Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 8 Sa 113/09
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2
Die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung ist als grob fehlerhaft i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG anzusehen, wenn der Kreis der in die Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer irrtümlich zu eng gezogen wird, weil die bei den Personalunterlagen befindliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages eine nicht vereinbarte, nachträglich einseitig eingefügte Beschränkung der vertraglichen Aufgabenstellung enthält und der Arbeitgeber diese gutgläubig seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Maßgeblich ist die objektive Rechtslage.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.12.2008 - 4 Ca 656/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung, welche die Beklagte auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochen und mit einem - vom Kläger nicht angenommenen - Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages verbunden hat. Wesentliche Streitpunkte sind zum einen die Einhaltung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG, nachdem der Kläger in der Klageschrift zunächst einen Änderungsschutzantrag formuliert hat. Zum anderen beanstandet der Kläger die getroffene Sozialauswahl mit der Begründung, die im vorgelegten Arbeitsvertrag enthaltene Beschränkung seiner Aufgabenstellung auf eine bestimmte Abteilung sei einseitig erst nach Vertragsschluss in die Vertragsurkunde eingefügt worden und danach unmaßgeblich.

Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages, von welchem die Parteien Ablichtungen mit teils abweichendem Inhalt vorgelegt haben (Bl. 84 f., 135, 165), seit dem 27.11.1989 bei der Beklagten, welche mit Betrieben in W1 und H4/W2. die Herstellung von Folienverpackungen betreibt, als Druckhelfer beschäftigt. Unter dem 11.12.2007 vereinbarte die Beklagte mit dem im Beschäftigungsbetrieb W1 gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste (Bl. 73 ff.). Hierin ist der Kläger als zu entlassender Arbeitnehmer, und zwar als der Abteilung Klischee-Montage zugeordneter Druckhelfer aufgeführt. Auf dieser Grundlage sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2008 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2008 aus und bot ihm zugleich eine geänderte Tätigkeit im Betrieb H4 an. Bei Durchführung der Sozialauswahl unter den Druckhelfern ordnete die Beklagte - der ihr vorliegenden Vertragskopie entsprechend - den Kläger als "Druckhelfer/Klischee-Montage" ein und sah auf dieser Grundlage wegen der Entlassung sämtlicher in der Klischee-Montage eingesetzten Druckhelfer von einer Einbeziehung anderer Druckhelfer in die Sozialauswahl ab.

Hierin sieht der Kläger, welcher im Übrigen die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats sowie das Vorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen bestreitet, einen entscheidenden Mangel der Kündigung. Er behauptet, er sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahre 1989 allgemein als Druckhelfer eingestellt und in den Folgejahren in verschiedenen Bereichen eingesetzt worden. Erst vor etwa zehn Jahren sei er aus gesundheitlichen Gründen in die Klischee-Montage versetzt worden. Ersichtlich handele es sich bei der Anfügung des Wortes "Klischee-Montage" in der arbeitgeberseitig vorgelegten Vertragskopie um eine nachträgliche Ergänzung. Die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Kläger als unzumutbar bezeichnet. Nachdem er seinen Klageantrag zunächst im Sinne eines Änderungsschutzantrages formuliert hat, hat er nachfolgend einen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG und zugleich vorsorglich einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt.

Durch Urteil vom 05.12.2008 (Bl. 172 - 190 d.A.), auf welches wegen des weiteren Kündigungssachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die ausgesprochene Kündigung sei sozialwidrig. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger mit seiner am 14.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die dreiwöchige Klagefrist gewahrt. Zwar habe der Kläger zunächst allein eine Änderungsschutzklage gemäß § 4 Satz 2 KSchG erhoben und erst mit Schriftsatz vom 22.07.2008 die Kündigung als Beendigungskündigung mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG angegriffen. In entsprechender Anwendung des § 6 KSchG sei es dem Kläger jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, die Unwirksamkeit der Änderungskündigung als Beendigungskündigung geltend zu machen. In der Sache ergebe sich aus der Vorschrift des § 1 Abs. 5 KSchG zwar die vom Kläger nicht widerlegte Vermutung, dass die ausgesprochene Kündigung durch betriebsbedingte Gründe veranlasst sei. Jedoch müsse die getroffene Sozialauswahl als grob fehlerhaft angesehen werden, da die Beklagte zu Unrecht ihre Auswahlentscheidung auf die Beschäftigten im Bereich Druckhelfer/Klischee-Montage beschränkt und Angaben zu den sozialen Verhältnissen der übrigen Druckhelfer nicht gemacht habe. Allein der Umstand, dass sich auf dem Vertragsexemplar der Beklagten der Zusatz "Klischee-Montage" befinde, belege nicht, dass dieser Zusatz bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden gewesen sei. Soweit die Beklagte sich hierzu mit Nichtwissen erkläre, müsse dies als prozessual unbeachtlich angesehen werden, da die Beklagte eine entsprechende Erkundigung versäumt habe. Die Beschränkung der Sozialauswahl auf eine Unterabteilung bzw. einen kleinen Arbeitsbereich ohne entsprechende vertragliche Grundlage führe zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl, ohne dass es darauf ankomme, ob die Beklagte möglicherweise ohne eigenes Verschulden von unrichtigen Auswahlerwägungen ausgegangen sei.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter und beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn - 4 Ca 656/08 - vom 05.12.2008 wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die widerstreitenden Behauptungen der Parteien zum Inhalt des Arbeitsvertrages durch uneidliche Vernehmung des Zeugen P3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.05.2009 (Bl. 246 ff. d.A.) Bezug genommen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I

In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat auch die Berufungskammer von einer grob fehlerhaften Sozialauswahl auszugehen.

1. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten hat der Kläger die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG nicht versäumt. Bereits die zutreffende Auslegung des Klagebegehrens führt nämlich zu dem Ergebnis, dass der Kläger - trotz abweichend formulierten Klageantrages - von Anfang an die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht hat.

a) Seinem Wortlaut nach ist der Klageantrag zu Ziffer 1) allerdings auf die Feststellung gerichtet, "dass die Änderung der Arbeitsbedingungen ... sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam ist". Der Antrag zu 1) ist damit im Sinne eines Änderungsschutzantrages formuliert. Der weitere Klageantrag zu 2) betrifft mögliche weitere Beendigungstatbestände, nicht hingegen wird hiervon auch die konkret mit dem Antrag zu 1) angegriffene Änderungskündigung vom 25.02.2008 erfasst.

b) Für die Auslegung des Klagebegehrens kommt es indessen, wie allgemein anerkannt ist, nicht allein auf den Antragswortlaut, sondern zugleich auf die Antragsbegründung an (BAG, 13.12.2007, 2 AZR 818/06, DB 2009, 1248). Wie die - im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils zutreffend zitierte - Klagebegründung ausweist, hat der Kläger von Beginn des Verfahrens an nicht allein zum Ausdruck gebracht, er halte das mit der Kündigung unterbreitete Angebot einer Tätigkeit in der Betriebsstätte H4 für unzumutbar - dies würde möglicherweise eine vorsorgliche Annahme des Änderungsangebots trotz beanstandeter Unzumutbarkeit nicht ausschließen. Vielmehr heißt es weiter, der Kläger sei aus den genannten Gründen "nicht in der Lage, von dem Wahlrecht Gebrauch zu machen, die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch das Arbeitsgericht anzunehmen (vgl. § 2 KSchG)." Materiell-rechtlich kann diese Formulierung dem Zusammenhang nach nicht anders als eine endgültige Ablehnung des unterbreiteten Vertragsangebots im Sinne des § 146 BGB verstanden werden. Demgegenüber bietet die genannte Formulierung für ein Verständnis in dem Sinne, der Kläger wolle sich möglicherweise doch noch eine abweichende Ausübung des Wahlrechts vorbehalten, zunächst einmal - ohne gleichzeitige Vorbehaltserklärung - seinen Angriff auf die Änderung der Arbeitsbedingungen beschränken und ggfls seine abschließende Entscheidung über das Klageziel bis zum Ablauf der in § 2 KSchG genannten Frist offenhalten, keinerlei vernünftige Anhaltspunkte. Aus diesen - der Klageschrift selbst zu entnehmenden - Umständen ergibt sich aber ohne weiteres ein für jeden verständigen Leser offensichtlicher Widerspruch zwischen Klageantrag, Klagebegründung und erstrebter gerichtlicher Entscheidung. Auch ohne Rückgriff auf die Vorschrift des § 6 KSchG ergibt damit schon die korrigierende Auslegung des in der Klageschrift enthaltenen Antrages, dass der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 KSchG geltend macht.

2. In der Sache folgt die Kammer zunächst den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils zum Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, dem Fehlen eines freien Arbeitsplatzes und zur Verhältnismäßigkeit des unterbreiteten Änderungsangebots.

Auch in der Frage der Sozialauswahl tritt die Kammer auf der Grundlage der im zweiten Rechtszuge erforderlich gewordenen Beweisaufnahme dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils bei. Danach ist die durchgeführte Sozialauswahl als "grob fehlerhaft" im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG anzusehen, weil sie zu Unrecht auf den Kreis der Druckhelfer beschränkt worden ist, welche in der Klischee-Montage eingesetzt waren.

a) Die Entscheidung der Beklagten, die Sozialauswahl in Bezug auf die Person des Klägers auf den Kreis derjenigen Druckhelfer zu beschränken, welche nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages ausschließlich der Klischee-Montage zugeordnet sind, stützt sich auf die bei der Personalakte befindliche Vertragsausfertigung, welche einen entsprechenden einschränkenden Zusatz aufweist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass der entsprechende Zusatz bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht vorhanden war, sondern nachträglich hinzugefügt worden ist.

Der als Zeuge vernommene vormalige technische Betriebsleiter P3, an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit die Kammer keinerlei Zweifel hat, hat ausdrücklich bestätigt, dass der entsprechende Zusatz nicht von ihm verfasst worden ist. Hierauf gründet sich seine Einschätzung, dass das Wort "Klischee-Montage" im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht vorhanden war. Auch wenn - wie der Zeuge ausdrücklich eingeräumt hat - ihm eine konkrete Erinnerung an den Akt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages fehlt, handelt es sich bei der Schlussfolgerung des Zeugen, er schließe aus, dass die Ergänzung schon bei Vertragsschluss vorhanden gewesen sei, nicht um eine bloß subjektive und für die Beweiswürdigung belanglose persönliche Einschätzung des Zeugen. Vielmehr hält auch die Kammer es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für vollkommen unrealistisch und damit ausgeschlossen, dass es zu einer einvernehmlichen Einfügung des Wortes "Klischee-Montage" mit Billigung des Zeugen gekommen sein könnte.

Die vom Beklagtenvertreter angestellte Überlegung, der möglicherweise am Einstellungsgespräch beteiligte Abteilungsleiter habe vor Vertragsunterzeichnung durch den Kläger - im Beisein und mit Einverständnis des ihm vorgesetzten Zeugen - eine entsprechende einschränkende Aufgabenstellung eingefügt, erscheint als vollkommen fernliegend. Nachdem der mit der Einstellung des Klägers persönlich befasste technische Betriebsleiter mit sorgfältiger Schrift das Vertragsoriginal ausgefüllt hat, ist keinerlei Grund ersichtlich, warum er anschließend den Abteilungsleiter als Schreibgehilfen eingesetzt und diesem die Anweisung einer vertragsändernden Einfügung erteilen haben soll. Berücksichtigt man des Weiteren die Tatsache, dass seinerzeit die Arbeitnehmer nicht für eine bestimmte Tätigkeit, sondern für bestimmte Bereiche - so z.B. für den Bereich Druck - eingestellt wurden, ferner der Kläger tatsächlich auch u.a. im Kaschierbereich eingesetzt war, so hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage und damit auch an der Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers, er sei nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages nicht ausschließlich für die Klischee-Montage eingestellt und beschäftigt worden.

b) Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Beklagte den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer für die durchzuführende Sozialauswahl unzutreffend bestimmt hat. Dies schließt zwar im Prinzip nicht aus, dass die fehlerhaften Auswahlüberlegungen - gleichsam zufällig - doch zu einer rechtlich nicht zu beanstandenden Sozialauswahl geführt haben. Hierzu bietet der Sachvortrag der Beklagten indessen keine Anhaltspunkte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger eine Betriebszugehörigkeit seit dem Jahre 1989 aufweist und aufgrund seines Lebensalters - im Kündigungszeitpunkt 48 Jahre - und seiner sozialen Verhältnisse sowie der anerkannten Schwerbehinderung einen gesteigerten sozialen Schutz beanspruchen kann, könnte von einer Unerheblichkeit des festgestellten Auswahlfehlers nur ausgegangen werden, wenn sich unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse sämtlicher mit dem Kläger vergleichbaren Druckhelfer die Feststellung treffen ließe, die getroffene Auswahlentscheidung halte sich im Rahmen des nach § 1 Abs. 5 KSchG erweiterten Spielraums der Betriebsparteien. Insoweit fehlt es indessen, wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, an einem entsprechenden Beklagtenvortrag.

c) Soweit demgegenüber die Beklagte den Standpunkt einnimmt, eine "grobe Fehlerhaftigkeit" der Sozialauswahl könne schon deswegen nicht angenommen werden, weil die Betriebsparteien ihre Auswahlentscheidung keineswegs willkürlich, sondern in vertretbarer Weise auf der Grundlage der vorhandenen Personalunterlagen getroffen haben, kann dem nicht gefolgt werden. Der Maßstab der "groben Fehlerhaftigkeit" ist objektiv zu bestimmen und lässt für einen "Gutglaubensschutz" keinen Raum. Ob unter Berücksichtigung von Treu und Glauben anders gilt, wenn der Arbeitnehmer es versäumt hat, dem Arbeitgeber die für die Sozialauswahl maßgeblichen Gesichtspunkte mitzuteilen, bedarf hier keiner Entscheidung, vielmehr sind hier diejenigen Umstände, welche zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl geführt haben, zweifelsfrei der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen. Da es für die rechtliche Beurteilung der Sozialauswahl nicht auf die subjektiven Auswahlerwägungen, sondern das Auswahlergebnis ankommt, kann bei der gerichtlichen Entscheidung nicht darauf abgestellt werden, dass die handelnden Personen - wie zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird - ihre Auswahlentscheidung "nach bestem Wissen und Gewissen" getroffen haben.

II

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.

III

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück