Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 1142/05
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1
BGB § 613 a
ZPO § 60
ZPO § 61
Anforderungen an einen Betriebsübergang bei einem Lagerbetrieb. Abgrenzung zur Funktionsnachfolge.
Tenor:

führende Parallelsache

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 19.04.2005 - 1 Ca 2290/04 - teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der teilweisen Berufungsrücknahme wie folgt neu gefasst:

1. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch deren Kündigung vom 29.11.2004 nicht beendet worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 9/12, die Beklagte zu 1) 3/12. Hinsichtlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges gilt Folgendes: Der Kläger trägt die Kosten der Beklagten zu 2) und 3) allein. Von den Kosten des Klägers trägt er selbst 9/12, die Beklagte zu 1) 3/12. Die Beklagte zu 1) trägt ihre Kosten selbst.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger die durch die Beweisaufnahme veranlassten Partei- und Gerichtskosten allein. Von den weiteren Gerichtskosten trägt der Kläger 85/100, die Beklagte zu 1) 15/100. Auch die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger allein, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 15/100, im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) ihre Kosten selbst.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 55.670,-- €.

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger zum einen gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung seines Vertragsarbeitgebers (Beklagte zu 1) und nimmt weiter die Beklagte zu 2) unter dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses nebst Weiterbeschäftigung in Anspruch. Soweit der Kläger im ersten Rechtszuge gegenüber der Beklagten zu 3) als seiner vormaligen Arbeitgeberin und Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1)

Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend gemacht hat, die Beklagte zu 3) habe jedenfalls für die Zeit bis Ende 2005 eine Bestandsgarantie für Inhalt und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) übernommen, ist dieser Streitpunkt nach Beschränkung des Berufungsantrages nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Entsprechendes gilt für die erstmals im Berufungsrechtszuge erhobenen und sodann zurückgenommenen weiteren Zahlungsanträge gegen die Beklagten zu 1) und zu 2).

Wie unstreitig ist, war der Kläger zunächst seit dem Jahre 1991 bei der Beklagten zu 3), welche Kartonagen u.a. für die Lebensmittelindustrie herstellt, als LKW- und Staplerfahrer im Versand am Standort L3xxxxxx beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.06.2002 gliederte die Beklagte zu 3) ihre Versandabteilung aus und übertrug diese auf die eigens zu diesem Zweck neu gegründete Beklagte zu 1). Diese übernahm auf der Grundlage einer schriftlichen, zunächst bis zum 31.12.2004 befristeten Vereinbarung (Bl. 218 d.A.) u.a. die Zwischenlagerung der von der Beklagten zu 3) produzierten Kartonagen, und zwar im Wesentlichen in einer hierzu von der Beklagten zu 3) ihrerseits angemieteten und der Beklagten zu 1) überlassenen Lagerhalle in E2xxxxxxx. Die Arbeitsverhältnisse der vormals von der Beklagten zu 3) beschäftigten Mitarbeiter aus Lager und Versand - so auch das Arbeitsverhältnis des Klägers - wurden aufgrund entsprechender Vereinbarung von der Beklagten zu 1) gemäß § 613 a BGB übernommen. Seit dem 01.06.2002 war der Kläger dementsprechend als Staplerfahrer bei der Beklagten zu 1) gegen einen Bruttoverdienst von ca. 2.500,-- €/Monat beschäftigt, welche mit zuletzt 19 Arbeitnehmern als logistischer Dienstleister an den Standorten L3xxxxxx und E2xxxxxxx ausschließlich den Versand für die Beklagte zu 3), d.h. Zwischenlagerung, Kommissionierung und Verladung der produzierten Wellpappenprodukte, erledigte. Mit Wirkung zum 28.02.2005 beendete die Beklagte zu 3) durch Kündigung die mit der Beklagten zu 1) geschlossene Vereinbarung, worauf diese als Vertragsarbeitgeberin gegenüber ihren sämtlichen Beschäftigten eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung "wegen der vollständigen Aufgabe der Geschäftstätigkeit" zum 28.02.2005 aussprach. Weiter teilte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 31.01.2005 ihren Beschäftigten mit, ihrer Auffassung nach sei nunmehr die Beklagte zu 2) als Betriebsübernehmerin tätig, was diese zu Unrecht in Abrede stelle. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu 1) scheide jedenfalls wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeiten aus.

Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt,

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht durch deren Kündigung vom 29.11.2004 aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) seit dem 01.03.2005 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines bis zum 28.02.2005 bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 1) besteht;

3. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1) und 2), die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sein Angebot zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses als Staplerfahrer zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1) vom 15.03.2002 anzunehmen;

4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den arbeitsvertragsgemäßen Bedingungen als Staplerfahrer tatsächlich zu beschäftigen und

5. festzustellen, dass die Beklagte zu 3) ihm für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) oder zu 2) aus betrieblichen Gründen vor dem 31.12.2005 endet, dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 19.04.2005, auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den gegen die Beklagte zu 3) gerichteten, auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klageantrag als unzulässig abgewiesen und im Übrigen der Klage allein insoweit stattgegeben, als das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) erst mit Wirkung zum 30.04.2005 aufgelöst worden sei. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die von der Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung sei durch ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 KSchG bedingt, da die Beklagte zu 1) ihre betriebliche Geschäftstätigkeit als Logistik-Dienstleister für die Beklagte zu 3) ersatzlos aufgegeben habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Kündigung auch nicht wegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB ausgesprochen und unwirksam. Wie sich aus der Tatsache ergebe, dass die Beklagte zu 1) ausschließlich den Zweck verfolgt habe, in den von der Beklagten zu 3) überlassenen Lagerräumen mit Hilfe der für die Verpackung und Verladungsvorgänge erforderlichen und von der Beklagten zu 3) zur Verfügung gestellten Gerätschaften einschließlich der EDV-Ausstattung die vereinbarten Leistungen zu erbringen, handle es sich hier um einen betriebsmittelarmen Betrieb, für welchen im Wesentlichen das von der Beklagten zu 1) eingesetzte Personal kennzeichnend sei. Die Beklagte habe demgemäß ihre Dienstleistung mit der eingearbeiteten Belegschaft "an" den - nicht hingegen "mit" den - vom Auftraggeber überlassenen Betriebsmitteln erbracht, ohne dass für eine eigenwirtschaftliche Nutzung der überlassenen Betriebsmittel Raum geblieben sei. Bei der Kündigung des Dienstleistungsauftrages und der Neuerteilung des Auftrages an die Beklagte zu 2) handele es sich allein um eine sog. Funktionsnachfolge, nicht hingegen um einen Übergang einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 613 a BGB. Zugleich erweise sich damit auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unbegründet.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung, welche der Kläger zuletzt allein noch gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) mit den bereits erstinstanzlich verfolgten Anträgen richtet, wendet sich der Kläger gegen den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, in der Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 1) einerseits und der Beauftragung der Beklagten zu 2) mit der Bewirtschaftung des Lagers E2xxxxxxx andererseits liege allein eine bloße Funktionsnachfolge. Tatsächlich handele es sich bei dem von der Beklagten zu 1) geführten Kartonagenlager nämlich nicht um einen "betriebsmittelarmen" Betrieb im Sinne einer reinen Dienstleistungsaufgabe, welche "an" einem fremden Lager vollzogen werde. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) selbst und in eigener Organisationsverantwortung in den von der Beklagten zu 3) angemieteten und ihr - der Beklagten zu 1) - überlassenen Räumlichkeiten die von der Beklagten zu 3) produzierten Kartonagen eingelagert, zum Teil mit Plastikfolie ummantelt (gestretcht) und für die Auslieferung an die Endabnehmer bereitgestellt. Die eigenverantwortliche Führung des Lagers durch die Beklagte zu 1) werde durch die im zweiten Rechtszuge vorgelegten Vertragsunterlagen (Bl. 218 d.A.) anschaulich belegt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe die Beklagte zu 1) mit Hilfe ihres eigenen Lagerwirtschaftssystems die jeweiligen Lagerstandorte festgelegt und verwaltet. Die zusätzlich von der Beklagten zu 3) überlassene EDV mit dem Baan-System habe allein dazu gedient, die Abrufaufträge der Beklagten zu 3) an das von der Beklagten zu 1) geführte Lager E2xxxxxxx zu übermitteln, wo die entsprechenden Anforderungen ausgedruckt und auf dieser Grundlage die betreffenden Aufträge zusammengestellt worden seien. Auch die Erstellung der Lieferscheine sei mit Hilfe des Baan-Systems erfolgt, wohingegen die Frachtbriefe von der Beklagten zu 1) mittels ihrer EDV ausgestellt worden seien. Nach den vertraglichen Regeln habe die Bestandsverantwortung für die eingelagerte Ware bei der Beklagten zu 1) gelegen. Auch der Bereich der Packmittelverwaltung (Palettenbestand) sei von der Beklagten zu 1) eigenverantwortlich erledigt worden.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der so von der Beklagten zu 1) eigenständig geführte Lagerbetrieb im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Richtig sei zwar, dass die Beklagte zu 2) zu einem späteren Zeitpunkt das System der Lagerbewirtschaftung geändert, ein eigenes Lagerverwaltungsprogramm installiert und im Herbst 2005 in der Halle ein Hochregallager installiert habe. Im Zeitpunkt der Übernahme des Lagers - nach Abzug der Beschäftigten der Beklagten zu 1) am 27.02.2005 nahm die Beklagte zu 2) noch an diesem Tage mit eigenem Personal die Vorbereitungsarbeiten für die Lagerbewirtschaftung ab Vertragsbeginn (01.03.2005) auf - habe die Beklagte zu 2) demgegenüber die betrieblichen Verhältnisse exakt so vorgefunden und übernommen, wie sie zuvor von der Beklagten zu 1) genutzt worden seien. Über die unstreitige Übernahme von Lagerhalle und Lagerbestand hinaus habe die Beklagte zu 2) nämlich - wie der Kläger behauptet - auch die von der Beklagten zu 1) aufgebaute und durch den Datenbestand in der EDV repräsentierte Lagerordnung übernommen. Bei der unstreitig gemeinsam von der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) durchgeführten Abschlussinventur im Lager E2xxxxxxx seien nämlich nicht allein Art und Anzahl der eingelagerten Kartonagen, sondern zusätzlich auch die jeweiligen Lagerstandorte erfasst und die entsprechenden Listen und Dateien der Beklagten zu 3) zur Verfügung gestellt worden. Entgegen der Darstellung der Beklagten zu 2) müsse davon ausgegangen werden, dass die erhobenen Daten mit den Lagerstandorten sodann der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellt worden seien. Andernfalls sei nämlich die nahtlose Fortführung des Lagerbetriebs gar nicht möglich gewesen, zumal die von der Beklagten zu 2) behauptete eigene Bestandsaufnahme in so kurzer Zeit gar nicht durchführbar gewesen sei. Allein die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) nunmehr mit einem eigenen Lagerbewirtschaftungsprogramm arbeite, ändere nichts daran, dass die Beklagte zu 2) die vormals von der Beklagten zu 1) aufgebaute Lagerordnung zumindest vorübergehend weiterverwendet habe. Schon dieser Umstand genüge für die Anwendung des § 613 a BGB, auf spätere Änderungen der betrieblichen Verhältnisse komme es demgegenüber nicht an. Im Übrigen ergebe sich auch aus den von der Beklagten zu 2) vorgelegten Vertragsunterlagen (Bl. 291 d.A.), dass die Beklagte zu 2) im Wesentlichen unverändert - wie vormals die Beklagte zu 1) - einen eigenen Lagerbetrieb für die Beklagte zu 3) als Auftraggeberin führe. Dass die Beklagte zu 2) als eingeführtes Unternehmen der Logistik-Dienstleistung auch weitere Leistungen für die Beklagte zu 3) - wie den Transport der Kartonagen mit eigenem Fuhrpark mit zentraler Steuerung vom Unternehmenssitz aus - erledige, ändere nichts an der nahtlosen Fortführung des Lagers E2xxxxxxx unter Wahrung der betrieblichen Identität.

Nach Rücknahme der zunächst angekündigten weiteren Anträge beantragt der Kläger zuletzt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Minden vom 19.04.2005

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht durch deren Kündigung vom 29.11.2004 aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) seit dem 01.03.2005 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines bis zum 28.02.2005 bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 1) besteht;

3. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1) und 2) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sein Angebot zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses als Staplerfahrer zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1) vom 15.03.2002 anzunehmen;

4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den arbeitsvertragsgemäßen Bedingungen als Staplerfahrer tatsächlich zu beschäftigen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, sie habe ihre betriebliche Tätigkeit vollständig eingestellt, wobei aus ihrer Sicht der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB ergebe. Jedenfalls mit der Beklagten zu 1) bestehe danach das Arbeitsverhältnis keinesfalls fort.

Die Beklagte zu 2) verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens als zutreffend. Soweit die Beklagte zu 3) ihr - der Beklagten zu 2) - einzelne Betriebsmittel - Lagerhalle, Warenbestand und sonstige Arbeitsmittel wie Staplerfahrzeuge pp. - überlassen habe, welche zuvor von der Beklagten zu 1) genutzt wurden, könne dies für einen Betriebsübergang nicht genügen. Die genannten Gegenstände seien ihr nämlich - wie dies auch für die Beklagte zu 1) gelte - nicht zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden. Tatsächlich erbringe die Beklagte zu 2) im Lager E2xxxxxxx ausschließlich eine Dienstleistung in fremden Räumen ohne eigene Verfügungsgewalt. Die Wertschöpfung der Beklagten zu 2) erfolge allein durch die Arbeitstätigkeit ihrer Mitarbeiter, wobei die eigentliche logistische Dienstleistung der Beklagten zu 2) gar nicht in der Bewirtschaftung des Lagers bestehe. Vielmehr sei die Tätigkeit der Beklagten zu 2) gekennzeichnet durch die Erbringung einer umfassenden Logistik-Dienstleistung von H3xxxxx aus mit eigenem großen Fuhrpark, eigenen EDV-Programmen und eigenem know-how.

Abgesehen davon treffe auch die Darstellung des Klägers nicht zu, die Beklagte zu 2) habe im Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Lager E2xxxxxxx die von der Beklagten zu 1) errichtete Lagerordnung übernommen und fortgeführt. Selbst wenn der Beklagten zu 3) die bei der Inventur erhobenen Daten mit den Lagerstandorten zur Verfügung gestanden hätten, seien diese Daten jedenfalls nicht der Beklagten zu 2) überlassen worden. Dementsprechend treffe die Darstellung des Klägers nicht zu, die Beklagte zu 2) habe bei Aufnahme ihrer betrieblichen Tätigkeit auf diese Daten zurückgegriffen. Im Gegenteil habe die Beklagte zu 2) unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Lager E2xxxxxxx selbst die Lagerorte der dort verbliebenen Kartonagen "händisch" aufgenommen und in das eigene Lagerverwaltungssystem eingegeben. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand und die sich hieraus ergebenden Verzögerungen seien weitestgehend dadurch kompensiert worden, dass mit verstärktem, auch von Seiten der Beklagten zu 3) zur Verfügung gestelltem Personal gearbeitet worden sei. Die Darstellung des Klägers, das Lager E2xxxxxxx sei zumindest für einige Tage unverändert unter Nutzung der vorgefundenen Lagerordnung fortgeführt werden, sei nach alledem unzutreffend. Auch die mit der Beklagten zu 3) getroffenen Vereinbarungen machten deutlich, dass von einer Fortführung eines bestehenden Lagerbetriebes keinesfalls ausgegangen werden könne.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die widerstreitenden Behauptungen der Parteien zur Übernahme des Systems der Lagerstandorte durch uneidliche Vernehmung der Zeugen V5xx, H4xxxxxx, Ö1xxx, K2xx und B7xxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.03.2006 und vom 15.05.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat allein insoweit Erfolg, als es den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Kündigungsfeststellungsantrag betrifft. Demgegenüber ist die Berufung hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2) verfolgten Klageanträge unbegründet.

A

Nachdem der Kläger den vom Arbeitsgericht abgewiesenen, gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Feststellungsantrag nicht aufrechterhalten und die sodann im Berufungsrechtszuge erstmals erhobenen Zahlungsanträge nicht weiterverfolgt hat, ist - mit Ausnahme des Kostenausspruchs, welcher auch die Beklagte zu 3) betrifft - allein noch über die Berufungen gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) zu entscheiden.

In prozessualer Hinsicht bestehen gegen die einheitliche Durchführung des Verfahrens gegen beide Beklage - trotz des Umstandes, dass der Kläger die Beklagten zu 1) und zu 2) mit unterschiedlichen Klagezielen in Anspruch nimmt - keine durchgreifenden Bedenken. Die Voraussetzungen des § 60 ZPO über die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft sind weit auszulegen und im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit immer dann zu bejahen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist und wenn keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung droht (Zöller/Vollkommer, § 60 ZPO, Rz. 7). Jedenfalls nachdem das Verfahren im ersten Rechtszuge als einheitliches durchgeführt worden ist und die Parteien in Kenntnis der Vorschrift des § 61 ZPO jeweils eigenständigen Sachvortrag zur Begründung bzw. Abwehr der verfolgten Klageanträge geleistet haben, bedarf es keiner Verfahrenstrennung im zweiten Rechtszuge, auch wenn die Prozessordnung an sich eine Verknüpfung von subjektiver und objektiver Klagenhäufung nicht vorsieht.

B

In der Sache hat allein die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung Erfolg, die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung ist hingegen auch auf der Grundlage der im zweiten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme unbegründet.

I

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung des Klägers, mit welcher dieser sich gegen die Beendigungswirkung der von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung vom 29.11.2004 wendet, ist begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat dem Kündigungsfeststellungsbegehren allein hinsichtlich der Dauer der Kündigungsfrist entsprochen, im Übrigen hingegen das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte zu 1) habe - wegen der fehlenden Möglichkeit, ihre Geschäftstätigkeit als Dienstleister für die Beklagte zu 3) fortzuführen - die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihre diesbezügliche Geschäftstätigkeit vollständig einzustellen. Wegen des Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeiten scheide eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus.

Ob diese Würdigung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten zu 1) - welche zunächst selbst von einem Betriebsübergang auf die spätere Beklagte zu 2) ausging und ihre Beschäftigten in diesem Sinne unterrichtet hatte - als zutreffend angesehen werden kann, erscheint im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gemäß § 1 Abs. 2 Satz KSchG nicht unzweifelhaft.

Nachdem der Kläger nämlich eine Betriebsstilllegung durch die Beklagte zu 1) bestritten und auch dieser gegenüber das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne eines Kündigungshindernisses geltend gemacht hatte, war es Sache der Beklagten zu 1), hierzu eigenständigen Sachvortrag zu leisten und etwa zu begründen, inwiefern mit dem Auslaufen des Vertrages mit der Beklagten zu 3) eine Betriebsstilllegung verbunden war. Den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zu 2), welche sich mit substantiiertem Tatsachenvortrag gegen die Inanspruchnahme als Betriebsübernehmerin wandte, konnte das Arbeitsgericht für das Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 1) nur unter der Voraussetzung berücksichtigen, dass diese sich den Sachvortrag der Beklagten zu 2) zu eigen machte. Dass dies keineswegs unterstellt werden kann, zeigt bereits der Umstand, dass die Beklagte zu 1) selbst vorprozessual gegenüber ihren Beschäftigten auf einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) verwiesen hatte. Zumindest ausdrücklich ist die Beklagte zu 1) hiervon auch nicht abgerückt.

2. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Jedenfalls im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte zu 1) zwar an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten und ihren Vortrag wiederholt, sie habe ihre Tätigkeit für die Beklagte zu 3) "endgültig eingestellt". Gleichwohl liege - wie es auf Seite 3 der Berufungserwiderung heißt - aus Sicht der Beklagten zu 1) ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vor, wobei ihr allerdings ein näherer Einblick in die Verhältnisse nicht möglich sei. Im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2005 und die gerichtliche Auflage vom 21.12.2005 hat die Beklagte zu 1) ausdrücklich vorgetragen, nach Beendigung der Inventur Ende Februar 2005 seien die kompletten Bestandsdaten der Beklagten zu 1) - Angaben zum Warenbestand und zum jeweiligen Standort der Ware - an die Beklagte zu 3) übergeben worden, so dass diese die Lagerbewirtschaftung ohne Unterbrechung habe weiterführen können. Mit Schriftsatz vom 03.03.2006 (Bl. 361 ff. d. A.) hat die Beklagte zu 1) weiter vorgetragen, die Funktionalität des von der Beklagten zu 1) genutzten Lagerbewirtschaftungsprogramms unterscheide sich nicht wesentlich vom Lagerbewirtschaftungsprogramm der Beklagten zu 2). Der Behauptung des Klägers, die bei der Inventur ermittelten Bestandsdaten der Beklagten zu 1) einschließlich der Lagerorte seien über die Firma E3xxxx-C1xxxx an die Beklagte zu 2) gelangt; allein so sei die nahtlose Fortführung der Lagertätigkeit durch die Beklagte zu 2) erklärlich, ist die Beklagte zu 1) nicht entgegengetreten.

Geht man dementsprechend für das Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 1) in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Ende der Vertragsbeziehung zwischen den Beklagten zu 1) und zu 3) letztere die Lagerhalle nebst geordnetem Lagerbestand sowie Büro-Einrichtung mit EDV-Ausstattung und Lagerbewirtschaftungsprogramm zurückerhalten hat und anschließend die genannten Gegenstände in der bestehenden funktionalen Ordnung nebst Datenbestand ohne zeitliche Unterbrechung an die Beklagte zu 2) gelangt sind, so war dies für den Übergang des Lagerbetriebs ausreichend. Darauf, dass weder die Beklagte zu 3) noch die Beklagte zu 2) das vormals von der Beklagten zu 1) eingesetzte Lagerpersonal übernahmen, kommt es - wie nachfolgend zur Berufung gegenüber der Beklagten zu 2) auszuführen ist - ebenso wenig an wie auf die Frage, ob einzelne Staplerfahrzeuge oder die Umreifungsanlage in der Lagerhalle verblieben waren.

Anders wäre die Rechtslage möglicherweise zu beurteilen, wenn sich die betriebliche Aufgabenstellung der Beklagten zu 1) darauf beschränkt hätte, ein von der Beklagten zu 3) geführtes Lager zu bewirtschaften, also eine reine Dienstleistungsaufgabe "an" einem fremden Lager zu erledigen. Ob für diesen Fall eine bloße Funktionsnachfolge - im Gegensatz zum Betriebsübergang - anzunehmen wäre und mit dem Verlust des Dienstleistungsauftrages und der Auflösung der Belegschaft eine Stilllegung des Betriebes verbunden wäre, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Wie sich aus dem Inhalt der vertraglichen Beziehungen zwischen den Beklagten zu 1 und zu 3) für die Kammer unzweifelhaft ergibt, hat die Beklagte zu 1) nämlich das Lager selbst und insbesondere mit eigener Bestandsverantwortung geführt. Als Auftraggeberin hatte die Beklagte zu 3) zwar bestimmte Zielvorgaben benannt - so etwa hinsichtlich der Lageröffnungszeiten. Andererseits folgt aus dem vereinbarten Abrechnungsmodus, dass es Sache der Beklagten zu 1) war, den Lagerbetrieb so zu organisieren, dass mit der erzielten Stückvergütung eine kostendeckende bzw. ausreichend gewinnbringende Lagerbewirtschaftung erreicht wurde.

Damit ist festzuhalten, dass auf der Grundlage des nicht bestrittenen Klägervorbringens für das Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 1) von den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auszugehen ist. Die ausgesprochene Kündigung erweist sich damit als sozialwidrig, da ein Fall der Betriebsstilllegung nicht vorliegt.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich ein anderes Ergebnis auch dann nicht ergibt, wenn man annimmt, die Beklagte zu 1) habe mit ihrem Festhalten am Berufungsgegenantrag und mit ihren weiteren Rechtsausführungen zum Ausdruck bringen wollen, sie bestreite den Vortrag des Klägers auch in tatsächlicher Hinsicht als unrichtig. In der entscheidungserheblichen Frage, inwiefern die Daten mit den Lagerstandorten an die Beklagte zu 2) weitergegeben worden sind, so dass diese zu einer nahtlosen Fortsetzung des Lagerbetriebs befähigt war, hat die Beklagte zu 1) weder eigenen Beweis angetreten, noch hat die im Zuge der gemeinsamen mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme zu einem klaren Ergebnis geführt. Der vom Landesarbeitsgericht vernommene Zeuge B7xxxx hat ausgesagt, er könne sich in dieser Frage nicht erinnern, die Zeugen V5xx und H4xxxxxx haben hierzu keine Angaben machen können. Ebenso wenig wie damit der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) den Nachweis führen kann, diese habe mit der Übernahme der bestehenden Lagerordnung den Betrieb gemäß § 613 a übernommen, kann auf der Grundlage der Beweisaufnahme zugunsten der Beklagten zu 1) das Gegenteil als erwiesen erachtet werden.

II

Soweit die Berufung gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, bleibt sie ohne Erfolg. Auch auf der Grundlage der im zweiten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht die zweifelsfreie Überzeugung gewonnen werden, dass der vormals von der Beklagten zu 1) geführte Lagerbetrieb im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Dementsprechend kann weder festgestellt werden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bereits ein Arbeitsverhältnis besteht, noch ist die Beklagte zu 2) verpflichtet, ein diesbezügliches Vertragsangebot des Klägers anzunehmen und den Kläger arbeitsvertragsgemäß zu beschäftigen.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers kann ein Übergang des vormals von der Beklagten zu 1) geführten Lagerbetriebs auf die Beklagte zu 2) nicht schon daraus hergeleitet werden, dass letztere unstreitig die Lagerhalle nebst dem hierin gelagerten Warenbestand übernommen hat und möglicherweise weitere vormals von der Beklagten zu 1) verwendete Betriebsmittel wie einzelne Staplerfahrzeuge, die von der Beklagten zu 3) überlassene Umreifungsanlage sowie das Computer-Terminal mit dem Baan-System weiterverwendet. Andererseits steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht von vornherein die Tatsache entgegen, dass die Beklagte zu 2) das vormals von der Beklagten zu 1) eingesetzte Personal nicht übernommen hat. Maßgeblich für die Frage des Betriebsübergangs ist die Übernahme der "identitätsstiftenden Betriebsmittel", welche je nach der Eigenart des Betriebes aufgrund einer Zusammenschau sämtlicher Betriebsfaktoren festzustellen sind (zu den Anforderungen an die Übernahme eines Lagerbetriebs vgl. BAG Urt. vom 22.07.2004 - 8 AZR 350/03 - AP Nr. 274 zu § 613 a BGB und 8 AZR 394/03 - BB 2005,216; zur Bedeutung der Übernahme der Lagerordnung LAG Hamm Urt. vom 05.03.2003 - 8 Sa 1259/02 - n.v.).

Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte kommt es bei einem Lagerbetrieb weder auf solche Betriebsmittel an, welche vom Unternehmer ohne weiteres am Markt beschafft werden können, wie dies etwa für Staplerfahrzeuge oder die Umreifungspresse zutrifft, noch kann der Frage der Übernahme des Lagerpersonals entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da es sich hierbei ersichtlich nicht um spezielle "know-how-Träger", sondern allein um geschultes bzw. allgemein fachlich qualifiziertes Personal handelt. Dementsprechend handelt es sich bei dem hier geführten Lager weder um einen "betriebsmittelarmen" Betrieb, für welchen allein die Verwendung der menschlichen Arbeitskraft im Sinne einer reinen Dienstleistungsaufgabe von Belang ist und bei welchem es für die Frage des Betriebsübergangs auf die Übernahme der Hauptbelegschaft ankommt, noch wird der Betrieb durch die von den Mitarbeitern bedienten technischen Anlagen wie Staplerfahrzeuge, Umreifungspresse und EDV-Anlage gekennzeichnet. Für die Identität des Betriebes maßgeblich sind vielmehr - neben der zur Betriebsführung von der Beklagten zu 3) überlassenen Lagerhalle E2xxxxxxx - der hier verwaltete geordnete Lagerbestand mit der hierauf bezogenen, im Lagebewirtschaftungsprogramm repräsentierten Lagerordnung, in welcher Warenbestand und Lagerorte so erfasst sind, dass die vom Kunden veranlasste Einlieferung und Zwischenlagerung von Kartonagen sowie deren Bereitstellung zur Auslieferung an die betreffenden Abnehmer problemlos abgewickelt werden können. Eben durch die vorstehend aufgeführten Betriebsfaktoren wird die funktionale Betriebsorganisation gekennzeichnet. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 3) einziger Auftraggeber des Lagerbetriebs war und ist, mag auch diese Kundenbeziehung zu den identitätsstiftenden Betriebsmitteln zu rechnen sein, ohne dass es hierauf allerdings entscheidend ankommt. Entsprechendes gilt für das von der Beklagten zu 3) zur Verfügung gestellte Baan-System, mit dessen Hilfe die Aufträge zur Einlagerung sowie der Abruf von Auslieferungen übermittelt werden.

2. Von den so bestimmten identitätsstiftenden Betriebsmitteln hat die Beklagte zu 2) unstreitig Lagerhalle, Warenbestand, Kundenbeziehung sowie den Zugang zum Baan-System übernommen, wobei es rechtlich nicht darauf ankommt, dass kein unmittelbarer Besitzwechsel vom früheren Betriebsinhaber - der Beklagten zu 1) - auf die Beklagte zu 2) erfolgt ist. Nicht anders als beim Pächterwechsel im Gaststättengewerbe kommt vielmehr ein Betriebsübergang auch in der Weise in Betracht, dass die bisher genutzten Betriebsmittel im Zusammenhang mit der Beendigung der bestehenden Vertragsbeziehung zurückgegeben und sodann an den neuen Betreiber weitergegeben werden (allg. Ansicht, vgl. die Nachw. bei KR-Pfeiffer, 7. Aufl., § 613 a BGB Rz 85).

3. Allein mit der Übernahme der vorstehend bezeichneten Betriebsmittel war die Beklagte zu 2) indessen nicht in die Lage versetzt, den vormals von der Beklagten zu 1) geführten Betrieb unverändert unter Wahrung der Identität fortzuführen. Wie sich aus der Tatsache ergibt, dass der Lagerbetrieb durch die Übernahme eines geordneten Warenbestandes gekennzeichnet ist, welcher seinerseits die Übernahme des bestehenden Ordnungssystems voraussetzt, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, inwiefern die Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit der Übernahme von Lagerhalle und Warenbestand auch das Ordnungssystem des Lagers übernommen hat, welches durch die schriftlich und/oder in der EDV erfassten einzelnen Lagerorte repräsentiert wird. Hierzu bedarf es zwar nicht der Übernahme des konkreten Lagerbewirtschaftungssystems, also eines bestimmten EDV-Programms, welches als solches ohne weiteres austauschbar und durch ein System mit entsprechender Funktion ersetzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr der maßgebliche Datenbestand, aus welchem sich ergibt, welches Produkt mit welcher Menge an welchem Lagerort eingelagert ist. Nur mit Hilfe dieser Angaben kann der neue Betriebsinhaber den Lagerbetrieb unverändert fortführen. Fehlen ihm entsprechende Informationen, so findet er zwar in der Lagerhalle einen äußerlich geordneten Warenbestand vor, ohne dass er jedoch allein hiermit das Lagergeschäft wie der Vorgänger regulär abwickeln kann. Die vom Einlieferer erteilte Anweisung, bestimmte Artikel in bestimmter Menge zur Auslieferung an einen Abnehmer bereitzustellen, setzt - jedenfalls bei einem Lager der vorliegenden Größenordnung - voraus, dass den mit der Zusammenstellung der Kommissionen befassten Kräften die jeweiligen Lager-Standorte mitgeteilt werden. Anhand entsprechender Listen oder Auftragsscheine werden die Lager-Standorte aufgesucht und die zum Versand bestimmten Waren von hier aus zur Auslieferung bereitgestellt. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) als bisherige Betreiberin des Lagers den Warenbestand nicht völlig ungeordnet in der Lagerhalle abgestellt, sondern in eine reale Ordnung gebracht hatte, ändert nichts daran, dass eine Fortführung des Lagerbetriebes die Kenntnis von der bestehenden Lagerordnung voraussetzt, wie sie in der EDV in Form entsprechender Dateien repräsentiert war.

4. Der Kläger hat zwar behauptet, die Beklagte zu 2) habe - vermittelt über die Beklagte zu 3) als ihrer Auftraggeberin - die Daten mit den einzelnen Lagerstandorten ausgehändigt oder übermittelt erhalten, allein so sei die Beklagte zu 2) in der Lage gewesen, nahtlos den Lagerbetrieb nebst reibungsloser Abwicklung der Auslieferung an die Kundschaft fortzuführen. Die vom Landesarbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat diese Behauptung indessen nicht mit der erforderlichen Klarheit bestätigt. Verbleibende Zweifel gehen im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten zu 2) verfolgten Klageanträge zu Lasten des Klägers.

a) Wie die Vernehmung der Zeugin V5xx ergeben hat, hat die Beklagte zu 1) - bei der Abschluss-Inventur im Zusammenhang mit der Beendigung der bestehenden Vertragsbeziehung - gemeinsam mit der Beklagten zu 3) die eingelagerten Warenbestände nicht allein nach Art und Menge aufgenommen, vielmehr sind in die erstellten Inventurlisten auch die entsprechenden Lagerstandorte aufgenommen worden. Dementsprechend wäre möglicherweise die Beklagte zu 3) mit Hilfe dieser Listen und der an sie zurückgegebenen sächlichen Betriebsmittel in der Lage gewesen, den vormals von der Beklagten zu 1) geführten Lagerbetrieb unter Aufrechterhaltung der bestehenden Lagerordnung mit eigenem Personal ohne längere Unterbrechung fortzuführen.

Allein aus der Tatsache, dass die Lagerstandorte in den Inventurlisten erfasst und diese an die Beklagte zu 3) übermittelt worden sind, folgt jedoch nicht, dass die entsprechenden Listen bzw. der entsprechende Datenbestand auch der Beklagten zu 2) zugänglich gemacht worden sind, so dass eben hierdurch auch die Beklagte zu 2) eine nahtlose Fortführung des Lagerbetriebs gewährleisten konnte. Demgegenüber ist die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt die Lagerordnung verändert und im Herbst sogar ein Hochregal-Lagersystem installiert hat, rechtlich ohne Belang, maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse im Zeitpunkt des Betriebsinhaberwechsels.

Zu der Frage, ob die Inventurlisten oder -daten von Seiten der Beklagten zu 3) an die Beklagte zu 2) weitergegeben worden sind, hat die Zeugin V5xx, welche bei der Beklagten zu 1) in der Position der Betriebsleiterin beschäftigt war und gemeinsam mit Herrn H4xxxxxx von der Beklagten zu 3) die fragliche Inventur durchgeführt hat, aus eigener Anschauung keine Angaben machen können. Nach ihrer Aussage ist die Zeugin zwar subjektiv davon ausgegangen, der für die Beklagte zu 3) tätige Herr B7xxxx habe von ihr - der Zeugin - die Inventurergebnisse nebst Standortdaten auch deshalb in elektronischer Form erbeten, weil so auch eine Weitergabe (gemeint: an den nachfolgenden Betreiber des Lagers) möglich sei. Aus der weiteren Aussage der Zeugin ergibt sich jedoch ausdrücklich, dass Herr B7xxxx keine Erklärung dazu abgegeben hat, zu welchem Zweck er die Übermittlung der fraglichen Daten gewünscht hat. Für die Zeugin V5xx war es zwar "praktisch selbstverständlich", dass die Beklagte zu 2) auf den Datenbestand zurückgreifen musste, um eine unmittelbare Fortsetzung der Lagerbewirtschaftung zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Schlussfolgerung, nicht hingegen um das Ergebnis einer eigenen Wahrnehmung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Äußerung der Zeugin V5xx, nachträglich sei ihr von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) mitgeteilt worden, die Inventurlisten hätten nicht gestimmt. Wenn die Zeugin aus dieser Äußerung entnahm, bei der Beklagten zu 2) seien die Aufstellungen weiterverwendet worden, erscheint dies nicht zwingend. Die Einschätzung der Zeugin wäre vielmehr logisch nur nachzuvollziehen, wenn die Äußerung über die Fehlerhaftigkeit der Listen von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) stammten.

b) Auch der weiter vom Kläger benannte Zeuge B7xxxx hat die Behauptung des Klägers, die entsprechenden Daten seien an die Beklagte zu 2) weitergeleitet worden, nicht bestätigt, sondern ausgesagt, er könne sich hieran nicht erinnern. Für den Fall, dass entsprechende Listen von der Beklagten zu 2) erbeten worden seien, seien diese zwar ohne Zweifel auch zur Verfügung gestellt worden. An eine entsprechende Anforderung habe er jedenfalls aber keine Erinnerung.

Soweit der Kläger Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Aussage geäußert hat, ist zum einen zu beachten, dass für den Zeugen als Controller der Beklagten zu 3) zum damaligen Zeitpunkt die Frage der Richtigkeit der Inventurergebnisse im Vordergrund stand, hingegen die Frage, ob die mit der Lagerbewirtschaftung neu beauftragte Beklagte zu 2) die Bestandslisten erhielt, aus seiner Sicht in ihrer Bedeutung zurücktrat. Jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 2) handelte es sich bei den erfassten Daten ohnehin nicht um Betriebsgeheimnisse ö.ä. Unter diesen Umständen kann die Erklärung des Zeugen, er erinnere sich nicht, nicht von vornherein als unglaubwürdig angesehen werden. Zum anderen hilft dem Kläger im Hinblick auf die bestehende Beweislastverteilung der Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des von ihm benannten Zeugen nicht weiter. Zwar kann aus einer erwiesenermaßen unwahren Zeugenaussage unter besonderen Umständen auf die Richtigkeit des Gegenteils geschlossen werden, wenn jede andere plausible Erklärung ausscheidet. Hiervon abgesehen bleibt es jedoch bei dem Grundsatz, dass die unergiebige Zeugenaussage zur Beweisführung durch die beweisbelastete Partei nicht ausreicht. Allein mit Hilfe der Aussage des Zeugen B7xxxx kann der Kläger danach den ihm obliegenden Beweis nicht führen, die fraglichen Listen seien an die Beklagte zu 2) weitergegeben worden.

c) Auch die Aussage des Zeugen K2xx hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Beklagte zu 2) zwecks Wahrung der Kontinuität des Lagerbetriebs auf von der Beklagten zu 3) überlassene Listen mit den Lagerstandorten zurückgegriffen hat. Zwar hat der Zeuge die von der Beklagten zu 2) eingereichten Listen (Bl. 433 d. A.), welche sich auf die Lagertätigkeit am 27. und 28.02.2005 beziehen, nicht sicher einordnen können, insbesondere was die hierin aufgeführten Lagerstandortbezeichnungen betrifft. Andererseits muss auf der Grundlage seiner Aussage davon ausgegangen werden, dass für die Arbeit laufend ausgedruckte Listen verwendet wurden. Träfe die Darstellung des Klägers zu, die gemeinsam von den Beklagten zu 1) und zu 3) anlässlich der Abschluss-Inventur erstellten Listen bzw. Standortdaten seien der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellt und von dieser zumindest zu Beginn ihrer Lagertätigkeit verwendet worden, so läge immerhin nahe, dass die Listen nicht erst während der laufenden Arbeit - der Zeuge K2xx hat von der Spätschicht vom 28.02.2005 berichtet - laufend ausgedruckt wurden, sondern bereits vollständig vorlagen. Theoretisch ist zwar nicht auszuschließen, dass - unabhängig vom Ausdruck der Listen im Lager E2xxxxxxx - die von der Beklagten zu 3) angeblich übermittelten Standortangaben in das Lagerbewirtschaftungssystem der Beklagten zu 2) überführt worden sind und von dieser bei Aufnahme der eigenen Lagerbewirtschaftung verwendet wurden. Konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Annahme liegen jedoch nicht vor. Die von der Beklagten zu 2) zur Akte gereichten Listen sind insoweit unergiebig, aussagekräftig wären allein Unterlagen, aus welchen entnommen werden könnte, dass die von der Beklagten zu 2) verwendeten Listen hinsichtlich der Standortangaben mit den Angaben in den zuvor von der Beklagten zu 1) erstellten Inventurlisten identisch sind. Dies kann mit Hilfe der Aussage des Zeugen K2xx nicht festgestellt werden. Auch der Umstand, dass nach Aussage des Zeugen K2xx die Standortangaben in den verwendeten Listen nicht immer zutreffend waren, bedeutet nicht notwendig, dass es sich hierbei um die von der Beklagten zu 1) überlassenen Listen bzw. auf der Grundlage des überlassenen Datenbestands erstellte Listen handelte. Auch die von der Beklagten selbst aufgenommenen Standortangaben können im Einzelfall Fehler aufgewiesen haben. Warum fehlerhafte Standortangaben allein bei der Beklagten zu 1) vorgekommen sein sollten, hingegen etwa von der Beklagten zu 2) neu erhobene Standortdaten fehlerfrei gewesen sein müssen, erschließt sich der Kammer nicht, so dass auch insoweit die Aussage des Zeugen K2xx nicht weiterführt.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Kläger weder die bei der Inventur erstellten Listen vorlegen kann noch etwa aus seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) aussagekräftige Unterlagen in Besitz haben wird, welche einen Vergleich mit den von der Beklagten zu 2) vorgelegten Listen ermöglichen, ändert dies nichts daran, dass auf dem eingeschlagenen Weg der erforderliche Nachweis nicht geführt werden kann, die Beklagte zu 2) habe durch Übernahme der listenmäßig erfassten Lagerstandorte die bestehende Lagerordnung der Beklagten zu 1) fortgeführt. Den Vortrag der Beklagten zu 2), sie selbst habe den Lagerbestand vollständig neu aufgenommen, hat der Kläger mit Hilfe der aufgebotenen Zeugen nicht widerlegen können.

d) Auf die von der Beklagten zu 2) benannten Zeugen, welche gegebenenfalls nähere Angaben zur Fortführung der Lagerordnung mit Hilfe überlassener Listen oder zur Neuaufnahme des Lagerbestandes hätten machen könnten, hat sich der Kläger ausdrücklich seinerseits nicht berufen. Nach den Regeln der Prozessordnung wäre eine Vernehmung der von der Beklagten zu 2) genannten Zeugen nur zum Zwecke des Gegenbeweises zulässig.

e) Soweit der Kläger schließlich die Unrichtigkeit des Vortrages der Beklagten zu 2) mit Hilfe von Indizien zu belegen sucht und behauptet, schon aus zeitlichen Gründen habe die Beklagte zu 2) den Lagerbestand am 27. und 28.02.2005 gar nicht selbst aufnehmen können, demgemäß stelle schon die nahtlose Fortführung des Lagerbetriebes ein zwingendes Indiz dafür dar, dass die Beklagte zu 2) die Listen oder Dateien mit den Lagerstandorten der Beklagten zu 1) verwendet haben müsse, greift auch dieser Einwand nicht durch. Auch wenn man auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen Ö1xxx und K2xx davon ausgeht, dass die Beklagte zu 2) ihre vorbereitenden Tätigkeiten im Lager E2xxxxxxx am 27.02.2005 jedenfalls noch nicht vor 18.00 oder 19.00 Uhr aufgenommen hatte - allenfalls im Büro wurde offenbar schon gearbeitet -, lässt allein der Zeitablauf keine sichere Schlussfolgerung in dem vom Kläger erstrebten Sinne zu. Die Zeugin V5xx hat den zeitlichen Aufwand, welcher erforderlich war, um ohne Rückgriff auf die vorhandenen Unterlagen weiterzuarbeiten, unter Berücksichtigung des Lagerbestandes von ca. 6.500 Paletten auf ca. 9 Stunden geschätzt, wobei eine entsprechende Ausstattung zum Einscannen vorausgesetzt werde. Eine "händische" Aufnahme des Warenbestandes erfordere demgegenüber einen deutlich höheren Zeitaufwand, wobei wegen der beengten Verhältnisse im Lager die Anzahl der eingesetzten Kräfte nicht unbegrenzt gesteigert werden könne. Nach der Aussage des Zeugen H4xxxxxx war zwar vorgesehen, dass die Beklagte zu 2) die eingelagerten Waren mit Scannern in ihr Lagerbewirtschaftungssystem einlesen sollte, gleichwohl war aus seiner Sicht damit zu rechnen, dass jedenfalls für eine Übergangszeit von etwa einer Woche die Aufträge nicht bzw. nicht vollständig anhand elektronisch erstellter Unterlagen abgearbeitet werden konnten, vielmehr die betreffenden Mitarbeiter die geforderten Artikel im Lager aufsuchen mussten. Eben aus diesem Grunde sollten nach seiner Aussage zusätzlich zu den Beschäftigten der Beklagten zu 2) auch Mitarbeiter der Beklagten zu 3) eingesetzt werden, um die erwarteten Übergangsprobleme zu vermeiden, was tatsächlich auch so gehandhabt worden sei.

Aus diesen Umständen lässt sich aber allenfalls folgern, die Beklagte zu 2) habe am 27./28.02.2005 - entgegen ihrer Darstellung - die Lagerstandorte noch nicht so vollständig erfasst, dass damit eine reibungslose und eingespielte Abwicklung des Lagerbetriebes möglich war, wofür auch der vom Zeugen H4xxxxxx geschilderte Einsatz zusätzlicher Kräfte spricht. Nicht hingegen kann allein hieraus eine Bestätigung für die Behauptung des Klägers hergeleitet werden, die Beklagte zu 2) habe in Wahrheit die Standortdaten der Beklagten zu 1) weiterverwendet und in ihr eigenes Lagerbewirtschaftungssystem eingefügt. Warum dann gleichwohl von der Beklagten zu 3) überhaupt zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt wurde, um so die reibungslose Fortführung des Lagerbetriebs zu erreichen, wäre bei schlichter Übernahme der von der Beklagten zu 1) errichteten Lagerordnung kaum verständlich.

f) Aus demselben Grunde liegen auch die Voraussetzungen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht vor, mit welchem der Kläger den Nachweis führen will, eine vollständige Aufnahme des Lagerbestandes sei innerhalb des von der Beklagten zu 2) genannten Zeitraums gar nicht möglich. Abgesehen davon, dass eine so allgemein gehaltene Behauptung einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, könnte auch auf diese Weise der Nachweis nicht geführt werden, die Beklagte zu 2) habe jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit tatsächlich die von der Beklagten zu 3) überlassenen Standortdaten verwendet und so - bis zur nachträglichen Änderung der Arbeitsorganisation - den vormals von der Beklagten zu 1) geführten Betrieb unverändert fortgeführt. Die Schlussfolgerung des Klägers, schon die "reibungslose" Fortführung des Lagers belege hinreichend deutlich, dass die Beklagte zu 2) nicht nur den Warenbestand, sondern auch die in der EDV erfasste Lagerordnung der Beklagten zu 1) übernommen haben müsse, überzeugt schon deswegen nicht, weil die "Reibungslosigkeit" der Fortführung des Lagerbetriebes sich unter den vorliegenden Umständen der exakten Feststellung entzieht. Ob die Beklagte die Lagerstandorte der Beklagten zu 1) übernommen oder selbst erhoben hat, lässt sich nach alledem mit den vom Kläger genannten Hilfstatsachen nicht - auch nicht unter Einschaltung eines Sachverständigen - belegen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.

C

Bei der Kostenentscheidung war neben dem Obsiegen des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) mit dem verfolgten Kündigungsfeststellungsantrag und neben dem Unterliegen des Klägers mit dem gegenüber der Beklagten zu 2) verfolgten Anträgen auch die Rücknahme der zunächst zweitinstanzlich klageerweiternd erhobenen Anträge zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich die ausgeworfene Kostenquote.

D

Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil für den Kläger gemäß § 72 ArbGG zugelassen. Soweit die Beklagte zu 1) unterlegen ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück