht geworden. Mit ihren Anzeigen vom 27.07.2004 und 28.10.2004 hat sie die für den Zeitraum 30.09.2004 bis 31.12.2004 festzustellenden Massenentlassungen ordnungsgemäß vorbereitet. B. Der die Beklagte zu 2) betreffende Antrag ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. I. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass gem. § 256 Abs. 1 ZPO Klage erhoben werden kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Als feststellbares Rechtsverhältnis i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO kommt auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) in Folge eines Betriebsübergangs in Betracht. Eine Klage gegen den Betriebserwerber ist dementsprechend darauf zu richten, dass festgestellt wird, das Arbeitsverhältnis bestehe - zu unveränderten Arbeitsbedingungen - mit dem Betriebserwerber fort (BAG, Urteil vom 22.07.2004 - 8 AZR 394/03 -). Für eine solche Feststellungsklage ist das notwendige Feststellungsinteresse zu unterstellen, zumal die Beklagte zu 2) sowohl das Vorliegen eines Betriebsübergangs oder Betriebsteilübergangs, damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit ihr als Arbeitgeberin in Abrede stellt. Die Antragstellung erfolgte nicht verspätet. Da in der Neuformulierung des Antrags zu Ziff. 1 im Termin zur Berufungsverhandlung vom 23.09.2005 in Bezug auf die Beklagte zu 2) eine Klageerweiterung enthalten ist, war zu überprüfen, ob sich die Beklagte zu 2) hierauf einlassen musste. Diese Fragestellung bejaht die erkennende Berufungskammer zu Lasten der Beklagten zu 2). Mit der Neuformulierung des Klageantrags zu Ziff. 1 hat die Klägerin zwar für die Beklagte zu 2) einen zusätzlichen Streitgegenstand in den Berufungsrechtszug eingeführt. Denn die Frage des Betriebsübergangs war bislang ausschließlich im Verhältnis zur Beklagten zu 1), nicht jedoch auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) zu überprüfen. Zwar darf die Anfechtung innerhalb der Beschwer grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erweitert werden. Dennoch erfolgte diese Klageerweiterung weit außerhalb der Berufungsbegründungsfrist noch fristgerecht. Die Klageerweiterung ist immer dann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung statthaft, sofern sich die Berufungsklägerin im Rahmen der ursprünglichen Berufungsbegründung verhält und nicht neue Gründe für die Erfolgsaussicht dieser Klageerweiterung nachschieben muss. Letzteres ist nicht erforderlich. Die Parteien streiten seit der Klageerweiterung im ersten Rechtszug über die Frage eines Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergangs zwischen den Beklagten. Zur Darstellung des gegenteiligen Rechtsstandpunktes haben beide Parteien vorgetragen. Das Berufungsgericht hat auch hierzu eine Beweisaufnahme vorbereitet. Aus diesem Grunde stellt die Klageerweiterung für die Beklagte zu 2) keine Überraschung dar, auf die sie sich im Rahmen des zusätzlich zu gewährenden rechtlichen Gehörs neu einlassen müsste. II. Sowohl das Feststellungsbegehren als auch das Beschäftigungsbegehren sind nicht begründet. Die Beklagte zu 2) ist nicht Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1). Sie hat weder deren Betrieb noch einen der Klägerin zuzuordnenden Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (§ 613 a Abs. 1 S. 1 BGB) übernommen. Entgegen den Vorstellungen der Klägerin führt die Beklagte zu 2) nicht die wirtschaftliche Einheit der Beklagten zu 1) fort; sie wahrt nicht deren Identität. Zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer unterscheidet sich die Beklagte zu 2) in wesentlichen Bereichen von der Beklagten zu 1). Während die Beklagte zu 1) an der Großserienproduktion (100.000 bis 800.000 bzw. mehr als 1.000.000 Stück) für die Automobilindustrie beteiligt war, liegt das Produktionsziel der Beklagten zu 2) in der Kleinserienfertigung (150 bis 200 Stück). Diese ist mit einem hohen Umrüstungsaufwand verbunden. Ein weiterer Schwerpunkt der Beklagten zu 2) ist der Muster- und Prototypenbau, die Konstruktion und Entwicklung auf dem Gebiet der Hartmetallverarbeitung. Mit dieser Aufgabenstellung hat sich die Beklagte zu 1) zu keiner Zeit befasst. Die Beklagten zu 1) und zu 2) unterscheiden sich auch in ihren Betriebsmethoden und in ihrer Arbeitsorganisation. War für die Großserienproduktion der Beklagten zu 1) die Insellösung mit Zwischenlagerung im Hochregallager typisch, so produziert die Beklagte zu 2) in einer geschlossenen Linie. Sie benötigt für die Kleinserien, für den Muster- und Prototypenbau kein Zwischenlager. Festzustellen ist außerdem, dass die Beklagte zu 2) nicht ausschließlich mit einem Teil der von der Beklagten zu 1) eingesetzten Maschinen (im wesentlichen CNC-Maschinen) arbeitet. Für ihre betriebliche Organisation, d. h. für ihre Linienproduktion benötigte sie zusätzlich Roboter, die den Transport zwischen den Pressen und Biegemaschinen sowie Schweißautomaten bewältigen. Sie hat außerdem ein Lötverfahren einbezogen, das bei der Beklagten zu 1) nicht bekannt war. Schließlich benötigt die Beklagte zu 2) nur einen geringen Teilbereich der früheren Liegenschaften der Beklagten zu 1). Sie arbeitet in nahezu nur einer von früher acht Hallen, sie benötigt nicht das Hochregallager, sie hat keinen Bedarf für das mehrstöckige Bürogebäude der Beklagten zu 1), sondern kommt mit einem Büroraum aus. Sie hält nicht den Einkauf, Vertrieb, Versand, die Finanz- und Lohnbuchhaltung im bei der Beklagten zu 1) gewohnten Umfang vor. Die Beklagte zu 1) beschäftigt schließlich nur einen Bruchteil der für die Betriebsgröße der Beklagten zu 1) typischen Belegschaftsstärke. Die Beklagte zu 2) hat auch keinen Betriebsteil "Schweißen" übernommen. Einen solchen Betriebsteil hielt die Beklagte zu 1) nicht vor. Um einen selbständigen übertragungsfähigen Betriebsteil i. S. des § 613 a Abs. 1 BGB annehmen zu können ist es erforderlich, dass bei der Beklagten zu 1) für diesen Teilbereich eine organisatorische Selbständigkeit vorhanden war. Diese Selbständigkeit verlangt eine nach Außen hin erkennbare deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung von dem übrigen betrieblichen Spektrum sowie einen besonders ausgeprägten arbeitstechnischen Zweck (BAG, Urteil v. 17.04.2003 - 8 AZR 253/02 - AP Nr. 253 zu § 613 a BGB; Urteil v. 22.07.2004 - 8 AZR 394/03 -; Urteil v. 25.01.2005 - 9 AZR 258/04 -). Diese organisatorische Abgrenzung war früher nicht bekannt. Aus diesem Grunde ist die Beklagte zu 2) auch nicht verpflichtet, die Klägerin als Maschinenbedienerin eines Schweißautomaten zu beschäftigen. Die nachgereichten Unterlagen zu Anfragen aus den Monaten April bis Juli 2005 zwingen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Zwar hat die Zeugin U2xxxx alle Anfragen der Beklagten zu 2) zugeordnet. Ausgenommen bleiben lediglich zwei Anfragen, die im Interesse der "D1xx Gruppe" abgegeben wurden. Dennoch folgt hieraus nicht zwingend, dass die Beklagte zu 2) die frühere Großserienproduktion der Beklagten zu 1) aufgenommen hat. Im Übrigen gibt die erkennende Berufungskammer zu bedenken, dass für die Überprüfung eines Betriebsübergangs der frühere Zeitpunkt 01.10.2004 und nicht ein Zeitpunkt nach März 2005 maßgeblich ist. C. Aus den zuvor beschriebenen Gründen konnten die Feststellungs- und Beschäftigungsklage von Anfang an keinen Erfolg haben. Der an sich statthaften Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn war der gewünschte Erfolg zu versagen; sie war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Angesichts der ungeklärten Rechtslage zur Massenentlassung hat die erkennende Berufungskammer die Revision ausdrücklich zugelassen.

Ende der Entscheidung

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