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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.06.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 353/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1
BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 2
Unterhält der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Lebensversicherung und vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien später, dass die Versicherungssumme bei Fälligkeit an den Arbeitgeber ausgezahlt werden und der Arbeitnehmer "daraus" eine monatliche Privatrente zusätzlich zur Altersrente in einer bestimmten Höhe erhalten soll, kann die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung dieser Vereinbarung (insbesondere unter Berücksichtigung der Begleitumstände, des Willens der Vertragsparteien sowie von Sinn und Zweck) ergeben, dass dem Arbeitnehmer damit keine konstitutive - insolvenzgeschützte - Versorgungszusage erteilt worden ist.
Tenor:

1. Dem Kläger wird bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 - 9 Ca 2844/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 - 9 Ca 2844/06 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als gesetzlichem Träger der Insolvenzsicherung für betriebliche Versorgungsleistungen.

Der am 08.12.1938 geborene Kläger schloss am 24.11.1988 mit der Firma H , Tiefbau, Garten- und Landschaftsbau in Ratingen, deren Inhaberin die Nichte des Klägers war, einen Anstellungsvertrag, in dem es u.a. heißt:

"§ 1 Tätigkeit

Herr W wird von der Firma H mit Wirkung vom 01.01.1988 als Maschinist, Schachtmeister und Bauleiter eingestellt.

(...)

§ 3 Altersversorgung

Die Firma H unterhält für Herrn W eine Lebensversicherung (Direktversicherung).

226,--DM werden von der Firma H direkt an die Provinzialversicherung gezahlt. Die Versicherungssumme wird bei Fälligkeit an die Firma H ausgezahlt. Daraus erhält Herr W eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,--DM zusätzlich zur Altersrente."

Bereits vor Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte die Firma H zu Gunsten des Klägers eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit vom 01.02.1988 bis zum 31.01.2004 abgeschlossen. In dem am 28.01.1988 ausgefüllten Antragsformular sind unter der Rubrik "Besondere Angaben zu Betrieblichen Versicherungen" die Stichwörter "Treuekapitalversicherung" und "Gehaltsumwandlung", nicht aber das Stichwort "Rückdeckungsversicherung" angekreuzt.

In einer Zusatzerklärung zum Antrag auf Abschluss einer Kapital-Versicherung vom 28.01.1988 für den Kläger, die u.a. auch von diesem unterzeichnet wurde, heißt es auszugsweise wie folgt:

"1. Bezugsrecht

Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt:

(...)

Wir sind berechtigt, die Versicherungsleistung zur Weiterleitung an die Bezugsberechtigten in Empfang zu nehmen.

(...)

3. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Für den Fall, daß die zu versichernde Person aus unseren Diensten ausscheidet, erklären wir gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung schon jetzt, daß die Versorgungsansprüche auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund unserer Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag fällig werden. Wir werden dann innerhalb von drei Monaten eine eventuelle Beleihung rückgängig machen, etwaige Beitragsrückstände ausgleichen und die Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person übertragen. Die versicherte Person soll dann das Recht haben, die Versicherung mit eigenen Beitragszahlungen fortzuführen."

In dem Versicherungsschein vom 06.04.1988 sind die Firma H als Versicherungsnehmer sowie der Kläger als Versicherter benannt.

Die Versicherungssumme in Höhe von insgesamt 32.289,77 € wurde der Firma H zum 01.02.2004 ausgezahlt. Der Kläger, der seit dem 01.01.2004 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, erhielt von dieser Firma keine Versorgungsleistungen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 01.11.2004 wurde über das Vermögen der Firma H das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit seiner am 05.04.2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 03.04.2006 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von rückständigen Versorgungsleistungen für die Monate Januar 2005 bis einschließlich Januar 2006 in Höhe von insgesamt 3.323,45 € sowie einer monatlichen Geldrente in Höhe von 255,65 € mit Wirkung vom 01.03.2006 in Anspruch genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der letzte Satz in § 3 des Anstellungsvertrags verdeutliche, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine lebenslange, insolvenzgesicherte Rente für ihn in Höhe von monatlich 500,- DM vereinbart worden sei. Dies sei von den Arbeitsvertragsparteien auch so gewollt worden, da er wegen erheblicher Verbindlichkeiten aus seiner früheren Selbständigkeit damit hätte rechnen müssen, dass seine Gläubiger eine Direktversicherung pfändeten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung habe die Lebensversicherung nicht unmittelbar der betrieblichen Altersversorgung gedient, sondern lediglich der Rückdeckung der Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.323,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005, 01.01. und 01.02.2006 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn mit Wirkung vom 01.03.2006 eine jeweils am 01. eines Monats fällige Geldrente in Höhe von 255,65 € monatlich zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Meinung gewesen, die Voraussetzungen für seine Eintrittspflicht seien nicht gegeben.

Mit Urteil vom 31.01.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente lasse sich weder aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG herleiten. Der letzte Satz in § 3 des Anstellungsvertrags enthalte keine unmittelbare Versorgungszusage. Dem Kläger gehe es auch nicht um eine Schädigung seiner Altersversorgung in Folge einer Beleihung oder Abtretung. Vielmehr begehre der Kläger Schadensersatz, weil die Auszahlung der an seine Arbeitgeberin von der Versicherung gezahlten Beträge nicht in monatlichen Raten an ihn erfolgt sei. Solche Schadensersatzansprüche seien aber nicht insolvenzgesichert.

Gegen das ihm am 24.02.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 10.04.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 04.04.2007 Berufung eingelegt, diese darin gleichzeitig begründet sowie die Gewährung von Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zuvor hatte der Kläger mit am 23.03.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt, dem durch Beschluss vom 30.03.2007 entsprochen worden ist.

Der Kläger ist der Ansicht, im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 sei keine bloße Fälligkeitsregelung, sondern eine unmittelbare Versorgungszusage vereinbart worden. Insoweit sei eine lebenslange, gleichbleibende Rente für ihn, unabhängig von der tatsächlichen Rentenbezugsdauer, gewollt worden. Die bloße Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien vom Bestehen eines unwiderruflichen Bezugsrechts schließe nicht aus, dass - in Abänderung hiervon oder zusätzlich - im Arbeitsvertrag eine unmittelbare Versorgungszusage erteilt werde. Der wirtschaftliche Zweck der Versicherung habe in der Rückdeckung der vom Arbeitgeber zu gewährenden Privatrente gelegen. Eine reine Fälligkeitsregelung komme nur im Hinblick auf eine konkrete Forderung in Betracht, deren Fälligkeit die Parteien hätten regeln können. Ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung habe hier aber nicht bestanden. Die Fälligkeit der Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen aus der Lebensversicherung habe sich bereits aus dem Versicherungsverhältnis ergeben. Nicht ersichtlich sei, dass die Arbeitsvertragsparteien hiervon abweichende Regelungen hätten treffen wollen. Der überwiegende Versorgungszweck sei auch nicht in der familiären Verbundenheit des Klägers und der Inhaberin der Firma H zu sehen, weil, so behauptet der Kläger, auch nicht familienangehörigen Arbeitnehmern Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung eingeräumt worden seien. Die tatsächlichen Umstände, die seine Arbeitnehmereigenschaft begründen, habe er seiner Meinung nach schlüssig vorgetragen. Von dem Beklagten seien keine tatsächlichen Umstände vorgetragen worden, aus denen sich seine Unternehmereigenschaft herleiten ließen. Im Übrigen habe der Beklagte erstinstanzlich seine Arbeitnehmereigenschaft zugestanden.

Der Kläger beantragt,

ihm bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 - 9 Ca 2844/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 - 9 Ca 2844/06 - abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.368,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2006, 01.01., 01.02. sowie 01.03.2007 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn mit Wirkung ab 01.04.2007 eine jeweils am 01. des Monats fällig werdende Geldrente in Höhe von 255,65 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere sei dem Kläger nicht aus Anlass einer der in § 17 Abs. 1 BetrAVG genannten Tätigkeiten, sondern auf Grund der familiären Verbundenheit mit seiner Nichte die Versorgungszusage erteilt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger eigentlicher (Mit-)Inhaber der Firma H gewesen sei und er somit als Empfänger einer Versorgungszusage nicht in Betracht komme. Weiterhin werde mit Nichtwissen bestritten, dass zwischen dem Kläger und der Firma H. seit dem Jahre 1988 tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und vollzogen worden sei. Schließlich sei dem Kläger durch § 3 des Anstellungsvertrags keine Direktzusage, sondern angesichts der Begleitumstände der getroffenen Vereinbarung lediglich eine Zusage auf Abschluss einer Direktversicherung erteilt worden. Einen Sicherungsfall wegen Beschädigung der Direktversicherung habe der Kläger nicht dargetan.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig.

1. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft.

2. Die Berufung wurde vom Kläger zwar nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt, da dem Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 bereits am 24.02.2007 zugestellt worden ist und dieser erst mit am 10.04.2007 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom 04.04.2007 gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und diese begründet hat. Dem Kläger war aber bezüglich der versäumten Berufungsfrist gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

a) Eine Partei, die wegen nicht ausreichender Mittel nicht in der Lage war, ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel wirksam zu erheben, und innerhalb der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, kann nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung für die Einlegung der Berufung beantragen, da sie dann ohne ihr Verschulden i.S. des § 233 ZPO gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (vgl. BAG, Beschluss vom 26.01.2006 - 9 AZR 11/05, AP Nr. 81 zu § 233 ZPO 1977, zu II. 2. der Gründe m.w. Nachw.; LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2006 - 2 Sa 73/06, zu I. der Gründe, zitiert nach juris).

b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Berufung gegen das ihm am 24.02.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 nebst Entwurf der Berufung und der Berufungsbegründung sind am 23.03.2007 und damit innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen. Der Kläger hat auch die Antragsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO eingehalten und innerhalb dieser Frist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt, § 236 Abs. 2 ZPO.

Der dem Kläger für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln ist am 30.03.2007 ergangen. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung bezüglich der Berufungsfrist nebst Berufung und Berufungsbegründung sind am 10.04.2007 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen.

3. Im Übrigen wurde die Berufung vom Kläger innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG) sowie nach Maßgabe der Erfordernisse der §§ 519, 520 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG formgerecht eingelegt und begründet.

II. Das Rechtsmittel des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Umstellung der Klageanträge in der Berufungsinstanz durch Einbeziehung von weiteren Rückständen im Klageantrag zu 1. sowie die dadurch bedingte Anpassung des Klageantrags zu 2. ist nach § 263 ZPO bzw. § 533 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zulässig, da zum einen der Beklagte, wie von seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2007 ausdrücklich erklärt wurde, hierzu seine Einwilligung erteilt hat, zum anderen insoweit auch Sachdienlichkeit gegeben ist, weil der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage vollinhaltlich verwertbar bleibt und ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06, NZA 2007, 269, 271, zu A. I. 1. der Gründe).

2. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 255,65 € seit Januar 2005 verlangen.

a) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Gewährung einer monatlichen Rente in Höhe von 255,65 € seit Januar 2005 ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre.

Im Streitfall wurde dem Kläger von der Firma H im letzten Satz von § 3 des mit dem 24.11.1988 datierten Anstellungsvertrags ("Daraus erhält Herr W eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,-- DM zusätzlich zur Altersrente.") keine unmittelbare Versorgungszusage i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt. Denn die nach den §§ 133, 155 BGB vorzunehmende Auslegung dieser vertraglichen Vereinbarung führte nicht zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um eine eigenständige, konstitutiv wirkende und die Eintrittspflicht des Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG begründende Versorgungszusage handelt.

bb) Gemäß § 157 BGB sind Verträge und damit auch die Regelung im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H vom 24.11.1988 so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG, Urteil vom 26.09.2002 - 6 AZR 434/00, AP Nr. 10 zu § 10 BBiG, zu I. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 24.01.2004 - 6 AZR 583/02, AP Nr. 1 zu § 12 MTA-O, zu I. 2. b) bb) der Gründe m.w. Nachw.).

Danach wurde im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H vom 24.11.1988 unter Berücksichtigung seiner Formulierung, des Systemzusammenhangs, der Begleitumstände, dem Willen der Vertragsparteien sowie von Sinn und Zweck kein unmittelbares - konstitutiv wirkendes - Versorgungsversprechen, sondern vielmehr nur eine unselbständige, auf die von der Firma H zu Gunsten des Klägers mit Wirkung vom 01.02.1988 abgeschlossene Lebensversicherung bezogene Auszahlungsmodalität geregelt.

(1) Bereits die Formulierung "Daraus erhält Herr W eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,-- DM ..." spricht gegen eine eigenständige Regelung i.S. einer konstitutiv wirkenden Versorgungszusage. Wäre es den Parteien des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 tatsächlich darum gegangen, im letzten Satz von § 3 dieses Anstellungsvertrags eine - wie vom Kläger in der Berufungsbegründung angenommen - lebenslange, gleichbleibende Rente konstitutiv zu vereinbaren, hätte es auf der Hand gelegen, den letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags dementsprechend - ohne das einleitende Wort "Daraus" - zu fassen, etwa durch die Formulierung: "Herr W erhält eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,-- DM", ggf. mit dem Zusatz: "für die die Versicherungssumme verwandt wird".

Entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 30.05.2006 wird aus der Formulierung des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 nicht deutlich, dass nach dem Inhalt der Versorgungszusage die Lebensversicherung der Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen der Firma H dienen sollte. Vielmehr ist aus der Eingangsformulierung "Daraus" im letzten Satz von § 3 dieses Anstellungsvertrags gerade umgekehrt zu schließen, dass damit lediglich die Modalitäten der Auszahlung der im vorangegangenen Satz genannten Versicherungssumme, die danach bei Fälligkeit (zunächst) an die Firma H ausgezahlt werden sollte, nämlich als monatliche Privatrente in Höhe von 500,- DM, geregelt worden sind.

(2) Nichts anderes ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H vom 24.11.1988.

So ist dort im ersten Satz zunächst davon die Rede, dass die Firma H. für den Kläger eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung unterhält. Im folgenden Satz ist geregelt, dass 226,- DM von dieser Firma direkt an die Versicherung gezahlt werden. Im dritten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 wurde geregelt, dass die Versicherungssumme "bei Fälligkeit an die Firma H ausgezahlt" werden sollte. Wenn es daraufhin im letzten Satz von § 3 dieses Anstellungsvertrags heißt, dass der Kläger "daraus" eine monatliche Privatrente in Höhe von 500,- DM zusätzlich zur Altersrente erhält, kann dem nur die Bedeutung beigemessen werden, dass sich diese Vereinbarung allein auf die Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme durch die Firma H an den Kläger, nämlich als monatliche Privatrente in Höhe von 500,- DM, bezieht, nicht aber eine eigenständige und von der Höhe der Versicherungssumme unabhängige Versorgungszusage darstellen sollte. Anderenfalls ergäbe die Formulierung "Daraus ..." zu Beginn des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 keinen Sinn.

(3) Auch die hier maßgebenden Begleitumstände rechtfertigen nicht die Annahme, dass der letzte Satz von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 als eigenständige, konstitutiv wirkende Versorgungszusage der Firma H gegenüber dem Kläger auszulegen ist.

Der Annahme des Klägers, die Lebensversicherung hätte der Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen der Arbeitgeberin dienen sollen, steht - wie bereits das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - entgegen, dass zum einen sowohl der Versicherungsantrag als auch die vom Kläger mit unterschriebene Zusatzerklärung zu diesem Versicherungsantrag jeweils mit dem 28.01.1988 datiert sind und die Laufzeit der Versicherung ausweislich des Versicherungsscheins entsprechend den Angaben im Versicherungsantrag am 01.02.1988 begann, während der Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma H erst am 24.11.1988 geschlossen wurde. Zum anderen ist in dem Antragsformular vom 28.01.1988 das Stichwort "Rückdeckungsversicherung" gerade nicht angekreuzt.

Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger und der Firma H bzw. deren Inhaberin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 sowohl der Inhalt des Versicherungsvertrags als auch das unwiderrufliche Bezugsrecht des Klägers positiv bekannt waren, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dieses Anstellungsvertrags im letzten Satz von § 3 eine Verpflichtung der Firma H begründen wollten, dem Kläger über die mit Wirkung vom 01.02.1988 geschlossene Lebensversicherung hinaus noch eine - weitere - eigenständige Versorgungszusage zu erteilen. Im Hinblick darauf, dass zum einen eine solche Annahme im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H vom 24.11.1988 auf Grund der Eingangsformulierung ("Daraus ...") keinen Halt findet, und zum anderen der Beklagte ausdrücklich bestritten hat, dass beabsichtigt worden sei, eine Verpflichtung der Firma H dahin zu begründen, dass über die von ihr zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung hinaus noch eine Direktzusage zu dessen Gunsten hätte erteilt werden sollen, wäre ein konkreter und unter geeigneten Beweis gestellter Tatsachenvortrag des nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers erforderlich gewesen, der dem Gericht die Überprüfung ermöglicht hätte, dass von den Parteien des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 dort im letzten Satz von § 3 trotz seiner auf die mit Wirkung vom 01.02.1988 geschlossene und am 28.01.1988 beantragte Lebensversicherung bezogenen Formulierung ("Daraus...") eine - weitere - eigenständige Versorgungszusage in Gestalt einer lebenslangen, gleichbleibenden Rente in Höhe von monatlich 500,- DM gewollt gewesen sei. Solche tatsächlichen Umstände wurden hier aber vom Kläger nicht dargetan.

(4) Dass es sich bei dem letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H vom 24.11.1988 nicht um eine unmittelbare, konstitutiv wirkende Versorgungszusage, sondern nur um eine die Modalitäten der Auszahlung der Lebensversicherung regelnde Vereinbarung handelt, ergibt sich zudem aus dem vom Kläger selbst vorgetragenen Willen der Vertragsparteien und damit auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung.

Den eigenen Angaben des Klägers sei Hintergrund der Vereinbarung gewesen, dass er aus seiner früheren selbständigen Tätigkeit noch Verbindlichkeiten, insbesondere Steuerschulden, in erheblichem Umfang gehabt habe und bei einer unmittelbaren Auszahlung der Versicherungssumme an ihn mit einer Pfändung seitens der Finanzverwaltung hätte rechnen müssen. Die Vereinbarung im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 diente nach den Vorstellungen und dem Willen der Vertragsparteien damit dem Zweck, eine solche Pfändung zu verhindern und dem Kläger durch monatliche Ratenzahlungen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen seitens der Firma H. , an welche die Versicherungssumme nach § 3 Satz 3 des Anstellungsvertrags zunächst vollständig ausgezahlt werden sollte, die Versicherungssumme gleichsam sukzessiv zukommen zu lassen. Da sich diese Vorstellungen der Vertragsparteien auch in der Eingangsformulierung des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags wiederspiegelt ("Daraus ..."), erstreckt sich der Bedeutungsgehalt dieser Regelung unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien sowie ihres Sinns und Zwecks nicht auf eine eigenständige, konstitutiv wirkende (weitere) Versorgungszusage, sondern beschränkt sich allein auf die Festlegung der Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme.

(5) Das weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung vermochte keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Aus dem Umstand, dass von den Parteien des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 in § 3 nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass sich die nach dem letzten Satz an den Kläger monatlich zu leistenden Zahlungen auf das Kapital der Versicherungssumme beschränken, kann nicht abgeleitet werden, dass die Parteien im letzten Satz von § 3 des Anstellungsvertrags - konstitutiv - eine lebenslange, gleichbleibende Rente für den Kläger, unabhängig von der tatsächlichen Rentenbezugsdauer vereinbart haben. Da sich - wie bereits im Einzelnen erwähnt - sowohl aus der Eingangsformulierung des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags ("Daraus ..."), der Gesamtsystematik dieser Regelung, als auch aus den hier maßgebenden Begleitumständen sowie den von den Parteien verfolgten Zielen ergibt, dass sich der letzte Satz von § 3 des Anstellungsvertrags allein auf die in den vorangegangenen Sätzen geregelte Lebensversicherung zu Gunsten des Klägers bezieht und sich sein Bedeutungsgehalt allein auf die Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme beschränkt, bedurfte es in § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass sich die nach dem letzten Satz dieser Regelung an den Kläger monatlich zu leistenden Zahlungen auf das Kapital der Versicherungssumme beschränken.

Aus denselben Gründen war auch unerheblich, dass im Anstellungsvertrag vom 24.11.1988 keine Regelungen für den Fall getroffen wurden, dass der Kläger verstirbt, bevor das volle Kapital aus der Lebensversicherung an ihn ausgezahlt worden ist. Denn den Parteien des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 blieb es unbenommen, im letzten Satz von § 3 lediglich die Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme zu regeln und die Frage des Schicksals des noch nicht ausgezahlten Kapitals im Falle des Todes des Klägers offen zu lassen. Jedenfalls hat das Unterbleiben einer solchen Regelung im Anstellungsvertrag vom 24.11.1988 nicht zur Konsequenz, dass dadurch dem letzten Satz von § 3 - abweichend von den bereits dargestellten Auslegungsergebnissen - die rechtliche Bedeutung einer eigenständigen, konstitutiv wirkenden Versorgungszusage zu Gunsten des Klägers zukommt.

b) Zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 255,65 € seit Januar 2005 an den Kläger ist der Beklagte auch weder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG noch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG jeweils in Verbindung mit § 1 b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG verpflichtet.

aa) Danach bestünde Insolvenzschutz bei einer Direktversicherung nur bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers oder bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung, sofern der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hätte. Die Fälle der Beschädigung einer Direktversicherung durch Prämienrückstände oder unterbliebene Weiterleitung der Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, an den diese ausgezahlt worden ist, werden von diesen Regelungen dagegen, wie bereits das Arbeitsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, nicht erfasst. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, die vom Kläger insoweit nicht angegriffen worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

bb) Im Streitfall ist dem Kläger weder eine widerrufliche Bezugsberechtigung i.S. von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG eingeräumt worden, noch liegen die Sicherungsfälle der Abtretung oder Beleihung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG vor.

(1) Die Regelung des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma H vom 24.11.1988 stellt keine - widerrufliche - Bezugsberechtigung dar, weil es sich bei dieser, wie bereits unter a) im Einzelnen erwähnt - nicht um eine selbständige, konstitutiv wirkende Versorgungszusage zu Gunsten des Klägers handelt, sondern sich deren Bedeutungsgehalt lediglich auf die Modalitäten der Auszahlung der Versicherungssumme beschränkt.

(2) Auf Grund der am 09.09.1988 erfolgten Pfändung der mit Wirkung zum 01.02.1988 begründeten Lebensversicherung durch das Finanzamt Kleve ist eine Schädigung des klägerischen Versorgungsanspruchs unter den Gesichtspunkten der Abtretung oder Beleihung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag letztlich nicht eingetreten. Denn diese Pfändung wurde gegenstandslos, nachdem das Finanzamt Kleve mit Schreiben an die Versicherung vom 07.03.2002 seine Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung erteilt hatte und diese in vollem Umfang am 09.04.2002 - damit noch vor dem Eintritt des Insolvenzfalles am 01.11.2004 - an die Firma H ausgezahlt worden ist.

(3) Als Schadensfall des Klägers ist damit allein die unterbliebene Auszahlung der Versicherungssumme nach Maßgabe des letzten Satzes von § 3 des Anstellungsvertrags vom 24.11.1988 anzusehen. Hieraus ergibt sich zwar durchaus ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Firma H wegen Verletzung der dieser obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solcher Schadensersatzanspruch unterliegt aber aus den bereits genannten Gründen nicht dem Insolvenzschutz.

c) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob eine Eintrittspflicht des Beklagten, wie von diesem angenommen, für die vom Kläger geltend gemachten Versorgungsleistungen auch deshalb nicht bestand, weil der Kläger kein Arbeitnehmer der Firma H i.S. des BetrAVG, sondern statt dessen eigentlicher Unternehmer dieser Firma war, und ihm keine Leistungen "aus Anlass" einer der in § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG genannten Tätigkeiten, sondern allein auf Grund einer familiären Verbundenheit erteilt worden sind. Es konnte daher auch dahingestellt bleiben, ob und welchen weiteren - nicht familienangehörigen - Arbeitnehmern der Firma H von letzterer Versorgungsleistungen zugesagt worden sind, wie dies der Kläger behauptet und der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.

Ende der Entscheidung

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