Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 1412/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 17.06.2004 - 3 Ca 3511/03 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung zum 30.04.2004 wendet.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 7/10, die Beklagte 3/10.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand: Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1960 geborene, verheiratete Kläger, welcher seit März 1990 als Polierer im Betrieb der Beklagten beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch fristlose und fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung vom 21.11.2003. Diese Kündigung stützt die Beklagte auf den Vortrag, der Kläger sei im Betrieb wiederholt alkoholauffällig geworden, wodurch sich seine Arbeitsleistung erheblich verschlechtert habe. Ersichtlich leide der Kläger an einer Alkoholsucht, ohne jedoch therapiebereit zu sein. Sowohl wegen der alkoholbedingten Schlechtleistungen als auch der Selbstgefährdung und Gefährdung von Mitarbeitern bei der Arbeit mit Poliermaschinen sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung. Demgegenüber hat der Kläger das Vorliegen einer Alkoholerkrankung bestritten. Allein um einem möglichen Alkoholabusus entgegen zu wirken, habe er sich im Herbst 2003 vorübergehend in eine entsprechende Behandlung begeben. Nachdem diese erfolgreich verlaufen sei, seien die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken nicht nachvollziehbar. Im Zuge des Rechtsstreits hat die Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem 17.05.2004 eine weitere Kündigung ausgesprochen, welche der Kläger eigenständig im Verfahren ArbG Hagen 3 Ca 1494/04 angegriffen hat, ferner ist nach dem Vortrag der Beklagten eine weitere Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter dem 01.12.2004 ausgesprochen worden, gegen welche sich der Kläger gerichtlich nicht zur Wehr gesetzt habe. Durch Urteil vom 07.06.2004 (Bl. 50 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung weder fristlos noch fristgerecht beendet worden sei. Im Übrigen - wegen des verfolgten Weiterbeschäftigungsantrages - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, eine fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen scheitere schon daran, dass die Beklagte selbst vortrage, der Kläger sei alkoholkrank. Eine personenbedingte Kündigung komme demgegenüber regelmäßig nur als ordentliche Kündigung in Betracht. Auch die Voraussetzungen einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung seien jedoch nicht gegeben. Insbesondere fehle es bereits an einer negativen Zukunftsprognose. Weder seien beim Kläger in der Vergangenheit vermehrte krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgetreten, noch könne von alkoholbedingten Leistungseinschränkungen ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass der Kläger sich einmal im Herbst 2003 einer Entziehungsbehandlung unterzogen habe, genüge nicht zu der Annahme, dass der Kläger wegen einer Alkoholerkrankung zur Fortsetzung seiner Arbeit nicht mehr in der Lage sei. Soweit der Kläger allerdings die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen verlange, könne diesem Antrag im Hinblick auf die nachfolgende Kündigung der Beklagten vom 17.05.2004 nicht entsprochen werden. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung macht die Beklagte geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung verneint. Dazu, dass beim Kläger tatsächlich eine chronische Alkoholerkrankung vorliege, verweist sie auf eine von ihr mit Einverständnis des Klägers veranlasste ärztliche Untersuchung vom 12.08.2004 (Bl. 91 ff. d.A.). Wie sich weiter aus der Untersuchung ergebe, sei der Kläger nach wie vor nicht therapiebereit. Die beim Kläger vorliegende Alkoholerkrankung führe zum einen dazu, dass der Kläger bei seiner Arbeit schwanke und zittere und den Druck beim Polieren mit der Poliermaschine nicht hinreichend genau steuern könne. Zum anderen bestehe bei der Arbeit mit den rotierenden Poliermaschinen die erhebliche Gefahr, dass sich der Kläger selbst mit der Maschine verletze oder ein Mitarbeiter durch wegkatapultierte Gegenstände verletzt werde. Unter diesen Umständen könne jedenfalls der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht beanstandet werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 17.06.2004 hinsichtlich Ziffer 1) abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend und bestreitet mit Nachdruck, wegen einer Alkoholerkrankung zur Fortführung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen außer Stande zu sein. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Vertrauensarztes vom 12.08.2004 beziehe, sei dieses schon deshalb nicht zu verwerten, weil sich der Kläger mit der Weitergabe der Diagnose an die Beklagte nicht einverstanden erklärt habe. Richtig sei allein, dass der Kläger mit seinem Einverständnis ärztlich untersucht worden sei. Dieses Einverständnis habe sich die Beklagte jedoch dadurch erschlichen, dass sie den Eindruck erweckt habe, sie wolle ihn bei der Überwindung seiner Erkrankung unterstützen. Tatsächlich sei es der Beklagten demgegenüber darum gegangen, ein Attest zu gewinnen, welches im Prozess zu Lasten des Klägers vorgelegt werden könne. Inhaltlich sei das vorgelegte Gutachten ohnehin wenig aussagefähig. Entscheidungserheblich sei zum einen nicht der Gesundheitszustand des Klägers im Untersuchungszeitpunkt, sondern bei Ausspruch der Kündigung. Zum anderen lasse sich auch mit Hilfe des Gutachtens nicht belegen, inwiefern ein etwaiger Alkoholmissbrauch sich künftig nachteilig auf den Betriebsablauf auswirke. Soweit der Kläger tatsächlich in der Vergangenheit in etwas größerem Umfang dem Alkohol zugesprochen habe, sei dies auf seine damalige familiäre Situation zurückzuführen gewesen. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich eine neue Lebensgefährtin gefunden habe, bestehe für den Kläger kein Anlass mehr, sich insoweit behandeln zu lassen. Soweit es die behaupteten betrieblichen Auswirkungen der angeblichen Alkoholkrankheit betreffe, verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, indem sie den Kläger seit Juni 2004 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter beschäftige. Das Landesarbeitsgericht hat zur Frage einer chronischen Alkoholkrankheit eine Auskunft des Allgemeinmediziners Dr. K4xxxxx eingeholt. Wegen der Fragestellung im Einzelnen wird auf Bl. 126 d.A., wegen der erteilten Auskunft vom 08.01.2005 auf Bl. 129 d.A. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als es die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.04.2004 betrifft. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. I Soweit die Beklagte gegenüber dem Kläger eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen hat, fehlt es hierfür - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Auf die zutreffenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. II Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist jedoch unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30.04.2004 beendet worden. 1. Die Beklagte hat sich ausdrücklich darauf berufen, dass sie die fristlose Kündigung vom 21.11.2003 hilfsweise auch als ordentliche Kündigung verstanden wissen will. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich für den Fall gewollt ist, dass der Kündigungssachverhalt das Gewicht eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB erreicht, sind nicht ersichtlich. 2. Die Beklagte kann die ausgesprochene Kündigung erfolgreich auf Gründe in der Person des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG stützen. Jedenfalls auf der Grundlage des im zweiten Rechtszuge zu berücksichtigenden Tatsachenstoffs muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger wegen einer Alkoholerkrankung und fehlender Therapiebereitschaft zur Fortführung seiner Tätigkeit als Polierer, welche einen Einsatz mit schnelldrehenden Maschinen erfordert, nicht ohne Selbstgefährdung und Gefährdung anderer in der Lage ist. a) Wie sich aus dem Befund der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 12.08.2004 (Bl. 91 f d.A.) ergibt, liegt beim Kläger neben einer derzeit unbehandelten Bluthochdruckerkrankung auch eine chronische Alkoholkrankheit vor, wobei eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit weiterer Einschränkung der Leistungsfähigkeit kurzfristig absehbar ist, da der Kläger ausweislich der ärztlichen Stellungnahme weder zur Kontaktaufnahme mit einer Selbsthilfegruppe noch zu einer Entgiftungsmaßnahme und Entwöhnungstherapie bereit ist. Hieraus ergibt sich die für die krankheitsbedingte Kündigung erforderliche negative Zukunftsprognose. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen gegen die Verwertung dieser ärztlichen Stellungnahme im Prozess keine Bedenken. Unstreitig hat sich der Kläger mit der Durchführung der Untersuchung auf dem Anschreiben der Beklagten an das Gesundheitsamt Schwelm vom 04.08.2004 einverstanden erklärt. Aus dem Anschreiben vom 03.08.2004 ergibt sich, dass der Arbeitgeber die Vermutung hat, der Kläger leide unter schweren Alkoholproblemen, da seine gesundheitliche Verfassung sich rapide verschlechtert habe und er seinen Tätigkeiten im Unternehmen nicht nachkommen könne, andererseits man den Kläger als vormals zuverlässigen Mitarbeiter nicht verlieren wolle. Aus diesem Grunde werde das Gesundheitsamt beauftragt, den Kläger zu untersuchen. Wenn der Kläger sich hiermit auf dem genannten Schriftstück ausdrücklich einverstanden erklärt hat, so kann dies - entgegen dem Standpunkt des Klägers im Berufungsrechtszuge - nicht in dem einschränkenden Sinne verstanden werden, der Arbeitgeber solle allein über das Ergebnis der Untersuchung (als geeignet oder nicht geeignet für seine Tätigkeit als Polierer) unterrichtet werden, wie dies etwa für eine Untersuchung durch den Betriebsarzt zutrifft. Nach der maßgeblichen Fragestellung sollte die Untersuchung des Klägers gerade im Hinblick darauf erfolgen, ob die Vermutung zutrifft, der Kläger leide unter schweren Alkoholproblemen. Eine sinnvolle Antwort auf die Fragestellung konnte unter diesen Umständen allein bedeuten, dass der untersuchende Arzt auch die maßgebliche Diagnose und eine etwa bestehende Therapieaussicht in seine Stellungnahme einbezog. Wäre es - wie der Kläger meint - bei seiner Einverständniserklärung allein darum gegangen, er erkläre sich mit der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einverstanden, hätte die Beklagte es ebenso gut dem Kläger überlassen können, selbst bei einem Arzt zwecks Klärung der genannten Fragestellung vorstellig zu werden. Dass der Kläger nicht gegen seinen Willen körperlich untersucht werden konnte, verstand sich von selbst. Dementsprechend kann von einem Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht nicht ausgegangen werden. (2) Soweit der Kläger in inhaltlicher Hinsicht gegen die Brauchbarkeit der ärztlichen Stellungnahme einwendet, diese beziehe sich nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung, sondern betreffe allein den Gesundheitszustand im Untersuchungszeitpunkt, wäre dies allein von Belang, wenn von einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ausgegangen werden könnte. Im Gegenteil hat der Kläger indessen vorgetragen, im Herbst 2003 habe er wegen familiärer Probleme verstärkt dem Alkohol zugesprochen, diese Problematik sei inzwischen jedoch überwunden. Damit macht der Kläger eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geltend. Allenfalls kann auf dieser Grundlage angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Zeitpunkt der Kündigung (21.11.2003) noch ungünstiger als im Untersuchungszeitpunkt (August 2004) dargestellt hat. (3) Auch die vom Landesarbeitsgericht eingeholte weitere ärztliche Stellungnahme des Dr. K4xxxxx unterstützt diese Einschätzung. Danach muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Tat im Herbst 2003 wegen chronischem Alkoholismus stationär aufgenommen worden ist. Soweit es in der ärztlichen Stellungnahme weiter heißt, wahrscheinlich habe es beim Kläger wegen der vorzeitigen Beendigung des Krankenhausaufenthaltes und fehlender Therapiebereitschaft an Besserungsaussichten gefehlt, könnte zwar bei isolierter Betrachtung allein hierauf kein sicheres Urteil gestützt werden. Nachdem sich aber herausgestellt hat, dass der Kläger in der Folgezeit nicht von Herrn Dr. K4xxxxx, sondern vom Hausarzt Dr. H1xxxxxx behandelt worden ist und der Kläger - trotz entsprechender Aufforderung - hierzu keine weitere Erklärung abgegeben hat, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass - nicht anders als im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Vertrauensarzt im August 2004 - auch bereits im Zeitpunkt der Kündigung beim Kläger eine chronische Alkoholerkrankung vorgelegen hat. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es unter den vorliegenden Umständen nicht. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, aus welchem Grunde die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen unzutreffend sein sollen. Auch wenn vom Kläger als medizinischem Laien eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit den ärztlichen Stellungnahmen nicht erwartet werden kann, bedarf es doch zumindest der Darlegung irgendwelcher Gesichtspunkte, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Stellungnahme ergeben könnten. Weder trägt der Kläger vor, sein Hausarzt habe seinen Gesundheitszustand positiver als der Vertrauensarzt beurteilt, noch ist ersichtlich, aus welchen anderen als den vorgetragenen rechtlichen Gründen die Beurteilung durch den Vertrauensarzt inhaltlich angreifbar bzw. unrichtig sein soll. Dann besteht aber keine Grundlage dafür, über die Frage der Alkoholerkrankung des Klägers noch ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. (4) Auf der Grundlage der festgestellten Alkoholerkrankung des Klägers ergibt sich aber mit Rücksicht auf die fehlende Therapiebereitschaft des Klägers die Prognose, dass eine Änderung hinsichtlich des Krankheitsbildes nicht zu erwarten ist. Damit ist den Anforderungen an die "negative Zukunftsprognose" Genüge getan. b) Die bestehende und als fortbestehend prognostizierte Alkoholerkrankung des Klägers führt unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Arbeitsplatzes auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Richtig ist zwar, dass der Kläger in der Vergangenheit keine übermäßigen Fehlzeiten aufzuweisen hatte. Soweit die Beklagte auf alkoholbedingte Leistungsmängel verweist, ist dieser Vortrag zu allgemein gehalten, um allein hieraus eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen herzuleiten. Unstreitig geht jedoch von der Arbeit an schnelldrehen- den Maschinen ein erhebliches Gefährdungspotential aus. Dies hat sowohl der Vertrauensarzt in seiner Stellungnahme vom 12.08.2004 ausgeführt, in welcher es heißt, der Einsatz des Klägers an Maschinen mit der Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung sei sowohl in Phasen akuten Alkoholgenusses als auch in den ersten Tagen danach nicht möglich. Darüber hinaus hat auch bereits die Stellungnahme des Arbeitsmediziners Dr. B3xxxx vom 26.08.2003 (Bl. 22 d.A.) bestätigt, dass von der Tätigkeit des Klägers als Polierer mit Maschinen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, welche bei Beeinträchtigungen des körperlichen Zustandes des Arbeitnehmers einer Fortführung der Tätigkeit entgegenstehen. Auch wenn die zuletzt genannte Stellungnahme ihrerseits keinerlei tatsächliche Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers trifft, sondern allein abstrakt auf entsprechende Gefahren eingeht, ergibt sich doch aus dem Zusammenhang, dass mit dem "körperlichen Zustand", welcher ggfls. zur Gefährdung führe, die vom Arbeitgeber angesprochene Alkoholproblematik gemeint ist. Dass tatsächlich die Arbeit an schnelldrehenden Poliermaschinen eine uneingeschränkte Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers erfordert und andernfalls eine Selbstgefährdung wie auch eine Gefährdung anderer Mitarbeiter besteht, kann als allgemeinkundig angesehen werden. Der Kläger hat den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten auch nicht bestritten. Dann muss aber aufgrund der vorstehend ausgeführten Feststellung der Alkoholkrankheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Tätigkeit als Polierer nicht ohne Gefährdung seiner Gesundheit ausüben kann. Allein hierin liegt eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Das gilt umso mehr, als nicht allein die Gesundheit des Klägers, sondern auch die Gesundheit anderer Mitarbeiter gefährdet ist. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, indem sie ihn - den Kläger - während des Prozesses weiterbeschäftige, greift dieser Einwand nicht durch. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht ist die Beklagte zwar gehalten, die übrigen Beschäftigten vor den genannten Gefahren zu schützen. Wenn der Kläger demgegenüber - trotz der Hinweise auf bestehende Gefahren - seine Weiterbeschäftigung verlangt und die Beklagte diesem Verlangen - auch zur Vermeidung von Verzugsfolgen - entspricht, so kann allein aus der Tatsache, dass damit für die Dauer der Weiterbeschäftigung des Klägers das Risiko einer Selbstgefährdung hingenommen wird, keinesfalls abgeleitet werden, in Wahrheit liege eine Selbstgefährdung gar nicht vor oder der Beklagten sei es zumutbar, einen derartigen Zustand auf Dauer hinzunehmen. Das Recht des Arbeitnehmers auf Selbstbestimmung reicht nicht so weit, dass dem Arbeitgeber dauerhaft die Beschäftigung eines Arbeitnehmers zuzumuten ist, der hiermit seine Gesundheit gefährdet oder zerstört. c) Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zwar zu Gunsten des Klägers seine lange Betriebszugehörigkeit und die vormals beanstandungsfreie Arbeitserledigung zu berücksichtigen. Bei einer Kündigung, welche auf den Gesichtspunkt der mangelnden gesundheitlichen Eignung gestützt wird, wie dies vorliegend im Hinblick auf die Selbstgefährdung des Klägers der Fall ist, kann die Interessenabwägung jedoch regelmäßig nur dann zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgehen, wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten, nicht gesundheitsgefährdenden Bedingungen möglich ist. Hierfür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Zwar liegt die Beweislast dafür, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu leidensgerechten Bedingungen nicht möglich ist, letztlich beim Arbeitgeber. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich indessen in keiner Weise, wie er sich eine Beschäftigung im Betrieb vorstellen könnte, bei welcher sich die Alkoholerkrankung nicht bzw. nicht in gesundheitsgefährdender Weise auswirkt. Der Kläger ist als Polierer eingestellt, so dass zu seiner vertragsgemäßen Aufgabe die Arbeit an Poliermaschinen gehört. Sofern es im Betrieb überhaupt Tätigkeiten anderer Art gibt, käme eine Beschäftigung des Klägers nur unter Vertragsänderung auf einem freien Arbeitsplatz in Betracht. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dann muss aber die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausgehen. 3. Unter Beachtung der Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Monatsende endet damit das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.04.2004. II Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen dem Kläger zur Last. Mit Rücksicht auf die teilweise Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen war auch die Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges entsprechend abzuändern. III Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück