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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 651/04
Rechtsgebiete: VTV, ÄnderungsTV


Vorschriften:

VTV Nr. 8
ÄnderungsTV Nr. 1 zum VTV Nr. 8
ÄnderungsTV Nr. 2 zum VTV Nr. 8
Keine unzulässige Rückwirkung durch die ÄnderungsTV Nr. 1 + 2 zum VTV Nr. 8 für das Cockpitpersonal der LH (Absenkung des Schwellenwerts für die Stufensteigerungen).
Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2004 - 13 Ca 6077/03, Kläger K - und vom 01.10.2004 - 18 Ca 6166/03, Kläger M - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung.

Die Kläger wurden am 23.10.1995 als Flugzeugführer bei der beklagten Flugverkehrsgesellschaft eingestellt und nach dem Vergütungstarifvertrag der Beklagten zunächst in die Beschäftigungsgruppe der II. Offiziere eingruppiert. Mit dem Abschluss eines Lehrgangs wurden die Kläger ab der zweiten Monatshälfte des Januar 1996 als I. Offiziere (FO) beschäftigt.

Durch den Vergütungstarifvertrag Nr. 8 für das Cockpitpersonal, der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, wurde mit Wirkung ab 01.02.2001 die Vergütungsstruktur geändert. Unter anderem wurden die am 31.01.2001 auf der Basis von 13 Monatsgehältern gezahlten individuellen Grundvergütungen einschließlich des Zuschlags zum Urlaubsgeld nach einer bestimmten Formel auf 12 Monatsgehälter umgestellt und die individuellen Grundvergütungen nach einer neu gefassten Vergütungstabelle neu berechnet.

In § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8 ist bestimmt, dass ab der Ernennung zum FO die Grundvergütung 7.900,00 DM beträgt und bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als FO um einen Steigerungsbetrag von 565,00 DM (sog. große Stufensteigerung) erhöht wird, solange die Grundvergütung unterhalb von 11.290,00 DM liegt. Beträgt die Grundvergütung 11.290,00 DM oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als FO um einen Steigerungsbetrag von 226,00 DM (sog. kleine Stufensteigerung) erhöht, jedoch höchstens auf 14.611,32 DM.

In § 5 VTV Nr. 8 ist der Zeitpunkt der Vergütungsänderungen geregelt. Danach erhalten Mitarbeiter die neue Vergütung rückwirkend ab dem 1. des Monats, wenn sie die Voraussetzungen für Steigerungsbeträge zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats erfüllen. Sind die Voraussetzungen nach dem 15. eines Monats erfüllt, erhalten sie die neue Vergütung ab dem 1. des nachfolgenden Monats. Wegen der Einzelheiten im VTV Nr. 8 wird auf Bl. 50 ff. d. A. verwiesen.

Entsprechend dieser Regelung erhielten die Kläger die Stufensteigerungen jeweils am 1. Februar. Lehrgangskollegen der Kläger, die aufgrund eines früheren Abschlusses des Lehrgangs bereits im Dezember 1995 oder in der ersten Hälfte des Januars 1996 zum FO ernannt worden sind, erhielten die Stufensteigerungen mithin früher als die Kläger.

Nach der Umstellung von dreizehn auf zwölf Monatsgehälter wurde ausgehend von den neu festgelegten Vergütungsstufen (7.900,00 DM + Steigerungsstufen) errechnet, um welchen Prozentsatz die alte Vergütung nach VTV Nr. 7 erhöht werden muss, um das neue individuelle Vergütungsniveau nach VTV Nr. 8 zu erreichen. Dabei wurden Prozentwerte gerundet, wodurch Rundungsdifferenzen entstanden, so dass die Vergütung der FO im Ergebnis geringfügig differierten. Auf die Berechnungsbeispiele der Beklagten im Schriftsatz vom 12.04.2005 (Bl. 148 - 152 d. A.) wird verwiesen. Diese Differenzen führten dazu, dass einige FO aufgrund ihres knapp unterhalb des sog. Tabelleneckwerts liegenden Gehalts, das für die Frage einer großen oder kleinen Steigerungsstufe maßgebend ist, ein siebtes Mal die große Stufensteigerung erhielten, während andere FO, die mit ihrem Gehalt knapp auf oder über dem Tabelleneckwert lagen, nur die kleine Stufensteigerung bekamen.

Die Tarifvertragsparteien haben am 07.02.2003 die Bestimmung des § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8 mit Wirkung zum 01.02.2001 bei im Übrigen identischen Wortlaut dahingehend geändert, dass der Schwellenwert für den Wechsel von der großen zu der kleinen Stufensteigerung bei 11.288,22 DM liegt (Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum VTV Nr. 8, Bl. 48 - 49 d. A.).

Der durch Gehaltssteigerungen dynamisierte Schwellenwert lag im Januar 2003 (vor der allgemeinen Gehaltserhöhung um den BMAS-Faktor von 3,2 %) bei dem Ausgangswert von ursprünglich 11.290,00 DM bei 7.060,13 € und bei dem Ausgangswert von 11.288,22 DM bei 7.058,99 €. Der für die Steigerungsstufen maßgebende Tabelleneckwert der Kläger betrug im Januar 2003 7.059,83 €.

Im Hinblick auf die Lehrgangsteilnehmer, die vor den Klägern im Dezember und Januar bereits die große Stufensteigerung erhalten hatten, vereinbarten die Tarifvertragsparteien ebenfalls am 07.02.2003 mit Wirkung zum 01.02.2001 den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum VTV Nr. 8 (Bl. 128 - 129 d. A.). Dieser zweite Änderungstarifvertrag enthält eine Abschmelzungsregelung hinsichtlich bereits vor Abschluss des Tarifvertrages erfolgte Stufensteigerungen.

Die Kläger, deren Stufensteigerungen nach § 5 VTV Nr. 8 am 01.02.2003 anstand und die kleine Stufensteigerung erhielten, haben die monatliche Gehaltsdifferenz von 218,77 € zur großen Stufensteigerung geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 07.02.2003, der den Schwellenwert für die große Stufensteigerung absenke, stelle eine unzulässige Rückwirkung dar. Außerdem sei ihr Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gerechtfertigt. Alle Lehrgangskollegen, die bereits im Dezember 2002 oder im Januar 2003 zur Gehaltssteigerung angestanden hätten, hätten noch die große Gehaltssteigerung erhalten. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, der Änderungstarifvertrag vom 07.02.2003 habe der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vergütungssystematik entsprochen, wonach nur sechs große Stufensteigerungen vorgesehen gewesen seien. Die Ungerechtigkeit durch unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter aufgrund von Rundungsdifferenzen hätten die Tarifvertragsparteien beseitigen wollen.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihre erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassungen weiter verfolgen, während die Beklagte an ihrem Rechtsstandpunkt festhält. Im Berufungsverfahren sind die beiden Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden.

Der Kläger zu 1. beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn

4.375,40 € (20 x 218,77 €) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag von jeweils 218,77 € seit dem 28.02.2003, dem 28.03.2003, dem 28.04.2003, dem 28.05.2003, dem 28.06.2003, dem 28.07.2003, dem 28.08.2003, dem 28.09.2003, dem 28.10.2003, dem 28.11.2003, dem 28.12.2003, dem 28.01.2004, dem 28.02.2004, dem 28.03.2004, dem 28.04.2004, dem 28.05.2004, dem 28.06.2004, dem 28.07.2004, dem 28.08.2004 sowie dem 28.09.2004 zu zahlen.

291,68 € (4 x 72,92 €) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag von jeweils 72,92 € seit dem 28.10.2004, dem 28.11.2004, dem 28.12.2004 sowie dem 28.01.2005 zu zahlen.

Der Kläger zu 2. beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.375,40 € (20 x 218,77 €) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag von jeweils 218,77 € seit dem 28.02.2003, dem 28.03.2003, dem 28.04.2003, dem 28.05.2003, dem 28.06.2003, dem 28.07.2003, dem 28.08.2003, dem 28.09.2003, dem 28.10.2003, dem 28.11.2003, dem 28.12.2003, dem 28.01.2004, dem 28.02.2004, dem 28.03.2004, dem 28.04.2004, dem 28.05.2004, dem 28.06.2004, dem 28.07.2004, dem 28.08.2004 sowie dem 28.09.2004 zu zahlen.

291,68 € (4 x 72,92 €) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag von jeweils 72,92 € seit dem 28.10.2004, dem 28.11.2004, dem 28.12.2004 sowie dem 28.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtenen Urteile, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine weitere große Stufensteigerung ab Februar 2003. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum VTV Nr. 8 lag der Tabelleneckwert der Kläger bei Vollendung ihres siebten Beschäftigungsjahres nicht unterhalb des Schwellenwerts, unterhalb dessen Anspruch auf einen weiteren großen Steigerungsbetrag besteht. Der Änderungstarifvertrag hat den VTV Nr. 8 aus dem Jahr 2001 abgelöst.

1. Das Berufungsgericht teilt nicht die Auffassung der Kläger, der Änderungstarifvertrag sei wegen unzulässiger Rückwirkung unwirksam.

a) Nach ständiger Rechtsprechung tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt selbst für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche. Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Dementsprechend ist der Normunterworfene z. B. dann nicht schutzwürdig, wenn und sobald er mit Änderungen der bestehenden Normen eines Tarifvertrages rechnen musste. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien des Arbeitsverhältnisses gilt oder ob dessen Anwendung in seiner jeweils geltenden Fassung von ihnen arbeitsvertraglich vereinbart ist. Im einen wie im anderen Fall haben die Parteien selbst die Grundlage für die Geltung bzw. Anwendung des Tarifvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung geschaffen (BAG, Urteil vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - NZA 2004, 444, 446 m. w. N.).

b) Für die Frage, ob ein Tarifvertrag rückwirkend und abändernd in einen tariflichen Anspruch eingreift, ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen. Bereits von diesem Zeitpunkt an hat der Arbeitnehmer nicht nur lediglich eine Anwartschaft, sondern einen Rechtsanspruch erworben, auf dessen Erhalt er im Grundsatz vertrauen und über den er ggf. verfügen kann. Hiervon zu unterscheiden ist die festgelegte Leistungszeit (§ 271 BGB), die mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nicht identisch sein muss (BAG, a. a. O. S. 447).

Im Streitfall kann mit den Klägern davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf den großen Steigerungsbetrag bei Abschluss des Änderungstarifvertrages am 07.02.2003 bereits entstanden, wenn auch noch nicht fällig war. Für den bereits entstandenen Anspruch spricht die Regelung in § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8, dass sich bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr die Grundvergütung um einen Steigerungsbetrag erhöht. Vollendet hatten die Kläger das weitere Beschäftigungsjahr in der zweiten Hälfte des Januar 2003 und damit vor Abschluss des Änderungstarifvertrages. § 5 VTV Nr. 8 enthält demgegenüber lediglich eine Fälligkeitsregelung für den bereits entstandenen Anspruch, denn er knüpft an die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen an und legt die Leistungszeit fest.

c) Der Änderungstarifvertrag stellt gleichwohl keine unzulässige Rückwirkung dar. Ob den Klägern gegenüber der Rückwirkung Vertrauensschutz zusteht oder mit einer tariflichen Neuregelung rechnen mussten, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei bedarf es nicht notwendigerweise der vorherigen Ankündigung einer Tarifvertragsänderung mit Rückwirkung durch eine gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien, um das Vertrauen der Tarifunterworfenen in die Fortgeltung einer ungekündigten Tarifnorm zu erschüttern. Eine solche vorherige Erklärung der Tarifvertragsparteien liegt nach den Erklärungen der Parteivertreter im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 13.01.2004 (Bl. 71 d. A.) nicht vor. Es können aber auch andere Umstände eine rückwirkende Änderung ungekündigter kollektiver Normen ankündigen und damit das schutzwürdige Vertrauen in den unveränderten Bestand einer Tarifregelung beseitigen (BAG, Urteil vom 17.05.2000 - 4 AZR 216/99 - DB 2000, 2481, 2482).

So liegt der Fall hier.

Die Kläger konnten und durften nicht darauf vertrauen, dass sie am 01.02.2003 den großen Steigerungsbetrag zum siebten Mal erhalten. Aus dem VTV Nr. 8 in der Fassung des Jahres 2001, auf den sich die Kläger berufen, ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien nur sechs große Steigerungsstufen zum Regelungsinhalt gemacht haben. Dies folgt aus den in § 3 Abs. 3 bestimmten Eckwerten (Ausgangspunkt 7.900,00 DM, großer Steigerungsbetrag 565,00 DM, Schwellenwert unter 11.290,00 DM). Zwischen dem Ausgangswert und dem Schwellenwert liegen die sechs großen Steigerungen (7.900,00 DM + 6 x 565,00 DM = 11.290,00 DM). Mit der Regelung, dass der große Steigerungsbetrag nur dann in Betracht kommt, solange die Grundvergütung (maßgebender Tabelleneckwert) unterhalb von 11.290,00 DM liegt, ist deutlich gemacht, dass eine siebte große Steigerung vermieden werden sollte.

Nach der Umstellung von dreizehn auf zwölf Monatsgehälter ist es durch gerundete Prozentwerte zu kleinen Differenzen im Tabelleneckwert gekommen, die dazu führten, dass diese Werte bei einigen FO wie den Klägern auch nach der sechsten großen Stufensteigerung - wenn auch nur geringfügig - unterhalb des Schwellenwerts lagen, während dies bei anderen FO nicht der Fall war. Der Einwand der Kläger, die sich aus § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8 ersichtliche Beschränkung auf sechs große Gehaltssteigerungen gelte nur für neu eingestellte FO, überzeugt nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die FO unterschiedlich behandeln wollten, in dem sie bei einem Teil der FO einen Anspruch auf sechs große Stufensteigerungen, bei einem anderen Teil aber sieben große Gehaltssteigerungen vereinbaren wollten, sind nicht ersichtlich. Die Änderungstarifverträge sichern den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien aus dem Jahr 2001 nur ab und sollen verhindern, dass es wegen Rundungsdifferenzen zu einer unterschiedlichen Behandlung der FO bei der Anzahl der großen Steigerungsstufen kommt. Für die Gewährung eines MEHR an die Kläger gibt es keine tarifliche Grundlage.

2. Soweit sich die Kläger schließlich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, weil andere Lehrgangskollegen aufgrund früheren Abschlusses des Lehrgangs bereits im Dezember 2002 bzw. im Januar 2003 in den Genuss der großen Gehaltssteigerung gekommen seien, können sie damit keinen Erfolg haben. Diese Auszahlung erfolgte, als es den Änderungstarifvertrag vom 07.02.2003 noch nicht gab. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor. Die Tarifvertragsparteien haben diesem anders gelagerten Sachverhalt der Zuvielzahlung mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 07.02.2003 durch eine Abschmelzungsregelung Rechnung getragen. Die FO, die die große Steigerung bereits ausgezahlt bekommen hatten, müssen eine Verrechnung des überschießenden Betrages mit künftigen Jahressteigerungen hinnehmen. Es mag sein, dass die Lohnbuchhaltung der Beklagten im Dezember 2003 und Januar 2004 bei diesen FO versäumt hat, die tariflich vorgesehene Verrechnung mit der nächsten (kleinen) Steigerung vorzunehmen. Dies war ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 12.10.2004 (Bl. 160 bis 163 d. A.) nachzuholen. Ansprüche der Kläger ergeben sich daraus nicht. Bei den Klägern konnte die Beklagte aufgrund der erst Ende Februar fälligen Gehälter noch rechtzeitig die Konsequenzen aus dem Änderungstarifvertrag vom 07.02.2003 ziehen und Überzahlungen vermeiden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

4. Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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