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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.07.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 623/05
Rechtsgebiete: KSchG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 17
KSchG § 18
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 4
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Tenor:

Parallelsache zu 7 Sa 512/05

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 15.02.2005 - 5 Ca 2709/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das seit dem 28.10.1991 zur Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.07.2004 mit dem 31.12.2004 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht und ob die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger als Maschineneinrichter zu beschäftigen. Die Beklagte zu 1) war Zulieferer der Automobilindustrie. Ihre Kunden waren u. a. die VW AG, Daimler-Chrysler, BOS, Fanrecea, Zauner, Lemförder etc.. Die Beklagte zu 1) war für die Automobilindustrie zertifiziert. Sie belieferte diese Kunden weltweit. Von der Automobilindustrie bzw. von Zulieferern der Automobilindustrie war sie eingebunden in die Großserienproduktion von 100.000 bis 800.000 Stück pro Kalenderjahr. Produziert wurden u. a. Schaltgestänge, Schalthebel und Halterungen für Auspuffanlagen. Zulieferer der Automobilindustrie waren ebenfalls die D2xx C2 und die D2xx U3. Beide Unternehmungen waren jedoch nicht zertifiziert. In 2002 hat in A1xxxx die D2xx K2xxxxxxxxxxxxx GmbH eine eigenständige Produktion auf diesem besonderen Fachgebiet aufgenommen. Die Kaltformtechnik beliefert u. a. die Fa. B4xxx mit hochwertigen Schrauben. Gesellschafter dieser GmbH sind neben U2xxxx H1xxxxx und A4xxxxxx S1xxx der Sohn des Gesellschafters/Geschäftsführers der Beklagten, M1xxxxxx D2xx, der zugleich Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1) war. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind U2xxxx H1xxxx, zugleich Prokurist der Beklagten zu 1) und A4xxxxxx S1xxx. Die Beklagte zu 1) produzierte in acht Hallen. In einer Halle - der Halle 7 - betrieb sie ein Hochregallager. Für ihre kaufmännischen Aufgaben nutzte sie ein mehrstöckiges Bürogebäude. Sie beschäftigte zeitweise bis zu 180 Mitarbeiter. Bedingt durch die Absatzprobleme der Automobilindustrie verringerte sich ihre Belegschaft bis Mitte 2004 auf nahezu 100 Arbeitnehmer. Da in 2004 ein weiterer Umsatzrückgang von nahezu 20 % festgestellt wurde - verursacht durch die weiter fortbestehenden Absatzprobleme in der Automobilindustrie, die Rückholung von Fremdvergaben in die Produktionsstätten der Automobilindustrie und den Verlust von Aufträgen aufgrund technischer Probleme - entschloss sich der Gesellschafter/Geschäftsführer R2xx D2xx zur Stilllegung der Produktion der Beklagten zu 1). Diesen Beschluss formulierte er schriftlich am 22.07.2004. Nach seinen Vorstellungen sollte die Produktion endgültig zum 31.03.2005 eingestellt sein. Zugleich beauftragte er die Geschäftsführung, den Arbeitnehmern zeitnah unter Beachtung der unterschiedlichen Kündigungsfristen zu kündigen und alle darüber hinaus notwendigen Maßnahmen zu treffen. Aus diesem Anlass fertigte die Beklagte zu 1) am 26.07.2004 nahezu 100 Kündigungsschreiben. Hiervon war auch der Kläger betroffen. Am 27.07.2004 reichte der Prokurist U2xxxx H1xxxxx die erste Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit Iserlohn, Büro Werdohl, ein. Eine weitere Anzeige erfolgte am 28.10.2004. Nach Zugang der Kündigung wurde am 06.08.2004 die A2x W3xxxxxxxxxxxxx GmbH, N1xx-xxxxx, die Beklagte zu 2) gegründet. Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft ist die Konstruktion und Entwicklung von Einzelteilen (Prototypen) und die Fertigung von Kleinserien. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen die D2xx K2xxxxxxxxxxx GmbH A1xxxx und M1xxxxx D2xx. Zu Geschäftsführern wurden A4xxxxxx S1xxx und U2xxxx H1xxxxx bestellt. Die A2x hat ihre Tätigkeit Anfang Oktober 2004 aufgenommen. Sie setzt neun CNC-Pressen und -Biegemaschinen und fünf Schweißanlagen aus dem früheren Maschinenpark der Beklagten zu 1) ein. Mit der beim Arbeitsgericht Iserlohn am 17.08.2004 erhobenen Klage wehrt sich der am 24.01.1964 geborene, getrennt lebende und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete und seit dem 28.10.1991 für die Beklagte zu 1) als Maschineneinrichter zum monatlichen Bruttogehalt von 2.180,00 € tätige Kläger gegen die ihm am 28.07.2004 zugegangene Kündigung. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, diese Kündigung sei nicht geeignet, das zur Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2004 zu beenden. Die Kündigung sei nämlich sozialwidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG. Entgegen der Ankündigung sei die Beklagte zu 1) nicht in der Lage, betriebsbedingte Gründe vorzutragen. In den Hallen der Beklagten zu 1) befänden sich weiterhin Mehrstufenpressen und Schweißautomaten, an denen weiterhin gearbeitet werde. Dass die Beklagte zu 1) mit diesen Maschinen produziere mache sie darüber deutlich, dass sie um die Zertifizierung als A-Lieferant für N1xxxxxxx nachgesucht habe. Aus diesem Anlass sei im Oktober 2004 ein Zertifizierungsaudit durchgeführt worden. Ihre Lieferbeziehungen zur Automobilindustrie setze sie folglich am Standort N1xxxxxxx fort. Darüber hinaus beanstande er die getroffene Sozialauswahl. Von den gekündigten Arbeitnehmern seien 60 - 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein neuer Vertrag angeboten worden für eine neue automatisierte Fertigung am Standort N1xxxxxxx und für andere D2xx Betriebe. Mit Klageerweiterung vom 04.02.2005 (Bl. 64 der Akten) begehrt er zusätzlich die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) zum 01.10.2004 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und dass die Beklagte zu 2) aus diesem Grunde verpflichtet sei, ihn als Maschineneinrichter zu beschäftigen. Hierzu hat er die Auffassung vertreten, zwischen den Beklagten sei zum 01.10.2004 ein Betriebsübergang vollzogen worden. Die Beklagte zu 2) nutze alle in N1xxxxxxx verbliebenen Pressen, Biege- und Schweißautomaten und produziere die gleichen Artikel wie die Beklagte zu 1) für deren Kunden. Dass die Beklagte zu 2) die Aufträge der Beklagten zu 1) erfülle, habe deren Geschäftsführer S1xxx in einer Betriebsversammlung bestätigt. Es sei zumindest von einem Teilbetriebsübergang auszugehen. Die Beklagte zu 1) habe drei Produktionsabteilungen, und zwar manuelles Biegen, automatisches Biegen und Schweißen vorgehalten. In der Abteilung manuelles Biegen sei er als Einrichter und kommissarischer Abteilungsleiter eingesetzt worden. Diese Abteilung habe mit sechs Exzenterpressen, einer Hydraulikpresse, zwei Biegeautomaten, zwei Taumelnietmaschinen und einer Sonderexzenterpresse gearbeitet. Von diesen Maschinen seien lediglich vier Exzenterpressen an die D2xx C2 und ein Biegeautomat an die D2xx K3xxxxxx GmbH ausgelagert worden. Ähnlich verhalte es sich in den Abteilungen automatisches Biegen und Schweißen. Die Abteilung automatisches Biegen habe lediglich eine Stauchmaschine an die D2xx K2xxxxxxxxxxxxx GmbH abgegeben. Die Abteilung Schweißen umfasse weiterhin 11 Schweißautomaten. Aufgrund dieses Geschehensablaufs müsse er die dargestellte Stilllegungsabsicht bezweifeln. Seiner Meinung nach sei eher von einer Umstrukturierung auszugehen. Diese erfordere eine soziale Auswahl, die die Beklagte zu 1) bewusst unterlassen habe. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.07.2004 - ihm zugegangen am 28.07.2004 - zum 31.12.2004 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis seit dem 01.10.2003 auf die Beklagte zu Ziff. 2) übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) bewertet die Klage als unbegründet. Hierzu hat sie behauptet, in ihrer Gesellschaft bestehe für den Kläger kein Beschäftigungsbedarf mehr. Sie habe den Stilllegungsbeschluss vom 22.07.2004 unverzüglich umgesetzt, indem sie die kündbaren Arbeitsverhältnisse am 26.07.2004 aufgekündigt, eine Massenentlassung am 27.07.2004 angezeigt, ihre Kunden über den Beschluss vom 22.07.2004 in Kenntnis gesetzt und keine neuen Aufträge (Kunden) angenommen habe. Sie habe zugleich damit begonnen, die Verlagerung von Doppeldruckpressen, Pressen, Biegemaschinen und Schweißanlagen nach Tschechien und Großbritannien vorzubereiten. Im Rahmen der bestehenden Aufträge habe sie vorproduziert und diese Produktion im Hochregallager zwischengelagert. Die für die Produktion nicht mehr benötigten Schweißanlagen (BT01/B11/B13/B17/B18) sowie Bieger und Pressen (P1/P11/P25) habe sie nach Ausspruch der Kündigungen stillgelegt. Mit dem Abtransport von Maschinen habe sie Ende September (28., 29. und 30.09.2004) begonnen. Ihre Kundenbeziehungen sollten nach Einstellung der Produktion vor Ort über die D2xx C2, die eine Zertifizierung im Automotiv-Bereich anstrebe, und über die D2xx U3 fortgesetzt werden. Zu diesem Zweck seien nach Tschechien insgesamt acht Pressen und Bieger und fünf Schweißanlagen sowie nach Großbritannien eine Schweißanlage und drei Pressen bzw. Bieger sowie eine Großanlage OMCD verlagert worden. Zwei Maschinen (D5 und P2x) seien zur K2xxxxxxxxxxxxx GmbH, A1xxxx, transportiert worden. Eine Maschine (P15) werde zum Hersteller zurückgebracht. Zusätzlich seien zwei Maschinen verschrottet und drei Maschinen "endgültig" außer Betrieb gesetzt worden. Die zu verlagernden Maschinen habe sie nach der Vorproduktion demontieren und umfassend reinigen lassen. Diese Maßnahmen hätten es ihr ermöglicht, schon im September 22 Mitarbeiter während der noch laufenden Kündigungsfristen frei zu stellen. Parallel zu den Kündigungen und zur Massenentlassungsanzeige habe sie beim Integrationsamt um Zustimmung zur Entlassung von drei beschäftigten schwerbehinderten Menschen nachgesucht. Nach erteilter Zustimmung habe sie auch diesen Mitarbeitern gekündigt. Die befristeten Arbeitsverhältnisse habe sie auslaufen lassen. Entgegen früherer Handhabung habe sie keine neuen Ausbildungsverhältnisse begründet. Ihre Produktion habe sie endgültig eingestellt. Mit Ausnahme ihres Prokuristen und der im ruhenden Arbeitsverhältnis befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftige sie keine Arbeitnehmer mehr. Beide Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 2) sei nicht ihre Rechtsnachfolgerin i. S. des § 613 a Abs. 1 BGB. Letztere führe weder den Betrieb der Beklagten zu 1) fort. Sie habe auch keinen Betriebsteil, dem der Kläger zuzuordnen sei, übernommen. Hierzu haben sie behauptet, die Beklagte zu 2) nutze ausschließlich die in N1xxxxxxx verbliebenen und nicht ergänzend verschrotteten bzw. endgültig stillgelegten Maschinen der Beklagten zu 1) für ihre eigenen betrieblichen Zwecke. Diese unterschieden sich erheblich von denjenigen der Beklagten zu 1). Ihr Schwerpunkt liege auf dem Bereich der Konstruktion und Entwicklung. Daneben produziere sie Kleinserien für die Automobilindustrie. Die Beklagte zu 1) sei in die Massenproduktion eingebunden gewesen. Die Kleinserienfertigung sei für sie lediglich ein Nebenprodukt gewesen. Die Beklagte zu 2) habe auch nicht deren betriebliche Organisation übernommen. Bei der Beklagten zu 1) habe die sog. Inselfertigung vorgeherrscht. Die Beklagte zu 2) habe eine Linienproduktion aufgebaut. Um dieses Ziel zu erreichen habe sie Roboter hinzugekauft, die den Transport übernehmen. Während die Beklagte zu 1) auf Lager produziert habe benötige die Beklagte zu 2) das Hochregallager nicht. Während die Beklagte zu 1) einen hohen Anteil an ungelernten bzw. angelernten Mitarbeitern beschäftigt habe, benötige die Beklagte zu 2) zur Überwachung und Umrüstung der Maschinen ausschließlich qualifizierte Mitarbeiter. Aufgrund der geringen Belegschaft benötige die Beklagte zu 2) auch nicht das mehrstöckige Bürogebäude der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) habe auch keinen Betriebsteil "manuelles Biegen" übernommen. Einen solchen Betriebsteil habe die Beklagte zu 1) gar nicht vorgehalten. Ihr Betrieb sei vielmehr einheitlich strukturiert gewesen und habe einem Gesamtbetriebsleiter unterstanden. Abteilungsleiter habe sie aufgrund des erforderlichen Personalabbaus in der Vergangenheit weit vor dem Stilllegungsbeschluss nicht mehr beschäftigt. Mit Urteil vom 15.02.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Hierfür genüge der Entschluss vom 22.07.2004, die Produktion befristet auslaufen zu lassen um sie sodann endgültig einzustellen, zumal dieser Entschluss durch die Beklagte tatsächlich umgesetzt worden sei. Hierfür sprächen die nachfolgenden Umstände: Keine Annahme von Neuaufträgen, Kündigung aller Arbeitnehmer zum nächst möglichen Termin, Anzeige einer Massenentlassung, Einsatz eigener Arbeitnehmer zur Abproduktion, Bekanntgabe der Stilllegungsabsicht nach außen, Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Entlassung schwerbehinderter Arbeitnehmer, Freistellung von Arbeitnehmern während der Kündigungsfrist sowie die Verlagerung erheblicher Teile des Maschinenparks nach Tschechien, Großbritannien und an ein in N1xxxxxxx ansässiges Unternehmen. Die umfassende Umsetzung dieses Stilllegungsentschlusses sei u. a. deshalb zu unterstellen, zumal der Kläger das Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert bestritten habe. Die Kündigung sei auch nicht aus anderen Gründen sozial ungerechtfertigt bzw. rechtsunwirksam. Aufgrund endgültiger Produktionseinstellung und Entlassung aller Arbeitnehmer könne eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten nicht verlangt werden. Eine Verletzung der Bestimmungen zur Massenentlassung sei nicht erkennbar; ebenso wenig eine Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus den Gründen des § 613 a Abs. 1 und 4 BGB. Die Übertragung von Betriebsteilen sei weder in Bezug auf die D2xx C2 und die D2xx U3 noch in Bezug auf die A2x W3xx-xxxxxxxxxxx, N1xxxxxxx, zu erkennen. Die Verlagerung jeweils eines Teils des früheren Maschinenparks bewirke nicht die Wahrung der Identität des vorausgehenden Produktionsbetriebes. Hieraus folge konsequent, dass eine Weiterbeschäftigung nicht durchgesetzt werden könne. Gegen dieses, ihm am 11.03.2005 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 31.03.2005 Berufung eingelegt, die am 10.05.2005 begründet worden ist. Der Kläger greift das angefochtene Urteil in vollem Umfang an. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, die Kündigung sei nicht nur sozial ungerechtfertigt sondern auch wegen Nichteinhaltung der Anzeigepflicht vor Ausspruch der Kündigung rechtsunwirksam. Zudem verkenne das angefochtene Urteil, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Hierzu trägt er vor, die Beklagte habe nicht erkannt, dass nach Überzeugung des EuGH die Anzeige vor der Kündigungserklärung zu erfolgen habe und dass die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes zur individual-rechtlichen Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führe. Entgegen der Bewertung im angefochtenen Urteil sei auch festzuhalten, dass sein Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. Das angefochtene Urteil habe zu Unrecht den Stilllegungsbeschluss und dessen Umsetzung unterstellt. Dies müsse er weiterhin bestreiten zumal Ausführungen zur Immobilienverwertung, zur Kundeninformation, zur Aufkündigung von Lieferverträgen fehlten. Letzterem stehe die Fortsetzung der Kundenbeziehungen seitens der Beklagten zu 2) entgegen. Auch müsse er bezweifeln, dass nach den Behauptungen der Beklagten zu 1) alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlassen worden seien. Nach seinen Informationen seien von der Entlassung nicht betroffen: M. R4xx, D. S6xxxx, G. V3xxxxx, E. M4xxxx und R. H5xxxxxx - alle zuzuordnen dem manuellen Biegen -, D. P4xxxxx, S. L6xxxx, A. L7xxxxxx - alle zuzuordnen dem Schweißen -. Im Bereich manuelles Biegen habe M. R4xx seinen Arbeitsplatz übernommen. Aus dem früheren Bereich Schweißen beschäftigte die Beklagte zu 2) sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Beklagte zu 2) pflege auch die Kundenbeziehungen zu den früheren Kunden der Beklagten zu 1) wie z1. B7. V1 AG, Daimler Chrysler, ET 3, Gillet etc. Die Beklagte zu 2) werde auch von den früheren Zulieferern der Beklagten zu 1), nämlich den Firmen A7xxx S3xx-xxx, M5xxx, D7xxx etc. beliefert. Da die Beklagte zu 2) in den Bereichen manuelles Biegen und Schweißen die wesentlichen Betriebsmittel der Beklagten zu 1) übernommen habe, sei sein Arbeitsverhältnis auf diese übergegangen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.07.2004, dem Kläger zugegangen am 28.07.2004, mit dem 31.12.2004 beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem 01.10.2004 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie bewerten weiterhin die Kündigung als rechtswirksam. Zur Begründung führen sie aus, mit der Auslegung: "Kündigung = Entlassung" wende sich der EuGH an den nationalen Gesetzgeber und nicht an den privaten Arbeitgeber. Der Gesetzgeber sei deshalb gehalten, die Bestimmungen zur Massenentlassung entsprechend anzupassen, zumal eine richtlinienkonforme Auslegung mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen sei. Die Beklagte zu 1) genieße Vertrauensschutz. Sie habe in Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des BAG (trotz Kenntnis des Vorlagebeschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2003) nach Gesetz gehandelt. Letztlich dürfte eine evtl. Nichteinhaltung dieser Bestimmungen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Auch diesbezüglich berufe sie sich auf die gefestigte Rechtsprechung des BAG. Sie bekräftigen zudem die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Produktionseinstellung und tragen hierzu vor, die Beklagte zu 1) habe ihre Produktion spätestens Ende Dezember 2004 beendet. Sie vertreten hierzu die Auffassung, der Betrieb der Beklagten zu 1) sei nicht von der Beklagten zu 2) übernommen worden. Die Beklagte zu 1) habe vielmehr ihren Maschinenpark aufgelöst, die Beklagte zu 2) produziere lediglich in einer Halle, nutze weder das Hochregallager noch das Bürogebäude. Die Beklagte zu 2) sehe ihr Schwergewicht der unternehmerischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion und produziere Auspuffhalter bzw. Schaltgestänge lediglich in Kleinserien. Die Beklagte zu 2) unterscheide sich insofern von ihrer Unternehmensform, zumal sie überwiegend im Rahmen von Großserien beteiligt worden sei. Diese Großserien habe sie in der Form der Inselfertigung abgearbeitet. Für die Kleinserienfertigung habe die A2x eine automatische Linienfertigung aufgebaut. Kleinserien hätten ein Volumen von 150 bis 200 Stück. Dies erfordere ein ständiges Umrüsten der Maschinen. Für die Linienfertigung habe die A2x zum Teil neue Maschinen, u. a. einen Cloosroboter (Schweißmaschine B997) und einen Roboter mit TCP Vermessungseinheit, Drehtisch und Werkzeugaufspannvorrichtung (Schweißanlage B19) beschafft. Diese Technik habe die Beklagte zu keiner Zeit vorgehalten. Zur Überwachung dieser automatischen Maschinen benötige sie Fachpersonal. Ihrer Meinung nach habe die Beklagte zu 2) auch keinen Betriebsteil aus ihrem Unternehmen übernommen. Ein solcher sei auch für das manuelle Biegen nicht vorgehalten worden. Die Beklagte zu 2) beschäftige einschließlich der Fremdeinstellungen erheblich weniger Mitarbeiter als vom Kläger angegeben. Entgegen den Andeutungen des Klägers produziere sie nicht mittels der Beklagten zu 2). Das vom Kläger angesprochene Organisationspapier halte lediglich ein Gedankenmodell fest. Eine Holding existiere tatsächlich nicht. Eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit beherrschender Leitung der Beklagten zu 1) bestünde unter den angesprochenen Gesellschaften nicht. Die Beklagte zu 1) wickle nur bestehende Verträge ab. Dies u. a. über die Beklagte zu 2) und die D2xx C2 bzw. D2xx U3. Neugeschäfte sei sie nicht eingegangen. Die Beklagte zu 1) wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, alle Arbeitnehmer entlassen zu haben und keinen Arbeitnehmer mit Ausnahme ihres Prokuristen zu beschäftigen. Auch die vom Kläger im Einzelnen angeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien am 26.07. bzw. 28.07.2004 entlassen worden. Im Übrigen habe sie befristete Arbeitsverhältnisse auslaufen lassen. Zu den gekündigten Arbeitnehmern gehöre auch M. R4xx, der zum 30.09.2004 ausgeschieden sei. In ihrem Betrieb habe die Beklagte zu 1) keine Abteilungen vorgehalten. Dem Mitarbeiter B8xxxxxxxx habe sie zwar für den Werkzeugbau Vorgesetztenfunktionen übertragen. Dieser sei persönlich dem Produktionsleiter direkt unterstellt gewesen. Die mechanischen Pressen, für die der Kläger als Einrichter tätig gewesen sei seien überwiegend nach Tschechien verlagert worden. Lediglich drei (von sieben) Pressen setze die Beklagte zu 2) ein. Die Beklagte zu 1) habe zur Erfüllung der bestehenden Rahmenverträge (sog. Jahresverträge) für das zweite Halbjahr 2004 vorproduziert. Bei den Großserien sei die Beklagte zu 1) aufgrund qualitativer Mängel und Zuliefererprobleme mit Nachfolgeaufträgen nicht mehr bedacht worden. Alle Großaufträge seien in 2004 ausgelaufen. Über ihre Entscheidung, die Produktion einzustellen seien ihre Großkunden durch die Mitarbeiter P3xxxxxx und L4xxxxxxx informiert worden. Da die Beklagte zu 2) noch nicht zertifiziert sei, trete die Beklagte zu 1) bei den Kleinserienaufträgen weiterhin als Lieferant auf. Die Beklagte zu 2) sei in diesem Rahmen ihre Subunternehmerin. Diese Form habe sie gewählt, um Schadenersatzansprüchen erfolgreich entgegentreten zu können. Die Beklagte zu 2) habe nur einen geringen Anteil ihrer früheren Belegschaft eingestellt. Qualifiziertes Personal habe sie zudem auf dem freien Arbeitsmarkt angeworben. Aufgrund des geringen Personalbestandes benötige sie keine eigenständige Finanz- und Lohnbuchhaltung. Die Beklagte zu 2) führe auch nicht den bei der Beklagten zu 1) benötigten Einkauf, Vertrieb und Versand fort. Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Berufungsgericht hat im Berufungsverfahren 7 Sa 685/05 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des 51-jährigen Betriebswirts und Prokuristen U2xxxx H1xxxxx sowie des 32-jährigen Industriemechanikers M2xx L5xxx als Zeugen. Die Parteien haben das Ergebnis dieser Beweisaufnahme zum Gegenstand ihres Berufungsverfahrens gemacht. Entscheidungsgründe: Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1 S. 1 und 2, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) hat keinen Erfolg. A. Die gem. § 256 ZPO allgemein zulässige und in der Frist des § 4 KSchG erhobene Feststellungsklage des Klägers ist nicht begründet. Die Kündigung der Beklagten zu 1) ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers auf Dauer entgegenstehen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 KSchG (I)). Die Kündigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen wie z. B. wegen Verstoßes gegen § 613 a Abs. 1 und 4 BGB oder wegen Nichtbeachtung der §§ 17, 18 KSchG rechtsunwirksam (II). I. Die Kündigung vom 26.07.2004 ist nicht sozial ungerechtfertigt i. S. des § 1 Abs. 1 KSchG. Sie ist vielmehr durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die der Weiterbeschäftigung des Klägers auf Dauer entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Dringende betriebliche Erfordernisse können sich aus innerbetrieblichen Umständen wie z. B. der Umstellung der Produktion oder Schließung einer Abteilung oder durch außerbetriebliche Umstände wie z. B. Umsatzrückgänge ergeben. Dringend sind betriebliche Erfordernisse dann, wenn sie eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Auftragsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung dann rechtfertigen, wenn durch ihn die anfallende Arbeit soweit zurückgeht, dass für einen oder mehrere Arbeitnehmer das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt und die Kündigung nicht durch innerbetriebliche Maßnahmen vermieden werden kann. Das Arbeitsgericht ist hierbei gehalten zu überprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, die den endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes bewirkt und ob diese Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit kann eine Unternehmerentscheidung nicht überprüft werden (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 522/98 -). Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber. Die bloße Einstellung der Produktion bedeutet allerdings noch keine Betriebsstilllegung. Unter Betriebsstilllegung ist vielmehr die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächst möglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Abgeschlossen ist die Stilllegung erst dann, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. hierzu z. B. Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP Nr. 237 zu § 613 a BGB; Urteil vom 24.02.2005 - 2 AZR 214/04 -). Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betreffenden betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG, a. a. O., mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des BAG). 1. Der Beklagten zu 1) ist es gelungen, diese Voraussetzungen nachzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat durch ihren Gesellschafter/Geschäftsführer letztendlich am 22.07.2004 den zuvor gereiften Entschluss formal fixiert, den Betrieb zum 31.03.2005 stillzulegen. Zugleich hat er mit diesem Beschluss die Geschäftsführung beauftragt, alles Erforderliche zu veranlassen, um diesen Entschluss so zeitnah als möglich umzusetzen. Die Arbeitsverhältnisse sollten unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist und unter Beachtung von produktionstechnischen Gegebenheiten beendet werden. Dass dieser Beschluss so gefasst wurde, hat der Prokurist der Beklagten, U2xxxx H1xxxxx, als Zeuge bestätigt. Er war nach seiner Einlassung bei der Unterzeichnung zugegen. Er hat die auszuführenden Hinweise entgegengenommen. Dieser Entschluss wurde auch entsprechend den Vorstellungen des Gesellschafter/Geschäftsführers zeitnah realisiert. Die Arbeitsverhältnisse der kündbaren Arbeitnehmer wurden am 26.07.2004 aufgekündigt. Am 27.07.2004 wurde bei der Agentur für Arbeit Iserlohn, Büro Werdohl, die erste Massenentlassungsanzeige eingereicht. Zeitgleich hat die Beklagte zu 1) bei dem Integrationsamt um Zustimmung zur Entlassung der drei schwerbehinderten Arbeitnehmer gebeten. Auch ihnen wurde nach erteilter Zustimmung gekündigt. Diesen personellen Vollzug des Entschlusses hat der Zeuge H1xxxxx ebenfalls aus eigener Kenntnis bestätigt. Als Personalleiter habe er die Kündigungen unterschrieben und veranlasst, dass diese zur Post gegeben wurden. Persönlich habe er am 27.07.2004 gegen 10 Uhr die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingereicht. Danach hätten in den Räumen der Beklagten ausführliche Unterredungen zwischen Mitarbeitern der Agentur und den betroffenen Arbeitnehmern stattgefunden. Er hat zudem bestätigt, dass das Integrationsamt zur beabsichtigten Kündigung der Schwerbehinderten beteiligt wurde. Dessen Zustimmung lag am 10.08.2004 vor. Zur weiteren Ausführung dieses Beschlusses wurde die sog. Ausproduktion eingeleitet. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen der bestehenden Verträge vorproduziert, um Schweißmaschinen, Doppeldruckpressen, Pressen und Bieger zur Verlagerung nach Tschechien, Großbritannien und A1xxxx demontieren und reinigen zu können. Zeitgleich wurde von Fremdfirmen die hierfür notwendig werdende Logistik vorbereitet. Maschinen wurden ab Ende September fortlaufend abtransportiert. Auch diese Angaben hat der Zeuge H1xxxxx bestätigt. Er hat ausgeführt, die Verlagerung der Maschinen und die damit verbundene Vorproduktion sei Bestandteil des Entschlusses vom 22.07.2004 gewesen. Der Maschinentransport habe der Erweiterung der in Tschechien und Großbritannien vorhandenen Kapazität gedient. D2xx C2 habe, wie zur Akte gelangt, weitere Flächen angemietet, um diese Maschinen in den bisherigen Maschinenpark eingliedern zu können. Der Abtransport sei wie geplant erfolgt. Hierzu gehöre auch die Verlagerung von zwei Maschinen zur K2xxxxxxxxxxxxx GmbH, A1x-xxx. Nach seinen weiteren Begründungen habe diese Maßnahme dazu geführt, dass im September 2004 insgesamt 22 Mitarbeiter hätten freigestellt werden können. Diesen Entschluss unterstützend hat die Beklagte zu 1) alle befristeten Verträge auslaufen lassen. Die Beklagte zu 1) hat darüber hinaus keinen neuen Aufträge angenommen. Sie hat sich darum bemüht, für den Auszubildenden einen anderen Ausbildungsplatz zu finden. Entgegen ihrer früheren Handhabung hat sie im Sommer 2004 kein neues Ausbildungsverhältnis begründet. Sie hat darüber hinaus keinen neuen Auftrag angenommen. Dies alles ist entweder unstreitig oder vom Zeugen H1xxxxx bestätigt worden. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1) ihren Entschluss u. a. durch den Zeugen H1xxxxx sowie den Mitarbeiter P3xxxxxx und L4xxxxxxx den Kunden gegenüber bekannt gegeben hat. Die Beklagte zu 1) beschäftigt - mit wenigen Ausnahmen - keine Arbeitnehmer mehr. Der Zeuge H1xxxxx hat in diesem Zusammenhang in seiner Zeugenaussage darauf hingewiesen, dass die Belegschaft entweder durch auslaufende Befristung, durch Kündigung der Beklagten zu 1), durch Aufhebungsvertrag oder durch Eigenkündigung der Arbeitnehmer ausgeschieden seien. Auch dieser Teil der Aussage ist zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer glaubhaft. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Zeuge nicht in der Lage war, die Beendigungsart und den Beendigungszeitpunkt derjenigen, vom Kläger aus einer Liste benannten drei bis vier Arbeitnehmer konkret darzustellen. Diese Zurückhaltung ist nachzuvollziehen. Der Zeuge H1xxxxx hat diesen Prozess begleitet. Er ist verständlicherweise nicht in der Lage, alle Einzelheiten im Gedächtnis zu behalten und ohne Einsicht in die Personalunterlagen hierauf spontan Rede und Antwort zu stehen. 2. Entgegen den Andeutungen des Klägers ist die Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) nicht dadurch entfallen, weil sie von Anfang an beabsichtigte ihren Betrieb zu veräußern. Zwar ist die Veräußerung des Betriebes, wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt, keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich nämlich systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet (BAG, Urteil vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP Nr. 237 zu § 613 a BGB). Eine derartige Absicht ist nicht erkennbar. Zwar wurde am 06.08.2004, folglich zeitnah zum Stilllegungsentschluss, die Beklagte zu 2) gegründet. Diese hat in den Räumen der Beklagten ihre Produktion Anfang Oktober 2004 aufgenommen. Sie beschäftigte zu Beginn in etwa 20 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und produziert mit mindestens neun CNC-Pressen und -Bieger und fünf Schweißmaschinen der Beklagten zu 1). Darin liegt jedoch keine Veräußerung ihres Betriebes i. S. des § 613 a Abs. 1 BGB. Letztere war zumindest nicht beabsichtigt, d. h. nicht vom Entschluss des Gesellschafter/Geschäftsführers erfasst. a) Ein Betriebsübergang i. S. des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit (ständige Rechtsprechung des BAG im Anschluss an EuGH vom 11.03.1997 - RsC -13/05 - AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187; BAG, Urteile vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP Nr. 237 zu § 613 a BGB und vom 22.07.2004 - 8 AZR 394/03). Die Beklagte zu 2) ist nicht Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1). Sie führt nicht deren wirtschaftliche Einheit unter Wahrung deren Identität fort. Die A2x hat lediglich einen Teil des Maschinenparks übernommen und beschäftigt auch nur 1/5 bis 1/4 der früheren Belegschaft der Beklagten zu 1). Entscheidend ist allerdings der unterschiedliche Geschäftsgegenstand und die veränderte betriebliche Organisation. Die Beklagte zu 2) ist angelehnt an die D2xx K2xxxxxxxxxxxx. Sie bietet der Automobilindustrie andersartige Produkte an, als dies die Beklagte zu 1) getan hat. Parallel zur D2xx K2xxxxxxxxxx liegt ihr Schwerpunkt in der Hartmetallbearbeitung. In diesem Sachgebiet befasst sie sich mit dem Musterbau, Prototypenbau, mit der Konstruktion und Entwicklung. Darüber hinaus ist sie im Gegensatz zur Beklagten zu 1) nicht in die Großserienfertigung eingebunden. Sie beteiligt sich lediglich an Kleinserien. Schließlich ist die Beklagte zu 2) anders organisiert. Während die Beklagte zu 1) eine für die Massenproduktion typische Inselfertigung mit Puffer und Zwischenlagerungen im Hochregallager vorsah, hat die Beklagte zu 2) von Anfang an eine Linienfertigung mit kontinuierlichem Materialverlauf eingerichtet. Um dies zu bewerkstelligen hat sie Roboter - u. a. einen Cloos-Roboter - hinzukaufen müssen, um den Transport zwischen den Maschinen zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2) nur etwas mehr als eine Halle ohne Hochregallager und ohne Bürogebäude nutzt. Mit diesem, vom Zeugen H1xxxxx bestätigten Sachverhalt, wird die Beklagte zu 1) nicht fortgeführt; deren Einheit wurde vielmehr aufgelöst (vgl. hierzu auch: BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 134/02 - AP Nr. 260 zu § 613 a BGB). Diesen Ausführungen des Zeugen H1xxxxx stehen die Erläuterungen des Zeugen L5xxx nicht entgegen. Er hat diese veränderte Betriebsorganisation zwar nicht in dieser Klarheit bestätigt. Dennoch hat er etwas zurückhaltend gemeint, die Beklagte zu 2) unterhalte gegenüber früher eine einheitliche Produktionslinie bis zur endgültigen Fertigstellung des Produktes. Vorher, also bei der Beklagten zu 1) seien die Maschinen verstreuter aufgestellt gewesen; bei der Beklagten zu 1) sei mehr zwischengelagert worden. Nunmehr sei alles enger beieinander und im Ablauf besser angepasst. Außerdem fertige die Beklagte zu 2) Einzelaufträge während die Beklagte zu 1) mit der Großteilfertigung befasst gewesen sei. b) Der Stilllegungsabsicht steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 2) einen Betriebsteil "mechanisches Biegen" übertragen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer fest, dass die Beklagte zu 1) einen entsprechenden Betriebsteil, dem der Kläger zuzuordnen wäre, nicht vorgehalten hat. Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten = Teilorganisationen des Betriebs. Es muss sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt. Das Merkmal des Teilzwecks dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG, Urteile vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP Nr. 237 zu § 613 a BGB, vom 17.04.2003 - 8 AZR 253/02 - AP Nr. 253 zu § 613 a BGB; vom 25.01.2005 - 9 AZR 258/04). In dieser Form wurde von der Beklagten zu 1) ein Betriebsteil "manuelles Biegen" nicht vorgehalten. Es ist schon unsicher, ob für diesen Bereich ein Abteilungsleiter zum Zeitpunkt des Stilllegungsentschlusses bestellt war. Der Zeuge H1xxxxx hat dies eindeutig verneint und darauf hingewiesen, dass der technische Betriebsleiter für die gesamte Produktion zuständig gewesen sei. Abteilungsleiter habe sie im Zeitpunkt des Stilllegungsentschlusses als weitere hierarchische Ebene nicht vorgehalten. Lediglich der Mitarbeiter B8xxxxx- xxx habe gegenüber sieben Werkzeugmachern Vorgesetztenfunktion ausgeübt und sei als solcher direkt dem Produktionsleiter unterstellt gewesen. Der Zeuge L5xxx konnte mangels ausreichender Kenntnisse hierzu keine klare Aussage machen. Er wollte sich nicht als Abteilungsleiter eines abgegrenzten Bereichs sehen, zumal er von seinem Aufgabengebiet her für den gesamten Bereich Technik zuständig war. Da diesem Bereich kein personell abgegrenzter Personenkreis zugewiesen war, war zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer keine selbständige, vom übrigen abtrennbare organisatorische Untergliederung erkennbar. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass für diesen Teilbereich keine eigenständige bzw. einheitliche Kostenstelle vorgehalten wurde. Die Kostenstellen waren nach den Angaben des Zeugen H1xxxxx jeder einzelnen Maschine zugeordnet. c) Schließlich fehlt die Absicht, den Betrieb der Beklagte zu 1) bzw. einen Betriebsteil zu veräußern. Der Gesellschafter/Geschäftsführer R2xx D2xx hatte zwar den Entschluss gefasst, den Maschinenpark aufzuteilen. Die Gründung der Beklagten zu 2) war jedoch nicht Bestandteil dieses Entschlusses. Dies hat der Zeuge H1xxxxx glaubhaft dargestellt. Auch nach seiner Einschätzung hatte die Umformtechnik keine Zukunft mehr; deren Produkte waren in Zukunft nicht mehr absetzbar. Deshalb habe er mit dem Mitarbeiter des C3xxxx-xxxx, B9xxx, überlegt, in N1xxxxxxx etwas vergleichbares zu A1xxxx auf dem Gebiet der Kaltformtechnik aufzubauen. Diese Überlegungen seien dem Gesellschafter/Geschäftsführer R2xx D2xx in einem Gespräch nach dem Stilllegungsentschluss vorgetragen worden. Ohne seine Beteiligung und Unterstützung sei dann mit dem Engagement seines Sohnes, M1xxxxxx D2xx, die Beklagte zu 2) gegründet worden. Sie habe schließlich den bekannten Teil des früheren Maschinenparks der Beklagten zu 1) übernommen und für ihre betriebliche Organisation um weitere Maschinen - wie z. B. den Cloos-Roboter und den MIG Löten - ergänzt. 3. Für die Kündigung sind auch nicht nachträglich die aufgezeigten dringenden betrieblichen Erfordernisse entfallen. Entgegen den weiteren Einwendungen des Klägers scheitert die Betriebsstilllegung nicht daran, dass die Beklagte zu 1) weiterhin gegenüber der Automobilindustrie zuvor eingegangene Lieferverpflichtungen erfüllt. Dies führt zumindest nicht zu der Annahme, dass die Beklagte zu 1) auch jetzt noch produziert und deshalb Bedarf an Produktionsmitarbeitern hat. Zum einen hat sich die erkennende Berufungskammer auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugen lassen, dass die Beklagte zu 1) allenfalls handelt, aber nicht produziert. Da die Beklagte zu 1) als zertifizierter Zulieferer nicht in der Lage war - ohne sich Schadenersatzverpflichtungen auszusetzen -, die übernommenen Aufträge ohne weiteres aufzukündigen, hat sie die Beklagte zu 2) für Kleinserien und die D2xx T1xxxxxxxx sowie die D2xx U3 für Großserien als Subunternehmer eingebunden. Dass die Beklagte zu 2) nur die Kleinserien auftragsgemäß erfüllt, hat der Zeuge H1xxxxx in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erhärtet. Hierin wurde er durch den Zeugen L5xxx bestärkt. Dadurch kehrt die Beklagte zu 1) jedoch nicht wieder zum Produktionsbetrieb zurück. Dass der Beklagten zu 1) dieser Produktionsanteil nicht als Eigenproduktion zuzuordnen ist, ist damit zu begründen, dass beide Gesellschaften keinen gemeinschaftlichen Betrieb führen. Es fehlt sowohl an der einheitlichen Leitungsmacht als auch am gemeinsamen Betriebszweck. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine nachträgliche, zuvor nicht erkennbare Entwicklung keinerlei Auswirkungen auf den Kündigungsgrund hat. Die soziale Rechtfertigung ist für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu überprüfen (vgl. hierzu auch: BAG, Urteil vom 16.05.2002 - a. a. O., zu B III 2 der Gründe). II. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam (§ 13 Abs. 3 KSchG). 1. Die Beklagte zu 1) hat die Kündigung nicht wegen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs erklärt (§ 613 a Abs. 1 und 4 BGB). Die erkennende Berufungskammer hatte zuvor dargestellt, dass nicht einmal eine Betriebsteilveräußerung Inhalt des Entschlusses vom 22.07.2004 war. Im Übrigen sieht die erkennende Berufungskammer die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB nicht als erfüllt an. 2. Die Kündigung ist auch nicht wegen verspätet eingereichter Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit rechtsunwirksam (§§ 17, 18 KSchG i. V. m. § 134 BGB). a) Zwar hat die Beklagte zu 1) zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer die Kündigungserklärungen vor erstatteter Massenentlassungsanzeige abgegeben. Mit der Unterzeichnung durch ihren Prokuristen U2xxxx H1xxxxx am 26.07.2004 und dem nachfolgenden einkuvertieren aller Kündigungen hat die Beklagte zu 1) ihren rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert, dass an der Endgültigkeit der Kündigung kein Zweifel möglich war. Die Kündigungen waren auch mit ihrem Willen in den Verkehr gebracht worden. Die kaufmännische Mitarbeiterin der Beklagten war mit allen Kündigungen am 26.07.2004 auf der Post erschienen. Dass die Kündigungen entgegen den Vorstellungen der Beklagten zu 1) nicht schon an diesem Tage in den weiteren Postlauf gelangten, entsprach nicht ihrem Willen. Dies wurde ausschließlich von der Sachbearbeiterin der Post beeinflusst. Diese sah sich wegen des Schützenfestes nicht in der Lage, diese große Anzahl an Einschreiben entgegen zu nehmen. Dass die Kündigungen dementsprechend erst nach erfolgter Massenentlassungsanzeige endgültig in den Postlauf gelangt sind hat nicht zur Rechtsfolge, dass die Beklagte zu 1) die Kündigungserklärungen erst am 27.07.2004 und nicht schon am 26.07.2004 abgegeben hat (BGH, Urteil vom 18.12.2002 - VI ZR 39/05 - NJW RR 2003, 384: Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen muss die Erklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht sein; Palandt/Heinrichs, § 130 Rdnr. 2 BGB). b) Dieser zeitliche Ablauf bewirkt jedoch nicht die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. (1) Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSchG war die Beklagte zu 1) verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, da sie mehr als 10 % der in ihrem Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen wollte. Die Anzeige musste vor der Entlassung der für ihren Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit erstattet werden. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 1) gerecht geworden. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BAG (BAG, Urt. v. 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 - NZA 2004, 375 ff.) ist unter Entlassung i. S. der §§ 17, 18 KSchG nicht schon der Ausspruch der Kündigung, sondern die damit beabsichtigte tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint. Danach kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte unter dem Datum des 26.07.2004 eine entsprechende Anzahl an Kündigungen ausgesprochen hat. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zudem die betroffenen Arbeitsverhältnisse tatsächlich beendet werden sollten. (2) An dieser Beurteilung ändert sich zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer durch das Urteil des EuGH vom 27.01.2005 (C 188/03: Irmtraud Jung ./. Wolfgang Kühnel, NZA 2005, 213) nichts. In diesem Urteil hat der EuGH auf Vorlage des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2003 entschieden, dass als Entlassung i. S. der Richtlinie 98/59/EG die Kündigungserklärung zu verstehen ist. Dieses Urteil betrifft unmittelbar nur die Richtlinie 98/59/EG, die im Verhältnis zwischen Privaten keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Für die Frage, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die streitgegenständliche Kündigung hat, ist entscheidend, ob die Regelungen der §§ 17 ff. KSchG richtlinienkonform ausgelegt werden können und - bei Bejahung - ob die Einbeziehung von "Altfällen" mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Beides ist zu verneinen. (3) Die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG lassen die vom Kläger erhoffte Auslegung nicht zu. Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, muss bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 05.10.2004 - Rs C 379/01 - Pfeiffer, AP Nr. 12 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104; EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.2005 - C-144/04 - Mangold ./. Rüdiger Helm, EzA Schnelldienst, Heft 14/05 vom 08.07.2005). Lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang oder Sinn und Zweck des Gesetzes mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem Gemeinschaftsrechtskonformen Ergebnis führt, so ist die Auslegung geboten, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung darf aber nicht im Widerspruch zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stehen (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 -; BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 -; a. A., K. Riesenhuber/R. Domröse, richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17, 18 KSchG und Rechtsfolgen fehlerhafter Massenentlassungen, NZA 2005, 568 ff.: für deutsche Gerichte bedeutet dies, dass sie nationales Recht grundsätzlich auch contra legem fortbilden müssen). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 ff. KSchG nicht möglich. Zwar kann bei isolierter Betrachtung das Wort "Entlassung" sowohl im Sinne von "Ausspruch der Kündigung" wie auch im Sinne von "Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" verstanden werden. Hätte der Gesetzgeber ein Verständnis im erstgenannten Sinne gewollt, so hätte es nahe gelegen, in §§ 17 ff. KSchG wie in den vorangehenden §§ 1 - 16 KSchG den Begriff der Kündigung zu verwenden. Durch den abweichenden Begriff "Entlassung" wird jedoch bewusst ein anderes Wort verwandt. Hieraus lässt sich ableiten, dass nicht nur optisch, sondern auch inhaltlich etwas anderes als mit dem Wort "Kündigung" in den §§ 1 - 16 KSchG gemeint sein soll. Dies legt eine Auslegung i. S. des bisherigen Verständnisses nahe, dass mit Entlassung die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint ist (so auch: Bauer/Krieger/Powietzka, Der Betrieb 2005, 445 ff.; a. A., Riesenhuber/Domröse, a. a. O.; ArbG Bochum, Urteil vom 17.03.2005 - 3 Ca 307/04). Die bewusste Verwendung eines anderen Begriffes deutet weiter darauf hin, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften in den §§ 17 ff. KSchG ein bestimmtes Regelungskonzept verfolgte, in das mit einer Auslegung dieser Vorschriften i. S. des Urteils des EuGH vom 27.01.2005 erheblich eingegriffen würde. Dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff "Entlassung" in §§ 17 ff. KSchG als tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden haben wollte, spricht schließlich, dass diese Regelungen - trotz der häufigen Änderungen im Kündigungsschutzgesetz, Kenntnis der Rechtsprechung des BAG und Kenntnis der Richtlinien - in diesem Punkt nie geändert worden sind. (4) Die sofortige Umsetzung des Urteils des EuGH vom 27.01.2005 auch auf "Altfälle" ist mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Prinzips des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Zwar hat der EuGH von der Möglichkeit, die Rückwirkung seiner Entscheidung selbst auszuschließen, im Urteil vom 27.01.2005 keinen Gebrauch gemacht. Zu Berücksichtigen ist aber erneut, dass diese Entscheidung sich unmittelbar nur auf die Richtlinie 1998/59/EG bezieht. Wollte man aus dem Urteil vom 27.01.2005 das Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 17 ff. KSchG auch für die Vergangenheit ableiten, so wäre dies mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (Bauer/Krieger/ Powietzka, Der Betrieb 2005, §§ 445 ff.; LAG Köln, Urteil vom 25.02.2005 - 11 Sa 767/04 -; LAG Berlin, Urteil vom 27.04.2005 - 17 Sa 2646/04 -; a. A., ArbG Bochum, a. a. O.; ArbG Berlin, Urteil vom 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02 -; Riesenhuber/ Domröse, a. a. O.). Es handelte sich um eine unechte Rückwirkung, da die Parteien über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung gerade streiten. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Schranken ergeben sich jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit. Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und ist dieses Vertrauen bei einer Abwägung der Interessen des Einzelnen mit denjenigen der Allgemeinheit schutzwürdig, ist die unechte Rückwirkung unzulässig. Dieser Schutz ist nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil jeder Arbeitgeber mit einer möglichen Änderung in der Rechtsprechung rechnen muss. Schließlich ist eine veränderte Rechtsanwendung aufgrund neuer Rechtserkenntnisse nicht ohne Weiteres mit einer Änderung der objektiven Rechtslage durch ein neues Gesetz und der hierbei zu beachtenden Beschränkung echter Rückwirkung gleichzusetzen. Allerdings gewinnt der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebene Vertrauensschutz um so größere Bedeutung, je mehr die Rechtsprechung sich der Rechtsetzung nähert. Trotz des Vorlagebeschlusses des ArbG Berlin vom 30.04.2003 durfte die Beklagte mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage in einem derartigen Maß rechnen, dass ihr diesbezügliches Vertrauen bei einer Abwägung mit den Belangen der anderen Partei und dem Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient. Sowohl die langjährige gefestigte Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 -, NZA 2004, 375 ff.) als auch der Hinweis in den Merkblättern sowie in den Formularen zur Erstattung von Massenentlassungsanzeigen der Bundesagentur für Arbeit gingen ausdrücklich davon aus, dass es für die Erstattung der Massenentlassungsanzeige nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, sondern auf den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Kündigungsfrist ankomme. Dieses Vertrauen des in Unkenntnis der durch die Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 geänderten Rechtsprechung kündigenden Arbeitgebers ist schützenswert (so ausdrücklich: LAG Köln, Urteil vom 25.02.2005 - 11 Sa 767/04 - und LAG Berlin, Urteil vom 27.04.2005 - 17 Sa 2646/04 -). (5) Ein weiterer Vertrauenstatbestand ist für die Beklagte zu 1) dadurch eingetreten, dass die Bundesagentur für Arbeit sowohl mit Bescheid vom 10.08.2004 als auch mit Bescheid vom 20.11.2004 die am 27.07.2004 und am 28.10.2004 erstatteten Anzeigen unter Berücksichtigung der damals hinlänglich bekannten Auslegungskriterien für rechtswirksam erachtet hat. Entgegen der vom Arbeitsgericht Bochum vertretenen Rechtsauffassung erfahren die Verwaltungsakte der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der §§ 17, 18 KSchG Tatbestandswirkung für das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren. Die Massenentlassungsanzeige hat ausschließlich arbeitsmarkt-politische Qualität. Der Bundesagentur für Arbeit soll die Möglichkeit eingeräumt werden, einer durch diese unternehmerische Entscheidung auf die Agentur hinzukommende ungewöhnlich hohe Vermittlungspflicht gerecht zu werden. Sie soll rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Weitervermittlung zu ermöglichen. Bestätigt dann die Bundesagentur für Arbeit der Beklagten zu 1) ihre ordnungsgemäße Beteiligung, so ist es der Arbeitsgerichtsbarkeit verwehrt, nachträglich deren Rechtswidrigkeit zu überprüfen, um hieraus mögliche individualrechtliche negative Rechtsfolgen für das Kündigungsschutzverfahren abzuleiten. Im Übrigen teilt die erkennende Berufungskammer die vom BAG konsequent vertretende Rechtsauffassung (beispielhaft: BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 403/02 -), dass Fehler in der Anzeigepflicht nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen. Das Kündigungsschutzgesetz sanktioniert Fehler des Arbeitgebers nicht mit der individualrechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung. Die §§ 17, 18 KSchG sind auch nicht Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB. c) Die Beklagte zu 1) ist den Anforderungen ihrer Anzeigepflicht gem. den §§ 17, 18 KSchG gerecht geworden. Mit ihren Anzeigen vom 27.07.2004 und 28.10.2004 hat sie die für den Zeitraum 30.09.2004 bis 31.12.2004 festzustellenden Massenentlassungen ordnungsgemäß vorbereitet. B. Die gegen die Beklagte zu 2) erhobene Feststellungsklage und Beschäftigungsklage ist zwar zulässig (I), jedoch unbegründet (II). I. Gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Als feststellbares Rechtsverhältnis i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO kommt vorliegend nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) infolge eines Betriebsübergangs in Betracht. Eine Klage gegen den Betriebserwerber ist darauf zu richten, dass festgestellt wird, das Arbeitsverhältnis bestehe - zu unveränderten Arbeitsbedingungen - mit dem Betriebserwerber fort. Der Kläger verfügt des Weiteren über das zur Erhebung der Feststellungsklage nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse; denn die Beklagte zu 2) stellt sowohl das Vorliegen eines Betriebsübergangs oder Betriebsteilübergangs als auch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit ihr als Arbeitgeberin in Abrede (vgl. hierzu, BAG, Urteil v. 22.07.2004 - 8 AZR 394/03). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden. Die Beklagte zu 2) ist nicht Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1). Sie hat nicht deren Betrieb oder einen dem Kläger zuzuordnenden Betriebsteil durch Rechtsgeschäft übernommen (§ 613 a Abs. 1 S. 1 BGB). Entgegen den Vorstellungen des Klägers führt die Beklagte zu 2) nicht die wirtschaftliche Einheit der Beklagten zu 1) fort; sie wahrt nicht deren Identität. Zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer unterscheidet sich die Beklagte zu 2) in wesentlichen Bereichen von der Beklagten zu 1). Während die Beklagte zu 1) an der Großserienproduktion (100.000 bis 800.000 Stück) für die Automobilindustrie beteiligt war, liegt das Produktionsziel der Beklagten zu 2) in der Kleinserienfertigung (150 bis 200 Stück). Diese ist mit einem hohen Umrüstungsaufwand verbunden. Ein weiterer Schwerpunkt der Beklagten zu 2) ist der Muster- und Prototypenbau, die Konstruktion und Entwicklung auf dem Gebiet der Hartmetallverarbeitung. Mit dieser Aufgabenstellung hat sich die Beklagte zu 1) zu keiner Zeit befasst. Die Beklagten zu 1) und zu 2) unterscheiden sich auch in ihren Betriebsmethoden und in ihrer Arbeitsorganisation. War für die Großserienproduktion der Beklagten zu 1) die Insellösung mit Zwischenlagerung im Hochregallager typisch, so produziert die Beklagte zu 2) in einer geschlossenen Linie. Sie benötigt für die Kleinserien, für den Muster- und Prototypenbau kein Zwischenlager. Festzustellen ist außerdem, dass die Beklagte zu 2) nicht ausschließlich mit einem Teil der von der Beklagten zu 1) eingesetzten Maschinen (im wesentlichen CNC-Maschinen) arbeitet. Für ihre betriebliche Organisation, d. h. für ihre Linienproduktion benötigte sie zusätzlich Roboter, die den Transport zwischen den Pressen und Biegemaschinen sowie Schweißautomaten bewältigen. Sie hat außerdem ein Lötverfahren einbezogen, das bei der Beklagten zu 1) nicht bekannt war. Schließlich benötigt die Beklagte zu 2) nur einen geringen Teilbereich der früheren Liegenschaften der Beklagten zu 1). Sie arbeitet in nahezu nur einer von früher acht Hallen, sie benötigt nicht das Hochregallager, sie hat keinen Bedarf für das mehrstöckige Bürogebäude der Beklagten zu 1), sondern kommt mit einem Büroraum aus. Sie hält nicht den Einkauf, Vertrieb, Versand, die Finanz- und Lohnbuchhaltung im bei der Beklagten zu 1) gewohnten Umfang vor. Die Beklagte zu 1) beschäftigt schließlich nur einen Bruchteil der für die Betriebsgröße der Beklagten zu 1) typischen Belegschaftsstärke. Die Beklagte zu 2) hat auch keinen Betriebsteil "mechanisches Biegen" übernommen. Einen solchen Betriebsteil hielt die Beklagte zu 1) nicht vor. Um einen selbständigen übertragungsfähigen Betriebsteil i. S. des § 613 a Abs. 1 BGB annehmen zu können ist es erforderlich, dass bei der Beklagten zu 1) für diesen Teilbereich eine organisatorische Selbständigkeit vorhanden war. Diese Selbständigkeit verlangt eine nach Außen hin erkennbare deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung von dem übrigen betrieblichen Spektrum sowie einen besonders ausgeprägten arbeitstechnischen Zweck (BAG, Urteil v. 17.04.2003 - 8 AZR 253/02 - AP Nr. 253 zu § 613 a BGB; Urteil v. 22.07.2004 - 8 AZR 394/03 -; Urteil v. 25.01.2005 - 9 AZR 258/04 -). Diese organisatorische Abgrenzung war früher nicht bekannt. Der Zeuge H1xxxxx hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte nur zwei betriebshierarchische Ebenen vorgehalten habe. Den Geschäftsführern seien hierarchisch untergeordnet gewesen, er selbst als Prokurist, zugleich Leiter des Rechnungswesens und Personalleiter und der Produktionsleiter. Darunter sei keine weitere eigenständige hierarchische Ebene in der Form der Abteilungsleiter vorgehalten worden. Im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Personalabbau habe die Beklagte zu 1) diese Ebene der Abteilungsleiter aufgelöst. Dem Bereich "mechanisches Biegen" sei auch kein klar abgrenzbarer Personenkreis zugeordnet worden. Schließlich habe die Beklagte zu 1) für diesen Bereich keine einheitliche Kostenstelle vorgehalten. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen (gem. § 611 BGB) durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch. Zwischen diesen Parteien bestand zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis, das einen derartigen Anspruch vermitteln könnte. C. Aus den zuvor beschriebenen Gründen konnten die Feststellungs- und Beschäftigungsklage von Anfang an keinen Erfolg haben. Der an sich statthaften Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn war der gewünschte Erfolg zu versagen; sie war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Angesichts der ungeklärten Rechtslage zur Massenentlassung hat die erkennende Berufungskammer die Revision ausdrücklich zugelassen.

Ende der Entscheidung

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