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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 76/03
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 17
UWG § 21
Die Werbung im Internet für die eigene Produktpalette bewirkt nicht ohne weiteres die allgemeine Kenntnis früherer Geschäftsgeheimnisse, solange eine genaue Inaugenscheinnahme des konkreten Produkts zum originalgetreuen Nachbau unbedingt erforderlich ist.

Die kurze Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1, 2 UWG (6-Monatsfrist) beginnt erst mit positiver Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers und dessen unlauterer Vorgehensweise (hier: Verwendung der Originalzeichnungen des früheren Arbeitgebers zum Aufbau einer ernst zu nehmenden Konkurrenz).


Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 7 Sa 76/03

Verkündet am: 23.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2003 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Schulte als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Delseith und Wolf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.11.2002 - 5 Ca 1937/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € dazu verurteilt, es zu unterlassen, an der Herstellung und dem Vertrieb von Verschraubungen für Stahlrohre, Dicht- und Anbohrschellen mitzuwirken. Dies erfasst die nachfolgenden Kennzeichnungen:

- ATU-Verschraubungen bzw. Easyflex ATU-Verschraubungen

Ausführung mit Außengewinde, Art. Nr.: 1000/000 - 1000/006, 1001/000 - 1001/006,

Ausführung ohne Gewinde, Art. Nr. 1002/000 - 1002/006,

Ausführung T-Stück mit Innengewinde, Art. Nr.: 1003/000 - 1003/006,

Ausführung mit Reduzierung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1004/302 + 402 + 403 + 503 + 504 + 604 + 605,

Ausführung mit Reduzierung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1104/302 + 402 + 403 + 503 + 504 + 604 + 605,

Ausführung lang ohne Gewinde, Art. Nr.: 1005/001 - 1005/006, 1105/001 - 1105/006,

Ausführung Winkel ohne Gewinde,

Ausführung Winkel mit Außengewinde, Art. Nr.: 1007/003 + 005 + 006, 1107/003 + 005 + 006,

- ATU-Klemmflansche bzw. Easyflex ATU-Klemmflansche

Ausführung mit Außengewinde, Art. Nr.: 2000/007 - 2000/009, 2100/007 - 2100/009

Ausführung mit Innengewinde, Art. Nr.: 2001/007 - 2001/009, 2101/007 - 2101/009,

Ausführung ohne Gewinde, Art. Nr.: 2002/007 - 2002/009, 2102/007 - 2102/009,

Ausführung T-Stück mit Innengewinde, Art. Nr.: 2003/007 - 2003/009, 2103/007 - 2103/009,

- ATU-Dicht-/Anbohrschellen bzw. Easyflex A3x-Dicht-/Anbohrschellen,

Rohrdichtschellen, Art. Nr.: 3000/001 - 3000/009,

Kupferrohr-Dichtschellen, Art. Nr. 3200/015 + 018 + 022 + 028 + 035 + 042 + 054,

Kupferrohr-Anborschellen, Art. Nr. 3210/015 + 018 + 022 + 028 + 035 + 042 +054.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit den Firmen A3x-A1xxxxxxx GmbH bzw. E3xx A3x-A1xxxxxxx GmbH und G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu erstatten, der durch die Herstellung und den Vertrieb der zuvor bezeichneten Gegenstände durch die Firmen A3x-A1xxxxxxx GmbH, E7xxxxxxxxxx 71, 23xxx A4xxxxxxx und G4xx-T1xxxxx GmbH und Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG, E4xxxxxxxxxx 71, 23xxx A4xxxxxxx entstanden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 255.645,94 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, es zu unterlassen, an der Herstellung und dem Vertrieb von A3x-Verschraubungen für Stahlrohre, Dicht- und Anbohrschellen mitzuwirken und ob der Beklagte neben den Firmen A3x A1xxxxxxx GmbH bzw. E3xx A3x A1xxxxxxx GmbH sowie der G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Der am 05.04.1961 geborene Beklagte war ab dem 01.01.1988 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 18.12.1987 (Blatt 15 und 16 der Akten) bei der Klägerin, die in ihrem Betrieb in S1xxxxx Verschraubungen, Klemmflanschen, Dicht- und Anbohrschellen für Wasser- und Gasrohre aus Stahl herstellt, als Industriemeister (Produktionsleiter) tätig. Gemäß Ziffer 2 dieses Vertrages war er gehalten, bei der Beendigung seiner Tätigkeit alle Gegenstände, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen, soweit sie der Klägerin gehören oder die Klägerin betreffen, an den zuständigen Vorgesetzten auszuhändigen. Gemäß Ziffer 6 dieses Anstellungsvertrages war er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb dazu verpflichtet, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin zu wahren. Die Klägerin hat das zum Beklagten bestehende Anstellungsverhältnis zum 30.09.1998 aufgekündigt. Am 30.04.1998 wurde er durch die Klägerin von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Am gleichen Tage erfolgte die Übergabe mit dem Verkaufsleiter S4xxx. Der Umfang der vom Beklagten ausgehändigten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen wurde nicht festgehalten. Ob der Beklagte an seinem letzten Arbeitstag alle ihm von der Klägerin überlassenen Arbeitsunterlagen, insbesondere die kompletten Konstruktionszeichnungen für die streitgegenständlichen Produkte, zurückgegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Vertragspartner der Klägerin war die R2XXX Werkzeugmaschinen GmbH mit Sitz in W3xxxx. Diese Firma hat für die Klägerin Gewinde geschnitten und Rohteile bearbeitet. Zusätzlich hat sie Klemmringe als Hauptlieferantin der Klägerin hergestellt. Für die Auftragsausführung erhielt sie sogenannte Originalzeichnungen der Klägerin. Dies sind Zeichnungen, die mit einem grünen Freigabestempel versehen waren. Im Verlaufe dieser Geschäftsbeziehungen wurde der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH auch die Bearbeitung von Gussteilen übertragen. Im Rahmen dieser vertraglichen Zusammenarbeit stand der Beklagte im ständigen Kontakt zur Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH. In den Jahren 1994 und 1995 verlagerte die Klägerin diese Bearbeitung nach Polen. Parallel hierzu wurde der Vertrag zur Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH beendet. Ihr verblieben lediglich Einzelaufträge. Der Produktionsaufbau in Polen unterstand der Verantwortlichkeit des Beklagten. Die Vertragsbeziehungen der Parteien endeten mit Beendigung dieser Aufbauleistung. Aus Anlass der Vertragsbeendigung zur Klägerin verfolgte der Beklagte zunächst die Absicht, eine eigene Produktion aufzubauen. Hierfür nahm er Kontakt zur Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH auf. Zu Vertragsbeziehungen zwischen beiden kam es jedoch nicht. Stattdessen übernahm der Beklagte ab 01.10.1998 auf der Grundlage des Beratervertrages vom 17./19.09.1998 für drei Monate die technische Beratung der G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. KG. In diese Zeit fällt die Gründung der A3x A1xxxxxxx GmbH. Der Gesellschaftsvertrag datiert vom 21.10.1998. Die handelsregisterliche Eintragung erfolgte am 17.11.1998. Die A3x A1xxxxxxx GmbH ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG. Der Kläger war beiden Gesellschaften zunächst bei der Entwicklung und dem Marketing der Produkte behilflich, die in dem als Kopie zur Gerichtsakte gereichten Prospekt (Blatt 8 - 13 bzw. Blatt 132 - 137 und 188 - 193 der Akten) enthalten sind. Anschließend wurde der Beklagte von der Firma A3x A1xxxxxxx GmbH ab März 1999 als Produktionsleiter eingestellt. Diese Tätigkeit übt er nach seinen eigenen Angaben seit Anfang 2002 nicht mehr aus.

Bereits im Herbst 1998 hatte sich der Beklagte bei dem Geschäftsführer K1xxx R6xxx und dem technischen Angestellten U1x R6xxx der Firma R2XXX Werkzeugmaschinen GmbH danach erkundigt, ob sie daran interessiert seien, für ein neuzugründendes Unternehmen Gussteile in Lohnarbeit zu bearbeiten sowie Klemmringe zu produzieren. Im weiteren Verlauf kam zwischen den Firmen R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH und G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. KG der Liefervertrag vom 18.12.1998/12.01.1999 bzw. 15.01.1999/08.02.1999 zustande. Bezüglich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Kopien (Blatt 141 - 144 bzw. Blatt 252 - 255 der Akten). Ob der Beklagte im Zusammenhang mit der darin vereinbarten Erstellung von Roh- und Fertigteilzeichnungen für die streitgegenständlichen Produkte etwa 100 Originalzeichnungen der Klägerin übergeben und der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH den Auftrag erteilt hat, für die G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. von den Rohteilen identische Zeichnungen zu fertigen und bei den Fertigteilzeichnungen bestimmte Veränderungen vorzunehmen, steht zwischen den Parteien wiederum im Streit. Der technische Angestellte der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH, U1x R6xxx, erstellte nach Vorgaben des Beklagten insgesamt 246 Zeichnungen (Blatt 279 - 375 der Akten), die das Logo "A3x" erhielten und sodann vom D5xxxxxxx V3xxxx des G5x- und W5xxxxxxxxxx e. V. (D10x) - der gemeinsam mit dem Deutschen Institut für N2xxxxx e. V. (D11) für die streitgegenständlichen Produkte zu erfüllenden Normen erarbeitet hat (Blatt 257 - 268 der Akten) - genehmigt wurden. Nachdem es dann bei der Bearbeitung der in China gefertigten Rohlinge durch die Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH zu Verzögerungen gekommen war, kündigte die G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. KG den Liefervertrag noch in der ersten Hälfte des Jahres 2000.

Zwischenzeitlich war zwischen der Klägerin und der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH eine Vereinbarung ohne Datum (Blatt 488 - 490 der Akten) getroffen worden, in der sich diese Firma sowie deren Geschäftsführer K1xxx R6xxx und deren technischer Angestellter U1x R6xxx zur Unterstützung der Klägerin bei der Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Verstößen des Beklagten sowie der Firmen G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. KG und A3x A1xxxxxxx GmbH verpflichteten. Gemäß § 1 dieser Vereinbarung bezog sich diese Verpflichtung nicht nur auf die Offenbarung des betreffenden Sachverhaltes sondern auch auf die Unterstützung in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren der Klägerin. Hierfür waren Mitwirkungshandlungen nur mit dem rechtlich zulässigen Inhalt, also wahrheitsgemäß, geschuldet. Im Gegenzug hierzu verzichtete die Klägerin gemäß § 2 der Vereinbarung auf alle zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH im Zusammenhang mit deren Liefervertrag mit der Firma G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. KG. Die Klägerin sagte der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH darüber hinaus zu, gegen beide Verantwortlichen der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH keine behördlichen, gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren anzustrengen, insbesondere keinen Strafantrag zu stellen.

Nachdem insgesamt sechs Mitarbeiter der Klägerin, und zwar: der Außendienstmitarbeiter T2xxxxxx, der Produktmanager Reinicke, der Verkaufsleiter Ausland P3xxx, der Leiter der spanischen Niederlassung R4xxx, der Leiter der italienischen Niederlassung V4xxx und der für den Außendienst in Bayern zuständige Mitarbeiter H2xxxxxxx bei der Vorstellung der streitgegenständlichen Produkte durch den Beklagten und andere Repräsentanten der Firma A3x A1xxxxxxx GmbH auf der Fachmesse ISH in Frankfurt am Main Ende März 1999 auch die betreffenden Prospekte (Blatt 8 - 13, Blatt 132 - 137, Blatt 188 - 193 der Akten) erhalten hatten und die Klägerin über die Firma H3xx S6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG, B7xxxxxx-G8xxxxxx, mit Bestellung vom 18.06.1999 (Blatt 110 der Akten) aus dem Sortiment der A3x A1xxxxxxx GmbH 200 Flanschen AGF 2,5 Zoll bezogen hatte, beantragte die Klägerin beim Landgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 21 O 134/99 den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Wettbewerbsunterlassung. Während sie diesen Antrag zurücknahm, erhob sie bei der zuständigen Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen am 30.11.1999 Klage gegen die G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG als Erstbeklagte, die Firma A3x A1xxxxxxx GmbH als Zweitbeklagte und den vorliegenden Beklagten als Drittbeklagten mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, seine Mitwirkung an der Herstellung und dem Vertrieb bestimmter Verschraubungen und Klemmflanschen für Stahlrohre sowie Dicht- und Anbohrschellen zu unterlassen und den aus dem bisherigen Vertrieb entstandenen Schaden zu ersetzen. Mit Beschluss vom 05.07.2000 hat die zuständige Kammer für Handelssachen unter dem Aktenzeichen 22 O 157/99 die gegen den Drittbeklagten gerichtete Klage abgetrennt und insoweit den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hagen verwiesen; im Übrigen hat es den Rechtsstreit gemäß § 149 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- und eventuellen Strafverfahrens - 21 Js 1312/99 StA Hagen - ausgesetzt. Diesem Aussetzungsbeschluss hat sich die zuständige Kammer des Arbeitsgerichts Hagen zunächst angeschlossen, auf Antrag der Klägerin unter Beachtung des Beschlusses des OLG Hamm (4 W 224/00) mit Beschluss vom 13.02.2002 wieder aufgenommen.

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Klagebegehrens behauptet, der Beklagte habe nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit ihr unter Verstoß gegen seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag etwa 100 Konstruktionszeichnungen unredlich behalten und diese, mit einem grünen Freigabestempel versehenen Originalzeichnungen an die Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH weitergegeben, um im Auftrage der Firma A3x A1xxxxxxx GmbH identische oder teilweise veränderte Fertigteilzeichnungen erstellen zu lassen. Nach Abschluss des Liefervertrages zwischen den Firmen G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. KG und der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH habe letztere Zeichnungen für die im Auftrag näher beschriebenen Produkte gefertigt, und zwar entweder mit Veränderung nur der äußeren Teile jedoch unverändertem Kern des Produkts ("nur Kern"/"DTO") oder komplett identisch ("Original G1xx"). Die Fertigung mit dieser Passgenauigkeit habe nur durch das Vorliegen der original Rohteilzeichnungen erreicht werden können. Im weiteren Verlauf seien die technisch und von den Maßen her identischen Rohlinge wie zuvor bei ihr aus China angeliefert und von der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH entsprechend den Fertigteilzeichnungen vereinbarungsgemäß bearbeitet worden. Die Klägerin sieht in diesem gemeinschaftlichen Verhalten des Beklagten mit den Firmen G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG und A3x A1xxxxxxx GmbH einen Verstoß gegen die §§ 1, 17, 19 UWG zu ihrem Nachteil. In diesem Zusammenhang vertritt sie die Auffassung, es sei von einem sittenwidrig identischen Nachbau aufgrund des Geheimnisverrats des Beklagten auszugehen. Dieser Verstoß begründe Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz. Die vom Beklagten hiergegen erhobene Verjährungseinrede greife nicht, zumal sie nach März 1999 lediglich gewusst habe, dass die Firma A3x A1xxxxxxx GmbH neu als Konkurrentin am Markt tätig sei. Von dem Umstand, dass es sich um sklavisch nachgeahmte Produkte handle und ihre, vom Beklagten rechtswidrig zurückbehaltenen Originalzeichnungen hierfür verwandt worden seien, habe sie bzw. ihr Prokurist L6xxxxxxx erst im September 1999 erfahren.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu verurteilen, es zu unterlassen an der Herstellung und dem Vertrieb von Verschraubungen für Stahlrohre, Dicht- und Anbohrschellen mitzuwirken, wie sie in dem in der Anlage beigefügtem Prospekt wie nachfolgend beschrieben gekennzeichnet sind:

- ATU-Verschraubungen bzw. Easyflex ATU-Verschraubungen

Ausführung mit Außengewinde, Art. Nr.: 1000/000 - 1000/006, 1100/000 - 1100/006, 1001/000 - 1001/006, 1101/000 - 1101/006,

Ausführung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1002/000 - 1002/006,

Ausführung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1102/00 - 1102/006,

Ausführung T-Stück mit Innengewinde, Art. Nr.: 1003/000 - 1003/006,

Ausführung T-Stück mit Innengewinde, Art. Nr.: 1103/000 - 1103/006,

Ausführung mit Reduzierung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1004/302 + 402 + 403 + 503 + 504 + 604 + 605,

Ausführung mit Reduzierung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1104/302 + 402 + 403 + 503 + 504 + 604 + 605,

Ausführung lang ohne Gewinde, Art. Nr.: 1005/001 - 1005/006, 1105/001 - 1105/006,

Ausführung Winkel ohne Gewinde, Art. Nr.: 1006/000 - 1006/006,

Ausführung Winkel ohne Gewinde, Art. Nr.: 1106/000 - 1106/006,

Ausführung Winkel mit Außengewinde, Art. Nr.: 1007/003 + 005 + 006, 1107/003 + 005 + 006,

- ATU-Klemmflansche bzw. Easyflex ATU-Klemmflansche

Ausführung mit Außengewinde, Art. Nr.: 2000/007 - 2000/009, 2100/007 - 2100/009

Ausführung mit Innengewinde, Art. Nr.: 2001/007 - 2001/009, 2101/007 - 2101/009,

Ausführung ohne Gewinde, Art. Nr.: 2002/007 - 2002/009, 2102/007 - 2102/009,

Ausführung T-Stück mit Innengewinde, Art. Nr.: 2003/007 - 2003/009, 2103/007 - 2103/009,

- ATU-Dicht-/Anbohrschellen bzw. Easyflex ATU-Dicht-/Anbohrschellen,

Rohrdichtschellen, Art. Nr.: 3000/001 - 3000/009,

Kupferrohr-Dichtschellen, Art. Nr. 3200/015 + 018 + 022 + 028 + 035 + 042 + 054,

Kupferrohr-Anborschellen, Art. Nr. 3210/015 + 018 + 022 + 028 + 035 + 042 +054.

2. festzustellen, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit den Firmen A3x A1xxxxxxx GmbH bzw. E3xx A3x A1xxxxxxx GmbH und G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. Beratungs- und H1xxxxx KG verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu erstatten, der durch die Herstellung und den Vertrieb der zuvor bezeichneten Gegenstände durch die Firmen A3x A1xxxxxxx GmbH, E7xxxxxxxxxx 71, 23xxx A4xxxxxxx und G4xx-T1xxxxx GmbH und Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG, E4xxxxxxxxxx 71, 23xxx A4xxxxxxx entstanden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, sämtliche Unterlagen aus dem Anstellungsverhältnis zur Klägerin an ihren damaligen Einkaufsleiter S4xxx am 30.04.1998 zurückgegeben und nach seiner Freistellung ihre Räume nicht mehr betreten zu haben. Dementsprechend seien von ihm auch die von der Klägerin angesprochenen Zeichnungen zu keinem Zeitpunkt an die Gebrüder R6xxx übergeben worden. Vielmehr habe er der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH den Auftrag zur Erstellung von neuen Roh- und Fertigteilzeichnungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Produkte erteilt. Diese unterschieden sich erheblich von den Zeichnungen der Klägerin. Falls die Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH noch Originalzeichnungen der Klägerin mit von ihm herrührenden handschriftlichen Vermerken zur Verfügung haben sollte, so könnten diese nur aus der Zeit vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin stammen. Die Fertigung der Gussteile für die Firmen G4xx und A3x seien uneingeschränkt nach eigenen Vorgaben erfolgt. Obwohl die DIN-Normen und die DVGW-Vorgaben eine starke Ähnlichkeit der betreffenden Produkte bedingen, seien die Verschraubungen und Dichtschellen der Firma A3x A1xxxxxxx GmbH aus hochwertigem Sphäro-Guss hergestellt, deren Muffenkörper und Muttern verzinkt sowie deren Dichtschellen pulverbeschichtet seien. Allein dies weise optische Unterschiede zu den Produkten der Klägerin auf. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, bei den Zeichnungen der Klägerin handele es sich nicht mehr um schutzfähige Geschäftsgeheimnisse, zumal sie ihre Produkte und die zugrunde liegenden Zeichnungen vollständig im Internet veröffentlichte und hierüber potenziellen Kunden als auch der Konkurrenz vollständig zur Kenntnis bringe. Den Sonderrechtsschutz des Patent- und Gebrauchsmusterrechts oder des Urheber- und Geschmacksmusterrechts habe die Klägerin für ihre Produkte inzwischen verloren, ihre gewerblichen Schutzrechte seien mittlerweile abgelaufen. Zu beachten sei, dass er weder Verschraubungen noch Klemmflanschen für Stahlrohre sowie Dicht- und Anbohrschellen vertreibe.

Der Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 21 UWG verjährt. Zur Nichteinhaltung der dort geregelten 6-monatigen Verjährungsfrist hat er behauptet, der Einkaufsleiter S4xxx und der Prokurist L6xxxxxxx hätten seit Februar 1999 von der Produktion der streitgegenständlichen Produkte in der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH infolge ihrer ständigen Besuche erfahren. Darüber hinaus habe der Geschäftsführer K1xxx R6xxx vor März 1999 bei der Klägerin die Genehmigung eingeholt, die streitbefangenen Produkte für die Firmen G4xx und A3x zu produzieren. Spätestens auf der Fachmesse ISH in Frankfurt seien der Klägerin die nun beanstandeten Verhaltensweisen bekannt geworden. Als marktbeherrschendes Unternehmen habe sie unmittelbar nach dieser Messe einigen Herstellern mitgeteilt, es gebe Probleme mit der Firma G4xx, die Firma A3x solle aus diesem Grunde nicht mehr beliefert werden. Hiervon betroffen seien die Firmen S7xxxx & S8xxxxx GmbH, B1xxxx und das E8xxxxxxxxxxxx H7xxxxxxxxx, H4xxxxx. Der Einkaufsleiter B6xxxxxx dieses E9xxxxxxxxxxxxx habe dem Geschäftsführer D7xxx (A3x A1xxxxxxx GmbH) am 26.04.1999 berichtet, von einem Mitarbeiter der Klägerin gehört zu haben, diese wolle durch ihre Anwälte rechtliche S9xxxxxx gegen den Beklagten einleiten. Hierauf beziehe sich das Schreiben des Geschäftsführers D7xxx vom 27.04.1999 an den Einkaufsleiter B6xxxxxx (Blatt 113 der Akten) sowie der interne Besuchsbericht vom 26.04.1999 (Blatt 114 der Akten). Unter Berücksichtigung dieser Umstände wahre die am 30.11.1999 beim Landgericht Hagen erhobene Klage die 6-monatige Verjährungsfrist nicht. Der zuvor eingereichte und kurze Zeit später wieder zurückgenommene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nicht dazu geeignet, diese Frist zu hemmen bzw. zu unterbrechen.

Mit Urteil vom 19.11.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 255.645,96 € bestimmt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Unterlassungsantrag sei zunächst dahingehend einzuschränken, dass nur die Herstellung und der Vertrieb derjenigen Produkte untersagt werden könne, deren Konstruktionszeichnungen der Beklagte tatsächlich unter Verstoß gegen das UWG an sich gebracht habe. Das Unterlassungsgebot umfasse darüber hinaus auch Produkte, deren Fertigung die Firmen G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG und A3x A1xxxxxxx GmbH nach eigenen Vorgaben in Auftrag gegeben habe. Ein solch weitergehendes Unterlassungsgebot könne mangels bestehenden Sonderrechtsschutzes nicht ausgesprochen werden. Ein solcher Unterlassungsanspruch sei gemäß § 21 UWG verjährt. Vor Klageerhebung am 30.11.1999 sei die 6-monatige Verjährungsfrist abgelaufen. Durch den vorausgehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei die Verjährung nicht unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB a. F.), zumal die Klägerin mit diesem Verfahren nicht auf Befriedigung geklagt bzw. Feststellungsklage erhoben habe. Die Verjährungsfrist beginne mit der Kenntnis der unerlaubten Handlung und der Person des Verpflichteten. Die Klägerin als Verletzte müsse Kenntnis von denjenigen Tatsachen haben, die den Verletzungserfolg begründeten. Eine vollständige Kenntnis vom Einzelfall sei hierfür nicht geboten. Die erforderlichen Tatsachen müssten allerdings so sicher bekannt sein, so dass sie einen einigermaßen sicheren Klageerfolg versprächen. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beklagten nicht entkräften können, sie habe Herstellern nach der Frankfurter Messe Ende März 1999 mitgeteilt, es gebe Probleme mit der G4xx und der A3x, aus diesem Grunde sollten der letztere nicht mehr beliefert werden. Sie habe sich auch nicht mit der weiteren Behauptung auseinandergesetzt, der Geschäftsführer D7xxx der A3x A1xxxxxxx GmbH habe am 26.04.1999 verlässlich erfahren, die Klägerin wolle rechtliche Schritte gegen ihn, den Beklagten einleiten. Da sich die Klägerin hierzu nicht eingelassen habe sei davon auszugehen, dass ihr Ende April die notwendigen anspruchsbegründenden Tatsachen zur Erhebung einer Klage bekannt gewesen seien. Gleiches gelte für die beschriebene Schadenersatzpflicht. Unabhängig von der einzelnen Anspruchsgrundlage sei auch hier einheitlich § 21 UWG zugrunde zu legen. Für den Beginn der Verjährungsfrist setze § 21 Abs. 2 UWG die Entstehung eines Schadens voraus. Bei dem vorgetragenen Sachverhalt fielen Verletzungshandlung und Schadensentstehung zusammen. Mit Kenntnis der schädigenden Handlung habe demzufolge die Klägerin auch Kenntnis vom Schaden erhalten. Dies setze nicht zugleich die erforderliche Kenntnis vom Schadensumfang voraus. Es genüge vielmehr für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis der Schadenszufügung. Aus diesem Grunde sei zur Unterbrechung der Verjährung eine zeitlich vorausgehende Feststellungsklage geboten gewesen. Dies habe die Klägerin versäumt.

Gegen dieses, ihr am 17.12.2002 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 14.01.2002 Berufung eingelegt, die am 14.02.2003 begründet worden ist. Die Klägerin greift das gefochtene Urteil in vollem Umfang an. Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Bewertung im angefochtenen Urteil habe sie trotz Kenntnis von der Produktpalette der A3x A1xxxxxxx GmbH im März 1999 keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass diese Firma ihre Produkte sklavisch nachgeahmt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie genauso wenig gewusst, dass der Beklagte bzw. auf seine Veranlassung hin die R2xxx W7xxxxxxxxxxxxxxx GmbH für die Produktion ihre Originalzeichnungen verwandt habe, die sich der Beklagte zuvor rechtwidrig angeeignet habe. Erstmals im September 1999 habe ihr Prokurist L6xxxxxxx über den Geschäftsführer K1xxx R6xxx von der tatsächlichen Handhabung Kenntnis erhalten. Diese Kenntnis sei für die erfolgreiche Klageerhebung notwendig gewesen. Nur wenn Produkte identisch seien d. h. sklavisch nachgeahmt würden, nur wenn entwendete Originalzeichnungen zur Produktnachahmung verwandt würden, lägen die Voraussetzungen für eine wettbewerbsrechtliche Klageerhebung vor. Die Klägerin habe zudem die Möglichkeit erhalten müssen, abzuschätzen, ob Vermutungen im Prozess tatsächlich belegt werden könnten. All dies habe sie erst nach den Gesprächen mit dem Geschäftsführer K1xxx R6xxx gewusst. Erst jetzt sei diejenige Person bestimmbar gewesen, die in ihre Rechtsposition unzulässig eingegriffen habe. Für seine Bewertung einer Verjährung berufe sich der Beklagte ausschließlich auf Mitteilungen vom Hörensagen eines nicht benannten Zeugen. Sie könne nicht erkennen, ob es sich hierbei um einen eigenen Mitarbeiter handele. Sie könne genauso wenig erkennen, ob sie sich dessen Kenntnisse zurechnen lassen müsse. Es bleibe außerdem offen, welche rechtlichen Schritte dieser, namentlich nicht benannte Zeuge erwähnt haben soll. Mögliche Überlegungen in diese Richtung beschrieben noch keine Kenntnis von Tatsachen, die die Durchsetzung eines Anspruchs ermöglichen würden. Als Geschädigte sei sie auf hinreichend sichere Beweismittel angewiesen gewesen. Erst dann erscheine ein anzustrengender Prozess mehr oder weniger als risikolos. Seien ihre Ansprüche aus §§ 1, 17 UWG nicht verjährt, so schulde der Beklagte nicht lediglich die zukünftige Unterlassung sondern auch die Wiedergutmachung des bislang eingetretenen Schadens. Auf seine Veranlassung hin seien die angesprochenen Produkte unter Verwendung der rechtswidrig verschafften Zeichnungen hergestellt und vertrieben worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil bezüglich der Bewertung der Verjährung und hebt noch einmal hervor, der Klägerin keinerlei Unterlagen entwendet zu haben. Hierauf sei er auch nicht angewiesen gewesen. Als Produktions- und Entwicklungsleiter der Klägerin habe er Detailkenntnisse von der Produktpalette der Klägerin gewonnen. Mit diesen Kenntnissen sei er in der Lage gewesen, eine neue Produktpalette zu erstellen. Die Klägerin könne aus diesem Anlass weder ihm noch den Firmen A3x und G4xx untersagen, Gussteile vertreiben zu lassen, die diese eigenständig konstruiert und haben fertigen lassen. Lediglich für den Fall, dass er Zeichnungen unterschlagen haben sollte, sei dieser Umstand nur dann relevant, sobald Produkte unter Verwendung dieser Zeichnungen hergestellt worden wären. Auch dies sei entgegen den Behauptungen der Klägerin nicht erfolgt. Nicht eine Zeichnung der Klägerin sei Grundlage für die Produktion gewesen. Die A3x A1xxxxxxx GmbH habe eine eigene Produktpalette erstellt. Hierbei habe er verantwortlich mitgearbeitet. Von dieser Produktpalette habe die Klägerin im März, spätestens im April 1999 Kenntnis erlangt. Von einer sklavischen Nachahmung der Produktpalette der Klägerin sei nicht auszugehen. Eine solche wäre seiner Meinung nach aber auch erlaubt, zumal Schutzrechte der Klägerin nicht weiter bestünden. Eine sklavische Nachahmung liege aber auch deshalb nicht vor, zumal die A3x A1xxxxxxx GmbH ihre Produktion auf metrische Gewinde umgestellt, Muffenkörper und Muttern verzinkt sowie deren Dichtschellen pulverbeschichtet habe. In der undatierten Vereinbarung zwischen der Klägerin und der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH sehe er ein Komplott zu seinen Lasten. Hierdurch habe die Klägerin in verwerflicher Weise eine rechtsbeeinträchtigende Vereinbarung getroffen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze - einschließlich der vorgelegten Anlagen - Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des 44-jährigen Geschäftsführers K1xxx R6xxx, des 38-jährigen Unternehmers U1x R6xxx, des 52-jährigen Dipl.-Ing. U1x L6xxxxxxx sowie des 39-jährigen Leiters der Materialwirtschaft U1x S4xxx als Zeugen. Bezüglich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 28.03.2003 (Blatt 532 - 545 der Akten) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach der Beschwer statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) hat Erfolg.

I.

Der Beklagte schuldet der Klägerin die Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen; er ist ihr gegenüber auch zum Schadenersatz verpflichtet (§§ 1, 17 UWG). Der Beklagte hat zu Zwecken des Wettbewerbs in der Absicht der Schadenszufügung und aus Eigennutz Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin durch das vertragswidrige Zurückhalten von Rohteil- und Fertigteilzeichnungen der Klägerin unbefugt verschafft und diese Geschäfts- sowie Betriebsgeheimnisse unbefugt verwertet.

1. Die zur Herstellung ihrer Produktpalette gefertigten Rohteil- und Fertigteilzeichnungen sind Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des §§ 17 UWG. Hierunter fallen alle Tatsachen, die in einem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind und nach dem Willen des Unternehmers im Rahmen eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Zu den Betriebsgeheimnissen, die sich mehr auf technische Angelegenheiten beziehen, zählen das technische Know-how, auch wenn dies nicht oder nicht mehr patentfähig ist, Konstruktionen und Fabrikationsverfahren sowie sonstige, die Technik beschreibende Leistungen (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 54 Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 17 UWG Rdnr. 2; Ulmer/Reimer, Unlauterer Wettbewerb, III, Nr. 309 - 311).

a) Unabhängig von dem Theorienstreit (Interessentheorie oder Willenstheorie) sind die Zeichnungen Betriebsgeheimnisse, zumal sie für die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin bedeutsam sind. Diese Roh- und Fertigteilzeichnungen sind für die Klägerin von erheblichem wirtschaftlichem Wert. Es entspricht außerdem einem berechtigten Willen der Klägerin, dass diese Originalzeichnungen, die gesondert zur Produktion freigegeben werden, nicht frei verfügbar sind. Ansonsten würden Schädigungen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit eintreten. Dass nicht nur der Wille zur Geheimhaltung vor der Konkurrenz vorlag, sondern auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hieran bestand, hat die Beweisaufnahme überzeugend herausgearbeitet. Nicht nur die Gebrüder R6xxx sondern auch die Zeugen L6xxxxxxx und S4xxx haben glaubhaft bekundet, dass die Klägerin sehr zurückhaltend bei der Herausgabe und Verwendung der sogenannten, mit grünem Freigabestempel versehenen Originalzeichnungen war. Innerbetrieblich wurden diese, mit dem Freigabestempel versehenen Zeichnungen, nur bei berechtigtem Interesse gesondert gefertigt. Außerbetrieblich wurden diese Zeichnungen mit der gebotenen Zurückhaltung verbreitet. Da die Klägerin im Wesentlichen ein Handelsunternehmen ist, ist sie darauf angewiesen, vertraglich gebundenen Produzenten Originalzeichnungen zu überlassen. Nur im Rahmen dieser vertraglichen Verwendung hat z. B. die Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH Originalzeichnungen erhalten. Auch wenn im Gegensatz zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung u. a. diese Auftragnehmer nicht dazu angehalten wurden, die überlassenen Zeichnungen nach Auftragserfüllung an die Klägerin zurückzugeben war durch die Vertragsbeziehungen bekannt, dass diese Originalzeichnungen nicht frei verwendbar bzw. verwertbar waren. Nach den Bekundungen des Zeugen U1x R6xxx waren diese Zeichnungen wie folgt gekennzeichnet: Eigentum der G1xx, vervielfältigen und kopieren verboten. Die Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH hat sich an diese Vorgaben in der Form gehalten, dass sie mit Auftragsende diese Originalzeichnungen vernichtete. Festzuhalten ist abschließend, dass allen Betrieben mit mechanischer Bearbeitung bewusst war, dass derartige Zeichnungen auch für die eigene, erst recht für eine Fremdproduktion nicht zur Verwendung frei waren.

b) Diese geheimzuhaltende Tatsache war nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt. Die mit dem grünen Freigabestempel versehenen Rohteil- und Fertigteilzeichnungen wurden nicht für einen beliebigen fremden Zugriff freigegeben. Die Zeichnungen wurden zugriffsgeschützt im Bereich der Konstruktion aufbewahrt. Sogenannte Originalzeichnungen wurden ausschließlich auf besondere Anforderung hin also bei berechtigtem Anlass ausgefertigt und - wie ausgeführt - gegebenenfalls Vertragspartnern mit dem Ziel der ausschließlichen vertragsgerechten Verwendung ausgehändigt. Auf diese Weitergabe war gerade die Klägerin als im Wesentlichen reinem Handelsunternehmen angewiesen. Die Eigenschaft des Betriebs-geheimnisses verlieren die Zeichnungen durch diese Form der Weitergabe nicht (so auch: Baumbach/Hefermehl a. a. O. Rdnr. 3). Obwohl die Klägerin schon 1998 bzw. 1999 einige Informationen in das Internet gestellt hatte, war diese Tatsache weiterhin nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt. Nach den Bekundungen der Zeugen R6xxx dienten diese Informationen dem Verkauf. Aufgrund dieser Informationen war ein Originalnachbau nicht möglich. Hierzu bedurfte es der Inaugenscheinnahme der Schraubverbindungen. Darüber hinaus war ein genauestes Nachmessen der Gewinde erforderlich. Hierauf hat z. B. der Zeuge K1xxx R6xxx hingewiesen.

c) Dieses Geschäftsgeheimnis steht auch in Bezug zum Geschäftsbetrieb. Dies war und ist dem angesprochenen Personenkreis bekannt. Die Zeichnungen geben nicht nur Auskunft über die nach der DIN vorgegebenen Innengewindemaße, sie geben auch Auskunft über konstruktive Besonderheiten, über die Art des verwandten Materials und über die Zusammensetzung der Beschichtung. Dies alles steht im engen Zusammenhang mit der Produktentwicklung. Nur bei Geheimhaltung dieser Informationen ist die Produktpalette vor Angriffen der Konkurrenz geschützt. Dem oben näher beschriebenen Personenkreis ist dies uneingeschränkt bewusst.

d) Die Klägerin hat zudem jedem Mitwisser - dies sind die eigenen Mitarbeiter, dies sind aber auch die Produzierenden, be- und verarbeitenden Vertragspartner - ihren Willen zur Geheimhaltung zu erkennen gegeben. Dies ist auch einem objektivem Geheimhaltungsinteresse der Konkurrenz gegenüber zu entnehmen (Baumbach/Hefermehl a. a. O. Rdnr. 5). Dieses Geheimhaltungsinteresse wurde nicht mit der Erlaubniserteilung an die Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH, auch für die konkret benannte Konkurrenz eine vergleichbare Produktpalette bearbeiten zu dürfen, aufgegeben. Vielmehr ging die Klägerin nach den Worten ihres Prokuristen und Zeugen L6xxxxxxx davon aus, dass trotz Übernahme dieses Auftrags ihre Betriebsgeheimnisse gewahrt blieben und nicht etwa für die Bearbeitung der Produktpalette dieses Konkurrenten ihre Rohteil- und Fertigteilzeichnungen verwandt würden. Von der Einhaltung dieser Vorgabe konnte die Klägerin ausgehen, zumal sie ihre Zeichnungen mit den Hinweisen versah: Eigentum der G1xx, vervielfältigen und kopieren verboten.

e) Die Klägerin hatte und hat weiterhin ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse an dieser Geheimhaltung. Die mit den Rohteil- und Fertigteilzeichnungen beschriebenen Geheimnisse beruhen auf einem Entwicklungsprozess. Die hierdurch verursachten Kosten sind Teil der Kalkulation. Die entschädigungslose Verwendung dieser Geheimnisse, die Veränderung der Materialzusammensetzung, die Verbesserung der Beschichtung, das Beheben erkannter Mängel - dies alles aufbauend auf den unter ihrer Verantwortung beschriebenen Entwicklung - beeinträchtigt nicht unerheblich ihre Wettbewerbsfähigkeit. Dies hat der schnelle Aufstieg der A3x A1xxxxxxx GmbH gezeigt. Durch Verwendung (siehe unter) der gedanklichen Vorarbeit der Klägerin und Behebung einiger bekannter Unzulänglichkeiten - so die anschauliche Darstellung des Zeugen L6xxxxxxx - hat sich die A3x A1xxxxxxx GmbH sehr kurzfristig als ernstzunehmender Konkurrent entwickelt. Hierdurch wird das objektive Kriterium ihrer Wettbewerbsfähigkeit als sachgerechte Abgrenzung wiederstreitender Interessen deutlich (Baumbach/Hefermehl a. a. O. Rdnr. 6).

f) Dieses Geheimnis war und ist anderen nicht leicht zugänglich. Obwohl auch die Klägerin Produktinformationen in das Internet einstellt ist die erkennende Berufungskammer mit ihr davon überzeugt, dass sie hierdurch die hinter den Rohteil- und Fertigteilzeichnungen stehenden Informationen nicht allgemein offenkundig gemacht hat. Mit dieser Produktinformation erhält nicht jeder Interessent die Möglichkeit, für sich mit lauteren Mitteln ohne größere Schwierigkeiten diese Geheimnisse aufzudecken. Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat aufgezeigt, dass weiterhin daran festzuhalten ist, dass selbst Fachleute erst mittels mühsamer technischer Untersuchung die hinter diesen Zeichnungen stehenden Konstruktions- und Produktgeheimnisse ermitteln können. Nach den Bekundungen des Zeugen K1xxx R6xxx ist ein Originalnachbau nur nach Inaugenscheinnahme der Schraubverbindungen und einem genauen Nachmessen der Gewindeausmaße möglich.

2. Diese Betriebsgeheimnisse hat der Beklagte unbefugt mitgeteilt und verwertet. Der Beklagte hat entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung eine große Anzahl sogenannter original Rohteil- und Fertigteilzeichnungen mit dem Ziel zurückbehalten, eine eigene Produktion aufzubauen. Selbst wenn rechtliche Bedenken bestehen sollten, dass sich ein Arbeitnehmer entschädigungslos zur Geheimhaltung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichten kann (kritisch hierzu: LAG Hamm, Urteil vom 20.08.1980 - 15 Sa 697/80 -; anderer Ansicht wohl die Rechtsprechung des BAG, zitiert nach Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 54 Rdnr. 9 und 10) vermögen diese Bedenken den Tatbestand des § 17 Abs. 2 UWG mit der Rechtsfolge aus § 1 UWG nicht auszuschließen. Denn der frühere Arbeitgeber darf nicht schutzlos gegenüber unerlaubten Handlungen früherer Mitarbeiter bleiben. Hat der Arbeitnehmer sein Wissen in einer gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßenen Weise erworben, nutzt er eventuell rechtmäßig erworbenes Wissen zu unerlaubten Wettbewerbshandlungen aus oder fügt er seinem früheren Arbeitgeber vorsätzlich Schaden zu, so greifen uneingeschränkt die Rechtsfolgen des § 1 UWG.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer fest, dass der Beklagte nicht nur redlich erworbenes Wissen für eigene bzw. fremde Zwecke verwandt hat. Die erkennende Berufungskammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Beklagte unter Verstoß gegen seine vertragliche Herausgabepflicht rund 100 Rohteil- und Fertigteilzeichnungen, mit dem Originalfreigabestempel der Klägerin versehen, zurückbehalten und diese der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH mit dem Ansinnen überreicht hat, die Zeichnungen für die A3x A1xxxxxxx GmbH abzuzeichnen und mit dem Logo "ATU" zu versehen.

Nach den Bekundungen des Zeugen U1x R6xxx sprach der Beklagte im Sommer 1998 bei der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH vor, um diese dazu zu bewegen, die mechanische Bearbeitung von Klemmringen und Glattrohrverbindungen zu übernehmen. Die Herstellung von Unterlagen sei zunächst nicht besprochen worden. Besprochen worden sei vorab, Rohlinge anzuliefern und nach Zeichnung zu bearbeiten. Grundlage sei die Produktpalette der Klägerin gewesen. Nach erfolgter Preisfindung sei die G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG als Auftraggeber aufgetreten. Erst im Zusammenhang mit der Erstellung der Lieferordnung sei die R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH damit beauftragt worden, Zeichnungen nach Vorgabe der G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. KG zu verändern. Lediglich im geringen Umfang habe die R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH Rohteilzeichnungen neu erstellen sollen. In diesem Zusammenhang habe diese Firma den Auftrag erhalten, ein 3/8 Zoll Gewinde für Glattrohrverbindungen neu herzustellen. Bei den 1 1/2 bis 2 Zoll Gewinden habe der Auftrag gelautet, die Außenkonturen nach Vorgabe zu verändern. Für diese Zusammenarbeit mit der G4xx habe der Beklagte, ungefähr 6 - 12 Wochen nach den konkreten Vertragsgesprächen, im September bzw. Oktober 1998 rund 100 Zeichnungen der Größe DIN A3, gefaltet, mitgebracht und ihm ausgehändigt. Es habe sich hierbei um Zeichnungen für Glattrohrverbindungen und Dichtschellen gehandelt. Die den Dichtschellen zuzuordnenden Zeichnungen waren lediglich zu übertragen und nicht zusätzlich zu bearbeiten. Die R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH habe Zeichnungen mit dem Logo "G1xx" erhalten. Diese seien mit dem grünen Freigabestempel versehen gewesen (Freigabe zur Fertigung/Freigabe zur Preisfindung). Hierbei habe es sich um Rohteilzeichnungen und Fertigteilzeichnungen gehandelt. Die R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH habe diese Zeichnungen auftragsgemäß abgezeichnet und nach den Vorgaben verändert und schließlich mit dem Logo "ATU" versehen. Diese Aussage beziehe auch die 2 1/2 bis 4 Zoll Verbindungsstücke mit ein. Für die maßgeblichen Rohteilzeichnungen habe der Beklagte sogenannte "GEBO-Maße" vorgegeben. Maßgebliche Grundlage der Konstruktion sei sodann die DIN-Norm gewesen. Bei diesen Verbindungsstücken habe sie lediglich ein konisches Anschlussgewinde nach DIN schneiden sollen. Die Dichtfläche sei gedreht worden. Zusätzliche Konstruktionen seien der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH nicht abverlangt worden. Für Konstruktionen hätte der Beklagte von ihnen verlangen müssen, die Muffe in sämtlichen Funktionsmaßnahmen zu konstruieren.

Diese Angaben wurden durch den Zeugen K1xxx R6xxx, dem Geschäftsführer der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH bestätigt. Nach seiner Einlassung habe der Kläger diese Firma wohl Mitte 1998 über seine Zukunftspläne informiert. Er habe die Absicht verfolgt, einen eigenen Vertriebszweig aufzubauen. Zu der zunächst angedachten Partnerschaft sei es jedoch nicht gekommen. Mit der G4xx habe er schließlich den "großen Vertragspartner" gewinnen können. Die R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH sei schließlich vom Beklagten und der G4xx zur Erstellung von Zeichnungen beauftragt worden. Für die Auftragsausführung habe die Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH einen kompletten Zeichnungssatz der Klägerin erhalten. Hierbei habe es sich um Roh- und Fertigteilzeichnungen gehandelt. Diese Zeichnungen seien nicht etwa bei der Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH vorhanden gewesen. Der frühere maßgebliche Auftragsumfang der Klägerin habe in der Herstellung von Klemmringen bestanden. Dafür hätten Fertigteilzeichnungen vorgelegen. Gussteile seien von der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH nur aufgrund von Einzelaufträgen hergestellt worden. Hierfür habe die Klägerin in geringem Umfang (4 - 5) Rohteilzeichnungen zur Verfügung gestellt. Bei der Fertigung der in Auftrag gegebenen Zeichnungen seien Veränderungen nur in geringem Umfang vorgesehen gewesen. Über den Beklagten habe die R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH Roh- und Fertigteilzeichnungen zum kompletten Programm der Klägerin erhalten. Diese Zeichnungen in der Größenordnung DIN A3, gefaltet, seien zum Nachbau der Produkte bestimmt gewesen. Im Gegensatz zu seinem Bruder U1x R6xxx zeigte sich der Zeuge K1xxx R6xxx nicht sicher, ob es sich bei den ausgehändigten Zeichnungen uneingeschränkt um Originalzeichnungen der Klägerin gehandelt habe. Der Beklagte habe sie zudem dazu beauftragt, bei den größeren Verschraubungen die Originalzeichnungen beizubehalten. Deshalb hätten sie nur das Logo abändern müssen. Bei den kleineren Verschraubungen hätten die Außenkonturen verändert werden müssen, um optische Unterschiede zu erzielen. Bei diesen Teilen sei außerdem das Gewinde von Zoll (Klägerin) auf metrisch umgestellt worden. Ergänzend hat der Zeuge K1xxx R6xxx darauf hingewiesen, dass die R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH nicht über Rohteilzeichnungen der Klägerin für Dichtschellen verfügt habe. Die erforderlichen Programme für die Bearbeitung der Gussteile habe die Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH für ihre CNC-Bearbeitungsmaschinen anhand der Zeichnungen eigenständig geschrieben. Auftragsgemäß habe sie sowohl Roh- als auch Fertigteilzeichnungen zu den im ATU-Prospekt erwähnten Artikeln, damit auch für die dort vorhandenen Dichtschellen erstellt. Rohteilzeichnungen seien für die Gießerei bestimmt, Fertigteilzeichnungen seien Grundlage der Bearbeitung der Gussteile.

b) Zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer sind beide Zeugen glaubhaft. Der Zeuge K1xxx R6xxx schien zwar zunächst bezüglich der Bestimmung der überreichten Zeichnungen unsicher zu sein. Er hat sodann Rohteil- und Fertigteilzeichnungen sachgerecht definiert, so dass davon auszugehen ist, dass die Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH Rohteilzeichnungen nur für die zu fertigende Gussteile erhalten hat. Im Übrigen wurden Fertigteilzeichnungen zur Bearbeitung dieser Gussteile ausgehändigt. Beide Zeugen haben ruhig und sachlich den Geschehensablauf geschildert. Beide waren trotz Kenntnis des eigenen rechtswidrigen Handels bestrebt, den Sachverhalt im wahren Umfang aufzudecken. Keiner der beiden Zeugen hat sich in Widersprüche verwickelt. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit entstehen nicht durch die vertragliche Bindung zur Klägerin. Die Klägerin hatte dieser Firma aufgrund der Produktionsverlagerung nach Polen wirtschaftliche Probleme bereitet. Dennoch hat sich die Firma R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH gegenüber der Klägerin weiterhin loyal gezeigt, in dem sie die beabsichtigte Vertragsanbahnung zur G4xx aufgezeigt und um "Genehmigung" nachgesucht hat. Dass die Entgegennahme des Auftrags, Zeichnungen der Klägerin "abzukupfern" illoyal war, haben beide, insbesondere der Zeuge K1xxx R6xxx als Geschäftsführer der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH, eingesehen. Der Zeuge U1x R6xxx sieht hierin weiterhin nichts unehrenhaftes. Dass sich der Zeuge K1xxx R6xxx im Verlaufe der Zusammenarbeit mit der G4xx der Klägerin offenbart hat, als diese Vertragsbeziehungen seinem Empfinden nach zu risikohaft wurden, erscheint der erkennenden Berufungskammer als ehrenhaft. Schließlich riskierte er das endgültige Aus der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH. Die nachfolgende zivilrechtliche Bindung dahingehend, die Klägerin in dieser Angelegenheit zu unterstützen, beinhaltet entgegen der Bewertung des Beklagten kein Komplott gegen ihn und die Firmen G4xx sowie A3x. Es ist vielmehr das "gute Recht" der Klägerin, sich vor wettbewerbswidrigem Eindringen in ihren Kundenkreis, zugleich in ihren Markt zu schützen. Die erkennende Berufungskammer hat zu keiner Zeit Anhaltspunkte dafür gewinnen können, diese beiden Zeugen würden vor Gericht zur Unterstützung der Klägerin bewusst wahrheitswidrig aussagen. Ihre Aussagen waren nicht etwa "aalglatt", sie waren nicht vorbereitet, deren Inhalt war von der Klägerin nicht etwa vertraglich vorgegeben. Die Zeugen haben ihre Antworten sehr wohl überlegt. Sie waren, trotz der nicht unerheblichen Zeitdifferenz dazu bemüht, sich den Geschehensablauf wieder in Erinnerung zu rufen. Bei der erkennenden Berufungskammer haben sie einen sachlichen, ruhigen und um die Wahrheit bemühten Eindruck hinterlassen. Deshalb besteht kein Anlass, ihnen nicht zu glauben. Im Übrigen hat der Beklagte auch nur an der Stelle emotional reagiert, als ihm zu Last gelegt wurde, rund 100 Originalzeichnungen der Klägerin in den Räumen der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH mit dem Ansinnen abgegeben zu haben, diese im Interesse der A3x A1xxxxxxx GmbH abzuzeichnen und die neu erstellten Zeichnungen mit dem Logo "ATU" zu versehen.

3. Der Beklagte hat auch dadurch Betriebsgeheimnisse unbefugt verwertet, dass in China für die Klägerin mit G1xx-eigenem Werkzeug hergestellte und zuvor nach Polen gelieferte Gussrohteile übernommen wurden. Diese Rohteile waren nicht auf der Grundlage neuerstellter Zeichnungen hergestellt. Sie wurden Anfang Januar 1999 vom früheren chinesischen Vertragspartner der Klägerin auf der Grundlage ihrer bekannten Vorgaben hergestellt und an die R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH geliefert. Auch dies steht zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Hierzu haben die Zeugen U1x und K1xxx R6xxx ausgeführt, Anfang Januar 1999 seien aus China Gussteile geliefert worden. Dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, bevor die hierfür benötigten Rohteilzeichnungen vorgelegen hätten. Dies sei dem Zeugen U1x R6xxx zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen. Diese Anfang Januar 1999 gelieferten Rohteile seien maßlich identisch zu den Rohteilzeichnungen der Klägerin gewesen. Die R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH habe die erforderlichen Rohteilzeichnungen nachträglich erstellen müssen, weil eine Abnahme erforderlich war. Schließlich habe es sich um HTB-Verschraubungen gehandelt. Um deren Abnahme habe sich die A3x A1xxxxxxx GmbH bemüht, die R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH sei damit nicht befasst gewesen. Hierüber steht für die erkennende Berufungskammer fest, dass der frühere chinesische Lieferant der Klägerin auf Veranlassung des Beklagten Anfang Januar 1999 Gussteile bei der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH angeliefert hat, die nach den Vorgaben der Klägerin und mit deren Werkzeug hergestellt waren. Diese Annahme wird indirekt durch die Aussage des Zeugen L6xxxxxxx bestätigt. Nach seiner Einlassung habe der chinesische Lieferant im Sommer 1998 seine Lieferung grundlos eingestellt. Das von der Klägerin zur Verfügung gestellte design-bezogene Werkzeug habe sie nicht zurückerhalten. Der Beklagte habe es versäumt, mit dem chinesischen Lieferanten einen Werkzeugüberlassungsvertrag zu verabreden. Die zum Teil vor Ort mit anwaltlicher Unterstützung geführten Verhandlungen mit ihrem früheren chinesischen Lieferanten seien zum Jahreswechsel 1998/99 eingestellt worden. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, dieses design-bezogene Werkzeug neu zu beschaffen, um die Monate andauernden Lieferungsunterbrechungen zu überwinden.

4. Ob der Beklagte darüber hinaus mit der Kundenliste der Klägerin unzulässig in ihren Markt eingedrungen ist, ist zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer nicht bewiesen. Nach den Einlassungen der Zeugen R6xxx hat der Beklagte im Pkw des Zeugen U1x R6xxx einen EDV-Ausdruck mit Firmennamen vergessen (verloren), den er dringend zurückerbeten habe. Während der Zeuge U1x R6xxx eine sehr zurückhaltende Bewertung zur Bedeutung dieses Ausdrucks vornahm, meinte der Zeuge K1xxx R6xxx, hierin die Kundenliste der Klägerin erkannt zu haben. Diese Einschätzung hat er damit begründet, im EDV-Ausdruck geblättert zu haben. Zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer bleiben diesbezüglich ausschließlich Vermutungen, einen vollständigen Beweis hat die Klägerin hierzu nicht führen können. Obwohl das Verhalten des Beklagten dafür spricht, dass es sich um einen brisanten Computerausdruck gehandelt haben muss, steht zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer nicht zweifelfrei fest, dass dies tatsächlich die G1xx-Kundenliste war.

5. Mit Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 UWG erhielt die Klägerin den Anspruch, vom Beklagten die Unterlassung dieser wettbewerbsschädigenden Handlungen zu verlangen. Diese Unterlassungspflicht hat zum Inhalt, Verschraubungen für Stahlrohre, Klemmflanschen für Stahlrohre, Dicht- und Anbohrschellen nicht mehr herzustellen und zu vertreiben bzw. sich an der Herstellung und dem Vertrieb verantwortlich zu beteiligen. Diese Verpflichtung schuldet neben der A3x A1xxxxxxx GmbH auch der Beklagte persönlich, der für diese Firma zumindest bis 2002 als verantwortlicher Betriebsleiter beschäftigt war. Dass der Beklagte diese Tätigkeit endgültig eingestellt hat, steht auch zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer nicht mit Sicherheit fest. Der Umfang der Unterlassungspflicht war minimal einzuschränken. Darauf hatte das Arbeitsgericht Hagen in seiner Diskussion mit den Parteien schon hingewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin diese Bedenken nicht ausgeräumt. Sie hat weiterhin nur auf den Inhalt des überreichten Prospektes der A3x A1xxxxxxx GmbH abgestellt.

Konsequent hierzu haftet der Beklagte neben der G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG sowie der A3x A1xxxxxxx GmbH gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB) für den durch diesen wettbewerbswidrigen Eingriff in den Geschäftsbereich der Klägerin entstandenen Schaden. Diese Verpflichtung war gemäß § 256 ZPO festzustellen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist trotz des langjährigen Verfahrens und der möglichen Beendigung der Vertragsbeziehungen des Beklagten zur A3x A1xxxxxxx GmbH nicht entfallen. Die Klägerin hat weiterhin ein grundliegendes Interesse daran, generell die Schadenersatzverpflichtung feststellen zu lassen, bevor sie dazu verpflichtet werden kann, den Schadensumfang zu bestimmen. Zur Umstellung auf eine Zahlungsklage konnte die Klägerin nicht angehalten werden (Zöller/Greger, ZPO, § 256 Rdnr. 8).

II.

Dieser Anspruch ist weiterhin durchsetzbar. Der Anspruch war nicht vor Klageerhebung am 30.11.1999 gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UWG verjährt. Nach dieser Bestimmung verjähren die Ansprüche des geschädigten Arbeitgebers bzw. Unternehmers innerhalb von sechs Monaten von demjenigen Zeitpunkt an, in welchem die Klägerin als Anspruchsberechtigte von der wettbewerbswidrigen Handlung und von der Person des Verpflichteten - hier des Beklagten - Kenntnis erlangt (§ 21 Abs. 1 UWG). Für Ansprüche auf Schadenersatz beginnt die Verjährungsfrist nicht vor demjenigen Zeitpunkt, zu dem ein Schaden entstanden ist (§ 21 Abs. 2 UWG). Unabhängig von der möglichen Differenzierung zwischen mehreren Einzelhandlungen und einer möglichen Dauerhandlung, zu der die erkennende Berufungskammer eher neigt, setzt der Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass die Klägerin als Verletzte die Person des Beklagten als Verpflichteten, also als den Verletzer und diejenigen Tatsachen kennt, die einen einigermaßen sicheren Klageerfolg versprechen. Parallel zu § 852 BGB a. F. setzt nur die positive Kenntnis des Verletzers die Verjährungsfrist in gang. Sind mehrere verpflichtet - hier zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer möglicherweise auch die G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG sowie die A3x A1xxxxxxx GmbH, sobald sie sich das Handel des Beklagten zurechnen lassen müssen - so läuft diese Verjährungsfrist für jeden Verletzer gesondert. Dieser positiven Kenntnis steht nicht schon die fahrlässig verschuldete, sondern nur die missbräuchliche Nichtkenntnis der Person des Schädigers der für den Beginn der Verjährungsfrist verlangten Kenntnis gleich. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zu § 852 BGB a. F. (BGH, Urteil vom 02.02.1985 VI ZR 61/83 - NJW 1985, 2022; BGH, Urteil vom 27.04.1995 I ZR 11/93 - WPR 1995, 603; Palandt/Thomas, § 852 BGB a. F. Rdnr. 4; Baumbach/Hefermehl a. a. O. § 21 Rdnr. 15). Unklare Vorstellungen über die Handlung und die Person des Verletzers reichen demzufolge nicht. Andererseits darf nicht auf eine lückenlose Kenntnis des Sachverhalts in objektiver und subjektiver Hinsicht abgestellt werden. Der Verletzten ist die Klageerhebung zuzumuten, wenn ihre Kenntnis von der Handlung und der Person des Verletzers in einem solchen Grade vollständig und sicher ist, dass sie zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegen eine bestimmte Person genügt. Dabei muss sich die Klägerin das Wissen des Prokuristen L6xxxxxxx als sogenanntem Wissensvertreter analog §166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, da die Klägerin ihm als technischem Leiter, verbunden mit der Prokura, die Erledigung dieses Aufgabenbereichs in eigener Verantwortung übertragen hat.

Positive Kenntnis vom Beklagten als Verletzer und von dessen schädigenden Handlungen hatte die Klägerin in den Monaten Juli bis September 1999 erhalten. Zu dieser Zeit hat sich der Zeuge K1xxx R6xxx als Geschäftsführer der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH, dem Zeugen S4xxx als Leiter der Materialwirtschaft und dem Zeugen L6xxxxxxx in dieser Angelegenheit erstmals anvertraut und beide über den Vertragsinhalt sowie die Umstände der Vertragsaufnahme informiert. Dieser Zeitrahmen wird von der erkennenden Berufungskammer als umfassender Aufklärungszeitraum unterstellt, zumal der Zeuge K1xxx R6xxx von zwei bis drei Monaten vor Vertragsunterzeichnung - ohne dass das Datum der Unterzeichnung konkret bestimmt werden konnte - und der Zeuge L6xxxxxxx v1x M3xxx A7xxxx 1999 sprach. Spätestens Mitte August hatte die Klägerin also positive Kenntnis davon, dass der Beklagte als Schädiger in Betracht kam. Zu diesem Zeitpunkt erfuhr der Zeuge L6xxxxxxx, dass der Beklagte der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH im November 1998 mit dem grünen Freigabestempel versehene original Rohteil- und Fertigteilzeichnungen der Klägerin ausgehändigt habe, die von der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH mittels CAD System nachgezeichnet worden seien, um die Gussproduktion und deren mechanische Bearbeitung zu ermöglichen. Dieser Zeitraum könnte zeitlich durchaus in die Monate Juli bzw. Juni vorverlegt werden. Eine Vorverlegung in den Zeitraum vor dem 30.05.1999 erscheint der erkennenden Berufungskammer jedoch ausgeschlossen zu sein. Der Zeuge S4xxx hat sich dergestalt eingelassen, nicht mehr exakt sagen zu können, ob er vor Ende Juli Kenntnis davon erhalten habe, dass die von der A3x A1xxxxxxx GmbH vertriebenen Artikel mittels Rohteil- und Fertigteilzeichnungen der Klägerin angefertigt worden seien. Dies wollte er weder bejahen, noch überzeugend ausschließen. Dementsprechend verbleibt es bei den Angaben des Zeugen R6xxx. Seiner Erinnerung nach hatte er zum Zeugen S4xxx erst einige Monate nach der Frankfurter Messe erneut Kontakt aufgenommen. Dies entspricht seiner weiteren Zeitangabe, sich zwei bis drei Monate vor Vertragsunterzeichnung - die wohl in die zweite Septemberhälfte fällt - erstmals umfassend über diesen Sachverhalt berichtet zu haben. Dies entspräche der Zeitspanne Juni bzw. Juli 1999. Demnach hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben.

Entgegen früher geäußerter Einschätzungen hat sich die erkennende Berufungskammer davon überzeugen lassen, dass die Klägerin nicht vor Ende Mai bzw. Anfang Juni diese Kenntnis auch durch eigene intensive Nachforschungen hätte erhalten können. Bei verbleibenden Bedenken zugunsten der Klägerin kann eine Missbräuchliche Nichtkenntnis von der Person des Beklagten zu einem früheren Zeitraum nicht ausgegangen werden. Veranlassung zu einer zügigen Aufklärung des Sachverhaltes hatte die Klägerin aufgrund mehrer Umstände. Der Zeuge L6xxxxxxx führte ab Mitte bis Ende 1998 mit dem chinesischen Lieferanten - letztlich vergeblich - Verhandlungen, um die Unterbrechung der Gussteillieferungen zu beenden bzw. die Herausgabe der firmeneigenen Werkzeuge zu erreichen. Spätestens Anfang 1999 erhielt die Klägerin die Anfrage des Zeugen K1xxx R6xxx, Geschäftsführer der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH, ob diese Aufträge eines Konkurrenten entgegennehmen dürfe. Dieser Zeitpunkt wird nahezu übereinstimmend von den Zeugen K1xxx R6xxx, Sasse und L6xxxxxxx auf Anfang Januar 1999 gelegt. Über Einzelheiten dieses Auftrags wurde aus diesem Anlass nicht gesprochen. Nach den weiteren Einlassungen des Zeugen L6xxxxxxx wurde ihm in diesem Zusammenhang die A3x A1xxxxxxx GmbH als weiterer Auftraggeber der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH benannt. Nicht beweisbar ist hingegen die Behauptung des Beklagten, der Zeuge S4xxx habe als Leiter der Materialwirtschaft der Klägerin Anfang Januar 1999 anlässlich eines Besuchs der R2xxx Werkzeugmaschinen GmbH auf deren Gelände Gussteile des chinesischen Agenten der Klägerin gesehen. Entsprechend seiner Einlassung hat er diese Gussteile erstmals im September 1999 nach der oben näher beschriebenen umfassenden Information durch den Zeugen K1xxx R6xxx bewusst wahrgenommen. Diese Einschränkung ist zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer nicht angreifbar. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, diesen Zeugen mit weiteren Informationen, die auf eine frühere positive Kenntnis hätten schließen lassen können, zu konfrontieren.

Das nächste Ereignis zur Kenntniserlangung ist die Frankfurter Messe im März 1999, auf der die A3x A1xxxxxxx GmbH mit einem eigenen Stand vertreten war und aus deren Anlass der Zeuge L6xxxxxxx den Beklagten wiedergesehen hat. Aber auch diese Messe vermittelte der Klägerin keine positive Kenntnis von der Person des Beklagten als Verletzer. Die anlässlich dieser Messe gewonnenen Erkenntnisse hätten jedoch erwarten lassen, dass die Klägerin eine weitere Aufklärung zügig betrieb, um darüber Klarheit zu gewinnen, aus welchen Gründen es der A3x A1xxxxxxx GmbH gelungen ist, innerhalb kürzester Zeit als ernstzunehmender Konkurrent aufzutreten. Auf dieser Messe trat die A3x A1xxxxxxx GmbH mit einem vollständigen, demjenigen der Klägerin vergleichbaren Produktprogramm auf. Anlässlich dieser Messe haben verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin Kenntnis davon erhalten, dass die auf dem Stand der A3x A1xxxxxxx GmbH vorgefundenen Artikel zu denjenigen der Klägerin fast identisch waren. Dennoch ist die Einlassung des Zeugen L6xxxxxxx nicht von der Hand zu weisen, dass trotz Zuordnung des Beklagten zur A3x A1xxxxxxx GmbH nicht ohne weitere Nachforschungen festgestellt werden konnte, dass der Beklagte gegen sie unlauter vorgegangen war. Nahezu identisch bedeutet noch nicht "sklavisch identisch". In dieser Einschätzung wird die Klägerin und die erkennende Berufungskammer mit der weiteren Einlassung des Zeugen R6xxx bestärkt. Entsprechend seiner Einlassung waren zwar die Verschraubungen von 2 1/2, 3 und 4 Zoll zu den G1xx-Verschraubungen völlig identisch. Diese müssten seiner Erinnerung nach auf der Messe vorgelegen haben. In dieser Einschätzung sieht sich der Zeuge K1xxx R6xxx durch seinen Bruder, den Zeugen U1x R6xxx bestätig. Seiner Erinnerung nach war die ROEWE-Produktion zu 60 % bis 70 % vorrätig. Ob allerdings Interessenten diesen Teilen hätten ansehen können, dass es sich um abgekupferte Teile handelte, war auch für diese beiden Zeugen schwierig zu beantworten. Die 1 1/2 bis 2 Zoll Verbindungen waren zwar nicht im technischen Bereich, jedoch in der Außenkontur modifiziert. Hieraus folgerte der Zeuge U1x R6xxx, dass seiner Einschätzung nach das sogenannte Hauptgeschäft nicht ohne weiteres als völlig identisch erkennbar gewesen sei. Um eine Identität feststellen zu können, hätte man schon genau hinsehen müssen. Man hätte zusätzlich die Muffe auftrennen müssen, um die Innenmaße - hierüber also eine Gleichheit - erkennen zu können. Darüber hinaus habe die DIN-Vorgabe eine Identitätsfeststellung erschweren können. Gegen die Annahme, eine Identität habe sich aufdrängen müssen, spricht darüber hinaus, dass die Flanschen nicht verzinkt sondern lackiert und die Dichtschellen farblich markiert waren. Auch seien die Grafitdichtungen für den Hochtemperaturbereich verändert worden.

Angesichts dieser Einlassungen der Zeugen konnte zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer die Klägerin nach der Frankfurter Messe lediglich Schlussfolgern, dass die A3x-A1xxxxxxx GmbH mit Unterstützung des Beklagten als langjährigem Fertigungsleiter und des K5xx-how der G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. KG gelungen ist, in ungewöhnlich kurzer Zeit ein komplettes Konkurrenzprodukt anzubieten. Es war jedoch nicht zugleich zu erkennen, dass sich der Beklagte und die A3x A1xxxxxxx GmbH unzulässige Vorteile durch Verwendung ihrer original Rohteil- und Fertigteilzeichnungen sowie durch Verwendung ihrer in China produzierten Gussteile verschafft hatte. Diese Kenntnis ist jedoch für den Beginn der Verjährungsfrist allein maßgeblich. Dies drängte sich der Klägerin auch nicht darüber auf, dass das Arbeitsverhältnis zum Beklagten mit dem 30.09.1998 beendet war und dass die A3x A1xxxxxxx GmbH erst am 21.10.1998 durch die G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. KG gegründet worden ist.

Obwohl von der Klägerin nach der Frankfurter Messe zu erwarten war, dass sie den Hintergrund dieser plötzlichen schlagkräftigen Konkurrenz zügig aufklärte, vermag die erkennende Berufungskammer in dem weiteren Zeitablauf allenfalls eine fahrlässige bis nahezu grob fahrlässige Nichtkenntnis der wahren Umstände erkennen. Eine missbräuchliche Nichtkenntnis, die der positiven Kenntnis gleichzusetzen wäre, kann allerdings nicht festgestellt werden. Die Beweisaufnahme hat herausgearbeitet, dass sich die Klägerin um die Produktpalette der A3x A1xxxxxxx GmbH bemüht hat, um diese einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Dass sich die Beschaffung dieser Produkte so schwierig dargestellt und deshalb so lange gedauert hat, will der erkennenden Berufungskammer zwar nicht einleuchten. Dennoch sieht sich die erkennende Berufungskammer unter Berücksichtigung des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme dazu außer Stande, ohne näheren Anhaltspunkt zu unterstellen, der Klägerin hätte vor Ende Mai eine abschließende Aufklärung aller Umstände im Sinne des § 17 UWG gelingen können. Hierfür zeigt auch der Beklagte keine weiteren maßgeblichen Umstände auf. Dabei unterstellt die erkennende Berufungskammer, dass der Einkaufsleiter B6xxxxxx - Einkaufskontor Haustechnik, H4xxxxx - am 26.04.1999 dem Geschäftsführer D7xxx der A3x A1xxxxxxx GmbH mitgeteilt hat, von einem Mitarbeiter der Klägerin gehört zu haben, diese wolle durch ihre Anwälte rechtliche Schritte gegen den Beklagten einleiten. Hierbei fehlt zum einen die Bekanntgabe der maßgeblichen Person der Klägerin, deren Erkenntnisse sich die Klägerin analog zu § 166 Abs. 1 BGB zurechen lassen müsste. Hierzu kommt, dass bei diesen Hinweisen offen geblieben ist, aus welchem Grunde gegen den Beklagten rechtliche Schritte eingeleitet werden sollten. Die erkennende Berufungskammer hat hierüber keine Gewissheit gewonnen, dass die näher beschriebenen Umstände der Tatbestandserfüllung des § 17 UWG verantwortlichen Mitarbeitern der Klägerin schon Ende April bekannt waren.

III.

Nachdem die erkennende Berufungskammer auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass weder der Unterlassungs- noch der Feststellungsanspruch verjährt sind, war das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Hagen abzuändern und der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, hat die erkennende Berufungskammer die Revision ausdrücklich zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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