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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 787/05
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7
BetrAVG § 16 Abs. 1 S. 1
Unter "Vorruhestandsregelung" i. S. d. § 1 b Abs. 1 S. 1 BetrAVG sind nur solche Regelungen zu verstehen, die sich im Rahmen des inzwischen außer kraft getretenen Vorruhestandsgesetzes bewegen.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2005 - 1 Ca 12146/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte für eine Versorgungsanwartschaft des Klägers auf Grund des Eintritts der Insolvenz über das Vermögen von dessen ehemaliger Arbeitgeberin eintreten muss. Der Kläger ist am 24.10.1937 geboren. Am 01.11.2002 war also sein 65. Lebensjahr vollendet. Auf Grund des Rentenbescheides vom 17.06.2002 bezieht er seit dem 01.11.2001 Altersrente, also seit Vollendung seines 64. Lebensjahres. Der Kläger war zuletzt Leiter der Presse- und PR-Abteilung der D . In ihre Dienste trat er am 01.08.1989 ein. Am 29.11.1993 erhielt er eine Pensionszusage (Bl. 24 d. A.) und mit Schreiben vom 26.06.1997 berechnete die D die Alterspension für ihn ab dem 01.11.2002 auf 6.697,41 € pro Jahr mit der Voraussetzung, dass der Versorgungsfall nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintrete. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 558,12 €. Mit gleichem Schreiben bestätigte die D ausdrücklich den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen (Bl. 5 d. A.). Das Arbeitsverhältnis endete am 31.07.1997 auf Grund eines Aufhebungsvertrages vom gleichen Tag, also genau acht Jahre nach Begründung des Arbeitsverhältnisses und gut drei Jahre nach Erteilung der Pensionszusage. Gegenstand des Aufhebungsvertrages ist neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordnungsgemäße Abwicklung, die Auszahlung einer Tantieme, die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 40.000,00 DM sowie die Herausgabe des Dienstwagens. In Nr. 6 heißt es wörtlich: "Es besteht Einigkeit, dass die Herrn S zustehende Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 29.11.1993 unverfallbar ist." Auf den gesamten Inhalt der Aufhebungsvereinbarung wird Bezug genommen (Bl. 7 d. A.). Vier Tage später, am 04.08.1997, unterzeichnete der Kläger einen Beratungsvertrag mit der D . Dieser Vertrag ist befristet bis zum 31.12.2000, also einem Zeitpunkt, in dem der Kläger sein 63. Lebensjahr vollendet hatte. Gegenstand des Vertrages sind Beratungsleistungen des Klägers für die Vertragspartnerin. Dabei verpflichtet sich diese, den Kläger an mindestens 110 Arbeitstagen pro Jahr zu beschäftigen gegen ein Entgelt von 1.200,00 DM pro Tag. Laut Vertrag hatte die Bezahlung auf Rechnung des Klägers zu erfolgen und dieser war verpflichtet, Steuern und Abgaben selbst zu entrichten. Nebentätigkeiten waren erlaubt, Wettbewerb im Hinblick auf konkret benannten Unternehmen aber verboten. Auch auf den gesamten Inhalt dieses Vertrages wird Bezug genommen (Bl. 10 d. A.). Dieser Beratervertrag wurde von den Vertragsparteien auch tatsächlich durchgeführt. Nach seinen eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung war der Kläger weit mehr als 110 Arbeitstage pro Jahr beratend tätig. Diese Beschäftigung endete entsprechend der Vertragsbefristung am 31.12.2000. In der Zeit danach bis zum Beginn der Altersrente am 01.11.2001 war der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet. Am 01.09.2002 wurde über das Vermögen der D das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zu diesem Tag hatte der Kläger gegenüber der D seine Betriebsrentenansprüche nicht geltend gemacht. Mit der seit dem 09.12.2004 rechtshängigen Klage und der seit dem 22.01.2005 rechtshängigen Klageerweiterung vom 10.01.2005 hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung eines monatlichen Rentenbetrages in Höhe von 558,12 € für die Zeit ab dem 01.11.2001 (Beginn der rückwirkend bewilligten Altersrente) bis zum 30.11.2004 verlangt sowie die Feststellung, dass der Beklagte auch zukünftig zur Zahlung verpflichtet ist. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsanwartschaft sei gemäß § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG unverfallbar und der Beklagte sei daher gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG zur Zahlung verpflichtet. Bei der Vereinbarung des Aufhebungsvertrages in Kombination mit dem Beratungsvertrag handele es sich um eine Vorruhestandsregelung im Sinne des § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG. Die D habe im Sommer 1997 die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angestrebt, nachdem der damalige Vorstandsvorsitzende Dr. S ausgeschieden sei. Er sei nicht bereit gewesen, zu den üblichen Bedingungen der D gegen Zahlung einer hohen Abfindung auszuscheiden. Daher habe ihm die D im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Arbeitsalter eine individuelle Vorruhestandsregelung mit Altersteilzeit angeboten. Die formale Aufteilung in einen Aufhebungsvertrag einerseits und die Begründung eines Beratungsvertrages andererseits sei lediglich den Interessen der beiden Vertragspartner entgegengekommen, ändere aber nichts an der Qualität der Vereinbarungen als Vorruhestandsvereinbarung. Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.650,44 € zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Pensionsleistung in Höhe von 558,12 € pro Monat ab dem 01.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 28.04.2005 die Klage abgewiesen mit der Begründung, es bestehe kein Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, weil der Kläger weder Versorgungsempfänger noch "technischer Rentner" gewesen sei. Letzteres zumindest deshalb nicht, weil er nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Versorgung verlangt habe. Auch nach § 7 Abs. 2 BetrAVG komme kein Insolvenzschutz in Betracht, da der Kläger keine unverfallbare Anwartschaft gemäß § 1 b BetrAVG erworben habe. Was eine Vorruhestandsregelung im Sinne des § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG sei, ergebe sich zumindest dem Rahmen nach aus dem Vorruhestandsgesetz. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Kläger hat gegen das ihm am 18.05.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 08.06.2005 Berufung eingelegt, die am 15.07.2005 begründet worden ist. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, es handele sich bei dem Aufhebungsvertrag und dem Beratervertrag um eine Vorruhestandsregelung. Die Auslegung des § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG durch das Arbeitsgericht sei zu eng. Das Vorruhestandsgesetz sei nicht mehr in Kraft. Daher sei jede vertragliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im vorruhestandsfähigen Alter über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, die auf den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand abziele, als "Vorruhestandsregelung" im Sinne der Norm zu betrachten. Dabei sei die gesetzliche Intention der Entlastung des Arbeitsmarktes und der sozialen Sicherung möglichst vieler Vorruheständler zu beachten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2005 - 1 Ca 12146/04 - abzuändern und nach den Anträgen erster Instanz des Klägers zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert mit Rechtsausführungen. Im übrigen haben die Parteien auf ihre Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). II. In der Sache hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 BetrAVG. Weder war der Kläger im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits Versorgungsempfänger, noch war er sogenannter "technischer Rentner", denn bis zum Schluss der Berufungsverhandlung hat der Kläger nicht behauptet, die Zahlung der Betriebsrente vorher geltend gemacht zu haben. 2. Auch ein Anspruch aus § 7 Abs. 2 BetrAVG besteht nicht, da der Kläger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine nach § 1 b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft hatte, für die der Beklagte nun als Insolvenzversicherer eintreten müsste. a) Die Voraussetzungen einer Unverfallbarkeit nach den hier anwendbaren §§ 30 f. S. 1 BetrAVG sind nicht gegeben, da das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt seiner Beendigung nicht mindestens zehn Jahre, sondern erst acht Jahre bestanden hatte. b) Eine Unverfallbarkeit folgt auch nicht aus § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG. Nach dieser Regelung behält ein Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch dann, wenn er auf Grund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Zwar hätte vorliegend der Kläger bis zum Eintritt des Versorgungsfalles am 01.11.2002 die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen können, denn zu diesem Zeitpunkt hätte er mehr als 12 Jahre Betriebszugehörigkeit geltend machen können und den Bestand der Pensionszusage von mehr als drei Jahren (§ 30 f. S. 1 Nr. 2 BetrAVG). Der Kläger ist aber bei der D nicht auf Grund einer Vorruhestandsregelung ausgeschieden. Der Begriff "Vorruhestandsregelung" in § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG ist nicht näher definiert und daher auslegungsbedürftig. Wie bei jeder abstrakt-generellen Regelung ist auch bei der Auslegung dieser gesetzlichen Norm ein besonderes Gewicht auf den Wortlaut zu legen. Erst wenn hier keine abschließende Klarheit erlangt werden kann oder der Wortlaut zu evident unsinnigen Ergebnissen führt, ist die Systematik der Regelung zu betrachten sowie Sinn und Zweck. Das Wort "Vorruhestand" ist nicht eindeutig. Es kann "vorgezogener Ruhestand" bedeuten und damit in erster Linie einen Zustand der Ruhe bezeichnen und gerade nicht einen Zustand der Arbeit. Mit "Vorruhestand" kann aber auch ein Status bezeichnet werden, während eines zu bestimmenden Zeitraums vor Eintritt in den Ruhestand. Die "Ruhe" steht in diesem Falle nicht im Vordergrund. Weil es folglich an einem eindeutigen Wortlaut fehlt, ist die Auslegung fortzusetzen nach Systematik sowie Sinn und Zweck. Die Systematik der gesetzlichen Regelung sowie Sinn und Zweck sprechen zwingend dafür, als "Vorruhestandsregelung" im Sinne des § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG nur solche Regelungen zu verstehen, die sich im Rahmen des inzwischen außer Kraft getretenen Vorruhestandsgesetzes bewegen (Steinmeyer in ErfK § 1 b betrAVG, Rn. 31; Höfer § 1 b BetrAVG Rn. 2699; Blomeyer/Otto § 1 b BetrAVG Rn. 125; jeweils kaum begründet - a.A., ebenfalls ohne Begründung: Kemper in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, § 1 b Rn. 115). Die Bestimmung des § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG wurde durch Art. 8 des Gesetzes zur Erleichterung des Überganges vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I, Seite 601, 607) in das Betriebsrentengesetz eingefügt. Durch sie soll ein Anreiz für den Abschluss von Vorruhestandsvereinbarungen gegeben werden (BAG, Urteil vom 28.03.1995 - 3 AZR 496/94 - AP Nr. 84 zu § 7 BetrAVG, II 1 der Gründe). Es soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit, Vorruhestand in Anspruch zu nehmen, deshalb ausschlagen, weil sie mit dem Übergang in den Vorruhestand Betriebsrentenansprüche verlieren, die sie bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gehabt hätten (BT-Drucks. 10/880, Seite 21). Der Zweck des Artikelgesetzes vom 13.04.1984 erschöpft sich aber nicht darin, Arbeitnehmern möglichst frühzeitig solidarisch finanzierte Freizeit zu gewähren. Direkt aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhestandsgesetzes ergibt sich vielmehr der eigentliche Kern des Zwecks, nämlich die Beseitigung der Arbeitslosigkeit. Dieser Zweck wird auch ausdrücklich benannt in der "Zielsetzung" des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung (BT-Drucks. 10/880, Seite 1): "Zur Verbesserung der Beschäftigungslage ist im Rahmen einer politischen Gesamtstrategie eine Vielzahl von Maßnahmen erforderlich ... Ältere Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Arbeitsplätze insbesondere für Jugendliche der geburtenstarken Jahrgänge, die in den nächsten Jahren auf den Arbeitsmarkt drängen, vorzeitig freizumachen". Auf dieser Grundlage stellt sich die Regelung des § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG als eine dienende Norm dar. Durch sie soll verhindert werden, dass der Zweck des damals neu eingestellten Vorruhestandsgesetzes dadurch vereitelt wird, dass die älteren Arbeitnehmer nur deshalb ihre Arbeitsplätze nicht für jüngere Arbeitnehmer bzw. Arbeitslose freimachen, weil sie den Verlust ihrer betriebsrentenrechtlichen Anwartschaft fürchten. Ein anderer Zweck ist nicht ersichtlich, insbesondere kein Zweck der die Interessen der Anwartschaftsinhaber fokussiert, denn hier droht eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Arbeitnehmern, die betriebstreu bleiben und solchen, die - durch § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG privilegiert - vorzeitig ausscheiden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich nur mit einem höheren Zweck, hier die Beseitigung der Arbeitslosigkeit, rechtfertigen. Nach alledem ist § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG eng auszulegen. Auch nach Außerkrafttreten des Vorruhestandsgesetzes kommt somit eine Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG nur in Betracht, wenn durch die "Vorruhestandsregelung" der Parteien der dargestellte Zweck des Gesetzes vom 13.04.1984 gefördert wird. Wann dies der Fall ist, wird durch die Regelung des Vorruhestandsgesetzes konkretisiert. Die jüngeren Novellierungen des BetrAVG und die damit einhergehenden Verkürzungen der Wartezeiten haben entgegen der Auffassung des Klägers nichts mit der hier streitigen Regelung zu tun. Der Zweck dieser Novellierungen war eher eine Entlastung der öffentlichen Rentenkassen durch Stärkung der zweiten Säule des Systems der Altersversorgung und nicht umgekehrt eine Entspannung des Arbeitsmarktes durch eine Belastung der Rentenkassen. Erst recht ist eine einschränkende Auslegung der Regelung geboten, wenn es um die Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG geht. Der Insolvenzschutz von Versorgungsanwartschaften ist als gesetzliche Wohltat ausgestaltet, deren Gewährung ausschließlich von der originären Erfüllung der hierfür aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen abhängen soll. Damit verbietet sich eine Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG, die zu Ungunsten des Insolvenzversicherers von dem Niveau abweicht (nämlich dem Niveau des Vorruhestandsgesetzes), für das die Regelung ursprünglich vorgesehen war. Die Vertragsgestaltungen des Klägers mit der D entsprechen unstreitig nicht den Vorgaben des Vorruhestandsgesetzes und nicht einmal denen des nachfolgenden Altersteilzeitgesetzes. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund eines klassischen Aufhebungsvertrages mit allen üblichen Elementen einer endgültigen Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen. An keiner Stelle dieses Aufhebungsvertrages und an keiner Stelle des nachfolgenden Beratervertrages ist die Rede von Ruhestand oder Rente. Die Befristung des Beratervertrages mag an den Zeitpunkt heranreichen, zu dem der Kläger erstmals hatte Rente beanspruchen können. Tatsächlich überbrückte der Beratervertrag aber gerade nicht den Zeitraum bis zur Rente. Vielmehr trat der Kläger erst ein Jahr später in den Rentenbezug ein. Schließlich kann von einem Freimachen des Arbeitsplatzes zu Gunsten eines Arbeitssuchenden keine Rede sein, da der Beratervertrag nach den eigenen Angaben des Klägers tatsächlich gelebt wurde und er tatsächlich auch Arbeitsleistung erbracht hat in einem Umfang, der weit über die Geringfügigkeitsgrenze des § 6 Vorruhenstandsgesetz und wohl auch über die Grenzen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz hinausgehen. Nach alledem kommt eine gesetzliche Unverfallbarkeit der Anwartschaften des Klägers nach § 1 b Abs. 1 S. 2 BetrAVG nicht in Betracht. Zur Abrundung soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Klage auch dann in großen Teilen unbegründet gewesen wäre, wenn § 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG im Sinne des Klägers ausgelegt worden wäre. Dies betrifft zunächst die Forderung auf Rentenzahlung, die der Kläger für die Zeit vor Insolvenzeröffnung begehrt (10 Monate). Für diese Forderungen ist der Beklagte ohnehin nicht eintrittspflichtig, da der Kläger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nie seine Ansprüche geltend gemacht hat. Vor allem ist der geforderte monatliche Betrag in Höhe von 558,12 € viel zu hoch. Diesen Betrag hätte der Kläger ohne Insolvenz der Arbeitgeberin nur dann erhalten, wenn er erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden wäre. Er ist aber aus den Diensten der Insolvenzschuldnerin fünf Jahre zuvor ausgeschieden. Damit wären erhebliche versicherungsmathematische Kürzungen zu berücksichtigen. Nach alledem musste die Berufung erfolglos bleiben. III. Als unterliegende Partei ist die Beklagte nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG; 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.

Ende der Entscheidung

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