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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 946/05
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 315
BGB § 316
BGB § 611
KSchG § 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11
BetrVG § 99 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung und Anschlussberufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.04.2005 - 2 Ca 2003/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur Berechnung des monatlichen Garantieeinkommens sachgerecht erfüllt.

Der am 12.06.1955 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1979 für die Beklagte als Außendienstmitarbeiter tätig. Unter der Zielrichtung "Neue Wege zum Betriebserfolg" hat die Beklagte ab 1997 ihren Außendienst neu strukturiert. Infolge dieser Neuausrichtung der Stammorganisation vereinbarten die Betriebsparteien am 18.12.1997 einen Interessenausgleich und Sozialplan. Im Sozialplan (Bl. 93 ff. der Akten) heißt es wie folgt:

Präambel

Zum Ausgleich bzw. zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmern aus dem im Interessenausgleich über die Ausrichtung der Stammorganisation vom 18.12.1997 beschriebenen Maßnahmen ... entstehen, wird der folgende Sozialplan abgeschlossen.

4. Geschäftsstellen - Außendienst

4.1 Zuweisung der neuen Position (=Erstentscheidung)

Die Zuweisung in die jeweiligen Positionen der neuen Außendienststruktur (=Erstentscheidung) erfolgt im Grundsatz nach den - der noch zu vereinbarenden neuen Außendienstvergütung (Betriebsvereinbarung) zugrundeliegenden - Mindestanforderungen in der Produktion und Organisation.

Abweichungen hiervon entscheidet das Unternehmen unter Beachtung eines möglicherweise bestehenden Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.

Abweichungen durch Zuweisung in eine niedrigere Position wird der Arbeitgeber auf Anforderung des Betriebsrats oder des betroffenen Arbeitnehmers begründen. In diesen Fällen kann der betroffene Arbeitnehmer die Teilnahme an einem AC (=Assessment-Center) verlangen. Besteht er diesen Test, erhält er eine seinen Leistungen (Produktion, Organisation) entsprechende Position zugewiesen.

4.2 Einkommenssicherung für Arbeitnehmer des Außendienstes

Das künftige Gesamteinkommen der Arbeitnehmer des Außendienstes wird in vollem Umfange auf das garantierte Entgelt gem. § 18 Abs. 1 und 2 RSchA der V2x angerechnet. Das garantierte Entgelt wird einmal jährlich zum 31.12. d. J. bzw. zum Ausscheiden abgerechnet. Sofern zu erkennen ist, dass das garantierte Entgelt im Laufe des Abrechnungszeitraumes nicht erzielt wird, werden auf Antrag monatlich Abschläge gewährt.

Die Gehaltssicherung nach § 18 Abs. 1 RSchA der V2x umfasst bei den

a) Agenturleitern das monatliche Festgehalt sowie das zusätzliche anzurechnende monatliche Garantieeinkommen (i. H. des Mindesteinkommens der Inspektoren nach § 3 Ziff. 1 GTV, Stufe 2) sowie

b) Organisationsleitern und Geschäftsführern das monatliche Grundgehalt.

Das garantierte Entgelt der Agenturleiter, Organisationsleiter und Geschäftsführer wird bis zum 31.12.2008 dynamisiert. Die Beträge werden unbefristet dynamisiert, sofern der Arbeitnehmer am 31.12.1998 das 50. Lebensjahr vollendet hat. Für die Dynamisierung gelten die vereinbarten Regularien des sog. Eckpunktepapiers (TV vom 19.09.1996). Die Dynamisierung gilt nicht für das garantierte Entgelt nach § 18 Abs. 2 RSchA der V2x.

Die Einschränkungen nach § 18 Abs. 2 a RSchA der V2x gelten nicht.

4.3 Folgeentscheidung für Arbeitnehmer des Außendienstes

Die Einkommenssicherung nach dem RSchA der V2x gilt für die betroffenen Arbeitnehmer des Außendienstes auch dann weiter, wenn diese in einer Folgeentscheidung erstmalig unterhalb der Position ihrer Ersteinstufung eingestuft werden. Dies gilt auch bei Abstufung innerhalb derselben Hierarchieebene. Wird jedoch ein heutiger Organisationsleiter oder Agenturleiter in einer solchen Folgeentscheidung als Partnerverkäufer 1 eingestuft, entfällt die Einkommenssicherung 36 Monate nach dieser Einstufung als Partnerverkäufer 1.

In Ausführung zu diesem Sozialplan hat die Beklagte allen Mitarbeitern des Außendienstes unter dem 26.03.1998 die zukünftig verbindlichen Einstufungsgrundsätze bekannt gegeben. Hierüber verfolgte die Beklagte das Ziel einer dreistufigen dynamischen Karriereperspektive mit Titelverleihung. Als Anforderungen für die Bewertung des organisierten Außendienstes (Organisationsebene) waren vorgesehen:

- 01 Organisationsleiter = ohne Anforderungen

- 02 Hauptorganisationsleiter = drei hauptberufliche Verkäufer mit 10.000 NWE.

Für den Partnerverkäufer wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass jeder hauptberufliche Verkäufer durch seine eigene Leistung darüber entscheide, in welcher Stufe (mit Titelerteilung) er sich wiederfinde. Als Anforderungen für den Verkauf hielt die Beklagte fest:

- PV 1 = Agenturleiter = bis 3.500 NWE

- PV 2 = Hauptagenturleiter = ab 3.500 NWE

- PV 3 = Generalagenturleiter ab 5.000 NWE.

Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger im August 1998 ein sog. Ersteinstufungsangebot. Da er in der Organisation tätig war wurde ihm die Absicht mitgeteilt, ihn innerhalb dieses Karrieresystems zum 01.01.1999 als Organisationsleiter einzustufen. Zugleich gab sie dem Kläger bekannt, den Betriebsrat über diese Ersteinstufung informiert und um dessen Zustimmung gebeten zu haben. Am 23.09.1998 hat sich der Kläger mit dieser Ersteinstufung einverstanden erklärt (Bl. 305 der Akten). Die Beklagte hat diese Absicht zeitgerecht umgesetzt. Zuvor hatten die Betriebspartner mit der Protokollnotiz vom 28.07.1998 zur vorausgehenden BV das Einvernehmen festgestellt, dass für die Einstufung die seitens der Beklagten unter dem 26.03.1998 mitgeteilten Kriterien zugrunde gelegt würden. Zugleich stellte man fest, dass noch nähere Einzelheiten und Übergangsregelungen hinsichtlich Zeitpunkt und Zeitraum der Vergütung endgültig zu regeln seien. Mit Wirkung vom 01.08.2000 stieg der Kläger in der Organisationsebene zum Hauptorganisationsleiter 02 auf. Er erhielt als solcher eine Vergütung i. H. v. 5.336,00 DM (2.728,25 €).

Am 12.12.2001 bewarb sich der Kläger für eine Tätigkeit im Verkauf. Auf diese Bewerbung teilte die Beklagten ihm am 19.12.2001 mit, sie würde ihn bei einem Wechsel in die Verkäuferebene als Hauptagenturleiter einsetzen. Dies würde sie als 1. Folgeentscheidung gemäß Sozialplan bewerten und hieraus folge, solange er diese Position halte, beziehe er eine Gehaltsgarantie i. H. v. 5.381,00 DM (altes OL-Gehalt 5.336,00 DM + Tariferhöhung 06.2001). Dieser monatliche Garantiebetrag entspreche 2.751,00 €. Dieses garantierte monatliche Entgelt werde im Kalenderjahr 14 mal gezahlt (inkl. Sonderzahlung). Auf das garantierte Entgelt würden die erfolgsabhängigen Bezüge, die VAE und der gezahlte Aufwendungsersatz (sowie die Sonderzahlung) angerechnet, mindestens jedoch das Mindesteinkommen, die Sozialzulage sowie der gezahlte Aufwendungssatz (Bl. 9 der Akten). Mit Schreiben vom 08.01.2002 bewarb sich der Kläger noch einmal ausdrücklich als Hauptagenturleiter in der Vertriebsdirektion H2xx. Hierauf teilte ihm die Beklagte unter dem 01.02.2002 mit, er werde vom gleichen Zeitpunkt an als Partnerverkäufer im Vertriebsweg Gewerkschaften eingesetzt. Seine Einstufung in die jeweilige Position (Agenturleiter, Hauptagenturleiter, Generalagenturleiter) richte sich nach den jeweils gültigen betrieblichen Bestimmungen (u.a. Einstufungskriterien, Karriereplan) und hänge maßgeblich von seiner persönlichen Leistung ab. Seine Einstufung könne nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen angepasst werden. Z. Zt. werde er in die Position eines Hauptagenturleiters eingestuft. Zum Einkommen hält dieses Anschreiben fest:

Als Vergütung für Ihre Tätigkeit aus dem Anstellungsverhältnis erhalten Sie erfolgsabhängige Bezüge (z. B. Provisionen, Boni etc.) eine Verdienstausfallentschädigung (VAE) z. B. bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu einer Dauer von sechs Wochen und Schulungen (ganztätige, vom Vorstand genehmigte Veranstaltung), ein Mindesteinkommen nach den jeweiligen Bestimmungen des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe i. H. v. z. Zt. mtl. 1.685,00 € brutto, sowie soziale Zulagen und Sonderzahlungen.

Es gelten die jeweiligen Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen. Im Übrigen gilt Ziff. 2.4. des Sozialplans zur Neuausrichtung der Stammorganisation vom 18.12.1997.

Der Kläger hat entsprechend seiner Bewerbung die Tätigkeit als Partnerverkäufer aufgenommen. Er übt diese Tätigkeit auch noch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung aus. Entsprechend ihrer Ankündigung hatte die Beklagte ihm das Garantieeinkommen bis August 2004 gezahlt. Ab September 2004 hat sie die "Garantiezahlung" auf 1.740,00 € reduziert. Diese Entscheidung hat sie damit begründet, der Kläger habe in den ersten drei Jahren zu keinem Stichtag die für den Hauptagenturleiter maßgeblichen 3.600 Nettowerteinheiten (NWE) - bezogen auf 12 Monate - erreicht. An den nachfolgenden Überprüfungsterminen habe der Kläger nicht annähernd die erforderlichen NWE erzielt: Überprüfungstermin 31.12.2002 = 806; 30.06.2003 = 1.412; 31.12.2003 = 1.992; 30.06.2004 = 2.385. Aus diesem Grunde habe sie ihn zum Agenturleiter "abgestuft". Hierzu sehe sie sich u.a. auf der Grundlage der weiteren Gesamt-BV vom 01.07.2004 berechtigt. Mit dieser BV sei hinsichtlich des Außendienstkarrieresystems für die hauptberuflich angestellten Außendienstmitarbeiter der Stammorganisation folgendes vereinbart:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese BV regelt den Karriereaufstieg, den Verbleib auf einer Karrierestufe und den Karriereabstieg innerhalb des Außendienstkarrieresystems der V2x AG für alle hauptberuflich angestellten Außendienstmitarbeiter. Sie gilt nicht für leitende Angestellte i. S. des § 5 Abs. 3 BetrVG und Vertriebsdirektoren...

§ 2 Außendienstkarrieresystem

(1) Das Außendienstkarrieresystem der V2x basiert auf dem Gedanken, dass alle hiervon erfassten Mitarbeiter ihre Position innerhalb des beschriebenen Verfahrens durch ihre Leistung selbst bestimmen können.

(2) Das Karrieresystem umfasst die:

- Alleinverkäufer

- Partnerverkäufer

- Organisatoren.

a) ...

b) Für die Partnerverkäufer bestehen die Karrierestufen (PV 1 bis PV 3):

- Agenturleiter (PV 1)

- Hauptagenturleiter (PV 2)

- Generalagenturleiter (PV 3)

c) ...

§ 3 Karrieremöglichkeiten

Ein Karriereauf- oder abstieg bzw. der Verbleib auf einer Karrierestufe richtet sich nach den Verfahrensgrundsätzen, die in dieser

Betriebsvereinbarung beschrieben sind. Karriereaufstieg und Karriereabstieg sind zwischen den für die Alleinverkäufer, Partnerverkäufer und Organisatoren jeweils bestehenden Karrierestufen möglich. Zusätzlich sind auch der Verbleib auf einer Karrierestufe, der Karriereabstieg vom Organisator zum Partnerverkäufer, die Einstufung der Vertriebsassistenten zur Übernahme als Allein- oder Partnerverkäufer, die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern aus dem Förderprogramm für auszulernende Auszubildende und die Einstellung externer Mitarbeiter Teil des automatischen Karrieresystems.

Der Wechsel vom Alleinverkäufer zum Partnerverkäufer oder umgekehrt ist nicht Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung. Gleiches gilt für den Wechsel vom Partnerverkäufer zum Organisator.

§ 4 Erfolgskriterien

Grundlage für den Auf- oder Abstieg bzw. den Verbleib auf einer Stufe im Karrieresystem ist das Erreichen der vom Unternehmen vorgegebenen Erfolgskriterien, die der jeweils gültigen Broschüre "Volksfürsorge Karrieresystem" zu entnehmen sind.

§ 5 Überprüfungstermine/Betrachtungszeiträume

Die an die einzelnen Karrierestufen gestellten Anforderungen werden im Halbjahresrhythmus per 30.06. (Produktion)/01.07. (Organisation) und 31.12. (Produktion)/01.01. (Organisation) überprüft (Überprüfungstermine).

Überprüft werden die jeweils vergangenen 12 Monate (Betrachtungszeitraum) für die Produktionswerte und die aktuelle Anzahl der hauptberuflichen Verkäufer.

§ 6 Umstufungstermine

Termine für die Umstufung in eine andere Karrierestufe sind der 01.02. und der 01.08. eines jeden Jahres.

§ 7 Allein - und Partnerverkäufer

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Abstieg

a) Zu einem Karriereabstieg kommt es, soweit nachstehend nicht anders geregelt, wenn der Mitarbeiter bei keinem von vier aufeinanderfolgenden Überprüfungsterminen die Erfolgskriterien seiner Karrierestufe erreicht. Vor einem Abstieg verbleibt der Mitarbeiter damit mindestens 24 Monate auf einer Karrierestufe.

b) Überprüft wird zu den in § 5 festgelegten Terminen...

c) Der Abstieg erfolgt auf die höchste Karrierestufe, deren Erfolgskriterien der Mitarbeiter bei mindestens einem der Überprüfungstermine erreicht hat.

d) Ist der Mitarbeiter lediglich um eine Karrierestufe abgestiegen, so ist ein weiterer Abstieg frühestens zum auf den übernächsten Überprüfungstermin folgenden Umstufungstermin möglich. Der Mitarbeiter verbleibt damit vor einem weiteren Abstieg mindestens 12 Monate in der Karrierestufe.

Diese Betriebsvereinbarung trat zum 01.07.2004 in Kraft. Wegen der sonstigen Einzelheiten dieser BV wird auf Bl. 88 - 92 der Akten verwiesen.

Mit der beim Arbeitsgericht Hamm am 22.12.2004 erhobenen und fortlaufend erweiterten Klage begehrt der Kläger die Fortschreibung des Garantieeinkommens i. H. v. 2.751,00 € brutto über August 2004 hinaus. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, die Abstufung sei rechtswidrig. Das von ihr angewandte Karrieresystem verstoße gegen den gesetzlichen Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses. Ohne Änderungskündigung sei ein derartiger einseitiger Eingriff in das Entgeltgefüge nicht statthaft. Die Beklagte übersehe, dass das Karrieresystem vom Sozialplan unterstellt, nicht jedoch (erstmals) verbindlich vereinbart worden sei. Aus diesem Grunde sei eine automatische Abstufung des Garantieeinkommens nicht rechtsverbindlich geregelt. Die Höhe des garantierten Einkommens sei deshalb abhängig von der Eingruppierung als Agentur-/Hauptagenturleiter. Sollte der Beklagten dennoch ein Direktionsrecht wirksam eingeräumt worden sein, so habe sie mit dieser Abstufung die Grundsätze des billigen Ermessens nicht mehr hinreichend gewahrt. Der Statusentzug führe zu einer Entgelteinschränkung von mehr als 30 %. Im Übrigen sei er der Auffassung, dass die Beklagte die Erfolgskriterien überziehe. Lediglich 20 % der Partnerverkäufer erreichten das vorgegebene Ziel. Die Arbeitgeber seien bei der Entgeltumwandlung zum Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung zurückhaltend. Zudem müsse sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass dem Arbeitgeber das Wahlrecht bzgl. des Versicherers zustehe. Schließlich sei zu beachten, dass es ihm über die Zuweisung von Privatkunden gelungen sei, die NWE zum 31.12.2004 auf 3.097 zu steigern. Die Abstufung sei seiner Meinung nach auch deshalb ermessenswidrig weil er berechtigte Zweifel habe, dass die Beklagte bei der Bestimmung der NWE alle Vermittlungen seiner Agentur gutgeschrieben habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Einfluss des von ihr freiwillig gezahlten Garantieeinkommens von 1.740,00 € ein monatliches Gesamtgarantieeinkommen von 2.571,00 € brutto für 14 Monate im Kalenderjahr an den Kläger zu zahlen;

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Einschluss des von ihr bereits gezahlten Garantieeinkommens von 1.740,00 € ein monatliches Garantieeinkommen von 2.751,00 € brutto für 14 Monate im Kalenderjahr zu zahlen, solange die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Garantieeinkommens nicht wegfällt, insbesondere nicht durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Wegfall der Vergütungszahlungspflicht aufgrund Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums oder Änderung der Vergütungszahlungspflicht durch berechtigte Änderungskündigung oder wirksame Änderungsvereinbarung;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für September 2004 € 771,00 brutto zu zahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem EZB-Basiszinssatz ab dem 01.10.2004.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, mit der Gesamt-BV rechtswirksam Kriterien für den Auf- und Abstieg auf der Karriereleiter begründet zu haben. Diese kollektive Regelung beschreibe keine Umgehung des Kündigungsschutzes. Dass der Kläger das Karrieresystem anerkannt habe, belege seine Bewerbung als Hauptagenturleiter (PV 2). Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er die Mindestanforderungen von 3.600 NWE anerkenne. Dass dem Kläger der Karriereplan vorher bekannt gewesen sei, dass der Kläger diesen Karriereplan schon früher anerkannt, also zum Inhalt seines Vertragsverhältnisses gemacht habe, belege seine Beförderung am 01.08.2000 zum Hauptorganisationsleiter (O 2). Ohne Karriereleiter sei diese Beförderung nicht möglich gewesen. Die übrigen, vom Kläger angeführten Bedenken, lägen nicht vor. Zwischen 89 % und 92 % der Außendienstmitarbeiter hätten die Karrierebedingungen PV 2 erfüllt. Lediglich 10 % hätten diese Kriterien nicht erreicht. Ein Wechsel in der Karriereleiter sei mit der Gesamt-BV festgelegt. Hierüber seien die Interessen der Außendienstmitarbeiter hinreichend und sachgerecht berücksichtigt worden. Die mit der Gesamt-BV festgelegten Kriterien wende sie gegenüber 3.000 Außendienstmitarbeitern an. Ihnen gegenüber habe sie eine hohe Akzeptanz erreicht. Entgegen seinen Bedenken habe sie bei der Ermittlung der NWE alle vermittelten Verträge berücksichtigt. Das schlechte Vermittlungsergebnis sei dem Kläger zuzurechnen. Er sei auf dem Sachgebiet der Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung nicht ausreichend aktiv geworden. Er habe nicht umfassend akquiriert. Aufgrund des festzustellenden Ergebnisses sei zu befürchten, dass er die Umsetzung dieses Aufgabengebietes nahezu verweigert habe.

Mit Urteil vom 15.04.2005 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 771,00 € brutto verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Feststellungsantrag bzgl. eines Mindestgarantieeinkommens sei unzulässig. Der Kläger übersehe, dass stattdessen ein Antrag auf zukünftige Leistung möglich gewesen sei. Entgegen den Vorstellungen der Beklagten stehe dem Kläger allerdings für den Monat September 2004 eine Vergütungsdifferenz in ausgeurteilter Höhe zu. Dieser Anspruch bestehe aufgrund seiner Beschäftigung ab 01.02.2002 als Hauptagenturleiter mit Garantiegehalt laut Ziff. 4.2 und 4.3 des Sozialplans vom 18.12.1997. Dieser Anspruch sei nicht nachträglich entfallen. Hierfür fehle eine vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Herabgruppierung. Auch stelle die Gesamt-BV keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine derartige Rückstufung dar. Der Beklagten sei es auch verwehrt, sich zur Begründung dieser Abstufung auf die Ausübung ihres Direktionsrechts zu berufen. Dem Direktionsrecht unterlägen weder die Arbeitspflicht noch die Vergütung. § 106 GewO grenze beides sehr deutlich aus. Mittels Direktionsrechts lasse sich demzufolge keine negative Veränderung in der Vergütungsgruppe erreichen. Die Gesamt-BV sei deshalb keine Rechtsgrundlage hierfür, weil sie kein Recht zur Erweiterung des Direktionsrechts der Beklagten beschreibe. Es verbleibe deshalb bei einer lediglich einseitigen Vorgabe von Leistungskriterien seitens der Beklagten. Diese sei mit einer Zielvereinbarung vergleichbar. Eine derartige Zielvereinbarung sei nicht dazu geeignet, das Direktionsrecht zu erweitern. Zudem sei die Wahrung des Mitbestimmungsrechts zweifelhaft. Sollte die Gesamt-BV der Beklagten ein Alleinentscheidungsrecht eingeräumt haben, so stelle dies einen unzulässigen Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht dar, das zugunsten des Außendienstmitarbeiters normiert sei. Deshalb sei ausschließlich der formale Weg der Auf- und Abgruppierung eröffnet. Hierfür fehle die konkrete Mitbestimmung des Betriebsrats zur Herabstufung des Klägers. Die Gesamt-BV vom 01.07.2004 wirke nicht rückwirkend auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein. Sie sei ausschließlich zukunftsorientiert. Der Beklagten sei es deshalb verwehrt, auf der Grundlage dieser weiteren Gesamt-BV einen abgeschlossenen Sachverhalt zu beurteilen.

Gegen dieses, ihm am 26.04.2005 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil, hat der Kläger am 09.05.2005 Berufung eingelegt, die nach vorausgehender Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.07.2005 am 30.06.2005 begründet worden ist. Gegen dieses, ihr am 26.04.2005 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil, hat die Beklagte am 19.05.2005 Berufung eingelegt, die nach vorausgehender Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26.07.2005 am 22.07.2005 begründet worden ist.

Der Kläger greift das angefochtene Urteil insoweit an, als sein Feststellungsbegehren als unzulässig bewertet wurde. Im Wege der Anschlussberufung begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 3.450,60 € brutto. Zur Begründung weist er darauf hin, entgegen der Rechtsauffassung im angefochtenen Urteil sei eine Klage auf zukünftige Leistung nahezu ausgeschlossen, zumal eine Zahlungsverweigerung der Beklagten erst nach erfolgter Abrechnung festgestellt werden könne. Aus diesem Grunde sei er nur in der Lage, über das Feststellungsbegehren die Möglichkeit einer rechtskräftigen Entscheidung zu erzielen. Er müsse befürchten, dass sich die Beklagte für die Zukunft einem reinen Zahlungstenor nicht beugen werde, solange ausschließlich bislang fällig gewordene Differenzen ausgeurteilt würden. Zur Anschlussberufung trägt der Kläger vor, in seinem Jahreseinkommen 2004 sei ein Fehlbetrag i. H. v. 3.450,60 € brutto eingetreten. Bei 14 Garantiegehältern stünden ihm 38.514,00 € brutto zu. Hierauf habe die Beklagte - einschließlich Altersversorgung - zwar 39.173,74 € brutto gezahlt. Da dieser Betrag das Jubiläumsgeld i. H. v. 4.781,32 € enthalte, verblieben ihm lediglich 34.392,40 €. Nach Abzug der ausgeurteilten Differenz für September 2004 verbleibe die angesprochene Restdifferenz.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils seinem nicht ausgeurteilten Feststellungsbegehren - einschließlich des Hilfsbegehrens - stattzugeben. Er beantragt zusätzlich, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Einschluss des von ihr bereits gezahlten Garantieeinkommens von 1.740,00 € ein monatliche Gesamtgarantieeinkommen von 2.751,00 € brutto für 14 Monate im Kalenderjahr zu zahlen, solange die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Garantieeinkommens nicht wegfällt durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Wegfall der Vergütungszahlungspflicht aufgrund Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, oder Nichterbringung der Arbeitsleistung des Klägers außer bei Arbeitsunfähigkeit, Änderung der Vergütungszahlungspflicht durch berechtigte Änderungskündigung oder wirksame Änderungsvereinbarung oder Änderung des Sozialplans vom 18.12.1997.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen an ihn weitere 3.450,60 € nebst 5 % Zinsen über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung und Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage des Klägers abzuweisen.

Sie bewertet das Feststellungsbegehren des Klägers weiterhin als unzulässig. Im Übrigen vertritt sie erneut die Auffassung, dass die Sozialplangarantie Ende August 2004 entfallen sei. Die hierüber festgeschriebene Aufstockungszahlung (Gesamtgarantie Entgelt) sei abhängig von der jeweils erzielten Provision. Diese sei aufgrund der erbrachten Leistung des Klägers nicht mehr garantiert. Grundlage dieser Aufstockung (Zulage) sei ausschließlich der Sozialplan, also die Gesamt-BV vom 18.12.1997 gewesen. Die hier festgelegte Besitzstandsregelung sei auf 36 Monate begrenzt gewesen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sei die Zulage nicht weiter durchsetzbar, sobald die hierfür erforderliche Leistung nicht nachgewiesen werde. Die garantierte Zulage (Tarif + Zulage = Gesamteinkommen) sei ausschließlich bezogen auf die Provisionen. Sie verwahrt sich dagegen, am 19.12.2001 eine klare Willenserklärung mit dem Inhalt abgegeben zu haben, dem Kläger dauerhaft ein Gehalt i. H. v. 2.751,00 € zu garantieren. Mit diesem Schreiben habe sie ausschließlich die Rechtslage auf der Grundlage des Sozialplans bei einem Wechsel aus der Organisation in die Verkäuferebene erläutert. Auf dieser Grundlage habe sich der Kläger bei ihr als Partnerverkäufer beworben. Daraufhin habe sie ihn entsprechend eingesetzt mit der Einstufung "z. Zt." als Hauptagenturleiter. Da der Kläger zum 01.02.2002 zu den Bedingungen ihres Schreibens den Wechsel in den Verkauf vollzogen habe, sei mit ihm das schon zuvor bekannte Gesamtpaket einschließlich des Karrieresystems vereinbart worden. Mit der Aufnahme seiner Tätigkeit im Verkauf habe der Kläger von Anfang an den Inhalt des Sozialplans mit der Möglichkeit der Auf- und Abstufung akzeptiert. Mit der erfolgten Anpassung der Karriereleiter an die gezeigten Leistungen umgehe sie nicht den Kündigungsschutz. Auch seien ihrer Meinung nach die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 BGB) gewahrt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil gehe sie weiterhin davon aus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch über die Gesamt-BV vom 01.07.2004 gestaltet werde. Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG sei nicht erkennbar. Dem maßgeblichen Tarifvertrag sei ein Karrieresystem bei der erfolgsabhängigen Vergütung nicht bekannt. Die Gesamt-BV regele die Betrachtungszeiträume, die Korrekturzeit und die Umsetzung des aufgefundenen Ergebnisses eindeutig. Die Umsetzung der Gesamt-BV erfolge für den Kläger nicht überraschend. Er seit fortlaufend über die von ihm erbrachte Leistung informiert worden. Außerdem habe er regelmäßig die maßgeblichen Zielvorgaben erfahren. Die "neue" Bewertung von NWE enthalte keinen Verstoß gegen Entlohnungsgrundsätze i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG. Sie stelle keine Vergütungsbedingungen i. S. dieser Vorschriften dar. Bei seiner Bewertung übersehe der Kläger, dass die grundlegende Provisionsregelung unberührt bleibe, da das Karrieresystem Erwartungen bzw. Vorgaben regele, stelle es lediglich ein Anforderungsprofil dar, das mitbestimmungsfrei sei. Entgegen den Bewertungen im angefochtenen Urteil bewerte die Gesamt-BV vom 01.07.2004 in der Vergangenheit liegende Sachverhalte nicht negativ.

Zur Anschlussberufung trägt die Beklagte vor, der Kläger übersehe, dass ab 2004 "nur noch" 13,3 Gehälter garantiert seien. Zudem bleibe bei seiner Berechnung unberücksichtigt ihr Recht, die im April und November zu leistenden Sonderzahlungen mit einem Unterverdienst zu verrechnen. Von einem Unterverdienst sei auszugehen, sobald das Mindest-Garantieeinkommen nicht mehr erreicht werde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte habe ihm anstelle einer Abfindung ein Angebot zur dauerhaften Gehaltssicherung unterbreitet, das er letztlich angenommen habe. Die Beendigung der Gehaltssicherung sei ausschließlich mittels Kündigung statthaft. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, das von der Beklagten angewandte Karrieresystem unterliege unbeschränkt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG. Eine hierauf fußende Herabstufung unterliege dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG.

Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der mit diesen vorgelegten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die nach der Beschwer statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten (§§ 519, 520 Abs. 3 ZPO, §§ 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5, 64 Abs. 6 ArbGG) hat Erfolg.

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Kläger hat gem. § 256 ZPO ein berechtigtes Interesse daran feststellen zu lassen, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, ihm als Hauptagenturleiter ein Garantieeinkommen i. H. v. 2.751,00 € brutto monatlich zu zahlen. Entgegen den Bewertungen im angefochtenen Urteil kann der Kläger zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer nicht darauf verwiesen werden Zahlungsklage auf zukünftige Leistungen zu erheben. Denn der Kläger ist nicht in der Lage, die zum Ende eines Monats jeweils fällige Differenzzahlung vorauszubestimmen. Als Agenturleiter hat der Kläger Anspruch auf Zahlung des Tarifgrundgehaltes i. H. v. 1.740,00 € brutto und der verdienten Provisionen. Die Höhe der Gesamtprovisionen ist erfolgsabhängig. Dies kann dazu führen, dass die Differenzzahlung zwischen 1.010,00 € und 0 € schwankt. Im übrigen zeigen die hilfsweise gestellten Anträge auf, wie komplex ein solcher Antrag auf zukünftige Leistung ist, sofern er den Anforderungen des § 259 ZPO gerecht werden soll. Zwar lässt § 259 ZPO grundsätzlich auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen zu, die von einer Gegenleistung abhängig sind. Dementsprechend werden zu den zukünftigen Leistungen auch i. S. des § 259 ZPO auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet. Da Vergütungsansprüche jedoch unter besonderen Umständen entfallen können (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 -) sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen. Dies macht den Antrag unübersichtlich. Zudem ist der Kläger zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer nicht in der Lage zu bestimmen, unter welchen einzelnen Voraussetzungen die Beklagte in der Zukunft zur Zahlung welchen Arbeitsentgelts verpflichtet ist. Das Feststellungsbegehren entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger zusätzlich Zahlungsklage erhoben hat und im Rahmen dieses Klageantrags inzidenter geprüft wird, ob die Abstufung zum Agenturleiter, verbunden mit der Reduzierung des Garantieeinkommens auf das Tarifgehalt seitens der Beklagten zu Recht erfolgt ist oder nicht. Die hierüber zu treffenden Feststellungen entfalten jedoch nicht die vom Kläger erhofften Wirkungen für die Zukunft. Gem. § 322 ZPO wächst bei Zahlungsklagen nur der Tenor in Rechtskraft. Eingebunden sind nicht die Entscheidungsgründe, auch wenn hierüber der Streitgegenstand abgegrenzt wird (Zöller, Vollkommer, ZPO, Rdnr. 31 vor § 322; BAG, Urteil vom 21.07.2005 - 6 AZR 592/04 - EzA Schnelldienst 1/06 Seiten 13 und 14). Deshalb ist hierüber nicht gewährleistet, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nach einer für den Kläger günstigen Entscheidung in der Zukunft uneingeschränkt nachkommt. Demzufolge schafft nur eine darüber hinausgehende Feststellung, dass dem Kläger ein Garantieeinkommen als Hauptagenturleiter zusteht, zwischen den Parteien eindeutige Klarheit. Zu denken wäre allenfalls an die Empfehlung, das Feststellungsbegehren auf die Rechtswidrigkeit der Herabgruppierung zum Agenturleiter zu beschränken. Diesen Empfehlungen musste die erkennende Berufungskammer nicht weiter nachgehen (§ 139 ZPO), zumal die Klage unbegründet ist.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine unbefristete Zahlung eines Garantieeinkommens i. H. v. 2.751,00 € brutto monatlich.

1. Ein solcher Anspruch ist nicht aus § 611 BGB i. V. m. dem geschlossenen Arbeitsvertrag herzuleiten. Ein derartiges Vertragsangebot lag der Zusammenarbeit der Parteien im Außendienst der Beklagten nicht zugrunde. Das Ernennungsschreiben der Beklagten vom 01.02.2002 weist ein derartiges Garantieeinkommen nicht aus. Hierin erwähnt die Beklagte aus Anlass der Bewerbung des Klägers auf die Tätigkeit als Partnerverkäufer mit dem Titel "Hauptagenturleiter" als Entgeltgefüge neben dem Mindesteinkommen nach den jeweiligen Bestimmungen des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe i. H. v. z. Zt. mtl. 1.685,00 € brutto, Sozialzulagen und Sonderzuwendungen sowie erfolgsabhängige Bezüge (z. B. Provisionen, Boni etc.) aus. Zugleich hält sie als Einstufung für die Tätigkeit als angestellter Außendienstmitarbeiter fest, dass der Kläger z. Zt. in die Position eines Hauptagenturleiters eingestuft werde. Dieses Vertragsangebot hat der Kläger durch die Ausübung seiner Tätigkeit im Außendienst konkludent angenommen.

Dass der Kläger bis August 2004 kein nach obigen Kriterien aufgeschlüsseltes Gehalt sondern ein Festgehalt in der Form eines Garantiegehaltes, bestehend aus der tariflichen Grundvergütung und einer pauschalierten Provision, erhalten hat, beruht nicht auf einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede der Parteien bzw. Zusage der Beklagten. Grundlage dieser Pauschalierung ist der Sozialplan vom 18.12.1997. In dem Schreiben der Beklagten vom 19.12.2001 ist deshalb keine eigenständige, vom Sozialplan losgelöste Zusage der Beklagten enthalten. Über dieses Schreiben wird lediglich die Umsetzung des Sozialplans als sog. 1. Folgeentscheidung sichtbar. Nichts anderes war seitens der Beklagten gewollt. Anders konnte der Kläger den Inhalt dieses Schreibens vom 19.12.2001 auch nicht bewerten. Hierin liegt die abweichende Beurteilung der erkennenden Berufungskammer gegenüber dem angefochtenen Urteil, das in diesem Schreiben ein eindeutiges Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrages für den Wechsel in die Verkäuferebene erkennt.

Die Beklagte hat demzufolge mit diesem Schreiben lediglich eine Feststellung getroffen für den Fall, dass der Kläger entsprechend seiner Bewerbung in den Verkaufsbereich wechselt. Hierfür wurde dem Kläger auf der Grundlage des Sozialplans ein Gehalt garantiert. Immerhin war der Kläger seit dem 01.08.2000 auf der Grundlage des ihm bekannten Karrieresystems zum Hauptorganisationsleiter aufgestiegen. Bei einem angedachten Wechsel des Aufgabengebietes sollte ihm zunächst diejenige Ebene in der Karriereleiter "zugesichert" werden, die er in der Organisation inzwischen inne hatte. Diese Zusicherung war begrenzt auf denjenigen Zeitraum, während dessen der Kläger die Einstufung als Hauptagenturleiter berechtigt beanspruchen konnte. Dass dies von den jeweiligen persönlichen Ergebnissen abhing, war ihm über die Verlautbarungen der Beklagten zum Karrieresystem bewusst. Durch die Verweisung auf die internen Richtlinien war dies auch Inhalt der Vertragsbedingungen (zur Ausgestaltung: Bl. 166 der Akten). Diese Einschränkung beruhte deshalb auf dem seitens der Beklagten im März 1998 beschriebenen und durch die als Protokollnotiz bewertete ergänzende Gesamt-BV vom 28.07.1998 für alle Mitarbeiter des Außendienstes verbindlich erklärten Karrieresystem, das zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist.

2. Diese Garantiezeit hat im August 2004 geendet. Der Kläger hat in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die im Karrieresystem niedergelegten Produktionsanforderungen unterschritten. Dies führt "automatisch" zur Rückstufung in die im Karrieresystem beschriebene niedrigere Ebene. Dies haben die Parteien so vereinbart. Darin erkennt die erkennende Berufungskammer nicht eine Erweiterung des Direktionsrechts der Beklagten, das gem. § 106 GewO für sie als Arbeitgeberin begrenzt ist auf die Bestimmung des Inhalts, des Orts und der Zeit der Arbeitsleistung. Die Beklagte wird durch dieses, auch vom Kläger über die Ersteinstufung vom 01.01.1999 bestätigtes Karrieresystem nicht etwa dazu berechtigt, eine neue Vergütungsgruppe festzulegen. Vergütungsgruppen sind im Karrieresystem nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Kläger selbst durch die über zwei Jahre erzielte Gesamtleistung gezeigt, dass er nicht mehr der mittleren Stufe des Karrieresystems gerecht wird. Zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer beschreibt das Karrieresystem eine leistungsbezogene Vergütungsregelung. Bei Erreichen einer von Anfang an festgelegten Mindestzahl an NWE ist dem Partnerverkäufer neben dem tariflichen Festgehalt ein fester Provisionsbetrag zugesichert. D. h. neben dem Tarifgehalt hat der Kläger Anspruch auf eine zusätzliche leistungsabhängige Vergütung. Diese wird ab einer bestimmten Leistungsgröße pauschaliert. Unterschreitet der Partnerverkäufer diese Leistungsgröße während des auf zwei Jahre festgelegten Zeitraumes (Bl. 166 der Akten) so fällt er aus dieser Pauschalierung, also der garantierten Provisionszahlung heraus. Die Umsetzung dieses Leistungsspektrums kann zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer nicht mit der Versetzung in eine niedrige Vergütungsgruppe gleichgesetzt werden, die unter Berücksichtigung von § 2 KSchG nur eingeschränkt zulässig wäre. Die erkennende Berufungskammer bewertet deshalb das Urteil des BAG vom 23.09.2004 (6 AZR 442/03) zur Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag als nicht einschlägig. Aus den gleichen Gründen schränkt die weitere Entscheidung des BAG vom 30.08.1995 (1 AZR 49/90, AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht) die Befugnisse der Beklagten innerhalb des Karrieresystems nicht ein. Die Beklagte berühmt sich nicht des Rechts, den Kläger kraft Direktionsrechts in eine niedrigere Vergütungsgruppe zu versetzen. Das Karrieresystem hat keine Vergütungsgruppen geschaffen. Die Einstufung als Agentur-/Hauptagentur- oder Generalagenturleiter hängt nicht von der jeweiligen Art der Tätigkeit des Partnerverkäufers ab. Der Wechsel im Karrieresystem erfordert nicht die Übertragung höherwertiger oder niedriger bewerteter Aufgaben. In allen drei Stufen wird vom Partnerverkäufer erwartet, dass Versicherungen verkauft werden. Die Verleihung des entsprechenden "Titels" ist ausschließlich von der erbrachten Leistung, also davon abhängig, dass von der Beklagten vorgegebene NWE zu bestimmten Prüfterminen erreicht werden.

3. Die Beklagte hat das Karrieresystem zum 01.01.1999 rechtswirksam eingeführt. Sie hat hierbei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG gewahrt. Mit der von den Betriebspartnern unterzeichneten Protokollnotiz vom 28.07.1998 zur Gesamt-BV vom 18.12.1997 über die Vergütung hauptberuflicher Außendienstmitarbeiter der Stammorganisation der Beklagten ab 01.01.1999, hat der Gesamtbetriebsrat die gemäß obiger Bestimmung erforderliche Zustimmung zum Karrieresystem erteilt. Da dieser Protokollnotiz die notwenigen Anlagen beigefügt sind wird sie den an eine Betriebsvereinbarung zu stellenden Anforderungen gerecht. Diese Betriebsvereinbarung ist gem. § 77 Abs. 4 BetrVG Inhalt des zum Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. Das Karrieresystem ist demzufolge für ihn verbindlich. Dieses Karrieresystem verstößt nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Denn es greift nicht in den Gehaltstarifvertrag ein und regelt auch keinen Gegenstand, der tarifvertraglich erfasst ist.

Zu Lasten des Klägers wurde der zweijährige Überprüfungszeitraum verbindlich festgelegt. Hierüber verhält sich schließlich die weitere Gesamt-BV vom 01.07.2004. Mit dieser weiteren Gesamt-BV wird die Protokollnotiz vom 28.07.1998 ergänzt. Hierüber wird zugleich die weitere Ausgestaltung der Gesamt-BV vom 28.07.1998 durch die Beklagte (vgl. z.B. Bl. 166 der Akten) genehmigt.

4. Die im August 2004 getroffene Entscheidung der Beklagten ist nicht aus den Gründen des § 99 Abs. 1 BetrVG rechtsunwirksam. Obwohl die Beklagte den örtlichen Betriebsrat zur Ersteinstufung innerhalb des zum 01.01.1999 neu eingeführten Karrieresystems im August 1998 beteiligt hat und darüber gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG angedacht hat, war eine erneute Beteiligung des Betriebsrats vor der "Herabstufung" zum Agenturleiter (PV 1) zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer nicht geboten. Denn die Beklagte hat den Kläger weder versetzt noch einer niedrigeren Vergütungsgruppe zugeordnet. Der Kläger hat diese Bewertung ausschließlich über seine Leistung vorbestimmt. Ein Mitbestimmungsrecht i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG besteht deshalb zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer nicht.

5. Nachdem feststand, dass der Kläger in zwei aufeinander folgenden Jahren die Produktionsanforderungen unterschritten hat, war die Beklagte auf der Grundlage des zum Vertragsinhalt gewordenen Karrieresystem (vgl. u.a. Bl. 166 der Akten) dazu berechtigt, den Kläger zum 01.08.2004 bzw. 01.09.2004 als Agenturleiter (PV 1) "einzustufen". Zu Unrecht beanstandet der Kläger die von der Beklagten vorgegebenen Erfolgskriterien. Diese dürften den Grundsätzen der Billigkeit und Gerechtigkeit (§§ 315, 316 BGB) gerecht werden. Immerhin werden dieses Vorgaben vom Gesamtbetriebsrat in der Gesamt-BV vom 01.07.2004 bekräftigt.

B.

Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 519, 520 Abs. 3 ZPO, §§ 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5, 64 Abs. 2 und 6 ArbGG) hat keinen Erfolg. Die Feststellungsklage ist zwar gem. § 256 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, zumal die Beklagte die "Rückstufung" aufgrund seiner unzureichenden Leistungen zurecht vollzogen hat.

Die gem. § 524 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG statthafte Anschlussberufung des Klägers hat ebenso wenig Erfolg. Der weitergehende Anspruch ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht gem. § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag, den Gesamtbetriebsvereinbarungen und den internen Richtlinien der Beklagten verpflichtet, dem Kläger über August 2004 hinausgehend ein Garantiegehalt als Hauptagenturleiter zu zahlen.

C.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen waren Berufung und Anschlussberufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil abzuweisen und die Klage des Klägers insgesamt kostenpflichtig abzuweisen (§ 91 ZPO). Die erkennende Berufungskammer sah keine Notwendigkeit, die Revision aus den Gründen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Der Entscheidung der 2. Kammer des LAG vom 26.06.2002 - 2 Sa 108/02 - lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Ende der Entscheidung

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