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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 840/05
Rechtsgebiete: BBiG


Vorschriften:

BBiG § 23 Abs. 1 Satz 1
Die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen keinen liquidationsfähigen Schaden für den Ausbildenden bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zum Berufskraftfahrer gem. § 23 I, 1 BBiG (§ 16 I, 1 BBiG aF) durch den Auszubildenden dar (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25. April 1984, 5 AZR 386/83).
Tenor:

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.03.2005 - 3 Ca 1908/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin im Hinblick auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Beklagten.

Der Beklagte war seit dem 01.08.2003 bei der Klägerin, die eine Spedition betreibt, als Auszubildender für den Beruf des Berufskraftfahrers beschäftigt.

Dieser Vertrag vom 20.06.2003 enthält unter anderem in § 7 Abs. 5 folgende Regelung:

"Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat."

Wegen des weiteren Inhalts des Berufsausbildungsvertrages wird auf die zur Akte gereichte Fotokopie (Bl. 5/6 d.A.) Bezug genommen.

Im Rahmen der Ausbildung absolvierte der Beklagte bei der Fahrschule E2xxxx in W1xxxxxxxx eine Ausbildung für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Hierüber erteilte die Fahrschule der Klägerin eine Rechnung über 1.232,80 €. Daneben waren Prüfungsgebühren sowie Kosten für ärztliche Untersuchungen angefallen, deren Höhe der Beklagte insgesamt bestreitet.

Mit Schreiben vom 26.06.2004 (Kopie Bl. 8 d.A.) kündigte der Beklagte sein Ausbildungsverhältnis zur Klägerin und setzte ab 01.08.2004 seine Ausbildung zum Berufskraftfahrer bei einer Firma "H3xxxx & T3xxxxxxxx GmbH" in S2xxxxxxxxxx fort.

Mit Schreiben vom 30.07.2004 (Kopie Bl. 12 d.A.) stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.156,43 € in Rechnung, wobei es sich um die bereits erwähnten Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis des Beklagten handeln soll.

Zahlungen an die Klägerin leistete der Beklagte nicht.

Mit Klage vom 29.10.2004, am gleichen Tage per Telefax beim Arbeitsgericht Rheine eingegangen, hat die Klägerin die Begleichung der vorstehenden Rechnung gerichtlich geltend gemacht und im Wesentlichen vorgetragen, sie habe wegen vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes.

Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, bei den Kosten der Fahrschulausbildung habe es sich um einen Mindestschaden gehandelt. Der Beklagte sei insoweit als Auszubildender bereits in der Lage gewesen, eigenständig einen LKW zu fahren. Diese Fahrtätigkeit müsse zumindest für den Zeitraum, den ein neuer Auszubildender bis zur Erreichung gleichwertiger Fähigkeiten brauche, von einem ausgebildeten Berufskraftfahrer ausgeglichen werden. Diese Lohndifferenz sei wesentlich größer als der geltend gemachte Mindestschaden.

Demgegenüber hat der Beklagte die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen wie auch auf gesetzlicher Grundlage komme nur in Betracht, wenn der Beklagte aus wichtigem Grunde gekündigt hätte. Es fehle darüber hinaus an der Kausalität zwischen Kündigung und behauptetem Schaden.

Ergänzend hat der Beklagte darauf hingewiesen, durch Akzeptanz der Kündigung des Beklagten hätten die Parteien das Ausbildungsverhältnis einvernehmlich aufgehoben. Im Übrigen könne er nur mit Nichtwissen bestreiten, dass sich die Aufwendungen zum Erwerb des Führerscheins bereits im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses amortisiert hätten, wäre es nicht zur Kündigung durch den Beklagten gekommen.

Mit Urteil vom 09.03.2005, der Klägerin zugestellt am 30.03.2005, hat das Arbeitsgericht Rheine die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ein Schaden im Sinne des § 7 Abs. 5 des Berufsausbildungsvertrages bzw. des damals geltenden § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG sei nicht eingetreten. Denn die Klägerin hätte die Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis ohnehin tragen müssen, auch wenn der Beklagte sich insoweit bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei der Beklagten hätte ausbilden lassen. Die Klägerin habe übersehen, dass der Auszubildende nur Verrichtungen im Rahmen des Ausbildungszwecks schulde, wie sich aus dem Gesetz ergebe. Eine Amortisierung von Arbeitsleistungen des Auszubildenden könne sie unter diesem Aspekt nicht in Ansatz bringen; ihr Vortrag sei diesbezüglich auch nicht hinreichend substantiiert.

Schließlich hat das Arbeitsgericht festgehalten, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis Ausbildungsgegenstand nach der einschlägigen Berufskraftfahrerausbildungsordnung sei mit der Folge, dass die Klägerin diese Kosten ohnehin hätte tragen müssen.

Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Rheine wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Fax am 27.04.2005 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 19.05.2005 begründeten Berufung, vorab per Fax am 20.05.2005 eingegangen.

Sie trägt vor:

Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass der Beklagte bis zum Ende seiner Ausbildung weitestgehend selbständige Touren für die Klägerin hätte übernehmen können. Selbst wenn er nur einige Stunden am Tag als Beifahrer hätte eingesetzt werden können, wäre es zu einer Amortisation der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis gekommen. Aus diesem Grunde sei eine Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und behauptetem Schaden zu bejahen.

Dies werde an folgender Vergleichsberechnung deutlich: Nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften hätte der Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr einen Monatslohn in Höhe von 470,00 €, im zweiten Ausbildungsjahr einen solchen von 550,00 € und im dritten Ausbildungsjahr betrage die Ausbildungsvergütung 610,00 €. Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Ausbildung würden 1.634,14 € brutto monatlich verdienen. Wenn auch ein Vergleich des Auszubildenden mit dem ausgelernten Berufskraftfahrer direkt nicht möglich ist, so hätte der Beklagte in jedem Falle neben dem Besuch der Berufsschule überwiegend im täglichen Geschäft als Kraftfahrer eingesetzt werden können, damit er die erforderliche Fahrpraxis erhalten könne. Insoweit hätte es durchaus einen Nutzen für die Klägerin gegeben. Für den Besuch der Berufsschule seien insoweit zwei Arbeitstage pro Woche in Ansatz zu bringen, so dass bei einem Zeitraum von 2 1/2 Jahren der Dauer der Beschäftigung bei der Klägerin zumindest ein Ausgleich der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis eingetreten wäre.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.03.2005 - 3 Ca 1907/04 -, zugestellt am 30.03.2005, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.156,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil als zutreffend und meint, auch in der Berufungsinstanz sei es der Klägerin nicht gelungen, einen irgendwie gearteten Schaden substantiiert darzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 66 Abs. 1 Satz 1; 64 Abs. 6 ArbGG, 516 ff. ZPO) hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.156,43 € nebst Zinsen aus § 7 Abs. 5 des Berufsausbildungsvertrages bzw. § 23 Abs. 1 BBiG.

I.

Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes durch Neufassung vom 23.03.2005 mit Wirkung zum 01.04.2005, teilweise geändert worden sind (BGBl I 2205 S. 931). Soweit allerdings für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, hat sich der Inhalt der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht geändert. Insoweit entspricht für die Frage des Schadensersatzanspruches bei vorzeitigem Abbruch der Berufsausbildung der heutige § 23 Abs. 1 BBiG der seinerzeitigen Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit der einzigen Abweichung, dass die Beschreibung von Anspruchsteller und Anspruchsgegner nicht mehr in der männlichen Form im Gesetz erfolgt, sondern geschlechtsneutral formuliert ist.

II.

Nach alledem verbleibt es dabei, dass maßgebliche Anspruchsgrundlage insoweit nur § 7 Abs. 5 des Berufsausbildungsvertrages, jetzt in Verbindung mit der gleichbedeutenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG sein kann.

A.

Die Voraussetzungen der vorbezeichneten Norm für die Begründung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin liegen nicht vor.

Allerdings hat der Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, wie es § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG als Anspruchsvoraussetzung verlangt. Es bedarf insoweit nur des Umstandes einer vorzeitigen, hier vom Beklagten zu vertretender Beendigung, um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG zu erfüllen (so auch ausdrücklich: BAG, Urteil v. 17.08.2000, 8 AZR 578/99, NZA 2001, S. 150 - 152 zur Vorschrift des § 16 BBiG aF). Da nämlich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung durch den Beklagten am 26.06.2004 die seinerzeit gemäß § 13 BBiG aF maßgebliche Probezeit von drei Monaten abgelaufen war, stand dem Beklagten ein Kündigungsrecht nur für die Fälle des wichtigen Grundes oder für den Fall der sogenannten Berufsaufgabekündigung gemäß § 15 Abs. 2 Ziffern 1, 2 BBiG aF (§ 22 Abs. 2 Nr. 1, 2 BBiG) zu.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BBiG lässt nur die sogenannte Berufsaufgabekündigung die Schadensersatzverpflichtung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG entfallen; diese Voraussetzungen liegen - zwischen den Parteien unstreitig - nicht vor.

B.

Der Beklagte hat die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG auch zu vertreten, da er die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegenüber der Klägerin erklärt hat, ohne dass es hierfür einen von ihm dargelegten Grund gegeben hätte, der das Vertretenmüssen im Sinne des Gesetzes gegebenenfalls ausschließen würde.

C.

Allerdings ist der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG ein Schaden nicht entstanden.

Die erkennende Kammer geht mit dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung des 5. Senats vom 25.04.1984 (5 AZR 386/83, NZA 1985, S. 184 - 185) davon aus, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zur betrieblichen Fachausbildung zum Berufskraftfahrer gehört. Kosten der betrieblichen Fachausbildung hingegen sind vom Ausbildungsbetrieb zu tragen.

Im Einzelnen:

Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer richtet sich aktuell nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung) vom 19.04.2001 mit Geltung ab 01.08.2001 (BGBl I, S. 642). Bei der Ausbildung zum Berufskraftfahrer handelt es sich im Sinne des § 4 Abs. 1 BBiG um einen anerkannten Ausbildungsberuf mit der Folge, dass gemäß § 4 Abs. 2 BBiG nur nach der einschlägigen Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf. Die Fortgeltung der Ausbildungsordnung auch nach Änderung des Berufsbildungsgesetzes zum 01.04.2005 beschreibt § 104 Abs. 1 BBiG, wonach alte Anerkennungen von Ausbildungsberufen einschließlich der dazugehörigen Ausbildungsverordnungen fortgelten.

§ 8 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung verlangt für die Abschlussprüfung eine praktische Aufgabe ("praktische Aufgabe I"), die in § 8 Abs. 2 wie folgt beschrieben wird:

"Verkehrssicheres Führen einer Fahrzeugkombination oder eines Sattelkraftfahrzeuges der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 Metern oder eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Metern auf öffentlichen Straßen."

Daraus folgt, dass auch in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung mit Gültigkeit ab 01.08.2001 davon auszugehen ist, dass die Fahrschulausbildung integraler Bestandteil der Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist (so ausdrücklich: BAG aaO zur Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973 [BGBl I, 1518 ff.]).

Denn die Prüfungsbestimmung des § 8 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung impliziert, dass es sich bei der Fähigkeit, entsprechende Kraftfahrzeuge zu führen, um die berufliche Handlungsfähigkeit handelt, die Ausbildende gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 1 BBiG (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF) vermitteln müssen. Dies bedeutet aber zugleich, dass es sich bei dem Erwerb der Fahrerlaubnis, die für die Prüfung verlangt wird, im weiteren Sinne um solche Ausbildungsmittel handelt, die gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 BBiG (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG aF) vom Ausbildenden, also von der Beklagten, kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.

Damit war die Beklagte in Form der Übernahme der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nur gehalten, die ihr durch das Berufsbildungsgesetz übertragenen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. In dieser Konstellation kann aber eine vom Gesetz bestimmte Verpflichtung keinen Schaden darstellen (so ausdrücklich zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle: BAG, Urteil v. 27.03.1991, 5 AZR 58/90, NZA 1991, S. 895 [896]).

Nach alledem handelt es sich bei den Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE, die die Klägerin für den Beklagten aufgewendet hat, nicht um einen liquidationsfähigen Schaden im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF). Auf den Umstand, dass der Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten hat, kam es demnach nicht an.

D.

Einen anderen Schaden als die geltend gemachten Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis für den Beklagten hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat zwar erstinstanzlich angedeutet, dass die vom Beklagten gefahrenen Touren zumindest für eine Übergangszeit von einem ausgebildeten Berufskraftfahrer durchgeführt werden mussten mit der Folge, dass hier deutlich höhere Lohnaufwendungen zu tätigen wären. Diesen Vortrag hat sie in zweiter Instanz schließlich durch Bezugnahme auf einschlägige Lohntabellen vertieft. Eine konkrete Schadensberechnung hatte die Klägerin indessen nicht vorgenommen.

Rein vorsorglich weist die erkennende Kammer darauf hin, dass es sich selbst für den Fall, dass hier weiterer Sachvortrag erfolgt wäre, ebenfalls kein Schaden entstanden wäre, der einer Liquidation über § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG zugänglich wäre. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2000 (8 AZR 578/99, aaO) verwiesen. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht, dem die Kammer folgt, ausdrücklich erkannt, dass die Aufwendungen für die ersatzweise Beschäftigung eines ausgebildeten Arbeitnehmers nicht zum ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 16 BBiG aF gehören.

E.

Andere Anspruchsgrundlagen für das Begehren der Klägerin sind nicht ersichtlich, da § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF) für den vorliegenden Fall der vorzeitigen Auflösung eines Berufsausbildungsverhältnisses die einzige in Betracht kommende Regelung darstellt. Soweit hier auf die allgemeine Schadensersatznorm bei Vertragspflichtverletzung des § 280 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden würde, käme eine andere Entscheidung nicht in Betracht, da auch hier kein Schaden im Sinne des Gesetzes eingetreten wäre.

Nach alledem hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten der erfolglosen Berufung gemäß § 97 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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