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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 1585/07
Rechtsgebiete: GenG, ArbGG


Vorschriften:

GenG § 42
ArbGG § 72 Abs. 2
Sieht ein Sozialplan die Zahlung einer Abfindung u.a. für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer nach Wegfall der bisherigen Tätigkeit künftig eine geringerwertige Tätigkeit übernimmt, sodann innerhalb eines Überlegungszeitraums seine Entscheidung revidiert und durch Eigenkündigung ausscheidet, so sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Übernahme einer neuen Tätigkeit eine Eigenkündigung mit der Begründung ausspricht, die ihm tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten entsprächen nicht den Anforderungsmerkmalen der neugefassten Stellenbeschreibung. Der nach dem Sozialplan erforderliche Vergleich von früher ausgeübter und neuer Tätigkeit betrifft die maßgeblichen Arbeitsvertragsbedingungen. Sind diese als gleichwertig anzusehen, rechtfertigt die angeblich vertragswidrige unterwertige Beschäftigung keinen Sozialplananspruch.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.08.2007 - 2 Ca 2366/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 13 ff. d.A.) seit dem Jahre 1985 bei dem beklagten Bankunternehmen als Bankangestellte mit besonderer Vollmacht nach § 42 GenG beschäftigt ist, die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Diesen Anspruch stützt die Klägerin auf den zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im Jahre 2003 abgeschlossenen Sozialplan (Bl. 17 ff. d.A.) und macht geltend, nach Wegfall ihrer früheren Aufgabenstellung sei ihr von der Beklagten kein zumutbarer und gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten worden. Ersichtlich habe die Beklagte über keinen geeigneten Arbeitsplatz verfügt, welcher ihr - der Klägerin - nach Rückkehr aus der Elternzeit im Oktober 2006 habe übertragen werden können. Nachdem sie die ihr angebotene Tätigkeit in der Abteilung Vertriebs- und Produktmanagement zunächst ab November 2006 unter Vorbehalt angenommen habe, seien ihr in der Folgezeit nur einfachste Hilfstätigkeiten zugewiesen worden, weswegen sie zu Recht mit Schreiben vom 27.12.2006 das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt habe. Wie sich aus der Regelung aus § 5 Ziff. 3 des Sozialplans ergebe, stehe ausgeschiedenen Mitarbeitern eine Sozialplanabfindung nicht allein im Falle der arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung, sondern auch für den Fall zu, dass sich der Arbeitnehmer zunächst auf einen unzumutbaren Arbeitsplatz einlasse und seine Entscheidung innerhalb einer Erprobungsphase von zwei Monaten durch Eigenkündigung revidiere. Bei Gegenüberstellung der Arbeitsplatzanforderungen in der bisherigen Position "Mitarbeiter(in) Neugeschäft Fördermittel" (Stellenbeschreibung Bl. 108 d.A.) und den seit dem 02.11.2006 zugewiesenen Arbeitsaufgaben könne die Unzumutbarkeit des neuen Arbeitsplatzes nicht zweifelhaft sein.

Demgegenüber hat die Beklagte den Standpunkt eingenommen, ausweislich der Stellenbeschreibung für die angebotene Position "Sachbearbeiterin Vertriebs- und Produktmanagement" (Bl. 107 d.A.) handele es sich bei der angebotenen Tätigkeit um eine zumindest gleichwertige Aufgabenstellung. Der Umstand, dass die Klägerin bei Wiederaufnahme der Arbeit im November 2006 nicht sogleich mit entsprechend qualifizierten Tätigkeiten beschäftigt worden sei, erkläre sich unschwer aus der Tatsache, dass die Klägerin nach über fünfjähriger Elternzeit zunächst noch habe eingearbeitet werden und an Schulungsmaßnahmen habe teilnehmen müssen. Maßgeblich für die Frage der Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit der Tätigkeit seien nicht die Beschäftigungsbedingungen während der erforderlichen Einarbeitung, entscheidend sei vielmehr die Gleichwertigkeit der aus der Stellenbeschreibung ersichtlichen Arbeitsbedingungen.

Durch Urteil vom 02.08.2007 (Blatt 144 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Vergleich der Stellenbeschreibungen belege, dass der neue Arbeitsplatz mindestens der Wertigkeit des alten Arbeitsplatzes entspreche. Während der frühere Arbeitsplatz auch als Einstiegsposition für Auszubildende geeignet sei, treffe dies auf die angebotene neue Position nicht zu, vielmehr werde hier eine entsprechende berufliche Erfahrung vorausgesetzt. Auch die Ausbildungsanforderungen seien bei der angebotenen neuen Position als höherwertig anzusehen. Entsprechendes gelte auch für die Tatsache, dass zur neuen Aufgabenstellung die Unterstützung der Abteilungsleitung gehöre. Weiter könne auch die tarifliche Eingruppierung als Ausdruck einer zumindest gegebenen Gleichwertigkeit der angebotenen Position angesehen werden. Allein der Umstand, dass die Klägerin zu Beginn ihrer Tätigkeit mit geringerwertigen Aufgaben befasst worden sei, stehe der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht entgegen, vielmehr handele es sich insoweit um erforderliche Einarbeitungsmaßnahmen. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten komme es nicht auf die kurzfristige Einarbeitungphase, sondern auf die tatsächlich angebotene und in Zukunft auszuübende Position an.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens an ihrem Begehren fest und trägt weiter wie folgt vor: Tatsächlich habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt der Klägerin die Aufgabenstellung als "Sachbearbeiterin Vertriebs- und Produktmanagement" übertragen wollen. Noch bei Aufnahme ihrer Tätigkeit am 02.11.2006 sei unklar gewesen, welche Aufgaben von ihr künftig zu erledigen seien. Die ihr sodann zugewiesenen Tätigkeiten seien allenfalls der Tarifgruppe2 zuzuordnen, von einer Einarbeitung in das neue Aufgabengebiet könne keine Rede sein. Soweit das Arbeitsgericht anhand der Stellenbeschreibungen zu der Auffassung einer Gleichwertigkeit der Tätigkeiten gelangt sei, berücksichtige diese zum einen nicht sämtliche maßgeblichen Gesichtspunkte, zum anderen habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Gleichwertigkeit der Aufgabenstellung nicht abstrakt, sonder allein im Hinblick auf die konkreten und aktuellen Arbeitsumstände zu beurteilen sei. Wenn der Arbeitnehmer gemäß §5 des Sozialplans innerhalb einer Erprobungsphase beurteilen solle, ob er die übertragene Tätigkeit dauerhaft ausführen oder seine Entscheidung wegen Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes revidieren wolle, so mache es keinen Sinn, auf eine rein theoretische Stellenbeschreibung abzustellen. Vielmehr könne vom Arbeitnehmer allein anhand der konkreten Arbeitsbedingungen während der Erprobungsphase eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit der Tätigkeit getroffen werden.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.08.2007 - 2 Ca 2366/06 - wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 154.950,15 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens als zutreffend und tritt insbesondere der Darstellung der Klägerin entgegen, ihr seien bis zur Arbeitsaufnahme die Anforderungsmerkmale der künftigen Tätigkeit nicht bekannt gewesen. Vielmehr werde durch den vorprozessualen Schriftverkehr belegt, dass dem Klägervertreter die betreffende Stellenbeschreibung mit Schreiben vom 24.10.2006 übersandt und darüber hinaus mit Schreiben vom 24.11.2006 auch ein entsprechendes Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages unterbreitet worden sei, dessen Unterzeichnung die Klägerin allerdings abgelehnt habe. Zugleich gehe damit der Vorwurf, die neue Position sei ihr allein "pro forma" zugewiesen worden, in Wahrheit habe es sich nicht um ein ernstgemeintes Angebot gehandelt, ins Leere. Allein die Tatsache, dass die Klägerin zunächst noch einer Einarbeitung und Schulung im Hinblick auf die neue Aufgabenstellung bedurft habe, stehe nach den Sozialplanregeln der Gleichwertigkeit von früherer und aktueller Aufgabenstellung nicht entgegen. Im Übrigen sei die von der Klägerin erhobene Forderung auch der Höhe nach unzutreffend berechnet.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

I

In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil steht der Klägerin die begehrte Sozialplanabfindung nicht zu.

1. Der zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossene Sozialplan erfasst nach der in § 1 getroffenen Regelung die dort näher bezeichneten organisatorischen Umstrukturierungsmaßnahmen. Die Klägerin hat zwar - so im Schriftsatz vom 28.01.2008 unter Ziffer 6 - den Vortrag der Beklagten zu den vorgenommenen Änderungen des Betriebsablaufs als streitig und unvollständig gekennzeichnet. Dass der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin in der Niederlassung M4 nicht mehr vorhanden, sondern infolge einer Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des Sozialplans entfallen ist, will die Klägerin indessen ersichtlich nicht in Zweifel ziehen. Andernfalls wäre für den verfolgten Sozialplananspruch von vornherein kein Raum.

2. § 12 des Sozialplans sieht die Zahlung von Abfindungen im Falle einer betriebsbedingten Kündigung unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Dies trifft auf die Person der Klägerin nicht zu, da sie ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat.

3. Wie sich aus § 5 Ziff. 3 des Sozialplans ergibt, kommt daneben ein Abfindungsanspruch unter besonderen Voraussetzungen auch für den Fall der Eigenkündigung oder des Aufhebungsvertrages in Betracht. Soweit es in der genannten Passage des Sozialplans heißt, der Anspruch auf Leistungen gemäß §§ 11 und 12 "lebe wieder auf" handelt es sich ersichtlich um eine sprachlich ungenau gefasste Formulierung. Abweichend von den Voraussetzungen des § 12 wird in § 5 Ziff. 3 des Sozialplans eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers gerade nicht vorausgesetzt.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung nach der genannten Vorschrift liegen indessen nicht vor.

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zwar durch Eigenkündigung der Klägerin beendet worden. Die Eigenkündigung der Klägerin war indessen nicht geeignet, einen Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan auszulösen. Nicht anders als nach der Regelung des §° 12, nach welcher die Zahlung einer Abfindung bei Ablehnung eines gleichwertigen oder zumutbaren Arbeitsplatzes ausscheidet, kommt auch für den Fall der Vertragsbeendigung durch Eigenkündigung ein Abfindungsanspruch nur für den Fall in Betracht, dass dem Arbeitnehmer ein zumutbarer Arbeitsplatz nicht angeboten worden ist. Demgegenüber regelt § 5 Ziff. 3 den Fall, dass dem Arbeitnehmer ein - an sich unzumutbarer - Arbeitsplatz angeboten wird und der Arbeitnehmer sich hierauf probeweise einlässt. Für diesen Fall soll er nach Maßgabe des § 5 Ziff. 3 des Sozialplans berechtigt sein, seine Entscheidung innerhalb einer Erprobungsphase zu revidieren. Da er ohne die Annahme des unzumutbaren Arbeitsplatzangebots eine Sozialplanabfindung nach § 12 erhalten hätte, soll seine Rechtsposition nicht dadurch verschlechtert werden, dass er zunächst einmal die unzumutbare Beschäftigung aufgenommen hat.

b) Soweit die Klägerin den Standpunkt einnimmt, die Beklagte habe ihr bis zum Ausspruch der Eigenkündigung kein annahmefähiges Arbeitsplatzangebot unterbreitet, vielmehr sei unklar geblieben, welche Tätigkeiten sie ab dem 02.11.2006 habe ausüben sollen, auch ein Zugriff auf die im Intranet veröffentlichte Stellenausschreibung vom 24.10.2006 sei ihr wegen der seinerzeitigen Freistellung von der Arbeit nicht möglich gewesen, trifft diese Darstellung ersichtlich nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.10.2006, dass der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten die Tätigkeitsbeschreibung vom selben Tage übersandt worden ist. Auf die Frage, inwiefern die vorgesehene Zuweisung einer geänderten Tätigkeit einer förmlichen Vertragsänderung bedurfte, kommt es für den verfolgten Abfindungsanspruch ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt der Betriebsrat der Versetzung zugestimmt hat.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Klägerin sei der Arbeitsplatz entsprechend der Stellenbeschreibung vom 24.10.2006 nur "pro forma" angeboten worden, in Wahrheit sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen, die Klägerin entsprechend zu beschäftigen. Tatsächlich hat die Beklagte der Klägerin nicht nur formlos eine entsprechende Stellenbeschreibung übersandt, sondern nachfolgend mit Schreiben vom 24.11.2006 auch ein förmliches Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages unterbreitet. Auf der Grundlage des so geänderten Arbeitsvertrages hätte der Klägerin aber ein durchsetzbarer Beschäftigungsanspruch zugestanden. Der Einwand der Klägerin, durch vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots sei ihr Sozialplananspruch gefährdet gewesen, erscheint weder in der Sache überzeugend, noch wäre die Klägerin gehindert gewesen, ihrer Annahmeerklärung einen entsprechenden Vorbehalt anzufügen. Dafür, dass das Vertragsangebot der Beklagten überhaupt ohne rechtlichen Bindungswillen abgegeben worden wäre, bietet der vorgetragene Sachverhalt keine Grundlage.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich bei der angebotenen Tätigkeit der Klägerin auch nicht um einen unzumutbaren Arbeitsplatz im Sinne des § 5 Ziff. 3 des Sozialplans.

Die in § 3 des Sozialplans vorgesehene Beurteilung, inwiefern dem von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer ein "gleichwertiger" Arbeitsplatz angeboten werden kann, setzt eine Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen Arbeitsplatzanforderungen voraus. Maßgeblich ist danach die "Wertigkeit" der Aufgabenstellungen nach den dort genannten Gesichtspunkten. Verglichen werden damit der Inhalt der Arbeitspflicht (und des Beschäftigungsanspruchs) in Bezug auf den alten und neuen Arbeitsplatz im Sinne entsprechender "Sollensanforderungen". Mit der Frage, ob der Arbeitnehmer tatsächlich entsprechend dieser Sollensanforderung eingesetzt oder aber - vertragswidrig - anders oder unterwertig beschäftigt wird, hat dieser Vergleich der Arbeitsplatzanforderungen nichts zu tun.

Dementsprechend kommt es für die Frage, ob der Klägerin ein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten worden ist, nicht auf die tatsächlichen Arbeitsumstände zwischen Aufnahme der Tätigkeit (02.11.2006) und Eigenkündigung an. Ebenso wenig ist von Belang, inwiefern die von der Beklagten vorgesehenen Schulungsmaßnahmen erforderlich oder überflüssig waren. Sofern die Beklagte die Klägerin - abweichend von Tätigkeitsbeschreibung und Angebot zur Vertragsänderung - eingesetzt haben sollte, stand der Klägerin zum einen das Recht zu, vertragswidrig übertragene Tätigkeiten abzulehnen. Zum anderen stand ihr - wie der ursprüngliche Klageantrag belegt - die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung zur Verfügung. Demgegenüber scheidet ein Verständnis des Sozialplans in dem von der Klägerin vertretenen Sinne aus. Die Gewährung einer Sozialplanabfindung dient nicht dem Zweck, den Arbeitnehmer für den Fall einer vertragswidrigen (unterwertigen) Beschäftigung zu entschädigen - insoweit käme ggfls. im Falle der berechtigten Eigenkündigung aus wichtigem Grund ein Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB in Betracht -, vielmehr soll die Sozialplanabfindung dem Arbeitnehmer einen Ausgleich dafür bieten, dass ein früherer Arbeitsplatz aufgrund der Umorganisation entfallen ist, eine gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund beendet wird.

e) Die danach erforderliche Gegenüberstellung der aus der Stellenbeschreibung ersichtlichen Arbeitsplatzanforderungen führt in Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil zu der Feststellung, dass die der Klägerin angebotene Aufgabenstellung nicht als "unzumutbarer Arbeitsplatz" im Sinne des § 5 Ziff. 3 Sozialplan angesehen werden kann, welcher nach Abbruch der Erprobung den Anspruch auf die Sozialplanabfindung wirksam werden lässt.

Nach § 3 Ziff. 2 des Sozialplans kommt es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Aufgabenstellungen auf die dort genannten Kriterien an. Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht überzeugend eine Ungleichwertigkeit verneint. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung hiergegen einwendet, das Arbeitsgericht habe die im Sozialplan aufgeführten Kriterien der beruflichen Erfahrung, der bisherigen Tätigkeit und den Status bzw. die hierarchische Stellung in alter und neuer Position unberücksichtigt gelassen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin - ausgehend von ihrem Rechtsstandpunkt - einen unzutreffenden rechtlichen Ansatz wählt, indem sie die genannten Kriterien nicht auf die Gegenüberstellung von bisheriger und angebotener Tätigkeit, sondern auf die ihr tatsächlich zugewiesene - unterwertige - Tätigkeiten bezieht. Dementsprechend ist es zweifellos richtig, dass die Tätigkeiten des Einsortierens von Ergänzungslieferungen und des Sortierens der Post im Gegensatz zur früheren Aufgabenstellung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Berufserfahrung, Status und hierarchischer Stellung völlig ungleichwertig sind. Demgegenüber lässt sich bei einem Vergleich der Arbeitsaufgaben aus den beiden vorgelegten Stellenbeschreibungen der Standpunkt der Klägerin zur mangelnden Gleichwertigkeit nicht nachvollziehen. Allein der Umstand, dass die Klägerin bei der neuen Aufgabenstellung die bislang erworbene Berufserfahrung - etwa auf dem Gebiet der Finanzierungshilfen für die gewerbliche Wirtschaft - nicht mehr einsetzen kann und ggf. einer Einarbeitung in die speziellen Anforderungen des neuen Aufgabengebiets bedarf, führt nicht etwa dazu, dass schon aus diesem Grunde die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten zu verneinen ist. Indem der Sozialplan die genannten Kriterien nur beispielhaft aufzählt, wird deutlich, dass es jeweils einer Gesamtschau bedarf, ohne dass jedes Einzelkriterium für sich genommen ausschlaggebende Bedeutung erhält.

Die Klägerin trägt auch nicht etwa vor, aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich "Neugeschäft Fördermittel" komme für sie ein Einsatz im Bereich des "Vertriebs- und Produktmanagement" unter fachlichen Gesichtspunkten nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in Betracht. Dass beim Wechsel von einer gehobenen Position in eine (gleichwertige) andere gehobene Position die geänderte Aufgabenstellung dazu führt, dass das früher erworbene Spezialwissen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt eingesetzt werden kann und eine Einarbeitung in das geänderte (gleich anspruchsvolle) Aufgabengebiet erforderlich wird, stellt die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht infrage. Demgegenüber bezieht sich das gesamte Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Gleichwertigkeit auf die behauptete Zuweisung unterwertiger Tätigkeiten im Sekretariatsbereich. Konkrete Tatsachen, mit welchen eine Ungleichwertigkeit der Tätigkeiten nach Maßgabe der einschlägigen Stellenbeschreibungen angenommen werden könnte, trägt die Klägerin selbst nicht vor.

II

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Klägerin zu tragen.

III

Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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