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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.06.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 244/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7 Abs. 1
BetrAVG § 7 Abs. 2
Unterhält der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Lebensversicherung und vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien später, dass die Versicherungssumme bei Fälligkeit an den Arbeitgeber ausgezahlt werden und der Arbeitnehmer "daraus" eine monatliche Privatrente zusätzlich zur Altersrente in einer bestimmten Höhe erhalten soll, kann die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung dieser Vereinbarung (insbesondere unter Berücksichtigung der Begleitumstände, des Willens der Vertragsparteien sowie von Sinn und Zweck) ergeben, dass dem Arbeitnehmer damit keine konstitutive - insolvenzgeschützte - Versorgungszusage erteilt worden ist.
Tenor:

1. Dem Kläger wird bezüglich der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2006 - 15 Ca 1894/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2006 - 15 Ca 1894/06 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als gesetzlichem Träger der Insolvenzsicherung für betriebliche Versorgungsleistungen.

Der am 16.04.1937 geborene Kläger schloss am 24.11.1988 mit der Firma H. in R , deren Inhaberin die Tochter des Klägers war, einen Anstellungsvertrag, in dem es u.a. heißt:

"§ 1 Tätigkeit

Herr J R wird von der Firma H mit Wirkung vom 01.01.1988 als Bauleiter und kaufmännischer Angestellter eingestellt.

(...)

§ 3 Altersversorgung

Die Firma H. H unterhält für Herrn J R eine Lebensversicherung (Direktversicherung).

226,--DM werden von der Firma H. H direkt an die P versicherung gezahlt. Die Versicherungssumme wird bei Fälligkeit an die Firma H. H ausgezahlt. Daraus erhält Herr J R eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,--DM zusätzlich zur Altersrente."

Bereits vor Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte die Firma H. H zu Gunsten des Klägers eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit vom 01.02.1988 bis zum 31.01.2002 abgeschlossen. In dem am 28.01.1988 ausgefüllten Antragsformular sind unter der Rubrik "Besondere Angaben zu Betrieblichen Versicherungen" die Stichwörter "Treuekapitalversicherung" und "Gehaltsumwandlung", nicht aber das Stichwort "Rückdeckungsversicherung" angekreuzt.

In einer Zusatzerklärung zum Antrag auf Abschluss einer Kapital-Versicherung vom 28.01.1988 für den Kläger, die u.a. auch von diesem unterzeichnet wurde, heißt es auszugsweise wie folgt:

"1. Bezugsrecht

Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt:

(...)

Wir sind berechtigt, die Versicherungsleistung zur Weiterleitung an die Bezugsberechtigten in Empfang zu nehmen.

(...)

3. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Für den Fall, daß die zu versichernde Person aus unseren Diensten ausscheidet, erklären wir gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung schon jetzt, daß die Versorgungsansprüche auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund unserer Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag fällig werden. Wir werden dann innerhalb von drei Monaten eine eventuelle Beleihung rückgängig machen, etwaige Beitragsrückstände ausgleichen und die Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person übertragen. Die versicherte Person soll dann das Recht haben, die Versicherung mit eigenen Beitragszahlungen fortzuführen."

In dem Versicherungsschein vom 06.04.1988 sind die Firma H. H als Versicherungsnehmer sowie der Kläger als Versicherter benannt. Weiterhin heißt es in dem Versicherungsschein u.a.:

"Tarifbeschreibung: Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall (gemischte Versicherung).

Die Versicherungsleistung wird fällig beim Tode des Versicherten, spätestens beim Ablauf der Versicherung.

Das Bezugsrecht ist nach Maßgabe der im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag abgegebenen Erklärungen unwiderruflich.

Das Bezugsrecht ist nicht übertragbar und nicht beleihbar.

Es wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) entrichtet worden sind.

Für den Fall, daß die versicherte Person aus den Diensten des Versicherungsnehmers (Arbeitgebers) ausscheidet, ohne daß die Ansprüche aus der Versicherung dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zustehen, gilt gemäß Paragraph 2, Abs. 2, Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung schon jetzt als vereinbart, daß der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nach Paragraph 2, Abs. 2, Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verfährt. Der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) wird dann innerhalb von 3 Monaten eine eventuelle Beleihung rückgängig machen, etwaige Beitragsrückstände ausgleichen und die Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person übertragen. Die versicherte Person hat dann das Recht, die Versicherung mit eigenen Beitragsleistungen fortzuführen.

Die versicherte Person hat nach Vollendung des 55. Lebensjahres das Recht, die Höhe der sich nach dem Geschäftsplan richtenden Versicherungsleistung bei der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt zu erfragen."

Am 09.09.1988 pfändete das Finanzamt K die Versicherung wegen einer Abgabenschuld der Firma H. H . Die Prämien wurden weiterhin von der Firma H. H gezahlt. Mit Schreiben vom 28.02.2002 wies die Firma H. H das Finanzamt K darauf hin, dass die Lebensversicherung für den Kläger zum 01.02.2002 fällig geworden sei und die Auszahlung wegen der Verpfändung nur mit Zustimmung des Finanzamtes erfolgen könne. Arbeitsvertraglich habe sie sich zu Zahlungen aus der Direktversicherung als Zusatzrente verpflichtet. Daraufhin erteilte das Finanzamt K mit Schreiben an die Versicherung vom 07.03.2002 seine Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung. Die Auszahlung in Höhe von 27.376,85 € an die Firma H. H erfolgte am 09.04.2002. Der Rentenbarwert der gegenüber dem Kläger bestandenen Pensionsverpflichtung belief sich im Mai 2002 auf 36.478,57 €. Der Kläger erhielt aus dem Versorgungsversprechen keine Zahlungen. Statt dessen wurden die Ansprüche des Klägers gegen die Firma H. H mit seinen dieser gegenüber bestandenen Verpflichtungen in gleicher Höhe aus einem Wohnraummietvertrag verrechnet. Auf Grund einer Lohnsteueraußenprüfung bestätigte das Finanzamt K , dass die Rentenzahlungen an den Kläger tatsächlich erbracht worden seien.

Seit dem 01.05.2002 bezieht der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 01.11.2004 wurde über das Vermögen der Firma H. H das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 08.12.2005 teilte der Insolvenzverwalter, dem der Beklagte den Streit verkündet hat, letzterem u.a. mit, dass er die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers anzweifele und bei der zuständigen Krankenkasse die Überprüfung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers angeregt habe. Die Agentur für Arbeit habe bereits die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers verneint und kein Insolvenzgeld bewilligt. Das diesbezügliche Widerspruchsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Unabhängig von der Entscheidung des Sozialgerichts sei nach seinen Unterlagen eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu verneinen, weil alle geschäftlichen Tätigkeiten ausschließlich von diesem abgewickelt worden seien. Weiterhin sei die Tochter des Klägers allein deshalb als Firmeninhaberin aufgetreten, weil ihr Vater und ihr Onkel auf Grund eines eigenen Konkursverfahrens keine eigenen selbständigen Tätigkeiten mehr hätten ausüben können. Tatsächlich seien sämtliche Entscheidungen vom Kläger getroffen worden. Dessen Tochter habe keine Entscheidungskompetenz gehabt.

Mit seiner am 06.03.2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 02.03.2006 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von rückständigen Versorgungsleistungen für die Monate April 2005 bis einschließlich Januar 2006 in Höhe von insgesamt 2.556,50 € sowie einer monatlichen Geldrente in Höhe von 255,65 € mit Wirkung vom 01.03.2006 in Anspruch genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und der Firma H. H sei rechtswirksam ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Dieses sei, so hat der Kläger behauptet, auch tatsächlich durchgeführt worden. Zwar hätte er auf Grund seines eigenen Konkursverfahrens keine selbständigen Tätigkeiten mehr ausüben können. Dies spreche jedoch, so hat der Kläger gemeint, gerade für und nicht gegen seine Arbeitnehmereigenschaft. Seine Tochter habe als Inhaberin der Firma H. H sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich das unternehmerische Risiko getragen. Sozialversicherungs- und steuerrechtlich sei seine Beschäftigung als normales Arbeitsverhältnis behandelt worden, zumal auch Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abgeführt worden seien. Die Formulierung in § 3 des Anstellungsvertrags verdeutliche, dass nach dem Inhalt der Versorgungszusage die Lebensversicherung der Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen der Firma H. H hätte dienen sollen. Der Kläger hat behauptet, die Vereinbarung sei getroffen worden, weil er aus seiner früheren selbständigen Tätigkeit erhebliche Verbindlichkeiten gehabt habe und im Falle einer unmittelbaren Auszahlung der Versicherungssumme an ihn - anders als bei monatlichen Rentenzahlungen - mit einer Pfändung der Finanzverwaltung hätte rechnen müssen. Zudem belege der Umstand, dass sich aus dem Kapital in Höhe von 27.376,85 € nur eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 191,64 € ergeben hätte, dass die Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers nicht durch die Lebensversicherung hätte erfüllt werden sollen. Hilfsweise sei jedenfalls hinsichtlich der Differenz in Höhe von 61,01 € eine direkte, über den Beklagten abzusichernde Versorgungszusage gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.556,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005, 01.01. und 01.02.2006 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn mit Wirkung vom 01.03.2006 eine jeweils am 01. eines Monats fällige Geldrente in Höhe von 255,65 € monatlich zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Meinung gewesen, eine Eintrittspflicht von ihm komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht Arbeitnehmer der Firma H. H gewesen sei, die Versorgungszusage nicht anlässlich des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei, weil, so hat der Beklagte behauptet, allein der Kläger und dessen Bruder von der Firma H. H ein Versorgungsversprechen erhalten hätten, und es sich schließlich, so hat der Beklagte die Auffassung vertreten, bei der Vereinbarung in § 3 des Anstellungsvertrags nicht um eine Versorgungszusage, sondern nur um eine Fälligkeitsregelung handele.

Mit Urteil vom 05.10.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 255,65 € folge weder aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Die Auslegung von § 3 des Anstellungsvertrags ergebe, dass es sich lediglich um eine bloße Fälligkeitsregelung, nicht aber um ein unmittelbares Versprechen handele. Vorliegend habe der Kläger auch keine Schädigung seines Versorgungsanspruchs in Folge Beleihung oder Abtretung geltend gemacht. Er verlange Ersatz für eine Beschädigung der Versicherung durch Nichtauszahlung der an den Arbeitgeber von der Versicherung gezahlten Beträge. Solche Schadensersatzansprüche seien aber nicht insolvenzgesichert.

Gegen das ihm am 08.01.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 27.03.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 23.03.2007 Berufung eingelegt, diese darin gleichzeitig begründet sowie die Gewährung von Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zuvor hatte der Kläger mit am 05.02.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 31.01.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt, dem durch Beschluss vom 19.03.2007 entsprochen worden ist.

Der Kläger ist der Ansicht, im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 sei keine bloße Fälligkeitsregelung, sondern eine unmittelbare Versorgungszusage vereinbart worden. Insoweit sei eine lebenslange, gleichbleibende Rente für ihn, unabhängig von der tatsächlichen Rentenbezugsdauer gewollt worden. Die bloße Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien vom Bestehen eines unwiderruflichen Bezugsrechts schließe nicht aus, dass - in Abänderung hiervon oder zusätzlich - im Arbeitsvertrag eine unmittelbare Versorgungszusage erteilt worden sei. Der wirtschaftliche Zweck der Versicherung habe in der Rückdeckung der vom Arbeitgeber zu gewährenden Privatrente gelegen. Eine reine Fälligkeitsregelung komme nur im Hinblick auf eine konkrete Forderung in Betracht, deren Fälligkeit die Parteien hätten regeln können. Ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung habe hier aber nicht bestanden. Die Fälligkeit der Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen aus der Lebensversicherung habe sich bereits aus dem Versicherungsverhältnis ergeben. Nicht ersichtlich sei, dass die Arbeitsvertragsparteien hiervon abweichende Regelungen hätten treffen wollen. Die Versorgungszusage habe auch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestanden. Der überwiegende Versorgungszweck sei auch nicht in der familiären Verbundenheit des Klägers und der Inhaberin der Firma H. H zu sehen, weil, so behauptet der Kläger, auch nicht familienangehörigen Arbeitnehmern Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung eingeräumt worden seien. Die tatsächlichen Umstände, die seine Arbeitnehmereigenschaft begründen, habe er seiner Meinung nach schlüssig vorgetragen.

Der Kläger beantragt,

ihm Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren;

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2006 - 15 Ca 1894/06 - abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.368,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2006 sowie 01.01.2007 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn mit Wirkung ab 01.02.2007 eine jeweils am 01. des Monats fällig werdende Geldrente in Höhe von 255,65 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere sei dem Kläger nicht aus Anlass einer der in § 17 Abs. 1 BetrAVG genannten Tätigkeiten, sondern auf Grund der familiären Verbundenheit mit seiner Tochter die Versorgungszusage erteilt worden. Hierfür spreche, dass allein dem Kläger und seinem Bruder, so behauptet der Beklagte, eine solche Versorgungszusage erteilt worden sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger eigentlicher Inhaber der Firma H. H gewesen sei und er somit als Empfänger einer Versorgungszusage nicht in Betracht komme. Weiterhin werde mit Nichtwissen bestritten, dass zwischen dem Kläger und der Firma H. H seit dem Jahre 1988 tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und vollzogen worden sei. Insoweit seien vom Kläger keine Angaben zu einer tatsächlichen Beschäftigung in dem Sinne gemacht worden, dass er einem Direktionsrecht seiner Tochter unterworfen gewesen sei. Nach Ansicht des Beklagten sei es auch lebensfremd, anzunehmen, dass die Tochter ihrem Vater Anweisungen erteile, wie er zu arbeiten habe. Schließlich sei die Vereinbarung in § 3 des Anstellungsvertrags dahin auszulegen, dass es sich hierbei um eine bloße Fälligkeitsregelung handele. Alleiniges Ziel der Arbeitsvertragsparteien sei es gewesen, negative steuerliche Folgen für den Kläger zu vermeiden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei nicht beabsichtigt gewesen, eine Verpflichtung der Firma H. H dahin zu begründen, dass über die abgeschlossene Direktversicherung hinaus noch eine Direktzusage hätte erteilt werden sollen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig.

1. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft.

2. Die Berufung wurde vom Kläger zwar nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet, da dem Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2006 bereits am 06.01.2007 zugestellt worden ist und dieser erst mit am 27.03.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 23.03.2007 gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und diese begründet hat. Dem Kläger war aber bezüglich der versäumten Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

a) Eine Partei, die wegen nicht ausreichender Mittel nicht in der Lage war, ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel wirksam zu erheben, und innerhalb der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, kann nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung für die Einlegung der Berufung und innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung für die Begründung der Berufung beantragen, da sie dann ohne ihr Verschulden i.S. des § 233 ZPO gehindert war, die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. BAG, Beschluss vom 26.01.2006 - 9 AZR 11/05, AP Nr. 81 zu § 233 ZPO 1977, zu II. 2. der Gründe m.w. Nachw.; LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2006 - 2 Sa 73/06, zu I. der Gründe, zitiert nach juris).

b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Berufung gegen das ihm am 06.01.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2006 nebst Entwurf der Berufung und der Berufungsbegründung sind am 05.02.2007 und damit innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen. Der Kläger hat auch die Antragsfristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO eingehalten und innerhalb dieser Fristen die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt, § 236 Abs. 2 ZPO.

Der dem Kläger für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln ist am 19.03.2007 ergangen. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung bezüglich der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nebst Berufung und Berufungsbegründung sind am 27.03.2007 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist bzw. der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen.

3. Im Übrigen wurde die Berufung nach Maßgabe der Erfordernisse der §§ 519, 520 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG formgerecht eingelegt und begründet.

II. Das Rechtsmittel des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Umstellung der Klageanträge in der Berufungsinstanz durch Einbeziehung von weiteren Rückständen im Klageantrag zu 1. sowie die dadurch bedingte Anpassung des Klageantrags zu 2. ist nach § 263 ZPO bzw. § 533 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zulässig, da zum einen der Beklagte, wie von seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2007 ausdrücklich erklärt wurde, hierzu seine Einwilligung erteilt hat, zum anderen insoweit auch Sachdienlichkeit gegeben ist, weil der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage vollinhaltlich verwertbar bleibt und ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06, NZA 2007, 269, 271, zu A. I. 1. der Gründe).

2. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 255,65 € seit April 2005 verlangen.

a) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Gewährung einer monatlichen Rente in Höhe von 255,65 € seit April 2005 ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre.

Im Streitfall wurde dem Kläger von der Firma H. H im letzten Satz von § 3 des mit dem 24.11.1988 datierten Anstellungsvertrags ("Daraus erhält Herr J R eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,-- DM zusätzlich zur Altersrente.") keine unmittelbare Versorgungszusage i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt. Denn die nach den §§ 133, 155 BGB vorzunehmende Auslegung dieser vertraglichen Vereinbarung führte nicht zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um eine eigenständige, konstitutiv wirkende und die Eintrittspflicht des Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG begründende Versorgungszusage handelt.

bb) Gemäß § 157 BGB sind Verträge und damit auch die Regelung im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H. H vom 24.11.1988 so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG, Urteil vom 26.09.2002 - 6 AZR 434/00, AP Nr. 10 zu § 10 BBiG, zu I. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 24.01.2004 - 6 AZR 583/02, AP Nr. 1 zu § 12 MTA-O, zu I.- 2. b) bb) der Gründe m.w. Nachw.).

Danach wurde im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H. H vom 24.11.1988 unter Berücksichtigung seiner Formulierung, des Systemzusammenhangs, der Begleitumstände, dem Willen der Vertragsparteien sowie von Sinn und Zweck kein unmittelbares - konstitutiv wirkendes - Versorgungsversprechen, sondern vielmehr nur eine unselbständige, auf die von der Firma H. H zu Gunsten des Klägers mit Wirkung vom 01.02.1988 abgeschlossene Lebensversicherung bezogene Auszahlungsmodalität geregelt.

(1) Bereits die Formulierung "Daraus erhält Herr J R eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,-- DM ..." spricht gegen eine eigenständige Regelung i.S. einer konstitutiv wirkenden Versorgungszusage. Wäre es den Parteien des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 tatsächlich darum gegangen, im letzten Satz von § 3 dieses Anstellungsvertrags eine - wie vom Kläger in der Berufungsbegründung angenommen - lebenslange, gleichbleibende Rente konstitutiv zu vereinbaren, hätte es auf der Hand gelegen, den letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags dementsprechend - ohne das einleitende Wort "Daraus" - zu fassen, etwa durch die Formulierung: "Herr J R erhält eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,-- DM", ggf. mit dem Zusatz: "für die die Versicherungssumme verwandt wird".

Entgegen der Auffassung des Klägers zu Beginn seines Schriftsatzes vom 24.08.2006 wird aus der Formulierung des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 nicht deutlich, dass nach dem Inhalt der Versorgungszusage die Lebensversicherung der Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen der Firma H. H dienen sollte. Vielmehr ist aus der Eingangsformulierung "Daraus" im letzten Satz von § 3 dieses Anstellungsvertrags gerade umgekehrt zu schließen, dass damit lediglich die Modalitäten der Auszahlung der im vorangegangenen Satz genannten Versicherungssumme, die danach bei Fälligkeit (zunächst) an die Firma H. H ausgezahlt werden sollte, nämlich als monatliche Privatrente in Höhe von 500,- DM, geregelt worden sind.

(2) Nichts anderes ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H. H vom 24.11.1988.

So ist dort im ersten Satz zunächst davon die Rede, dass die Firma H. H für den Kläger eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung unterhält. Im folgenden Satz ist geregelt, dass 226,- DM von dieser Firma direkt an die Versicherung gezahlt werden. Im dritten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 wurde geregelt, dass die Versicherungssumme "bei Fälligkeit an die Firma H. H ausgezahlt" werden sollte. Wenn es daraufhin im letzten Satz von § 3 dieses Anstellungsvertrags heißt, dass der Kläger "daraus" eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,- DM zusätzlich zur Altersrente erhält, kann dem nur die Bedeutung beigemessen werden, dass sich diese Vereinbarung allein auf die Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme durch die Firma H. H an den Kläger, nämlich als monatliche Privatrente in Höhe von 500,- DM, bezieht, nicht aber eine eigenständige und von der Höhe der Versicherungssumme unabhängige Versorgungszusage darstellen sollte. Anderenfalls ergäbe die Formulierung "Daraus ..." zu Beginn des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 keinen Sinn.

(3) Auch die hier maßgebenden Begleitumstände rechtfertigen nicht die Annahme, dass der letzte Satz von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 als eigenständige, konstitutiv wirkende Versorgungszusage der Firma H. H gegenüber dem Kläger auszulegen ist.

Der Annahme des Klägers, die Lebensversicherung hätte der Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen der Arbeitgeberin dienen sollen, steht - wie bereits das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - entgegen, dass zum einen sowohl der Versicherungsantrag als auch die vom Kläger mit unterschriebene Zusatzerklärung zu diesem Versicherungsantrag jeweils mit dem 28.01.1988 datiert sind und die Laufzeit der Versicherung ausweislich des Versicherungsscheins entsprechend den Angaben im Versicherungsantrag am 01.02.1988 begann, während der Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma H. H erst am 24.11.1988 geschlossen wurde. Zum anderen ist in dem Antragsformular vom 28.01.1988 das Stichwort "Rückdeckungsversicherung" gerade nicht angekreuzt.

Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger und der Firma H. H bzw. deren Inhaberin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 sowohl der Inhalt des Versicherungsvertrags als auch das unwiderrufliche Bezugsrecht des Klägers positiv bekannt waren, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dieses Anstellungsvertrags im letzten Satz von § 3 eine Verpflichtung der Firma H. H begründen wollten, dem Kläger über die mit Wirkung vom 01.02.1988 geschlossene Lebensversicherung hinaus noch eine - weitere - eigenständige Versorgungszusage zu erteilen. Im Hinblick darauf, dass zum einen eine solche Annahme im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H. H vom 24.11.1988 auf Grund der Eingangsformulierung ("Daraus ...") keinen Halt findet, und zum anderen der Beklagte ausdrücklich bestritten hat, dass beabsichtigt worden sei, eine Verpflichtung der Firma H. H dahin zu begründen, dass über die von ihr zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung hinaus noch eine Direktzusage zu dessen Gunsten hätte erteilt werden sollen, wäre ein konkreter und unter geeigneten Beweis gestellter Tatsachenvortrag des nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers erforderlich gewesen, der dem Gericht die Überprüfung ermöglicht hätte, dass von den Parteien des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 dort im letzten Satz von § 3 trotz seiner auf die mit Wirkung vom 01.02.1988 geschlossene und am 28.01.1988 beantragte Lebensversicherung bezogenen Formulierung ("Daraus...") eine - weitere - eigenständige Versorgungszusage in Gestalt einer lebenslangen, gleichbleibenden Rente in Höhe von monatlich 500,- DM gewollt gewesen sei. Solche tatsächlichen Umstände wurden hier aber vom Kläger nicht dargetan.

(4) Dass es sich bei dem letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H. H vom 24.11.1988 nicht um eine unmittelbare, konstitutiv wirkende Versorgungszusage, sondern nur um eine die Modalitäten der Auszahlung der Lebensversicherung regelnde Vereinbarung handelt, ergibt sich zudem aus dem vom Kläger selbst vorgetragenen Willen der Vertragsparteien und damit auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung.

Den eigenen Angaben des Klägers sei Hintergrund der Vereinbarung gewesen, dass er aus seiner früheren selbständigen Tätigkeit noch Verbindlichkeiten, insbesondere Steuerschulden, in erheblichem Umfang gehabt habe und bei einer unmittelbaren Auszahlung der Versicherungssumme an ihn mit einer Pfändung seitens der Finanzverwaltung hätte rechnen müssen. Die Vereinbarung im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 diente nach den Vorstellungen und dem Willen der Vertragsparteien damit dem Zweck, eine solche Pfändung zu verhindern und dem Kläger durch monatliche Ratenzahlungen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen seitens der Firma H. H , an welche die Versicherungssumme nach § 3 Satz 3 des Anstellungsvertrags zunächst vollständig ausgezahlt werden sollte, die Versicherungssumme gleichsam sukzessiv zukommen zu lassen. Da sich diese Vorstellungen der Vertragsparteien auch in der Eingangsformulierung des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags wiederspiegelt ("Daraus ..."), erstreckt sich der Bedeutungsgehalt dieser Regelung unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien sowie ihres Sinns und Zwecks nicht auf eine eigenständige, konstitutiv wirkende (weitere) Versorgungszusage, sondern beschränkt sich allein auf die Festlegung der Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme.

(5) Das weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung vermochte keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Aus dem Umstand, dass von den Parteien des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 in § 3 nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass sich die nach dem letzten Satz an den Kläger monatlich zu leistenden Zahlungen auf das Kapital der Versicherungssumme beschränken, kann nicht abgeleitet werden, dass die Parteien im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags - konstitutiv - eine lebenslange, gleichbleibende Rente für den Kläger, unabhängig von der tatsächlichen Rentenbezugsdauer vereinbart haben. Da sich - wie bereits im Einzelnen erwähnt - sowohl aus der Eingangsformulierung des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags ("Daraus ..."), der Gesamtsystematik dieser Regelung, als auch aus den hier maßgebenden Begleitumständen sowie den von den Parteien verfolgten Zielen ergibt, dass sich der letzte Satz von § 3 des Anstellungsvertrags allein auf die in den vorangegangenen Sätzen geregelte Lebensversicherung zu Gunsten des Klägers bezieht und sich sein Bedeutungsgehalt allein auf die Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme beschränkt, bedurfte es in § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass sich die nach dem letzten Satz dieser Regelung an den Kläger monatlich zu leistenden Zahlungen auf das Kapital der Versicherungssumme beschränken.

Aus denselben Gründen war auch unerheblich, dass im Anstellungsvertrag vom 24.11.1988 keine Regelungen für den Fall getroffen wurden, dass der Kläger verstirbt, bevor das volle Kapital aus der Lebensversicherung an ihn ausgezahlt worden ist. Denn den Parteien des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 blieb es unbenommen, im letzten Satz von § 3 lediglich die Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme zu regeln und die Frage des Schicksals des noch nicht ausgezahlten Kapitals im Falle des Todes des Klägers offen zu lassen. Jedenfalls hat das Unterbleiben einer solchen Regelung im Anstellungsvertrag vom 24.11.1988 nicht zur Konsequenz, dass dadurch dem letzten Satz von § 3 - abweichend von den bereits dargestellten Auslegungsergebnissen - die rechtliche Bedeutung einer eigenständigen, konstitutiv wirkenden Versorgungszusage zu Gunsten des Klägers zukommt.

b) Zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 255,65 € seit April 2005 an den Kläger ist der Beklagte auch weder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG noch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG jeweils in Verbindung mit § 1 b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG verpflichtet.

aa) Danach bestünde Insolvenzschutz bei einer Direktversicherung nur bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers oder bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung, sofern der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hätte. Die Fälle der Beschädigung einer Direktversicherung durch Prämienrückstände oder unterbliebene Weiterleitung der Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, an den diese ausgezahlt worden ist, werden von diesen Regelungen dagegen, wie bereits das Arbeitsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, nicht erfasst. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, die vom Kläger insoweit nicht angegriffen worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

bb) Im Streitfall ist dem Kläger weder eine widerrufliche Bezugsberechtigung i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG eingeräumt worden, noch liegen die Sicherungsfälle der Abtretung oder Beleihung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG vor.

(1) Die Regelung des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H. H vom 24.11.1988 stellt keine - widerrufliche - Bezugsberechtigung dar, weil es sich bei dieser, wie bereits unter a) im Einzelnen erwähnt - nicht um eine selbständige, konstitutiv wirkende Versorgungszusage zu Gunsten des Klägers handelt, sondern sich deren Bedeutungsgehalt lediglich auf die Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme beschränkt.

(2) Auf Grund der am 09.09.1988 erfolgten Pfändung der mit Wirkung zum 01.02.1988 begründeten Lebensversicherung durch das Finanzamt K ist eine Schädigung des klägerischen Versorgungsanspruchs unter den Gesichtspunkten der Abtretung oder Beleihung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag letztlich nicht eingetreten. Denn diese Pfändung wurde gegenstandslos, nachdem das Finanzamt K mit Schreiben an die Versicherung vom 07.03.2002 seine Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung erteilt hatte und diese in vollem Umfang am 09.04.2002 - damit noch vor dem Eintritt des Insolvenzfalles am 01.11.2004 - an die Firma H. H ausgezahlt worden ist.

(3) Als Schadensfall des Klägers ist damit allein die unterbliebene Auszahlung der Versicherungssumme nach Maßgabe des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 anzusehen. Hieraus ergibt sich zwar durchaus ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Firma H. H wegen Verletzung der dieser obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solcher Schadensersatzanspruch unterliegt aber aus den bereits genannten Gründen nicht dem Insolvenzschutz.

c) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob eine Eintrittspflicht des Beklagten, wie von diesem angenommen, für die vom Kläger geltend gemachten Versorgungsleistungen auch deshalb nicht bestand, weil der Kläger kein Arbeitnehmer der Firma H. H i. S. des BetrAVG, sondern statt dessen eigentlicher Unternehmer dieser Firma war, und ihm keine Leistungen "aus Anlass" einer der in § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG genannten Tätigkeiten, sondern allein auf Grund einer familiären Verbundenheit erteilt worden sind. Es konnte daher auch dahingestellt bleiben, ob und welchen weiteren - nicht familienangehörigen - Arbeitnehmern der Firma H. H von letzterer Versorgungsleistungen zugesagt worden sind, wie dies der Kläger behauptet und der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.

Ende der Entscheidung

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