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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: 8 Sa 1249/01
Rechtsgebiete: BGB, NachWG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 196
BGB § 242
BGB § 613 a
NachWG § 3
ZPO § 81
1. Verklagt der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess in Unkenntnis eines zwischenzeitlichen Betriebsinhaberwechsels zunächst den Vertragsarbeitgeber auf Zahlung von Verzugslohn und stellt er sodann - nach Erlangung entsprechender Kenntnis - die Klage auf den Betriebsübernehmer um, so kommt, sofern sich der Betriebsübernehmer erfolgreich und ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf die Verjährungseinrede beruft, eine Schadensersatzhaftung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung in Betracht. Als Rechtsnachfolger des Betriebsveräußerers muss nämlich der Betriebs-erwerber dafür einstehen, dass der Betriebsveräußerer es entgegen § 3 NachWG versäumt hat, den Arbeitnehmer über die Tatsache des Betriebsübergangs und über Namen und Anschrift des Betriebserwerbers zu unterrichten. Ist der entstandene Schaden - Verjährung der Verzugslohnforderung - durch ein Mitverschulden des Arbeitnehmers veranlasst, findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung.

2. Beruft sich der auf Verzugslohn in Anspruch genommene Betriebsübernehmer auf einen weiteren, nachfolgenden Betriebsübergang, welcher ab diesem Zeitpunkt die Passiv-legitimation entfallen lasse, und widerspricht der Arbeitnehmer diesem angeblichen Betriebsübergang mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zum verklagten Betriebsinhaber zu erhalten, so kommt es für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und die Einhaltung der von der Rechtsprechung entwickelten Dreiwochenfrist (BAG, AP Nr. 102, 103, 177 zu § 613 a BGB) darauf an, ob die mitgeteilten Tatsachen den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, den angeblichen (weiteren) Betriebsübernehmer erfolgreich auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Die bloße Mitteilung, das Geschäft werde nunmehr von einem anderen Unternehmen geführt, welches - soweit bekannt - auch die Belegschaft übernommen habe, ist hierfür nicht genügend.

3. Die Prozessvollmacht umfasst den Empfang materiell-rechtlicher Erklärungen des Gegners nur im Rahmen des Streitgegenstandes. Teilt der beklagte Arbeitgeber, welcher auf Zahlung von Verzugslohn in Anspruch genommen wird, schriftsätzlich mit, er hafte für Ansprüche allein bis zu einem bestimmten Tage, weil das Arbeitsverhältnis danach wegen Betriebsübergangs auf den neuen Inhaber übergegangen sei, so ist bei der Berechnung der Dreiwochenfrist, welche dem Arbeitnehmer zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer zur Verfügung steht, nicht auf den Zugang des Schriftsatzes bei seinem Prozessbevollmächtigten, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Arbeitnehmer selbst abzustellen.


Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 8 Sa 1249/01

Verkündet am: 11.03.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel sowie die ehrenamtlichen Richter Feldkamp und Bieletzki

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.05.2001 - 2 Ca 478/99 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger als weiteren Verzugslohn, und zwar für den Zeitraum April bis Dezember 1997 sowie für den Zeitraum November 1998 bis einschließlich August 1999 34.231,71 € (in Worten: vierunddreißigtausendzweihunderteinunddreißig 71/100) zu zahlen nebst 4% Zinsen seit dem 25.03.2000,

b) den Kläger arbeitsvertragsgemäß als Teppichverkäufer weiterzubeschäftigen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte 6/7, der Kläger 1/7. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Beklagte 4/5, der Kläger 1/5.

3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 51.364,-- € festgesetzt.

4. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte gemäß § 615 BGB auf Zahlung von Verzugslohn für den Zeitraum April 1997 bis August 1999 sowie auf arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung in Anspruch. Nachdem der Kläger im ersten Rechtszuge hinsichtlich der Ansprüche für den Zeitraum Januar bis Oktober 1998 obsiegt hat, sind Gegenstand des Berufungsverfahrens die vom Arbeitsgericht wegen Verjährung abgewiesenen Zahlungsansprüche für das Jahr 1997, ferner Zahlungsansprüche für den Zeitraum November 1998 bis August 1998 sowie der Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 114 d.A.) als Teppich-verkäufer bei der Firma M4xxx F2xxx E2xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH in der Niederlassung H1xxx beschäftigt. In einem Vorprozess vor dem Arbeitsgericht Hagen (2 Ca 6264/97 = LAG Hamm 13 Sa 23/98) hat sich der Kläger erfolgreich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Kündigungen des damaligen Vertragsarbeitgebers gewandt. Noch während des Kündigungsschutzverfahrens übernahm sodann das Unternehmen der hier beklagten M2xxxxxxx F2xxx Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in K2xxxxx im Wege des Betriebsübergangs das bislang vom Vertragsarbeitgeber geführte E3xxxxxxxxxxxxxx. Dies wurde den aktiven Beschäftigten von der Beklagten mit Schreiben vom 01.06.1997 (Bl. 56 d.A.) förmlich mitgeteilt. Der Kläger, welcher mit Rücksicht auf die ausgesprochenen Kündigungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigt wurde, erhielt selbst kein entsprechendes Informationsschreiben und richtete deshalb die vorliegende Verzugslohnklage mit Klageschrift vom 19.02.1999 zunächst gegen die Vertragsarbeitgeberin, welcher indessen die Klageschrift mit der Angabe "Empfänger unbekannt verzogen" nicht zugestellt werden konnte. Nachdem der Kläger sodann - noch im Jahre 1999 - Kenntnis vom Betriebsübergang auf die Beklagte erhielt, dies dem Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 22.09.1999 (Bl. 54 d.A.) mitteilte und - offenbar irrtümlich - eine Berichtigung des Passivrubrums auf eine Firma "M2xxxxxxx F2xxx GmbH & Co KG" erbat, stellte der Kläger auf gerichtlichen Hinweis vom 26.11.1999 (Bl. 59 d.A.) die Klage mit Schriftsatz vom 10.02.2000 auf die jetzige Beklagte um, welcher sie alsbald zugestellt wurde.

Inwiefern die Beklagte nach der unstreitigen Übernahme des Betriebes zum 12.05/01.06.1997 weiterhin Arbeitgeberin des Klägers geblieben ist und für die verfolgten Ansprüche des Klägers aufzukommen hat oder ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch einen weiteren Betriebsübergang mit Wirkung zum 01.11.1998 auf die Firma B3xx-T1xxxx GmbH übergegangen ist, ist unter den Parteien streitig; streitig ist ferner, ob der vom Kläger vorsorglich erklärte Widerspruch vom 18.08.2001 gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den angeblichen Betriebsübernehmer rechtzeitig erfolgt ist. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens, insbesondere zur ausreichenden Unterrichtung des Klägers über das Vorliegen eines Betriebsübergangs sowie zur Frage der Identität des fortgeführten Betriebs unter teilweiser Übernahme des Warensortiments wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 04.07.2000 (Bl. 89 ff. d.A.) und 04.01.2001 (Bl. 126 d.A.) nebst Anlagen sowie auf den Klägerschriftsatz vom 17.01.2001 (Bl. 152 ff. d.A.) verwiesen.

Durch Urteil vom 08.05.2001 (Bl. 172 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Verzugslohn für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.1998 verurteilt, die Klage im Übrigen jedoch wegen der Vergütungsansprüche für das Jahr 1997 und den Zeitraum November 1998 bis August 1999 sowie wegen des verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruchs abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges stehe dem Kläger gemäß § 615 BGB ein Vergütungsanspruch für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.10.1998 zu. Demgegenüber sei der Vergütungsanspruch des Klägers für das Jahr 1997 verjährt, ohne dass der Verjährungseinrede der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden könnte. Dieser Einwand scheitere nämlich schon daran, dass dem Kläger - wie sich aus seinem Schriftsatz vom 22.09.1999 ergebe - bereits mehr als drei Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist der Betriebsübergang aus dem Jahre 1997 und damit die Arbeitgeberstellung der Beklagten bekannt gewesen sei. Soweit es den Zeitraum nach dem 31.10.1998 betreffe, scheitere der verfolgte Anspruch daran, dass mit Wirkung ab dem 01.11.1998 der Betrieb aufgrund eines erneuten Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Firma B3xx-T1xxxx GmbH übergegangen sei, welche in denselben Verkaufsräumen ebenfalls ein E3xxxxxxxxxxxxxx nebst artverwandter Nebensortimente führe. Diesem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses stehe der vom Kläger mit Schreiben vom 16.08.2001 erklärte Widerspruch nicht entgegen. Der Kläger habe nämlich das ihm zustehende Widerspruchsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt. Bereits der Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2000 (Bl. 89 d.A.) stelle eine ausreichende Unterrichtung über den Betriebsübergang dar, so dass die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Ausübung des Widerspruchsrechts einzuhaltende Dreiwochenfrist nicht gewahrt sei. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten stehe dem Kläger auch der verfolgte Weiterbeschäftigungsanspruch nicht zu.

Gegen das ihm am 19.07.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 20.08.2001 eingelegte und nach Fristverlängerung bis zum 22.10.2001 an diesem Tage begründete Berufung des Klägers.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält der Kläger an seiner Auffassung fest, die Verzugslohnansprüche für das Jahr 1997 seien keinesfalls verjährt. Weder habe die Beklagte überhaupt eine Verjährungseinrede erhoben, sondern sich allein auf den Gesichtspunkt tariflichen Verfalls berufen - welcher allerdings mit Rücksicht auf die günstigere arbeitsvertragliche Regelung nicht durchgreife -, noch könne die Beklagte ohne Verstoß gegen Treu und Glauben mit der Verjährungseinrede durchdringen. Vielmehr habe die Beklagtenseite ein unwürdiges "Verwirrspiel" geführt, um die Gläubiger im Ungewissen darüber zu belassen, wer von den diversen ähnlich firmierenden Unternehmen Schuldnerin der verfolgten Ansprüche sei. Da er - der Kläger - das Rundschreiben der Beklagten an ihre Mitarbeiter vom 01.06.1997 nicht erhalten habe, habe er erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung die Passivlegitimation der Beklagten erkennen können. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen, zumal es den gegnerischen Prozessbevollmächtigten, welche bereits am vorausgehenden Kündigungsschutzverfahren beteiligt waren, unschwer möglich gewesen sei, für entsprechende Klarheit zu sorgen. Stattdessen habe die Beklagte durch die hinhaltenden Erklärungen des Herrn A1xxxxxx noch im Termin vom 23.09.1999 bewusst die Angelegenheit herausgezögert.

Zur Unrecht habe das Arbeitsgerichts des Weiteren einen Betriebsübergang zum 01.11.1998 auf die Firma B3xx-T1xxxx GmbH angenommen und hierbei unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger schon im ersten Rechtszug die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bestritten habe. Nach wie vor fehle es an konkreten Angaben der Beklagten, dass die angebliche Betriebsübernehmerin ein nach Art und Umfang verwandtes Sortiment vertrieben habe. Schließlich habe der Kläger dem angeblichen Betriebsübergang auf die Firma B3xx-T1xxxx GmbH auch rechtzeitig widersprochen. Abgesehen davon, dass der gegnerische Schriftsatz vom 04.07.2000 keine vollständige Information über die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs darstelle, komme es für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs auf die Kenntnis des Arbeitnehmers - nicht aber auf diejenige seines Prozess-bevollmächtigten - an. Nachdem der gegnerische Schriftsatz vom 04.07. am 10.07.2000 beim Klägervertreter eingegangen und von hier aus erst mit Schreiben vom 28.07.2000 an den Kläger weitergeleitet worden sei, habe der Kläger selbst Kenntnis vom Schriftsatz erst am 31.07.2000 erlangt, so dass der Widerspruch vom 18.08.2000 in jedem Falle rechtzeitig sei. Soweit die Beklagte demgegenüber den Standpunkt einnehme, unter Berücksichtigung üblicher Formulare zur Erteilung einer Prozessvollmacht sei der Klägervertreter auch zum Empfang materiellrechtlicher Erklärungen - wie der Unterrichtung über einen Betriebsübergang - befugt, verweist der Kläger darauf, dass eine schriftliche Prozessvollmacht nicht erteilt sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.05.2001 - 2 Ca 478/99 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über die erstinstanzliche, vorgenannte Entscheidung hinaus an den Kläger weitere 44.893,89 EUR nebst 4% Zinsen aus dem vorgenannten Bruttobetrag seit dem 25.03.2000 zu zahlen,

ferner,

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Teppichverkäufer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Soweit es die Verjährung der Ansprüche aus dem Jahre 1997 betreffe, werde ausdrücklich klargestellt, dass die Verjährungseinrede erhoben werde. Von einem unredlichen Verhalten der Beklagten oder gar ihrer Prozessbevollmächtigten könne keine Rede sein. Dass im Vorprozess die dort verklagte frühere Arbeitgeberin, die Firma M2xxxxxxx F2xxx E2xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG auf den zwischenzeitlichen Betriebsübergang nicht hingewiesen habe, erkläre sich ohne weiteres daraus, dass der Kläger - zu Recht - die Kündigungsschutzklage gegen diese Firma, welche die Kündigung ausgesprochen hatte, erhoben habe. Von einem arglistigen oder rechtsmissbräuchlichen Verhalten oder gar einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung könne nach alledem keine Rede sein.

Zu Recht habe das Arbeitsgericht weiter Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit nach dem 31.10.1998 mit der Begründung verneint, dass zu diesem Zeitpunkt der Betrieb auf die Firma B3xx-T1xxxx GmbH übergegangen sei. Hierzu habe die Beklagte schon im ersten Rechtszuge im Einzelnen dargetan, dass die Firma B3xx-T1xxxx GmbH ab dem 01.11.1998 in den ehemaligen Räumen des Einrichtungshauses der Beklagten ebenfalls ein E3xxxxxxxxxxxxxx betrieben habe. Diesem substantiierten Vortrag sei der Kläger nur unsubstantiiert entgegengetreten. Dies betreffe insbesondere auch den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zur teilweisen Übernahme des Sortiments, welche für den Bereich des Teppichhandels urkundlich belegt worden sei.

Soweit es die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang betreffe, komme es für die Berechnung der dreiwöchigen Erklärungsfrist nicht auf den Zugang des Beklagtenschriftsatzes vom 04.07.2000 beim Kläger, sondern bei seinem Prozessbevollmächtigten an. Die Tatsache, dass angeblich der Schriftsatz vom 04.07.2000 erst mit einer Verspätung von 18 Tagen an den Kläger weitergeleitet worden sei, werde bestritten; überdies habe sich der Kläger insoweit das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen. Unabhängig hiervon sei die Frage des Betriebsübergangs von Anfang an zwischen den Parteien bei jedem Termin erörtert worden, so dass sich der Kläger auf eine Unkenntnis vom Betriebsübergang ohnehin nicht berufen könne.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Soweit es die Vergütungsansprüche des Klägers für das Jahr 1997 betrifft, ist zwar dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils in der Verjährungsfrage zu folgen, jedoch steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ein Anteil von 50% der verjährten Klageforderung zu. Weiter kann der Kläger Arbeitsvergütung auch für den eingeklagten Zeitraum vom 01.11.1998 bis zum 31.08.1999 sowie die arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung verlangen, ohne dass der von der Beklagten eingewandte Wegfall der Arbeitgeberstellung aufgrund erneuten Betriebsübergangs durchgreift.

I

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsvergütung für das Jahr 1997 ist zwar - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - verjährt, ohne dass sich der Kläger erfolgreich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB berufen kann (1). Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes hat die Beklagte jedoch für die Folgen der mangelnden Unterrichtung des Klägers über den Betriebsübergang aus dem Jahre 1997 einzustehen, wobei sich der Kläger allerdings ein anteiliges Mitverschulden anzurechnen lassen hat (2).

1. Soweit es die Verjährung der Vergütungsansprüche und die Frage des Rechtsmissbrauchs-Einwandes betrifft, folgt die Kammer dem zutreffend begründeten arbeitsgerichtlichen Urteil.

a) Jedenfalls nachdem die Beklagte im zweiten Rechtszuge ausdrücklich die Verjährungseinrede erhoben hat, greifen die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Verjährung der Klageforderung nicht durch.

b) Auch der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers zur Frage des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB ist nicht geeignet, den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils in Frage zu stellen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Schwierigkeiten des Klägers, die Verzugslohnklage in Unkenntnis des Betriebsübergangs dem "richtigen" Arbeitgeber zuzustellen, vermieden worden wären, wenn Betriebsveräußerer (Vertragsarbeitgeber) oder die Beklagte als Betriebsübernehmerin auch den Kläger - wie die übrigen Beschäftigten - rechtzeitig über den Betriebsübergang informiert hätten, so genügt diese bloße Unterlassung nicht, um die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs anzunehmen. Als Rechtsfolge der verletzten Informationspflicht kommen vielmehr allein Schadensersatzansprüche in Betracht.

(1) Nach den in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Grundsätzen verstößt zwar der Schuldner mit der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben, wenn er zuvor auf die Geltendmachung der Einrede verzichtet oder den Gläubiger in sonstiger Weise von der rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung abgehalten hat, indem er - möglicherweise unabsichtlich - einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat, mit welchem die nunmehr erhobene Verjährungseinrede in Widerspruch steht. (Palandt/Heinrichs, Überbl. vor § 194 BGB Rz. 12 ff.; Staudinger/ Peters, § 242 BGB Rz. 19 ff.) Diese Fallgruppe scheidet vorliegend ersichtlich aus. Weder die Beklagte selbst noch die vormalige Vertragsarbeitgeberin als Betriebsveräußerer hat gegenüber dem Kläger einen konkreten Vertrauenstatbestand gesetzt. Allein die Tatsache, dass im Vorprozess gegen den damaligen Vertragsarbeitgeber wegen der von diesem ausgesprochenen Kündigung der Betriebsübergang unerwähnt geblieben oder - wie der Kläger meint - bewusst verschwiegen worden ist, bietet keine Grundlage für einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Ein bloßes Unterlassen ist zur Begründung des Rechtsmissbrauchseinwandes nicht genügend.

(2) Weiter kommt eine rechtsmissbräuchliche oder arglistige Berufung auf den Verjährungseinwand in Betracht, wenn der Schuldner in sonstiger unredlicher Weise den Gläubiger an der rechtzeitigen Klageerhebung hindert, so etwa, wenn sich der Schuldner durch häufigen Wohnsitzwechsel gezielt der rechtzeitigen Klagezu-stellung entzieht (Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rz. 11; siehe auch LG Berlin vom 08.06.1998 - 67 S 285/97 - Grundeigentum 1999, 110). Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner durch täuschende Angaben den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abhält (Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rz. 11).

Entgegen der Auffassung des Klägers kann weder in der unterlassenen Unterrichtung über den Betriebsübergang noch im Verschweigen des Betriebsübergangs durch den Betriebsveräußerer im Vorprozess, noch schließlich in dem Verhalten anderer Unternehmen, welche unter ähnlicher Firmenbezeichnung mit identischer Geschäftsführung andernorts Einrichtungshäuser betreiben, ein arglistiges Verhalten gesehen werden, welches darauf gerichtet war, dem Kläger die rechtzeitige Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen zu erschweren. Richtig ist zwar, dass wegen der ähnlichen Firmenbezeichnungen, der Sitzverlegung des Vertragsarbeitgebers und möglicherweise fehlerhafter Angaben von Handelsregisterbezeich-nungen auf dem Geschäftsbogen sich für den Kläger eine schwer durchschaubare Situation ergab, welche u.a. dazu geführt hat, dass der Kläger seine Klage zwischenzeitlich auch gegen eine Firma M2xxxxxxx F2xxx GmbH & Co. KG mit Sitz in K2xxxxx gerichtet hatte, welche ihrerseits - vertreten durch den vom Geschäftsführer bevollmächtigten Personalleiter A1xxxxxx - in dem gegen sie gerichteten Prozess keine Angaben zur Arbeitgeberstellung der Beklagten gemacht hat, obwohl ihr (bzw. ihrem Vertreter) dies zweifellos in tatsächlicher Hinsicht unschwer möglich gewesen wäre. Aus dem seinerzeit begründeten Prozessrechtsverhältnis zur Firma M2xxxxxxx F2xxx GmbH & Co. KG ergab sich jedoch weder für diese Firma noch erst recht für die Beklagte eine Verpflichtung, dem Kläger Informationen über die richtige Arbeitgeberbezeichnung zu erteilen. Der Kläger trägt auch selbst nicht vor, Herr N1xx-Z2xxx habe als personenidentischer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten wie auch der seinerzeit beklagten Komplementär-GmbH der M2xxxxxxx F2xxx GmbH & Co. KG den Personalleiter A1xxxxxx im Zusammenhang mit der Erteilung der Terminsvollmacht ausdrücklich angewiesen, bewusst hinhaltende Erklärungen gegenüber dem Kläger abzugeben, damit dieser weitere eigene Nachforschungen aufschiebe bzw. die Ordnung der ihm vorliegenden Informationen zurückstelle. Zu Recht hat das Arbeitsgericht bereits im gerichtlichen Schreiben vom 26.11.1999 (Bl. 59 d.A.) darauf hingewiesen, dass das Versprechen des Herrn A1xxxxxx namens der beklagten Firma M2xxxxxxx F2xxx GmbH & Co. KG, freiwillig zur Aufklärung der Lage beizutragen, nichts daran ändert, dass der Kläger selbst für eine entsprechende Klärung zuständig blieb. Wenn der Kläger gleichwohl erst mit Schriftsatz vom 10.02.2000 die Klage gegen die jetzige Beklagte erhoben hat, beruht dies jedenfalls nicht auf einem der Beklagten zuzurechnenden Rechtsmissbrauch.

Entsprechendes gilt auch für das Verhalten der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, welche sich für die zunächst verklagte Vertragsarbeitgeberin gemeldet hatten, dann aber bis zur Umstellung der Klage auf die jetzige Beklagte keine weiteren Erklärungen abgegeben haben, welche dem Anliegen des Klägers dienen konnten. Unabhängig vom konkreten Kenntnisstand der Prozessbevollmächtigten lässt sich weder eine (ohnehin der Beklagten nicht zurechenbare) Verletzung von Informationspflichten begründen, noch liegt in tatsächlicher Hinsicht insoweit mehr als ein bloßes Unterlassen vor, welches für sich genommen den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht begründen kann. Ein aktives Abhalten von der Rechtsverfolgung bzw. eine bewusste, arglistige Verschleierung der Arbeitgeberstellung mit dem Ziel, eine rechtzeitige Klageerhebung zu erschweren oder zu verhindern, lässt sich danach nicht feststellen.

(3) Schließlich kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs hier auch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte aus Gründen materiellen Rechts dem Kläger hinsichtlich des Arbeitgeberwechsels auskunftspflichtig war und sich wegen eines vorwerfbaren Verstoßes gegen diese Verpflichtung widersprüchlich verhält, wenn sie Vorteile aus einem eigenen Fehlverhalten ziehen will. Auch wenn - wie im Folgenden auszuführen ist - von einer entsprechenden Nebenpflicht von Betriebsveräußerer und -erwerber zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsinhaberwechsel auszugehen ist, kann von einer eigenen, für den Rechtsmissbrauchseinwand relevanten Pflichtverletzung der Beklagten nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs (Mai/Juni 1997) war der Kläger mit Rücksicht auf die vom Betriebsveräußerer ausgesprochene Kündigung nicht im Betrieb tätig, so dass sich der Einwand der Beklagten nicht widerlegen lässt, ihr sei der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger seinerzeit unbekannt geblieben. Allein der Umstand, dass die Beklagte bei sorgfältiger Durchsicht der Personalunterlagen entsprechende Erkenntnisse hätte gewinnen können und - wie im Folgenden auszuführen ist - ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für Fehlleistungen des Betriebsveräußerers einzustehen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass der gegen die Beklagte gerichtete Vorwurf unsorgfältigen Handelns nicht zur Grundlage dafür genommen werden kann, in der Erhebung der Verjährungseinrede ein widersprüchliches Verhalten zu sehen und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen, welcher zum Ausschluss der Verjährungsfolgen führt.

2. Von der rechtsmissbräuchlichen Erhebung der Verjährungseinrede zu unterscheiden ist die Haftung für die Verletzung vertraglicher Aufklärungs-pflichten, wie sie ursprünglich im Bereich der Anwaltshaftung entwickelt worden, rechtsdogmatisch jedoch nicht auf diese Fallgestaltung beschränkt ist. In der Kommentarliteratur wird diese sog. Sekundärhaftung (Haftung des Rechtsanwalts auf Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises auf gegen ihn gerichtete Regressansprüche und deren Verjährung) häufig im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsmissbrauchs erörtert (vgl. Staudinger/Peters, a.a.O. Rz. 25 ff.) bzw. werden die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen nicht streng voneinander getrennt (so wohl Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rz. 16). Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Anforderungen der genannten Rechtsinstitute, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein bloßes Unterlassen regelmäßig den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht begründen kann, ist jedoch eine klare dogmatische Trennung geboten. Weiter ist zu beachten, dass eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung nicht allein im Hinblick auf berufsspezifische Aufklärungspflichten in Betracht kommt, welche die Belehrung über Schadensersatz- oder sonstige Rechtsansprüche und deren Verjährung umfassen und so an die Stelle des verjährten primären ein sekundärer Schadensersatzanspruch tritt. Kennzeichnend für die Beschränkung bzw. Korrektur der Anspruchsverjährung im vorliegenden Zusammenhang ist vielmehr der Grundsatz, dass in der Verjährung einer begründeten Forderung regelmäßig ein Vermögensschaden liegt, welcher ggfls. nach allgemeinen Haftungsregeln zu ersetzen sein kann. Die berufsspezifische Aufklärungspflicht des Rechtsanwalt hinsichtlich etwaiger Regressansprüche gegen die eigene Person ist hierfür allein ein Anwendungsfall. Soweit also aus den zwischen den Parteien begründeten Rechtsbeziehungen eine Aufklärungspflicht des Schuldners - keineswegs beschränkt auf Verjährungsfragen - folgt, kann deren rechtswidrige und schuldhafte Verletzung nach den Regeln der positiven Forderungsverletzung eine Schadensersatzpflicht mit dem Inhalt begründen, dass dem Gläubiger derjenige Schaden zu ersetzen ist, welcher durch die Verjährung der Primärforderung entstanden ist. Anders als beim Einwand des Rechtsmissbrauchs finden auf die so begründete Haftung des Schuldners auch die Regeln des § 254 BGB Anwendung. Schon die Bindung dieser Haftung an die Merkmale von Pflichtwidrigkeit und Verschulden bzw. an die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gem. §§ 823 ff. BGB macht deutlich, dass die Anerkennung einer (Sekundär)-Haftung für Verjährungsschäden - entgegen den Bedenken von Peters (in Staudinger, § 222 BGB Rz 26 unter b) - keineswegs zu einer gesetzwidrigen Verlängerung der Verjährungsfristen führt.

Soweit es sich bei der Geltendmachung dieses Schadensersatzbegehrens um einen eigenen Streitgegenstand handelt, bestehen prozessual keine Bedenken, das Klagebegehren auch hierauf zu stützen. Der Kläger hat ausdrücklich die Vorschrift des § 826 BGB zur Stützung seines Klagebegehrens angeführt.

Die Verpflichtung, den Kläger im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang im Jahre 1997 auf den Wechsel des Arbeitgebers hinzuweisen, ergibt sich zum einen aus der Vorschrift des § 3 NachWG. Danach ist dem Arbeitnehmer eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen zählen nach § 2 Ziff. 1 NachwG auch Name und Anschrift der Vertragsparteien. Damit ist als wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen ohne weiteres auch der kraft Gesetzes eintretende Arbeitgeberwechsel im Falle des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB mitzuteilen.

Daneben ergibt sich eine entsprechende Mitteilungsverpflichtung für den Arbeitgeber auch als arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Zutreffend weist Moll (Anm. zu BAG AP Nr. 103 zu § 613 a BGB) darauf hin, dass insoweit nicht lediglich eine Obliegenheit des Arbeitgebers besteht, deren Verletzung zur Folge hat, dass die Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts vor Mitteilung des Betriebsübergangs nicht zu laufen beginnt. Vielmehr ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht eine entsprechende Auskunftsverpflichtung im Sinne einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Name und Anschrift des Vertragspartners zu kennen, ist nicht allein auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zur Interessenwahrung geboten, sondern versteht sich für den Rechtsverkehr auf dem gesamten Gebiet des Vertragsrechts von selbst. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass dem Gläubiger andernfalls erhebliche Rechtsnachteile drohen, weil er seine Forderung ohne Kenntnis der notwendigen Angaben über die Person des Schuldners rechtlich nicht durchsetzen kann.

Dementsprechend kommt es für die so begründete vertragliche Nebenpflicht zur Mitteilung des Betriebsübergangs nicht darauf an, dass die Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 sowie auch die beabsichtigte Ergänzung des § 613 a BGB (vgl. BT-Dr 831/01, zit. in NZA 02 Heft 2, S. VIII) für den vorliegenden Fall nicht als Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch herangezogen werden können. Soweit die EG-Richtlinie vorrangig eine Unterrichtung des Betriebsrats vorsieht, wird ohnehin deutlich, dass es sich insoweit um eine kollektivrechtliche Verstärkung von Arbeitnehmerrechten handelt; soweit nachrangig auch eine unmittelbare Unterrichtung der Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben vorgesehen ist - so ohne entsprechende Beschränkung auch der Entwurf des § 613 a Abs. 5 BGB - kann dies allein als ausdrückliche Normierung und Präzisierung der ansonsten aus § 242 BGB herzuleitenden Informationspflicht angesehen werden. Zu Recht leitet sich das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers im Falle eines Betriebsübergangs aus dem verfassungsrechtlich gestützten Gesichtspunkt ab, dass der Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen zum bloßen Objekt des Rechtsverkehrs gemacht werden darf (vgl. etwa BAG, Urteil vom 21.05.1992 - 2 AZR 449/91 - AP Nr. 96 zu § 613 a BGB; Urteil vom 07.04.1993 - 2 AZR 449/91 B - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). Ist aber das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers von solch elementarer Bedeutung, so ist hiermit ein Rechtsverständnis nicht vereinbar, welches - mangels ausdrücklich normierter Unterrichtungspflicht - es dem Zufall oder dem Willen von Betriebsveräußerer und -erwerber überlässt, ob und wann der Arbeitnehmer vom Wechsel seines Vertragspartners erfährt. Allein die Rechtsfolge, dass die Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts erst mit der Unterrichtung über den Betriebsübergang beginnt, kann die Belange des Arbeitnehmers nur unvollständig schützen, da allein durch den Zeitablauf und die tatsächlichen Veränderungen der Verhältnisse im Veräußererbetrieb das Widerspruchsrecht faktisch entwertet werden kann. Dieser Umstand wie auch das für jedes Vertragsverhältnis maßgebliche berechtigte Interesse der Vertragsparteien, über wesentliche Änderungen der Vertragsumstände unterrichtet zu werden, spricht zweifelsfrei für die Herleitung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dass es sich beim Arbeitgeberwechsel um einen wesentlichen Umstand handelt, folgt schon aus der Vorschrift des § 613 S. 2 BGB, nach welcher der Anspruch auf die Dienstleistung im Zweifel nicht übertragbar ist.

Die so begründete Mitteilungs- oder Aufklärungspflicht traf zum einen den vormaligen Vertragsarbeitgeber und Betriebsveräußerer, zugleich aber auch die Beklagte als Betriebsübernehmerin. Soweit die Beklagte hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingewandt hat, ihr sei im Zeitpunkt des Betriebsübergangs unbekannt gewesen, dass auch das Arbeitsverhältnis des Klägers vom Betriebsübergang erfasst werde, kann dies als richtig unterstellt werden. Die Beklagte ist als Betriebsübernehmerin nämlich in die Pflichten- und Haftungslage eingetreten, in welcher sich der Betriebsveräußerer im Zeitpunkt des Betriebsübergangs befand. Auch ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden hat die Beklagte damit für die Folgen der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Betriebsveräußerers einzustehen.

Durch die rechtswidrige schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht ist dem Kläger infolge der Verjährung seiner Vergütungsansprüche für das Jahr 1997 mit Ablauf des 31.12.1999 ein entsprechender Schaden entstanden.

Dieser Schaden geht auch kausal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht zurück. Richtig ist zwar, dass der Kläger bereits im September 1999 über das an die aktive Belegschaft versandte Rundschreiben der Beklagten vom 01.06.1997 verfügte, aus welcher sich die korrekte Beklagtenbezeichnung nebst Anschrift entnehmen ließ. Allein hierdurch wird jedoch die Kausalität nicht in Frage gestellt, vielmehr betrifft dieser Umstand allein die Frage des Mitverschuldens. Vorliegend steht die Kausalität einer Unterlassung in Frage. Diese ist zu bejahen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Schadenseintritt völlig unwahrscheinlich gewesen wäre. Hätte die Beklagte bzw. die vormalige Vertragsarbeitgeberin als Betriebsveräußerer den Kläger auf den Arbeitgeberwechsel hingewiesen, so liegt der Gedanke fern, dass der Kläger eine andere als die ihm bekannt gegebene Firma auf Zahlung von Verzugslohn verklagt hätte. Die umfangreichen Aufklärungsbemühungen des Klägers, welche letztlich - worauf im Rahmen des Mitverschuldens noch einzugehen ist - zu einer gewissen Verwirrung geführt haben mit der Folge, dass die Informationen aus dem aufgefundenen Rundschreiben vom 01.06.1997 nicht genutzt und statt dessen mit Schriftsatz vom 22.09.1999 noch eine Rubrumsberichtigung auf die Firma M2xxxxxxx F2xxx GmbH & Co. KG beantragt worden ist, wären bei korrekter Unterrichtung des Klägers entbehrlich gewesen, so dass die entstandene Verwirrung nach Überzeugung der Kammer zweifellos vermieden worden wäre.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zugleich ergibt, trifft den Kläger allerdings an der Versäumung der Verjährungsfrist ein wesentliches Mitverschulden. Nach § 254 Abs. 2 BGB ist als Mitverschulden insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gläubiger eigene mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Hierbei muss sich der Kläger den Fehler seines Rechtsanwalts, welchen er zur Durchsetzung seiner Ansprüche eingeschaltet und damit zum Erfüllungsgehilfen der eigenen Schadensabwendungspflicht gemacht hatte, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach Auffassung der Kammer fällt damit die Versäumung der Verjährungsfrist gleichermaßen in den Verantwortungsbereich der Parteien. Einen unterschiedlich hohen Anteil der Parteien an der Schadensverursachung kann die Kammer nicht erkennen, so dass eine Halbierung der Schadensersatzforderung als angemessen erscheint.

3. Im Einzelnen ergibt sich damit folgende Berechnung:

Auf den Zeitraum April 1997 bis Dezember 1997 entfallen 9 Monate à 6.328,02 DM = 56.952,18 DM

Im selben Zeitraum hat der Kläger Arbeitslosengeld bezogen, und zwar ab dem 15.04.1997 in Höhe von 439,80 DM/Woche = 73,30 DM/Werktag.

In den Anspruchszeitraum fallen 224 Werktage, so dass von der Lohnforderung des Klägers abzusetzen sind 16.419,20 DM

Soweit der Kläger einen geringeren Betrag an bezogenem Arbeitslosengeld in Ansatz bringt, beruht dies auf einer ungenauen Berechnungsweise auf der Grundlage von 4,3 Wochen/Monat.

Als Verzugslohnanspruch des Klägers verbleibt damit ein Betrag von 40.532,98 DM

Hiervon steht dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen die Hälfte zu, das sind 20.266,49 DM

Inwiefern der Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes seinerseits der Verjährungseinrede ausgesetzt ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Streitgegenstand ist vorliegend allein der dem Kläger verbliebene Anspruch auf Arbeitsentgelt, soweit er nicht in Höhe bezogenen Arbeitslosengeldes auf das Arbeitsamt übergegangen ist.

4. Wegen des weitergehenden Klagebegehrens für den Zeitraum April 1997 bis Dezember 1997 ist die Klage demgegenüber unbegründet, so dass insoweit die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist.

II

Für den Zeitraum November 1998 bis einschließlich August 1999 kann der Kläger gemäß § 615 BGB Verzugslohn in ungekürzter Höhe beanspruchen.

1. Das Arbeitsgericht hat Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit nach dem 31.10.1998 mit der Begründung verneint, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch einen weiteren Betriebsübergang mit Wirkung zum 01.11.1998 auf die Firma B3xx-T1xxxx GmbH übergegangen, ohne dass der Kläger nach Erlangung entsprechender Kenntnis rechtzeitig widersprochen habe.

Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Unabhängig davon, ob der Vortrag der Beklagten in der Sache ausreicht, um einen Betriebsübergang auf die Firma B3xx-T1xxxx GmbH anzunehmen - dazu unter Ziffer (3) - und unabhängig davon, ob der Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2000 inhaltlich ausreichende Informationen enthielt, welche dem Kläger eine ausreichende "Kenntnis" vom Betriebsübergang verschafften - dazu unter Ziffer (2) - hat der Kläger nämlich mit seinem - der Beklagten am 18.08.2001 zugegangenen - Widerspruch die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einzuhaltende Dreiwochenfrist für einen nach Betriebsübergang zu erklärenden Widerspruch gewahrt.

Der Beklagtenschriftsatz vom 04.07.2000, in welchem erstmals auf die Fortführung des Einrichtungshauses durch die Firma B3xx-T1xxxx GmbH hingewiesen worden ist, ist zwar beim Klägervertreter am 10.07.2000 eingegangen, nach Behauptung des Klägers an ihn persönlich jedoch erst am 31.07.2000 gelangt, ohne dass die Beklagte dies zu widerlegen vermocht hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für den Lauf der dreiwöchigen Erklärungsfrist nicht der Zugang des Schriftsatzes beim Klägervertreter, sondern beim Kläger selbst maßgeblich. Unabhängig davon, dass der Kläger eine schriftliche Prozessvollmacht nicht erteilt hatte, so dass eine Ausdehnung der (stillschweigend) erteilten Prozessvollmacht auf den Empfang materieller Willenserklärungen ohnehin zweifelhaft ist, umfasst die übliche formularmäßige Prozessvollmacht grundsätzlich den Empfang materiell-rechtlicher Erklärungen durch den Gegner allein im Rahmen des Streitgegenstandes (Zöller/Vollkommer, § 81 ZPO Rz 10 f.). Greift etwa der Arbeitnehmer eine arbeitgeberseitige Kündigung mit einem konkreten Kündigungsfeststellungsantrag gemäß § 4 KSchG an, so ist sein Prozessbevollmächtigter aufgrund der erteilten Prozessvollmacht nicht zum Empfang einer Folgekündigung bevollmächtigt. Anderes gilt allein, wenn zugleich mit dem Feststellungsantrag gemäß § 4 KSchG ein allgemeiner, positiver Feststellungsantrag im Sinne des § 256 ZPO verbunden wird (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1988 - 2 AZR 581/86 - AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969; Zöller/Vollkommer, § 81 ZPO Rz 11).

Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Durchsetzung von Verzugslohnansprüchen aus dem Zeitraum April 1997 bis August 1999. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist damit nicht Streitgegenstand, sondern allein Vorfrage. Die höchstpersönlich vom Kläger zu treffende Entscheidung, ob er einem ihm nachträglich mitgeteilten Betriebsübergang widersprechen wollte, hatte mit dem verfolgten Klagebegehren unmittelbar nichts zu tun.

2. Aber auch wenn man - der Auffassung des Arbeitsgerichts folgend - für die Berechnung der dreiwöchigen Erklärungsfrist auf den Zugang des Beklagtenschriftsatzes vom 04.07.2000 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.07.2000 abstellt, ergibt sich nichts anderes. Die im Schriftsatz vom 04.07.2000 enthaltenen Angaben waren nämlich nicht genügend, um schlüssig einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB zu begründen. Zwar ist richtig, dass die Kenntnis des Arbeitnehmers von einem Betriebsübergang nicht notwendig eine umfassende Mitteilung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts oder gar die Übermittlung von Unterlagen oder Beweismitteln erfordert. Ausreichend kann vielmehr - wie auch beim Sachvortrag im Prozess - die Verwendung des Rechtsbegriffs "Betriebsübergang" sein, sofern zwischen Betriebsveräußerer und -erwerber hierüber kein Streit besteht, etwa weil eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung vorliegt. So lag es in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen, in welchen die rechtliche Notwendigkeit begründet worden ist, innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Kenntnis einem zuvor stattgefundenen Betriebsübergang zu widersprechen (BAG, Urteil vom 17.11.1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB; Urteil vom 22.04.1993 - 2 AZR 313/92 - AP Nr. 102 zu § 613 a BGB; vgl. auch Urteil vom 22.04.1993 - 2 AZR 50/92 - AP Nr. 103 zu § 613 a BGB; Urteil vom 19.03.1998 - 8 AZR 139/97 - AP Nr. 177 zu § 613 a BGB). Liegt demgegenüber dem Betriebsübergang keine förmliche, auf Übertragung des Betriebes gerichtete vertragliche Regelung zugrunde, soll die Rechtsfolge des Betriebsübergangs vielmehr erst aus einer rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Übernahme wesentlicher materieller und immaterieller Betriebsmittel abgeleitet werden, so kann von einer Kenntnis des Arbeitnehmers vom Betriebsübergang nur ausgegangen werden, wenn ihm entsprechende Umstände auch tatsächlich mitgeteilt werden (BAG, a.a.O. AP Nr. 102). Selbst wenn man aber ausreichen lassen wollte, dass sich der bisherige Arbeitgeber und Betriebsveräußerer einseitig und rein "schlagwortartig" auf einen Betriebsübergang beruft, ohne dass die Rechtsfolge der Übernahme des Personals mit dem neuen Inhaber abgestimmt ist und insoweit noch eine Klärung mit dem Betriebsübernehmer vorzunehmen ist, ist hier die Besonderheit zu beachten, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2000 die Verwendung eines solchen Fachbegriffes ersichtlich vermeidet. Zur Erklärung hierfür hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt, aus Gründen anwaltlicher Seriösität seien in den Schriftsatz allein diejenigen Angaben aufgenommen worden, welche der Unterrichtung durch den Mandanten entsprachen. Wenn aber der Beklagtenvertreter als Fachanwalt für Arbeitsrecht aus anerkennenswerten Gründen seinerseits Bedenken hatte, die vorgetragenen Tatsachen mit einer Subsumtion unter den Begriff "Betriebsübergang" zu verbinden, so ist kein Grund ersichtlich, warum vom Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten ein höheres Maß an "Subsum-tionsfreude" gefordert werden sollte. Tatsächlich beschränken sich die Angaben im genannten Schriftsatz im Übrigen darauf, dass die von der Beklagten aufgrund Mietvertrages genutzte Immobilie wegen Beendigung des Mietvertrages zum 31.10.1998 - zumal in geräumtem Zustand - zurück gegeben werden sollte und tatsächlich eine Übergabe des Objekts am 30.10.1998 "im Beisein des Vertreters des Konkursverwalters (über das Vermögen der Immobiliengesellschaft) an die neue Betreiberin, die Firma B3xx-T1xxxx GmbH" erfolgte. Diese habe "in der Folgezeit dieses Objekt weiterbetrieben" und "nach Kenntnis der Beklagten auch die dortigen Mitarbeiter" übernommen. Die Beklagte jedenfalls (habe) "ihren Geschäftsbetrieb mit Wirkung ab dem 31.10.1998 eingestellt." Schon diese zurückhaltende Darstellung macht deutlich, dass die Beklagte zwar den Rechtsstandpunkt einnehmen will, sie sei nicht mehr Arbeitgeberin des Klägers. Konkrete Fakten, die dem Laien oder Fachmann eine hinreichend sichere Beurteilung ermöglichen, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorlag und der hiermit verbundene Arbeitgeberwechsel hingenommen oder aber auf der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten - ggfls. in einem anderen Einrichtungshaus - bestanden werden sollte, waren damit nicht genannt. Schon die Einschränkung, das Personal sei "nach Kenntnis der Beklagten" übernommen worden, macht deutlich, dass der Kläger keineswegs - aufgrund entsprechender Abstimmung der Beklagten mit dem neuen Inhaber - mit dem Erhalt seines Arbeitsplatzes durch Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den angeblichen Betriebserwerber ausgehen und mit Hilfe seines Widerspruchsrechts die Wahl zwischen zwei Arbeitgebern treffen konnte.

Soweit das Arbeitsgericht demgegenüber den Standpunkt vertritt, die vorgenannten Angaben aus dem Schriftsatz vom 04.07.2000 nebst Anlagen seien ausreichend gewesen, um den Kläger in Kenntnis von einem Betriebsübergang zu setzen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil das Arbeitsgericht - wie aus dem Beklagtenschriftsatz vom 04.01.2001 deutlich wird - noch im Kammertermin vom 23.11.2000 darauf hingewiesen hat, ein Betriebsübergang sei nicht schlüssig vorgetragen. Letztlich beschränken sich nämlich die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 04.07.2000 darauf, dass die Firma B3xx-T1xxxx GmbH einen neuen Mietvertrag über das Einrichtungshaus geschlossen hat, in den gemieteten Räumen "dieses Objekt weiterbetrieben" und "die dortigen Mitarbeiter übernommen" hat. Hätte der Kläger mit einem solchen Vortrag gegenüber der Firma B3xx-T1xxxx GmbH die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs erstreiten wollen, hätte dies selbst zum Erlass eines Versäumnisurteils gegen den angeblichen Betriebsübernehmer kaum ausgereicht. Wäre es der Beklagten mit ihren Angaben im Schriftsatz vom 04.07.2000 tatsächlich darum gegangen, den Kläger auf den Tatbestand des Betriebsübergangs und die sich hieraus ergebenden Folgen hinzuweisen, um ihrerseits zeitnah Klarheit darüber zu erlangen, ob der Kläger den gesetzlich vorgesehenen Arbeitgeberwechsel hinnehmen oder aber am bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten wollte, so wäre zwar ein ausdrücklicher Hinweis auf das bestehende Widerspruchsrecht nicht erforderlich gewesen. Ohne weitergehende und nachprüfbare Angaben war jedoch weder vom Kläger die Ausübung seines Widerspruchsrechts zu erwarten, noch konnte bei der Beklagten - wie im Falle eindeutiger Unterrichtung - der Eindruck entstehen, der Kläger nehme, nachdem er dem mitgeteilten Betriebsübergang binnen drei Wochen nicht widersprochen habe, den Arbeitgeberwechsel und damit die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten - rückwirkend zum 31.10.1998 - hin.

Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.04.1993 - AP Nr. 102 a.a.O) geht im Übrigen davon aus, dass die Dreiwochenfrist, welche grundsätzlich für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach vollzogenem Betriebsübergang zu beachten ist, durchbrochen werden kann, sofern dies durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Unstreitig war der Kläger im Zeitpunkt der Unterrichtung über den angeblichen Betriebsübergang - welcher im Übrigen schon nahezu zwei Jahre zurücklag - im Betrieb nicht tätig. Dementsprechend waren für ihn die Angaben der Beklagten, welche er nur mit Schwierigkeiten als Arbeitgeberin und Schuldnerin der aufgelaufenen Verzugslohnansprüche ermittelt hatte, deutlich schwieriger zu beurteilen, als dies für einen Betriebsübergang im aktiven Arbeitsverhältnis zutrifft. Eine kurzfristige Willensbildung und Entscheidung des Klägers wurde hierdurch deutlich erschwert. Darüber hinaus fiel - anders als unter regulären Umständen - eine zeitlich begrenzte Hinauszögerung der Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts im Verhältnis zur ohnehin eingetreten Verzögerung nicht ins Gewicht. Diese Besonderheiten lassen eine strikte Anwendung der Dreiwochenfrist als unverhältnismäßig erscheinen. Die im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Verzugslohnansprüche waren, soweit es den Zeitraum 1997 bis Oktober 1998 betrifft, ohnehin davon unabhängig, ob der Kläger dem angeblichen Betriebsübergang auf die Firma B3xx-T1xxxx GmbH widersprach. Ob der Kläger ein Interesse daran haben konnte, seine Verzugslohnansprüche gegenüber der Beklagten für die Folgezeit dadurch aufs Spiel zu setzen, dass er sich auf einen weiteren Arbeitgeberwechsel auf die Firma B3xx-T1xxxx GmbH einließ, welche sich im Zeitpunkt der Unterrichtung über den angeblichen Betriebsinhaberwechsel (Juli 2000) schon wieder vom Betrieb des Einrichtungshauses zurückgezogen hatte, war zumindest zweifelhaft; eine kurzfristige Entscheidung konnte die Beklagte wegen der schwierigen Abwägung von Vor- und Nachteilen eines Widerspruchs unter diesen Umständen kaum erwarten. Dementsprechend bestand für eine berechtigte Erwartung der Beklagten, der Kläger sei, nachdem er drei Wochen seit Unterrichtung seiner Prozessbevollmächtigten noch keinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang erklärt habe, mit dem Ausscheiden der Beklagten aus seinem Arbeitsverhältnisses einverstanden, keine Grundlage. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für den verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruch. Im Falle eines Widerspruchs des Klägers entstand zwar für die Beklagte die Notwendigkeit, nach einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in einem anderen Einrichtungshaus zu suchen und - falls die Suche erfolglos blieb - die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung zu prüfen. Unter regulären Umständen verdient der Wunsch des Betriebsveräußerers, alsbald entsprechende Planungsklarheit zu gewinnen, besondere Berücksichtigung, weshalb in der Tat die Ausübung des arbeitnehmerseitigen Widerspruchsrechts an kurze Fristen gebunden werden muss. Im Verhältnis zu den hier ohnehin eingetretenen - rechtlich nicht dem Kläger, sondern der Beklagten zuzurechnenden - Verzögerungen bei der Klärung der Arbeitgeber-Rolle tritt die Problematik der kurzfristigen Personaldispositionen jedoch in den Hintergrund. Selbst im Falle einer Herauszögerung des Widerspruchs um mehrere Wochen - bis hin zu einer zeitlichen Verwirkungsgrenze von zwei oder drei Monaten - fielen die hieraus folgenden wirtschaftlichen Nachteile bei der Beklagten im Verhältnis zum ohnehin aufgelaufenen Verzugslohn nicht ernsthaft ins Gewicht. Insoweit liegt hier - nämlich in der wesentlich verzögerten Information über den angeblichen Betriebsübergang - eine untypische Abweichung vom Regelfall, welche es dem Kläger jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten gestattete, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. die sich hieraus ergebenden Ansprüche auch noch später als im Regelfall geltend zu machen. Ob der Kläger, wenn er sich gegenüber dem Betriebserwerber auf einen Übergang des Arbeitsverhältnisses berufen wollte, zu einer zügigeren Entscheidung über die Ausübung seines Widerspruchsrechts gehalten gewesen wäre, ist hierfür ohne Belang.

3. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung des nachfolgenden schriftsätzlichen Vortrages der Beklagten, insbesondere zur teilweisen Übernahme des Warensortiments und der behaupteten "Artverwandtschaft" des Warenangebots das Vorliegen eines Betriebsübergangs zweifelhaft erscheint. Richtig ist zwar, dass bei der Übernahme eines Einzelhandelsgeschäfts der Nutzung der Geschäftsräume im Hinblick auf den Erhalt des Kundenkreises erhebliche Bedeutung zukommt. Nicht anders als bei der Fortführung einer Speisegaststätte unter Beibehaltung von Räumlichkeiten und Einrichtung pp., bei welcher es für den Erhalt des Kundenkreises auf die Ausrichtung des Angebots ankommt (z.B. "gutbürgerliche deutsche Küche" oder "arabische Spezialitäten wie aus Tausend und einer Nacht" ; vgl. BAG, Urteil vom 11.09.1997 - 8 AZR 555/95 - AP Nr. 16 zu § 16 EWG-Richtl. Nr. 77/187), lässt sich auch beim Betrieb eines als Möbel- und Einrichtungshauses bezeichneten Einzelhandelsgeschäfts eine Identität des Betriebs nur feststellen, wenn mit den vertriebenen Einrichtungsgegenständen derselbe Kundenkreis angesprochen wird (KR-Pfeiffer, 6. Aufl., § 613 a BGB Rz 41; BAG, Urteil vom 30.10.1986 - 2 AZR 695/85 - AP Nr. 58 zu § 613 a BGB; Urteil vom 26.02.1987 - 2 AZR 321/86; Urteil vom 26.11.1987 - 2 AZR 260/87; zum Lebensmitteleinzelhandel ferner LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2001 - 8 Sa 1693/00). Speziell im Bereich des Möbeleinzelhandels und des hiermit verbundenen Nebensortiments ist allgemeinkundig, dass am Markt vollkommen unterschiedlich ausgerichtete Möbel- und Einrichtungshäuser anzutreffen sind, welche teils als Abhol-Märkte auf unterstem Preis- und Qualitätsniveau geführt werden, "Sonderposten" vertreiben, zerlegte Möbel zur Selbstmontage anbieten, speziell jugendlich-modische und kurzlebige Einrichtungsgegenstände vertreiben oder - wie der gehobene Möbelfachhandel - Produkte des mittleren oder gehobenen Einrichtungsbedarfs, etwa von bekannten Markenherstellern, bis hin zu "Designermöbeln" anbieten. Demgemäß kann hier auch die Fortführung der Lieferantenbeziehungen von indizieller Bedeutung sein (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.1982 - 3 AZR 261/80 - AP Nr. 31 zu § 613 a BGB). Entsprechendes gilt für den Bereich des Teppichhandels, angefangen beim Vertrieb von Gebrauchsteppichen, Fabrikerzeugnissen oder angeblicher Konkursware bis hin zu höherwertigen Orientteppichen oder ausgesprochenen Sammlerstücken. Mit der Aufnahme des Namensbestandteils "Möbel Franz" in die Firmenbezeichnung knüpfte die Beklagte ersichtlich an die Erwartungen der Kundschaft über ein "gutbürgerliches" Einrichtungsprogramm an, wobei mangels entsprechenden Parteivortrages freilich von einer ins Einzelne gehenden Bewertung abgesehen werden muss. Welcher Qualitätsstufe demgegenüber die von der Firma B3xx-T1xxxx I2xxxx und E5xxxx GmbH feilgebotenen Waren zuzurechnen waren, lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen, obgleich der Kläger ausdrücklich die Gleichartigkeit des Sortiments bestritten hat. Immerhin belegt die Tatsache, dass die Firma B3xx-T1xxxx GmbH sich mit einem Konkursausverkauf von Möbeln befasst hat, dass hier ernstliche Zweifel an der Gleichartigkeit des Warensortiments begründet sind. Allein die Tatsache, dass die Firma B3xx-T1xxxx GmbH von der Beklagten einen - der Größenordnung nach eher unwesentlichen - Teil des Warensortiments übernommen hat, kann jedenfalls im Hinblick auf das Bestreiten des Klägers nicht zur Annahme der Gleichartigkeit des Warensortiments genügen. Ob eine gegen die Firma B3xx-T1xxxx GmbH gerichtete Klage - gerichtet auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs - Erfolg gehabt hätte, müsste danach als höchst zweifelhaft angesehen werden, wenn der Kläger nicht mehr als den hier von der Beklagten vorgetragenen Tatsachenstoff vorzubringen hätte.

4. Einer weiteren Aufklärung in dieser Hinsicht bedarf es jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Kläger durch seinen rechtzeitigen Widerspruch gegen den Betriebsübergang bewirkt hat, dass auch über den 31.10.1998 hinaus die Beklagte Arbeitgeberin des Klägers blieb.

5. Der Höhe nach ergibt sich für den Zeitraum November 1998 bis August 1999 folgende Berechnung:

Für 10 Monate à 6.328,02 DM ergibt sich ein Bruttoverdienst von 63.280,20 DM

Hiervon abzuziehen sind im Zeitraum 01.11. bis 31.12.1998 bezogene Leistungen des Arbeitsamtes.

Für 52 Werktage à 63,54 DM ergibt sich ein Betrag von 3.304,08 DM

Ferner sind in Abzug zu bringen die Leistungen des Arbeitsamtes von Januar bis August 1999.

Auf der Grundlage eines werktäglichen Arbeitslosenhilfebezuges von 63,90 DM errechnet sich für 208 Werktage in Abzugsbetrag von 13.291,20 DM

so dass insgesamt der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum November 1998 bis August 1999 46684,92 DM zu beanspruchen hat.

6. Soweit die Beklagte die Berücksichtigung anderweit erzielten Arbeitseinkommens anspricht, hat der Kläger die geforderte Auskunft erteilt. Danach hat er im Anspruchszeitraum kein anderweitiges Arbeitsentgelt erzielt. Ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes ist von der Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Abgesehen davon, dass der Kläger vorgetragen hat, sich erfolglos beworben zu haben, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte selbst keine Arbeitsstelle benannt, mit deren Übernahme der Kläger Arbeitsentgelt hätte erzielen können.

III

An Verzugslohn schuldet die Beklagte dem Kläger damit - über die vom Arbeitsgericht für den Zeitraum Januar bis Oktober 1998 zuerkannte Vergütung hinaus - weitere 66.951.41 DM brutto. Dies entspricht einem Betrag von 34.231,71 €. Zinsen stehen dem Kläger in beantragter Höhe unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu.

IV

Begründet ist die Berufung ferner wegen des verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruchs.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien fort. Da der Kläger nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages nicht allein zu einer Tätigkeit in H1xxx verpflichtet ist, folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbst das Einrichtungshaus in H1xxx nicht mehr betreibt, nicht der Fortfall der arbeitsvertraglichen Beschäftigungsmöglichkeit.

V

Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug war unter Berücksichtigung der teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils neu zu fassen mit der Folge, dass der Kläger von den Kosten des ersten Rechtszuges 1/7, die Beklagte 6/7 zu tragen hat. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug errechnet sich wie folgt:

Zahlung 44.893,89 € Weiterbeschäftigung: 6.470,91 € ergibt: 51.364,80 €.

Ende der Entscheidung

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