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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 254/07
Rechtsgebiete: SGB III, ZPO


Vorschriften:

SGB III § 57
SGB III § 58 Abs. 1
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 569 Abs. 2 S. 1
ZPO § 569 Abs. 2 S. 2
1. Die unterbliebene Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift steht der Zulässigkeit einer von der Partei selbst - ohne anwaltliche Vertretung - eingelegten Beschwerde (hier gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im Rahmen des PKH-Verfahrens) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Beschwerdeschrift den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lässt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112 f.).

2. Bei dem nach § 57 SGB III gewährten Gründungszuschuss handelt es sich jedenfalls insoweit um einzusetzendes Einkommen i. S. von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als er gemäß § 58 Abs. 1 SGB III in Höhe des Betrags geleistet wird, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat.


Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.06.2007 - 9 Ca 5352/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Dem Kläger ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.01.2006 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er sich an den Prozesskosten mit monatlichen Raten in Höhe von 506,13 € und einer Einmahlzahlung in Höhe von 350,00 € zu beteiligen hat.

Nachdem der Kläger keine Zahlungen geleistet hatte, ist er vom Arbeitsgericht mit Schreiben vom 30.06.2006, 07.08.2006 und 22.08.2006 aufgefordert worden, die Gründe für die Zahlungsrückstände mitzuteilen. Ausweislich einer Gesprächsnotiz vom 13.09.2006 hat der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22.08.2006 mitgeteilt, dass sich sein Einkommen und seine Kosten verändert hätten und er die festgesetzten Raten nicht zahlen könne.

Mit am 11.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger eine neue von ihm ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Nach Aufforderungen durch das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 23.10.2006, 30.11.2006 und 09.01.2007 hat er diesbezügliche Unterlagen eingereicht.

Mit Schreiben vom 02.05.2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Herabsetzung der Ratenhöhe derzeit nicht entsprochen werden könne. Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen verfüge er über Einkünfte aus dem Gründungszuschuss in Höhe von 1.562,40 € nebst Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Eine Verschlechterung seiner Einkommenssituation sei nicht ersichtlich. Zur Vermeidung der Entziehung der Prozesskostenhilfe infolge Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtung hat das Arbeitsgericht dem Kläger in dem Schreiben dringend geraten, die Zahlungen aufzunehmen und ihm hierfür eine Frist von drei Wochen gesetzt.

Mit Beschluss vom 12.06.2007 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Reduzierung bzw. Wegfall der auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung aus September/Oktober 2006 zurückgewiesen und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 06.01.2006 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Nachberechnung des anrechenbaren Einkommens habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Ratenzahlungsverpflichtung nicht abzuändern gewesen sei. Da bislang kein Zahlungseingang zu verbuchen sei, sei auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 06.01.2006 aufzuheben.

Gegen diesen seiner Prozessbevollmächtigten am 20.06.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 20.06.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.06.2007, der nicht mit einer Unterschrift versehen ist, Beschwerde eingelegt. Darin hat der Kläger behauptet, das Schreiben vom 02.05.2007 sei erst nach dem Eingang bei seiner Prozessbevollmächtigten an ihn geschickt worden. Da ihm nach seinem Umzug einige Unterlagen nicht mehr vorgelegen hätten, seien ihm die Kontonummer und die genaue Höhe der zu zahlenden Raten nicht mehr bekannt gewesen. Nach dem Eingang des Schreibens vom 02.05.2007 habe er seine Prozessbevollmächtigte schriftlich um Mitteilung der Kontonummer und der genauen Höhe der zu zahlenden Raten gebeten. Diese Auskünfte seien ihm erst wenige Tage vor dem Beschluss vom 12.06.2007 erteilt worden.

Mit Beschluss vom 15.08.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde sei zwar vom Kläger form- und fristgerecht eingelegt worden. Raum für eine Abhilfe sei aber nicht gegeben, da bisher kein Zahlungseingang verbucht sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen wolle. Mit Verfügung vom selben Tag hat das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Innerhalb der dem Kläger vom Beschwerdegericht am 23.08.2007 eingeräumten weiteren Erklärungsfrist binnen zwei Wochen hat der Kläger keine weiteren Angaben gemacht.

II. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.06.2007 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch form- und fristgerecht i.S. der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO i.V. mit § 78 Satz 1 ArbGG eingelegt worden.

Die unterbliebene Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch den Kläger stellt keinen Formmangel dar, der der Zulässigkeit der Beschwerde entgegensteht.

a) Die Beschwerde ist gemäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich - von den Fällen des § 569 Abs. 3 ZPO, um die es hier nicht geht, abgesehen - durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Diese Anforderungen entsprechen zwar denjenigen für eine Berufungseinlegung i.S. von § 519 ZPO. Die dortigen Grundsätze, insbesondere zum Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung, gelten allerdings nur insoweit, als der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten wird, ohne dass es darauf ankommt, ob Anwaltszwang besteht (Gummer, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 569 Rdnr. 7).

Legt dagegen eine Partei selbst das Rechtsmittel nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle nach § 569 Abs. 3 ZPO, sondern durch Einreichung einer Beschwerdeschrift nach § 569 Abs. 2 ZPO ein, sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Beschwerdeschrift muss wegen der geringen Formstrenge und der sich daraus ergebenden großzügigen Auslegung lediglich den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112, 1113, zu II. der Gründe m.w. Nachw.). Somit genügt es, wenn die Partei als Aussteller der Beschwerdeschrift trotz fehlender Unterschrift durch die sonstigen Umstände ausgewiesen wird (Gummer, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 569 Rdnr. 7; ähnlich BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251, 255, zu 1. c) bb) der Gründe - zur Einreichung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes durch eine anwaltlich nicht vertretene Partei zum Zwecke der Zustellung an einen Dritten).

b) Letzteres ist hier der Fall: Der Kläger wird auch trotz fehlender Unterschrift durch die sonstigen Umstände als Aussteller der mit dem 18.06.2007 datierten Beschwerdeschrift ausgewiesen. Die Beschwerdeschrift lässt sowohl den Beschwerdeführer, nämlich den Kläger, der oben als Absender des Schreibens genannt ist, die angefochtene Entscheidung, nämlich den in den Überschriften bezüglich der Geschäftsnummer und des Datums jeweils zutreffend bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.06.2007 mit dem Aktenzeichen - 9 Ca 5352/05 -, sowie - in den Ausführungen unter der Überschrift "Begründung" - das Anliegen der Überprüfung unmissverständlich erkennen, so dass die unterbliebene Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch den Kläger unschädlich war.

2. Die Beschwerde des Klägers ist allerdings in der Sache nicht begründet.

a) Das Arbeitsgericht hat den (konkludenten) Antrag des Klägers auf Reduzierung bzw. Wegfall der mit Beschluss vom 06.01.2006 auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung zu Recht zurückgewiesen.

aa) Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

bb) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier aber unter Berücksichtigung der geänderten anrechenbaren Einkünfte des Klägers nicht feststellbar.

(1) In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21.12.2005 wurden die monatlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zwar noch mit ca. 2.500,00 € (brutto) angegeben, während in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.10.2006 insoweit nur ein Betrag von 1.262,40 € eingetragen worden ist, wobei dieser Betrag bereits nicht mit dem Gründungszuschuss übereinstimmt, der dem Kläger ausweislich des als Anlage zum Schreiben vom 20.03.2007 eingereichten Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 28.11.2006 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 13.10.2006 in Höhe von monatlich 1.562,40 € für die Zeit vom 13.10.2006 bis zum 12.07.2007 bewilligt worden ist. Dieser dem Kläger nach § 57 SGB III gewährte Gründungszuschuss ist als einzusetzendes Einkommen i.S. von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er gemäß § 58 Abs. 1 SGB III in Höhe des Betrags geleistet wird, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat (vgl. Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 61).

Die dem Kläger entstandenen Einkommensverluste wurden allerdings auf der anderen Seite dadurch erheblich kompensiert, dass ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.10.2006 die Abzugspositionen der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entfallen sind, die nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21.12.2005 seinerzeit noch mit 163,91 € und 552,54 € zu berücksichtigen waren. Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Angaben in der Erklärung vom 21.12.2005 zufolge damals noch - abzugsfähige - monatliche Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 545,64 € zu leisten hatte, die nunmehr nach den Angaben in der Erklärung vom 11.10.2006 nur noch 290,00 € betragen.

In das anrechenbare Einkommen des Klägers waren weiterhin dessen Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit einzubeziehen, die von ihm - wie er im Schreiben vom 27.12.2006 selbst eingeräumt hat - zwischenzeitlich aufgenommen wurde. Angesichts der vom Kläger als Anlage zum Schreiben vom 20.03.2007 eingereichten Umsatz- und Rentabilitätsvorschau der Steuerberaterin vom 14.11.2006 hätte es dem Kläger oblegen, dem Gericht diese monatlichen Einkünfte mitzuteilen, was hier aber nicht geschehen ist. Würde von den in dieser Umsatz- und Rentabilitätsvorschau genannten monatlich zur Verfügung stehenden Beträgen in Höhe von 799,00 € (im Jahre 2006) bzw. 1.139,00 € (im Jahre 2007) ausgegangen, hätten sich die Vermögensverhältnisse des Klägers gegenüber seinen in der Erklärung vom 21.12.2005 angegebenen Einkünften insgesamt sogar noch verbessert.

Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass bei ihm eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers "wesentlich" zu seinem Nachteil verändert haben (zu diesem Erfordernis siehe etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2005 - 19 W 62/05, MDR 2006, 649 f.), was eine Reduzierung oder den Wegfall der monatlich zu zahlenden Raten nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO rechtfertigt. Im Übrigen wurden auch vom Kläger in der Beschwerdeschrift vom 18.06.2007 keine konkreten Einwendungen gegen die Ablehnung der Reduzierung bzw. des Wegfalls der ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung durch das Arbeitsgericht im Beschluss vom 12.06.2007 erhoben. Denn das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 18.06.2007 beschränkt sich allein auf die Darlegung der Gründe, aus denen die ihm auferlegten Raten nicht gezahlt worden sein sollen.

(2) Ob eine im Beschwerdeverfahren möglicherweise eingetretene Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile des Klägers, etwa im Hinblick darauf, dass dem Kläger ausweislich des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 28.11.2006 ein Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 1.562,40 € nur für die Zeit bis zum 12.07.2007 bewilligt worden ist, oder ein Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren hätten berücksichtigt werden müssen (siehe dazu LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2007 - 13 Ta 42/07, zu II. 2. der Gründe), bedurfte keiner Entscheidung. Denn im Beschwerdeverfahren hat der Kläger keine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgegeben, die eine Überprüfung des Eintritts einer Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht hätte, obwohl ihm vom Beschwerdegericht am 23.08.2007 insoweit Gelegenheit zum abschließenden Vortrag binnen zwei Wochen gegeben wurde.

b) Die Prozesskostenhilfebewilligung hat das Arbeitsgericht im Beschluss vom 12.06.2007 ebenfalls zutreffend gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.

aa) Das Arbeitsgericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrags im Rückstand ist.

bb) Spätestens zum Zeitpunkt des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 12.06.2007 war der Kläger mit der Zahlung der ihm durch Beschluss des Arbeitsgericht vom 06.01.2006 auferlegten Raten im Rückstand von mehr als drei Monaten, da er bis dahin seinen Ratenzahlungspflichten nicht nachgekommen ist.

Auch wenn es dem Kläger aus dem von ihm in der Beschwerdeschrift vom 18.06.2007 genannten Gründen zunächst nicht möglich gewesen sein sollte, die ihm auferlegten Raten zu zahlen, hätte er, nachdem ihm ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 15.08.2007 mit Schreiben vom 26.06.2007 die notwendigen Daten mit der Auflage übermittelt worden sind, die Zahlung bis zum 17.07.2007 aufzunehmen, spätestens bis dahin seinen Ratenzahlungspflichten nachkommen müssen. Bis zu dem Tag war jedoch, wie es in dem Nichtabhilfebeschluss weiter heißt, kein Zahlungseingang verbucht. Dies wurde vom Kläger im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig hat der Kläger im Beschwerdeverfahren behauptet, dass zwischenzeitlich eine Zahlung der ihm auferlegten Raten erfolgt ist.

Für eine Abänderung der durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.06.2007 erfolgten Aufhebung der Prozesskostenhilfe vom 06.01.2006 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO bestand nach alledem keine Veranlassung.

c) Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen ist ferner darauf hinzuweisen, dass die PKH-Bewilligung durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.01.2006 ohnehin durchgreifenden Bedenken unterliegt, da nach § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen, wofür bei den vom Arbeitsgericht festgesetzten monatlichen Raten in Höhe von 506,13 € und dem von ihm im Gütetermin am 13.12.2005 festgesetzten Streitwert von 11.250,00 € für das Verfahren und den Vergleich vieles spricht. Hierüber musste indes nicht abschließend befunden werden, da insoweit eine Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 06.01.2006 wegen des sog. Verschlechterungsverbots (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2007 - 4 Ta 262/06, zitiert nach juris) zum Nachteil des Klägers nicht möglich war.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß Satz 1 des Gebührentatbestands Nr. 8614 des Teils 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist vom Kläger eine Gerichtsgebühr in Höhe von 40,00 € zu erheben.

III. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.

Ende der Entscheidung

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