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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 1142/05
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22
Wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit einer Angestellten des öffentlichen Dienstes einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT entspricht und der Arbeitgeber ihr eine Tätigkeit zuweist, die zu einer niedrigeren Vergütungsgruppe gehört, dann kommt eine korrigierende Rückgruppierung nicht in Betracht: Nicht die Vergütungsgruppe ist falsch, sondern die Arbeitnehmerin wird vertragswidrig beschäftigt.
Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2005 - 5 Ca 1071/05 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu 2) des Urteils klarstellend wie folgt konkretisiert wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Tätigkeiten zu beschäftigen, die originär unter die Vergütungsgruppe V b/IV b BAT fallen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin und dabei um die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen korrigierenden Rückgruppierung.

Die Klägerin ist 46 Jahre alt. Sie ist seit dem 16.02.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Zur Zeit arbeitet sie in Teilzeit und erzielt ein regelmäßiges Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.378,97 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden und ändernden Regelungen Anwendung. Unter § 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien "... wird ab 16.02.1986 ... als Operateurin unter Einreihung in die Vergütungsgruppe V c (fünf) des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) eingestellt". Nach der Einarbeitungszeit wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 der Anlage II B BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung Abschnitt VII) eingruppiert. Im Jahre 1994 fand ein Bewährungsaufstieg statt in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage II B BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung Abschnitt VII). Diese Eingruppierung war unstreitig fehlerfrei.

Im Zuge einer Umorganisation wurde die Klägerin seit dem 12.09.1994 mit einer Bürosachbearbeiteraufgabe betraut. Ein schriftlicher Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung hinsichtlich dieser Änderung der Arbeitsbedingungen liegt nicht vor. Eine Tätigkeitsbewertung vom 15.09.1994 kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit mit der Vergütungsgruppe IV b BAT (Teil I der Anlage 1 a zum BAT) richtig bewertet sei. Dabei wurden drei Arbeitsvorgänge zu Grunde gelegt und der erste Arbeitsvorgang mit einem Anteil von 85 % an der Gesamtarbeitszeit mit der Vergütungsgruppe IV b BAT bewertet. Beide Parteien gingen von der Richtigkeit dieser Bewertung aus. Auf den Inhalt der Tätigkeitsbewertung wird Bezug genommen (Bl. 11 ff d.A.).

Aufgrund einer Organisationsprüfung anlässlich eines Arbeitsplatzinterviews am 27.02.2002 kam das Bundesverwaltungsamt nach seiner Wertung zu dem Ergebnis, dass die von ihm neu festgestellten Arbeitsvorgänge 1 und 2 mit einem Anteil von 75 % durch gründliche und vielseitige Fachkenntnisse geprägt seien und dass nur der Arbeitsvorgang 3 mit 25 % "selbständige Leistungen" erfordere. Auch auf den Inhalt dieser Tätigkeitsbewertung wird Bezug genommen (Bl. 29 ff d.A.).

Im November 2004 bat die Beklagte die Klägerin einen Änderungsvertrag zu unterzeichnen, durch welchen die Vergütung auf die Vergütungsgruppe VI b BAT abgesenkt werden sollte. Die Klägerin verweigerte die Unterzeichnung. Seit dem 01.12.2004 zahlt die Beklagte nur noch Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Der Klägerin wird jedoch eine persönliche Zulage gewährt in Höhe der Differenz zwischen den beiden Vergütungsgruppe, die allerdings von künftigen Vergütungserhöhungen ausgenommen ist und in Stufen abgeschmolzen wird.

Mit der seit dem 09.02.2005 rechtshängigen Klage hat sich die Klägerin gegen die Rückgruppierung gewandt und die Beschäftigung mit Tätigkeiten begehrt, die originär unter die Vergütungsgruppe Vb/IVb BAT fallen.

Sie hat vorgetragen, sie sei ursprünglich befasst gewesen mit der Bedienung von Datenverarbeitungsanlagen mit hohem Schwierigkeitsgrad. Ihr sei bei der Übernahme der neuen Sachbearbeitungs-Aufgabe im Jahre 1994 zugesichert worden, die Aufgabenstellung sei mit ihrer bisherigen Tätigkeit gleichwertig. Nur deshalb habe sie die neue Tätigkeit akzeptiert. Sie vertrete die Auffassung, dass ihr die Vergütungsgruppe IV b BAT arbeitsvertraglich zugesagt sei. Die Beklagte handele nach ihrer Auffassung treuwidrig, wenn sie nach Ablauf von 10 Jahren in der gleichen Vergütungsgruppe nun eine Rückgruppierung vornehme. Voraussetzung für eine korrigierende Rückgruppierung sei nach ihrer Auffassung ein Irrtum bei der ursprünglichen Eingruppierung. Einen solchen habe die Beklagte nicht dargestellt. Im übrigen sei die neue Bewertung nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.12.2004 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie mit Tätigkeiten, die originär unter die Vergütungsgruppe Vb/IVb BAT fallen, zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Klägerin könne schon deshalb nicht verlangen, originär in der Vergütungsgruppe IVb BAT beschäftigt zu werden, weil sie in diese Vergütungsgruppe nur im Wege des Bewährungsaufstiegs eingruppiert worden sei. Die Eingruppierung im Jahre 1994 sei auf einen Rechtsirrtum zurückzuführen gewesen im Hinblick auf das Tarifmerkmal "selbständige Leistungen". Sie berufe sich auf die nun korrekte Tätigkeitsdarstellung vom 03.08.2004. Zu keiner Zeit habe sie der Klägerin eine vertragliche Zusage gemacht oder auf andere Art einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Mit der Tätigkeitsdarstellung von 1994 sei der Klägerin nichts zugesichert worden insbesondere nicht, dass ihre bisherige Tätigkeit (bis 1994) der neuen Tätigkeit gleichwertig sei. Um eine Gleichbehandlung mit denjenigen Mitarbeitern sicher zu stellen, die wie die Klägerin eine niedriger zu bewertende Tätigkeit zugewiesen erhielten und die zur Sicherung ihrer Vergütungsgruppe eine Fortbildung angeboten erhalten hätten, sei auch der Klägerin nachträglich eine Fortbildung angeboten worden. Diese habe sie jedoch abgelehnt.

Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 17.06.2005 stattgegeben mit der Begründung, die vorgenommene Rückgruppierung verstoße gegen Treu und Glauben.

Gegen das ihr am 22.07.2005 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 11.08.2005 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.2005 am 30.09.2005 begründet worden ist.

Sie trägt vor, Im Jahre 1994 sei nicht nur die Klägerin sondern auch noch 8 weitere Operateure in andere Tätigkeitsbereiche versetzt worden. Lediglich für drei Operateure sei ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden gewesen. Diese seien sozial weit schutzwürdiger gewesen. Bei weiteren 5 Operateuren habe die Vergütungsgruppe gehalten werden können, da diese sich fortgebildet hätten. Bei der Klägerin sei hinzugekommen, dass sie die Versetzung aus dem Rechenzentrum heraus mit Schreiben vom 22.07.1994 beantragt habe. Der Wechsel auf den neuen Arbeitsplatz sei einvernehmlich geschehen. Eine schriftlichen Änderungsvertrages habe es nicht bedurft. Es komme daher nicht auf die ursprüngliche arbeitsvertragliche Eingruppierung an. Von widersprüchlichem Verhalten und damit der Treuwidrigkeit der Rückgruppierung könne nach ihrer Ansicht nur dann ausgegangen werden, wenn sie der Klägerin wiederholt mitgeteilt hätte, die Eingruppierung sei richtig. Entgegen dem pauschalen Vorbringen der Klägerin sei dies aber nie geschehen. Es könne auch nicht - wie das Arbeitsgericht ausgeführt habe - "offenkundig" davon ausgegangen werden, die Klägerin hätte den neuen Arbeitsplatz nicht angenommen, wenn sie von der niedrigeren Vergütungsgruppe gewusst hätte. Hinsichtlich des tenorierten Weiterbeschäftigungsanspruchs werde gerügt, dass das Arbeitsgericht kein Wort zur Begründung habe fallen lassen und dass eine Rechtsgrundlage fehle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2005 - 5 Ca 1071/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag zu 2. beantragt werde festzustellen, dass die Klägerin mit Tätigkeiten zu beschäftigen ist, die originär unter die Vergütungsgruppe Vb/IVb BAT fallen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, sie sei unstreitig bis 1994 vertragsgemäß beschäftigt worden in einer Tätigkeit, die der VG Vb - nach Bewährungsaufstieg IV b - BAT entsprach. Eine Änderungskündigung oder eine Änderungsvereinbarung liege nicht vor, die einseitige Umsetzung auf eine Tätigkeit von geringerem Wert sei nach ihrer Auffassung nicht möglich. Die Darlegung der Beklagten zur Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Eingruppierung und dazu, dass die nunmehr beabsichtigte Eingruppierung richtig sei, sei unschlüssig, jedenfalls für sie nicht nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten haben die Parteien auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).

II. In der Sache konnte die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage mit dem Antrag zu 1) stattgegeben. Die Klage war auch mit dem Antrag zu 2), jedenfalls in der Konkretisierung, wie sie die Klägerin in der Berufungsverhandlung vorgenommen hat, begründet.

1. Die Klage ist mit dem zulässigen Antrag zu 1) begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung ihrer Arbeitsleistung nach der Vergütungsgruppe Vb/IVb BAT. Dieser Anspruch folgt aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.

Nach den Darlegungen der Parteien ist zwar vorliegend davon auszugehen, dass die derzeit von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nur der Vergütungsgruppe VI b BAT entspricht. Eine entsprechende Rückgruppierung kommt aber aus vertraglichen Gründen sowie aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht in Betracht.

a. Die derzeit von der Klägerin ausgeübte Sachbearbeitertätigkeit entspricht nur der Vergütungsgruppe VI b BAT. Die Beklagte ist durch Vorlage der Tätigkeitsbewertung der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachgekommen (vgl. BAG Urteil vom 17.05.2000 - 4 AZR 232/99 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT-O unter 2 c der Gründe). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll dies sogar dann gelten, wenn die vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung "zT unklar" und "zT noch wenig substantiiert" ist (BAG a.a.O. unter 2 c ee (4) der Gründe). Die Tätigkeitsbeschreibung sei als hinreichend deutliche Begründung der Beklagten anzusehen, dass die Tätigkeit der Klägerin zeitlich überwiegend aus Arbeitsvorgängen bestehe, die keine selbständigen Leistungen im tariflichen Sinne beinhalteten. Es sei dann an der Klägerin, sich substantiiert mit den Darlegungen der Beklagten zur Fehlerhaftigkeit der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung auseinander zusetzen.

Nach diesen Vorgaben sind die Angriffe der Klägerin gegen die Eingruppierung ihrer aktuellen Tätigkeit durch die Beklagte nicht hinreichend konkret und daher unschlüssig. Die Klägerin beschränkt sich nämlich darauf, die Rückgruppierung als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen und die Behauptungen der Beklagten, insbesondere den Inhalt der neuen Tätigkeitsbewertung, zu bestreiten.

b. Für den hier streitigen Fall ist aber die vorstehend beschriebene Eingruppierung der aktuellen Tätigkeit der Klägerin für deren Vergütung ohne Belang. Wenn nämlich die derzeitige Tätigkeit tatsächlich nur der Vergütungsgruppe VI b BAT entspricht, so wird die Klägerin vertragswidrig beschäftigt.

Die Eingruppierung einer Angestellten richtet sich gemäß § 22 BAT nach der Tätigkeit, die aufgrund des Arbeitsvertrages auf Dauer auszuüben ist. Entscheidend ist also die Gestaltung des Arbeitsvertrages. Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag über die auszuübende Tätigkeit begründet einen Anspruch auf Beschäftigung mit entsprechenden Tätigkeiten und ist maßgebend für die Eingruppierung und damit auch für die Vergütung. Die Eingruppierung selbst erfolgt aufgrund der Tarifautomatik. Sie bedarf keines förmlichen Aktes. Falls keine spezielle Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen worden ist, können der Angestellten alle Tätigkeiten übertragen werden, die die Merkmale der für sie maßgebenden Vergütungsgruppe erfüllen. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Übertragung einer Tätigkeit, die geringwertige Qualifikationsmerkmale erfüllt und nur im Wege des Bewährungsaufstiegs eine Eingruppierung in die ursprünglich maßgebende Vergütungsgruppe ermöglicht (Urteil vom 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Dies gilt erst recht, wenn nicht einmal der Bewährungsaufstieg möglich ist wie hier. Das allgemeine Direktions- oder Weisungsrecht berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen. Das gilt nicht nur deshalb, weil damit regelmäßig eine Änderung der vertraglich zugesagten Vergütung verbunden ist. Auch die Art der Beschäftigung kann durch das allgemeine Direktionsrecht nicht unbegrenzt abgeändert werden. Zwar ist bei entsprechender Fassung des Arbeitsvertrages die Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft Weisung zulässig. Voraussetzung ist aber, dass diese als gleichwertig anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (grundlegend BAG Urteil vom 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969).

Nach diesen Vorgaben war und ist die Beklagte nicht berechtigt, der Klägerin eine Tätigkeit zuzuweisen, die einer geringeren Vergütungsgruppe als Vb BAT entspricht. Die Klägerin wurde ausweislich des Arbeitsvertrages als Operateurin eingestellt "unter Einreihung in die Vergütungsgruppe V c". Die Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V c BAT (Anlage 1 a zum BAT Teil II B Abschnitt VII) lautet:

"1. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, soweit nicht anderweitig eingruppiert."

Die Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe Vb BAT (Anlage 1 a zum BAT Teil II B Abschnitt VII) lautet:

"2. Angestellte, die DV-Anlagen bedienen, wenn die Bedienung hohen Schwierigkeitsgrad hat, nach einjähriger Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts."

Diese letztgenannte Vergütungsgruppe entsprach nach Ablauf der Einarbeitungszeit unstreitig der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit der Klägerin. Nach den oben dargestellten Grundsätzen war die Beklagte im Jahr 1994 im Rahmen der Umorganisationsmaßnahme nur berechtigt der Klägerin gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen, also solche Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe V b und nach Bewährungsaufstieg IV b entsprechen. Eine unterwertige Tätigkeit hätte der Klägerin nur zugewiesen werden können, wenn die Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung oder durch Änderungsvertrag abgeändert worden wären. Dies ist aber nicht geschehen. Eine Änderungskündigung ist unstreitig nicht ausgesprochen worden. Auch ein Änderungsvertrag liegt nicht vor. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zur Verringerung des Anforderungsprofils und zur Verringerung des Entgelts sind nicht ersichtlich. Für die Annahme eines solchen Änderungsvertrages reicht das bloße Einverständnis der Klägerin hinsichtlich der Zuweisung des neuen Arbeitsbereiches nicht aus. Zu recht hat hier das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei offenkundig, dass die Klägerin keiner neuen Tätigkeit unter der Voraussetzung der Herabgruppierung zugestimmt hätte. Diese Annahme entspricht der Wertung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - AP NR. 2 zu § 23 b BAT), das einem Arbeitnehmer, der auf die Richtigkeit der Eingruppierung vertraut, ohne weiteres unterstellt, dass dieser Arbeitnehmer rechtzeitig eine Eingruppierungsklage oder eine Beschäftigungsklage anhängig gemacht hätte, wenn er über die geringere Vergütungsgruppe informiert worden wäre. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 22.07.1994 (Bl. 110 d.A.), denn dieses Schreiben bezieht sich ausschließlich auf Fragen der Arbeitszeitgestaltung.

Die Klägerin hat somit einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Entgelt nach der Vergütungsgruppe IV b BAT (als Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe V b BAT).

Zwar kommt es daher auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht an. Es ist aber zu betonen, dass jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Treuwidrigkeit einer Rückgruppierung (Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - AP NR. 2 zu § 23 b BAT) die hier streitige Korrektur der Beklagten unwirksam ist. Insofern schließt sich das Berufungsgericht den Erwägungen in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an.

2. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 2) zulässig und begründet. An der Zulässigkeit des Feststellungsantrages bestehen keine Zweifel, da von einem öffentlichen Arbeitgeber erwartet werden kann, er beuge sich auch einem Feststellungsurteil. Begründet ist dieser Teil der Klage aus den zum Antrag zu 1 gegebenen Gründen. Soweit sich die Beschäftigungspflicht auf zwei Vergütungsgruppen nämlich Vb/IVb bezieht, so ist dies im oben genannten Sinne zu verstehen: Die Klägerin ist zu beschäftigen mit einer Tätigkeit die der Vergütungsgruppe V b entspricht mit der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe IV b.

III. Als unterliegende Partei ist die Beklagte nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.

Ende der Entscheidung

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