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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 1805/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307
BGB § 611
1. Ein "salvatorischer" Freiwilligkeitsvorbehalt, welcher ohne gleichzeitiges Leistungsversprechen allein für den Fall etwaiger künftiger Zahlungen einen Rechtsanspruch ausschließt, stellt keine unklare und widersprüchliche Arbeitsvertragsbedingung im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2007 (10 AZR 825/06 - NZA 2008, 40) dar.

2. Erklärt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer derartigen Vertragsgestaltung gegenüber dem Arbeitnehmer, welcher mit dem Wunsch nach einer finanziellen Verbesserung vorstellig wird, er solle künftig eine Bonuszahlung wie die übrigen leitenden Mitarbeiter erhalten, so liegt hierin allein eine Einbeziehung in den Kreis der potentiellen Leistungsempfänger, ohne dass die Geltung des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts infrage gestellt ist.

Dementsprechend bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung erst mit der aktuellen Zusage oder Leistungsgewährung entsteht und der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt in der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen frei bleibt (BAG AP § 4a EntgeltFG Nr. 2).


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.08.2007 - 3 Ca 1780/06 O - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Bonusleistung für das Jahr 2005 in Höhe von 2.300,-- €.

Durch Urteil vom 21.08.2007 (Bl. 110 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Arbeitsvertrag vom 13.04.1995 enthalte insoweit keine Regelung. Ebenso wenig könne der Kläger einen Anspruch auf jährliche Bonuszahlungen aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.04.1995 (Bl. 72 d.A.) herleiten, welches sich auf die Zusage einer einmaligen Zahlung von 5.000,-- DM für das Jahr 1995 beschränke. Die weitere Formulierung im genannten Schreiben, etwaige Sonderzahlungen seien als freiwillige Leistungen nach billigem Ermessen der Gesellschaft in Abhängigkeit vom Jahresergebnis des Geschäftsjahres anzusehen, lasse deutlich erkennen, dass eine verbindliche Zusage derartiger Leistungen mit Wirkung für die Zukunft nicht erfolgen solle. Der im Schreiben genannte Gesichtspunkt "billigen Ermessens" bedeute nicht etwa eine Abänderung des im Arbeitsvertrag vorgesehenen Freiwilligkeitsvorbehalts, sondern lasse sich ohne weiteres auf die Höhe einer etwa gezahlten Sonderleistung beziehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers zu den Hintergründen des genannten Schreibens. Soweit der Kläger hierzu ausführe, er sei seinerzeit bei der Beklagten mit dem erklärten Ziel vorstellig geworden, einen Ausgleich für die mit dem Betriebsübergang und dem Wegfall tariflicher Leistungen verbundenen Verdiensteinbußen zu erreichen, sei nicht erkennbar, welche begleitenden und erläuternden Vereinbarungen er mit der Beklagten im Hinblick auf das Schreiben vom 21.04.1995 getroffen haben wolle, aus denen sich eine Änderung des Arbeitsvertrages und des hierin enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalts ergeben solle. Zugleich ergebe sich hieraus, dass der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf die Grundsätze einer Betriebsübung stützen könne. Schließlich könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Selbst wenn die Beklagte überhaupt Bonuszahlungen nach einem generalisierenden Prinzip gewähre, könne es nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte bei der Bonuszahlung auch den Gesichtspunkt der Betriebstreue berücksichtige und Mitarbeiter, welche - wie der Kläger - das Unternehmen verließen, von einer Zahlung ausnähmen.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens an seinem Standpunkt fest, im Zusammenhang mit den Gesprächen, auf welchen letztlich das Schreiben der Beklagten vom 21.04.1995 beruhe, sei es zu einer Ergänzung des Arbeitsvertrages gekommen, nach welcher der Kläger zum Ausgleich für die mit dem Betriebsübergang verbundenen Verdiensteinbußen dem Grunde nach eine Bonuszahlung solle beanspruchen können. Allein deren Höhe solle vom Unternehmensergebnis abhängig sein, im Übrigen habe sich die Beklagte jedoch zu einer Leistungsgewährung nach billigem Ermessen verpflichtet. Seinerzeit habe sich der Kläger an den Personalchef Herrn K1, den Werksleiter P4 und den Buchhalter W1 mit dem Hinweis gewandt, er werde durch die Neuregelung der Arbeitsbedingungen benachteiligt, was unakzeptabel sei. Hieraufhin sei vereinbart worden, dass der Kläger ebenso wie einige weitere leitende Mitarbeiter eine Ausgleichs- bzw. Jahressonderzahlung erhalten sollten, um die Benachteiligung auszuschließen bzw. zu mildern. Allerdings sei darauf hingewiesen worden, dass die Zahlung in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahresergebnis erfolgen solle (Beweis: K1, P4, W1). Diese Vereinbarung habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 21.04.1995 - wenn auch nicht genau - bestätigt und in den Folgejahren auch stets entsprechende Zahlungen erbracht. Da stets ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, habe sich der Kläger mit der mündlichen Absprache zufrieden gegeben und dem genauen Wortlaut der mit der jeweiligen Zahlung überreichten Schreiben keine Bedeutung beigemessen. Aus Sicht des Klägers sei vielmehr klar gewesen, dass er jetzt anstelle des vom früheren Arbeitgeber gezahlten höheren Urlaubsgeldes eine Sonderzahlung erhalten solle, wenn auch in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahresergebnis. Erst im Nachhinein habe die Beklagte im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers den Gesichtspunkt der Betriebstreue in den Vordergrund gerückt, ohne dass dies von der getroffenen Regelung und der langjährigen Handhabung gedeckt sei. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass für die Gewährung der Bonusleistung der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich sein solle. Nachdem die Beklagte selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass die Leistungsgewährung nach billigem Ermessen in Abhängigkeit vom Jahresergebnis erbracht werde, gehe es nicht an, trotz guter Leistungen des Klägers und trotz guter Jahresergebnisse die Zahlung allein deshalb zu verweigern, weil der Kläger sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.08.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto 2.300,-- € nebst 8% Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend und tritt der Darstellung des Klägers entgegen, mit dem Kläger sei vereinbart worden, er solle zur Kompensation finanzieller Nachteile aus dem Betriebsübergang eine Ausgleichszahlung erhalten. Richtig sei zwar, dass der Kläger in der Vergangenheit zusätzliche Prämien oder Sonderzahlungen erhalten habe. Insoweit ergebe sich aber unzweifelhaft aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages, dass es sich hierbei um freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch handele. Hieran vermöge auch die Mitteilung der Beklagten vom 21.04.1995 nichts zu ändern, welche ihrerseits betone, dass etwaige Sonderzahlungen freiwillige Leistungen darstellten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

I

Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass dem Kläger die begehrte Bonuszahlung weder nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag noch auf der Grundlage des Schreibens vom 21.04.1995 zusteht (1). Ebenso wenig kann der Kläger seinen Anspruch auf die Regeln der betrieblichen Übung (2) oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (3).

1. Da der Arbeitsvertrag des Klägers vom 13.04.1995 einen Anspruch auf Bonuszahlung nicht enthält, kann sich ein solcher nur aus einer außerhalb des Arbeitsvertrages getroffenen Abrede ergeben. Das Schreiben der Beklagten vom 21.04.1995 stellt keine Vereinbarung dar, sondern nimmt allein auf eine zuvor getroffene mündliche Abrede Bezug. Dem Inhalt nach beschränkt sich das Schreiben auf ein Leistungsversprechen für das Jahr 1995 und enthält im Übrigen allein eine salvatorische Klausel im Hinblick auf etwaige künftige Bonuszahlungen.

Soweit der Kläger hierzu behauptet, dem Schreiben der Beklagten vom 21.04.1995 liege eine mündliche Vereinbarung mit dem Inhalt zugrunde, er solle zum Ausgleich für Verdiensteinbußen im Zusammenhang mit dem vorangehenden Betriebsübergang künftig eine Bonuszahlung erhalten, welche der Höhe nach vom Jahresergebnis abhängig und im Übrigen an die Ausübung billigen Ermessens gebunden sei, genügt dieser Vortrag nicht zur schlüssigen Begründung des verfolgten Anspruchs auf Bonuszahlung für das Jahr 2005.

a) Abgesehen davon, dass sich die vom Kläger behauptete Verpflichtung zur jährlichen Bonuszahlung - und zwar auch für einen juristischen Laien erkennbar - nicht mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens vom 21.04.1995 in Einklang bringen lässt, welches ein Zahlungsversprechen allein für das Jahr 1995 vorsieht, folgt aus dem Vortrag des Klägers allein, dass er nach seiner Darstellung nicht nur - wie im Schreiben vom 21.04.1995 bestätigt - für das aktuelle Jahr, sondern ohne zeitliche Beschränkung eine entsprechende Bonuszahlung "wie einige weitere leitende Mitarbeiter" erhalten sollte.

b) Die so begründete Einbeziehung des Klägers in das bei den leitenden Mitarbeitern praktizierte Bonussystem kann indessen in Anbetracht des im Arbeitsvertrag enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalts nicht ohne weitere Anhaltspunkte in dem Sinne verstanden werden, der Kläger solle - als zusätzlich versprochenen Teil der Arbeitsvergütung - eine jährliche Bonuszahlung erhalten, welche allein vom Jahresergebnis und der Ausübung billigen Ermessens abhängig sei, nicht hingegen dem arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt unterstehe.

(1) Richtig ist zwar, dass ein verbindliches Vertragsversprechen nicht zugleich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden kann, weswegen das Bundesarbeitsgericht eine derartige, bislang bei Sonderzahlungen häufig verwendete allgemeine Arbeitsbedingung als unklar und damit unwirksam angesehen hat (Urteil vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - EzA-SD 2007,Nr. 22, 7-8 = AuR 2007,387). Von einer solchen widersprüchlichen Klausel ist die im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsklausel zu unterscheiden, welche kein "Leistungsversprechen unter Freiwilligkeitsvorbehalt" enthält, sondern allein im Sinne einer salvatorischen Klausel der Entstehung einer Zahlungsverpflichtung infolge wiederholter Leistungsgewährung nach den Regeln der Betriebsübung entgegenwirken soll. Verspricht allerdings der Arbeitgeber nachträglich - nach zunächst unbedenklicher Vertragsgestaltung - eine vertragliche Zusatzleistung im Sinne einer "freiwilligen Leistung ohne Rechtsanspruch", so müsste auch eine solche vertragsergänzende Klausel nach den vorstehenden Grundsätzen als widersprüchlich und damit unwirksam angesehen werden.

(2) Im vorliegenden Zusammenhang geht es allerdings nicht um die Rechtskontrolle einer solchermaßen widersprüchlichen Vertragsgestaltung, vielmehr steht gerade infrage, inwiefern aus der vom Kläger behaupteten Äußerung ein vertragliches Leistungsversprechen herzuleiten ist oder ob sich der Sinngehalt der vorgetragenen Erklärung darauf beschränkte, den Kläger in das System der Bonuszahlungen an leitende Mitarbeiter einzubeziehen, ohne dass hierdurch der arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsvorbehalt gegenstandslos wurde. Allein der Umstand, dass der Kläger eine Kompensation für mit dem Betriebsübergang verbundene finanzielle Einbußen erstrebte, bedeutet nicht, dass die Beklagte dem Begehren des Klägers nur durch ein vertraglich bindendes Leistungsversprechen begegnen konnte. Gleich ob sich die vom Kläger genannten Einbußen beim Urlaubsgeld ohne weiteres als rechtliche Folgen des Betriebsübergangs ergaben oder aber der Kläger durch Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages seine rechtliche Position verschlechtert hatte, bestand jedenfalls im Zeitpunkt des vom Kläger dargestellten Gesprächs keine Grundlage zu der Annahme, die Beklagte habe gar keine andere Wahl gehabt, als dem Kläger unter Wegfall des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts verbindlich eine jährliche Bonuszahlung nach billigem Ermessen zuzusagen. Nicht weniger plausibel erscheint ein Verständnis der vom Kläger vorgetragenen "Zusage" im Sinne einer Teilnahme am bestehenden System der Bonusgewährung für leitenden Mitarbeiter. Über die rechtlichen Grundlagen und Modalitäten der Bonuszahlung war damit - abgesehen von der Abhängigkeit der Leistung vom Jahresergebnis und der Ausübung billigen Ermessens bei der Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel - keine eigenständige Regelung getroffen, vielmehr war es eine Frage des Arbeitsvertrages, inwiefern Rechtsansprüche auf künftige Leistungen bestanden. Wie der Umstand belegt, dass nicht allein der Kläger, sondern auch der Angestellte S2 zuletzt keine Bonuszahlung erhalten hat, bestand ersichtlich auch für die übrigen leitenden Mitarbeiter keine bzw. zumindest keine einheitliche vertraglich bindende Bonusregelung, so dass allein eine Gleichstellung des Klägers, nicht hingegen eine Abänderung des Arbeitsvertrages vorgesehen war. Auch nach der Schilderung des Gesprächs durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist seinerzeit nicht über den arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt und eine etwaige Änderung desselben gesprochen worden. Berücksichtigt man weiter die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel, so konnte der Kläger allein auf der Grundlage des vorgetragenen Gesprächs nicht davon ausgehen, die Beklagte sage ihm - über die Teilnahme am Bonussystem hinaus - nunmehr und in Abweichung vom Arbeitsvertrag verbindlich eine jährliche Bonuszahlung zu, auf welche jedenfalls dem Grunde nach ein eigenständiger Rechtsanspruch bestehen solle.

(3) Gegen das vom Kläger vorgetragene Verständnis des Gesprächsinhalts im Sinne eines vertragsändernden Leistungsversprechens spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Kläger dem nachfolgenden Schreiben der Beklagten vom 21.04.1995 keine Bedeutung beigemessen hat. Hätten die Parteien den Inhalt des vorangehenden Gesprächs übereinstimmend in dem vom Kläger dargestellten Sinne verstanden und bewusst ein Leistungsversprechen außerhalb des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts begründen wollen, so wäre schlechterdings unverständlich, dass dem Kläger der abweichende Sinngehalt des Schreibens vom 21.04.1995 nicht aufgefallen wäre. Wenn der Kläger demgegenüber den aus dem Schreiben ersichtlichen Beschränkungen keine besondere Bedeutung beimaß, so spricht dies deutlich dagegen, dass die Frage, ob der Kläger abweichend vom Arbeitsvertrag einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Bonuszahlung erwerben oder lediglich unter Aufrechterhaltung des Freiwilligkeitsvorbehalts am bestehenden Bonussystem teilnehmen sollte, mit dem vom Kläger vorgetragenen Verständnis mündlich vereinbart worden ist.

c) Nach alledem kann die vom Kläger behauptete, dem Schreiben vom 21.04.1995 vorangehende mündliche Vereinbarung allein in dem Sinne verstanden werden, der Kläger solle entsprechende Bonusleistungen nach den selben Grundsätzen, wie für die übrigen leitenden Mitarbeiter maßgeblich, erhalten. In Anbetracht der jährlich neu zu treffenden Entscheidung, ob und in welcher Höhe Bonusleistungen zu erbringen waren, bedeutete dies, dass ein strikter Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bonuszahlung vertraglich nicht begründet war, vielmehr der Kläger allein unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und nach den Maßstäben billigen Ermessens einen Anteil an der Bonusausschüttung sollte beanspruchen können. Erst mit der jährlich zu treffenden Entscheidung über die Bonusgewährung entstand zugunsten des begünstigten Personenkreises ein Rechtsanspruch, bis zu diesem Zeitpunkt war hingegen die Beklagte in ihrer Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie auch im aktuellen Zeitpunkt eine Bonusleistung zugunsten der leitenden Mitarbeiter oder ggfls. auch zugunsten eines anders abgegrenzten Personenkreises gewähren wollte.

2. Aus den zutreffenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils scheidet auch ein Anspruch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung aus. Mit Rücksicht auf den arbeitsvertraglich vorgesehenen salvatorischen Freiwilligkeitsvorbehalt konnte die wiederholte Gewährung von Bonuszahlungen keinen Rechtsanspruch des Klägers auf dauerhafte Leistungsgewährung begründen.

3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht schließlich auch einen Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verneint.

a) Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass die Beklagte anderen Arbeitnehmern, welche - wie der Kläger selbst - durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, eine Bonuszahlung gewährt hat. Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, welche weiter im Betrieb tätig sind und solchen, welche aus dem Betrieb ausgeschieden sind, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Soweit der Kläger demgegenüber den Umstand berücksichtigt wissen will, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Leistung künftiger Betriebstreue zur Anspruchsvoraussetzung erhoben habe, geht dieser Einwand fehl. Wie vorstehend ausgeführt worden ist, stand dem Kläger weder auf der Grundlage des Arbeitsvertrages noch auf der Grundlage der behaupteten mündlichen Zusatzvereinbarung ein Rechtsanspruch auf künftige Gewährung von Bonuszahlungen zu, vielmehr entstand der Anspruch auf Bonuszahlung mit Rücksicht auf den arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt jeweils erst mit der jährlichen Leistungszusage (BAG Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 709/01 - AP § 4a EntgeltFG Nr. 2). Unabhängig davon, ob die Beklagte in der Vergangenheit eine Bonuszahlung ausschließlich vom Unternehmenserfolg, von individuellen Leistungsgesichtspunkten oder sonstigen Aspekten abhängig gemacht hatte, war sie auch in dem Zeitpunkt, als sie über die Gewährung einer Bonuszahlung für das Jahr 2005 entschied, darin frei, ob und nach welchen Gesichtspunkten eine Bonuszahlung erfolgen sollte. Mit seinen Ausführungen, bei den Bonuszahlungen handele es sich um reines Arbeitsentgelt, nicht hingegen um eine Gratifikationsleistung zur Belohnung der Betriebstreue, knüpft der Kläger an rechtliche Gesichtspunkte an, welche die Gewährung arbeitsvertraglich versprochener Sonderleistungen betreffen. In der Tat ist es richtig, dass danach eine an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Sonderleistung nicht mit der Begründung fehlender Betriebstreue verweigert werden kann. Gewährt demgegenüber der Arbeitgeber vertraglich nicht vereinbarte Sonderzahlungen und ist auf Grund eines wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts auch keine diesbezügliche Betriebsübung entstanden, so besteht bis zur aktuellen Leistungszusage keinerlei Rechtsanspruch mit der Folge, dass der Arbeitgeber ohne Bindung an die frühere Praxis in der Bestimmung der Leistungsvoraussetzungen frei und allein an den Gleichbehandlungsgrundsatz und spezielle Diskriminierungsverbote gebunden ist (BAG a.a.O.). Allein die vom Kläger vorgetragene mündliche Abrede, er solle zur Kompensation erlittener Verdiensteinbußen am betrieblichen Bonussystem für leitende Mitarbeiter teilnehmen, schließt es aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht aus, späterhin bei der jährlichen Entscheidung über die Bonusgewährung auch den Gesichtspunkt der Betriebstreue einzubeziehen. Bis zur Entscheidung der Beklagten über die Bonusgewährung bestand danach für den Kläger jeweils nur eine tatsächliche Leistungserwartung, nicht hingegen ein Rechtsanspruch, nach bestimmten, vorhersehbaren Kriterien eine Bonusleistung zu erhalten. Dementsprechend kann der Beklagten auch nicht entgegengehalten werden, der Kläger habe bei Ausspruch seiner Kündigung nicht damit rechnen müssen, keine Leistung zu erhalten. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil kann der Kläger nach alledem auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keine Leistung beanspruchen.

II

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.

III

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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