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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 11 (14) Ta 110/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 257
ZPO § 258
§ 42 Abs. 4 GKG beschränkt den Wert einer Klage insgesamt auf den Vierteljahresbezug, wenn ein Leistungsantrag auf wiederkehrende Leistung zusammen mit dem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht wird und wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen und deren Höhe nicht bestritten ist.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.02.2006 - 3 (6) Ca 1092/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.457,80 €.

Gründe:

I. Die Parteien haben in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer ordentlichen Beendigungskündigung gestritten. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Die Klägerin hat ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.527,40 € erhalten. Sie hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2005, zugegangen am gleichen Tag, zum 30.09.2005 nicht beendet wurde;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils monatlich ein Bruttogehalt in Höhe von 2.527,40 € beginnend ab dem 01.10.2005, jeweils fällig zum 1. des Folgemonats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen;

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr anteiliges 13. Gehalt für das Jahr 2005 in Höhe von 1.875,60 € zu zahlen.

Mit Beschluss vom 07.02.2006 hat das Arbeitsgericht den Gebührenstreitwert festgesetzt auf 100.989,63 € mit der Begründung, neben einem Quartalseinkommen für den Antrag zu 1 und neben dem mit dem Antrag zu 3 geforderten Betrag sei der Antrag zu 2 mit dem 36-fachen Bruttoverdienst zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 42 Abs. 3 GKG. Abweichenden Entscheidungen (z.B. LAG Hamm vom 30.01.2002 - 9 Ta 591/00 -) zu der Vorgängervorschrift § 12 Abs. 7 ArbGG sei nicht zu folgen. Bei der Neuordnung des Kostenrechts und der Entstehung des § 42 Abs. 3 GKG seien diese vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden. Es bestehe auch kein sozialpolitisches Bedürfnis für eine Beschränkung des Streitwerts.

Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung am 09.02.2006 zugestellt worden. Am 15.02.2006 hat die Klägerin Beschwerde erhoben und die Auffassung vertreten, für den Antrag zu 2 sei höchsten der 6-fache Bruttoverdienst in Ansatz zu bringen, da die für sie geltende Kündigungsfrist 6 Monate betrage. Diese Begrenzung rechtfertige sich aus § 42 Abs. 4 GKG.

Die Beklagte hat den angegriffenen Beschluss verteidigt und die Auffassung vertreten, dass kein Ansatzpunkt ersichtlich sei, der eine Beschränkung des Streitwerts rechtfertigen könne.

II. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert bezüglich der Anträge zu 1 und 2 nicht zutreffend festgesetzt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Streitwert für den Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses auf drei Monatsgehälter und den Streitwert für den Antrag zu 3 auf den dort geforderten Betrag festgesetzt. Eine zusätzliche Festsetzung im Hinblick auf den Zahlungsantrag auf künftige Leistungen in Höhe des 36fachen Bruttoentgelts gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG war daneben nicht veranlasst. Insoweit besteht nämlich wirtschaftliche Identität mit dem Antrag zu 1. Die Kammer schließt sich der zutreffenden Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg an (Beschluss vom 15.02.2005 - 8 Ta 26/05 - m. w. N. JURIS).

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts, wenn sich aus den §§ 39 ff GKG nichts anderes ergibt. Gemäß § 42 Abs. 3 GKG ist "bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ... der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gegenstand der geforderten Leistungen geringer ist". Nach § 42 Abs. 4 GKG ist für die Wertberechnung "bei Rechtsstreitigkeiten über ... die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend." Nach richtiger Auffassung beschränkt der letztgenannte Grundsatz des § 42 Abs. 4 GKG den Wert einer Klage insgesamt auf den Vierteljahresbezug, wenn der Leistungsantrag (auf wiederkehrende Leistung) zusammen mit dem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht wird und wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen und deren Höhe nicht bestritten ist.

Mit der Begrenzung des Werts des Antrags auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses auf höchstens drei Monatsgehälter wollte der Gesetzgeber den Wert von Bestandsstreitigkeiten gebührenrechtlich begrenzen. Diese gesetzliche Wertentscheidung ist zu beachten und darf nicht dadurch umgangen und außer Kraft gesetzt werden, dass daneben, ohne besondere Veranlassung und rechtliche Notwendigkeit ein Antrag auf wiederkehrende Leistung gestellt wird, der dann mit einem anderen wesentlich höheren Wert angesetzt würde. Ist die Höhe der wiederkehrenden Leistungen nicht bestritten und deren Zahlungsverpflichtung lediglich vom Bestehen oder Nichtbestehen des Beschäftigungsverhältnisses abhängig, handelt es sich bei diesem Antrag um dieselbe Zielsetzung wie bei der Kündigungsschutzklage. Würde man auf einen solchen Antrag auf wiederkehrende Leistung die Begrenzungen des § 42 Abs. 4 GKG nicht anwenden, würde die vom Gesetzgeber aus sozialen Gründen bestehende Privilegierung des Kündigungsschutzverfahrens ins Leere laufen.

Die in der Literatur vorgebrachten Einwände gegen diese Auslegung des § 42 GKG (vgl. insbesondere Wenzel in GK-ArbGG § 12 Rn. 300; Heimann, JurBüro 2003, 7 ff; ders. AuR 2005, 195) führen zu keinem anderen Ergebnis: Es kann keine Rede davon sein, dass der Wortlaut des Gesetzes in dem Sinne eindeutig sei, dass er kategorisch den dreifachen Jahresverdienst als Streitwert anordne. Der Wortlaut des streitwertbeschränkenden § 42 Abs. 4 GKG bezieht sich auf jeglichen Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, mit welchen konkreten Anträgen diese Frage zur Entscheidung des Gerichts gestellt wird. Während in den Absätzen 1 bis 3 des § 42 GKG noch konkret von der Wertberechnung "bei Ansprüchen ..." gesprochen wird, bezieht sich Abs. 4 gerade nicht dementsprechend ausdrücklich auf die Wertberechnung "bei Klagen auf Feststellung des Bestehens ...", sondern viel allgemeiner auf "Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen ...". Auch die Systematik der Vorschrift spricht nicht gegen das hier gefundene Ergebnis, im Gegenteil. In der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 12 Abs. 7 ArbGG war noch umgekehrt zuerst von der Streitwertbeschränkung bei Bestandsstreitigkeiten und dann von den wiederkehrenden Leistungen die Rede. Dem gegenüber stellen sich hier die Absätze 3, 4 und 5 des § 42 GKG als ein typischer Aufbau nach Regel-Ausnahme-Konkretisierung dar: Nach der Regel des Absatzes 3 ist der Drei-Jahresbezug zu Grunde zu legen; Absatz 4 beschränkt den Wert bei Bestandsstreitigkeiten auf das Quartalseinkommen; Absatz 5 bestimmt das Verhältnis von Anhängigkeit und Fälligkeit (wiederum mit einer Ausnahme für arbeitsrechtliche Streitigkeiten). Dies alles geschieht unter der Paragrafenüberschrift "wiederkehrende Leistungen". Dieser technische Begriff betrifft Klagen nach §§ 257 und 258 ZPO. Die Kündigungsschutzklage, also der klassische Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses, ist aber eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO, deren Wert grundsätzlich gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sowohl nach dem Wortlaut des § 42 GKG als auch nach seiner Systematik der Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses den Wert des Quartalverdienstes nicht überschreiten darf. Dabei ist unerheblich, ob der Wert des Antrags auf Zahlung der wiederkehrenden Leistung gemäß § 42 Abs. 4 GKG auf das Quartalseinkommen beschränkt wird und der Kündigungsschutzklage im Rahmen der Schätzung nach § 3 ZPO kein weiterer Wert zugesprochen wird oder ob umgekehrt der Feststellungsantrag mit drei Bruttomonatsentgelten berücksichtigt wird, der Antrag auf wiederkehrende Leistung dafür aber nicht. Der Antrag auf Zahlung künftigen Gehalts steht mit dem Feststellungsantrag nach § 4 KSchG in einem so engen inneren Zusammenhang, dass beide Anträge sich gemeinsam als "Rechtsstreitigkeit über das Bestehen ... des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 42 Abs. 4 GKG darstellen und ihr gemeinsamer Streitwert daher nicht die Grenze des § 42 Abs. 4 überschreiten kann. Dieses Ergebnis steht nicht im Wiederspruch zu der ständigen Bezirksrechtsprechung, nach der ein Weiterbeschäftigungsantrag (der ja regelmäßig auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kündigungsschutzklage erhoben wird) bei der Bemessung des Streitwertes mit einem gesonderten Wert Berücksichtigung findet; bei dem Weiterbeschäftigungsantrag handelt es sich nämlich nicht um einen Antrag auf wiederkehrende Leistung gemäß § 42 GKG. Auch ein Wertungswiderspruch für den Fall der gesonderten Geltendmachung droht nicht. Bei gesonderter Geltendmachung des Kündigungsschutzantrages und des Antrages auf wiederkehrende Leistung in zwei verschiedenen Verfahren ist gleichfalls nach der streitwertbeschränkenden Regel des § 42 Abs. 4 GKG eine entsprechende Reduzierung der Streitwerte beider Verfahren vorzunehmen unter Beachtung der Grenze des § 42 Abs. 4 GKG.

Mit der Beschwerde sind auch keine Gründe vorgetragen worden, aus denen sich ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung ergeben könnte. Insbesondere hat der Kläger keine wirtschaftlichen Interessen vorgetragen, die eine Wertberechnung rechtfertigen könnten, die über die Grenze des § 42 Abs. 4 GKG hinausginge. Das allgemeine Interesse des Arbeitnehmers, schon vor Rechtskraft eines Feststellungsurteils einen Vollstreckungstitel in Händen zu halten, ist für die hier zu entscheidende Frage nicht erheblich. Das gleiche Interesse kann durch regelmäßige Klageerweiterung nach Fälligkeit befriedigt werden. Die so gestellten Leistungsanträge führen ohne weiteres zu einer Erhöhung des Streitwertes; sie sind auch keine Anträge auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 GKG. Die zweistufige tarifliche Verfallklauseln stellt ebenfalls kein wirtschaftliches Interesse dar, das eine Erhöhung des Streitwerts rechtfertigen könnte. Die Vorschrift des § 15 MTV Groß- und Außenhandel NRW erwähnt zwar ausdrücklich den § 258 ZPO. Dem Ausschluss der tariflichen Ausschlussklausel kommt aber kein messbares eigenes wirtschaftliches Interesse zu, das die Erhöhung des Streitwerts rechtfertigen könnte.

Nach alledem war der Streitwert für das Verfahren wie folgt festzusetzen:

Antrag zu 1 und zu 2 (3 x 2.527,40 EUR =) 7.582,20 EUR

Antrag zu 3 - 1.875,60 EUR

Insgesamt: 9.457,80 EUR

Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht ausgeschlossen.

Rechtsmittelbelehrung:

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.



Ende der Entscheidung

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