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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.06.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 235/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 16
1. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 315 BGB haben die Gerichte für Arbeitssachen zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.

2. Sind laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassungen), ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wobei dies - wie in der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich klargestellt wurde - nicht für vor dem 01.01.1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen gilt. Wurde in der Vergangenheit wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kein voller Teuerungsausgleich gewährt, so war nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG der noch offene Anpassungsbedarf bei den späteren Anpassungsentscheidungen zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zu dieser sog. nachholenden Anpassung entfiel erst durch den am 01.01.1999 in Kraft getretenen § 16 Abs. 4 BetrAVG. Diese Gesetzesänderung gilt unabhängig von der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 2 BetrAVG nicht für die vor dem 01.01.1999 zu treffenden Anpassungsentscheidungen. Bei einer vor dem 01.01.1999 aus wirtschaftlichen Gründen zu Recht unterbliebenen Anpassung ist daher der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.12.2005 - 3 AZR 217/05, NZA 2007, 39).

3. Im Rahmen des § 16 BetrAVG ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners abzustellen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen sog. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen. Die Voraussetzungen hierfür hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (wie BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, DB 2007, 580, 581).


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2007 - 11 Ca 2882/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2006 eine höhere Betriebsrente zusteht.

Der am 22.10.1926 geborene Kläger war seit 1955 bei der Beklagten, die bis zum Jahre 2004 als Aktiengesellschaft firmierte, beschäftigt. Am 01.11.1969 wurde ihm eine Pensionszusage erteilt, deren Einzelheiten in der Pensionsordnung vom 01.11.1969 geregelt sind. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten endete auf Veranlassung der Beklagten auf Grund eines Aufhebungsvertrags mit dem 30.06.1988.

Seit dem 01.07.1988 wurde dem Kläger von der Beklagten eine Pensionsleistung in Höhe von zunächst umgerechnet 1.851,54 € gezahlt. Zum 01.01.1992 erfolgte eine Anpassung an die Kaufpreisentwicklung in Höhe von 8,47 % auf umgerechnet 2.008,36 €.

Seit dem 01.11.1993 bezieht der Kläger zudem eine Sozialversicherungsrente, weshalb seine endgültige Pension auf 1.933,40 € festgelegt wurde.

Mit Wirkung vom 01.01.1995 wurde die Pensionsleistung um 6,48 % auf umgerechnet 2.058,69 € angepasst. Eine weitere Anpassung um 3,89 % erfolgte am 01.01.1998 auf umgerechnet 2.138,77 €. Gegen diese Anpassungsentscheidung legte der Kläger am 14.12.1998 Widerspruch ein und verlangte eine nachholende Anpassung der Betriebsrente seit Rentenbeginn.

Mit Wirkung vom 01.01.2001 wurde die Betriebsrente des Klägers entsprechend den von 1998 bis 2000 gestiegenen Lebenshaltungskosten um 3,3 % auf 2.209,35 € angepasst. Der bis zum 01.01.2001 eingetretene Kaufkraftverlust betrug seit 1988 insgesamt 33,8 %. Die Anpassungsentscheidung wurde dem Kläger von der Beklagten im Oktober 2001 schriftlich mitgeteilt. Mit Schreiben vom 25.11.2001 legte der Kläger hiergegen wegen angeblich unzureichender Erhöhung seiner Betriebsrente Widerspruch ein und verlangte von der Beklagten eine nachholende Anpassung der Rente seit Rentenbeginn. Mit Schreiben vom 08.10.2004 begründete die Beklagte die Anpassung der Pensionsleistungen zum 01.01.2001 um 3,3 % u.a. damit, dass der gewichtete durchschnittliche Nettolohnanstieg aller F -Mitarbeiter im Vergleich von 1994 bis 1997 3,89 % betragen habe.

Zum 01.01.2004 erfolgte eine weitere Anpassung der Betriebsrente um 1,36 % auf 2.239,40 €. Bis dahin stiegen die Lebenshaltungskosten seit 2001 um 4,1 %. Die Anpassungsentscheidung wurde dem Kläger von der Beklagten im November 2004 schriftlich mitgeteilt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.05.2005 Widerspruch ein.

Die testierten Jahresabschlüsse der Beklagten weisen Fehlbeträge in Höhe von 80,4 Mio. € für das Jahr 2001, 339,9 Mio. € für das Jahr 2002, 1.068,7 Mio. € für das Jahr 2003 und 557,2 Mio. € für das Jahr 2004 auf, wobei die Steuern in den Jahresabschlüssen jeweils enthalten sind.

Mit seiner am 06.04.2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 05.04.2006 hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Differenzbeträge zwischen den von der Beklagten geleisteten und ihm seiner Meinung nach zustehenden Betriebsrenten für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2006 in Anspruch genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anpassung der Betriebsrente zum 01.01.2001 habe nicht den Kaufkraftverlust seit dem Rentenbeginn im Jahre 1988 berücksichtigt. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sei derart gut gewesen, dass eine nachholende Anpassung hätte erfolgen müssen. Zum 01.01.2001 hätte die Beklagte daher eine Erhöhung der Betriebsrente auf 2.384,89 €, nämlich um 33,8 % seiner endgültigen Pension in Höhe von 1.782,43 €, hätte vornehmen müssen. Da aber nur eine Erhöhung auf 2.209,35 € vorgenommen worden sei, verbleibe eine monatliche Differenz in Höhe von 175,54 €, so dass er von der Beklagten für 12 Monate im Jahre 2003 insgesamt die Zahlung eines Betrags in Höhe von 2.106,48 € verlangen könne. Eine Verwirkung seines Klagerechts sei insoweit nicht eingetreten. Zum 01.01.2004 hätte die Beklagte seine Betriebsrente in Höhe von 2.384,89 € um 4,1 % auf 2.482,67 € anpassen müssen. Da sie lediglich eine Anpassung auf 2.239,40 € vorgenommen habe, verbleibe ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 243,27 €. Für die Jahre 2004 und 2005 sei die Beklagte zur Nachzahlung von jeweils 2.919,24 € sowie für die Monate Januar bis März 2006 zur Nachzahlung von 729,81 € verpflichtet.

Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lage nicht hinreichend nachgekommen. Letztere ergebe sich aus den Unterlagen, die die Beklagte eingereicht habe, aus mehreren Gründen nicht in ausreichender Weise. So sei im Jahresabschluss für das Jahr 2002 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 339,9 Mio. € ausgewiesen. Unter der Rubrik "Passiva" seien jedoch Positionen, nämlich "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" mit 541,4 Mio. €, "Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" mit 35 Mio. € sowie "sonstige Verbindlichkeiten" mit 108,7 Mio. €, enthalten, die nicht nachvollziehbar seien, und den ausgewiesenen Jahresfehlbetrag nicht rechtfertigten. Bei deren Nichtberücksichtigung könne vielmehr ein positiver Jahresabschluss festgestellt werden. Bezüglich der Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen bzw. anderen Unternehmen werde mit Nichtwissen bestritten, dass diesen angemessene Gegenleistungen gegenüber gestanden hätten und es sich nicht nur um die Übertragung von Firmengewinnen auf verbundene Unternehmen bzw. Beteiligungsunternehmen gehandelt habe. Weiterhin sei unter der Rubrik "Passiva" die Position "sonstige betriebliche Aufwendungen" mit 946,3 Mio. € enthalten, die im Anhang unter der Nr. 22 mit der Belastung von Lizenzgebühren gegenüber der F -M -C sowie mit weiteren Konzern-Kostenverrechnungen erläutert worden sei. Auch diesbezüglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass dieser Position angemessene Gegenleistungen gegenüber gestanden hätten und es sich insoweit nicht nur um eine Gewinnübertragung gehandelt habe. Entsprechendes gelte für die Jahre 2003 und 2001. In den maßgeblichen drei Jahren vor dem Anpassungszeitpunkt könnten daher die jeweiligen Jahresfehlbeträge mangels Nachvollziehbarkeit der in Ansatz gebrachten Verbindlichkeiten nicht als feststehend angenommen werden. Schließlich seien die jeweiligen Steuern als Abzugsposten nicht mit einzubeziehen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.106,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2003 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.919,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.919,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 729,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 243,27 € seit dem 01.02.2006, 01.03.2006 sowie 01.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung gewesen, angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage sei sie sowohl zum 01.01.2001 als auch zum 01.01.2004 zur Anpassung der laufenden Betriebsrente des Klägers nicht verpflichtet gewesen. Im Übrigen sei das Klagerecht des Klägers hinsichtlich einer nachträglichen Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2001 verwirkt.

Mit Urteil vom 16.01.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Recht des Klägers, gegen die Anpassungsentscheidung zum 01.01.2001 zu klagen, sei verwirkt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die vom Kläger begehrte höhere Betriebsrentenanpassung zum 01.01.2004 vorzunehmen, da sie sich zu Recht auf die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens berufen habe. Die Jahresabschlüsse der Beklagten hätten in den maßgeblichen Geschäftsjahren 2001 bis 2003 erhebliche Fehlbeträge ausgewiesen. In diesen Geschäftsjahren sei es zu keiner - für eine Rentenanpassung erforderlichen - Eigenkapitalverzinsung gekommen. Stattdessen habe ein vollständiger Eigenkapitalverzehr stattgefunden. Der Kläger habe weder hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen seien, noch dass die Jahresabschlüsse handelsrechtlich nicht ordnungsgemäß erstellt worden seien. Für eine einseitige konzerninterne Gewinnübertragung fehle jeglicher Anhaltspunkt.

Gegen das ihm am 02.02.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 01.03.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 28.02.2007 Berufung eingelegt und diese mit am 30.03.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 29.03.2007 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, sein Recht, gegen zum 01.01.2001 erfolgte Anpassungsentscheidung zu klagen, sei nicht verwirkt. Vielmehr sei die Beklagte wegen der Nichtgeltung des § 16 Abs. 4 BetrAVG verpflichtet gewesen, zum 01.01.2001 eine nachholende Anpassung zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn vorzunehmen. Die Rügefrist habe bis zum 01.01.2004, die Klagefrist bis zum 01.01.2007 gedauert, da dieser Zeitraum der nächste auf die Rügefrist folgende Anpassungszeitraum gewesen sei. Diese Fristen seien von ihm jeweils gewahrt worden. Zum 01.01.2001 sei die Beklagte auch wirtschaftlich in der Lage gewesen, eine nachholende Anpassung der Rente vorzunehmen. Gegenteiliges sei von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden.

Ebenso sei zum 01.01.2004 eine höhere Anpassungsverpflichtung der Beklagten wegen ihrer wirtschaftlichen Lage gegeben gewesen. Bei den Jahresabschlüssen seien betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Er habe ausreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass derartige Korrekturen erforderlich seien. Diese seien von der Beklagten nicht durch einen diesbezüglichen Sachvortrag geklärt worden, so dass die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Insbesondere obliege der Beklagten als einem in einem global agierenden Konzern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass den Verbindlichkeiten gegenüber den verbundenen Unternehmen, die sich auf der passiven Seite des Jahresabschlusses auswirkten, entsprechende Gegenleistungen gegenüberstünden. Würden nämlich Gewinne ohne Gegenleistung an verbundene Unternehmen abgeführt, könne die sich daraus ergebende schlechte wirtschaftliche Lage dem Versorgungsberechtigten nicht gemäß § 16 BetrAVG entgegengehalten werden.

Weiterhin komme es, wenn der Versorgungsschuldner in einen Konzern eingebunden sei, nach der Rechtsprechung zum sog. Berechnungsdurchgriff hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens an. Vorliegend würden die Geschäfte des Versorgungsschuldners von der Firma F tatsächlich umfassend und nachhaltig geführt. Sowohl aus dem im Handelsregister veröffentlichten Geschäftszweck als auch aus den Bilanzen sowie den Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten nebst Erläuterungen ergebe sich, dass die Firma F das beherrschende Unternehmen der Beklagten sei. Mutmaßlich bestehe zwischen beiden Unternehmen auch ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. In den maßgeblichen Geschäftsjahren habe die Firma F in erheblichem Umfang Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalsituation vorgenommen. Auf Grund dieser Maßnahmen sei auch eine insgesamt positive Einschätzung der künftigen Entwicklung abgegeben worden. Den Anhängen zu den Gewinn- und Verlustrechnungen sei zu entnehmen, dass die Mitglieder der Geschäftsführung von der Beklagten keine Bezüge erhielten. Vielmehr würden diese von der Firma F getragen. Die für den Berechnungsdurchgriff erforderliche Ausübung der Konzernleitungsmacht in der Weise, dass auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen worden sei, ergebe sich daraus, dass den Verbindlichkeiten gegenüber den verbundenen Beteiligungsunternehmen keine angemessene Gegenleistungen gegenüber gestanden hätten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2007 - 11 Ca 2882/06 -

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.106,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2003 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.919,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.919,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 729,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 243,27 € seit dem 01.02.2006, 01.03.2006 sowie 01.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere habe ihre wirtschaftliche Lage, die sie erstinstanzlich anhand der eingereichten testierten Bilanzen dargelegt habe, weder im Jahre 2001 noch seit dem 01.01.2004 eine weitergehende Betriebsrentenanpassung erlaubt. Vom Kläger sei nicht substantiiert dargelegt worden, dass die einzelnen Positionen der Bilanzen unzutreffend seien.

Die Voraussetzungen für einen sog. Berechnungsdurchgriff seien nicht gegeben, da vorliegend die Konzernleitungsmacht nicht in einer Weise durchgeführt worden sei, die auf die Belange der abhängigen Tochtergesellschaften keine angemessene Rücksicht genommen habe. Im Übrigen hätten, so behauptet die Beklagte, ihre Konzernobergesellschaften in den Jahren 1998 bis 2003 einen Kapitalverzehr von knapp zwei Milliarden Euro hinnehmen müssen und weder Geld noch sonstige Mittel von ihr erhalten, sondern insgesamt einen Betrag von rund 1,7 Milliarden Euro als zusätzliches Kapital investiert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klageforderungen können weder auf § 16 BetrAVG noch auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. Berechnungsdurchgriff wegen konzernrechtlicher Verflechtungen noch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Äquivalenzstörung noch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden.

1. Die Anpassungsentscheidungen der Beklagten zum 01.01.2001 und zum 01.01.2004 sind nach § 16 BetrAVG nicht zu beanstanden. Die Beklagte war wegen der wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens weder zum 01.01.2001 noch zum 01.01.2004 zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers in dem von diesem begehrten Umfang verpflichtet.

a) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 315 BGB haben die Gerichte für Arbeitssachen zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG, Urteil vom 23.04.1985 - 3 AZR 156/83, AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04, AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG, zu II. der Gründe; BAG, Urteil vom 13.12.2005 - 3 AZR 217/05, NZA 2007, 39, 40, zu II. 1. der Gründe m.w. Nachw.). Sind laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassungen), ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wobei dies - wie in der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 2 BetrAVG ausdrücklich klargestellt wurde - nicht für vor dem 01.01.1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen gilt. Wurde in der Vergangenheit wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kein voller Teuerungsausgleich gewährt, so war nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG der noch offene Anpassungsbedarf bei den späteren Anpassungsentscheidungen zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 1. der Gründe m.w. Nachw.). Eine Verpflichtung zu dieser sog. nachholenden Anpassung entfiel erst durch den am 01.01.1999 in Kraft getretenen § 16 Abs. 4 BetrAVG. Diese Gesetzesänderung gilt unabhängig von der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 2 BetrAVG nicht für die vor dem 01.01.1999 zu treffenden Anpassungsentscheidungen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 1. der Gründe). Bei einer vor dem 01.01.1999 aus wirtschaftlichen Gründen zu Recht unterbliebenen Anpassung ist daher der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen (BAG, Urteil vom 13.12.2005 - 3 AZR 217/05, NZA 2007, 39, Orientierungssatz 3).

Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Der Anpassungsbedarf hing bis zum 31.12.2002 von der Veränderung des Preisindex ab, den das Statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (BAG, Urteil vom 17.04.1996 - 3 AZR 56/95, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG, zu I. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG, zu II. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 1. der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG, zu II. 2. c) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 2. a) der Gründe).

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Entscheidend ist zwar die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Prognose bestätigen oder entkräften kann, wobei spätere, unerwartete Veränderungen für die Anpassungspflicht keine Rolle spielen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. b) der Gründe; ähnlich BAG, Urteil vom 13.12.2005 - 3 AZR 217/05, NZA 2007, 39, 41, zu III. 1. der Gründe).

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, a.a.O., zu II. 2. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe m.w. Nachw.). Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, a.a.O., zu II. 2. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe). Der Sachvortrag der Parteien muss jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen nötig sind und einen für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben können (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe m.w. Nachw.). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse ordnungsgemäß erstellt wurden. Soweit der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte die Beklagte bei den Anpassungsentscheidungen zum 01.01.2001 und 01.01.2004 berechtigterweise - ohne dabei den ihr insoweit eingeräumten Ermessensspielraum zu überschreiten - annehmen, die in ihrem Unternehmen zu erwartende Eigenkapitalverzinsung lasse eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers in einem von diesem vorgetragenen Umfang nach § 16 BetrAVG nicht zu.

aa) Hinsichtlich der Anpassungsentscheidung zum 01.01.2004 ergibt sich dies bereits daraus, dass die Jahresabschlüsse der Beklagten in den Jahren 2001 bis einschließlich 2003 ganz erhebliche Fehlbeträge ausgewiesen haben, nämlich in Höhe von 80,4 Millionen Euro im Jahre 2001, in Höhe von 339,9 Millionen Euro im Jahre 2002 und in Höhe von 1.068,7 Millionen Euro im Jahre 2003. Ihre Bestätigung findet die Prognose hinsichtlich der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens der Beklagten in dem Jahresabschluss 2004, der einen Fehlbetrag in Höhe von 557,2 Millionen Euro aufweist. Auch unter Außerachtlassung der in den Jahresabschlüssen jeweils enthaltenen Steuern würde sich an dem Ergebnis nichts ändern, dass die Beklagte in den Jahren 2001 bis einschließlich 2004 nicht unerhebliche Fehlbeträge zu verzeichnen hatte, die eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht ermöglichten.

bb) Ebenso wenig war die Beklagte zum Anpassungsstichtag 01.01.2001 zu einer sog. nachholenden Anpassung in dem vom Kläger begehrten Umfang verpflichtet, selbst wenn hier zu Gunsten des Klägers - anders als vom Arbeitsgericht unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2006 (- 3 AZR 372/05, AP Nr. 60 zu § 16 BetrAVG) angenommen - davon ausgegangen würde, dass dessen Klagerecht insoweit nicht verwirkt wäre.

Zwar weisen die Jahresabschlüsse der Beklagten für 1998 und 2000 jeweils positive Ergebnisse, nämlich in Höhe von 146,2 Millionen DM und 420,6 Millionen DM, auf. Daraus ließ sich zum Anpassungsstichtag am 01.0.2001 allerdings nicht zwingend ableiten, dass die Beklagte auch in der Folgezeit wieder Gewinne machen würde und ihr eine angemessene Eigenkapitalverzinsung im Sinne der eben genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts möglich gewesen wäre. Denn zum einen hatte die Beklagte ausweislich der Jahresabschlüsse für die Jahre 1997 und 1999 Fehlbeträge in Höhe von 551,5 Millionen DM bzw. 434,2 Millionen DM hinnehmen müssen. Zum anderen findet die Negativprognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ihre Bestätigung in den eben erwähnten Fehlbeträgen während der Jahre 2001 bis einschließlich 2004.

c) Die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse durch die Beklagte wurde vom Kläger, wie das Arbeitsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, nicht substantiiert bestritten.

aa) Dem Vorbringen des Klägers lässt sich zunächst nicht entnehmen, dass die Bilanzen der Beklagten Scheingewinne oder betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Verbindlichkeiten eingegangen ist, um ihre Bilanz künstlich zu verschlechtern, sind vom Kläger ebenfalls nicht konkret dargetan worden und auch nicht erkennbar.

bb) Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass bei der Erstellung der Jahresabschlüsse handelsrechtliche Vorschriften missachtet wurden, was letztlich auf den - strafrechtlich relevanten - Vorwurf der Bilanzmanipulation hinausliefe.

cc) Vom Kläger wurde schließlich nicht konkret dargetan, dass betriebswirtschaftliche Korrekturen der Jahresabschlüsse der Beklagten notwendig gewesen wären und diese sich im Ergebnis auf die streitbefangenen Anpassungsentscheidungen ausgewirkt hätten.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 08.01.2007 hinsichtlich der in den Gewinn- und Verlustrechungen für die Jahre 2001 bis einschließlich 2003 enthaltenen Verbindlichkeiten gegenüber den verbundenen Unternehmen bzw. den Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, lediglich mit Nichtwissen bestreitet, dass diesen jeweils angemessene Gegenleistungen gegenübergestanden haben und es sich hierbei nicht nur um die Übertragung von Firmengewinnen auf verbundene bzw. Beteiligungsunternehmen gehandelt hat, war zum einen dieses Bestreiten mangels jeglicher Substantiierung unbeachtlich. Zum anderen konnte sich der Kläger nicht darauf beschränken, die Verbindlichkeiten aus den Passivpositionen gleichsam exemplarisch herauszugreifen, ohne die damit korrespondierenden Forderungen der Beklagten gegenüber den verbundenen bzw. Beteiligungsunternehmen im Aktiva der Bilanzen unberücksichtigt zu lassen.

Ausweislich des Geschäftsberichts der Beklagten für das Jahr 2001 standen den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von 318,5 Millionen Euro sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in Höhe von 53,1 Millionen Euro eigene Forderungen der Beklagten gegenüber den verbundenen Unternehmen in Höhe von 2.508,5 Millionen Euro gegenüber. In der Bilanz der Beklagten für das Jahr 2002 sind deren Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen mit 541,4 Millionen Euro, gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, mit 37 Millionen Euro und sonstige Verbindlichkeiten mit 108,7 Millionen Euro aufgeführt. Dem stehen jedoch Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von 1.990,6 Millionen Euro sowie sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 908,1 Millionen Euro gegenüber, welche die eben genannten Verbindlichkeiten der Beklagten bei weitem übersteigen. Den Verbindlichkeiten der Beklagten im Jahre 2003 gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von 756,8 Millionen Euro und gegenüber den Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in Höhe von 57,4 Millionen Euro sowie den sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von 94,3 Millionen Euro standen ausweislich der Bilanz für das Geschäftsjahr 2003 wiederum Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von 1.377,8 Millionen Euro, gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in Höhe von 6,4 Millionen Euro sowie sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 862,8 Millionen Euro gegenüber, welche die eben genannten Verbindlichkeiten der Beklagten insgesamt bei weitem übersteigen. Nichts anderes gilt für das Geschäftsjahr 2004. Ausweislich der von der Beklagten eingereichten Bilanz für dieses Jahr hatte diese Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von 634,8 Millionen Euro und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in Höhe von 23,2 Millionen Euro. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen beliefen sich ferner auf 765 Millionen Euro. Dem standen indes Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von 1.397,2 Millionen Euro und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in Höhe von 4,2 Millionen Euro sowie sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 857 Millionen Euro entgegen, so dass die insoweit maßgebenden Aktivpositionen der Beklagten gegenüber den hier relevanten Passivposten erneut deutlich überwiegen.

Angesichts dieser Zahlenwerte in den Aktiv- und Passivpositionen der Bilanzen der Beklagten für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004, die vom Kläger nicht substantiiert bestritten wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass von der Beklagten während dieser Zeit Firmengewinne auf verbundene bzw. Beteiligungsunternehmen übertragen worden sind.

d) Der vom Kläger als Anlage zur Berufungsbegründung vom 29.03.2007 eingereichte Bericht aus dem Kölner Stadt-Anzeiger vom 26.01.2007, wonach die Beklagte im Jahre 2006 ein "hervorragendes Ergebnis" erzielt haben soll, vermochte der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt ist, wie bereits ausgeführt, der jeweilige Anpassungsstichtag, hier also der 01.01.2001 und 01.01.2004. Sollte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten im Jahre 2006 tatsächlich verbessert haben, würde dies auf Grund der von der Beklagten eingereichten Bilanzen für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 und der darin enthaltenen Zahlenwerte für die Anpassungsentscheidungen zum 01.01.2001 und 01.01.2004 keine Rolle spielen (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 2. b) der Gründe).

2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf eine Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente seit dem 01.01.2003 in dem von ihm geltend gemachten Umfang ergibt sich weiterhin nicht aus den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen zum sog. Berechnungsdurchgriff wegen konzernrechtlicher Verflechtungen.

a) Im Rahmen des § 16 BetrAVG ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners abzustellen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf den sich der Kläger hier nicht konkret berufen hat, oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen sog. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, DB 2007, 580, 581, zu B. III. 3. der Gründe).

Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann bei § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe). Eine verdichtete Konzernbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe). Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe).

Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe). Es gibt weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt werde, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt. Dem Betriebsrentner können zwar Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute kommen. Er darf sich aber nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff liefern (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe).

b) An letzterem fehlt es im Streitfall.

aa) Bereits die für einen Berechnungsdurchgriff erforderliche verdichtete Konzernbindung der Beklagten im Verhältnis zur Firma F wurde von dem Kläger nicht konkret dargetan.

Das Vorbringen des Klägers, zwischen der Beklagten und der Firma F bestehe ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, was die Beklagte ausdrücklich bestritten hat, beruht auf einer reinen Mutmaßung, die durch keinen konkreten und unter geeigneten Beweis gestellten Tatsachenvortrag belegt wird.

Dass die Firma F die Geschäfte der Beklagten tatsächlich umfassend und nachhaltig führt, was die Beklagte ebenfalls in Abrede gestellt hat, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem von ihm als Anlage zur Berufungsbegründung vom 29.03.2007 eingereichten Handelsregisterauszug. Wenn es darin u.a. heißt, der Gegenstand dieses Unternehmens sei das Halten und Finanzieren von Beteiligungen an solchen Unternehmen, die sich mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Automobilen beschäftigen, sowie die Führung dieser Gesellschaften durch Übernahme der strategischen Steuerung und Koordination, wozu die Bestimmung der Geschäftsfelder und der Unternehmenspolitik, die einheitliche Leitung, die Tätigkeitsabstimmung, die Ergebniskontrolle sowie die Mitentscheidung bei solchen Maßnahmen der Gesellschaften gehören, an denen die Firma F beteiligt ist, die von konzernwesentlicher Bedeutung sind, bedeutet dies nicht zwingend, dass von der Firma F die Geschäfte der Beklagten im Einzelnen auch tatsächlich "umfassend und nachhaltig", wie dies von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Vorliegen einer verdichteten Konzernbindung vorausgesetzt wird, geführt werden.

Letzteres kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Mitglieder der Geschäftsführung der Beklagten unstreitig nicht von dieser, sondern von der Firma F ihre Bezüge erhalten. Denn dieser Umstand hat hinsichtlich des Erfordernisses der tatsächlichen umfassenden und nachhaltigen Führung der Geschäfte der Beklagten durch die Firma F keine Aussagekraft. Insbesondere rechtfertigt sich hieraus nicht die Annahme des Klägers, dass die Geschäftsführung der Beklagten tatsächlich durch die Firma F erfolgt ist, zumal die Beklagte trotz der Zahlung der Vergütungen an ihre Geschäftsführer durch die Firma F Schuldnerin der Vergütungsansprüche ihrer Geschäftsführer bleibt.

bb) Selbst wenn den vorangegangenen Ausführungen nicht gefolgt werden sollte und zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass im Verhältnis der Beklagten zu der Firma F eine verdichtete Konzernbindung vorläge, fehlte es an einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag des Klägers, der die Annahme rechtfertigt, dass die Firma F gegenüber der Beklagten die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der Beklagten genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder ihre eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat, wodurch die mangelnde Leistungsfähigkeit der Beklagten verursacht worden wäre.

Insoweit beschränkt sich das Vorbringen des Klägers allein darauf, dass den Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber den verbundenen bzw. Beteiligungsunternehmen keine angemessenen Gegenleistungen gegenübergestanden hätten. Dieser Vortrag war aber aus den bereits unter 1. c) im Einzelnen genannten Gründen, die hier in gleicher Weise gelten, unbeachtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gegen eine Ausübung der Leitungsmacht durch die Firma F in einer Weise, die auf die Belange der Beklagten keine Rücksicht genommen hat, spricht vielmehr der vom Kläger in der Berufungsbegründung vom 29.03.2007 selbst eingeräumte Umstand, dass die Firma F in den entscheidungsrelevanten Geschäftsjahren in erheblichem Umfang Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalsituation der Beklagten vorgenommen hat, wobei den Angaben der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 15.05.2007 zufolge deren Obergesellschaften einen Betrag in Höhe von insgesamt rund 1,7 Milliarden Euro als zusätzliches Kapital investiert haben sollen. Sofern es der Firma F tatsächlich darum gegangen sein sollte, aus der Beklagten gleichsam deren Erträge ohne Rücksicht auf deren Belange herauszuziehen, ergäben diese Maßnahmen keinen erkennbaren Sinn.

3. Der Kläger kann seine Anpassungsforderungen auch nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage stützen (§ 242 BGB, nunmehr geregelt in dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen § 313 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesgerichtshofs vor In-Kraft-Treten des Betriebsrentengesetzes musste der Arbeitgeber wegen Störung der Geschäftsgrundlage mit den Betriebsrentnern über eine Angleichung der Versorgung verhandeln, wenn die Teuerung seit Eintritt des Versorgungsfalles die dem Versorgungsberechtigten zumutbare Stillhaltegrenze überschritt. Bei einer Verteuerung um mindestens 40 % (vgl. BAG, Urteil vom 30.03.1973 - 3 AZR 26/72, AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Geldentwertung) bzw. um 33 1/3 % (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1976 - II ZR 148/75, AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Geldentwertung) ist eine Überschreitung der Stillhaltegrenze bejaht worden. Konnte der Arbeitgeber mit seinen Betriebsrentnern zu keiner Einigung kommen, so musste er über die Anpassung nach billigem Ermessen entscheiden. Dabei durfte er seine eigenen billigenswerten Interessen berücksichtigen, insbesondere die Ertragslage seines Unternehmens (BAG, Urteil vom 30.03.1973 - 3 AZR 26/72, a.a.O.; BGH, Urteil vom 04.11.1976 - II ZR 148/75, a.a.O.). Die durch die Vertragsstörung entstehenden Pflichten des Arbeitgebers ergaben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Diese Grundsätze wurden durch § 16 BetrAVG konkretisiert. Die gesetzliche Vorschrift regelt die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anpassung von Betriebsrenten, so dass eine richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr in Betracht kommt (BAG, Urteil vom 22.03.1983 - 3 AZR 574/81, AP Nr. 14 zu § 16 BetrAVG, zu 1. c) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu B. der Gründe). Ebenso wenig wie in den beiden eben genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts besteht im vorliegenden Fall ein Anlass zu erörtern, ob ungewöhnlich hohe Inflationsraten zu einem von § 16 BetrAVG unabhängigen Teuerungsausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage führen können.

4. Schließlich rechtfertigen sich die streitbefangenen Forderungen des Klägers nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Gesetzgeber hat zwar mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (nunmehr § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung) für das Betriebsrentenrecht klargestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage an sich durchaus in Betracht kommt. Dem Sachvortrag des Klägers lässt sich jedoch ein Verstoß der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entnehmen.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, da diese bereits höchstrichterlich entschieden worden sind. Zum anderen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

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