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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 652/04
Rechtsgebiete: BetrVG, KSchG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 102
BetrVG § 102 Abs. 1
KSchG § 1
ArbGG § 72
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 28.01.2004 - 3 Ca 919/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand: Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1955 geborene, ledige Kläger, welcher aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 5 ff. d.A.) seit dem 15.08.1984 gegen ein monatliches Bruttoentgelt von ca. 2000,-- EUR im Verkehrsbetrieb der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt war und zusätzlich von 1993 bis August 2000 die Aufgabe eines stellvertretenden Betriebsleiters wahrnahm, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung vom 25.04.2003 zum 31.08.2003 (Bl. 4 d.A.) sowie durch nachfolgende fristlose Kündigung vom 18.09.2003 (Bl. 169 d.A.). Weiter hat der Kläger die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte verlangt. Die ordentliche Kündigung vom 25.04.2003 hat die Beklagte zunächst auf den Vorwurf gestützt, der Kläger habe während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit eine nicht genehmigte Nebentätigkeit, und zwar als Geschäftsführer der von ihm gegründeten Handelsfirma W1x R1xxxx GmbH durchgeführt, wodurch das Vertrauensverhältnis der Parteien gestört sei. Im Zuge des Rechtsstreits hat die Beklagte sodann weitere Kündigungsgründe nachgeschoben und die Kündigung zusätzlich auf den Verdacht gestützt, der Kläger habe - im Zusammenwirken mit dem inzwischen ausgeschiedenen Betriebsleiter F2xxx - ohne Kenntnis der Beklagten Fahrten für das Konkurrenzunternehmen V2xxxxx durchgeführt und diese nicht abgerechnet, weiter bestehe der dringende Verdacht einer Unterschlagung von Bareinnahmen, welche der Kläger in seiner Funktion als stellvertretender Betriebsleiter bei der Ablieferung durch die eingesetzten Fahrer empfangen habe. Insoweit ist unstreitig, dass die Beklagte mit ihren Omnibussen Fahrten des Linienverkehrs für die Firma W2xxxxxxx-B3x mit Sitz in M2xxxxx durchführt, wobei das Entgelt für die verkauften Fahrscheine - die nach Anzahl und Preis von dem im Fahrzeug installierten Drucker erfasst werden - von den Fahrern zumeist in mehreren Abschlagszahlungen pro Monat bei der Beklagten abgeliefert und der Barkasse zugeführt wird. Über die jeweilige Einzahlung erhält der Fahrer eine Quittung, wobei das Original dem Fahrer ausgehändigt wird und eine Durchschrift bei der Beklagten verbleibt. Am Monatsende erfolgt - für jeden Drucker gesondert - die Abrechnung der laut Druckerzählerstand erzielten Erlöse, welche alsdann an die Firma W2xxxxxxx-B3x überwiesen werden. Bei der vergangenheitsbezogenen Überprüfung der Tätigkeit des Klägers aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits stellte die Beklagte fest, dass der Kläger unter dem 03.12.1999 eine Quittung über einen Betrag von 681,-- DM sowie unter dem 04.02.2000 eine Quittung über einen Betrag von 943,80 DM - beide betreffend den Fahrer G2xxxx mit dem Verwendungszweck "a. Kto. Drucker-Nr. 4918" - ausgestellt hatte. Der Ausdruck des per EDV geführten Kassenberichts weist die genannten Beträge nicht aus. Hierin sieht die Beklagte ernsthafte Anhaltspunkte für den dringenden Verdacht einer Unterschlagung. Weiter hat die Beklagte im Zuge des Rechtsstreits weitere Quittungen vom 18.05., 22.05. und 16.07.1999 eingereicht, deren Echtheit der Kläger bestreitet. Vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 25.04.2003 hatte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Anhörungsbogen vom 17.04.2003 (Bl. 37 f d.A.) über den zunächst allein erhobenen Vorwurf eines genesungswidrigen Verhaltens am 01.04. und 03.04.2003 im Zusammenhang mit der nicht genehmigten Nebentätigkeit informiert, worauf der Betriebsrat mit Schreiben vom 23.04.2003 (Bl. 39 d.A.) seine Zustimmung zur Kündigung erteilte. In der Folgezeit hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 04.08.2003 (Bl. 131 d.A.) erneut an, und zwar zum einen wegen beabsichtigten Nachschiebens weiterer Vorwürfe im Zusammenhang mit der nicht genehmigten Nebentätigkeit des Klägers und zum anderen zum Nachschieben des Vorwurfs der nicht abgerechneten Fahrten für die Firma V2xxxxx. Mit Schreiben vom 04.08.2003 (Bl. 136 d.A.) erteilte der Betriebsrat auch hierzu seine Zustimmung. Mit weiterem Schreiben vom 09.09.2003 (Bl. 225 d.A.) unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat zusätzlich auch zum nachzuschiebenden Kündigungsgrund der Nichtabführung von Fahrgeldeinnahmen, betreffend die Quittungen vom 03.12.1999 und 04.02.2000, worauf der Betriebsrat unter demselben Tage die Zustimmung erteilte (Bl. 226 d.A.). Erneut wurde der Betriebsrat über das beabsichtigte Nachschieben von Kündigungsgründen - nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Verdachts einer Unterschlagung der vorstehend aufgeführten Beträge - mit Schreiben vom 01.10.2003 (Bl. 194 d.A.) angehört, wozu der Betriebsrat mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 195 d.A.) seine Zustimmung erteilte. Schließlich unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat erneut mit Schreiben vom 13.11.2003 (Bl. 233 d.A.) zum Nachschieben weiterer nicht verbuchter Einnahmen gemäß Quittungen vom 18.05., 22.05. und 16.07.1999. Auch hierzu erteilte der Betriebsrat mit Schreiben vom 13.11.2003 (Bl. 234 d.A.) seine Zustimmung. Eine weitere - und zwar fristlose - Kündigung des Arbeitsverhältnisses sprach die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2003 (Bl. 169 d.A.) mit der Begründung aus, der Kläger habe sich hinsichtlich der am 03.12.1999 und 04.02.2000 quittierten Beträge einer Unterschlagung schuldig gemacht und sei ferner zumindest insoweit dringend verdächtig. Zuvor hatte die Beklagte unter dem 04.08.2003 (Bl. 133 d.A.) den Betriebsrat über eine beabsichtigte Tat- und Verdachtskündigung wegen der Fahrten für die Firma V2xxxxx unterrichtet, worauf der Betriebsrat unter demselben Tage seine Zustimmung erteilte (Bl. 136 d.A.). Ferner unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 12.09.2003 (Bl. 227 d.A.) unter dem Gesichtspunkt der Tatkündigung und erneut - nach telefonischer Anhörung des Klägers vom 16.09.2003 - am 17.09.2003 (Bl 229 d.A.) unter dem Gesichtspunkt der Verdachtskündigung wegen nicht abgeführter Fahrgeldeinnahmen gemäß Quittungen vom 03.12.1999 und 04.02.2000. Auch hierzu erteilte der Betriebsrat unter dem 15.09. (Bl. 228 d.A.) und 17.09.2003 (Bl. 232 d.A.) seine Zustimmung. Schließlich hörte die Beklagte mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 13.11.2003 (Bl. 233 d.A.) den Betriebsrat erneut an, und zwar wegen des beabsichtigten Nachschiebens von Kündigungsgründen auch hinsichtlich der zwischenzeitlich ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 18.09.2003 unter Hinweis auf die drei weiteren Quittungen vom 18.05.1999, 22.05.1999 und 16.07.1999. Auch hierzu erteilte der Betriebsrat mit Schreiben vom 13.11.2003 (Bl. 234 d.A.) seine Zustimmung. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge sämtliche erhobenen Vorwürfe als unberechtigt zurückgewiesen. Weder sei eine Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit erforderlich gewesen, noch habe die Erledigung von Geschäftsführertätigkeiten während der Arbeitsunfähigkeit den Heilungsprozess verzögert. Mit den angeblich nicht korrekt durchgeführten Fahrten für die Firma V2xxxxx habe er nichts zu tun, die gegenteiligen Äußerungen des Betriebsratsmitgliedes J2xxxxx seien unzutreffend. Zu den nicht quittierten Bareinnahmen hat der Kläger vorgetragen, es sei wiederholt vorgekommen, dass sich bei der Endabrechnung der Druckereinnahmen Unstimmigkeiten ergeben hätten. Diese beruhten etwa darauf, dass die Fahrer bei der Ablieferung der Bareinnahmen unrichtige Druckernummern genannt hätten oder ein Austausch von Druckern stattgefunden habe. Wenn in einem solchen Fall festgestellt worden sei, dass der vom Drucker erfasste Endstand mit den Einzahlungsquittungen nicht übereinstimme, sei eine neue Quittung über den Gesamtbetrag entsprechend den Angaben im Druckerzählwerk ausgestellt worden oder auch eine einzelne neue Quittung über den festgestellten Differenzbetrag. Die Gesamtsumme sei dann in das Kassenbuch eingetragen worden, wobei die fehlerhaft ausgestellten Quittungen vernichtet worden seien. Dass die Beklagte jetzt im Prozess angeblich nicht verbuchte Quittungen vorlege, sei danach nur so zu erklären, dass vom Fahrer versäumt worden sei, das in seinem Besitz befindliche - inhaltlich unrichtige - Quittungsoriginal zu vernichten. Da das Kassenbuch im Übrigen mit dem Programm "Excel" geführt werde, sei im Fall nachträglicher Korrekturen die ursprüngliche Buchung nicht mehr vorhanden. Die inhaltliche Richtigkeit der - gegebenenfalls korrigierten - Verbuchung werde hierdurch aber nicht in Frage gestellt, was insbesondere daran deutlich werde, dass es zu keinem Zeitpunkt bei der Abrechung mit der Firma W2xxxxxxx-B3x zu Fehlbeträgen gekommen sei. Weder die Buchhaltung in der Zentrale N1xxxxxxx noch die Firma W2xxxxxxx-B3x hätten jemals Beanstandungen erhoben. Von einem dringenden Verdacht der Unterschlagung könne nach alledem keine Rede sein. Weiter sei die Beklagte verpflichtet, die zu Unrecht erteilten Abmahnungen vom 02.08.2002 (Bl. 85 d.A.) und vom 29.10.2002 (Bl. 86 d.A.) aus der Personalakte zu entfernen. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagen vom 25.04.2003 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, weiter festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.09.2003 beendet worden ist sowie die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 02.08.2002 und die Abmahnung vom 29.10.2002 aus den Personalakten des Klägers zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 28.01.2004 (Bl. 280 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen J2xxxxx und S4xxxxx den gegen die ordentliche Kündigung vom 25.04.2003 gerichteten Feststellungsantrag abgewiesen. Zugleich hat das Arbeitsgericht dem gegen die nachfolgende fristlose Kündigung gerichteten Feststellungsantrag mit der Begründung entsprochen, diese habe das Arbeitsverhältnis nicht mehr beenden können, da es bereits aufgrund der ordentlichen Kündigung mit Wirkung zum 31.08.2003 sein Ende gefunden habe. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne der Kläger auch nicht die Entfernung der Abmahnung verlangen. Zur Begründung der Klageabweisung hinsichtlich des gegen die Kündigung vom 25.04.2003 gerichteten Feststellungsbegehrens hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei unter dem Gesichtspunkt der Verdachtskündigung sozial gerechtfertigt. Nachdem die Beklagte den Betriebsrat nachträglich unter Mitteilung der Verdachtsgründe zu deren Nachschieben angehört habe, bestünden gegen die Berücksichtigung der nachgeschobenen Kündigungsgründe keine Bedenken. Nach der Beweisaufnahme sei die Kammer zum einen davon überzeugt, dass der Kläger an der vertragswidrigen Durchführung von Fahrten für die Firma V2xxxxx zumindest beteiligt gewesen sei. Selbst wenn nicht der Kläger, sondern Herr F2xxx als Betriebsleiter die maßgeblichen Aufträge der Firma V2xxxxx an die Fahrer weitergegeben habe, sei es doch Aufgabe des Klägers als stellvertretendem Betriebsleiter gewesen, diese unzulässige Handhabung der Geschäftsleitung zu melden. Wenn der Kläger demgegenüber vortrage, er habe von der bestehenden Praxis nichts gewusst, erscheine dies als unglaubwürdig. Zum anderen bestehe gegen den Kläger auch der dringende Verdacht, Bareinnahmen aus dem Fahrkartenverkauf des Linienverkehrs nicht weitergeleitet zu haben. Unabhängig davon, ob der Beklagten tatsäch lich ein Schaden entstanden sei, stehe jedenfalls fest, dass der Kläger Quittungen für Barbeträge ausgestellt habe, diese Barbeträge jedoch im Kassenbuch nicht erschienen. Schon hieraus ergebe sich der nicht zu widerlegende Verdacht, dass Einnahmen nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien. Soweit sich bei der monatlichen Abrechnung herausgestellt habe, dass Quittungen - etwa hinsichtlich der Druckernummer - unrichtig gewesen seien, habe der Vorgang der Ausstellung einer neuen Quittung dokumentiert bzw. offen gelegt werden müssen. Aufgabe des Klägers sei es gewesen, die tatsächlich vereinnahmten quittierten Beträge korrekt in das Kassenbuch einzutragen. Die vom Kläger gewählte Verfahrensweise erwecke demgegenüber den Verdacht unredlichen Verhaltens. Das gelte umso mehr in Anbetracht der Tatsache, dass bereits vor längerer Zeit - im Jahre 1989 und 1990 - vom Kläger selbst erzielte Fahrgeldeinnahmen nicht bei der V1xxxxxxx N1xxxxxxx angekommen seien, weswegen der Kläger den Fehlbetrag auszugleichen gehabt habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei dadurch vollständig zerstört, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer der Kündigungsfrist hinaus der Beklagten also nicht zumutbar. Da der Kläger nicht allein als Fahrer, sondern als stellvertretender Betriebsleiter tätig gewesen sei, sei im besonderen Maße das Vertrauen in seine Integrität Voraussetzung für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen den Standpunkt des Arbeitsgerichts, die ausgesprochene Kündigung sei nach den Grundsätzen der Verdachtskündigung gerechtfertigt. Soweit es die Fahrten für die Firma V2xxxxx betreffe, habe das Arbeitsgericht zu Unrecht eine "Mitwisserschaft" des Klägers angenommen. Insoweit habe sich das Arbeitsgericht zu Unrecht auf die Aussage des Zeugen J2xxxxx gestützt, ohne die gegenbeweislich benannten Zeugen F2xxx und C1xxx zu vernehmen. Tatsächlich sei die Aussage des Zeugen J2xxxxx im Wesentlichen unzutreffend. Wer jeweils Auftraggeber der durchgeführten Fahrten gewesen sei, sei ihm - dem Kläger - nicht bekannt gewesen. Erst recht habe er zu keinem Zeitpunkt an den Zeugen J2xxxxx Schwarzgeld für Fahrten für die Firma V2xxxxx gezahlt. Ergänzend trägt der Kläger hierzu im Schriftsatz vom 07.07.2004 (Bl. 500 ff. d.A.) vor, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Soweit das Arbeitsgericht des Weiteren die Kündigung auch unter dem Gesichtspunkt des Verdachts einer Unterschlagung vereinnahmter Fahrgelder aus dem Linienverkehr für gerechtfertigt halte, fehle es schon an einer ausreichenden Anhörung des Klägers. Wie sich aus der - der Betriebsratsanhörung beigefügten - Gesprächsnotiz über das mit dem Kläger am 16.09.2003 geführte Telefonat (Bl. 230 d.A.) ergebe, sei der Kläger allein mit dem Vorhalt konfrontiert worden, mindestens zweimal Geld unterschlagen zu haben. Hierauf habe er erklärt, er erwarte, dass ihm konkret gesagt werde, was ihm vorgeworfen werde; zu den im vorangehenden Verhandlungstermin vom 10.09.2003 überreichten Quittungen werde er über einen Anwalt Stellung nehmen. Von einer ausreichenden Anhörung des Klägers zu den maßgeblichen Verdachtstatsachen könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte zuvor im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht vom 10.09.2003 die Originalquittungen vom 03.12.1999 und 04.02.2000 nebst Auszug aus dem Kassenbericht vorgelegt und den Schriftsatz vom 10.09.2003 (Bl. 158 ff. d.A.) mit entsprechenden Anlagen überreicht habe. Ausweislich des Terminsprotokolls vom 10.09.2003 habe das Arbeitsgericht dem Kläger eine Erklärungsfrist bis zum 01.10.2003 gesetzt. Diese Frist habe die Beklagte abwarten müssen, bevor sie von einer abschließenden Erklärung des Kläger zur Verdachtskündigung habe ausgehen können. Im Zeitpunkt der Betriebsratsanhörung vom 17.09.2003 zum beabsichtigten Nachschieben des Kündigungsgrundes habe damit eine ausreichende Anhörung des Klägers noch gar nicht stattgefunden. Auch in der Sache könne dem Standpunkt des Arbeitsgerichts nicht gefolgt werden, es liege ein dringender und nicht aufzuklärender Verdacht einer Unterschlagung vor. Allein die Tatsache, dass die in den vorgelegten Originalquittungen ausgewiesenen Beträge im Kassenbuch nicht ersichtlich seien, genüge nicht zur Annahme der "Dringlichkeit" des Verdachts, solange Kassenfehlbestände nicht vorlägen. Im Übrigen fehle es an der "Nichtaufklärbarkeit" des Verdachts, da die Beklagte insoweit keinerlei Anstrengungen unternommen habe. Im Einzelnen wiederholt und vertieft der Kläger hierzu den Vortrag, aus verschiedenen Gründen sei es vorgekommen, dass die Angaben der Fahrer bei der Ablieferung von Abschlags- und Restzahlungen nicht selten unrichtig gewesen seien, ferner sei es auch aufgrund technischer Mängel der Almex-Fahrschein-Drucker zu Fehlern gekommen. Aus diesem Grunde habe der Betriebsleiter F2xxx die Praxis eingeführt, die von den Fahrern abgelieferten Barbeträge zwar zu quittieren und mit der Quittungsdurchschrift in die Kasse zu legen, eine Verbuchung im EDV-mäßig geführten Kassenbericht jedoch endgültig erst im Zusammenhang mit der Monatsabrechnung vorzunehmen, welche anhand der von den Fahrern vorgelegten Abrechnungszettel nach Maßgabe des Zählerstandes der Fahrscheindrucker erfolge. Soweit sich hierbei Abweichungen zwischen den Angaben aus den Abrechnungszetteln und den quittierten Bareinzahlungen ergäben, sei deren Ursache festgestellt und gegebenenfalls eine neue Quittung ausgestellt worden, wobei der Fahrer gebeten worden sei, das in seinen Händen befindliche Quittungsoriginal zu vernichten. Der korrekt bestimmte Betrag sei dann im Kassenbericht verbucht worden. Obgleich sämtliche Abrechnungsunterlagen von der Buchhaltung in der Zentrale in N1xxxxxxx nachvollzogen und die von den Fahrern erstellten Abrechnungszettel nebst Magnetbändern und Druckerrechnung an die Firma W2xxxxxxx-B3x GmbH gegangen seien, seien zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen erhoben oder gar Kassendifferenzen festgestellt worden. Dem Kläger könne danach allenfalls vorgehalten werden, dass die von ihm - nach Weisung des Betriebsleiters F2xxx - praktizierte Abrechnungsweise nicht sachgerecht sei. Demgegenüber gehe es nicht an, dass die Beklagte, welche zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Kontrollen durchgeführt und Beanstandungen erhoben habe, dem Kläger Unredlichkeit vorwerfe, um ihn - nicht anders als die Herren F2xxx und C1xxx - loszuwerden. Soweit es die erteilten Abmahnungen betreffe, seien diese zu Unrecht erfolgt, weshalb die Beklagte zur Rücknahme zu verurteilen sei. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 28.01.2004 - 3 Ca 919/03 - wird geändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.04.2003 noch durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.09.2003 aufgelöst ist. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 02.08.2002 sowie die Abmahnung vom 29.10.2002 aus den Personalakten des Klägers zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und stellt hilfsweise für den Unterliegensfall den Antrag, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine vom 28.01.2004 - 3 Ca 919/03 - die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung gegenüber den Angriffen der Berufung als zutreffend. Aufrecht erhalten bleibe zum einen der Vortrag, der Kläger sei in die "schwarz" abgerechneten Fahrten für die Firma V2xxxxx verwickelt. Richtig sei zwar, dass es durchaus korrekt abgerechnete Fahrten der Beklagten für die Firma V2xxxxx gebe; allein hierauf bezögen sich die vom Kläger vorgelegten Rechnungen. Daneben seien aber auch Schwarzgeschäfte abgewickelt worden, wobei auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zumindest von einer Mitwisserschaft des Klägers ausgegangen werden müsse. Unabhängig hiervon sei die ausgesprochene Kündigung aber jedenfalls wegen des Verdachts von Unterschlagungen gerechtfertigt. Dies ergebe sich schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, der freimütig einräume, angeblich fehlerhaft ausgestellte Quittungen seien vernichtet worden. Darüber hinaus trage der Kläger selbst vor, die in bar übergebenen Fahrgeldeinnahmen seien nicht im Kassenbericht gleich bei ihrem Eingang registriert worden, vielmehr sei erst am Monatsende nach Maßgabe der Druckerabrechnung die Verbuchung der Einnahmen nach Maßgabe neu ausgestellter Barquittungen erfolgt. Der EDV-mäßig erstellte Kassenbericht umfasse damit nicht die tatsächlichen Bargeldeinnahmen entsprechend ihrem Eingang, sondern sei aufgrund angeblicher Fehler nachträglich "angepasst" worden. Eine solche Kassenführung sei in keiner Weise überprüfbar und lasse erheblichen Raum für Manipulationen. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten treffe es auch nicht zu, dass der Geschäftsführer S2xxxxxx die gewählte Form der Abrechnung gekannt und gebilligt habe. Richtig sei zwar, dass Herr F1xxx S2xxxxxx als Student im Zeitraum 1998/1999 im Betrieb anwesend gewesen sei, ohne dass ihm jedoch die Vernichtung von Quittungen und Manipulationen der Abrechnung gezeigt oder erklärt worden seinen. Ebenso wenig treffe es zu, dass der Kläger ausschließlich nach den Vorgaben des Betriebsleiters F2xxx gehandelt habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass Herr F2xxx als Betriebsleiter, der Kläger als sein Stellvertreter und der ebenfalls inzwischen ausgeschiedene Mitarbeiter C1xxx wechselseitig von den Manipulationen wussten und sich gegenseitig deckten. Der entstandene Verdacht richte sich nach alledem auch gegen die Person des Klägers. Soweit der Kläger in Abrede stelle, vor dem Nachschieben des Kündigungsgrundes "Verdacht von Unterschlagungen" ausreichend angehört worden zu sein, greife auch dieser Einwand nicht durch. Bei Vorlage der fraglichen Quittungen im Termin vom 10.09.2003 habe der Kläger sich hierzu nicht geäußert. Im späteren Telefonat vom 16.09.2003 habe der Kläger auf die Frage, welche Erklärungen er zu den betreffenden Vorgängen habe, lediglich geäußert, er sei sich keiner Schuld bewusst, wenn die Beklagte ihm konkret sage, was sie ihm vorwerfe, werde er sich über seinen Anwalt äußern. Ohnehin habe der Kläger nachträglich im Zuge des Rechtsstreits sich ausführlich zu den aufgeführten Verdachtstatsachen geäußert, wobei seine eigenen Erklärungen den entstandenen Verdacht nur verstärkten. Soweit der Kläger die Dringlichkeit des Verdachts mit der Begründung bestreite, ein Vermögensschaden liege nicht vor, stehe dies keineswegs fest. Schon die Tatsache, dass die vom Kläger erstellten Barquittungen im Kassenbericht nicht erfasst seien, lasse den Rückschluss zu, dass diese Bargeldbeträge dem Vermögen der Beklagten nicht zugeflossen seien. Den so entstandenen Verdacht könne der Kläger auch nicht widerlegen, da die Belege vernichtet worden seien. Auch die Tatsache, dass von Seiten der Buchhaltung der Beklagten und von Seiten der Firma W2xxxxxxx-B3x keine Beanstandungen erhoben worden seien, räume den entstandenen Verdacht nicht aus. Mit der Firma W2xxxxxxx-B3x werde anhand der ausgewiesenen Druckerstände abgerechnet. Was die Kontrolle der Barkasse angehe, seien Differenzbeträge nicht erkennbar, wenn - wie der Kläger vortrage - nicht tatsächliche, sondern "passend gemachte" und neu quittierte Beträge verbucht würden. Sowohl hierdurch als auch durch die Praxis, Fehlbuchungen zu löschen statt Korrekturbuchungen vorzunehmen, habe der Kläger das für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Allein für den Fall, dass die ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.2003 beendet habe, sei das Arbeitsverhältnis jedenfalls durch die nachfolgende fristlose Kündigung vom 18.09.2003 beendet worden, so dass für diesen Fall die Anschlussberufung der Beklagten durchgreife. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dies gilt sowohl für den Kündigungsfeststellungsantrag als auch für den auf Entfernung der Abmahnungen gerichteten Klageantrag. Über die nur für den Unterliegensfall eingelegte Anschlussberufung der Beklagten bedarf es damit keiner Entscheidung. I In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.04.2003 mit Ablauf des 31.08.2003 beendet worden. 1. Gegen die Wirksamkeit der Kündigung in formeller Hinsicht, insbesondere wegen der Frage der Betriebsratsanhörung, bestehen keine Bedenken. a) Zwar ist der Kläger zum Ersatzmitglied des Betriebsrats gewählt worden, hat aber unstreitig zu keinem Zeitpunkt Betriebsratstätigkeiten ausgeführt. Der Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder kommt dem Kläger damit nicht zugute. b) Vor Ausspruch der Kündigung hat die Beklagte den Betriebsrat - zunächst auf der Grundlage des im Anhörungsbogen vom 17.04.2003 genannten Kündigungsvorwurfs - gemäß § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört und die Kündigung erst nach abschließender Stellungnahme des Betriebsrats vom 23.04.2004 ausgesprochen. c) Nachfolgend hat die Beklagte den Betriebsrat, bevor sie die Kündigung auf Verdachtstatsachen im Zusammenhang mit den Fahrten für die Firma V2xxxxx und der Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen gestützt hat, auch über das beabsichtigte Nachschieben dieser Kündigungsgründe unterrichtet, und zwar zum einen mit Schreiben vom 04.08.2003 unter Bezugnahme auf die zeitgleiche Unterrichtung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, betreffend die Fahrten für die Firma V2xxxxx. Weiter ist der Betriebsrat mit Anhörungsschreiben vom 09.09.2003 darüber unterrichtet worden, dass die ausgesprochene Kündigung auf den weiteren Kündigungsgrund der nicht verbuchten Bareinzahlungen vom 03.12.1999 und 04.02.2002 - als Tatkündigung - gestützt werden soll. Aus dem weiteren Anhörungsschreiben vom 01.10.2003 ergibt sich, dass die Kündigung vom 25.04.2003 auch auf den Gesichtspunkt des Verdachts gestützt werden soll und der Kläger zu dem geäußerten Verdacht angehört worden sei. Bereits im Rahmen der Betriebsratsanhörung vom 17.09.2003 - betreffend die nachfolgend ausgesprochene fristlose Verdachtskündigung vom 18.09.2003 wegen des Verdachts der Fahrgeldunterschlagung - war dem Betriebsrat das Protokoll über die telefonische Anhörung des Klägers vom 16.09.2003 überreicht worden. Hieraus ergibt sich zugleich, dass diejenigen Quittungen, um die es im vorliegenden Zusammenhang geht, dem Kläger im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt worden waren. Danach war der Betriebsrat sowohl über die maßgeblichen Verdachtstatsachen als auch über das Ergebnis der telefonischen Anhörung des Klägers informiert. Unabhängig von den materiellrechtlichen Bedenken, welche der Kläger dagegen erhebt, das Telefonat vom 16.09.2003 als ausreichende persönliche Anhörung zum vorgetragenen Verdacht anzusehen, hat die Beklagte jedenfalls den Betriebsrat entsprechend ihrem Kenntnisstand informiert. Den formellen Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 BetrVG ist damit Genüge getan. 2. Die Kündigung vom 25.04.2003 ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG. Vielmehr kann die Beklagte die Kündigung erfolgreich auf die Grundsätze der Verdachtskündigung stützen. a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, dass bereits der dringende, nicht anderweit aufklärbare Verdacht einer schweren Vertragsverletzung zur Rechtfertigung einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung herangezogen werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. b) Soweit das Arbeitsgericht einen dringenden Verdacht in Bezug auf die mit der Firma V2x-xxxx durchgeführten Fahrten annimmt, kann offen bleiben, ob die vom Zeugen J2xxxxx bestätigten Umstände letztlich genügen, um eine "Mitwisserschaft" des Klägers und einen hieraus abgeleiteten Verdacht gegen den Kläger rechtfertigen. Gegenbeweislich hat sich der Klägers u.a. auf den früheren Betriebsleiter F2xxx und den Zeugen C1xxx berufen, so dass eine abschließende Klärung nur nach weiterer Beweisaufnahme möglich wäre. c) Nach dem Standpunkt der Berufungskammer bedarf es insoweit aber keiner weiteren Aufklärung und Beweisaufnahme. Vielmehr liegt in Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ein dringender, nicht aufzuklärender Verdacht gegen den Kläger jedenfalls hinsichtlich der Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen vor. Gleich ob die festgestellten Verdachtstatsachen den Schluss auf eine Unterschlagung oder das Verdecken von Kassenfehlbeständen zulassen, ist jedenfalls infolge der undurchsichtigen Kassenführung das Vertrauen in Redlichkeit und Korrektheit des Klägers grundlegend in Frage gestellt. Bereits dieser Verdacht für sich allein rechtfertigt den Ausspruch der Kündigung vom 25.04.2003. (1) Soweit der Kläger sich gegen die Anwendung der Grundsätze der Verdachtskündigung im Hinblick auf den hier maßgeblichen Vorwurf mit der Begründung wendet, es fehle an einer ausreichenden Anhörung des Klägers, greifen diese Bedenken nicht durch. Richtig ist zwar, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung zu den maßgeblichen Verdachtstatsachen entsprechend seinem Erkenntnisstand anhören muss. Dies entspricht zum einen rechtsstaatlichen Erfordernissen, da eine Kündigung, welche nicht auf eine erwiesene, sondern allein auf den Verdacht einer schweren Pflichtverletzung gestützt wird, einen weitgehenden Eingriff in die Rechte des betreffenden Arbeitnehmers darstellt. Zum anderen kommt der Anhörung des Arbeitnehmers auch auf dem Gebiet des materiellen Rechts erhebliche Bedeutung zu. Ob ein Verdacht als "dringend" und "nicht anderweitig aufklärbar" anzusehen ist, kann in der Regel nur unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, wie sich der betreffende Arbeitnehmer in der Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen eingelassen hat. Versäumt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Verdachtskündigung eine Anhörung oder erweist sich die durchgeführte Anhörung als unzureichend, scheidet eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Verdachtskündigung aus. Für den Fall des "Nachschiebens" von Tatsachen, welche zur Begründung einer Verdachtskündigung herangezogen werden sollen, wird allerdings teilweise eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Einführung der nachgeschobenen Verdachtsgründe in den Prozess für entbehrlich gehalten, da sie den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers ohnehin nicht beeinflussen und die Verteidigung gegen den Verdacht im bereits geführten Prozess erfolgen könne (vgl. KR-Fischermeier, 7. Aufl., § 626 BGB Rz 216 m.w.N.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man grundsätzlich auch im vorliegenden Zusammenhang am Erfordernis vorangehender Anhörung des Arbeitnehmers festhält, ist diesem Erfordernis hier in ausreichender Weise Rechnung getragen worden. Richtig ist zwar, dass allein das Telefonat vom 16.09.2003, wie es in etwa wörtlich protokolliert worden ist, als Anhörung nicht genügen würde, wenn der Kläger auf diese Weise erstmals mit einem Unterschlagungsvorwurf konfrontiert worden wäre. Unstreitig hatte aber die Beklagte im kurz zuvor stattgefundenen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 10.09.2003 sowohl die fraglichen Originalquittungen zur Akte gereicht als auch zusammen mit dem Schriftsatz vom 10.09.2003 dem Kläger entsprechende Kopien zur Verfügung gestellt. Die Tatsache, dass sich der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht spontan erklären konnte oder wollte, rechtfertigt zwar nicht die Schlussfolgerung, der Kläger sei zu einer Stellungnahme gar nicht bereit, so dass eine weitere Anhörung entbehrlich gewesen sei. Andererseits kann der Kläger aber nicht mit dem Einwand gehört werden, er sei im Telefonat vom 16.09.2003 erstmals mit einem Vorgang konfrontiert worden, welcher gar nicht präzisiert und einlassungsfähig gewesen sei. Sowohl nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 10.09.2003 als auch nach den einleitenden Worten des Telefonats war klar, dass es um zwei vom Kläger unterzeichnete Quittungen ging, welche buchhalterisch nicht einzuordnen waren. Wenn der Kläger hierauf sinngemäß antwortete, er werde sich, sofern die Beklagte ihm konkret sage, was ihm vorzuwerfen sei, über seinen Anwalt äußern, so bedeutete dies, dass der Kläger aktuell zu weiteren Erklärungen nicht bereit war. Dann war die Beklagte aber auch nicht gehalten, eine etwaige anwaltliche Gegenäußerung abzuwarten. Ob anderes gelten würde, wenn der Kläger konkret eine kurzfristige Stellungnahme seines Anwalts angekündigt hätte, bedarf keiner Entscheidung. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Arbeitsgericht dem Kläger eine Erwiderungsfrist zum Beklagtenschriftsatz vom 10.09.2003 bis zum 01.10.2003 eingeräumt hatte. Hierbei handelt es sich allein um eine prozessuale Erklärungsfrist, deren Dauer sich nach den Erfordernissen des Prozessbetriebs richtet und deren Versäumung etwa zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens hätte führen können. Für die Frage, ob die Beklagte ihrerseits mit dem Ausspruch einer Kündigung bzw. dem Nachschieben von Kündigungsgründen bis zum 01.10.2003 warten musste, ist diese prozessuale Frist ohne Belang. Träfe der Standpunkt des Klägers zu, die vom Arbeitsgericht gesetzte Frist zu Stellungnahme bewirke zugleich materiellrechtlich, dass vor Fristablauf eine Verdachtskündigung nicht wirksam ausgesprochen werden könnte, so würde damit das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne ausreichende Legitimation in einem sachlich nicht begründbarem Maße beschränkt. (2) Zutreffend hat das Arbeitsgericht in dem Umstand, dass der Kläger schon nach dem unstreitigen Sachverhalt bei der Verbuchung von Bargeldeinnahmen gegen elementare Grundsätze der Kassenführung verstoßen, ferner im Zusammenhang mit der Durchführung von Abrechnungskorrekturen Quittungen vernichtet und so eine Dokumentation angeblich erforderlicher Änderungen versäumt hat, hinreichende Anhaltspunkte dafür gesehen, dass gegenüber dem Kläger der dringende Verdacht unredlichen Handelns oder gar bewusster Kassenmanipulationen besteht. (a) Ein grundlegender Verstoß gegen elementare Grundsätze der Kassenführung liegt zunächst bereits darin, dass der Kläger die jeweils - auch in Form von Abschlägen - vereinnahmten Fahrgeldeinnahmen nicht entsprechend dem realen Zahlungsvorgang zeitgerecht in den Kassenbericht eingegeben, sondern erst im Zusammenhang mit der Abrechnung am Monatsende verbucht hat. Unabhängig davon, welchen Betrag der betreffende Fahrer mit einem bestimmten Fahrzeug vereinnahmt und dementsprechend bei der Beklagten abzuliefern hatte - dies betrifft die Frage der korrekten Abrechnung der Einnahmen im Verhältnis zum Fahrer einerseits und der Firma W2xxxxxxx-B3x andererseits -, betrifft die Eintragung in das Kassenbuch den Zu- und Abgang von Bargeld, welcher in der tatsächlich geleisteten Höhe zu verbuchen ist. Gleich ob der Einzahler mit dem abgelieferten Betrag die gesamte - nach dem Druckerstand maßgebliche - Einnahme, einen Teilbetrag nach Maßgabe einer Zwischenablesung oder einen "glatten" Betrag als Abschlag in die Barkasse einzahlt, ist exakt dieser Betrag zeitnah zu verbuchen und zu quittieren, nicht hingegen kommt es darauf an, welchen Betrag der Einzahler letztlich abzuliefern hat. "Richtig" ist die Kasse nur geführt, wenn Ein- und Auszahlungen entsprechend dem tatsächlichen Geschehen erfasst werden. Nur so kann jederzeit die Übereinstimmung von Kassenbuch und Kassenbestand festgestellt werden, nur so können Falschbuchungen, Zählfehler oder auch ein Kassenmanko erkannt werden. Von der korrekten Führung von Kasse und Kassenbuch, welche sich an den realen Zahlungsvorgängen und vereinnahmten Beträgen orientiert, ist zu unterscheiden die rechnerische Ermittlung derjenigen Beträge, welche - nach Maßgabe des Druckerstandes - von den Fahrern abgeliefert und mit der Firma W2xxxxxxx-B3x abgerechnet und an diese abgeführt werden müssen. Weist der Zählerstand des Fahrscheindruckers etwa eine Einnahme von 500,-- DM aus, liefert der Fahrer aber am Monatsende nur einen Betrag von 480,-- DM ab, weil er möglicherweise zuviel Wechselgeld herausgegeben hat oder der Differenzbetrag sonstwie abhanden gekommen ist, so ändert dies nichts daran, dass nur der tatsächlich abgelieferte Betrag von 480,-- DM im Kassenbericht verbucht, quittiert und in die Kasse gelegt wird, so dass der Kassenbestand korrekt erfasst ist. Der genannte Fehlbetrag betrifft vielmehr allein die Abrechnung der Einnahmen im Verhältnis zum Fahrer. Weil - von technischen Störungen des Zählers abgesehen - an die Firma W2xxxxxxx-B3x die Fahrgeldeinnahmen nach Maßgabe des Zählerstandes des Fahrscheindruckers abzuführen sind, ist der Differenzbetrag zwischen abgelieferter Einnahme (Ist) gemäß Kassenbuch und abzuliefernder Einnahme (Soll) bei der Abrechnung offen als Fehlbetrag auszuweisen. Entsprechendes gilt, wenn der vom Fahrer abgelieferte Betrag den nach dem Druckerstand maßgeblichen Betrag übersteigt, weil etwa dem Fahrgast zu wenig Wechselgeld herausgegeben worden ist. Der tatsächlich (überhöhte) Einnahmebetrag ist der Kasse zuzuführen und entsprechend zu verbuchen, bei der Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen nach Maßgabe des Druckerstandes ergibt sich dann ein berschuss. Wenn der Kläger demgegenüber vorträgt, die von den Fahrern eingezahlten Beträge (Abschläge) seien nicht zeitgleich verbucht, sondern erst im Zusammenhang mit der Druckerabrechnung erfasst worden, wobei gegebenenfalls korrigierte Quittungen erstellt und die zunächst ausgestellten Quittungen vernichtet worden seien, so ist dies mit den Grundsätzen einer ordentlichen Kassenführung in keiner Weise vereinbar. Die vom Kläger dargestellte Praxis führt vielmehr dazu, dass Differenzen zwischen Druckerabrechnung und tatsächlich vereinnahmten Beträgen verdeckt werden, indem als Einnahme nicht der real geleistete, sondern der Betrag verbucht wird, welcher zur Druckerabrechnung passt. Damit sind aber zugleich Kassenmanipulationen nicht auszuschließen. Im Fall eines Kassenüberschusses lässt sich so der Differenzbetrag unerkannt abzweigen. Entsprechendes gilt für die Verdeckung von Fehlbeträgen. Derjenige Betrag, welcher an die Firma W2xxxxxxx-B3x abzuführen ist, ergibt sich zwar aus den nicht zu verändernden Zählerständen der Drucker und der hierauf gestützten Druckerabrechnung, so dass eine Schädigung der Firma W2xxxxxxx-B3x, welcher die Abrechnungsunterlagen vorgelegt werden, ausscheidet. Da das Kassenbuch indessen nicht allein die Fahrgeldeinnahmen, sondern sonstige Ein- und Auszahlungen erfasst, ist ein unmittelbarer Abgleich, ob die an die Firma W2xxxxxxx-B3x abgeführten Fahrgeldeinnahmen vollständig in die Kasse gelangt sind, nicht möglich. Sowohl ein vom Fahrer verursachter Fehlbetrag als auch eine Unterschlagung lassen sich damit aus einem Vergleich von Kassenbestand und Druckerabrechnung nicht ohne weiteres erkennen. Bei korrekter Verbuchung wird demgegenüber ein Kassenfehlbestand allein daran deutlich, dass der Kassenbestand mit dem Kassenbericht nicht übereinstimmt. Wird also der Kassenbericht nicht nach Maßgabe der laufenden Einzahlungen geführt, sondern erst am Monatsende der vorhandene Betrag als Einnahme gebucht, so stimmen Kassenbericht und Bestand zwangsläufig überein, selbst wenn aus der Kasse Beträge entnommen worden sind. Wenn der Kläger darüber hinaus nach seinem eigenen Vorbringen Einzahlungsquittungen, die dem tatsächlich abgelieferten Fahrgeldbetrag entsprachen, nachträglich vernichtet und durch "korrigierte" Quittungen ersetzt hat und des Weiteren etwa erforderliche Korrekturen im Kassenbericht nicht etwa durch Eingabe einer Stornobuchung und Neuvornahme der Buchung durchführte, sondern bestehende Buchungen einfach überschrieb, so wurde damit jede Kontrolle, wie sie durch die Führung eines Kassenbuches erreicht werden soll, unmöglich gemacht. Allein die Tatsache, dass das Excel-Programm eine solche Buchungsweise ermöglicht, vermag an der groben Fehlerhaftigkeit eines derartigen Vorgehens nichts zu ändern. Auch bei handschriftlich geführten Kassenbüchern wären Korrekturen durch Radieren, Schwärzen, Herausreißen von Seiten nebst nachfolgender Neueintragung technisch möglich, ohne dass die Unzulässigkeit einer solchen Vorgehensweise zweifelhaft sein könnte. Die technische Möglichkeit, Buchungen zu überschreiben anstatt Korrekturbuchungen vorzunehmen, bedeutet nicht, dass bei verständiger Betrachtung ernsthaft eine solche Vorgehensweise als sachgerecht angesehen werden könnte. Entsprechendes gilt für die Vernichtung von Quittungen, welche als Urkunden einen tatsächlich geschehenen Zahlungsvorgang dokumentieren. Unabhängig von strafrechtlichen Fragen drängt sich auch dem Laien auf, dass zur Korrektur von Abrechnungsfehlern die Vernichtung von Quittungen und ihre Ersetzung durch eine angepasste Quittung ausscheiden muss. Die neu erstellte Quittung täuscht einen Sachverhalt vor, der tatsächlich nicht stattgefunden hat, zugleich wird die Quittung, die dem geschehenen Zahlungsvorgang entspricht, vernichtet. Brauchbarkeit und Kontrollierbarkeit der Buchführung sind damit grundlegend in Frage gestellt, wodurch zugleich das Vertrauen in die an Buchung und Abrechnung beteiligten Personen nachhaltig erschüttert wird. (b) Soweit der Kläger hiergegen einwendet, er sei als Omnibusfahrer und nicht als Buchhalter eingestellt, habe die Aufgabe als stellvertretender Betriebsleiter lediglich nebenher - unstreitig ohne zusätzliche Vergütung - geführt und letztlich nur das vom Betriebsleiter F2xxx geführte System angewendet, vermag dies den Kläger nicht zu entlasten. Vorliegend geht es nicht um schwierige Zusammenhänge des Buchungswesens, welche irgendeine fachliche Vorbildung verlangen, vielmehr widerspricht die geübte Praxis den einfachsten Grundsätzen der Kassenführung. Selbst bei der Kassenführung einer Doppelkopfrunde oder bei der Führung eines Haushaltsbuchs versteht es sich von selbst, dass in das Kassenbuch die real getätigten Ein- und Ausgaben eingetragen werden, nicht hingegen erfolgt eine Anpassung an Beträge, welche etwa nach einem Einkaufstag in der Haushaltskasse noch vorhanden sein müssten. Erst recht würde im Alltagsleben kein Kassenführer auf den Gedanken kommen, einen Beleg über eine tatsächliche Einnahme oder Ausgabe zu vernichten und durch einen anderen "passenden" Beleg zu ersetzen. Auch das Sammeln unverbuchter Einnahmen in der Kasse und die nachträgliche Verbuchung zusammengefasster Beträge in einer Summe würde niemand, der fremdes Geld verwaltet, ernsthaft in Erwägung ziehen, selbst die Hausfrau, die ein Haushaltsbuch nur zur Wahrung eigener Übersicht führt, würde erkennen, dass bei einer solchen Vorgehensweise die erstrebte Kontrolle, wo das Haushaltsgeld geblieben ist, nicht erreicht werden kann. Auf mangelnde Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Buchführung kann sich der Kläger nach alledem nicht berufen. (c) Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt der gegen ihn gerichtete Verdacht auch nicht dadurch, dass die gewählte Vorgehensweise - wie als richtig unterstellt wird - vom Betriebsleiter F2xxx eingeführt worden ist und sich der Kläger, wenn er vertretungsweise mit der Abrechnung und Buchung befasst war, sich nach diesen Vorgaben gerichtet hat. Ginge es allein um die Frage einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, so wäre zwar dem Kläger zugute zu halten, dass er in die Praxis einer korrekten Kassenführung nicht eingeführt worden ist, sich nach den Weisungen des Vorgesetzten gerichtet hat und sein Handeln niemals beanstandet worden ist. Ob der Kläger als stellvertretender Betriebsleiter gleichwohl Anlass gehabt hätte, sich bei der Geschäftsleitung darüber zu informieren, ob die praktizierte Arbeitsweise dort bekannt war und gebilligt wurde, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Für die Frage, ob der festgestellte Sachverhalt den dringenden Verdacht unkorrekten Handelns begründet, genügt es, dass der Kläger selbst bedenkenlos in der dargestellten Weise verfahren ist. Dass der Betriebsleiter F2xxx entsprechende Vorgaben gemacht hat, begründet einen entsprechenden Verdacht auch seiner Person gegenüber, nicht hingegen entfallen die verdachtsbegründenden Umstände gegen die Person des Klägers allein deswegen, weil er sich den Arbeitsmethoden des Betriebsleiters F2xxx angeschlossen hat. Im Übrigen ist in keiner Weise einsichtig, warum nicht der Kläger, dem sich die Problematik der bestehenden Buchungsweise ohne weiteres aufdrängen musste, sich bei seiner eigenen Buchungstätigkeit an den üblichen Standards der Buchführung orientierte, also eine taggenaue Buchung gezahlter Beträge vornahm. Dass er seinerseits zunächst so verfahren sei und Herr F2xxx dies ausdrücklich beanstandet oder gar dem Kläger verboten habe, trägt der Kläger selbst nicht vor. Der gegen den Kläger - wie auch gegenüber Herrn F2xxx - gerichtete Verdacht wird also durch die Einordnung in die Betriebshierarchie und die bedenklichen Vorgaben des Vorgesetzten nicht ausgeräumt. (d) Ebenso wenig wird der gegen den Kläger bestehende Verdacht dadurch in Frage gestellt, dass in der Vergangenheit bei der Abrechnung keine Fehlbeträge oder Unstimmigkeiten festgestellt worden sind. Gerade wegen der praktizierten Form der Einnahmenverbuchung lässt sich gar nicht nachvollziehen, ob tatsächlich der verbuchte Kassenbestand im Ergebnis mit den getätigten Einnahmen und Ausgaben übereinstimmt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Firma W2xxxxxxx-B3x die nach dem jeweiligen Druckerstand ermittelten Fahrgeldeinnahmen von der Beklagten erhalten hat - andernfalls wären zweifellos Nachforderungen erhoben worden -, steht keineswegs fest, dass Fahrgeldeinnahmen in entsprechender Höhe in die Kasse gelangt sind. Der Einwand des Klägers, allenfalls könne ihm eine fehlerhafte Kassenführung vorgeworfen werden, Fehlbeträge oder gar Veruntreuungen seien aber ausgeschlossen, trifft danach nicht zu. Auch wenn man aber zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die fehlende Verbuchung der quittierten Beträge nicht etwa bedeutet, dass der Kläger diese für sich verwendet - also unterschlagen - hat, verbleibt zumindest der Verdacht, dass hiermit anderweit entstandene Abrechnungsdifferenzen zu Lasten der Beklagten verdeckt worden sind. Schon hierdurch ist das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers ernsthaft in Frage gestellt. (e) Auch der weitere Einwand des Klägers, die Beklagte habe in vorwerfbarer Weise eine Überwachung versäumt, ist nicht geeignet, die Dringlichkeit des Verdachts in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass gerade durch die praktizierte Form der Einnahmenverbuchung die ansonsten ohne weiteres mögliche Aufdeckung von Fehlern ausgeschaltet wurde und so der Eindruck einer fehlerfreien Kassenführung entstand, ist der Gesichtspunkt fehlender Überwachung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht von Belang. Vorliegend geht es nicht um die Frage eines Mitverschuldens bei der Entstehung eines Schadens oder um Verschuldensfragen im Zusammenhang mit einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung. Auch wenn der Arbeitgeber durch Mängel der Arbeitsorganisation oder unterlassene Kontrollen die Möglichkeit von Unterschlagungen geschaffen oder gesteigert hat, hat dies mit der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers den Verdacht der Unredlichkeit begründet, nichts zu tun. Im Rahmen der Interessenabwägung - siehe dazu unter Ziffer (3) weiter unten - ist gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung und Vermeidbarkeit der Kündigung durch mildere Mittel zu prüfen, inwiefern der entstandene und nicht aufklärbare Verdacht tatsächlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, wenn die Gefahr künftiger Verfehlungen durch entsprechende Kontrollmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber ist im vorliegenden Zusammenhang festzuhalten, dass der gegen den Kläger gerichtete Verdacht auf ein eigenes Verhalten, nicht hingegen auf unterlassene Kontrollen des Arbeitgebers zurückzuführen ist. (f) Auch das weitere Merkmal der Verdachtskündigung, nämlich die "Nichtaufklärbarkeit" des entstandenen Verdachts ist hier erfüllt. Wegen der Vernichtung von Originalquittungen und der Verbuchung von Einnahmen auf der Grundlage korrigierter Berechnungen anstatt nach realen Zahlungsvorgängen ist es weder der Beklagten noch dem Kläger möglich, den Verdacht der Unredlichkeit auszuräumen. Die vom Kläger quittierten Beträge von 681,-- DM und 943,80 DM tauchen im Kassenbericht - auch nicht mit anderer Druckernummer - nicht auf. Da die Druckerabrechnung selbst nur die Gesamteinnahme ausweist, lässt sich auch hieraus keine weitere Erkenntnis gewinnen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter diesen Umständen eine Zerstörung des bestehenden Vertrauensverhältnisses angenommen und hierbei auch die Vorgänge aus den Jahren 1989 und 1990 ergänzend berücksichtigt. (3) Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zwar zu Gunsten des Klägers seine lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Dies vermag indessen den entstandenen Vertrauensverlust nicht zu kompensieren. Auch die Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr mit der Aufgabe des stellvertretenden Betriebsleiters befasst war, ihm diese Aufgabe vielmehr bereits seit August 2000 entzogen worden war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch für die Tätigkeit des Busfahrers ist das Vertrauen in die Redlichkeit unabdingbare Eignungsvoraussetzung, zumal auch bei dieser Tätigkeit erhebliche Geldbeträge durch die Hände des Arbeitnehmers gehen und wegen der Eigenständigkeit der Aufgabenerledigung eine Kontrolle erschwert ist. Dies wird auch an den Vorgängen des Jahres 1989 und 1990 deutlich. Dementsprechend kann hier nicht davon ausgegangen werden, der gegen den Kläger bestehende und nicht auszuräumende Verdacht sei allein für den Einsatz als stellvertretender Betriebsleiter von Belang, hingegen für eine Tätigkeit als Busfahrer ohne jede Relevanz. II Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Kläger - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte zu. III Über die Anschlussberufung der Beklagten war keine Entscheidung zu treffen, da diese ausdrücklich nur für den Unterliegensfall eingelegt worden ist. Einer Überprüfung der arbeitsgerichtlichen Kostenentscheidung bedarf es daher nicht. IV Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist. V Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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