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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 1394/06
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
ZPO § 286
Zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung ist im Bestreitensfall zur substantiierten Darlegung eines Arbeitskräfteüberhangs der Vortrag des Arbeitgebers nicht genügend, infolge des Wegfalls einer Teilaufgabe entfalle ein bestimmter - aus Durchschnittszahlen ermittelter - Prozentsatz der Arbeitszeit, ohne dass zugleich die entsprechenden Berechnungsgrundlagen vorgetragen werden. Beruhen die vorgetragenen Prozentangaben weder auf einer tatsächlichen Ermittlung noch auf kalkulatorischen Berechnungen oder branchenspezifischen Erfahrungswerten, sondern beruft sich der Arbeitgeber zum Zwecke des Beweises allein auf eine entsprechende Einschätzung des Vorgesetzten, ist diesem Beweisantritt nicht nachzugehen.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 26.06.2006 - 2 Ca 1755/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Ferner macht die Klägerin einen Anspruch auf arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung geltend.

Die Klägerin ist im Jahre 1956 geboren, verheiratet und noch gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannt und bei der beklagten V1xxxxxxx seit dem Jahre 1992 als Angestellte mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden/Woche gegen ein Monatsgehalt von 1.671,-- € brutto tätig.

Mit Schreiben vom 29.09.2005 sprach die Beklagte nach vorangehender, bestandskräftig gewordener Zustimmung des Integrationsamtes eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2006 aus. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.10.2005 eingegangenen Klage.

Zur Begründung der angegriffenen Kündigung hat die Beklagte vorgetragen, die von der Klägerin als Teilzeitkraft erledigten Aufgaben im Bereich der Wertpapierkontrolle und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs fielen aufgrund veränderter Umstände nur noch in deutlich geringerem Umfang an, der Vereinsservice sei - unstreitig - vollständig aufgegeben worden. Die verbleibenden Aufgaben einschließlich der übrigen Tätigkeiten aus dem Bereich allgemeiner Schreibarbeiten und der Betreuung der Telefonzentrale seien nach Einrichtung eines sog. Marktservice-Centers von den dort tätigen Mitarbeitern problemlos mit zu erledigen. In Anbetracht der langen Beschäftigungszeiten der übrigen mit der Klägerin vergleichbaren Mitarbeiterinnen falle die Sozialauswahl auf die Person der Klägerin. Der von der Klägerin ebenfalls als vergleichbar bezeichnete Mitarbeiter H4xx sei schon in Anbetracht seiner Vollzeitbeschäftigung und unter Berücksichtigung seiner EDV-Kenntnisse mit der Klägerin nicht vergleichbar, im Kündigungszeitpunkt sei er für die Aufgabenstellung des Vertreters des EDV-Administrators vorgesehen gewesen.

Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, allein der Aufgabenbereich der Vereinsbetreuung sei entfallen, im Übrigen liege jedoch keine wesentliche Veränderung des Aufgabenumfangs vor. Tatsächlich seien ihre Aufgaben im Wesentlichen auf den erst ab dem Jahre 2006 unbefristet eingestellten Mitarbeiter H4xx übertragen worden. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter des Marktservice-Teams die von der Klägerin übernommenen Aufgaben nicht ohne Überstunden erledigen könnten. In Anbetracht der Tatsache, dass es in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Organisationsänderungen gegeben habe, müsse ohnehin die Dauerhaftigkeit der jetzt vorgetragenen Organisationsmaßnahme in Zweifel gezogen werden.

Durch Urteil vom 26.06.2006 (Bl. 146 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist. Weiter ist die Beklagte verurteilt worden, die Klägerin über den 31.03.2006 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die ausgesprochene Kündigung sei sozialwidrig. Das Vorbringen der Beklagten genüge nicht den von der Rechtsprechung entwickelten und im Einzelnen dargestellten Anforderungen an die Darlegung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses. Soweit sich die Beklagte auf den numerischen Rückgang der Anträge im Kreditgeschäft berufen habe, lasse sich hieraus ein Rückgang des Arbeitsanfalls nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Wertpapiergeschäft. Allein die vorgetragene Verringerung der Anzahl der Wertpapierdepots lasse nicht erkennen, inwieweit aus diesem Grunde für die Klägerin mehr oder weniger Arbeitsaufwand anfalle. Ein Rückgang des Arbeitsanfalls sei damit allein im Hinblick auf den Wegfall des Vereinsservices dargelegt, ohne dass die Beklagte allerdings dargestellt habe, welcher zeitliche Aufwand hierauf entfalle. Ein vollständiger Wegfall der bislang von der Klägerin erledigten Tätigkeiten sei damit nicht erkennbar. Dementsprechend könne auch nicht nachvollzogen werden, wie es den anderen Mitarbeitern möglich sei, die bislang von der Klägerin erledigten Tätigkeiten mit zu erledigen. Der pauschale Hinweis, dass durch den Einsatz neuer Formulare und die Vereinfachung des Ablagesystems sowie einer Prozessvereinfachung freie Kapazitäten bei den verbleibenden Mitarbeitern entstanden seien, reiche hierfür nicht aus. Welcher zeitliche Spielraum bei den übrigen Mitarbeitern durch den Wegfall welcher konkreten Tätigkeiten entstanden sei, lasse sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Mit Rücksicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung sei die Beklagte verpflichtet, die Klägerin bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens tatsächlich weiterzubeschäftigen.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen, infolge des rückläufigen Arbeitsanfalls und des Wegfalls der Serviceleistungen für die ortsansässigen Vereine sei der Bedarf für die Beschäftigung der Klägerin entfallen. In der Vergangenheit sei die Klägerin mit folgenden Zeitanteilen eingesetzt gewesen:

5% Differenzkonto-Bearbeitung

40% Vereinsservice

30% Personendepotbuchführung/Wertpapierkontrolle

25% Archivierung von Rundschreiben / Schriftverkehr / Telefonzentrale / Ausgangspost

Durch die Einführung eines Marktservice-Centers ab dem 01.10.2005 mit den Aufgabengebieten

- Kunden- und Adressenmanagement (Bearbeitung sämtlicher Vertragsunterlagen für die Kunden)

- Vertriebsunterstützung Markt

- Vertriebsunterstützung Kredit + Immobilien (Frau D3xxxx)

- Telefonservice

- Wertpapierkontrolle

- Zahlungsverkehr

- Differenzkonto-Bearbeitung

seien nachfolgende Aufgabenstellungen, welche vorher dem Bereich Rechnungswesen zugeordnet waren, entfallen:

- In- und Auslandszahlungsverkehr (der Bereich sei im Wesentlichen an die V1xxxxxxx L2xxxxxxx-L3xx e.G. ausgesourct worden, es verbleibe nur ein ganz geringfügiger von der Beklagten zu erledigender Teil)

- Vereinsservice (dieser Bereich sei unstreitig vollständig entfallen)

- Telefonzentrale (diese Aufgaben würden von den übrigen Mitarbeitern des Marktservice-Centers miterledigt)

- Differenzkonto-Bearbeitung (hier erfolge eine automatische Bearbeitung, der geringere verbleibende Rest werde von den übrigen Mitarbeitern miterledigt)

- Qualitätssicherung Wertpapiere/Depot (diese Aufgabe werde zum erheblichen Teil von der W2x-B2xx im Rahmen der

Online-Brokerage erledigt, die verbleibenden Reste würden von den übrigen Mitarbeitern des Bereichs Marktservice bearbeitet).

Insgesamt sei damit neben dem Wegfall des Vereinsservices auch die Aufgabenstellung der Differenzkonto-Bearbeitung als selbständige Funktion ersatzlos entfallen, minimal verbleibende Reste würden von den übrigen Mitarbeitern erledigt. Die laufenden Verwaltungsaufgaben im Wertpapiergeschäft würden über die W2x-B2xx abgewickelt, der insgesamt anfallende zeitliche Aufwand hierfür belaufe sich auf ca. 45 Minuten pro Tag, die Zahl der Kunden sei im Jahr 2003 von 387 auf noch 348 im Jahre 2005 zurückgegangen. Der Rückgang des Wertpapiergeschäftes werde daran deutlich, dass sich der Anteil der über das Internet erteilten Aufträge von 20% im Jahre 2003 auf 44,6% im Jahre 2004 erhöht habe. Die Anzahl der Kreditanträge sei von 254 im Jahre 2003 auf 506 in den Jahren 2004 und 2005 zurückgegangen, wobei die Einführung des Produktes "easyCredit" im Privatkundengeschäft zu weniger Anträgen geführt habe, welche durch die Qualitätssicherung aktiv zu bearbeiten gewesen seien. Ferner hätten Ablaufoptimierungen im Mengenkreditgeschäft zu einem geringeren Arbeitsaufwand im Bereich QSA geführt. Aus diesem Grunde sei die Teilzeitkraft Frau D3xxxx ab August 2005 aus dem Kreditbereich ausgeschieden und dem neu geschaffenen Marktservice-Center zugeordnet worden. Soweit es die Aufgabenstellung der Archivierung von Unterlagen betreffe, erfolge diese seit 12 Monaten fast nur noch elektronisch mit dem EDV-Programm Lotus-Note. Der verbleibende marginale Restanteil werde von den übrigen Mitarbeitern problemlos miterledigt. Insgesamt werde der vorgetragene Arbeitskräfteüberhang schon dadurch anschaulich belegt, dass die anfallende Arbeit seit Ausscheiden der Klägerin problemlos und ohne Überstunden von den verbliebenen Mitarbeitern erledigt werde. Auch die von der Klägerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung erzwungene vorläufige Weiterbeschäftigung ändere nichts am fehlenden Beschäftigungsbedarf, weswegen die Klägerin - unstreitig - derzeit nur mit Botendiensten u.ä. beschäftigt werde.

Zur Frage der Sozialauswahl wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen, im Vergleich zu den übrigen weiterbeschäftigten Personen genieße die Klägerin den geringsten sozialen Schutz, wobei es insbesondere an einer fachlichen Vergleichbarkeit mit dem Beschäftigten H4xx fehle. Der Umstand, dass Herr H4xx zwischenzeitlich durch Eigenkündigung ausgeschieden und der vormalige Auszubildende L1xxx nach Bestehen seiner Abschlussprüfung im Juni 2006 in ein Angestelltenverhältnis übernommen worden sei, stehe dem Vortrag zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die Klägerin weder in der Sache entgegen, noch komme es für die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 29.09.2005 auf diesen Gesichtspunkt an.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 26.06.2006 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung durch Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und tritt insbesondere dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils bei, die Beklagte habe einen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Abweichend von der Darstellung der Beklagten seien die Aufgaben der Klägerin zeitlich wie folgt verteilt gewesen:

10 % Differenzkonto-Bearbeitung

5 % Vereinsservice

40 % Personendepotbuchführung / Wertpapierkontrolle

45 % Archivierung von Rundschreiben/Schriftverkehr/ Telefonzentrale/Ausgangspost

Hiervon weggefallen sei allein die Tätigkeit im Bereich des Vereinsservice, alles andere sei unverändert geblieben, wobei zusätzlich noch weitere von der Klägerin erledigten und nunmehr im Marketing-Center anfallenden Tätigkeiten zu nennen seien:

- Kunden- und Adressenmanagement

- Vertriebsunterstützung Markt

- Telefonservice

- Wertpapierkontrolle

- Zahlungsverkehr und Differenzkontobearbeitung.

Demgegenüber treffe es nicht zu, dass die Klägerin im Telefonbereich nur nebenher, aushilfs- oder vertretungsweise tätig gewesen sei.

Von einem rückläufigen Arbeitsanfall im Aufgabenbereich der Wertpapierverwaltung könne keine Rede sein, insbesondere sei der Geschäftsumfang auf den einzelnen Depotkonten derselbe geblieben. Ebenso bestritten werde die Erhöhung des Anteils an Internetgeschäften sowie der angeblich hierauf zurückzuführende Rückgang der bisher von der Klägerin erledigten Tätigkeiten. Entsprechendes gelte für die Behauptung, das Kreditgeschäft sei zurückgegangen und Archivierungsarbeiten hätten sich verringert. Nach wie vor sei damit genügend Arbeit zur Auslastung der Klägerin vorhanden. Dementsprechend treffe es auch nicht zu, dass die verbleibenden Arbeiten von den Mitarbeitern des Marktservice-Centers ohne die Klägerin innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigt werden könnten. Nach wie vor fehle es an einem substantiierten Vortrag des Beklagten, wie und von wem die verbleibenden Restarbeiten tatsächlich erledigt würden.

Ergänzend nimmt die Klägerin zum Gesichtspunkt der sozialen Auswahl Stellung. Ersichtlich könne die Befähigung des Mitarbeiters H4xx im Bereich der Erledigung von EDV-Aufgaben nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sein, da nach Ausscheiden des Herrn H4xx der nunmehr eingestellte Mitarbeiter L1xxx auf diesem Gebiet keine besondere Qualifikation aufweise.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I

In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten erlaubt dem Gericht keine Nachprüfung, in welchem zeitlichen Umfang der Bedarf für eine Beschäftigung der Klägerin entfallen ist. Ein "dringendes betriebliches Erfordernis" im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ist nicht hinreichend dargelegt.

1. Ersichtlich stützt die Beklagte die am 29.09.2005 ausgesprochene Kündigung nicht auf einen zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen, real ermittelten fehlenden Beschäftigungsbedarf, welcher sich etwa in der Weise zeigt, dass die Klägerin während bestimmter Zeiträume an ihrem Arbeitsplatz nichts zu tun hat. Wie sich aus einem Vergleich der dem Gericht vorgelegten Organigramme mit dem Organisationsaufbau vom 01.01. und 01.10.2005 ergibt, war im Kündigungszeitpunkt eine Änderung der Arbeitsorganisation mit Wirkung ab dem 01.10.2005 vorgesehen, nach welcher die vormals - u.a. auch von der Klägerin - als Einzelaufgaben erledigten Tätigkeiten künftig teilweise zur gemeinsamen Aufgabe des neu gebildeten Marktservice-Teams zusammengefasst werden. Die Kündigung vom 29.09.2005 ist dementsprechend auf die Prognose gestützt, spätestens bei Ablauf der Kündigungsfrist werde der Bedarf für die Beschäftigung der Klägerin vollständig entfallen sein, da nach Neuordnung der Aufgabengebiete, Straffung der Arbeitsorganisation sowie Wegfall von Teilaufgaben die anfallenden Tätigkeiten problemlos vom verbliebenen Personal zu erledigen seien. Nicht der bereits eingetretene Wegfall von Teilaufgaben als solcher - welcher ohnehin nicht den vollständigen Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin hätte begründen können -, sondern die im Kündigungszeitpunkt getroffene und sodann realisierte unternehmerische Entscheidung zur Änderung der Arbeitsorganisation stellt damit als "innerbetriebliche Ursache" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den maßgeblichen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar.

2. Da allein die organisatorische Zusammenfassung vormals getrennter Aufgabengebiete für sich genommen das Arbeitsaufkommen und den Bedarf für die Beschäftigung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern unberührt lässt, bedarf es - nicht anders als bei einer Kündigung wegen Arbeitsmangels - auch bei einer betriebsbedingten Kündigung, welche sich als Folge einer unternehmerischen Organisationsentscheidung darstellt, der konkreten Darlegung, inwiefern mit der vorgesehenen Neustrukturierung eine Verringerung des Arbeitskräftebedarfs verbunden ist. Diese Verringerung kann sich daraus ergeben, dass etwa zeitgleich mit der Organisationsänderung - hier: der Einführung des Marktservice-Centers - bestimmte Aufgaben ersatzlos entfallen, wie dies unstreitig für den Wegfall des Vereinsservices zutrifft. Daneben kann auch eine bereits bestehende Unterauslastung den Anlass für die Rationalisierungsmaßnahme darstellen. In Betracht kommen schließlich auch arbeitssparende "Synergie-Effekte" durch Vermeidung von Doppelerledigungen o.ä. Weder die Durchführung einer Rationalisierungsmaßnahme als solche noch die in diesem Zusammenhang erfolgte Planung einer bestimmten Personalstärke erlauben aber für sich genommen den Schluss darauf, dass das bisherige oder prognostizierte Arbeitsvolumen mit einer bestimmten - reduzierten - Anzahl von Mitarbeitern erledigt werden kann. Anderes gilt allein, soweit - wie etwa bei der Umwandlung eines Bediencafés in eine Selbstbedienungskaffeestube oder bei der Ausdünnung des Verkaufspersonals im Warenhaus - dem beabsichtigten Stellenabbau das unternehmerische Konzept zugrunde liegt, künftig auf eine Kundenbedienung zu verzichten bzw. mit dem angebotenen Warensortiment vorrangig eine wartewillige Kundschaft anzusprechen. Eine derart angestrebte Absenkung des Serviceanspruchs wird von der Beklagten vorliegend jedoch nicht angestrebt, vielmehr geht es nach dem Vortrag der Beklagten darum, die - durch den Wegfall des Vereinsservices, einen rückläufigen Arbeitsanfall sowie eine Straffung der Arbeitsabläufe - verringerte Arbeitsmenge auf eine geringere Anzahl von Mitarbeitern zu verteilen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dementsprechend konkrete und nachvollziehbare Angaben zur Reduzierung des Arbeitsanfalls verlangt, welcher sich sowohl auf den Umfang der bislang von der Klägerin erledigten Tätigkeiten als auch auf den Tätigkeitsumfang der übrigen Mitarbeiter bezieht, welche künftig den verbliebenen Anteil der Aufgaben der Klägerin mit erledigen sollen. Nur aufgrund entsprechend konkreter Angaben kann das Gericht die Überzeugung vom Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses gewinnen.

3. Zweitinstanzlich hat die Beklagte ihren Vortrag zum Arbeitsanfall am Arbeitsplatz der Klägerin dahingehend ergänzt, dass nunmehr bestimmte Prozentangaben für die erledigten Teilaufgaben angeführt werden. Auch damit wird indessen den Anforderungen an einen nachvollziehbaren substantiierten und einer Beweisaufnahme zugänglichen Sachvortrag nicht genügt.

a) Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden lässt sich aus den vorgetragenen Prozentangaben unschwer erkennen, dass nach Darstellung der Beklagten rechnerisch 10 Stunden/Woche auf den Vereinsservice entfielen und nunmehr - nach Wegfall dieser Aufgabe - nicht mehr benötigt werden. Die Klägerin hat demgegenüber den zeitlichen Anteil dieser Aufgabenstellung mit 5% angegeben, was lediglich einem Zeitaufwand von 1,25 Stunden/Woche entspricht.

b) Ersichtlich handelt es sich bei den dargestellten Prozent- bzw. Zeitangaben jedoch weder um täglich gleichbleibend anfallende oder durch konkrete Zeitaufschreibung ermittelte Angaben, sondern um rechnerisch bestimmte Durchschnittswerte. Anders als beim Vortrag statistisch ermittelter Durchschnittsangaben, welche ihrerseits auf einem real ermittelten Zahlengerüst beruhen, welches im Bestreitensfall einer Beweisaufnahme zugänglich ist, muss nach dem Sachvortrag der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die auf den Vereinsservice entfallende Arbeitsmenge weder real - nämlich etwa durch entsprechende Aufzeichnungen - noch kalkulatorisch ermittelt worden ist. Vielmehr stellt sich die Angabe, der Vereinsservice habe durchschnittlich ca. 40% der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch genommen, auf die übrigen Aufgabenstellungen der Klägerin entfielen die ebenfalls vorgetragenen Zeitanteile, erklärtermaßen als Ergebnis einer Schätzung der als Zeugin benannten Vorgesetzten Frau P2xxxxxx dar. Abgesehen davon, dass Frau P2xxxxxx nach dem vorgelegten Organigramm erst mit Wirkung ab dem 01.10.2005 unmittelbar für den Bereich des Marktservice-Centers zuständig ist, bestehen bereits grundsätzliche Bedenken dagegen, die erforderliche zeitliche Aufgliederung der Tätigkeitsanteile anhand einer bloßen Schätzung des Vorgesetzten vorzunehmen, ohne dass hierzu auf betriebliche Kalkulationsgrundlagen oder Erfahrungswerte zurückgegriffen wird. Jedenfalls im Bestreitensfall setzt der Vortrag, der Arbeitnehmer sei im Durchschnitt zu einem bestimmten Prozentsatz mit bestimmten - jetzt entfallenen - Aufgaben befasst gewesen, die Offenlegung derjenigen Tatsachen voraus, an welche die behauptete Durchschnittszahl anknüpft. Ohne eine entsprechende Offenlegung liefe die Befragung der benannten Zeugin auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Mit dem Vortrag, die Klägerin habe (durchschnittlich) 40% ihrer Arbeitszeit bzw. täglich zwei Stunden das Aufgabengebiet "Vereinsservice" bearbeitet, werden ersichtlich weder bestimmte Wahrnehmungen noch sonst wie - etwa kalkulatorisch - gestützte Erkenntnisse in das Wissen der Zeugin gestellt, vielmehr liefe die Vernehmung der Zeugin darauf hinaus, ihr entweder eine entsprechende Schätzung "blind" abzunehmen oder aber erst durch Befragung diejenigen Tatsachen zu ermitteln, an welche eine derartige Schätzung anknüpfen könnte. Hierin liegt auch nicht etwa eine vorweggenommene Beweiswürdigung in dem Sinne, etwaige Angaben der Zeugin seien von vornherein unglaubwürdig. Vielmehr fehlt es überhaupt am Vortrag konkreter Tatsachen, welche Gegenstand der Wahrnehmung gewesen sind und welche dem Gericht von der Zeugin - glaubwürdig oder nicht - als zutreffend bestätigt werden könnten.

c) Gegen die dargestellten Anforderungen an die Substantiierung des Vortrages kann auch nicht eingewandt werden, mangels entsprechender Zeiterfassung ließe sich die für das fragliche Sachgebiet aufgewandte Zeit nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermitteln; von der Beklagten könne nicht verlangt werden, etwa durch tagebuchähnliche Aufzeichnungen wie im Eingruppierungsprozess nach den Regeln des BAT "minutengenau" die anfallenden Tätigkeitsanteile zu erfassen.

Diese Bedenken greifen indessen hier schon deshalb nicht durch, weil auch ohne derartige tagebuchähnlichen Aufzeichnungen eine konkretere Darlegung des erforderlichen Zeitaufwandes möglich erscheint. Der zeitliche Aufwand, welcher etwa im Bereich Vereinsservice angefallen ist, orientiert sich ersichtlich an der Anzahl der erfassten Vereine bzw. Vereinsmitglieder und der hier anfallenden manuellen Eingaben. Der anfallende Arbeitsaufwand wird - von der Neuanlegung einzelner Datensätze abgesehen - im Wesentlichen dadurch bestimmt, dass die bereits gespeicherten Angaben z.B. wegen Adressenänderungen oder sonstiger Änderungen der Verhältnisse aktualisiert werden müssen. Demgegenüber bedarf die regelmäßige Abbuchung von Beiträgen, gleich ob sie im monatlichen oder längeren Rhythmus erfolgt, keines besonderen Aufwandes. Diejenigen Arbeitsschritte, welche zur Eingabe von Datenveränderungen erforderlich sind, dürften sich im Übrigen auch kaum von Änderungseingaben unterscheiden, welche im normalen Kundengeschäft bei Änderung von Adressen, Daueraufträgen usf. anfallen. Dass im Bereich des Bankwesens keinerlei Erfahrungswerte vorhanden sein sollen, welcher Zeitaufwand hierzu erforderlich ist, erscheint wenig plausibel. Anhand solcher - dem Gericht vorzutragender - Berechnungsgrundlagen wäre immerhin eine Einschätzung möglich, ob die in das Wissen der Zeugin P2xxxxxx gestellten - geschätzten - Zahlenwerte oder aber die um ein Vielfaches geringeren Prozentangaben der Klägerin realitätsgerecht erscheinen. Sollte es demgegenüber überhaupt an geeigneten kalkulatorischen Grundlagen zur Ermittlung des zeitlichen Umfangs der bislang erledigten Teilaufgaben fehlen, so kann dies nicht dazu führen, eine womöglich frei gegriffene Schätzung als substantiierten Tatsachenvortrag und Nachweis weggefallener Arbeitsstunden anzusehen. Soll im Zusammenhang mit einer geplanten Rationalisierungsmaßnahme der behauptete Arbeitskräfteüberhang im Vorhinein bestimmt und zur Grundlage einer Kündigungsentscheidung gemacht werden, bedarf es einer nachvollziehbaren Angabe, in welchem annähernden Umfang bestimmte Arbeitsanteile entfallen und der verbleibende Teil anderweitig zur Erledigung verteilt werden kann. Anders als bei einer betriebsbedingten Kündigung, welche nach Durchführung einer Organisationsänderung auf den tatsächlich eingetretenen Wegfall von Arbeitstätigkeiten und das Fehlen ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten gestützt wird, welche durch einen konkret beobachteten "Leerlauf" zu belegen sind, kann bei einem erst prognostizierten Arbeitskräfteüberhang auf eine nachvollziehbare Darlegung von Berechnungsgrundlagen nicht verzichtet werden.

d) Die vorstehenden Überlegungen gelten entsprechend, soweit die Beklagte für die übrigen Aufgabenbereiche der Klägerin einen Rückgang der Arbeitsmenge vorträgt. Auch insoweit bedarf es zwar keiner minutengerechten Erfassung des tatsächlich anfallenden Arbeitsaufwandes, andererseits erscheint jedoch die rückläufige Anzahl von Wertpapierdepots nur wenig aussagekräftig, wenn nicht zugleich erkennbar wird, inwiefern der Umfang der von der Klägerin erledigten Tätigkeiten allein von der Depotanzahl und nicht etwa von der Anzahl im Depot erfasster Posten und Art der verwalteten Wertpapiere abhängig ist. Hinsichtlich der rückläufigen Anzahl von Kreditanträgen liegt zwar bei unveränderten Verhältnissen im Übrigen ein proportionaler Rückgang der Arbeitsmenge nahe. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass die Einführung des Produktes "easyCredit" dazu führt, dass sich etwa bei den übrigen Kreditanträgen - wie der Name des neuen Produkts nahe legen könnte - weniger einfach zu bearbeitende Kreditanträge häufen. Die allein mit prozentualen Durchschnittszahlen belegte Darstellung zum Rückgang der Arbeitsmenge kann nach alledem nicht als hinreichend substantiierter Sachvortrag angesehen werden.

3. Fehlt es danach an einem nachvollziehbaren und durch konkrete Tatsachen gestützten Vortrag zum erwarteten Rückgang des Arbeitsvolumens am Arbeitsplatz der Klägerin, so ergibt sich hieraus zugleich, dass auch der weitere Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert angesehen werden muss, die verbleibenden Arbeitsaufgaben der Klägerin könnten ohne weiteres von den übrigen Mitarbeitern des Marketing-Centers mit erledigt werden, da diese über entsprechende freie Kapazitäten verfügten. Dabei kann offen bleiben, ob der Argumentation der Beklagten zu folgen wäre, dass Restarbeiten in einer Größenordnung von etwa 15 Minuten täglich je Mitarbeiter erfahrungsgemäß durch schlichte Arbeitsverdichtung abzudecken seien, weswegen konkreter Vortrag zum Umfang freier Kapazitäten entbehrlich sei. Jedenfalls im Hinblick auf die Behauptung der Klägerin, durch den Wegfall des Vereinsservices hätten sich ihre Aufgaben nur in zeitlich untergeordnetem Umfang verringert, kann von dem Erfordernis nicht abgesehen werden, auch die behaupteten freien Kapazitäten der übrigen Mitarbeiter zu präzisieren. Allein der erstinstanzliche Vortrag, "Ablaufoptimierungen führten zu einem geringeren Arbeitsaufwand" ist zu pauschal, als das hieraus Freiräume in bestimmter Größenordnung abgeleitet werden könnten.

Auch der Umstand, dass die ursprünglich in der Kreditabteilung tätig gewesene Frau D3xxxx nach Darstellung der Beklagten wegen eines dort herrschenden Arbeitskräfteüberhangs entbehrlich war und aus diesem Grunde für eine Tätigkeit im neu geschaffenen Marktservice-Center vorgesehen wurde, führt nicht etwa dazu, dass im Umfang ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden ein Arbeitskräfteüberhang schlüssig vorgetragen ist. Die Beklagte stützt die Kündigung nicht etwa darauf, die sozial schutzwürdigere Frau D3xxxx übernehme die bislang von der Klägerin erledigten bzw. noch verbliebenen Aufgaben und verdränge so die sozial weniger schutzwürdige Klägerin. Vielmehr trägt die Beklagte zur Person der Mitarbeiterin D3xxxx vor, diese verfüge - anders als die Klägerin - über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditwesens und sei - unbeschadet ihrer Eingliederung in das Marktservice-Center - nach wie vor vornehmlich in den Bereichen Kredit und Immobilien tätig. Eine schlichte Verlagerung der Tätigkeiten der Klägerin auf Frau D3xxxx liegt danach nicht vor. Umgekehrt folgt hieraus, dass auf einen Sachvortrag zum Vorhandensein freier Kapazitäten der übrigen Mitarbeiter des Marktservice-Centers nicht verzichtet werden kann.

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine nähere Darstellung des Umfangs der wegfallenden bzw. verbleibenden Tätigkeiten der Klägerin sowie der behaupteten freien Arbeitskapazitäten der übrigen Mitarbeiter auch nicht deshalb entbehrlich, weil - wie sich zwischenzeitlich gezeigt habe - der gesamte Arbeitsanfall tatsächlich von den vorhandenen Mitarbeitern problemlos bewältigt werden könne.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass es für die soziale Rechtfertigung der Kündigung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs ankommt, kann eine nachträgliche Entwicklung, welche sich etwa aus einem Wegfall kalkulatorisch nicht erfassbarer zeitlicher Reserven oder eine Intensivierung der Arbeit infolge verbesserter Arbeitsmotivation oder gesteigertem Erledigungsdrucks ergibt, als nachträglich entstandene Tatsache keine eigenständige Berücksichtigung finden. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass schon bei der kalkulatorischen Ermittlung des künftigen Arbeitskräftebedarfs konkret erwartete - durch entsprechende Erfahrungswerte gestützte - Effekte der Arbeitsverdichtung berücksichtigt worden sind. Dass Letzteres der Fall gewesen sei, trägt die Beklagte selbst nicht vor, zumal auch entsprechende Erfahrungswerte weder vorgetragen noch allgemeinkundig sind. Dementsprechend könnte der Umstand, dass tatsächlich die anfallende Arbeit problemlos auch ohne die Klägerin erledigt werden kann, allein im Sinne eines Beweisanzeichens - als Beleg für eine realitätsgerechte Planung - gewürdigt werden, ohne dass indessen der Mangel substantiierten Sachvortrages überwunden wird. Für die Durchführung einer Beweisaufnahme und die Würdigung von Beweisanzeichen ist kein Raum, solange es am Vortrag von Tatsachen fehlt, welche der Beweisaufnahme zugänglich sind.

Soweit sich demgegenüber die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.22.2003 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 64 - beruft, folgt hieraus nichts anderes. In der genannten Entscheidung heißt es, die mit einer beabsichtigten Betriebsstilllegung verbundene und durch weitere Tatsachen gestützte Prognose, spätestens bei Ablauf der Kündigungsfrist sei der Betrieb endgültig stillgelegt, werde in ihrer Richtigkeit durch die nachfolgende tatsächliche Entwicklung gestützt; nur in diesem (indiziellen) Sinne könne - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohne - der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulassen. Dieser Auffassung ist ohne Einschränkung zuzustimmen, sie trifft aber nicht den hier maßgeblichen Sachverhalt. Während nämlich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein hinreichend substantiierter und damit schlüssiger Sachvortrag zur beabsichtigten Betriebsstilllegung zugrunde lag und dementsprechend die nachträgliche Entwicklung - wie das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich betont - allein im Sinne einer tatsächlichen Bestätigung der bei Kündigungsausspruch aufgestellten Prognose heranzuziehen ist, geht es im vorliegenden Zusammenhang um die Anforderungen an die Substantiierung des Tatsachenvortrages, mit welchem ein behaupteter Arbeitskräfteüberhang infolge Wegfalls bestimmter Teilaufgaben und der Umverteilung verbleibender Tätigkeiten auf "freie Kapazitäten" anderer Beschäftigter dargelegt wird. Nicht anders als bei einer Kündigung wegen behaupteten Arbeitsmangels muss auch bei einer Kündigung, welche auf eine Maßnahme der Umorganisation zwecks Umverteilung eines rückläufigen Arbeitsaufkommens gestützt wird, der Umfang des weggefallenen bzw. verbleibenden Arbeitskräftebedarfs nachvollziehbar dargelegt werden. Der bloße Hinweis, im Nachhinein erweise sich die Umorganisation als erfolgreich, die Arbeit werde mit dem verringerten Personalbestand bewältigt, lässt eine hinreichend sichere Beurteilung nicht zu, bereits bei Ausspruch der Kündigung sei die - allein auf freie Schätzung gestützte - Prognose sachlich zutreffend und belegbar gewesen, nicht hingegen sei es erst nach Umsetzung der Organisationsänderung zu einer weitergehenden Effektivitätssteigerung gekommen.

5. Soweit die Beklagte um Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrages gebeten hat, war diesem - auf eine Vertagung des Rechtsstreits zielenden - Begehren nicht zu entsprechen. Bereits im ersten Rechtszuge hat das Arbeitsgericht mit Auflagenbeschluss vom 27.01.2006 der Beklagten aufgegeben, näher zu der Frage vorzutragen, inwiefern das Bedürfnis für die Beschäftigung der Klägerin dauerhaft entfallen sei und inwiefern im Zusammenhang mit der vorgenommenen Neuorganisation diejenigen Arbeitnehmerinnen, welche nunmehr die Tätigkeit der Klägerin mit übernommen haben, diese neben ihren bisherigen Tätigkeiten ohne weiteres mit erledigen können. Hierzu hat das Arbeitsgericht den Vortrag gefordert, welche Tätigkeiten mit welchen Zeitanteilen bislang erledigt wurden und gegebenenfalls entfallen sind. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.02.2006, in welchem die Beklagte einen rückläufigen Arbeitsanfall in verschiedenen Arbeitsbereichen der Klägerin sowie die Aufgabe des Vereinsservices vorgetragen hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.03.2006 erwidert, lediglich ein einziger Arbeitsbereich, nämlich die Vereinsbetreuung, sei entfallen, sämtliche übrigen Tätigkeiten seien vielmehr vollständig und ungekürzt vorhanden. Auf den weiteren Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19.05.2006, der behauptete Rückgang des Arbeitsanfalls am Arbeitsplatz der Klägerin werde anhand der Anzahl rückläufiger Wertpapierdepots und einer rückläufigen Anzahl von Kreditanträgen deutlich, ferner hätten Ablaufoptimierungen zu weiteren Arbeitseinsparungen geführt, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.06.2006 erneut den Rückgang des Arbeitsanfalls bestritten. Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten zum Rückgang des Arbeitsvolumens ausdrücklich als nicht hinreichend substantiiert angesehen und beanstandet, für das Gericht sei nicht ersichtlich, welchen zeitlichen Aufwand etwa der Aufgabenbereich der Serviceleistung für die Vereine ausmache. In den vorausgeschickten abstrakten Ausführungen zu den Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung wegen außerbetrieblicher Ursachen wird unter Hinweis auf die einschlägige Kommentarliteratur ausgeführt, der Arbeitgeber, der sich auf einen Auftragsrückgang berufe, genüge seiner Darlegungslast nicht schon dadurch, wenn er lediglich die rückläufigen Umsatzzahlen vortrage, erforderlich sei vielmehr die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass hierdurch mangels ausreichendem Arbeitsanfalls ein Arbeitskräfteüberhang entstehe. Es sei erforderlich, eine Relation zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte zwar eine prozentuale Aufgliederung der von der Klägerin erledigten Teilaufgaben vorgenommen. Unter Berücksichtigung der bekannten wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin lässt sich hieraus auch ohne weiteres eine behauptete Stundenzahl errechnen. Jedenfalls nachdem die Klägerin aber die so errechneten Zeitangaben bestritten und ihrerseits ausdrücklich behauptet hat, lediglich fünf Prozent ihrer Arbeitszeit entfalle etwa auf den Bereich Vereinsservice, bestand für die Beklagte Anlass, von sich aus zu überprüfen, inwiefern mit dem Vortrag von Prozentanteilen bzw. hiermit korrespondierenden Zeitangaben ein nachprüfbarer und der Beweisaufnahme zugänglicher Sachvortrag vorlag. Soweit sich die vorgetragenen Prozent- bzw. Zeitangaben auf aktuelle Aufschreibungen, betriebliche Statistiken oder kalkulatorisch ermittelte Angaben stützten, hätten diese unschwer schon zum Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen werden können. Soweit demgegenüber - wie nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung angenommen werden muss - entsprechende tatsächliche Berechnungs- oder Kalkulationsgrundlagen bei der Beklagten nicht vorhanden sind, vielmehr mit der Benennung der Zeugin P2xxxxxx allein auf deren Erfahrungswissen zurückgegriffen werden soll, handelt es sich - wie vorstehend ausgeführt - um keinen hinreichend konkreten Sachvortrag. Wenn die Beklagte nunmehr eine Vertagung des Rechtsstreits mit dem Ziel erstrebt, auf der Grundlage noch vorzunehmender Erhebungen, einzuholender Informationen oder kalkulatorischer Berechnungen ihren bisherigen Vortrag zu ergänzen, so steht dies mit den Regeln der Prozessordnung nicht in Einklang, nach welchen die Parteien im Rahmen dessen, was ersichtlich zur Förderung des Prozesses geboten ist, sich vollständig erklären müssen. Das Erfordernis, bei einer betriebsbedingten Kündigung, die an einen rückläufigen Arbeitsanfall anknüpft, den zeitlichen Umfang entfallener Tätigkeiten so konkret vorzutragen, dass das Gericht unter Zuhilfenahme der angebotenen Beweismittel sich von der Richtigkeit der vorgetragenen Angaben überzeugen kann, stellt keine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens dar. Wenn die Beklagte aus Gründen, welche einer objektiven Nachprüfung nicht zugänglich sind, zu der Überzeugung gelangt ist, der Arbeitsanfall am Arbeitsplatz der Klägerin sei in solchem Maße zurückgegangen, dass die verbleibenden Tätigkeiten von den übrigen Beschäftigten problemlos bewältigt werden könnten, mag sich diese Überzeugung im Nachhinein als realitätsgerecht erweisen und dann - nach Durchführung der Umorganisation - eine Kündigung wegen des tatsächlich eingetretenen Arbeitskräfteüberhangs ermöglichen. Demgegenüber kann es nicht als erheblicher Grund für eine Vertagung des Rechtsstreits angesehen werden, einer Partei Gelegenheit zu geben, das zur Substantiierung des Kündigungssachverhalts erforderliche Zahlenwerk erst zu erstellen bzw. sich entsprechende statistische Unterlagen o.ä. an sachkundiger Stelle zu beschaffen.

II

Mit Rücksicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Da die gegenwärtige Weiterbeschäftigung der Klägerin allein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, hat es bei der diesbezüglichen Verurteilung der Beklagten zu verbleiben. Einer ausdrücklichen Klarstellung des Tenors, dass die Weiterbeschäftigung allein für die Dauer des Rechtsstreits tituliert ist, war mit Rücksicht darauf entbehrlich, dass das Arbeitsgericht selbst in die Urteilsgründe eine entsprechende Beschränkung "bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens" aufgenommen hat.

III

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.

IV

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Entscheidung beschränkt sich auf die Anwendung der von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zu den Anforderungen an die Darlegung betriebsbedingter Kündigungsgründe, ohne dass Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen sind.

Ende der Entscheidung

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