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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 1877/03
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 3
BetrVG § 102
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.09.2003 - 1 Ca 2113 /02 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1967 geborene, ledige Kläger, welcher bei der Beklagten seit dem Jahre 1989 als technischer Angestellter beschäftigt und zuletzt aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.01.2001 als "Service-Techniker SMOKYTHEK" tätig ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung.

Diese Kündigung hat die Beklagte, welche sich mit Herstellung, Vertrieb und Wartung von Zigarettenautomaten und Smokytheken - Zigarettenausgabegeräte ohne Bezahlfunktion - befasst und ca. 220 Arbeitnehmer beschäftigt, mit der Begründung ausgesprochen, aufgrund stark rückläufigen Umsatzes und einer entsprechend herabgesetzten Produktion sowie wegen hierdurch veranlasster Maßnahmen der Umorganisation und der Übertragung von Teilaufgaben an Fremdfirmen fielen insgesamt - wie im einzelnen aus dem abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan (Bl. 55 f. d.A.) ersichtlich - 75,5 Arbeitsplätze fort. Hiervon sei auch der Bereich "Technischer Service" betroffen, so dass anstelle von vormals je zwei Technikern SMT (Smokythek) und ZA (Zigarettenautomaten) künftig nur noch je ein Service-Techniker benötigt werde. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Arbeitsplatzanforderungen beschränke sich die Sozialauswahl auf die beiden Service-Techniker SMT, was zur Auswahl des Klägers geführt habe.

Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, weder seien die Angaben der Beklagten zu einem rückläufigen Arbeitsanfall im Bereich "Technischer Service" nachvollziehbar, noch halte die getroffene Sozialauswahl einer rechtlichen Überprüfung stand. Mit Rücksicht darauf, dass er - der Kläger - unstreitig bis zum Jahre 1995 für den Service von Zigarettenautomaten zuständig gewesen sei und auch nachfolgend Urlaubs- und Krankheitsvertretungen für die Service-Techniker ZA geleistet habe, könne er jedenfalls nach einer kurzen Einarbeitungszeit von maximal zwei bis drei Monaten die Aufgaben eines Service-Technikers ZA übernehmen. Unter Einbeziehung dieses Personenkreises sei die Sozialauswahl fehlerhaft. Hinsichtlich der Betriebsratsanhörung bestreitet der Kläger, dass dem Betriebsrat weitere Informationen als die aus der schriftlichen Betriebsratsanhörung (Bl. 33 ff. d.A.) ersichtlichen Angaben erteilt worden seien.

Durch Urteil vom 16.09.2003 (Bl. 131 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Frage der Sozialauswahl dem Klagebegehren entsprochen und antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2002 nicht beendet worden sei. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, abgesehen von gewissen Zweifeln am Vorliegen betriebsbedingter Erfordernisse scheitere die ausgesprochene Kündigung jedenfalls an den Erfordernissen einer ausreichenden Sozialauswahl. Unter Berücksichtigung des gesamten beiderseitigen Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass der Kläger innerhalb einer noch zumutbaren Einarbeitungszeit von nicht länger als zwei bis drei Monaten auch als Service-Techniker ZA eingesetzt werden könne. Im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen sei der Kläger aber als deutlich schutzwürdiger anzusehen.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens gegen den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, hinsichtlich der Beschäftigtengruppe Service-Techniker SMT und Service-Techniker ZA bestehe eine Austauschbarkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 1 Abs. 3 KSchG. Weder sei die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung überzeugend, noch habe das Arbeitsgericht die von der Beklagten angebotenen Beweise ausgeschöpft. Ergänzend beruft sich die Beklagte auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Ausführungen zur Sozialauswahl als zutreffend und bezieht sich auch seinerseits auf die ergänzende Einholung eines Sachverständigengutachtens. Unabhängig davon, ob die getroffene Sozialauswahl der gerichtlichen Überprüfung standhalte, scheitere die ausgesprochene Kündigung im Übrigen schon daran, dass ein Wegfall des Beschäftigungsbedarfs im Service-Bereich nicht nachvollziehbar dargelegt sei. Schließlich fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden.

Dabei kann offen bleiben, ob die vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellungen genügen, um unter dem Gesichtspunkt der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG eine Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze der Service-Techniker SMT und der Service-Techniker ZA anzunehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Qualifikationsanforderungen für beide Arbeitsbereiche in hohem Maße durch anspruchsvolle technische Gegebenheiten gekennzeichnet sind, spricht vieles dafür, dass zu einer abschließenden Beurteilung die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich wäre. Offenbleiben kann ferner, ob der Vortrag der Beklagten zum Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes entspricht, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen rückläufiger Arbeitsmenge im Produktionsbereich einerseits und im Bereich "Technischer Service" andererseits nicht unmittelbar einleuchtet und die weiteren Angaben der Beklagten zur Übertragung bestimmter Teilaufgaben auf Fremdfirmen einen quantifizierbaren Rückgang der Arbeitsmenge im Aufgabenbereich des Klägers kaum belegen können. Unabhängig hiervon scheitert die ausgesprochene Kündigung vorliegend jedoch bereits an Mängeln der Betriebsratsanhörung, so dass die Kündigung schon nach § 102 Abs. 1 BZVG unwirksam ist.

1. Notwendiger Inhalt der Betriebsratsanhörung sind gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG "die Gründe für die Kündigung". Dies sind diejenigen Tatsachen, auf welche der Arbeitgeber aus seiner Sicht die Kündigung stützen will. Diese sind dem Betriebsrat nicht allein schlagwortartig, sondern so vollständig mitzuteilen, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen den Kündigungsgrund beurteilen und ggfs. unter Angabe von Gegengründen auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einwirken kann. Welche Informationen den Betriebsrat hierzu im einzelnen erteilt werden müssen, hängt von der Art des Kündigungsgrundes ab.

2. Vorliegend will die Beklagte - wie sich aus ihrem Vortrag zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung in beiden Rechtszügen ergibt - den Wegfall des Bedarfs für eine Beschäftigung des Klägers daraus herleiten, dass zum einen die rückläufige Produktion von Zigarettenautomaten und Smokytheken sich zugleich in einem Rückgang der Arbeitsmenge im technischen Service niederschlage. Zum anderen soll durch Maßnahmen der Umorganisation - innerbetriebliche Umverteilung von Aufgaben und Übertragung von Teilaufgaben auf Fremdfirmen - die Arbeitsmenge, welche vormals von zwei Technikern SMT erledigt wurde, so reduziert worden sein, dass insgesamt nur noch eine Kraft benötigt werde.

3. Über den so gekennzeichneten Kündigungssachverhalt ist der Betriebsrat nur unzureichend unterrichtet worden.

a) Nachdem der Kläger bereits in der Klageschrift die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bestritten hat, hat die Beklagte auf den Auflagenbeschluss des Arbeitsgerichts - sie solle im einzelnen mitteilen, wann sie ihren Betriebsrat durch wen, wem gegenüber in welcher Weise vor der beabsichtigten Kündigung angehört habe, welche Kündigungsgründe und sonstigen Informationen ihm dabei genannt worden seien und wann der Betriebsrat abschließend Stellung genommen habe -, die schriftlichen Unterlagen der Betriebsratsanhörung, nämlich den Anhörungsbogen vom 26.09.2002 nebst Anlagen sowie den Widerspruch des Betriebsrats vom 27.09.2002 überreicht. Zugleich hat sie mit Schriftsatz vom 16.01.2003 eine ergänzende mündliche Unterrichtung des Betriebsrats behauptet und hierzu wörtlich vorgetragen:

"Ergänzend ist mit dem gesamten Betriebsrat mündlich ausführlich über die Auftrags- und Umsatzrückgänge anhand von Zahlen und Bilanzen gesprochen worden. Insbesondere wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, dass wegen des Umsatzrückgangs im Bereich Smokytheken um fast 47% und der Fremdvergabe anderer Aufgaben ein Arbeitsplatz im Bereich Service-Techniker 'Smokythek' ersatzlos weggefallen ist.

Ebenso ist mit dem Betriebsrat die Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze des Klägers mit denen anderer Mitarbeiter sowie die zu treffende Sozialauswahl und welche Personen dort einzubeziehen sind, im einzelnen am 23.09.2002 gesprochen worden. Dazu wurde dem Betriebsrat eine gesamte Personalliste übergeben, auf der die zu kündigenden Personen sowie die Personen auf vergleichbaren Arbeitsplätzen kenntlich gemacht waren. Anhand dieser Liste wurde mit dem Betriebsrat jede einzelne Personalmaßnahme besprochen."

b) In diesem Vorbringen kann eine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats über den maßgeblichen Kündigungssachverhalt - nämlich der Wegfall einer von zwei Stellen eines Service-Technikers SMT - nicht gesehen werden.

(1) Was zunächst die schriftliche Anhörung des Betriebsrats betrifft, ist zwar von einem Rückgang der Produktion von 17.000 auf 12.000 Zigarettenautomaten die Rede, ferner wird ein Umsatzrückgang im Bereich SMT von ca. 47% aufgeführt. Mit der Formulierung, die voraussichtliche Absatzmenge für das kommende Geschäftsjahr verringere sich um ca. 30%, entsprechend werde sich auch die Arbeitsmenge insgesamt verringern, ist jedoch ein Zusammenhang zwischen rückläufiger Produktion von Zigarettenautomaten bzw. Smokytheken einerseits und dem Umfang anfallender Servicetätigkeiten andererseits auch nicht ansatzweise deutlich gemacht. Während ein rückläufiger Umsatz bzw. eine rückläufige Produktion für die in der Fertigung beschäftigten Personen unmittelbare Bedeutung hat, also insoweit von einem proportionalen Zusammenhang zwischen Arbeitsmenge und Produktionszahlen ausgegangen werden mag, trifft dies weder für die Vertriebsabteilung zu, welche ggf. trotz rückläufiger Produktion verstärkte Akquisitionsbemühungen an den Tag legen muss (zum ähnlichen Beispiel der Konstruktionsabteilung eines Maschinenbaubetriebs vgl. BAG AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6), noch ist einsichtig, warum die bereits verkauften und aufgestellten Automaten demnächst in geringerem Umfang als früher gewartet werden müssen. Erst langfristig, wenn etwa ältere Geräte abgängig sind und - entsprechend der rückläufigen Produktion - auch nicht ersetzt werden, kann der Produktionsrückgang auch den Umfang der anfallenden Serviceleistungen beeinflussen. Allein durch den Hinweis auf rückläufige Umsatz- und Produktionszahlen ist dem Betriebsrat damit keine brauchbare Beurteilungsgrundlage geblieben, inwiefern auch im Bereich der Service-Techniker ein Personalabbau geboten ist.

Weiter heißt es allerdings in der schriftlichen Betriebsratsanhörung, es sei daher (wegen des Umsatzrückgangs) unabdingbar, Personalreduzierungen, organisatorische Umstrukturierungen und Versetzungen gemäß dem Interessenausgleich vom 26.09.2002 vorzunehmen. Da der Betriebsrat an der Vereinbarung von Interessenausgleich und Sozialplan unmittelbar beteiligt war, kann zwar ohne weiteres der im Interessenausgleich niedergelegte Sachverhalt als Teil der Betriebsratsanhörung angesehen werden. In Bezug auf den Wegfall eines Arbeitsplatzes Service-Techniker SMT ergeben sich jedoch auch hieraus für den Betriebsrat keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten. Im Interessenausgleich wird die maßgebliche Betriebsänderung allein insofern dargestellt, als die vorgesehene Personaleinsparung von 75,5 Stellen auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt wird. Die Formulierung im Interessenausgleich

"Standardisierung, Rückgang bei Smokythek, Rückgang bei Zigarettenautomaten bedeutet für den technischen Service, dass weniger Berater benötigt werden. Statt der zwei Service-Techniker der Smokythek wird zukünftig nur noch ein Techniker benötigt. Ebenso entfallen zwei Service-Arbeitsplätze" lässt nicht einmal erkennen, ob der nicht näher ausgeführte Rückgang des Beratungsbedarfs "von selbst" eintreten oder - wie bei der schriftlichen Betriebsratsanhörung angegeben - durch "organisatorische Umstrukturierungen" (wie die schriftsätzlich vorgetragene Zusammenfassung von Arbeitsaufgaben und die Beauftragung von Fremdfirmen) - herbeigeführt werden soll.

(2) Kann danach aus der schriftlichen Unterrichtung des Betriebsrats einschließlich der Angaben im Interessenausgleich und Sozialplan allein eine schlagwortartige Unterrichtung des Betriebsrats über diejenigen Kündigungstatsachen gesehen werden, welche den Beschäftigungsbedarf im Bereich des "Technischen Service" für einen Service-Techniker SMT entfallen lassen, so kann die Beklagte eine vollständige Unterrichtung des Betriebsrats auch nicht mit ihrem Sachvortrag zur ergänzenden mündlichen Betriebsratsanhörung belegen, wie er sich aus dem Schriftsatz vom 16.01.2003 ergibt. Auch wenn man den wörtlichen Beklagtenvortrag vollständig als wahr unterstellt, dem Betriebsratsgremium sei mitgeteilt worden "wegen des Umsatzrückgangs im Bereich Smokytheken um fast 47% und der Fremdvergabe anderer Aufgaben (sei) ein Arbeitsplatz im Bereich Service-Techniker Smokythek ersatzlos weggefallen", wäre der Betriebsrat auch mit dieser Angabe nicht in die Lage versetzt, sich ohne eigene Nachforschungen ein Bild davon zu machen, welcher Anteil der bislang vom Kläger erledigten Aufgaben etwa durch Übertragung auf Fremdfirmen wegfallen und letztlich zu einer Halbierung von Arbeitsmenge und Beschäftigungsbedarf im Bereich Service-Techniker SMT führen sollte. Soweit es die innerbetriebliche Umorganisation der Arbeit durch Verlagerung von Teilaufgaben auf andere Beschäftigte betrifft, fehlt überdies der Hinweis, inwiefern dort bislang eine Unterauslastung vorgelegen habe.

c) Auch wenn sich die Anforderungen an die Vollständigkeit der Betriebsratsanhörung nicht mit den Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrages im Kündigungsschutzprozess decken (BAG AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 49) und erst recht vom Arbeitgeber im Anhörungsverfahren die Vorlage von Beweismitteln nicht gefordert werden kann, gehört doch bei einer Kündigung, bei welcher der betriebsbedingte Grund der Verringerung des Beschäftigungsbedarfs ganz oder teilweise durch Auslagerung von Teilgaben auf Fremdfirmen und interne Umverteilung von Arbeiten gestützt werden soll, schon zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats jedenfalls in Grundzügen die Gegenüberstellung der bisherigen und der künftigen Arbeitsorganisation (APS/Koch, § 102 BetrVG Rz 109 a). Nur auf dieser Grundlage kann der Betriebsrat nachvollziehen, inwiefern tatsächlich - die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers unterstellt - die nach der Änderung der Arbeitsorganisation verbleibende Arbeitsmenge mit dem verbleibenden Personal bewältigt werden kann (APS/Koch a. a. O.; KR-Etzel, 6. Aufl., § 102 BetrVG Rz 62 d; LAG Hamm - Urt. v. 30.09.1999 - 16 Sa 2598/99 - LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 73). Soweit es die Umverteilung von Arbeitsaufgaben betrifft, ist insbesondere die Angabe gegenüber dem Betriebsrat erforderlich, inwiefern bei denjenigen Arbeitnehmern, welche künftig die bislang vom zu entlassenden Arbeitnehmer verrichteten Tätigkeiten übernehmen sollen, entsprechende Freiräume vorhanden waren oder inwiefern mit der Umverteilung der Arbeit zugleich arbeitssparende Effekte einhergehen (LAG Hamm, Urt. v. 16.05.2002 - 8 Sa 1694/01).

d) Eine nähere Darstellung der Kündigungstatsachen im Zuge der Betriebsratunterrichtung war auch nicht etwa deshalb verzichtbar, weil der Betriebsrat selbst über entsprechende Tatsachenkenntnisse verfügte. Weder kann als selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass dem Betriebsrat die bisherige Aufgabenstellung der Service-Techniker SMT mit sämtlichen Teilaufgaben, wie sie sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung mit elf Positionen ergibt, ohnehin bekannt war, noch ist ersichtlich, dass dem Betriebsrat etwa aus Vorgesprächen wusste, welche der bislang erledigten Aufgaben der Bereiche ZA und SMT in welcher Weise mit personalsparendem Effekt zusammengefasst und welche Teilaufgaben auf Dritte übertragen werden sollten.

4. Als Rechtsfolge der unzureichenden Unterrichtung des Betriebsrats ergibt sich die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 102 BetrVG.

II

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.

III

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 ArbG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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