Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 287/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117
1. Ein in der Klageschrift enthaltener PKH-Antrag erstreckt sich weder auf spätere Klageerweiterungen noch auf einen zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Vergleich. Für diese muss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig vor der Beendigung des Rechtsstreits grundsätzlich ausdrücklich beantragt werden (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07; LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 - 6 Ta 402/07).

2. Ob das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens gehalten ist, die klagende Partei vor der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hinzuweisen, dass für deren Klageerweiterungen und einen etwaigen Vergleich sowie dessen möglichen Mehrwert kein ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, so dass sich die Entscheidung über einen in der Klageschrift gestellten PKH-Antrag auf die dort enthaltenen Anträge zu beschränken hat, bleibt unentschieden.

3. Wird dem Kläger für seine Klageerweiterung vom Arbeitsgericht fehlerhaft - mangels diesbezüglichen Antrags i.S. der §§ 114 Satz 1, 117 ZPO - Prozesskostenhilfe bewilligt, ist eine (teilweise) Abänderung des erstinstanzlichen PKH-Beschlusses durch das Beschwerdegericht wegen des Verschlechterungsverbots zum Nachteil des Klägers nicht möglich, sofern dieser allein vom Kläger mit der sofortigen Beschwerde angegriffen wird.


Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.06.2007 - 3 Ca 10880/04 - wird mit der Klarstellung kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Klägerin für die Klage vom 26.10.2004 sowie für die Klageerweiterung vom 11.07.2005 bereits mit Wirkung vom 26.10.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin hat sich mit ihrer am 26.10.2004 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag gegen eine vom Beklagten mit Schreiben vom 07.10.2004 ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Außerdem hat sie vom Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate August und September 2004, die Erteilung von ordnungsgemäßen Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis einschließlich September 2004, die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses sowie - für den Fall, dass der Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass er sie weiterbeschäftigen wird - ihre Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag, sofern sie mit diesem obsiegt, begehrt. In der Klageschrift hat die Klägerin weiterhin beantragt, ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Mit mehreren Klageerweiterungen hat die Klägerin den Beklagten außerdem auf Zahlung von Arbeitsvergütung und Erteilung von ordnungsgemäßen Lohnabrechnungen hinsichtlich der Monate Oktober 2004 bis einschließlich März 2006 in Anspruch genommen.

Im Kammertermin am 05.07.2006 hat das Arbeitsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Klageerweiterungen zu den Zahlungsanträgen, Bedenken bestünden, ob insoweit für die Zukunft Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne. Daraufhin hat der Beklagtenvertreter erklärt, der Beklagte verzichte für die Zukunft bis zum Ende der Instanz darauf, sich auf die Nichteinhaltung von Verfallfristen für die Zeit ab Mai 2006 zu berufen.

Mit Beschluss vom 20.11.2006 hat das Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Darin heißt es u.a., dass die Parteien sich darüber einig sind, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 07.10.2004 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.11.2004 sein Ende gefunden hat und von ihnen bis zu diesem Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abgewickelt wird. Ferner hat sich der Beklagte darin verpflichtet, an die Klägerin eine Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziff. 9 EStG a.F. in Höhe von 2.938,00 € brutto = netto, fällig am 31.12.2006, zu zahlen und der Klägerin ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis mit insgesamt "guter" Führungs- und Leistungsbewertung zu erteilen.

Mit Beschluss vom 15.06.2007, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält und förmlich nicht zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht der Klägerin für die Klage vom 26.10.2004 sowie die Klageerweiterung vom 11.07.2005 mit Wirkung vom 26.10.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt, dass sie derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht, da die Grenze der Tabelle zu § 114 ZPO nicht erreicht wird.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 23.07.2007 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass auf Grund der Formulierung des Beschlusses unklar bleibe, ob sich die Bewilligung auf sämtliche im Prozess gestellten Anträge sowie auch auf den Vergleich erstrecke.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.09.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für die Folgeanträge sei - soweit ersichtlich - keine Prozesskostenhilfe beantragt worden. Im Übrigen sei eine Klageerweiterung auch nicht zwingend nötig gewesen, da keine tariflichen Verfallfristen bestanden hätten und der vorgelegte Arbeitsvertrag nicht unterschrieben gewesen sei.

Innerhalb der vom Beschwerdegericht gesetzten Frist zur Stellungnahme hat die Klägerin ausgeführt, im Rahmen der Klageschrift vom 26.10.2004 sei ein allgemeiner Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden, der sich auf den gesamten Rechtsstreit und damit auch auf sämtliche Folgeanträge bezogen habe. Es sei deshalb nach Ansicht der Klägerin nicht notwenig gewesen, für jeden Folgeantrag gesondert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien auch Verfallfristen zu beachten gewesen, da zwischen den Parteien nicht streitig gewesen sei, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag Gültigkeit gehabt habe. Der Beklagte hätte sich auf die Verfallfristen jederzeit berufen können, da er ein von beiden Parteien unterschriebenes Exemplar des Arbeitsvertrags besaß.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.06.2007 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Sie ist an sich nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht i.S. der §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 2, 567 ff. ZPO i.V. mit § 78 Satz 1 ArbGG eingelegt worden.

2. In der Sache hatte die sofortige Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht keine Prozesskostenhilfe für die - vom Beschluss vom 15.06.2007 nicht erfassten - Klageerweiterungen und den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich bewilligt.

a) Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich stets auf den nach § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07, zu II. 1. der Gründe, zitiert nach juris). Vorliegend hat die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag bereits in der Klageschrift vom 26.10.2004 gestellt, in der allein der Feststellungsantrag, der gegen die Kündigung des Beklagten vom 07.10.2004 gerichtet war, die Anträge auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate August und September 2004, Erteilung von ordnungsgemäßen Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis einschließlich September 2004, Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses sowie der Weiterbeschäftigungsantrag angekündigt worden sind. Vor der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich hat die Klägerin - wie aus deren Schriftsätzen und den Sitzungsprotokollen ersichtlich und wie dies auch von ihr im Schriftsatz vom 05.10.2007 selbst eingeräumt wurde - nicht beantragt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf die Klageerweiterungen und den Vergleich bzw. dessen etwaigen Mehrwert zu erstrecken. Ein solcher Antrag ist - anders als von der Klägerin im Schriftsatz vom 05.10.2007 offenbar angenommen - nicht bereits im Bewilligungsantrag der Klageschrift enthalten. Denn dort wurden allein die eben im Einzelnen genannten Anträge angekündigt, so dass das Arbeitsgericht auch eine Prüfung der Erfolgsausichten nach § 114 ZPO nur in diesem Zusammenhang anstellen konnte (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07, zu II. 1. der Gründe, a.a.O.).

Der Umstand, dass das Arbeitsgericht erst nach der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich entschieden hat, ändert nichts daran, dass auch bis zum Entscheidungszeitpunkt am 15.06.2007 kein Antrag der Klägerin nach § 117 Abs. 1 ZPO vorlag, der die Klageerweiterungen sowie den Vergleich bzw. dessen etwaigen Mehrwert erfasst hätte. Ein derartiger - zusätzlicher - Antrag war hier nicht entbehrlich. Denn mit Rücksicht auf die Belange der Staats- und Landeskasse ist es geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf jeden einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind (so ausdrücklich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006 - 5 Ta 52/06, zu II. 2. der Gründe, zitiert nach juris).

Von Vorliegen eines konkludenten oder stillschweigenden Antrags der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die - vom Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.06.2007 nicht erfassten - Klageerweiterungen sowie den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich kann hier nicht ausgegangen werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt, wie bereits erwähnt, nach den §§ 114 Satz 1, 117 ZPO einen Antrag voraus. Dabei muss sich der Antrag, wenn er sich auf mehrere Streitgegenstände erstrecken soll, auf diese Streitgegenstände beziehen, auch wenn sie - wie hier - in einem einheitlichen Rechtsstreit geltend gemacht werden. Der in einer Klage gestellte Prozesskostenhilfeantrag kann sich denknotwendig nur auf die darin enthaltenen Streitgegenstände beziehen, nicht aber auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannte weitere Streitgegenstände oder gar sog. Mehreinigungstatbestände. Ein Blankettantrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in § 114 ZPO nicht vorgesehen; die Rechtsverfolgung betrifft immer einen konkreten Streitgegenstand. Einen konkludenten oder stillschweigenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gibt es deshalb weder für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung noch für die Tatbestände einer Mehreinigung (LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 - 6 Ta 402/07, zu II. 1.2. der Gründe, zitiert nach juris).

Klageerweiterungen, die Streitgegenstände betreffen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht streitig oder fällig sind, können zu einem früheren Zeitpunkt im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 114 ZPO überhaupt noch nicht beurteilt werden. Nichts anderes gilt für Tatbestände einer sog. Mehreinigung. Insofern kann nur für diejenigen Streit- und Mehreinigungstatbestände Prozesskostenhilfe bewilligt werden, auf die sich der Prozesskostenhilfeantrag ausdrücklich bezieht, nicht aber automatisch für spätere Klageerweiterungen oder Tatbestände einer Mehreinigung. Daher muss für diese gesondert und rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt werden (LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 - 6 Ta 402/07, zu II. 1.2. der Gründe, a.a.O.; ähnlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007 - 4 Ta 144/07 und LAG Köln, Beschluss vom 15.11.2006 - 10 Ta 381/06 m.w. Nachw., jeweils zitiert nach juris). Letzteres hat hier aber die Klägerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits durch den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich nicht getan.

b) Ob es die Grundsätze des fairen Verfahrens geboten hätten, die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten vor der Beendigung des erstinstanzlichen Rechtsstreits durch den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Klageerweiterungen und des Vergleichs kein diesbezüglicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, so dass sich die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein auf die Anträge in der Klageschrift vom 26.10.2004 zu beschränken hatte, bedurfte hier wegen der Besonderheiten des Streitfalls keiner Entscheidung. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2006 (dort im letzten Absatz der zweiten Seite) hat das Arbeitsgericht die Klägerin bzw. deren dort anwesenden Prozessbevollmächtigten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Klageerweiterungen Bedenken bestehen, ob insoweit Prozesskostenhilfe gewährt werden könne. Auf Grund dieser vom Arbeitsgericht rechtzeitig vor der Beendigung des erstinstanzlichen Rechtsstreits durch den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich geäußerten Bedenken, lag es für die Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten - unabhängig davon, ob die vom Arbeitsgericht geäußerten Bedenken inhaltlich berechtigt waren - auf der Hand, auch für die Klageerweiterungen und den mit Beschluss vom 20.11.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich ausdrücklich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu beantragen sowie die maßgebenden Gründe für das Vorliegen der objektiven Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) im Einzelnen darzustellen, die den Bedenken des Arbeitsgerichts an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die Klageerweiterungen möglicherweise Schweigen geboten hätten.

c) Angesichts der vorangegangenen Ausführungen hätte der Klägerin vom Arbeitsgericht für ihre Klageerweiterung vom 11.07.2005 an sich überhaupt keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden dürfen, da es insoweit an einem ausdrücklichen Antrag i.S. der §§ 114 Satz 1, 117 ZPO fehlt. Eine diesbezügliche - teilweise - Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 15.06.2007 durch das Beschwerdegericht war hier aber wegen des sog. Verschlechterungsverbots (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2007 - 4 Ta 262/06, zu II. der Gründe, zitiert nach juris) zum Nachteil der Klägerin nicht möglich.

d) Auf die weiteren Erwägungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 06.09.2007, wonach die Klageerweiterungen nicht zwingend nötig gewesen sein sollen, sowie das hierauf bezogene Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 05.10.2007 kam es nach alledem nicht an.

3. Lediglich aus Gründen der Klarstellung war festzuhalten, dass der Klägerin bereits mit Wirkung vom 26.10.2004 und nicht erst - wie im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.06.2007 geregelt - mit Wirkung vom 26.10.2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Denn grundsätzlich ist Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs zu bewilligen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 - 6 Ta 402/07, zu II. 1.3. der Gründe, a.a.O.). Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in ihrer Klageschrift vom 26.10.2004 enthalten, die am selben Tag vorab per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Weshalb der Klägerin für ihre Klage - abweichend von diesem Grundsatz - ausnahmsweise erst mit Wirkung vom 26.10.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, geht weder aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.06.2007 noch aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.09.2007 konkret hervor. Die Beschwerdekammer wertet daher das vom Arbeitsgericht im Beschluss vom 15.06.2007 aufgenommene Datum "26.10.2005" als versehentliche Falschbezeichnung, so dass es durch das zutreffende Datum, den 26.10.2004, zu ersetzen war.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß Satz 1 des Gebührentatbestands Nr. 8614 des Teils 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist von der Klägerin eine Gerichtsgebühr in Höhe von 40,00 € zu erheben.

IV. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.

Ende der Entscheidung

Zurück