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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 1033/05
Rechtsgebiete: BBiG, BGB


Vorschriften:

BBiG § 10
BBiG § 12 Abs. 2 Ziff. 1
BBiG §§ 17 ff
BGB § 117 Abs. 1
Ein Berufsausbildungsvertrag stellt ein nichtiges Scheingeschäft dar, wenn er nur abgeschlossen wurde, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen und beide Vertragspartner des Ausbildungsvertrages weder dessen Erfüllung beabsichtigten, noch eine (Teil-) Ausbildung tatsächlich durchgeführt haben.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.03.2005 - 3 Ca 2438/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung sowie auf Erstattung sog. Ausbildungskooperationskosten aus abgetretenem Recht.

Die Parteien schlossen unter dem 10.08.2000 einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag (Bl. 5 d. A.), der die Ausbildung des Klägers zum IT-Systemelektroniker vorsieht. Ende des Ausbildungsverhältnisses sollte der 31.08.2003 sein. Laut Lit. E des Ausbildungsvertrages war dem Kläger eine monatliche Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr in Höhe von 950,00 DM, im 2. Ausbildungsjahr von 1.150,00 DM und im 3. Ausbildungsjahr von 1.350,00 DM zu zahlen. Das Berufsausbildungsverhältnis wurde bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, Zeigstelle Paderborn, eingetragen Bl. 6 d.A.).

Des weiteren vereinbarten die Parteien, dass Ausbildungskooperationspartner die S3xxxxx AG ist und der Kläger einen Teil seiner Ausbildung dort absolvieren soll. Die Beklagte schloss hierzu mit der Fa. S3xxxxx AG einen Ausbildungskooperationsvertrag, der nicht zur Akte gereicht worden ist und von dem die Beklagte im Termin zur Berufungsverhandlung vorgetragen hat, nicht über ein Exemplar zu verfügen.

Zum Abschluss dieses Ausbildungsvertrages kam es, da der in dem Betrieb der Beklagten häufig anwesende Vater des Klägers F1xxx H1xxxxxx den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten im 2. Quartal 2000 darauf ansprach, ob sein Sohn bei der Beklagten eine Ausbildung absolvieren könne. Dies wurde vom Vorstand der Beklagten zunächst abgelehnt. Dem Vater des Klägers gelang es dann, seinen Sohn bei der S3xxxxx AG in einer überbetrieblichen Ausbildungsstelle unterzubringen. Voraussetzung für den überbetrieblichen Ausbildungsplatz bei der S3xxxxx AG war, dass der Kläger einen bei der IHK eingetragenen Ausbildungsvertrag mit einem Drittunternehmen bei der S3xxxxx AG vorlegen konnte. Der Kläger und sein Vater baten den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten erneut, einen Ausbildungsvertrag mit dem Kläger zu unterzeichnen, um dem Kläger den überbetrieblichen Ausbildungsplatz bei der S3xxxxx AG zu ermöglichen. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten erklärte sich schließlich mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Die Beklagte schloss daraufhin einen Kooperationsvertrag mit der S3xxxxx AG zur Ausbildung des Klägers ab, wobei die Gespräche hierzu durch den Vater des Klägers Herrn H1xxxxxx geführt wurden.

Hierüber verhält sich auch ein Schreiben der S3xxxxx AG vom 20.03.2001 gerichtet an die Beklagte, welches im Original vom Kläger im Termin zur Berufungsverhandlung vorgelegt wurde. In diesem Schreiben heißt es u.a.

...

Gemäß Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 27.07.2000 wird für den Ausbildungsverbund S3xxxxx AG für die Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2003 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung in Höhe von 9000 DM pro Ausbildungsplatz bewilligt.

Da Sie als Ausbildungsbetrieb die durch die S3xxxxx AG durchzuführende Teilausbildung kostenmäßig tragen müssen, erhalten Sie den gesamten Förderbetrag je Ausbildungsplatz in drei an die Ausbildungsdauer gebundenen Teilbeträgen.

Voraussetzung für die Weiterleitung der Fördemittel ist, dass Sie als Kooperationspartner die von der S3xxxxx AG im Rahmen des Zuwendungsbescheides und dessen Nebenbestimmungen eingegangenen Verpflichtungen neben der S3xxxxx AG als Gesamtschuldner übernehmen. Eine entsprechende Vereinbarung sowie eine Kopie der allgemeinen Nebenbestimmungen finden Sie als Anlage zu diesem Brief. Bitte senden Sie uns ein Exemplar der Vereinbarung rechtskräftig unterschrieben zurück. Wir werden Ihnen dann den ersten Teilbetrag in Höhe von 3.000 DM mit der nächsten Quartalsabrechnung gutschreiben.

Der Vater des Klägers Herr H1xxxxxx vereinbarte weiterhin mit dem Vorstand der Beklagten, dass der Beklagten keinerlei Kosten entstehen sollen und er daher sämtliche Ausbildungskosten, wie beispielsweise die Kosten für die Ausbildung bei S3xxxxx übernehmen werde. Das war ihm auch möglich, da er über großes eigenes Vermögen verfügte.

Ausweislich einer ebenfalls im Termin zur Berufungsverhandlung überreichten Bestätigung der Fa. S3xxxxx vom 24.11.2003 hat diese den Kläger "im Rahmen einer Ausbildungskooperation mit der Firma C2x AG" in der Zeit vom 01.09.2000 bis Sommer 2003 zum IT-Systemelektroniker ausgebildet. Zu dieser Zeit beschäftigte die Beklagte aufgrund vorangegangener wirtschaftlicher Schwierigkeiten keine Arbeitnehmer; allenfalls waren freiberufliche Mitarbeiter im Einsatz. Die Beklagte wurde ausschließlich vom Vorstandsvorsitzenden P2xxxx geführt, der von Beruf Industriekaufmann ist und über keine Ausbildungsberechtigung für den Beruf des IT-Systemelektronikers verfügt. Ausbildungsplätze wurden seinerzeit nicht vorgehalten.

Im erstinstanzlichen Rechtszug vor dem Arbeitsgericht Paderborn war außerdem folgendes zwischen den Parteien unstreitig:

Bei der Beklagten wurde auch in der Person des Klägers keine Ausbildung durchgeführt. Der Berufsausbildungsvertrag wie auch der Kooperationsvertrag mit S3xxxxx sollte nur "pro forma" abgeschlossen werden, um den Kläger bei S3xxxxx unterbringen zu können. Außerdem erschien der Kläger bei der Beklagten nur selten um seinen Vater zu besuchen oder für sich im Internet zu arbeiten. Die Beklagte übertrug dem Kläger weder Aufgaben, noch vermittelte sie ihm theoretische oder praktische Kenntnisse.

Für September 2000 zahlte die Beklagte an den Kläger Ausbildungsvergütung, danach nicht mehr. Die Rechnungen der Firma S3xxxxx AG im Hinblick auf den Ausbildungskooperationsvertrag leitete die Beklagte an den Vater des Klägers weiter, der diese bezahlte. Zumindest die zur Gerichtsakte überreichte Kopie einer solchen Rechnung vom 15.12.2000 (Bl. 7 d.A.), die der Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung vom Kläger im Original zur Einsicht überreicht worden ist, trägt als Adressangabe:

C2x AG

Herrn H1xxxxxx

H3xxxxxx. 11

32xxx Axxxxxx

Bei der Straßen- und Ortsangabe handelt es sich um die damalige Firmenanschrift der Beklagten.

Im Februar/März 2002 kam es zu einen Zerwürfnis zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und dem Vater des Klägers. Unter dem 14. Mai 2002 unterzeichneten der Vater des Klägers und der Kläger ein als "Abtretung" unterzeichnetes Schriftstück. Hierin heißt es u.a. (Bl. 9 d.A.):

Ich, F1xxx H1xxxxxx, habe für den Zeitraum von September 2002 bis Mai 2002 Ausbildungskooperationskosten in Höhe von 21 x 724,33 EUR (= 15.210,93 EUR) für meinen Sohn Daniel H1xxxxxx gezahlt. Hierfür habe ich einen Landeszuschuss in Höhe von 1468, 32 EUR erhalten.

Den Betrag in Höhe von 13.742,61 EUR trete ich hiermit an meinen Sohn Daniel H1xxxxxx ab, der die Abtretung dankend annimmt.

Weiterhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2002 das mit der Beklagten bestehende Ausbildungsverhältnis und forderte die Beklagte zugleich mit Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 8 d.A.) und einem weiteren Schreiben vom 13.06.2002 zur Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung sowie zur Zahlung der Ausbildungskooperationskosten auf. Seine Ausbildung setzte er in einem Unternehmen des S3xxxxx-Konzernes fort.

Nachdem die Beklagte nicht hierauf zahlte, machte der Kläger im Verfahren 3 (1) Ca 2103/02 - Arbeitsgericht Paderborn - gegen die Beklagte die Zahlung von Ausbildungsvergütung für die Zeit von Oktober 2000 bis Mai 2002 sowie die Zahlung von Ausbildungskooperationskosten geltend. Im Kammertermin am 21.05.2003 nahm der Kläger die erhobene Klage zurück.

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Paderborn (Az.: 4 O 431/03) verlangte die Beklagte die Rückzahlung der Ausbildungsvergütung für September 2000 sowie die Erstattung der Lohnnebenkosten und weiterer Aufwendungen sowie der Rechtsanwaltsrechnung für das arbeitsgerichtliche Verfahren von dem Vater des Klägers. Mit rechtskräftigen Urteil vom 4. Dezember 2003 wies das Landgericht Paderborn die Klage ab (Bl. 36 ff d.A.). Zur Begründung hat es angeführt, dass eventuelle Vereinbarungen über die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis nicht mit dem BBiG in Einklang stünden.

Mit einem am 24. Dezember 2003 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger erneut Klage erhoben und begehrt die Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung für die Zeit von Oktober 2000 bis Mai 2002 in Höhe von 8.229,79 € brutto sowie die Zahlung der von dem Vater des Klägers geleisteten Ausbildungskooperationskosten abzüglich erhaltener Landeszuschüsse in Höhe von 13.742,61 € für die Zeit von September 2000 bis Mai 2002.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen habe er einen Anspruch Zahlung der restlichen Ausbildungsvergütung; der Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskooperationskosten gegen die Beklagte ergebe sich daraus, dass das Berufsbildungsrecht eine Heranziehung des Auszubildenden zu Kosten der Ausbildung verbiete.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.229,79 € brutto sowie 13.772,61 € netto jeweils mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 247 BGB seit dem 10.01.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Zahlungsansprüche des Klägers bestünden nicht, da es sich bei dem geschlossenen Vereinbarungen lediglich um Scheinverträge auf Wunsch des Klägers und dessen Vater gehandelt habe. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers verjährt und darüber hinaus verfallen nach dem hier anwendbaren Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.03.2005 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es an einem wirksamen Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien fehle, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrag gem. § 117 Abs. 1 BGB um ein nichtiges Scheingeschäft handele. Eine Auslegung der Willenserklärungen ergebe, dass die Parteien ihr Ziel, nämlich das Erreichen eines Ausbildungskooperationsverhältnisses mit der Firma S3xxxxx AG, nur durch den Schein eines wirksamen Ausbildungsvertrages hätten erreichen wollen. Die mit dem geschlossenen Ausbildungsvertrag verbundenen Rechtswirkungen hätten nach dem übereinstimmenden Parteiwillen nicht eintreten sollen.

Ein Bestätigung des nichtigen Ausbildungsvertrages sei insbesondere nicht in der einmaligen Zahlung der Ausbildungsvergütung für den Monat September 2000 durch die Beklagte zu erblicken.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung ergebe sich auch nicht in entsprechender Anwendung der Regelungen über faktische Arbeitsverhältnisse. Unstreitig sei, dass es bereits an einem in Vollzug gesetzten Ausbildungsverhältnis fehle, da keine Ausbildung des Klägers durch die Beklagte stattgefunden habe.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der durch seinen Vater gezahlten Ausbildungskooperationskosten in Höhe von 13.742,61 € netto aus abgetretenen Recht. Dieser habe jedenfalls in Kenntnis einer Nichtschuld an die Firma S3xxxxx AG geleistet.

Im übrigen wird wegen Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.03.2005, dem Vertreter des Klägers am 28.04.2005 zugestellt, auf Bl. 88 ff. d.A. Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 20.05.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und unter dem 27.06.2005 begründete Berufung, in der als Berufungsführer Herr F1xxx H1xxxxxx genannt ist.

Der Kläger trägt vor:

Tatsache sei, dass der Kläger von September 2000 bis Mai 2002 bei der Beklagten gearbeitet und seine Ausbildung absolviert habe (Beweis: Zeugnis F1xxx H1xxxxxx). Aus den (mit der Berufungsbegründung erstmals) vorgelegten Ausbildungsnachweisen ergebe sich das ebenfalls. Wegen dieser Kopien, die mit Unterbrechungen den Zeitraum vom 02.10.2000 bis 01.02.2002 betreffen und allesamt unter dem 08.02.2002 vom Vorstandsvorsitzenden der Beklagten abgezeichnet sind, wird auf die Anlagen zur Berufungsbegründung verwiesen. Das Arbeitsgericht hätte Beweis erheben müssen. Vorsorglich werde noch einmal Beweis dafür angeboten, dass kein Scheingeschäft vorgelegen und der Kläger tatsächlich seine Ausbildung absolviert habe (Zeugen H1xxxxxx, S4xxx, B2xxx).

Im Termin zur Berufungsverhandlung hat der Kläger behauptet, er sei, soweit die betriebliche Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplanes bei der Beklagten stattgefunden habe, durch den Vorstandsvorsitzenden P2xxxx ausgebildet worden. Während eines Schülerpraktikums bei der Beklagten im Jahre 1999 habe er Kontakt zu einem dort in der Ausbildung befindlichen IT-Systemelektroniker gehabt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.03.2005 - 3 Ca 2438/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.972,58 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Da erstinstanzlich sowohl unstreitig war, dass der Kläger bei der Beklagten gerade nicht ausgebildet worden sei als auch der Umstand, dass der Berufsausbildungsvertrag den alleinigen Zweck hatte, dem Kläger die Ausbildung bei S3xxxxx zu ermöglichen, habe das Arbeitsgericht zu Recht keine Beweisaufnahme durch Vernehmung der (von der Beklagten benannten) Zeugen S4xxx, B2xxx und H1xxxxxx durchgeführt. Schon aus diesem Grunde sei die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang zutreffend. Im übrigen entspreche das auch den Tatsachen.

Die nunmehr erstmals mit der Berufung vorgelegten Ausbildungsnachweise seien nichts anderes als weitere Folgen des nichtigen Scheingeschäftes.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ist die Beklagte der Behauptung des Klägers, der Vorstandsvorsitzende habe den Kläger ausgebildet, entgegengetreten und hat sich darauf berufen, dass das bislang nicht vorgetragen worden sei. Sämtliche Korrespondenz mit der Fa. S3xxxxx betreffend die Ausbildungskooperation sei direkt an den Vater des Klägers absprachegemäß weitergegeben worden und liege der Beklagten daher nicht vor. Nach Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte auch nicht die in der Korrespondenz angesprochenen Landesmittel erhalten. Bei der Zahlung der Septembervergütung habe es sich um ein buchhalterisches Versehen gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 516 ff. ZPO) hat keinen Erfolg, da der Kläger weder einen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung noch auf Erstattung der so bezeichneten Ausbildungskooperationskosten hat.

I.

Das Aktivrubrum des in der Berufungsschrift genannten Berufungsklägers F1xxx H1xxxxxx war von Amts wegen in der Weise zu berichtigen, dass Berufungsführer Herr D1xxxx H1xxxxxxxx, der Kläger, ist. Denn der Berufungsschrift war eine Abschrift der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Paderborn beigefügt, der die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens zweifelsfrei zu entnehmen waren. Damit hatte die Berufungskammer davon auszugehen, dass es sich bei der Nennung von F1xxx H1xxxxxx als Berufungsführer schlichtweg um einen Schreibfehler handelte. Da die richtige berufungsführende Partei ohne weiteres ersichtlich war, konnte die Rubrumsberichtigung von Amts wegen im Urteil erfolgen (vgl. grundlegend zur Rubrumsberichtigung BAG, Urteile vom 27.03.2003, 2 AZR 272/02, AP Nr 14 zu § 113 InsO und vom 27.11.2003, 2 AZR 692/02 zu B I.1.cc) (1) der Gründe jeweils mit weiteren Nachweisen).

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung in Höhe von 8.229,79 € brutto gem. §§ 17 ff. BBiG nF i.V.m. Lit. E des geschlossenen Berufsausbildungsvertrages.

A.

Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes durch Neufassung vom 23.03.2005 mit Wirkung zum 01.04.2005, teilweise geändert worden sind (BGBl I 2205 S. 931). Soweit allerdings für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, hat sich der Inhalt der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht geändert. Insoweit entsprechen für die Frage des Vergütungsanspruches die heutigen §§ 17 ff BBiG den seinerzeitigen Vorschriften der §§ 10 ff BBiG mit der einzigen Abweichung, dass die Beschreibung von Anspruchsteller und Anspruchsgegner nicht mehr in der männlichen Form im Gesetz erfolgt, sondern geschlechtsneutral formuliert ist.

B.

Der klägerische Anspruch scheitert daran, dass der Ausbildungsvertrag vom 10.08.2000 keine Rechtwirkungen erzeugt, da die ihm zugrunde liegenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig sind. Sie wurden nämlich im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben mit der Folge, dass es sich bei dem Vertrag im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB um ein Scheingeschäft handelt.

1.

Bei einem Scheingeschäft i.S.d § 117 Abs. 1 BGB wollen die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen. In Wirklichkeit sollen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten (BAG, Urteil v. 22. September 1992, 9 AZR 385/91, AP BGB § 117 Nr. 2; BGH, Urteil v. 24. Januar 1980, III ZR 169/78, NJW 1980, 1572 , zu II 2 der Gründe; Urteil v. 2. November 1967, V ZR 108/64, WM 1966, 1304 ; Urteil v. 25. Oktober 1961, V ZR 103/60, BGHZ 36, 84 , 87 ff., zu 2 der Gründe; Huber in jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 117 Rdnr. 4; alle mit weiteren Nachweisen). Dabei verfolgen die Beteiligten ein Ziel durch den bloßen Schein eines wirksamen Rechtsgeschäfts. Ein Scheingeschäft liegt hingegen nicht vor, wenn es zur Herbeiführung des von den Parteien tatsächlich beabsichtigten Erfolgs der wirksamen Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts gerade bedarf (BAG, Urteil v. 21. April 2005, 2 AZR 125/04, zu II 1 a der Gründe und LAG Köln, Urteil vom 22.11.2002, 11 Sa 697/02 bei juris).

2.

Ausgehend hiervon hatte die Berufungskammer mit der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Paderborn von einem Scheingeschäft auszugehen. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass durch Auslegung der Willenserklärungen, die zum Vertragsschluss geführt haben, gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist, ob der Vertrag nur zum Schein geschlossen wurde (BAG, Urteil vom 22.09.1992 aaO).

Die Parteien haben mit der Vereinbarung des Ausbildungsverhältnisses unter dem 10.08.2000 allein das außerhalb des Zwecks der niedergelegten Vertragsvereinbarungen liegende Ziel verfolgt, dem Kläger eine Ausbildung im Ausbildungsverbund der Fa. S3xxxxx zu ermöglichen. Die Rechtswirkungen dieses Vertrages sollten nicht eintreten: weder sollte der Kläger bei der Beklagten ausgebildet werden, noch die niedergelegte Ausbildungsvergütung erhalten. Bis auf die Zahlung der Vergütung für den Monat September ist das auf dem Papier existierende Ausbildungsverhältnis auch genauso abgewickelt worden, nämlich gar nicht, wovon die Berufungskammer ebenso wie das Arbeitsgericht auszugehen hatte.

Dem Beweisangebot des Klägers, gestützt durch die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Behauptung, er sei tatsächlich bei der Beklagten ausgebildet worden und zwar durch den Vorstandsvorsitzenden P2xxxx, hatte die Kammer nicht nachzugehen. Denn der Kläger hat zu der Frage, ob bei der Beklagten überhaupt eine Ausbildung stattgefunden hat, widersprüchlich vorgetragen. Nachdem nämlich in erster Instanz zwischen den Parteien völlig unstreitig war, dass eine solche Ausbildung bei der Beklagten weder beabsichtigt noch durchgeführt worden war (weshalb das Arbeitsgericht zu Recht keine Beweisaufnahme durchgeführt hat), hat er erstmals im Berufungsverfahren einen anderen, hierzu in Widerspruch stehenden Sachvortrag gehalten. Stellt aber eine Partei im Prozess zu einer Frage mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne die Widersprüche zu erläutern, kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig. Einer Beweisaufnahme ist ein solcher Sachvortrag nicht zugänglich (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 13.06.2002, DB 2002, 2604).

Gestützt wird die Annahme eines Scheingeschäftes auch durch weitere Umstände:

So ist zwischen den Parteien die Vorgeschichte zur Begründung des Vertrages vom 10.08.2000 unstreitig geblieben, wonach der Vater des Klägers die Beklagte nach Abklärung der Voraussetzungen für die Ausbildung im Verbund bei S3xxxxx mehrfach gebeten hat, doch auf dem Papier einen Ausbildungsvertrag niederzulegen, um die Ausbildung bei S3xxxxx aufnehmen zu können. Auch die nach wie vor unstreitige Übernahme sämtlicher Kosten, die bei S3xxxxx entstehen würden, durch den Vater weist auf den oben beschriebenen alleinigen Zweck des Vertrages vom 10.08.2000 hin.

Das setzt sich fort in der Abwicklung des Vertrages mit S3xxxxx: dem Kläger, respektive seinem Vater, liegen zumindest einige Originaldokumente der Fa. S3xxxxx vor, die an die Beklagte gerichtet sind, wovon sich die Berufungskammer im Verhandlungstermin überzeugen konnte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Erklärung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten nachvollziehbar, dass ihm die Unterlagen aus der so bezeichneten Ausbildungskooperation nicht vorliegen, da sie absprachegemäß immer an den Vater H1xxxxxx geleitet wurden.

Weiter ist sogar die zur Akte gereichte Rechnung der Fa. S3xxxxx an die C2x AG, "Herrn H1xxxxxx" gerichtet, was ebenfalls dokumentiert, dass offenkundig die Beklagte, obschon auf dem Papier Vertragsunterzeichnerin, in Wirklichkeit mit dieser gesamten Angelegenheit überhaupt nicht befasst sein sollte.

Ebenso ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Abtretungserklärung, dass die öffentlichen Subventionen zur Förderung des Ausbildungsverbundes über die Fa. S3xxxxx unmittelbar an den Vater des Klägers geflossen sind, da dieser sich die Subventionen bei der Bemessung der Klageforderung in Anrechnung bringen lässt. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Vorgehensweise überhaupt mit den Vorgaben des Zuwendungsbescheides, den die Fa. S3xxxxx erhalten hat und der der Berufungskammer nicht bekannt ist, in Einklang zu bringen ist, dokumentiert das ebenfalls die vollständige und beabsichtigte, weil mit dem Vater vereinbarte Nichtbefassung der Beklagten mit dem "Ausbildungsverhältnis".

Aus dieser Gesamtwürdigung aller Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages vom 10.08.2000 lässt sich nur der o.g. Schluss ziehen, dass Rechtswirkungen aus dem Ausbildungsvertrag im Verhältnis der Parteien untereinander nicht eintreten sollten, wie es § 117 Abs. 1 BGB für die Annahme eines Scheingeschäftes verlangt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger zur Aufnahme in den Ausbildungsverbund bei S3xxxxx einen solchen Vertrag benötigte. Wenn es sich hierbei auch um die Absicht der Vertragsparteien handelte, so sollte dieser Erfolg jedoch nicht im Verhältnis zwischen ihnen, sondern im Verhältnis zu einem Dritten eintreten (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 22.09.1992 aaO).

3.

Der danach gem. § 117 Abs. BGB nichtige Berufsausbildungsvertrag ist auch nicht deswegen wirksam geworden, weil er von den Parteien nach § 141 Abs. 2 BGB bestätigt worden wäre. Nach dieser Bestimmung gilt, dass bei Bestätigung eines nichtigen Vertrages durch die Parteien, diese im Zweifel verpflichtet sind, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang gültig gewesen wäre.

Die Zahlung der Ausbildungsvergütung für den Monat September 2000 stellt eine solche Bestätigung "von den Parteien" im Sinne des § 142 Abs. 2 BGB nicht dar. Die Berufungskammer folgt den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts, dass es selbst für den Fall, dass in dieser Zahlung eine (konkludente) Bestätigung durch die Beklagte zu erblicken wäre, an einer Bestätigung durch beide Parteien fehlt, da eine entsprechende Handlung durch den Kläger nicht vorgenommen wurde.

Schließlich würde eine Bestätigung im Sinne des § 142 Abs. 1 BGB auch bereits daran scheitern, dass die Parteien die Umstände, die zur Annahme der Nichtigkeit gem. § 117 Abs. 1 BGB (s.o. B. I. 2.) geführt haben, nicht beseitigt haben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt davon abgerückt sind, den Ausbildungsvertrag allein aus dem Grund zu schließen, die Ausbildung bei S3xxxxx zu ermöglichen. Dann aber genügt auch eine Bestätigung nicht den Anforderungen an ein wirksames Rechtsgeschäft (Nassal in jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 142 Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen).

4.

Die erfolgte Eintragung des Ausbildungsverhältnisses bei der IHK hat keinen Einfluss auf die Rechts(un-)wirksamkeit des Ausbildungsvertrages. Die grundlegende Bestimmung über die Eintragung der Ausbildungsverhältnisse gem. § 34 Abs. 1 S. 1 BBiG (§ 31 BBiG aF) richtet sich ausschließlich an die "zuständige Stelle", die ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen hat. Adressat der Norm sind also nicht die Vertragspartner des Ausbildungsvertrages mit der Folge, dass der zuständigen Stelle, hier also der IHK, die Hintergründe des Vertragsschlusses verborgen bleiben. Allein aus dieser Konstruktion des Gesetzes ergibt sich, dass der Eintragung bei der IHK keine konstitutive Wirkung zukommen kann, auch wenn sie gem. § 35 BBiG diverse Prüfungen vor der Eintragung vorzunehmen hat (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 31.01.2005, 11 Sa 712/04 bei juris).

Da der Ausbildungsvertrag somit nichtig ist und bleibt, ergibt sich hieraus kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung.

C.

Der Kläger hat auch nicht deswegen gem. § 17 ff BBiG einen Anspruch auf Zahlung einer - so die gesetzliche Formulierung - angemessene Ausbildungsvergütung, weil das Ausbildungsverhältnis losgelöst von dem zugrunde liegenden (nichtigen) Ausbildungsvertrag tatsächlich in Vollzug gesetzt worden wäre. Zwar lassen sich auch auf das Ausbildungsverhältnis die Grundsätze über das so genannte faktische Arbeitsverhältnis heranziehen. Ein solches liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ohne wirksame Vertragsgrundlage Arbeit geleistet hat, wobei Grundlage ein geschlossener und in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag ist, der von Anfang an wegen Rechtsverstoßes nichtig oder rückwirkend wegen Anfechtung vernichtet worden ist (vgl. hierzu Erfurter Kommentar - Preis, 4. Auflage, § 611, Rdnr. 170).

Die Berufungskammer konnte die tatsächliche Durchführung der Ausbildung allerdings nicht feststellen. An dieser Stelle wird vollinhaltlich auf die Ausführungen unter II.B.2. dieses Urteils zum sich widersprechenden Parteivortrag verwiesen.

Im übrigen spricht vieles dafür, dass sich der hierzu gehörige Vortrag des Klägers auch nicht als hinreichend substantiiert erweist. Er hat nicht vorgetragen, wie sich die Ausbildung bei der Beklagten in welchem Umfang im einzelnen gestaltet hat, nachdem die Beklagte - in erster Instanz noch unstreitig - dargelegt hatte, dass eben keine Ausbildung stattgefunden hat. Allein die Vorlage der Kopien der Ausbildungsnachweise ersetzt insoweit keinen schlüssigen Sachvortrag, für den der Kläger darlegungs- und beweisbelastet wäre, da im Rahmen der Fragen nach einem faktischen Arbeitsverhältnis dessen tatsächliche In-Vollzug-Setzung eine anspruchsbegründende Tatsache darstellt. Hierauf kam es indessen schon wegen des sich widersprechenden Sachvortrages (s.o.) nicht abschließend an.

III.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der durch sein Vater gezahlten Ausbildungskooperationskosten in Höhe von 13.742,61 € netto aus abgetretenen Recht.

Wenn auch weder die Abtretung (vgl. § 398 BGB) an den Kläger noch die vom Kläger vorgetragenen Zahlungen seines Vaters an die Fa. S3xxxxx zwischen den Parteien streitig sind, so ist gleich wohl eine Anspruchsgrundlage für dieses klägerische Begehren nicht ersichtlich, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat.

Allerdings sind die Zahlungen des Vaters an die Fa. S3xxxxx im Verhältnis zur Beklagten nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn zwischen den Parteien ist auch im Berufungsverfahren unstreitig geblieben, dass der Vater des Klägers mit der Beklagten vereinbart hat, die Ausbildungskooperationskosten, die die Fa. S3xxxxx von der Beklagten verlangen würde, zu übernehmen. Es handelt sich bei dieser Abrede um einen Vertrag, der eine eigenständige Verpflichtung des Vaters H1xxxxxx gegenüber der Beklagten begründet hat, § 241 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift verpflichtet ein Vertrag beide Parteien zur Erfüllung desselben.

Dieser Vertrag ist auch wirksam; insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für ein Nichtigkeit als Scheingeschäft, § 117 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben genau das vereinbart, was Gegenstand der Verpflichtungen sein sollte. Wegen der grundlegenden Ausführungen zur Frage, wann ein Scheingeschäft vorliegt, wird auf II.B.1. dieser Entscheidung verwiesen.

Die Vereinbarung ist auch nicht gem. § 12 Abs. 2 Zif. 1 BBiG nichtig, wonach eine Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nicht rechtswirksam geschlossen werden kann. Denn die Nichtigkeitsfolge dieser Norm wird schon von ihrem Wortlaut her nur ausgelöst, wenn es sich bei einem der Vertragspartner um einen Auszubildenden handelt, wobei an dieser Stelle unentschieden bleiben kann, ob die vom Vater des Klägers - eben nicht vom Auszubildenden selbst - getroffene Vereinbarung auch unter § 12 Abs. 2 Zif. 1 BBiG fällt, wofür grundsätzlich vieles spricht.

Denn der Kläger war nicht Auszubildender im Sinne des BBiG, da er nach der Legaldefinition in § 10 Abs. 1 BBiG von der Beklagten nicht zur Berufsausbildung eingestellt war: weder liegt ein wirksamer Ausbildungsvertrag vor noch konnte das Gericht davon ausgehen, dass eine Ausbildung tatsächlich stattgefunden hat, wie oben festgestellt.

Der Umstand, dass dem Kläger die Ausbildung im Ausbildungsverbund der Fa. S3xxxxx ermöglicht werden sollte, reicht zur Begründung der Auszubildendeneigenschaft im Verhältnis zur Beklagten gem. § 10 Abs. 1 BBiG zweifellos nicht aus, da § 10 Abs. 1 BBiG die Parteien des Ausbildungsverhältnisses abschließend beschreibt.

Auch der Schutzzweck des § 12 Abs. 2 Zif. 1 BBiG gebietet keine andere Bewertung. Schon zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 5 Abs. 2 Zif. 1 BBiG hat das Bundesarbeitsgericht, dem die Kammer folgt, entschieden (BAG, Urteil vom 26.09.2002, 6 AZR 486/00, NZA 2003, 1403-1404), dass sich aus dieser Bestimmung der allgemeine Grundsatz ableiten lässt und damit der Schutzzweck der Norm beschrieben wird, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbilder bei der Ausbildung entstehen. Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen (BAG, Urteil vom 25. April 1984, 5 AZR 386/83, Urteil vom 29. Juni 1988, BAGE 45, 349, 353, zu II 3 der Gründe und Urteil vom 28. Juli 1982, 5 AZR 46/81, BAGE 39, 226 , 228, zu II 1 a der Gründe jeweils m. w. Nachweisen). Hieraus ergibt sich ebenso eindeutig, dass stets überhaupt ein wirksam begründetes Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien des Ausbildungsvertrages vorliegen muss, um die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Zif. 1 BBiG anwenden zu können.

Soweit das Landgericht Paderborn in der zur Akte gereichten Ablichtung der Entscheidung vom 04.12.2003 allein auf § 5 Abs. 2 Zif. 1 BBiG aF abgestellt und die Frage eines Scheingeschäftes nicht erörtert hat, entfaltet dieses Urteil für die Berufungskammer aus gesetzlichen Gründen (vgl. § 322 ZPO) schon deswegen keine Bindungswirkung, da es andere Ansprüche und andere Parteien betrifft.

Da weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, ist ein Rückforderungsanspruch des Vaters des Klägers gerichtet auf die Erstattung der Ausbildungskooperationskosten ausgeschlossen mit der Folge, dass ein solcher Anspruch auch nicht im Wege der Abtretung gem. § 398 BGB auf den Kläger übergehen konnte.

Nach alledem hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hiernach hat der Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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