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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 8 Sa 726/02
Rechtsgebiete: BGB, DÜG


Vorschriften:

BGB § 254 Abs. 2
BGB § 249
BGB § 252
BGB § 557
DÜG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 8 Sa 726/02

Verkündet am: 19.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel sowie die ehrenamtlichen Richter Dinkloh und Sandbothe

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung von Berufung und Anschluss-berufung im Übrigen wird auf die Berufungen beider Parteien das Urteil des Arbeitsgericht Bielefeld vom 04.03.2002 - 3 (1) Ca 1881/01 - dahingehend abgeändert, dass Ziffer 3) des Tenors lautet:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.201,08 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2002.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 9.220,-- € festgesetzt.

Die Revision gegen das Urteil wird für den Kläger unter Beschränkung auf das Widerklagebegehren zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Anschluss an einen durch arbeitsgerichtlichen Vergleich erledigten Kündigungsrechtsstreit im Wege von Berufung und Anschlussberufung um wechselseitige Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (30.11.2000) bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit im Außendienst stand dem Kläger ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, welches auch privat genutzt werden durfte. Die anfallenden Innendiensttätigkeiten erledigte der Kläger in von der Beklagten angemieteten Büroräumen im Hause des Klägers und seiner Ehefrau.

Unter dem 21.08., 29.08 und 27.10.2000 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und ordentlich gekündigt, wogegen sich der Kläger gerichtlich zur Wehr setzte. Mit Schreiben vom 10.08.2000 hatte die Beklagte ferner den bestehenden Mietvertrag gekündigt und anschließend die Herausgabe u.a. von Firmenfahrzeug, Computer und Telefonanlage verlangt, was der Kläger unter Hinweis auf Gegenansprüche verweigerte. In der Folge verblieben Büroinventar und Firmenfahrzeug während des Kündigungsrechtsstreits beim Kläger.

Unter dem 17.01.2001 schlossen die Parteien sodann vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, welcher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2000 gegen Zahlung einer Abfindung sowie die Beendigung des Mietvertrages zum 30.09.2000 zum Gegenstand hatte. Weiter verpflichtete sich die Beklagte zur Abrechnung und Zahlung im einzelnen aufgeführter Vergütungsansprüche. Der Kläger übernahm seinerseits die Verpflichtung, das Firmenfahrzeug unverzüglich an die Beklagte herauszugeben.

In der Folgezeit ergaben sich bei der Abwicklung des Vergleichs Differenzen, welche im Wesentlichen darauf beruhten, dass der Kläger sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unvollständiger Erfüllung des Vergleichs berief. Im Ergebnis wurde das Büro am 29.03.2001 geräumt und die Telefonanlage im August abgebaut. Das Firmenfahrzeug erhielt die Beklagte am 03.01.2002 zurück.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Zahlung rückständiger Büromiete, Weihnachtsgeld für die Jahre 1998 und 2000, Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Büroräume und Renovierungskosten verlangt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung des Firmenfahrzeugs geltend gemacht.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen, durch welches die Klage bis auf die Position Weihnachtsgeld 1998 abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben worden ist.

Im zweiten Rechtszug stehen noch folgende Positionen im Streit:

1. Mit dem Berufungsantrag zu 1) verlangt der Kläger die Zahlung von Büro-miete für den Monat August 2000 aus eigenem und abgetretenem Recht mit der Begründung, abweichend vom schriftlichen Mietvertrag habe die Beklagte die laufende Miete nicht im Voraus, sondern erst nachträglich entrichtet. Dementsprechend betreffe die im August 2000 gezahlte Miete den Monat Juli 2000; entsprechendes gelte für den Zeitraum seit Beginn des Mietverhältnisses. Die erstmals im Monat November 1994 gezahlte Miete betreffe also den Monat Oktober 1994. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei nämlich der Beginn des Mietverhältnisses auf Oktober vorverlegt worden. Abweichend vom schriftlichen Mietvertrag, welcher zunächst einen Vertragsbeginn zum 01.01.1995 vorsah und sodann auf den 01.11.1994 abgeändert wurde, habe die Beklagte die gemieteten Büroräume bereits ab dem 01.10.1994 genutzt, nachdem sie die früher gemieteten Büroräume kurzfristig zum 30.09.1994 habe räumen müssen. Folgerichtig habe die Beklagte die Zahlung von Büromiete auch bereits für den Monat Oktober 1994 geschuldet, so dass letztendlich noch eine Miete - nämlich diejenige für den Monat August 2000 - offen sei.

2. Mit seinem Berufungsantrag zu 2) macht der Kläger die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2000 geltend und stützt sich insoweit auf die im arbeitsgerichtlichen Vergleich im Verfahren Arbeitsgericht Minden 3 Ca 2603/00 enthaltene Regelung, welche u.a. die Verpflichtung der Beklagten enthält, das Urlaubsgeld für das Jahr 2000 auf Basis des Tarifvertrages Elektrohandwerk abzurechnen und auszuzahlen. Weiter heißt es im Vergleich wie folgt:

"...

Gleiches gilt für einen Anspruch auf Weihnachtsgeld im Jahre 2000.

..."

Der Kläger ist der Auffassung, insbesondere unter Berücksichtigung der im Termin beim Arbeitsgericht geführten Erörterungen sei klar gewesen, dass er nach der getroffenen Regelung das Weihnachtsgeld für das Jahr 2000 unabhängig davon solle beanspruchen können, ob er wegen der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2000 die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Weihnachtsgeld erfülle. Auf die tarifliche Stichtagsregelung - Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.12. - komme es danach nicht an.

3. Mit seinem Berufungsantrag zu 3) begehrt der Kläger die Fortzahlung des Mietzinses in Höhe von 700,-- DM/Monat für die Büroräume für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses (30.09.2000 bis einschließlich Juni 2001) mit der Begründung, entgegen den mietvertraglichen Pflichten habe die Beklagte die Büroräume nicht umgehend geräumt mit der Folge, dass eine Neuvermietung nicht möglich gewesen sei. Richtig sei zwar, dass er - der Kläger - seinerseits zur Sicherung seiner Rechte aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich an einzelnen Arbeitsmitteln ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beklagte jedenfalls wegen der übrigen Einrichtungsgegenstände zur Räumung der Büroräume verpflichtet gewesen sei. Gemäß § 557 BGB sei die Beklagte zur Weiterzahlung des Mietzinses unabhängig davon verpflichtet, inwiefern eine anderweitige Vermietung möglich gewesen sei.

4. Mit dem Berufungsantrag zu 4) verlangt der Kläger einen Vorschuss für Renovierungskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Nachdem die Beklagte über viele Jahre die Büroräume in Anspruch genommen habe, müsse sie für die Renovierungskosten aufkommen. Soweit der Mietvertrag in § 3 die Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vorsehe, sei dies mündlich verbindlich abweichend vereinbart worden. Im Übrigen ergebe sich aus § 18 des Mietvertrages die Verpflichtung des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räume "bezugsfertig" zu übergeben. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet.

5. Weiter tritt der Kläger mit seiner Berufung dem Widerklagebegehren der Beklagten entgegen, mit welchem diese vom Kläger Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe des Firmenfahrzeuges nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 17.01.2001 verlangt. Abgesehen davon, dass ihm wegen des Firmenfahrzeuges ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe, sei die Forderung der Beklagten jedenfalls der Höhe nach übersetzt. Weder habe die Beklagte die vorhandenen Vollstreckungsmöglichkeiten zwecks Rückgabe des Fahrzeugs zügig ausgeschöpft, noch könne die Beklagte Nutzungsausfall für nahezu ein Jahr auf der Grundlage des für ihn als Arbeitnehmer steuerrechtlich maßgeblichen "geldwerten Vorteils" berechnen. Das vom Kläger genutzte und zurückbehaltene Fahrzeug VW Passat Diesel habe in Anbetracht einer Laufleistung von ca. 300.000 km allenfalls noch einen Wert von ca. 2.000,-- DM gehabt. Dann könne es aber nicht richtig sein, der Beklagten einen Schadensersatz wegen entgangener Nutzung in Höhe von rund 5.000,-- DM zuzusprechen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.03.2002 die Widerklage abzuweisen und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger Büromiete für August 2000 in Höhe von 397,90 € nebst 5% Zinsen seit dem 04.08.2000 zu zahlen,

2. an den Kläger für das Jahr 2000 Weihnachtsgeld in Höhe von 847,34 € netto nebst 5% Zinsen seit dem 27.02.2001 zu zahlen,

3. an den Kläger 3.936,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG vom 09.06.1998 auf 3.221,14 € ab dem 26.06.2001 und auf weitere 715,81 € seit dem 06.11.2001 zu zahlen,

4. an den Kläger 1.533,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG vom 09.06.1998 ab dem 26.06.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen

Zum Anspruch des Klägers auf Zahlung der Büromiete 8/00 hält die Beklagte an ihrer Darstellung fest, in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Mietvertrag sei Beginn des Mietverhältnisses erst der 01.11.1994 gewesen, so dass sämtliche Mieten bezahlt seien. Weihnachtsgeld für das Jahr 2000 habe dem Kläger nach dem Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs nur unter der Voraussetzung zustehen sollen, dass er die tariflichen Voraussetzungen erfülle. Weitere Büromiete wegen verspäteter Räumung könne der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil er seinerseits die Herausgabe der von der Beklagten abzuholenden Gegenstände wegen eines angeblichen Zurückbehaltungsrechts verweigert habe. Ohnehin habe der Kläger nicht dargelegt, dass überhaupt eine entsprechende Vermietungsmöglichkeit bestanden habe. Die vom Kläger verlangten Renovierungskosten seien nach dem Inhalt des Mietvertrages ausdrücklich vom Vermieter zu tragen. Schließlich habe das Arbeitsgericht den Kläger auch zu Recht zur Zahlung der PKW-Nutzungsentschädigung verurteilt. Nachdem der Kläger die in den Vergleich aufgenommene Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Firmenfahrzeugs nicht erfüllt habe, müsse der Kläger der Beklagten Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit leisten, ohne dass es für dessen Berechnung auf die vom Kläger genannten Umstände zum Fahrzeugwert ankomme.

Im Wege der Anschlussberufung begehrt die Beklagte weiter die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Zinsen auf die Widerklageforderung und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.02.2002 - 3 (1) Ca 1881/01 - dahingehend abzuändern, dass der Kläger verurteilt wird, an die Beklagte 2.453,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 04.01.2002 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Büroräume bereits zum 01.10.1994 bezogen, durch uneidliche Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.10.2002 (Bl. 265-268 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Berufung und Anschlussberufung führen nur in geringem Umfang zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

A

Die Berufung des Klägers hat allein insoweit Erfolg, als es die Berechnung der Widerklageforderung wegen entgangener Fahrzeugnutzung betrifft. Abweichend vom Standpunkt des Arbeitsgerichts kann die Beklagte vom Kläger Nutzungsausfall nicht bereits ab dem 17.01.2001, sondern erst ab dem von der Beklagten erstmals benannten Abholtermin verlangen (hierzu unter A V). Im Übrigen erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet.

I

Dem Kläger steht der verfolgte Anspruch auf Büromiete für den Monat August 2000 nicht zu. Die Kammer hat sich durch die Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass das Mietverhältnis tatsächlich schon - wie der Kläger behauptet hat - am 01.10.1994 begonnen worden ist. Ersichtlich hat der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers eine konkrete zeitliche Erinnerung an die damaligen Ereignisse gefehlt. Insbesondere konnte die Zeugin nicht erklären, wie es - über die unstreitige Abänderung des schriftlichen Mietvertrages und des hierin vorgesehenen Mietbeginns vom 01.01.1995 auf den 01.11.1994 hinaus - zu einer kurzfristigen weiteren Vorverlegung des Mietbeginns auf den 01.10.1994 gekommen sein soll. Die Tatsache, dass die bislang genutzten Büroräume zum 30.09.1994 geräumt wurden, war der Zeugin nach ihrer Aussage immerhin geraume Zeit - einige Tage oder Wochen - bekannt. Wenn aber der Mietvertrag das Datum vom 28.09.1994 trägt und als Vertragsbeginn den 01.11.1994 vorsieht, so ist dies mit der Sachdarstellung der Zeugin nicht nachvollziehbar in Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus hat die Zeugin ausgesagt, in Anbetracht der damaligen verworrenen Situation sei eine Übereinstimmung mit der Beklagten erzielt worden, "offizieller" Mietbeginn solle der 01.11.1994 sein. Was dies bedeuten soll, hat die Zeugin nicht erklären können. Möglicherweise lag der Sinn dieser Absprache gerade darin, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag erst mit dem 01.11.1994 beginnen zu lassen, so dass zwar rein tatsächlich eine vorzeitige Nutzung der Räume erfolgen sollte, ohne dass hierfür jedoch ein gesondertes Entgelt zu zahlen war. Dies erscheint mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Räume an sich erst zum 01.11.1994 zur Vermietung vorgesehen waren und nach Darstellung der Zeugin dann kurzfristig hergerichtet werden konnten, jedenfalls nicht ausgeschlossen, da die Räume offenbar ohnehin leer standen. Ein Mietausfall war also mit dem vorzeitigen Einzug nicht verbunden.

Jedenfalls kann die Kammer unter den vorliegenden Umständen nicht die volle und zweifelsfreie Überzeugung gewinnen, dass tatsächlich das Mietverhältnis bereits am 01.10.1994 begründet und so die Grundlage für einen Mietzinsanspruch für den Monat Oktober 1994 geschaffen worden ist. Berücksichtigt man weiter die Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt von Seiten des Klägers und seiner Ehefrau die angeblich verspätete Mietzahlung beanstandet worden ist, so müssen verbleibende Zweifel zu Lasten des Klägers gehen. Auf der Grundlage eines Mietbeginns ab November 1994 ergibt sich aber, dass der verfolgte Mietzinsanspruch für August 2000 durch Erfüllung erloschen ist.

II

Zu Recht hat das Arbeitsgericht des Weiteren erkannt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2000 nicht zusteht.

1. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers scheidet ohnehin aus. Nach § 8 des Arbeitsvertrages handelt es sich bei der Zahlung eines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf welche kein Rechtsanspruch besteht.

2. Ebenso wenig kann der Kläger seinen Anspruch auf tarifliche Vorschriften stützen. Unabhängig von der Frage der Tarifbindung erfüllt der Kläger jedenfalls nicht die tarifliche Voraussetzung, am Auszahlungstage in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen.

3. In Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung kann auch aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 17.01.2001 der verfolgte Weihnachtsgeldanspruch nicht abgeleitet werden. Während der Vergleich hinsichtlich des Urlaubsgeldes für das Jahr 2000 die Regelung enthält, "dass das Urlaubsgeld für das Jahr 2000 auf Basis des Tarifvertrages ... abgerechnet und ausgezahlt wird", heißt es in Bezug auf das Weihnachtsgeld "Gleiches gilt für einen Anspruch auf Weihnachtsgeld im Jahre 2000". Während hinsichtlich des Urlaubsgeldes der Anspruch des Klägers dem Grunde nach unzweifelhaft bestand und dementsprechend die Formulierung, dass das Urlaubsgeld "auf Basis des Tarifvertrages" abzurechnen sei, allein die Berechnungsmodalitäten betraf, verstand es sich wegen der ausgesprochenen Kündigungen und des maßgeblichen Beendigungszeitpunkts keineswegs von selbst, ob dem Kläger überhaupt auf der Grundlage des Tarifvertrages ein Anspruch auf Weihnachtsgeld zustehen würde. Die Verpflichtung der Beklagten, das Weihnachtsgeld "auf Basis des Tarifvertrages" abzurechnen, lässt sich danach durchaus in dem Sinne verstehen, dass zur "Basis" des Tarifvertrages auch die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach gehörten. Hinzu kommt die Tatsache, dass nach der Formulierung des Vergleichs einerseits konkret das Urlaubsgeld "abzurechnen und zu zahlen" war, in Bezug auf das Weihnachtsgeld hingegen heißt es, gleiches gelte für einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Schon der Wortlaut des Vergleichs legt damit nahe, dass dem Kläger Weihnachtsgeld gezahlt werden sollte, wenn er einen Anspruch darauf habe; andernfalls hätte nahe gelegen, wie beim Urlaubsgeld zu formulieren, gleiches gelte für den Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Diese wortlautgestützte Vergleichsauslegung wird im Übrigen durch den unwidersprochenen Vortrag der Beklagten gestützt, bei Abschluss des Vergleichs habe der fragliche Tarifvertrag nicht vorgelegen; dementsprechend habe der Kläger die genannten Leistungen nur insoweit erhalten sollen, als sie ihm nach dem Tarifvertrag zustünden. Der Kläger trägt selbst nicht vor, Gegenstand seiner Forderung oder gar einer ausdrücklichen Erklärung der Beklagten sei gewesen, er solle das Weihnachtsgeld in jedem Falle erhalten, auch wenn es ihm nach dem Tarifvertrag nicht zustehe. Auch wenn richtig ist, dass die Parteien durch Wahl eines späteren Beendigungszeitpunkts - etwa zum 31.12.2000 - ohne weiteres die tariflichen Voraussetzungen zur Begründung eines Weihnachtsgeldanspruchs für den Kläger hätten schaffen können, bedeutet dies nicht, dass mit dem vereinbarten - frühestmög-lichen - Beendigungszeitpunkt vom 30.11.2000 der Kläger umfassend so gestellt werden sollte, als hätte das Arbeitsverhältnis noch am Auszahlungstage des Weihnachtsgeldes (01.12.) bestanden, zumal der Vergleich eine nicht unerhebliche Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsah. Der Kläger mag subjektiv von der Vorstellung ausgegangen sein, die im Vergleich getroffene Regelung verschaffe ihm einen Anspruch unabhängig von der Erfüllung tariflicher Voraussetzungen. Diese Vorstellung ist jedoch nicht Gegenstand der Vereinbarung geworden. Nur wenn die Parteien übereinstimmend den schriftlich fixierten Vergleichstext in dem vom Kläger genannten Sinne verstanden hätten, käme eine korrigierende Vergleichsauslegung nach den Regeln der "falsa demonstratio" (Falschbezeichnung) in Betracht. Von einem solchen übereinstimmenden Verständnis des Vergleichstextes kann jedoch ersichtlich keine Rede sein. Verbleibende Unklarheiten müssen auch insoweit zu Lasten des Klägers gehen.

III

Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung weiterer Büromiete zu, und zwar weder aus Vertrag, noch unter dem Gesichtspunkt von ungerechtfertigter Bereicherung oder Schadensersatz.

1. Richtig ist, dass die hier maßgebliche Vorschrift des § 557 BGB a.F. einen vertraglichen Anspruch auf Weiterzahlung des Mietzinses nach Beendigung des Mietvertrages für den Fall vorsieht, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt, ohne dass es für diesen vertraglichen Anspruch - worauf der Kläger zu Recht hinweist - auf die Frage einer anderweitigen Vermietungsmöglichkeit ankommt. Letzteres ist allein für Ansprüche auf Schadensersatz oder aufgrund Bereicherungsrechts von Belang.

a) Mit der Kündigung des Mietvertrages durch die Beklagte als Mieterin zum 30.09.2000 bzw. der im arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffenen Beendigungsregelung entstand für die Beklagte die Verpflichtung, die gemieteten Büroräume in geräumten Zustand an den Kläger und seine Ehefrau als Vermieter zurückzugeben. Tatsächlich ist die Räumung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Das Inventar ist am 29.03.2001 abgeholt und die Telefonanlage erst im August 2001 abgebaut worden.

b) Weitere Voraussetzung für den Anspruch aus § 557 BGB ist neben der verspäteten Rückgabe der Mietsache jedoch, dass das Unterlassen der Rückgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGHZ 90, 148; Staudinger/Sonnenschein, 12. Aufl., § 557 BGB Rz.11, 25 m.w.N.). Gibt der Vermieter zu erkennen, dass er das Mietverhältnis wegen angeblicher Unwirksamkeit der Kündigung nicht für beendet hält, liegt keine Vorenthaltung i.S. des § 557 BGB vor (Staudinger/Sonnenschein a.a.O. Rz. 26; BGH NJW 1960, 909).

(1) Zutreffend hat das Arbeitsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger bis zur Bestandskraft des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 17.01.2001 - also bis zum 24.01.2001 - selbst vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit auch von der weiteren Fortführung des Mietverhältnisses ausgegangen ist. Dementsprechend hat der Kläger nicht etwa von sich aus im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung erkennen lassen, die Beklagte solle die ihr gehörenden eingebrachten Sachen räumen, im Gegenteil hat der Kläger am 11.09.2000 jedenfalls der beabsichtigten Abholung von Arbeitsmitteln - wenn auch unter Hinweis auf Gegenrechte - widersprochen. Wenn aber der Kläger - wie er in der Berufungsbegründung vorträgt - von der Erwartung ausging, Arbeits- und Mietverhältnis würden im Obsiegensfall fortgeführt, so lag es auf dieser Grundlage in seinem Interesse, die Voraussetzungen für die Fortführung der Arbeit - unter Nutzung der vorhandenen Büroräume im Hause - nicht von sich aus zu erschweren. Auch aus der Sicht der Beklagten war diese Interessenlage unschwer erkennbar, so dass die Beklagte keinen Anlass zu der Annahme hatte, der Kläger lege unabhängig vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits Wert auf eine Räumung zum 30.09.2000. Unter Berücksichtigung dieser - durch die Verknüpfung von Mietvertrag und Arbeitsvertrag begründeten - Besonderheiten kann damit nicht davon ausgegangen werden, die sofortige Räumung des Büros nebst Entfernung des Mobiliars bis auf die vom Zurückbehaltungsrecht erfassten Gegenstände habe dem Vermieterwillen entsprochen. Dann scheidet aber ein Anspruch aus § 557 BGB a.F. jedenfalls für die Zeit bis zur Klärung der Fragen der Beendigung oder Fortführung von Arbeits- und Mietvertrag durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich aus. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im Übrigen das Verhalten des Klägers als widersprüchlich angesehen, so dass das auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Geltendmachung von Mietzins für den hier genannten Zeitraum erfolglos bleiben muss.

(2) Für die Zeit nach Bestandskraft des Vergleichs war allerdings für beide Parteien die Beendigung von Arbeitsverhältnis und Mietvertrag nicht mehr zweifelhaft, so dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen konnte, der Verbleib der Büroeinrichtung entspreche dem Willen des Klägers. Gleichwohl scheidet ein Anspruch nach § 557 BGB auch insoweit aus.

Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass ein vertraglicher Anspruch nach § 557 BGB auf Fortentrichtung des Mietzinses nach Vertragsbeendigung auch für den Fall in Betracht kommt, dass die Rückgabe des Mietobjekts in geräumtem Zustand zum Kündigungstermin zunächst mit Willen des Vermieters unterblieben ist und diejenigen Umstände, welche der zeitgerechten Räumung zunächst entgegenstanden, erst später entfallen, so dass § 557 BGB ab diesem Zeitpunkt eingreift, ist für diesen Fall der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass - anders als bei Rückgabe der Mietsache zum Kündigungstermin - der Zeitpunkt der Rückgabe nicht kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist. Da der gerichtliche Vergleich insoweit keine bestimmte Frist enthielt, war dem gemäß zunächst eine Terminabsprache der Parteien innerhalb eines angemessenen Abwicklungszeitraums erforderlich. Ohne diese Terminabsprache lag ein gegen den Willen des Vermieters gerichtetes "Vorenthalten" nicht vor (vgl. Staudinger/Sonnenschein, a.a.O., Rz. 26). Der Kläger hat seinerseits keine Initiative entfaltet, um eine Räumung durch die Beklagte zeitnah zum 24.01.2001 zu erreichen, sondern hat auf die Ankündigung eines Termins zur Abholung von Arbeitsmitteln und Dienstwagen für den 22.02.2001 neben der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an einzelnen Arbeitsmitteln private Gründe dafür geltend gemacht, dass er bis zum 06.03.2001 nicht zur Verfügung stehe. Dementsprechend wäre auch eine Abholung des Mobiliars in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen. Auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zur tatsächlichen Abholung des Mobiliars am 29.03.2001 ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger den Wunsch nach einem früheren Abholtermin geäußert hätte. Zwar fordert die Vorschrift des § 557 BGB nicht, dass der Mieter zur Räumung gemahnt wird. Dies erklärt sich jedoch daraus, dass wegen der zuvor ausgesprochenen Kündigung des Mietvertrages der Räumungszeitpunkt ohnehin bestimmt ist. Unterbleibt jedoch - wie vorliegend - zunächst die vollständige Räumung auch im Interesse des Vermieters, so können die Rechtsfolgen des § 557 BGB - nämlich die Verpflichtung zur Mietzahlung über das Vertragsende hinaus - nur eintreten, wenn der Vermieter seinerseits an der erforderlichen Terminabsprache mitwirkt (vgl. Palandt/Weidenkaff, 61. Aufl., § 546 a BGB Rz. 9). Nur bei Versäumung des vereinbarten oder zumindest verlangten Termins ist erkennbar, dass ab diesem Zeitpunkt eine "Vorenthaltung" gegen den Vermieterwillen vorliegt.

(3) Auch für die Zeit ab dem 29.03.2001 scheiden Ansprüche aus § 557 BGB aus. Dass in den Räumen Computer nebst Monitor und Drucker verblieben, beruhte nicht auf dem Willen der Beklagten, sondern darauf, dass der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht ausübte. Ein Vorenthalten der Mietsache durch den Mieter, welche einen Anspruch nach § 557 BGB auslöst, liegt aber nicht vor, wenn das Verbleiben der Gegenstände darauf beruht, dass der Vermieter deren Entfernung - etwa wegen Geltendmachung des Vermieterpfandrechts - widerspricht (Staudinger/Sonnen-schein, a.a.O., Rz. 26;Palandt/Weidenkaff a.a.O., Rz. 9). Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger ist die Interessenlage nicht anders. Die Beklagte hat nicht etwa die betreffenden Gegenstände deshalb in den Büroräumen belassen, weil sie die Räume trotz Beendigung des Mietvertrages - etwa zur vorübergehenden Lagerung der Einrichtung - weiterbenutzen wollte. Vielmehr hat der Kläger die Beklagte im Eigeninteresse an der vollständigen Räumung gehindert. Unabhängig von der sachlichen Berechtigung des ausgeübten Zurückbehaltungsrechts liegt damit ein Fall des § 557 BGB nicht vor.

(4) Nichts anderes gilt für den Verbleib der Telefonanlage bis zum Monat August 2001. Gleich ob diese funktionstüchtig blieb und über die Anlage Gespräche der Beklagten telefontechnisch abgewickelt wurden, beruhte auch dieser Umstand nicht auf dem Willen der Beklagten, sondern darauf, dass der Kläger einen Abbau der Anlage durch eine Fachfirma verlangte.

2. Aus den Regeln des Bereicherungsrechts ergibt sich nichts anderes. Allein in der unterlassenen Räumung der Büroräume liegt keine Fortsetzung der Büronutzung, welche etwa zum bereicherungsrechtlichen Ausgleich verpflichtet. Anders als der Mieter, der trotz Kündigung des Mietvertrages weiter die gemieteten Räume bewohnt, hat die Beklagte unstreitig die Nutzung der Räumlichkeiten nicht fortgesetzt. Sie hat damit weder Nutzungsvorteile erlangt noch Aufwendungen erspart. Auch aus dem Vortrag des Klägers, die im Büro installierte Telefonanlage der Beklagten sei technisch intakt gewesen und habe so weiter den Zwecken der Beklagten gedient, vermag einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Nutzungsentgelt für die Büroräume nicht zu begründen.

3. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes stützen.

Aus den vorstehenden Gründen, welche einen Anspruch aus § 557 BGB für den Zeitraum bis zur Bestandskraft des Vergleichs ausschließen, scheidet ein Verzug der Beklagten ohne Mahnung aus.

Ab der Bestandskraft des arbeitsgerichtlichen Vergleichs - also dem 24.01.2001 - stand die Beendigung von Arbeitsvertrag und Mietvertrag allerdings fest, so dass nicht nur der Kläger die in seinem Besitz befindlichen Einrichtungsgegenstände herauszugeben hatte, sondern andererseits auch die Beklagte aktuell zur Räumung der Büroräume verpflichtet war. Allein die Tatsache, dass der Kläger hinsichtlich einzelner Gegenstände Zurückbehaltungsrecht geltend machte, änderte an der Verpflichtung der Beklagten, die Büroeinrichtung im Übrigen zu räumen, nichts. Andererseits war eine konkrete Terminvorgabe für die Abwicklung des Mietverhältnisses (Herausgabeverpflichtung des Klägers und vollständige Räumung des Büros durch die Beklagte) im arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht getroffen. Selbst wenn man gleichwohl auch ohne Mahnung bereits ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Vergleichs von einem Verzug der Beklagten ausgeht, scheitert ein Schadensersatzanspruch jedenfalls daran, dass der Kläger einen von der Beklagten zu ersetzenden Verzugsschaden nicht dargelegt hat. Der Kläger trägt nämlich selbst nicht vor, er bzw. seine Ehefrau habe im Anspruchszeitraum die Büroräume gegen den hier geltend gemachten Mietzins vermieten können, er habe also einen entsprechenden Interessenten gehabt, jedoch sei die Vermietung daran gescheitert, dass die Beklagte ihrer Räumungsverpflichtung noch nicht nachgekommen sei. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich nach den maßgeblichen Marktverhältnissen ohne Mühe jederzeit ein Nachmieter habe finden lassen, erscheint im Übrigen völlig unverständlich, warum nicht der Kläger die Beklagte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf den drohenden Mietausfall hingewiesen hat. Gerade wenn - wie der Kläger betont - zwischen der Räumung des Mietobjekts von Büromöbeln u.ä. einerseits und der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an einzelnen Arbeitsmitteln andererseits zu unterscheiden ist, war eine entsprechende Klarstellung durch den Kläger geboten. Die vom Kläger zurückbehaltenen Gegenstände allein hinderten nämlich nicht die Neuvermietung der gesamten Büroräume. Sofern die Unterbringung der zurückbehaltenen Gegenstände im Hause auf Schwierigkeiten stieß, hätte der Kläger auch insoweit sich um eine Schadensbegrenzung bemühen müssen, anstatt ohne Hinweis an die Beklagte angeblich vorhandene Vermietungsmöglichkeiten auszulassen.

IV

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz von Renovierungskosten bzw. einen entsprechenden Vorschuss abgesprochen. Die im schriftlichen Mietvertrag enthaltene Regelung ist eindeutig. Abgesehen davon, dass der Mietvertrag eine Schriftformklausel enthält, hat der Kläger auch nicht konkret vorgetragen, wann wer eine abweichende Zusage erteilt haben soll.

Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung zur Stützung seines Anspruchs auf die im Mietvertrag enthaltene Regelung verweist, nach welcher bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räume bezugsfertig zurückzugeben seien, führt auch dieser Gesichtspunkt zu keinem anderen Ergebnis. Ersichtlich soll durch diese Regelung keine von § 22 des Mietvertrages abweichende Regelung über die Tragung von Schönheitsreparaturen getroffen werden, etwa eine Verpflichtung des Mieters begründen, die Räume bei Auszug zu renovieren, damit sie renoviert neu vermietet werden können. Voraussetzungen für die "Bezugsfertigkeit der Wohnung" ist nämlich nach allgemeinem Sprachverständnis keineswegs, dass die Wohnung neu renoviert ist - dies bedarf besonderer Vereinbarung -, vielmehr geht es mit der genannten Klausel allein um die Beseitigung von Schäden an der Mietsache, welche über die Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehen. Solche Schäden soll nach dem Mietvertrag der Mieter beseitigen müssen, damit der Weitervermietung der Räume als "bezugsfertig" keine Hindernisse entgegen stehen (zum Begriff der "bezugsfertigen" Rückgabe s. Palandt/Putzo, § 536 BGB Rz. 15; LG Landau, WuM 1980, 41). Dass derartige Schäden vorhanden gewesen seien, trägt der Kläger jedoch selbst nicht vor.

V

Soweit das Arbeitsgericht den Kläger auf die Widerklage der Beklagten hin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Herausgabe des Firmenfahrzeugs verurteilt hat, greifen die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte jedenfalls dem Grunde nach nicht durch.

Der Kläger schuldet der Beklagten Schadensersatz dafür, dass der Beklagten durch die Vorenthaltung des Fahrzeugs Gebrauchsvorteile entzogen wurden, ohne dass es weiterer Aufklärung bedarf, in welchem Umfang der Kläger seinerseits das Fahrzeug genutzt hat.

1. Soweit die Beklagte den Anspruch zusätzlich darauf stützt, dass der Kläger - während der gesamten Dauer der Vorenthaltung oder jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum - unberechtigt das Fahrzeug genutzt und den Wert der gezogenen Nutzungen etwa nach den Regeln des Eigentümer-Besitzerverhältnisses der ungerechtfertigten Bereicherung zu ersetzen hat, ist von einem eigenständigen Streitgegen-stand auszugehen. Jedenfalls nachdem das Arbeitsgericht dem Widerklagebegehren unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes entsprochen und die Beklagte das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit verteidigt hat, ist davon auszugehen, dass der verfolgte Zahlungsanspruch jedenfalls in erster Linie auf Schadensersatz wegen entgangener eigener Nutzungsmöglichkeiten und nur hilfsweise auf Wertersatz für unrechtmäßig gezogene Nutzung gestützt wird. Letzteres Begehren ist damit als verdeckter Hilfsantrag anzusehen, über welchen nur nachrangig zu entscheiden ist. Für den primär verfolgten Schadensersatzanspruch bedarf es aber keiner weiteren Aufklärung hinsichtlich des Umfangs der gezogenen Nutzung.

2. Unabhängig von der im Arbeitsvertrag des Klägers enthaltenen Klausel, nach welcher das Firmenfahrzeug auf Verlangen zurückzugeben ist, hat sich der Kläger jedenfalls durch den gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht vom 17.01.2001 verpflichtet, das Fahrzeug "unverzüglich... an die Beklagte herauszugeben". Während über die vom Kläger zu beanspruchenden Leistungen noch im Einzelnen abzurechnen war, so dass die Auszahlung der zu beanspruchenden Beträge sich zwangsläufig verzögerte, war die Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeuges sogleich - ohne schuldhaftes Zögern - zu erfüllen. Schon mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte, zu welchen die wechselseitigen Ansprüche zu erfüllen waren, konnte der Kläger kein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug mit der Begründung ausüben, die im Vergleich geregelten Ansprüche seien noch nicht erfüllt. Im Gegenteil kann die eigenständige Formulierung, der Kläger habe das Fahrzeug - anders als die übrigen in Ziffer 7) des Vergleichs benannten Gegenstände - "unverzüglich" herauszugeben, allein in dem Sinne verstanden werden, dass die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen sein solle. Andernfalls wäre das Merkmal der "unverzüglichen" Herausgabe überflüssig. Zugleich ergibt sich hieraus, dass der Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Firmenfahrzeuges sogleich - ab Bestandskraft des Vergleichs - zu erfüllen war.

3. Damit hat der Kläger der Beklagten den Wert der entgangenen Fahrzeugnutzung als Schaden zu ersetzen.

a) In Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehend Übereinstimmung darin, dass die Möglichkeit zur Nutzung eines Fahrzeugs als solche eine ersatzfähige Vermögensposition darstellt, so dass es für die Ersatzpflicht des Schädigers dem Grunde nach ohne Bedeutung ist, ob der Nutzungsberechtigte für die tatsächliche Ersatzbeschaffung Geld aufwendet oder von der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges absieht. Nicht erst der Geldaufwand für die Ersatzbeschaffung, sondern der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit als solcher stellt danach eine ersatzfähige Vermögenseinbuße dar (vgl. statt aller: Palandt/Heinrichs, vor § 249 BGB Rz. 20 ff. m.w.N.; grundlegend BGH (GS) 98, 212). Ob dies allerdings nur für eigenwirtschaftlich, also privat genutzte Fahrzeuge gilt, jedoch bei gewerblicher Nutzung der Geschädigte auf eine Schadensberechnung nach § 252 BGB zu verweisen ist, ist hingegen streitig (vgl. zum Streitstand Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rz 23 a; dagegen MünchKomm-Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB Rz. 63 m.w.N.; Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rz. 256; OLG Hamm Urteil vom 07.04.2000 - 9 U 257/98 -, NJW-RR 2001, 165 f. = MDR 2000, 1246 unter Aufgabe der früheren Senatsrechtspr. ; anders noch MünchKomm-Grunsky, 3. Aufl., vor § 249 Rz 19 a).

b) Nach Auffassung der Kammer schließt die gewerbliche Verwendung von Fahrzeugen eine Schadensberechnung für entgangene Nutzungsvorteile im Grundsatz nicht aus, fraglich ist vielmehr allein, ob die Beurteilung der Schadenshöhe nach den selben Gesichtspunkten wie bei privat genutzten Fahrzeugen anhand der üblichen Tabellenwerte für den Nutzungsausfall berechnet werden kann. Eine solche Berechnung verlangt die Beklagte jedoch nicht, sondern beschränkt ihr Begehren auf einen Betrag in Höhe des "geldwerten Vorteils".

Richtig ist zwar, dass die Grundsätze der Schadensersatzhaftung für entgangene Gebrauchsvorteile ihren Ausgangspunkt darin genommen haben, dass im Bereich der gewerblichen Nutzung von Vermögensgütern die Beeinträchtigung oder Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit im Rahmen des § 252 BGB als entgangener Gewinn ersetzt verlangt werden können, hingegen für den Fall der eigenwirtschaftlichen Nutzung von Gebrauchsgütern eine entsprechende Regelung fehlt. Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung in Fortentwicklung des Schadensbegriffs als Vermögensgut schon bestimmte Gebrauchsvorteile als solche und als Vermögensschaden dementsprechend den vorübergehenden Entzug der Nutzungsmöglichkeit angesehen.

Mit dieser Herleitung ist ein unterschiedlicher Schadensbegriff für den Bereich privater und gewerblicher Nutzung nicht vereinbar. Ebenso wenig kann aus der Vorschrift des § 252 BGB über den Ersatz entgangenen Gewinns gefolgert werden, nach der gesetzlichen Regelung solle jede andere Schadensbetrachtung ausgeschlossen werden, weswegen es insoweit der Rechtsprechung an der Legitimation zur Rechtsfortbildung fehle (so aber MünchKomm-Oetker, a.a.O.). Die in § 252 BGB getroffene Regelung enthält in Satz 2 eine Beweiserleichterung zur Berechnung des entgangenen Gewinns, § 252 BGB Satz 1 besagt, dass der zu ersetzende Schaden "auch" den entgangenen Gewinn umfasst: Ein Umkehrschluss, daneben sei für einen Ersatz von Gebrauchsvorteilen als solcher in Fällen beabsichtigter Gewinnerzielung kein Raum, kann aus der genannten Vorschrift nicht hergeleitet werden. Auch aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GS), a.a.O., lässt sich nichts anderes herleiten. Soweit dort unter Ziffer III 4 a der Gründe die Legitimation der Gerichte zu einem erweiterten Verständnis des Schadensbegriffs damit begründet wird, dass für die eigenwirtschaftliche Nutzung von Gebrauchsgütern das Gesetz einer Ergänzung bedürfe, eine solche müsse jedoch auf solche Gegenstände beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei, damit nicht entgegen § 253 BGB lediglich ideelle Nachteile ersetzt würden, betreffen diese Ausführungen - trotz der wiederholten Erwähnung "eigenwirtschaftlicher Nutzung" als Gegenstand der Entscheidung - dem Zusammenhang nach allein die Beschränkung des Schadensersatzes für Gebrauchsvorteile auf Wirtschaftsgüter mit "vermögenswertem Kern". Wenn der Bundesgerichtshof sodann bei der Frage der Schadensbemessung unter Ziffer IV der Gründe als geeignete Kriterien u.a. auf den Gesichtspunkt der Vorhaltekosten für den entgangenen Gebrauch (Kapitalverzinsung, weiterlaufende Aufwendungen, Altersminderung) verweist, so kann hieraus nicht gefolgert werden, bei gewerblich genutzten Wirtschaftsgütern sei für eine Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte für die Schadensbestimmung kein Raum bzw. diese seien auf der Grundlage eines auf das Geldvermögen bezogenen Schadensbegriffs allein zur Begründung eines entgangenen Gewinns - gegebenenfalls. unter Zubilligung einer Rentabilitätsvermutung - geeignet.

Dogmatisch überzeugender erscheint demgegenüber die Überlegung, dass die in der Praxis gebräuchliche Orientierung an den Tabellen der Nutzungsentschädigung nicht ohne weiteres auf den Fall der gewerblichen Fahrzeugnutzung übertragen werden kann, vielmehr der Nutzungswert nur unter Berücksichtigung der konkret gewählten betrieblichen Zwecksetzung zu beurteilen ist. Das schließt aber nicht aus, dem Grunde nach auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ohne Darlegung eines entgangenen Gewinns einen Ausgleich für entgangene Nutzungsmöglichkeiten zuzuerkennen, welcher sich etwa als Mindestersatz an den sog. Vorhaltekosten des Fahrzeugs orientiert, für welche - nicht anders als für Nutzungsentschädigung - in der Praxis vielfach auf die gebräuchlichen Tabellen des Kfz-Schadensrechts zurückgegriffen werden kann. Regelmäßig wird der so ermittelte Wert der Gebrauchsvorteile bei gewerblicher Fahrzeugnutzung hinter einer konkreten Schadensberechnung nach § 252 BGB zurückbleiben, so dass der Einwand einer Überkompensation des Schadens zurücktritt. Demgegenüber besteht auch bei der gewerblichen Fahrzeugnutzung kein Grund dafür, in jedem Falle vom Geschädigten eine Darlegung konkret entgangenen Gewinns zu fordern und etwa den Schädiger allein deshalb zu entlasten, weil der Geschädigte den hiermit verbundenen Aufwand scheut, Gewinneinbußen aufgrund eigener Anstrengungen vermieden hat oder erst die Rückschau auf das Jahresergebnis zeigt, dass eine Reduzierung des Fahrzeugbestandes betriebswirtschaftlich rentabler als die Fahrzeugnutzung gewesen wäre, also der vor-übergehende Entzug des Fahrzeugs nicht zu einem Gewinn-Entgang geführt hat. Ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsausfall und Gewinn wird sich im Übrigen zweifelsfrei allein in solchen Fällen belegen lassen, wenn das Fahrzeug unmittelbar "produktiv" - etwa zur Erledigung von Transportaufträgen - eingesetzt wird, nicht hingegen etwa bei der Tätigkeit eines Außendienstlers, der mit dem Fahrzeug Kunden aufsucht und die mitgeführte Kollektion präsentiert, ohne dass jeder Einsatz erfolgreich ist bzw. jedem konkreten Einsatz ein unmittelbarer wirtschaftlicher Erfolg zugeordnet werden kann. Auch wenn in derartigen Fällen nur selten auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet wird, sind doch Umstände denkbar, dass etwa bei einem Ausfall des Fahrzeugs nur für einen kurzen Zeitraum der Aufwand, das Fahrzeug umzuräumen, nicht lohnt oder jedenfalls als lästig erscheint und deswegen Besuchstermine abgesagt oder mit zusätzlichem Einsatz an anderen Tagen abgewickelt werden. In solchen Fällen scheitert eine Schadensberechnung nach § 252 BGB oder ist jedenfalls dadurch erschwert, dass neben den Entzug der Fahrzeugnutzung die eigene - möglicherweise durchaus sachgerechte - Entschließung des Geschädigten tritt, auf eine Ersatzbeschaffung zu verzichten. Der Verweis des Geschädigten auf die als Beweiserleichterung gedachte Vorschrift des § 252 BGB schlägt damit ins Gegenteil um. Eine praktikable Schadensberechnung lässt sich vielmehr in derartigen Fällen - nicht anders als beim Ersatz des Nutzungsausfalls privat genutzter Fahrzeuge - allein dadurch erreichen, dass der Wert der eingebüßten Nutzung selbst und nicht weitere Schadensfolgen beurteilt und nach einem typisierten Bewertungsmaß bestimmt werden. Nur auf diese Weise lassen sich im Übrigen Widersprüche zur Schadensersatzhaftung für behördlich genutzte Fahrzeuge vermeiden, bei welchen ebenfalls zur Bewertung des Nutzungsausfalls nicht auf einen entgangenen Gewinn abgestellt werden kann. Nicht anders als bei der Privatnutzung bleibt es im Einzelfall dem Schädiger überlassen darzulegen und zu beweisen, dass für die Dauer der Vorenthaltung des Fahrzeugs ohnehin keine (wirtschaftlich sinnvolle) Nutzungsmöglichkeit bestanden habe.

Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dem Geschädigten werde mit der Anerkennung einer Entschädigung entgangener Gebrauchsvorteile auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge eine gesetzlich nicht vorgesehene Wahlmöglichkeit der Schadensberechnung eingeräumt. Vielmehr wird allein dem Umstand Rechnung getragen, dass die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung zu einer Verschlechterung der Vermögenslage nicht erst dann führt, wenn die fehlende Nutzungsmöglichkeit eine Gewinneinbuße nach sich zieht. Schon mit dem Verlust der als Vermögensgut anerkannten Gebrauchsmöglichkeit tritt ein Schaden im Rechtssinne ein, welcher sich je nach den Umständen in weiteren Folgeschäden niederschlagen kann. Dementsprechend geht es nicht um die Wahl zwischen verschiedenen Methoden der Schadensberechnung, sondern um die Bewertung verschiedener Einbußen an zu unterscheidenden Vermögensgütern.

c) Die Schadensberechnung der Beklagen orientiert sich zwar nicht an den vorstehend genannten Überlegungen zur Berechnung eines Mindestschadens wegen entgangener Gebrauchsvorteile, sondern knüpft bei der Schadensbemessung an diejenigen Beträge an, welche seinerseits der Kläger im Falle der Vorenthaltung des Firmenfahrzeuges zur privaten Nutzung hätte geltend machen können. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen hiergegen jedenfalls im Ergebnis keine Bedenken, da dies nicht zu einer Mehrbelastung des Klägers führt.

(1) Für die Vorenthaltung des Firmenfahrzeuges durch den Arbeitgeber, welches dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, hat das Bundesarbeitsgericht in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 27.05.1999 (8 AZR 415/98 - AP Nr. 12 zu § 611 BGB Sachbezüge) entschieden, dass für die Schadensberechnung in einem solchen Fall die Besonderheit berücksichtigt werden muss, dass dem Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug nicht in vollem Umfang für private Zwecke, sondern nur neben der beruflichen Nutzung zur Privatnutzung zur Verfügung steht. Dieser Gesichtspunkt verbietet es, die Höhe der Nutzungsentschädigung an den üblichen Tabellenwerten des Verkehrsunfallrechts auszurichten. Vielmehr hat sich der Wert der vorenthaltenen Privatnutzung an den Regeln des steuerlich maßgeblichen "geldwerten Vorteils" auszurichten.

(2) Der Nutzungsvorteil, welcher der Beklagten durch die Vorenthaltung des Fahrzeugs entgangen ist, beschränkt sich zwar nicht auf eine entgangene Privatnut-zung. Die Beklagte ist jedoch aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Wert der vorenthaltenen Fahrzeugnutzung ebenfalls an diesen gekürzten Berechnungswerten auszurichten. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann eine solche Vorgehensweise nicht beanstandet werden (so auch Küttner, Personalbuch 2002, Stichwort Dienstwagen, Rz. 14), darüber hinaus besteht keine Pflicht zur Geltendmachung des Maximalschadens.

d) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es bei der hier gewählten Schadensberechnung nach Maßgabe des "geldwerten Vorteils" bzw. der Beschränkung des Nutzungsausfall-Schadens auf den Wert der Vorhaltekosten nicht von Belang, dass das dem Kläger zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht bei einem Alter von etwa sechs Jahren (Baujahr 1995) und einer Fahrleistung von ca. 300.000 Kilometern nur noch einen Wert von 2.000,-- oder 2.500,-- DM hatte, wobei allerdings nach Angaben der Beklagten hierin die vom Kläger während der Vorenthaltung des Fahrzeugs gefahrenen Kilometer enthalten sind. Für den hier maßgeblichen Schadensersatzanspruch bedarf es insoweit keiner weiteren Aufklärung.

Richtig ist zwar, dass eine Berechnung des Nutzungsausfalls anhand der üblichen Tabellenwerte bei älteren Fahrzeugen u.U. zu einer nicht gerechtfertigten Überkompensation der Schadensfolgen führen kann, weshalb in Rechtsprechung und Schrifttum hiergegen Bedenken erhoben werden (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rz. 23 a; Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rz. 239 m.w.N. auch der Gegenstimmen).

Auch unter Berücksichtigung dieser Bedenken führt dies jedoch nicht dazu, dass sich bei älteren Fahrzeugen der Wert der vorenthaltenen Gebrauchsvorteile auf den Fahrzeugwert (Veräußerungs- oder Wiederbeschaffungswert) beschränkt. Die Vorstellung, der Fahrzeugwert entspreche der Summe der nach Tagessätzen errechneten Gebrauchswerte, ist nur insoweit richtig, als sich bei einer nachträglichen Berechnung unter Berücksichtigung des Zeitraums von Anschaffung bis Verkauf oder Verschrottung aus der Relation zwischen finanziellem Gesamtaufwand und Nutzungsdauer die realen Kosten der täglichen Fahrzeugnutzung bestimmen lassen. Darum geht es jedoch nicht, vielmehr betrifft die hier maßgebliche Schadensberechnung die vorübergehende Vorenthaltung des Fahrzeugs und den hierdurch bewirkten Verlust der Gebrauchsmöglichkeit. Deren Wert bemisst sich bei der privaten Fahrzeugnutzung im Grundsatz an dem zur "Ersatzbeschaffung" für den Nutzungsausfall erforderlichen Geldbetrag. Die Tatsache, dass bei Verzicht auf eine Ersatzbeschaffung eine entsprechende Kürzung der Preise der gewerblichen Fahrzeugvermietung erfolgt, ändert an diesem Berechnungsansatz nichts und rechtfertigt auch bei älteren Fahrzeugen allein eine weitere Reduzierung der Bemessungsgrundlagen, nicht hingegen eine vollständige Abkehr vom Grundsatz, dass die Nutzungsentschädigung nach Maßgabe des Gebrauchswertes, nicht hingegen etwa nach dem Veräußerungswert zu berechnen ist. Nichts anderes gilt für gewerblich genutzte Fahrzeuge. Für besonders alte (privatgenutzte) Fahrzeuge reduziert sich der Wert der Nutzungsvorteile nach Palandt/Heinrichs (61. Aufl., Vorbem. vor § 249 BGB Rz. 23 a) auf die Vorhaltekosten, welche nach den vorstehenden Gründen für gewerblich genutzte Fahrzeuge ohnehin als Mindestschaden anzusehen sind. Diese liegen nach der Tabelle von Küppersbusch (NJW 2000, Beil. zu Heft 6) für ein Fahrzeug VW Passat jedenfalls deutlich über 20,-- DM/Tag. Der von der Beklagten nach Maßgabe des "geldwerten Vorteils" ermittelte Wert von 13,71 DM/Tag bleibt deutlich darunter. Selbst wenn man eine weitere altersbedingte Reduzierung der Vorhaltekosten vornimmt und auf einen Kleinwagen VW Polo abstellt, überschreitet der geltend gemachte Betrag nicht den maßgeblichen Tabellenwert. Dann erweist sich aber die von der Beklagten vorgenommene Orientierung an den steuerrechtlichen Vorgaben durchaus als sinnvolle und angemessene Form der Schadensberechnung.

e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hier - anders als bei typischen Schadensfällen des Straßenverkehrs - Nutzungsausfall nicht allein für einen zumeist relativ kurzen Überbrückungszeitraum verlangt wird, vielmehr der Beklagten das Fahrzeug nahezu ein Jahr vorenthalten worden ist. Da für die Beklagte nämlich die Dauer der Vorenthaltung ihres Fahrzeugs nicht absehbar war, kam eine Schadensminderung - etwa durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs - nicht in Betracht, zumal die Anschaffung von Gebrauchtfahrzeugen in der Preisklasse von 2.000,-- bis 3.000,-- DM nicht ohne Risiko ist und bei Anschaffung eines höherwertigen Fahrzeugs mit anschließendem Wiederverkauf bei Herausgabe des vorenthaltenen Fahrzeugs durch den Kläger ebenfalls Vermögenseinbußen nicht auszuschließen waren. Jedenfalls bei der hier gewählten Beschränkung der Schadensberechnung auf den Betrag des "geldwerten Vorteils" können an die Verpflichtung der Beklagten zur Schadensbegrenzung keine gesteigerten Anforderungen gestellt werden.

f) Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug wegen seiner hohen Fahrleistung einen Einsatz für den hier maßgeblichen Zeitraum von knapp einem Jahr ohnehin nicht überstanden hätte. Ob dies für den Einsatz als Außendienst-Fahrzeug mit einer Fahrleistung von möglicherweise mehr als 50.000 km/Jahr zuträfe, kann dahinstehen; dass bei rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs allein eine derartige Nutzung in Betracht gekommen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dann kann aber keinesfalls davon ausgegangen werden, die Möglichkeit der Fahrzeugnutzung habe für die Beklagte nicht einmal denjenigen Wert gehabt, welcher ansonsten allein für den Privatnutzungsanteil des Klägers in Ansatz gebracht wird. Dass die Beklagte für das Fahrzeug keinerlei sinnvolle Verwendung gehabt und das Fahrzeug ohnehin nur herumgestanden hätte, trägt der Kläger selbst nicht vor.

g) Soweit allerdings das Arbeitsgericht bei der Schadensberechnung als Verzugsbeginn bereits auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses - den 17.01.2001 - abgestellt hat, erscheint dies korrekturbedürftig. Erst mit Ablauf des 24.01.2001 wurde die durch den Vergleich begründete, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Herausgabepflicht rechtswirksam. Da der Kläger überdies nicht zur Ablieferung des Fahrzeuges am Betriebssitz, sondern allein zur Herausgabe - also zur Duldung der Wegnahme nebst Übergabe von Fahrzeugschlüssel und -papieren - verpflichtet war, bedurfte es im Übrigen der Bekanntgabe eines Abholungstermins durch die Beklagte. Dies ist mit Schreiben vom 15.02.2001, und zwar für den 22.02.2001, erfolgt. Nachdem der Kläger sodann mit Schreiben vom 19.02.2001 antwortete, er sei zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung einschließlich des Weihnachtsgeldes bereit, geriet der Kläger - da ihm nach den vorstehenden Ausführungen weder ein Weihnachtsgeld noch ein Zurückbehaltungsrecht zustand - ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres mit der Herausgabe in Verzug, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Nutzungsausfall entstand. Soweit der Kläger sodann mit Schreiben vom 21.02.2001 mitgeteilt hat, aus familiären Gründen müsse eine Abholung des Fahrzeuges am 22.02.2001 und in der Zeit bis zum 06.03.2001 ausscheiden, war dies ohne Rücksicht auf die Zumutbarkeit weiteren Abwartens für die Beklagte schon deshalb ohne Belang, weil der Kläger ausdrücklich an seinem vermeintlichen Zurückbehaltungsrecht festhielt, also ohnehin nicht herausgabebereit war. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Kläger sein Zurückbehaltungsrecht gegenständlich auf die weiteren herausverlangten Arbeitsmittel beschränkt hat. In der Folgezeit wäre es sodann Sache des Klägers gewesen, der Beklagten einen etwaigen Sinneswandel mitzuteilen, damit nunmehr die Beklagte das Fahrzeug abholen konnte. Darauf, ob die Beklagte die Herausgabe durch den Gerichtsvollzieher zu einem früheren Zeitpunkt hätte erzwingen können, kommt es nicht an. Ab dem 22.02.2001 befand sich der Kläger damit in Verzug.

Von dem in Ansatz gebrachten Verzugszeitraum von 350 Tagen ab dem 17.01.2001 sind damit 36 Tage abzusetzen, so dass 314 Tage verbleiben. Für 314 Tage ergibt sich ein Betrag von 4.304,94 DM entsprechend 2.201,08 €.

VI

Soweit nach den vorstehenden Ausführungen ein Ersatz entgangener Nutzungs-möglichkeiten ausscheidet - dies betrifft den 17.01. bis einschließlich 21.02.2001 - war die Widerklage als unbegründet abzuweisen.

B

Die Anschlussberufung der Beklagten, welche den vom Arbeitsgericht übergangenen Zinsanspruch betrifft, ist nach Maßgabe der korrigierten Widerklageforderung begründet. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

C

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, ohne dass die geringfügige Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung ins Gewicht fällt.

D

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 9.220,-- € festgesetzt.

Insoweit ergibt sich folgende Berechnung:

 Miete 8/00357,90 €
Weihnachtsgeld847,34 €
Miete wegen verspäteter Rückgabe3.936,95 €
Renovierung1.533,88 €
Widerklage2.453,43 €
Anschlussberufung ca.90.00 €
Gesamt ca.9.220,00 €

E

Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil für den Kläger unter Beschränkung auf das Widerklagebegehren zugelassen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG nicht vor.

Ende der Entscheidung

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