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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.06.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 137/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 81
ZPO § 83
ZPO § 88
Vergleichsabschluss vor dem Arbeitsgericht durch Terminsvertreter; Wirksamkeit trotz behaupteter Vollmachtsbeschränkung bei mangelnder Offenlegung; wechselhafter Vortrag und Verbot der Beweisantizipation

1. Schließt der angeblich nur eingeschränkt bevollmächtigte Terminsvertreter beim Arbeitsgericht einen gerichtlichen Vergleich ohne Widerruf und wird die Wirksamkeit des Vergleichs von der vertretenen Partei sodann mit der Behauptung in Frage gestellt, der Terminsvertreter habe ausdrücklich erklärt, er wisse nicht, ob er zum Vergleichsabschluss ermächtigt sei, so fehlt es an einer eindeutigen Offenlegung der Vollmachtsbeschränkung mit der Folge, dass von einer unbeschränkten Prozessvollmacht auszugehen ist.

2. Behauptet die Partei sodann im 2. Rechtszuge, der Terminsvertreter habe vor Gericht ausdrücklich erklärt, eine solche Entscheidung dürfe er nicht allein treffen, so stellt dieses Vorbringen keinen prozessual erheblichen Sachvortrag dar, wenn weder Gründe für die Neufassung des Vorbringens genannt werden noch der Sachvortrag eine vollständige Schilderung enthält, wie es in Anbetracht der behaupteten ausdrücklichen Erklärung über die Vollmachtsbeschränkung zum verbindlichen Vergleichsabschluss gekommen ist. Der Beweiserhebung über ein widersprüchliches und ersichtlich unvollständiges Vorbringen einer Prozesspartei bedarf es nicht, ohne dass hierin eine unzulässige Beweisantizipation hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit einer erwarteten Zeugenaussage liegt.


Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 8 Sa 137/03

Verkündet am 02.06.2003

In Sachen

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel sowie die ehrenamtlichen Richter Michonek und Rüffer

für Recht erkannt :

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.11.2002 - 1 Ca 3661/02 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, welchen auf Seiten der beklagten GmbH der als Terminsvertreter entsandte Ehemann der Geschäftsführerin abgeschlossen hat. Nach Darstellung der Beklagten war dieser allein zur Terminsvertretung, nicht jedoch zum Vergleichsabschluss befugt.

Hierzu hat die Beklagte im ersten Rechtszuge vorgetragen, der Ehemann der Geschäftsführerein - Herr K1xxxxxxxx - habe gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt, nicht er, sondern seine Ehefrau sei Geschäftsführerin, welche ihn mit der Wahrnehmung des Termins vor dem Arbeitsgericht beauftragt habe; ob er zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt sei, wisse er nicht. Demgegenüber hat der Kläger behauptet, Herr K1xxxxxxxx habe die Frage des Gerichts, ob er vertretungsberechtigt sei, ohne Einschränkung bejaht.

Durch Urteil vom 28.11.2002 hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass der gerichtliche Vergleich vom 08.02.2002 rechtswirksam zustande gekommen sei. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, zwar sei gemäß § 83 Abs. 2 ZPO die Beschränkung der Prozessvollmacht auf einzelne Prozesshandlungen zulässig. Weder aus den Schriftsätzen der Beklagten noch aus den Erklärungen des als Terminsvertreters entsandten Ehemanns seien etwaige Vollmachtsbeschränkungen erkennbar gewesen. Die Beweislast für die behauptete Beschränkung der Prozessvollmacht liege bei der Beklagten.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt die Beklagte ihren Vortrag, die dem Ehemann der Geschäftsführerin erteilte Vollmacht sei dahingehend beschränkt gewesen, dass dieser keinen Vergleich habe abschließen dürfen. Nach § 88 Abs. 2 ZPO sei das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht von Amts wegen zu prüfen, wobei sich das Gericht nicht auf etwaige mündliche Erklärungen des Terminsvertreters verlassen könne. Entgegen den Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil treffe es auch nicht zu, der Ehemann der Geschäftsführerin habe erklärt, er besitze Vertretungsmacht. Vielmehr habe er ausdrücklich erklärt, er sei nicht Geschäftsführer und müsse den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich zunächst einmal mit der Geschäftsführerin besprechen, allein dürfe er dies nicht entscheiden. Zum Beweis für die Vollmachtsbeschränkung und deren Offenlegung gegenüber dem Arbeitsgericht beruft sich die Beklagte auf das Zeugnis des Herrn B1xxxxxx K1xxxxxxxx. Abgesehen davon liege die Beweislast für die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten ohnehin beim Kläger als Anspruchsteller.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I

Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der gerichtliche Vergleich vom 08.08.2002 rechtswirksam zustande gekommen ist.

Die Beklagte war nämlich bei Abschluss des Vergleichs durch den Ehemann der Geschäftsführerin, den als Terminsvertreter entsandten Herrn B1xxxxxx K1xxxxxxxx, wirksam vertreten, ohne dass die behauptete Vollmachtsbeschränkung erkennbar geworden ist. Eine solche Erkennbarkeit der Vollmachtseinschränkung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein im Fall der Erteilung einer Prozessvollmacht im Sinne des § 83 Abs. 1 ZPO, sondern auch im Fall des § 83 Abs. 2 ZPO erforderlich. Soweit die Beklagte nunmehr im zweiten Rechtszuge unter Beweisantritt behauptet, Herr K1xxxxxxxx habe die Vollmachtsbeschränkung ausdrücklich offengelegt, steht dies im Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen und muss aus prozessualen Gründen unberücksichtigt bleiben.

1. Die Beklagte war bei Abschluss des Vergleichs durch den als Terminsvertreter entsandten Ehemann der Geschäftsführerin ordnungsgemäß vertreten, ohne dass es auf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht ankommt.

a) Das Gesetz unterscheidet in § 83 ZPO die Prozessvollmacht mit gesetzlich (§ 81 ZPO) umschriebenem Inhalt, welche nur hinsichtlich Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis beschränkbar ist, einerseits (§ 83 Abs. 1 ZPO) und der Einzelvollmacht zur Vornahme bestimmter Prozesshandlungen andererseits (§ 83 Abs. 2 ZPO). Zu letzterer zählt die Erteilung der sog. Terminsvollmacht, welche den Terminsvertreter zur Abgabe von Erklärungen in der mündlichen Verhandlung - nicht hingegen etwa zum Empfang von weiteren Terminsladungen oder zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs - bevollmächtigt (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 54 II 6 b).

b) Eine besondere Form als Wirksamkeitserfordernis schreibt das Gesetz für die Vollmachtserteilung - gleich in welchem Umfang - nicht vor (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO). Die Vollmachtsurkunde dient allein dem Nachweis der Vollmacht (Zöller/Vollkommer, 23.Aufl., § 80 ZPO Rz 5) .

c) Da die ordnungsgemäße Vertretung der Partei zu den Prozesshandlungsvoraussetzungen zählt, ist ihr Mangel zwar von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 2 ZPO), wobei jede Partei - gleich ob im Anwalts- oder Parteiprozess - durch Rüge die Prüfung anregen kann (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 88 ZPO Rz 4 a.E.). Ist eine solche Rüge erfolgt, ist die Vollmacht durch Vorlage einer Urkunde nachzuweisen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, a..a.O., § 55 II 8 c). Ob demgegenüber aus dem Grundsatz der "Amtsprüfung" zu folgern ist, dass das Gericht ausnahmslos - auch bei fehlender Rüge - die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht fordert, oder ob ein Vollmachtsnachweis nur bei begründeten Zweifeln zu fordern ist, ist umstritten (im letzteren Sinne Stein/Jonas/Bork, 21. Aufl., § 88 ZPO Rz. 6 m.w.N. der Gegenansicht). Gibt etwa der nur mündlich bevollmächtigte Terminsvertreter im Rahmen der Amtsprüfung durch das Gericht an, er sei von der Partei zur Wahrnehmung des Termins entsandt und bestreitet der Gegner diese Erklärung nicht, so bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Gericht auf der Grundlage dieser Angaben, sofern sie den Umständen nach als glaubhaft erscheinen, sich nach den Regeln des Freibeweises die notwendige Überzeugung von der ordnungsgemäßen Vertretung der betreffenden Prozesspartei verschafft (Stein/Jonas/Bork, a.a.O.; a.A. Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Bestreitet allerdings der Gegner die angebliche mündliche Bevollmächtigung oder bestehen sonstige Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung, so kann der Nachweis - wie im Fall der ausdrücklichen Rüge - nur durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde geführt werden.

Letztlich kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf diese Frage nicht an. Für die Frage der Wirksamkeit der vom Terminsvertreter vorgenommenen Prozesshandlung kommt es nämlich nicht darauf an, ob das Gericht nach den Regeln der Prozessordnung Anlass gehabt hätte, sich eine schriftliche Vollmacht vorlegen zu lassen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob der als Terminsvertreter aufgetretene Ehemann tatsächlich bevollmächtigt war.

d) Unstreitig hat die Beklagte Herrn B1xxxxxx K1xxxxxxxx als Terminsvertreter für die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht entsandt. Unabhängig von der Frage, ob hiermit auch die Vollmacht zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs verbunden war, ist Herr K3xxx-m3xxx also nicht etwa eigenmächtig namens der Beklagten vor Gericht aufgetreten, sondern war beauftragt, für die Beklagte die Vertretung in der mündlichen Verhandlung zu übernehmen.

2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die von der Geschäftsführerin der Beklagten erteilte Vollmacht zur Terminswahrnehmung keine Beschränkungen erkennen ließ mit der Folge, dass der gerichtliche Vergleich vom 08.08.2002 als von der erteilten Vollmacht gedeckt anzusehen ist.

a) Wie sich aus der Erklärung der Geschäftsführerin der Beklagten zu Protokoll des Arbeitsgerichts vom 28.11.2002 ergibt, sie habe ihren Ehemann beauftragt, beim Arbeitsgericht aufzutreten und die Vertretung zu übernehmen, war ihr Ehemann nicht allein für einzelne, namentlich bezeichnete Prozesshandlungen bevollmächtigt, sondern als sog. Terminsvertreter für diejenigen Prozesshandlungen bevollmächtigt, welche typischerweise in der mündlichen Verhandlung anfallen. Dementsprechend umfasste die erteilte Terminsvollmacht nicht allein die Stellung des Klageabweisungsantrags, sondern etwa auch die Abgabe eines Anerkenntnisses oder die Abgabe einer Erledigungserklärung, die Zustimmung zur Klagerücknahme o.ä. Nicht von der Terminsvollmacht erfasst wäre damit die Abgabe von prozessualen oder materiellrechtlichen Erklärungen außerhalb der Terminswahrnehmung.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Vollmachtsbeschränkung nicht allein im Fall der gesetzlich bestimmten und nur begrenzt beschränkbaren Prozessvollmacht gemäß § 83 Abs. 1 ZPO, sondern findet auch im Fall des § 83 Abs. 2 ZPO (Erteilung der Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen oder Erteilung einer Terminsvollmacht) Anwendung.

(1) Die in § 83 Abs. 1 ZPO geregelte Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Vollmacht ist gegenüber dem Prozessgegner und dem Gericht nur wirksam, wenn sie diesem unzweideutig mitgeteilt wird (BGH 16, 167). Andere als die im Gesetz selbst genannten Beschränkungen sind im Fall des § 83 Abs. 1 ZPO ohnehin ohne rechtliche Wirkung, auch wenn sie in die Vollmachtsurkunde aufgenommen sind.

(2) Der Grundsatz, dass allein unzweideutig erkennbare Vollmachtseinschränkungen zu berücksichtigen sind, findet seine Grundlage in der Überlegung, dass im gerichtlichen Verfahren über die Reichweite der Vertretungsbefugnis keine Zweifel bestehen sollen. Während auf dem Gebiet der stellvertretenden Rechtsvertretung nach § 164 ff. BGB Zweifel an der Reichweite der Vollmacht zu Lasten des Vertragsgegners gehen und dieser allein nach den Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht geschützt wird, gebieten es die Besonderheiten des Prozessrechtsverhältnisses, dass die Partei, die einen Vertreter für die Prozessführung bestellt, etwaige Beschränkungen der Prozessvollmacht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.

(3) Dieses Bedürfnis nach Rechtsklarheit beansprucht auch im Fall der Erteilung der Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen oder für die Erteilung einer sog. Terminsvollmacht Geltung. Dementsprechend gilt das Erfordernis, etwaige Beschränkungen der Vollmacht offen zu legen, auch für den Fall des § 83 Abs. 2 ZPO (MünchKomm-von Mettenheim, § 83 ZPO, Rz. 8 a.E.).

(4) Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, nach den Regeln der §§ 164 ff. BGB trage nicht der Vertretene, sondern der Erklärungsgegner das Risiko, ob das vorgenommene Rechtsgeschäft von der erteilten Vollmacht gedeckt sei. Während bei der rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung objektive Anhaltspunkte für die Reichweite der Vollmacht zumeist fehlen, darf bei der Entsendung eines Terminsvertreters mangels gegenteiliger Erklärungen davon ausgegangen werden, dass die typischerweise in der mündlichen Verhandlung vorkommenden Prozesserklärungen - insbesondere auch zur Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich - von der erteilten Vollmacht umfasst sind, da andernfalls der Zweck der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt wäre. Dementsprechend umfasst die sog. Terminsvollmacht im Zweifel alle in der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Prozesshandlungen. Eine Beschränkung der Terminsvollmacht ist zwar - weitergehend als bei der Prozessvollmacht - möglich, muss aber als Ausnahme von der Regel zum Ausdruck kommen.

Hierdurch wird die Prozesspartei, die einen Terminsvertreter zur mündlichen Verhandlung entsendet, auch keineswegs schutzlos gestellt. Vielmehr hat es die vertretene Partei - wie im Fall des § 83 Abs. 1 ZPO - in der Hand, die bestehende Beschränkung selbst gegenüber dem Gericht offen zu legen. Das gilt um so mehr, als mit der Entsendung eines Terminsvertreters die Verantwortung für die Prozessführung gerade nicht vollständig delegiert, sondern weiterhin von der Partei selbst wahrgenommen werden soll.

3. Die somit erforderliche "Offenlegung" der Vollmachtsbeschränkung gegenüber dem Arbeitsgericht hat die Beklagte nicht in zulässiger Weise dargelegt. Soweit nämlich die Beklagte - unter Neufassung ihres Vorbringens im zweiten Rechtszuge - zur Frage der Offenlegung der Vollmachtsbeschränkung behauptet, Herr K1xxxxxxxx habe ausdrücklich gegenüber dem Gericht erklärt, zu einem Vergleichsabschluss sei er nicht befugt, handelt es sich um einen widersprüchlichen und damit prozessual unbeachtlichen Vortrag.

Zur Frage, inwiefern dem Gericht gegenüber die beschränkte Erteilung der Prozessvollmacht verdeutlicht worden sei, hat die Beklagte im ersten Rechtszuge im Schriftsatz vom 09.09.2002 vorgetragen, der Ehemann der Geschäftsführerin habe im Verhandlungstermin erklärt, er wisse nicht, ob er einen solchen Vergleich abschließen könne. Zutreffend hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, hierin liege kein unmissverständlicher Hinweis auf eine bloß beschränkte Vollmachtserteilung.

Im zweiten Rechtszug trägt die Beklagte nunmehr vor, der Ehemann der Geschäftsführerin habe ausdrücklich erklärt, er müsse den vorgeschlagenen Vergleich mit der Geschäftsführerin erst einmal besprechen, er dürfe dies allein nicht entscheiden.

Wie sich diese Neufassung des Prozessvortrages erklärt, obgleich auch der erstinstanzliche Vortrag erklärtermaßen auf Angaben des Ehemannes der Geschäftsführerin beruhte, lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen. Überdies ist - mehr noch als nach dem erst-instanzlichen Vortrag - die angegebene Sachdarstellung ersichtlich als unvollständig anzusehen. Während der erstinstanzliche Vortrag sinngemäß noch so verstanden werden kann, der Ehemann der Geschäftsführerin habe trotz seiner Erklärung, er wisse nicht, ob er zum Vergleichsabschluss berechtigt sei, letztlich seine Zweifel überwunden und dem Vergleichsabschluss ohne Widerrufsvorbehalt zugestimmt, fehlt nach dem neu gefassten Beklagtenvortrag ersichtlich ein wesentlicher Teil der Sachverhaltsschilderung. Wie es zum Vergleichsabschluss kam, obgleich der Ehemann der Geschäftsführerin angeblich ausdrücklich erklärt hatte, er müsse dies zunächst mit der Geschäftsführerin besprechen und dürfe über einen Vergleich nicht allein entscheiden, lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen. Erst durch weitere - nicht einmal angedeutete - Umstände soll der Ehemann der Geschäftsführerin zu der Entscheidung gelangt sein, entgegen dem ihm gegenüber ausdrücklich erklärten und dem Gericht selbst offengelegten Verbot einen Vergleich abzuschließen. Dies ist nicht allein eine Frage der Glaubhaftigkeit des Beklagtenvortrages, vielmehr fehlt es bereits an einer vollständigen und widerspruchsfreien Erklärung im Sinne des § 138 ZPO (vgl. BAG Urt. v. 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - AP Nr. 4 zu § 284 ZPO).

Nachdem der Kläger in beiden Rechtszügen den Sachvortrag der Beklagten bestritten und im Gegenteil ausdrücklich vorgetragen hat, der Ehemann der Geschäftsführerin habe sowohl in der Güteverhandlung als auch im Kammertermin ohne Einschränkung erklärt, bevollmächtigt zu sein, war es Sache der Beklagten, den maßgeblichen Lebenssachverhalt vollständig zu schildern. Nur bei einer solchen vollständigen Schilderung wäre eine Überprüfung möglich, ob tatsächlich aus der Sicht des Arbeitsgerichts bei Protokollierung des Vergleichs die Beschränkung der Prozessvollmacht auf die Terminswahrnehmung nebst Antragstellung im Zuge der streitigen Verhandlung, jedoch unter Ausschluss eines Vergleichsabschlusses zweifelsfrei erkennbar war. Wie sich der wechselnde Vortrag der Beklagten zum Inhalt der angeblichen Äußerung des Herrn K1xxxxxxxx erklärt, inwiefern also die Neufassung des Sachvortrages sich etwa als Korrektur eines Informationsversehens darstellt oder darauf beruht, dass Erinnerungslücken nachträglich überwunden werden konnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Durchführung einer Beweisaufnahme ist unter diesen Umständen kein Raum.

II

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.

III

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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