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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 593/06 (1)
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 101
ArbGG § 110
1. Zur Zulässigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit bei einem "Tondesigner/-techniker", der nach Abrede im Arbeitsvertrag "überwiegend künstlerische Tätigkeit" ausübt.

2. Die Kompetenz zur Sachentscheidung nach dem "Verbrauch" des Bühnenschiedsgerichtsverfahrens steht - auch bei einer etwaigen Aufhebung des Schiedsspruchs wegen gerügter Mängel - allein den Gerichten für Arbeitssachen zu. Ist der Schiedsspruch in der Sache richtig, "beruht" er nicht auf Mängeln.

3. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG ist das Sachbegehren (hier: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses), das die klagende Partei vor dem Schiedsgericht anhängig gemacht hat (wie BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 7 AZR 925/98).


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 6 Ca 5945/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 27.09.2000 aufgrund zweier befristeter Verträge bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem ersten Vertrag vom 20.09.2000 wurde er als "Tontechniker und Assistent des Leiters Ton-Multi Media" beschäftigt und erhielt ein monatliches Gehalt von 4.900,00 DM. Im zweiten Arbeitsvertrag vom 08.01.2001 wurde er als "Tondesigner/-techniker" beschäftigt und mit ihm ein monatliches Gehalt von 5.664,06 DM und ab 01.09.2001 von 5.800,00 DM vereinbart. Gemäß § 7 des Dienstvertrages vom 08.01.2001 (Bl. 29 - 31 d. A.) fiel das Arbeitsverhältnis unter den Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961 in der jeweils gültigen Fassung und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. In § 8 des Dienstvertrages hatten die Parteien eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart. Danach sollten die von dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger eingerichteten Schiedsgerichte nach Maßgabe der von diesen Organisationen erlassenen Schiedsgerichtsordnung zuständig sein.

Mit Schreiben vom 08.10.2002 (Bl. 39 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Verlängerung seines Dienstvertrages über die Spielzeit 2002/2003 hinaus nicht erfolgt. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Bezirks-Bühnenschiedsgericht Frankfurt a. M. Es wies die Klage durch Schiedsspruch vom 02.05.2003 als unzulässig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Schiedsgerichte seien nicht zuständig für die Durchsetzung von Ansprüchen, die allein auf den BAT nebst Sonderregelungen gestützt würden, denn der Kläger sei - unstreitig - Mitglied der Gewerkschaft ver.di und nicht der Tarifvertragsparteien, die nach dem BTT bzw. dem Nachfolgetarifvertrag NV-Bühne die tarifliche Schiedsvereinbarung nach § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG getroffen haben. Gegen diesen Schiedsspruch wandte sich die Beklagte mit der Auffassung, die Klage habe als unbegründet abgewiesen werden müssen. Bei dem Kläger handele es sich nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Vertragsdurchführung um ein Bühnenmitglied, für das im Arbeitsvertrag wirksam eine Schiedsabrede getroffen worden sei. Durch Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 03.12.2005 wurde die Klage antragsgemäß als unbegründet abgewiesen. Auf den Inhalt des Schiedsspruchs des Bezirksbühnenschiedsgerichts (Bl. 61 - 70 d. A.) und des Bühnenoberschiedsgerichts (Bl. 96 -107 d. A.) wird verwiesen.

Gegen den am 10.06.2005 zugestellten Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgericht hat der Kläger am 23.06.2006 beim Arbeitsgericht Köln Aufhebungsklage eingereicht. Er hat die Auffassung vertreten, das schiedsgerichtliche Verfahren sei unzulässig. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BTT sei unwirksam, weil sie ihm den BAT-Tarifschutz nehme. Der Zeitvertrag sei daher nur unter den Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR2y BAT zulässig. Darüber habe das Schiedsgericht nicht zu entscheiden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts - Außenstelle Hamburg AZ: BOSchG 15/03 - vom 03.02.2005 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit sei in § 8 des Arbeitsvertrages wirksam vereinbart worden. Der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts sei auch inhaltlich richtig. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage durch Urteil vom 02.03.2006 abgewiesen und sich den Ausführungen des Bühnenoberschiedsgerichts angeschlossen. Auf das Urteil (Bl. 165 - 172 d. A.) wird verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit der der Kläger die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und die Aufhebung des Beschlusses des Bühnenoberschiedsgerichts beantragt. Er bleibt bei seiner Auffassung, das schiedsgerichtliche Verfahren sei unzulässig. Die Schiedsgerichtsordnung sei in § 8 des Arbeitsvertrages nicht wirksam vereinbart, weil er nicht Mitglied einer der Tarifvertragsparteien sei, die die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit vereinbart haben. Entgegen der Abrede im Arbeitsvertrag habe er keine "überwiegend künstlerische Tätigkeit" ausgeübt. Die im Tatbestand des Bezirks-Bühnenschiedsgerichts aufgeführte Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 63 - 64 d. A.) sei nicht künstlerischer Natur. Der Arbeitsvertrag enthalte nur eine einfache Schriftformklausel über die Schiedsgerichtsabrede, die durch das gelebte Arbeitsverhältnis konkludent aufgehoben werden könne. Mit Schriftsätzen vom 04.04.2008 (Bl. 326 ff. d. A.) und vom 09.04.2008 (Bl. 369 - 372 d. A.) rügt der Kläger ergänzend, das Verfahren vor dem Bühnenoberschiedsgericht sei in mehrererHinsicht verfahrensfehlerhaft.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Die überwiegend künstlerische Tätigkeit des Klägers ergebe sich nicht nur aus der Formulierung des Arbeitsvertrages, sondern auch aus der tatsächlichen Tätigkeit. Aus der unstreitigen Tätigkeitsbeschreibung für den Kläger ergebe sich, dass dieser eben nicht rein handwerkliche Aufgaben (ca. 10 - 20 %) ohne jeden künstlerischen Bezug ausgeübt habe, sondern in seiner Funktion als Tondesigner überwiegend (80 %) künstlerisch tätig gewesen sei. Soweit der Kläger im April 2008 Rügen erhebe, seien sie verspätet vorgetragen und unbegründet.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage zu Recht abgewiesen. Aufhebungsgründe (§ 110 Abs. 1 ArbGG) liegen nicht vor.

I. Das schiedsgerichtliche Verfahren war nicht unzulässig, § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien des BTT (Nachfolgetarifvertrag ab 01.01.2003: NV Bühne) haben gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit vereinbart. Diese Schiedsgerichtsregelung findet zwar nicht nach § 101 Abs. 2 S. 2 ArbGG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, denn es fehlt insoweit an der beiderseitigen Tarifgebundenheit. Die im BTT bzw. NV Bühne, der kraft dynamischer Verweisung in § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 08.01.2001 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, getroffene Schiedsgerichtsregelung ist jedoch gemäß § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG durch § 8 des Arbeitsvertrages auf die Parteien des Arbeitsverhältnisses erstreckt worden.

1. Aus der Bestimmung des § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG ergibt sich, dass der Einwand des Klägers, er sei nicht Mitglied einer der Tarifvertragsparteien, die eine Bühnenschiedsgerichtsbarkeit vereinbart haben, nicht greift. § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer einzelvertraglichen Vereinbarung einer tariflichen Schiedsgerichtsregelung zwischen nicht tarifgebundenen Parteien vor (BAG, Urteil vom 31.05.2000 - 7 AZR 909/98 -).

2. Der weitere Einwand des Klägers, die formularmäßige Schiedsgerichtsabrede in § 8 des Arbeitsvertrages verstoße gegen das Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Aus § 8 des Arbeitsvertrages ergibt sich zweifelsfrei, dass sich der Kläger der vom Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger errichteten Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen hat (BAG a. a. O.). Soweit der Kläger bemängelt, dass in § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages daneben auch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bzw. Landesarbeitsgericht Frankfurt a. M. geregelt ist, wird die Schiedsabrede dadurch nicht unklar. Es ist eindeutig in erster Linie die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit festgelegt und erst danach die ordentliche Gerichtsbarkeit angesprochen und hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Frankfurt a. M. ausdrücklich geregelt, "sofern nicht die Schiedsgerichtsordnung eine andere Zuständigkeit vorsieht." Die Maßgeblichkeit der Schiedsgerichtsordnung ist damit klargestellt.

Es vermag auch nicht der Einwand des Klägers zu überzeugen, die Vereinbarung in § 8 des Arbeitsvertrages sei ohne Bezugnahme auf einen Tarifvertrag getroffen worden. § 8 ist im Kontext mit § 7 des Arbeitsvertrages zu lesen, der auf den BTT bzw. den Nachfolgetarifvertrag NV Bühne Bezug nimmt und damit auf einen Tarifvertrag, der die Schiedsgerichtsvereinbarung i. S. d. § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG enthält.

3. Der vereinbarte Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit war rechtlich zulässig.

a. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Klägers, dass eine einzelvertragliche Bezugnahme auf eine tarifliche Schiedsvereinbarung nur bei solchen Arbeitsverhältnissen möglich ist, für die § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG die tarifvertragliche Vereinbarung einer Schiedsklausel erlaubt. Das folgt aus der Systematik des ArbGG. Das ArbGG geht grundsätzlich von der Unzulässigkeit von Schiedsverträgen aus, § 4 ArbGG. Ausnahmen davon lässt § 101 ArbGG nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien nach Maßgabe des § 101 Abs. 1 ArbGG und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen bestimmter Berufsgruppen zu, § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Zu diesen Berufsgruppen zählen auch die Bühnenkünstler. Mit der Herausnahme bestimmter Berufsgruppen aus dem generellen Verbot von Schiedsabreden soll den jeweiligen Besonderheiten dieser Gruppen Rechnung getragen werden. Die in § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG eröffnete Möglichkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung einer Schiedsklausel geht nicht weiter als die entsprechende Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie ist demnach nur für solche Arbeitsverhältnisse statthaft, bei denen nach § 101 Abs. 1 ArbGG auch bei Tarifbindung der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit hätte vereinbart werden können. Das ist nur bei den von § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG erfassten Berufsgruppen möglich. Nach § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG wird nur die fehlende Tarifbindung durch einzelvertragliche Bezugnahme ersetzt. Für Mitglieder anderer Berufsgruppen ist die einzelvertragliche Vereinbarung nicht möglich. Insoweit gilt zwingend das Recht über den staatlichen Rechtsschutz nach dem ArbGG (BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 7 AZR 156/96 - AP Nr. 5 zu § 101 ArbGG 1979).

b. Die Kammer teilt die Auffassung des Bühnenoberschiedsgerichts, dass es sich bei dem Kläger um einen Bühnenkünstler i. S. d. § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG handelt. Zu den Bühnenkünstlern zählen nicht nur Einzeldarsteller, Regisseure, Bühnenbildner und Lichtdesigner (§ 1 Abs. 2 NV Bühne), sondern auch das technische Personal der Bühne (§ 1 Abs. 3 NV Bühne). Dazu gehören auch Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne).

Soweit der Kläger gegen seine Einordnung als Bühnenkünstler die Entscheidung des BAG vom 06.08.1997 (7 AZR 156/96 - AP Nr. 5 zu § 101 ArbGG 1979) für sich in Anspruch nimmt, lag der dortigen Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das BAG hatte über eine Fallgestaltung entschieden, bei der es sich lediglich um einen Tonassistenten als Tontechniker handelte, der keinerlei künstlerische Aufgaben zu erfüllen hatte.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger dagegen nach Auslaufen des erstes Vertrages als Tontechniker und Assistent des Leiters Ton-Multimedia im hier gegenständlichen zweiten Arbeitsvertrag keine Assistententätigkeit mehr auszuüben, sondern war als Tondesigner unter Vereinbarung eines erheblich höheren Gehalts weiterbeschäftigt worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bühnenoberschiedsgericht hierzu ausgeführt hat, dass bereits nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung keine reine Beschäftigung als Tontechniker, erst recht nicht als bloßer weisungsgebundener Tonassistent Vertragsinhalt war. Ob dem Kläger bereits auf der Grundlage des ersten Arbeitsvertrages ein künstlerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt war, kann dahinstehen. Jedenfalls bei dem hier interessierenden zweiten Arbeitsvertrag als Tondesigner kommt der in § 5 des Vertrages vereinbarten überwiegenden künstlerischen Tätigkeit eine gewisse indizielle Bedeutung zu, dass er tatsächlich eine derartige Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1994 - 6 B 29/92). Da die Grenzziehung zwischen künstlerischer und nicht künstlerischer Tätigkeit oftmals schwierig ist - der Kläger bezweifelt sogar die Justitiabilität - kann die vereinbarte Bestimmung der Arbeitsaufgabe nicht unberücksichtigt bleiben. Andernfalls würde eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Arbeitsaufgabe einer tatsächlich überwiegenden künstlerischen Tätigkeit ihren Sinn verlieren, nämlich Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dieses Ziel hätte allerdings dann nicht erreicht werden können, wenn Abgrenzungsprobleme schon deshalb nicht hätten entstehen können, weil zwingend tarifrechtlich festgelegt ist, dass ein Arbeitnehmer nicht überwiegend künstlerisch tätig ist. Dies ist beim Tondesigner allerdings nicht der Fall. Daher greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, ihm werde der Schutz des BAT genommen. Der Kläger begehrt allerdings nicht generell die Anwendbarkeit des BAT, insbesondere legt er auf die schlechtere Vergütungsregelung des BAT keinen Wert. Der BAT soll nach Auffassung des Klägers hier lediglich insoweit Anwendung finden, als es um den Rechtsweg und um die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses geht. Dieses Begehren nach selektiver Anwendung des BAT hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der BAT gerade nicht zwingend tarifrechtlich festlegt, dass ein Tondesigner nicht überwiegend künstlerisch tätig sein könne.

Nach § 3 c BAT gilt dieser Tarifvertrag nicht für technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit. In der Protokollnotiz zu § 3 c BAT heißt es: "Ob der Angestellte überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat, ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren." Im Arbeitsvertrag der Parteien ist vereinbart, dass der Kläger überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat. Dem steht nicht die Sonderregelung für Angestellte an Theatern und Bühnen (SR 2 k BAT) entgegen. Selbst wenn man der Auffassung folgte, dieser Sonderregelung sei zu entnehmen, für Elektroakustiker und technische Angestellte mit ähnlichen Tätigkeiten sei tarifrechtlich zwingend festgestellt, dass sie nicht künstlerisch tätig sind, betrifft dies nicht den vorliegenden Sachverhalt. Der Kläger ist gerade nicht in einer bloßen Funktion als Elektroakustiker beschäftigt, dessen Funktion nach der Protokollnotiz Nr. 15 darin besteht, unter der künstlerischen Verantwortung des Theatertonmeisters oder eines Künstlerischen Vorstandes die elektroakustischen Anlagen zu bedienen und zu warten. Insoweit hat der Kläger substantiiert nichts vorgetragen. Auch nach dem früheren BTT und erst recht nach dem Nachfolgetarifvertrag NV Bühne fallen Tondesigner nicht aus dem persönlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge heraus. Im NV Bühne ist sogar ausdrücklich bestimmt, dass Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung unter den Tarifvertrag fallen, wenn mit ihnen die überwiegende künstlerische Tätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.

Dem Bühnenoberschiedsgericht ist auch darin zu folgen, dass für eine solche Tätigkeit die vom Kläger selbst vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung spricht, wonach er für die Erstellung von Beschallungskonzepten verantwortlich war und dass darin die gestaltende künstlerische Leistung lag, die der Kläger zu erbringen hatte. Dass dies in Absprache mit Regisseuren und Bühnenbildnern zu erfolgen hatte, schließt den eigenen künstlerischen Gestaltungsspielraum nicht aus, sondern trägt dem auch im Bühnenbereich notwendigen Zusammenwirken aller an einer Aufführung Beteiligten Rechnung. Nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Feststellungen des Bühnenoberschiedsgerichts, dass es sich bei den weiteren im Arbeitsvorgang Nr. 1, der 80 % der Arbeitszeit des Klägers ausfüllt, bezeichneten Tätigkeiten entweder um notwendige Hilfstätigkeiten im Rahmen des von ihm zu erstellenden Konzepts oder zur näheren Einbindung "seiner" Tonbilder in den Ablauf der Aufführung handelt. Da die künstlerische Tätigkeit nicht allein quantitativ bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1981 - 6 B 26/76 - NJW 1982, 900, 901), ist weiter zu berücksichtigen, dass die Erstellung von Beschallungskonzepten gewissermaßen als "Arbeitsergebnis" die eigentliche künstlerische Tätigkeit ist, die dem Aufgabenbereich des Klägers das entscheidende Gepräge gibt. Der Auf- und Abbau der Beschallungsanlagen und ihre Bedienung als rein technische Verrichtungen sind der künstlerischen (Mit-)gestaltungsaufgabe untergeordnet.

Die Beweiswürdigung des Bühnenoberschiedsgericht und ihr folgend des Arbeitsgerichts kann im revisionsähnlich ausgestalteten Aufhebungsverfahren des § 110 ArbGG nur daraufhin überprüft werden, ob sie rechtlich möglich ist und ob der Tatsachenrichter Grenzen und Voraussetzungen der richterlichen Überzeugung gewahrt hat. Es bedarf daher einer formellen Verfahrensrüge unter genauer Darlegung, aufgrund welcher Tatsachen sich ergeben soll, dass der Richter gegen § 286 ZPO verstoßen habe oder ihm bei der Beweiswürdigung ein sonstiger Rechtsfehler unterlaufen sei (BAG, Urteil vom 18.04.1986 - 7 AZR 114/85 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag). Diesen Anforderungen ist die Aufhebungsklage nicht gerecht geworden. Die Rüge des Klägers, das Bühnenoberschiedsgericht und auch das Arbeitsgericht hätten gegen die Bestimmung des § 139 ZPO verstoßen, weil sie ohne weiteren Hinweis und ohne Beweisaufnahme in Bezug auf seine tatsächliche Arbeitsleistung die Klage abgewiesen hätten, greift nicht durch. Das Bühnenoberschiedsgericht und auch das Arbeitsgericht haben ihre Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens des Klägers und dessen Tätigkeitsbeschreibung getroffen, die im Tatbestand des Spruchs des Bühnenschiedsgerichts wiedergegeben ist. Der Kläger wertet diese Tätigkeiten lediglich anders, indem er behauptet, sie seien nicht künstlerischer Natur. Es ist weder dem Bühnenoberschiedsgericht noch dem Arbeitsgericht ein Rechtsfehler dadurch unterlaufen, dass sie den vom Kläger im Schriftsatz vom 17.06.2004 zu den Tätigkeiten auf den S. 5 u. 6 benannten Zeugen (Bl. 79 - 80 d. A.) nicht vernommen haben. Denn der unter Beweis gestellte Tätigkeitskatalog ist unstreitig. Konkrete Tatsachen dafür, dass der Kläger bei der Erstellung von Beschallungskonzepten keine Gestaltungsmöglichkeit gehabt oder an ihnen tatsächlich nicht mitgewirkt habe, hat er nicht vorgetragen. Darauf hat bereits das Bühnenoberschiedsgericht zutreffend hingewiesen. Auch in der vorliegenden Berufung wird mit teilweise wortidentischen Schriftsätzen wie schon in der ersten Instanz im Wesentlichen nur die Rüge wiederholt, das Beweisangebot sei übergangen worden, obwohl er seine Tätigkeit unter Angabe von Prozentanteilen dargestellt habe (Berufungsbegründung, S. 22, Bl. 247 d. A.). Für die Behauptung des Klägers, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich anders "gelebt" worden sei, fehlt es auch in der Berufung an der Darlegung von Tatsachen, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten.

Zusammenfassend bleibt es daher dabei, dass die Parteien nach § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG eine wirksame Schiedsabrede getroffen haben, von der der Kläger zunächst auch selbst ausgegangen ist, als er vor dem Bezirksbühnenschiedsgericht Klage erhoben hat.

II. In der Sache ist die Aufhebungsklage unbegründet. Der Spruch des Bühnenoberschiedsgericht beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG).

1. Das Arbeitsverhältnis konnte aufgrund der Nichtverlängerungsmitteilung beendet werden. Dies ergibt sich aus dem Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht für die u. a. nach dem BTT Beschäftigten und aus § 42 NV Bühne, der mit Wirkung vom 01.01.2003 u. a. auch den Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23.11.1977, zuletzt geändert durch TV vom 18.06.1991, abgelöst hat.

2. Einwendungen gegen das Verfahren und die Form der Nichtverlängerungsmitteilung hat der Kläger nicht erhoben. Das gilt auch für den im schiedsgerichtlichen Verfahren noch erhobenen Einwand, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe die als "Dienstvereinbarung Nr. 183" bezeichnete Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Beklagten entgegen. Abgesehen davon betrifft die Dienstvereinbarung nicht den vorliegenden Fall, worauf das Bühnenoberschiedsgericht zu Recht hingewiesen hat.

3. Die vom Kläger erstmals im April 2008 erhobenen Rügen zur mündlichen Anhörung und Besetzung des Bühnenoberschiedsgerichts und zur angeblich fehlenden Beschwer der Beklagten für ihre Berufung zum Bühnenoberschiedsgericht ändern nichts daran, dass die hier vorliegende Berufung im ordentlichen Gerichtsverfahren unbegründet ist. Diese Rügen sind nicht nur verspätet und unbegründet. Sie würden auch an der Sachentscheidung nichts ändern. Der Kläger hat zwar keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt, sondern nur die Aufhebung des Schiedsspruchs des OSchG beantragt. Das Verfahren vor der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG sind allerdings nicht als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht. Insbesondere kommt eine Zurückverweisung in die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nicht in Betracht. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ist daher nicht die vom Bühnenschiedsgericht getroffene und vom Bühnenoberschiedsgericht abgeänderte Entscheidung, sondern dass Sachbegehren, das der Kläger vor dem Schiedsgericht anhängig gemacht hat (BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 7 AZR 925/98 -).

Der Kläger hat vor dem Schiedsgericht beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 15.08.2003 hinaus fortbesteht. Gegenstand der Aufhebungsklage ist somit die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus. Die Kompetenz zur Sachentscheidung nach dem "Verbrauch" des Bühnenschiedsgerichtsverfahrens steht allein den Gerichten für Arbeitssachen zu. Dies würde auch bei einer etwaigen Aufhebung des Schiedsspruchs gelten (BAG, Urteil vom 07.11.1995 - 3 AZR 955/94 - NZA 1996, 487, 488; BAG, Urteil vom 27.01.1993 - 7 AZR 124/92 - NZA 1993, 1102 - 1104). Da die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts in der Sache richtig ist, "beruht" die Entscheidung weder auf den gerügten Verfahrensmängeln noch auf der Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG (LAG Köln, Urteil vom 17.10.1997 - 11 Sa 222/97 - NZA-RR 1998, 466, 467).

Soweit der Kläger dem Bühnenoberschiedsgericht eine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast vorhält, trifft es zwar zu, dass die Beweislastgrundsätze zu den materiellen Rechtsnormen im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG gehören. Das gleiche gilt, soweit der Kläger erneut sein Verständnis über die Bestimmung des § 8 des Arbeitsvertrages wiederholt. Zu beiden Gesichtspunkten wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen. Neue entscheidungsrelevante Aspekte enthält der Vortrag des Klägers aus April 2008 nicht. Das gilt auch für den Vortrag, zur Beurteilung der Frage, inwieweit überhaupt ein künstlerischer Entscheidungsspielraum dem Kläger verblieben sei, hätte das Bühnenoberschiedsgericht einen Sachverständigen vernehmen müssen. Wie bereits ausgeführt, haben sowohl das Bühnenoberschiedsgericht als auch das Arbeitsgericht ihre Entscheidungen auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens des Klägers und dessen Tätigkeitsbeschreibung getroffen, die im Tatbestand des Spruchs des Bühnenschiedsgerichts wiedergegeben ist. Der unter Beweis gestellte Tätigkeitskatalog ist unstreitig. Konkrete Tatsachen dafür, dass der Kläger bei der Erstellung von Beschallungskonzepten keine Gestaltungsmöglichkeit gehabt oder an ihnen tatsächlich nicht mitgewirkt habe, hat er bis zuletzt nicht vorgetragen. Darauf hat bereits das Bühnenoberschiedsgericht und auch das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.05.2007 (Seite 10 des Urteils) hingewiesen.

III. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da es hierfür am gesetzlichen Grund fehlt.

Ende der Entscheidung

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