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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 10 (14) Sa 709/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 287
Zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden bei unterbliebener Aufklärung im Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.03.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 11 (5) Ca 9297/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen nach Ansicht des Klägers unterbliebener Aufklärung im Zusammenhang mit betrieblicher Altersvorsorgung.

Der am 11.07.1941 geborene Kläger war bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen vom 25.11.1972 bis 31.07.2004 beschäftigt. Als Flugkapitän bezog er zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von 9.955,92 € und ab dem 01.08.1986 eine Übergangsversorgung von 6.300,00 €.

Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VBL-Satzung. Für die Piloten ist von Bedeutung, dass nicht ihre gesamte Vergütung, sondern nur 60 % hiervon versorgungspflichtig sind. Darauf wiesen die Arbeitsverträge hin.

Die VBL-Satzung wurde mehrfach geändert. Mit der zum 01.01.1985 eingetretenen Satzungsänderung wurde die sog. Nettobegrenzung eingeführt. Sie sollte für den öffentlichen Dienst eine Überversorgung der Mitarbeiter verhindern. Über die Verschlechterung der VBL-Versorgung gab die Beklagte 1985 eine Broschüre "VBL - leicht gemacht" heraus.

Der Kläger - wie schon vor ihm zahlreiche Cockpitmitarbeiter - sieht sich über die Verschlechterungen nicht hinreichend informiert. Er gehört zu den Cockpitmitarbeitern, die nicht behaupten, die Broschüre habe nicht zutreffend informiert, sondern er macht geltend, er habe die Informationsschrift erst Ende 2003 erhalten. Er wirft der Beklagten eine zum Schadensersatz verpflichtende Unterlassung vor.

Der Kläger behauptet, aufgrund dieser Unterlassung habe er einen Schaden in Gestalt entgangener Einkünfte erlitten, die er erzielt hätte, wenn er durch entsprechende Hinweise Eigenvorsorge ab 1985 betrieben hätte. Er hätte die durch die VBL-Verschlechterung entstandene Versorgungslücke rechtzeitig geschlossen. Als Maßnahme der Eigenvorsorge komme der Abschluss einer Lebensversicherung in Betracht. Er hätte eine Lebensversicherung mit einer garantierten Kapitalzahlung bei Eintritt in den Ruhestand von etwa 200.000,00 € abgeschlossen. Das entspreche einer monatlichen lebenslangen Zusatzleistung von 2.000,00 €. Um diese Leistung erkaufen zu können, hätte er monatlich 1.516,20 € aufwenden müssen. Dazu wäre er auch in der Lage gewesen. Für die Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.07.2004 wäre dies ein Aufwand von 319.918,20 € gewesen. Mit diesem Einsatz hätte er bei Eintritt in den Ruhestand einen Einmalbetrag von 444.101,24 € erhalten. Der Schaden bestehe deshalb in der Differenz zwischen dem fiktiv eingesetzten Betrag und den daraus erzielten Erlösen (444.101,24 € minus 319.918,20 € = 124.183,04 €). Diesen Schaden hat er klageweise geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneint und die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 241 - 249 d. A.) wird verwiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er bleibt dabei, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, über die einschneidende Änderung 1985 zu informieren. Die Beklagte habe zwar eine Informationsschrift zum Inhalt der Satzungsänderung und deren Folgen an die Mitarbeiter verteilt. Leider habe er diese Informationsschrift aber nicht erhalten. Als Konsequenz daraus sei die Beklagte zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 124.183,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, eine Aufklärungspflichtverletzung liege nicht vor. Der Kläger sei bereits im Arbeitsvertrag darüber informiert worden, dass er eine Versorgung nach der jeweils geltenden Satzung der VBL erhalte, jedoch lediglich 60 % seiner Gesamtvergütung versorgungsfähig seien. Über die Änderungen der VBL hätten sich ihre Arbeitnehmer aus allgemein zugänglichen Quellen informieren lassen können. Sie hätten sich in der gleichen Lage befunden wie Millionen andere Angestellte des öffentlichen Dienstes, deren betriebliche Altersversorgung sich nach Maßgabe der VBL-Satzung oder einer ähnlichen Zusatzversorgungseinrichtung richte. Abgesehen davon habe sie über die Verschlechterungen der VBL-Versorgung Broschüren herausgegeben. Die Broschüre "VBL-leicht gemacht" 1985 habe sie über den Generalverteiler an alle ihre Mitarbeiter verteilen lassen. Insoweit gehe sie davon aus, dass auch der Kläger sie erhalten habe. Sie könne dies lediglich nicht beweisen. Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich über seine Altersversorgung bei der Personalabteilung zum Beispiel durch Aushändigung der entsprechenden Broschüre oder persönliches Nachfragen über seine Versorgungssituation zu informieren.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf die Änderung der VBL-Satzung durch eine Änderung seiner privaten Vorsorge reagiert hätte, insbesondere nicht in der fiktiv dargestellten Höhe durch Abschluss einer Lebensversicherung. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und im Übrigen verfallen und verjährt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

I. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen zu Recht erkannt, dass der Anspruch bereits daran scheitert, dass die Beklagte keine Aufklärungspflicht verletzt hat. Das Berufungsgericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz Bezug, denn es kommt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu übereinstimmenden Feststellungen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Im Hinblick auf das sich im Wesentlichen wiederholende Vorbringen in der Berufung ist noch einmal auf Folgendes hinzuweisen:

1. Im Ausgangspunkt ist zutreffend, dass sich ein Arbeitgeber wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung schadensersatzpflichtig machen kann. Grundsätzlich hat aber jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Derartige Nebenpflichten können vor allem dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand oder durch sein früheres Verhalten eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Je größer das beim Arbeitnehmer erweckte Vertrauen ist oder je größer, atypischer und schwerer erkennbar die betriebsrentenrechtlichen Gefahren für den Arbeitnehmer sind, desto eher treffen den Arbeitgeber Informationspflichten und desto weitreichender sind sie (BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 339/00 -).

2. Hiervon ausgehend sind der Beklagten keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen.

a. Es bestehen keine vergleichbaren gesteigerten Hinweispflichten, wie sie die Rechtsprechung etwa beim Abschluss von Aufhebungsverträgen anerkannt hat, denn die Fallgestaltungen sind nicht vergleichbar. Insbesondere hat die Beklagte nicht den Eindruck erweckt, sie werde ihre Arbeitnehmer vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren.

b. Aus den von der Beklagten noch einmal in der Berufungsbegründung insbesondere auf den Seiten 6 bis 9 aufgeführten Umständen lässt sich ebenfalls keine Verletzung der Aufklärungspflicht herleiten. Die Beklagte begründet ihre entgegenstehende Ansicht mit der einschneidenden Änderung im Jahre 1984/1985, der Umstellung von einer Brutto- auf eine Nettoversorgung, die den Zweck des Abbaus einer Überversorgung verfolgt habe, der auf den Kläger und die anderen Arbeitnehmer im Cockpit nicht zuträfe, weil bei Cockpitmitarbeitern ohnehin nur 60 % der Vergütung gesamtversorgungsfähig seien. Diese Begrenzung des versorgungsfähigen Anteils der Vergütung ist seit 1967 Inhalt der einschlägigen Tarifverträge, auf die der Arbeitsvertrag (Bl. 116 d. A.) verweist. Der Arbeitsvertrag des Klägers kennzeichnet außerdem mit einem Sternchen die nicht VBL-pflichtigen Vergütungsbestandteile. Etwaige falsche Vorstellungen des Klägers über die Zusammensetzung seiner Versorgung können nicht der Beklagten angelastet werden. Die Umstellung der Versorgung von brutto auf netto wiederum durch die 19. Satzungsänderung 1984/1985 betraf ein Thema, das allgemein in der Presse und Öffentlichkeit diskutiert worden ist. Der Kläger konnte nicht einfach davon ausgehen, dass es beim Cockpitpersonal bei einer Bruttoversorgung bleibt, weil nicht die gesamten Bruttobezüge zusatzversorgungspflichtig sind. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich beim Cockpitpersonal um hochqualifizierte Mitarbeiter handelt, kann - auch wenn diese keine Juristen sind - erwartet werden, dass sie sich mit den Auswirkungen der Umstellung im Versorgungssystem befassen, sich informieren und entscheiden, ob ergänzende Eigenvorsorge für das Alter für erforderlich gehalten wird oder nicht. Gerade wenn dies erwartet werden kann und die Beklagte gegenüber dem Kläger eben nicht den Eindruck erweckt hat, sie werde ihn vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Beklagte müsse den Kläger unaufgefordert "wachrütteln". Soweit der Kläger geltend macht, anderweitige Informationsmöglichkeiten könnten nicht dazu führen, dass die Aufklärungspflicht entfalle, unterstellt er eine pflichtwidrige Unterlassung, die angesichts der Bezugnahme auf die Versorgungsgrundlagen im Arbeitsvertrag und einer zu erwartenden Interessenwahrnehmung in eigenen Angelegenheiten nicht besteht. Aufklärungspflichten werden jedenfalls nicht desto eher begründet, je stärker der Arbeitnehmer objektiv gegebene Informationsmöglichkeiten nicht wahrnimmt oder sich ihnen verschließt.

Im Übrigen hatte die Beklagte mit der Herausgabe der Broschüre "VBL - leicht gemacht" unabhängig von einer bestehenden Aufklärungspflicht ihren Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, sich sachgerecht zu informieren. Dass die Beklagte in der Broschüre in Bezug auf die Cockpitmitarbeiter sachgerecht informiert hat, stellt der Kläger nicht in Abrede. Er behauptet lediglich den Nichterhalt der Informationsschrift. Selbst wenn man eine Verpflichtung der Beklagten auf Herausgabe und Verteilung einer Informationsschrift anlässlich der Umstellung von einer Brutto- auf eine Nettoversorgung annimmt, ist sie nicht verpflichtet, bei jedem einzelnen ihrer Arbeitnehmer beweiskräftig sicherzustellen, dass dieser die Informationsschrift auch erhalten hat.

3. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch fehlt es selbst bei unterstellter Verletzung einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger an einem substantiiert dargelegten Schaden. Der Schadensersatzanspruch scheitert darüber hinaus daran, dass im gegebenen Fall schon nicht von der erforderlichen Kausalität zwischen unterstellter Pflichtverletzung und (nicht substantiiert dargelegtem) Schaden auszugehen ist.

Der Kläger macht einen Zinsschaden in Gestalt entgangener Erlöse mit der Behauptung geltend, bei Aufklärung über die Verschlechterungen der VBL-Versorgung im Jahre 1985 hätte er durch Abschluss einer Lebensversicherung Eigenvorsorge betrieben. Die angesparten Beträge hätten ihm bei Eintritt in den Ruhestand Erlöse in Höhe des eingeklagten Betrages gebracht. Es gelte die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens".

Bei der Frage der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden geht es darum, welche Dispositionen der Kläger getroffen hätte, wenn sich der Arbeitgeber pflichtgemäß verhalten hätte. Die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" besagt, dass der Arbeitnehmer bei sachgerechter Belehrung seine eigenen Interessen in vernünftiger Weise wahrt und sich nicht rentenschädigend verhält. Im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung geht es vor allem um die Fälle, in denen im Rahmen eines Versorgungssystems Handlungsalternativen bestehen und vermutet werden kann, dass der Arbeitnehmer die für ihn günstigere Alternative wählt, wenn er von seinem Arbeitgeber pflichtgemäß aufgeklärt bzw. beraten worden wäre.

Die vorliegende Konstellation ist eine andere. Weder die Beklagte noch der Kläger hatten die Möglichkeit, durch ein bestimmtes Verhalten Einfluss auf die VBL-Versorgung zu nehmen. Es geht vielmehr um die Behauptung, der Kläger hätte Vermögensbildung betrieben und dabei Erlöse erzielt.

Die Vermutung aufklärungsrichtigen und nicht rentenschädigenden Verhaltens erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Frage, ob der Arbeitnehmer zur ergänzenden Eigenvorsorge Konsumverzicht geleistet und welche der vielen denkbaren Anlagemöglichkeiten er außerhalb des Versorgungssystems gewählt und ob er damit Erfolg gehabt hätte. Ohne nähere Anhaltspunkte kann nicht ohne weiteres vermutet werden, dass allein aufgrund des Umstandes, dass im Betriebsrentengesetz die Lebensversicherung als ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung anerkannt ist, tatsächlich eine Lebensversicherung als ergänzende Eigenvorsorge neben der bereits bestehenden Absicherung abgeschlossen worden wäre. Der Grundsatz aufklärungsrichtigen oder beratungsgemäßen Verhaltens beruht darauf, dass derjenige, dem gegenüber Aufklärungspflichten bestehen, die Beweisführung aufgrund von Erfahrungssätzen erleichtert werden soll (BGH, Urteil vom 06.12.2001 - XI ZR 124/00 - NJW 2002, 593, 594; II 2. der Gründe).

Ein Erfahrungssatz, dass Arbeitnehmer aufgrund der Einführung der sog. Nettobegrenzung im Jahre 1985 Konsumverzicht zur Wiederherstellung der alten Versorgungslage geleistet hätten, lässt sich nicht feststellen. Darüber hinaus bestehen im konkreten Fall keine greifbaren Anhaltspunkte, dass gerade der Kläger als Reaktion auf die Umstellung im Jahre 1985 mit einer zusätzlichen Eigenvorsorge reagiert hätte. Wenn der Kläger nach seinem Vortrag die Entwicklungen nicht mitbekommen hat, spricht dies jedenfalls nicht dafür, dass er bezüglich der betrieblichen Altersversorgung besonders sensibilisiert war und sofort bei Veränderungen kompensatorisch reagiert hätte. Außerdem spricht der Nettoversorgungssatz von 84,54 %, den der Kläger nach den nicht beanstandeten Berechnungen der Beklagten (Bl. 9 bis 10 d. A.) erzielt hat, nicht ohne weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine solche Verschlechterung zum Anlass genommen hätte, seine Lebensführung zu verändern.

Abgesehen davon muss in Betracht gezogen werden, dass bei Arbeitnehmern mit höherem Einkommen, wie dies beim Cockpit-Personal der Fall ist, Beträge, die über den für angemessen gehaltenen Lebensunterhalt hinaus gehen und nicht verbraucht werden, ohnehin sinnvoll angelegt werden, in die Sparquote eingeflossen sind und Erlöse gebracht haben, die der Kläger bei seiner hypothetischen Zinsverlustberechnung nicht unberücksichtigt lassen kann. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich zu Recht gerügt, dass der Kläger nicht einfach behaupten kann, er hätte angeblich monatlich zusätzlich 1.516,20 € an Eigenvorsorge aufgewendet, ohne mitzuteilen, wie er das Geld anderweitig tatsächlich verwendet hat. Selbst wenn der Kläger bei Kenntnis von der Versorgungsverschlechterung im Jahre 1985 mit zusätzlichen Sparanstrengungen reagiert hätte, sind keinerlei Umstände vorgetragen, die Schlüsse auf die Höhe eines tatsächlich entstandenen Schadens zulassen. Insbesondere ist nicht vorgetragen, wie er seinen fiktiven Sparbetrag von 1.516,20 € monatlich anderweitig verwendet hat, um beurteilen zu können, in welchem Umfang Sparbeträge zur Verfügung standen, wenn sie nicht ohnehin schon investiert waren. Mangels greifbarer vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte fehlt auch die Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sowohl daran scheitert, dass eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt als auch an der erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie am Schaden selbst.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da es hierfür am gesetzlichen Grund fehlt. Das vorliegende Verfahren ist eines aus einer Vielzahl vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten, die Cockpit-Mitarbeiter wegen behaupteter mangelhafter Aufklärung im Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung angestrengt haben und über die bereits entschieden wurde. Das gilt auch für die weiterverfolgten Nichtzulassungsbeschwerden, die - soweit ersichtlich - bislang stets zurückgewiesen worden sind (vgl. nur 3 AZN 903/06). Im vorliegenden Verfahren sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

Ende der Entscheidung

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